BVwG W213 2251004-1

BVwGW213 2251004-13.3.2022

B-VG Art133 Abs4
GehG §23b Abs1 Z2
GehG §23b Abs3
GehG §23b Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2251004.1.00

 

Spruch:

W213 2251004-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Walter SUPPAN, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24 gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des Bescheides der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.12.2021, GZ. P6/8320-10/2021-PA3, betreffend besondere Hilfeleistung (§ 23b GehG), zu Recht erkannt:

 

 

A)

1. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 23 b Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 GehG festgestellt wird., dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm zugesprochenen Verdienstentganges i.H.v. € 739,25 4 % Zinsen für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 15.06.2021 gebühren.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 23b Abs. 1 Z.2 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 27.07.2021 beantragte er durch seinen anwaltlichen Vertreter im Hinblick auf eine am 27.11.2020 im Zuge eines Einschreitens gegen XXXX wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz erlittene Verletzung die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes.

XXXX sei mit Urteil des LG Klagenfurt vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der falschen Beweisaussage und der Verleumdung gemäß § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Schmerzengeld i.H.v. € 1000 zugesprochen werden, hinsichtlich der der rüber hinausgehenden Ansprüche sei er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, da Feststellungen zur weiteren Höhe ohne Verzögerung des Ausspruches über die Schuld-und Straffrage nicht getroffen hätten werden können. Ferner habe kein Befund bzw. Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vorgelegen.

Im Verfahren 21 C 126/2 m des BG Klagenfurt habe er restliches Schmerzengeld von € 1.200,-und Verdienstentgang von € 739,25, insgesamt somit € 1.939,25 geltend gemacht. Der Beklagte XXXX hat die Forderung bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 habe sich im Beweisverfahren herausgestellt, dass die Forderung zu Recht bestehe. Sie sei vom Beklagten anerkannt worden. Das Anerkenntnisurteil vom 15.06.2021 sei rechtskräftig.

Die Einschätzung der rein körperlichen Schmerzperioden nach den Kriterien von Prof. Dr. HOLCZABEK ergebe 5 bis 6 Tage mittlere und 6 bis 8 Tage leichte Schmerzen. Hinzu seien seelische Schmerzen, Ängste und Beschwerdekreise getreten. Die Ungewissheit über die Folgen der erlittenen Verletzung stelle eine psychische Belastung dar, verbunden mit Störung des seelischen Gleichgewichtes, Zukunftssorgen und der Befürchtung, in der Folge möglicherweise auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen zu sein. Es werde daher ein angemessenes Schmerzengeld von in Höhe von € 2.200,- beantragt.

Unter Vorlage einer diesbezüglichen Mitteilung der belangten Behörde vom 07.01.2021 werden eine Entschädigung für den entgangenen Verdienst für den Zeitraum vom 29.11.2020 bis 11.12.2020 i.H.v. € 739,25 beantragt.

Ferner werde die Zuerkennung von 4 % Zinsen hinsichtlich der oben genannten Beträge seit 15.12.2020 beantragt.

I.2. Mit Schreiben vom 30.07.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass beabsichtigt sei ihm eine einmalige Geldaushilfe in nachstehendem Umfang zu gewähren:

€ 1.000,- gem. § 23b Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 GehG. Schmerzengeld aufgrund des Zuspruches des Landesgerichtes Klagenfurt, 15 HV 85/20 s, rechtskräftig und vollstreckbar mit Wirksamkeit 08.01.2021.

€ 739,25 gem. § 23b Abs. 4 GehG, Verdienstentgang nach Prüfung des Bestandes durch die LPD Kärnten (Verdienstentgangsberechnung durch die LPD Kärnten PA4 vom 07.01.2021, P6/8100pA4/19).

Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Schmerzengeldforderung i.H.v. € 1200,00 (Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15.06.2021, GZ. 21 C 126/21 m) wurde um Ermittlung von ärztlichen Unterlagen ersucht, um eine Prüfung des Bestandes durch den polizeiärztlichen Dienst veranlassen zu können.

I.3. Mit Schriftsatz vom 13.08.2021 wurden eine Behandlungsbestätigung des UKH Klagenfurt vom 06.08.2021 sowie der Krankengeschichte des UKH Klagenfurt vom 06.08.2021 vorgelegt.

I.4. Mit Schreiben vom 10.09.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass beabsichtigt sei ihm eine einmalige Geldaushilfe in nachstehendem Umfang zu gewähren:

€ 1.000,- Schmerzengeld gem. § 23b Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 GehG aufgrund des Zuspruches des Landesgerichtes Klagenfurt, 15 HV 85/20s, rechtskräftig und vollstreckbar mit Wirksamkeit 08.01.2021.

€ 739,25 gem. § 23b Abs. 4 GehG, Verdienstentgang nach Prüfung des Bestandes durch die LPD Kärnten (Verdienstentgangsberechnung durch die LPD Kärnten PA4 vom 07.01.2021, P6/8100PA4/19).

Die darüber hinausgehenden Vorschussforderungen im Antrag vom 27.07.2021 in der Höhe von € 1.200,- wären hingegen abzuweisen. Dies deshalb weil die Schmerzperiodenberechnung des amtsärztlichen Dienstes der LPD Kärnten vom 28.08.2021, wo nach Prüfung des Bestandes unter Vorlage sämtlicher vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellter ärztlichen Unterlagen drei Tage „leichte Schmerzen" festgestellt worden seien, wonach ein Betrag von € 300,- errechnet worden sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass durch den Beschwerdeführer kein Urteil iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erwirkt worden sei und aus der Tatsache, dass eine Prüfung des Bestandes iSd § 23b Abs. 4 GehG (wonach die Dienstbehörde ua. eine Prüfung des Bestandes von Amts wegen durchzuführen habe, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die ohne Prüfung des Bestandes erfolgt sei, bei bedingten Zahlungsbefehlen, Anerkenntnisurteilen und Versäumungsurteilen sei dies der Fall, denn solche gerichtlichen Befehle oder Urteile erfolgten einseitig ohne Prüfung des Bestandes) erfolgt sei, welche das angeführte Ergebnis erbracht habe (Betrag von € 300,- lt. durchgeführter Schmerzperiodenberechnung, welcher den bereits durch das LG rechtskräftig zugesprochen Schmerzengeldbetrag nicht übersteige). Die Schmerzperiodenberechnung des amtsärztlichen Dienstes der LPD Kärnten werde als Beilage übermittelt.

Des Weiteren könnten dem Beschwerdeführer aus Anlass seines Dienstunfalls vom 27.11.2020 die von ihm geforderten Zinsen nicht zugesprochen werden, da der von ihm eingebrachte Antrag um Vorschussleistung zeitlich nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Klagenfurt gelegen sei.

Dies basiere auf die Vorgabe des BMI, wonach Zinsen ab Einlangen des Antrages um Vorschussleistung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung anfielen. Da der gegenständliche Antrag nach der rechtskräftigen Entscheidung des LG Klagenfurt eingebracht worden sei, käme die Zuerkennung von Zinsen wie vom Beschwerdeführer beantragt nicht infrage.

I.5. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 14.09.2021 entgegen, dass es sich nicht um einen Zahlungsbefehl handelt. Das Verfahren 21 C 126/21 m beim BG Klagenfurt sei aufgrund des Einspruches des Täters als kontradiktorisches Verfahren geführt worden. Der Täter habe seine Verantwortung vorerst bestritten, jedoch nach Einsicht in die vorgelegten Unterlagen und Urkunden und auch nach Belehrung durch die Verhandlungsrichterin restliches Schmerzengeld von € 1.200,-- und Verdienstentgang von € 739,25 anerkannt. Damit sei bereits eine Prüfung des Bestandes im Zivilrechtsweg im Sinne der Bestimmungen des § 23 b Abs. 1 Z 2 GehG erfolgt. Eine weitere Prüfung durch die Behörde Seele das Gesetz nicht vor.

Die Bewertung der erlittenen Verletzung durch den polizeiärztlichen Dienst seien unrichtig. Wesentlich bei der Auswahl des medizinischen Sachverständigen seien zwei Kriterien, einerseits seine Fachrichtung und andererseits seine persönliche Qualifikation.

Der Leiter des polizeiärztlichen Dienstes sei für diese Position zweifelsfrei qualifiziert. Für die Schmerzengeldbemessung sei jedoch eine spezifische Ausbildung und praktische Erfahrung erforderlich. Die Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes stelle kein Gutachten dar. So fehle das Studium des Strafaktes. Eine Anamnese sei nicht durchgeführt, frühere Krankheitsbehandlungen und Verletzungen nicht erhoben worden. Es gebe keinen Befund, das äußere Unfallgeschehen, Verlauf und Komplikationen seien nicht erhoben worden. Es fehlt auch en daher die Grundlagen für die Diagnose und für eine Prognose von folgenden Behinderungen oder Einschränkungen. Es fehle auch an der rechtlich richtigen Beurteilung. Es müsse nämlich eine individuelle Begutachtung erfolgen, wobei nicht das Schadensereignis an sich oder die Diagnose bewertet werde, sondern seine Folgen.

Zu berücksichtigen sei bei der Begutachtung der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, auf Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Grundsätzlich sei das Schmerzengeld nicht tageweise, sondern mit einem Globalbetrag zu bestimmen. Dazu zählen es erforderlich, dass die Folgen der Körperbeschädigung und das Ausmaß der Schmerzen mit einiger Sicherheit abgeschätzt werden könnten. Sowohl die Frage, ob eine Verletzung im Sinne des § 1395 ABGB vorliege als auch die Bemessung des Schmerzengeldes sind jedoch Rechtsfragen, die keinesfalls vom medizinischen Sachverständigen zu beantworten seien.

Der Antrag auf weiteren Zuspruch des im Verfahren 21 C 126/21 m gerichtlich festgestellten Schmerzengeldbetrages von € 1.200,- werde daher wiederholt.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

1. „In Stattgebung Ihres Ansuchens vom 27.07.2021 wird Ihnen gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBI. Nr. 54 idgF, aus Anlass Ihres Dienstunfalls vom 27.11.2020 als besondere Hilfeleistung ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 1.000,- zuerkannt, welcher Ihnen seitens des Landesgerichtes Klagenfurt mit Urteil vom 04.01.2021 (15 Hv 85/ 20s - 25) rechtskräftig zugesprochen wurde.

2. In Stattgebung Ihres Ansuchens vom 27.07.2021 wird Ihnen gem. § 23b Absatz 4 Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBI. Nr. 54 idgF ein Verdienstentgang in der Höhe von € 739,25 zuerkannt, der auf Ihr Ansuchen vom 30.12.2020 vom ho. Fachbereich 4 (Besoldung) in dieser Höhe, GZ P6/8100-PA4/19 vom 07.01.2021, errechnet wurde.

3. Ihre in Ihrem Antrag vom 27.07.2021 über Punkt 1 des Spruches hinausgehende Vorschussforderung für Schmerzengeld in der Höhe von € 1.200,- wird hingegen abgewiesen, da Ihnen keine Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg iSd § 23b Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBI, Nr. 54 idgF rechtskräftig zugesprochen wurden und die amtswegige Prüfung des Bestandes gem. § 23b Abs. 4. Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBI. Nr. 54 idgF ein Ergebnis erbracht hat, welches den unter Punkt 1 bereits zugesprochenen Betrag nicht übersteigt.

4. Ihr Antrag auf Zuerkennung von Zinsen in der Höhe von 4 0/0, antragsgemäß seit 15.12.2020, wird abgewiesen, weil der von Ihnen eingebrachte Antrag vom 27.07.2021 um Vorschussleistung nach Erlassung des rechtskräftigen Urteils - LG Klagenfurt vom 08.01.2021 - liegt.“

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - hinsichtlich des abweisenden Teiles des Spruches - aus, dass die Abweisung des geforderten Schmerzengeldbetrages in der Gesamthöhe von € 1.200,- basiert, nachdem ein Zuspruch im Zivilrechtsweg „nach Prüfung des Bestandes" nicht erwirkt worden sei, auf der Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG basiere. Die Dienstbehörde habe solche Ansprüche „nach Prüfung des Bestandes" zu ersetzen, welche aufgrund der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen seien oder künftig entgehen.

Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen seien durch den Polizeiärztlichen Dienst der belangte Behörde Schmerzperioden nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek, komprimiert auf 24 Sunden-Tage, im Ausmaß von 3 Tagen mit leichten Schmerzen konstatiert worden.

Die darauf basierende Schmerzengeldberechnung vom 28.08.2021 habe eine Vorschussteistung in der Höhe von € 300,- (3 Tage leichte Schmerzen a € 100,-), entsprechend der den Vorgaben des BM.I entsprechen Höhe der Tagsätze) ergeben.

Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.09.2021 werde ausgeführt, dass im Hinblick auf § 52 Abs. 1 AVG und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der der belangten Behörde beigegebene und zur Verfügung stehende Amtssachverständige beigezogen wurden worden sei und Gründe für eine Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen nicht ersichtlich seien.

Zur Schmerzengeldberechnung habe das BM.I ausgeführt, dass unter besonderer Bedachtnahme auf die Transparenz im Hinblick auf die Anwendung eines Gesetzes ( § 23b Abs. 4 GehG) und um eine unterschiedliche Zuerkennung von Beträgen im Rahmen dieser Bestimmung zu vermeiden, bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld - € 100,-je Tag/leichte Schmerzen, € 200,-- je Tag/mittelstarke Schmerzen, € 300,-- je Tag/starke Schmerzen - zu verwenden seien, weil neben der wirtschaftlichen Fürsorgepflicht zugunsten der Bediensteten gegenüber auch diverse Budgetvorgaben zu beachten seien.

Die im Spruch unter Punkt 3 angeführte Abweisung des über Punkt 1 des Spruches hinausgehenden Schmerzengeldbetrages in der Gesamthöhe von € 1.200,- ergebe sich aus dem Umstand, dass über diese Forderung kein Urteil iSd §§ 23b Abs. I Z 1 oder 23b Abs. 1 Z 2 GehG erwirkt worden sei und iwF aus der Tatsache, dass eine Prüfung des Bestandes iSd § 23b Abs. 4 GehG einen Ersatz aus dem Titel des Schmerzengeldes € 300,- ergeben habe und den zugesprochenen Schadenersatzbetrag von € 1.000,-- nicht überschreite, weshalb die beantragten € 1.200,- an Schmerzengeld abzuweisen gewesen seien.

Zum Anerkenntnisurteil des BG Klagenfurt vom 15.06.2021, GZ. 21 C 126/21, werde bemerkt, dass Anerkenntnisurteile einseitige Urteile (vom Kläger beantragt) anzusehen seien. Ein Anerkenntnisurteil ergehen dann, wenn der Beklagte den ihn gegen erhobenen Anspruch in der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Teil anerkenne. Zweck dieses Urteils sei es, dass das Begehren des Klägers anerkannt werde und sich die Kosten und der Aufwand des Verfahrens stark reduzieren ließen. Dieses Urteil unterscheide sich inhaltlich vom einem Urteil im Namen der Republik als eine durch das Gericht gefällte Sachentscheidung über einen Urteilsantrag. Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zufolge, liege einem Anerkenntnisurteil keine Sachverhaltsermittlung durch ein Gericht zugrunde.

Gemäß § 23b Abs.1 Z.2 GehG könnten nur »solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden“ bevorschusst werden.

Mangels einer gerichtlichen Sachverhaltsermittlung sei keine gesetzlich geforderte Prüfung des Bestandes vorgenommen worden, weshalb das vorgebrachte Anerkenntnisurteil keine Bindungswirkung entfalte.

Die im Spruch vorgenommene Abweisung der geforderten Zinsen basiere auf der Bestimmung des § 23b Abs 3 GehG 1956, wonach Zinsen nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche zuerkannt werden könnten. Da der gegenständliche Antrag vom 27.07.2021 erst nach dem rechtskräftigen Urteil vom 08.01.2021 liege, könne dem Erfordernis „bis zur rechtskräftigen Entscheidung“ nicht entsprochen werden.

I.3. Gegen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 4 und brachte im wesentlichen vor, dass das BG Klagenfurt die Prüfung des Bestandes durch Einsicht in die vorgelegten ärztlichen Unterlagen und die Verdienstentgangsbestätigung der belangten Behörde vorgenommen und ihm die geltend gemachte Forderung zugesprochen habe.

Dieses Anerkenntnisurteil habe materielle Rechtskraftwirkung: Das sei die Maßgeblichkeit einer Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen werde und die Gerichte, Behörden und Parteien an die Entscheidung gebunden würden.

Um Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, müsse die materielle Rechtskraft in weitgehendem Umfang möglichst alle Staatsorgane binden, die über den gleichen Anspruch in Zukunft selbst entscheiden müssen oder für deren Entscheidung das rechtskräftige Urteil eine Vorfrage entschieden habe (Fasching, (Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III, 714f).

Aus dem Zweck der materiellen Rechtskraft, den positiven Gesetzesregeln und aus der Rechtschutzqualität der einzelnen Vollzugszweige ergebe sich, welche Staatsorgane die materielle Rechtskraft zivilprozessualer Entscheidungen der Gerichte zu beachten hätten: Die ordentlichen Gerichte, private Schiedsgerichte und Strafgerichte sowie die Verwaltungsbehörden. Diese hätten die materielle Rechtskraft von Zivilgerichtsentscheidungen zu beachten (einhellige Lehre, insbesondere Schima, Mannlicher, Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht).

Die Verwaltungsbehörden hätten die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Dabei sei es gleichgültig, ob die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis eines streitigen Prozesses mit Beweisaufnahme sei oder ein Anerkenntnis -, Verzichts- oder Versäumungsurteil. Die Beurteilung des gerichtlich festgestellten Schmerzengeldes durch den Polizeiärztlichen Dienst sei unzulässig, weil die Bindungswirkung gegeben sei.

Wenn aber die Behörde dennoch diesen Weg gehen wolle, sei sie verpflichtet, einen gerichtlich zertifizierten ärztlichen Sachverständigen damit zu beauftragen. Dies wird auch in anderen Anwendungsbereichen der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes über besondere Hilfeleistungen vorgenommen, etwa dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung gegen den Täter nicht möglich sei.

Die Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes sei inhaltlich nicht sachgerecht. Es sei weder das Studium des Strafaktes erfolgt, noch eine Anamnese durchgeführt worden. Befund, äußeres Unfallgeschehen, Verlauf und Komplikationen seien nicht beschrieben. Der Polizeiärztliche Dienst habe somit keine Grundlagen für die Diagnose und eine Prognose von allenfalls nachfolgenden Behinderungen oder Einschränkungen durchgeführt.

Das Schmerzengeld stelle eine Genugtuung für das erlittene Ungemach dar und soll Unlustgefühle ausgleichen. Der Ersatz umfasse Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art. Grundsätzlich sei das Schmerzengeld mit einem Globalbetrag und nicht tageweise zu bestimmen. Dazu sei es erforderlich, dass die Folgen der Körperbeschädigung und das Ausmaß der Schmerzen mit einiger Sicherheit abgeschätzt werden könnten. Sowohl die Frage, ob eine Verletzung im Sinne des § 1395 ABGB vorliege, als auch die Bemessung des Schmerzengeldes seien Rechtsfragen. Der von der Behörde anerkannte Schmerzengeldbetrag von € 1.000,- stehe mit den übrigen Feststellungen in diesem Akt in auffallendem Widerspruch. Festgestellt sei eine dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit von 29.11. bis 11.12.2020. Wenn hierfür Verdienstentgang von € 739,25 zugesprochen werde, so widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass daraus nur 3 Tage leichte Schmerzen in der Zeit von 28.11. bis 6.12.2020 laut Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes vom 28.11.2021 resultieren sollten.

Gemäß § 23b Abs 3 GehG seien Zinsen jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die geltend gemachten Ersatzansprüche zu bezahlen. Der Bescheid vom 10.12.2021 sei in den Spruchpunkten 1. und 2. mit Zustellung rechtskräftig geworden, daher seien auch Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt zuzusprechen.

Es werde daher beantragt,

 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und

 auszusprechen, dass den Beschwerdeführer ein weiteres Schmerzengeld von € 1.200,- samt 4% Zinsen aus € 2.939,25 seit 15.12.2020 zuerkannt werde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor bei der Landespolizeidirektion Kärnten, wo er im Bereich der Polizeiinspektion XXXX Dienst versieht, in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 27.11.2020 erlitt er im Zuge einer Amtshandlung gegen XXXX , eine Verstauchung (Distorsion) des rechten Kniegelenks und war wegen dieser Verletzung im Zeitraum vom 28.11.2020 bis 11.12.2020 im Krankenstand

Aufgrund dieser Verletzung litt der Beschwerdeführer drei Tage an leichten Schmerzen.

XXXX wurde mit Urteil des LG Klagenfurt vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der falschen Beweisaussage und der Verleumdung gemäß § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Schmerzengeld i.H.v. € 1000,00 zugesprochen, hinsichtlich der der rüber hinausgehenden Ansprüche erfolgte die Verweisung auf den Zivilrechtsweg.

Im Verfahren zur GZ. 21 C 126/21m des BG Klagenfurt machte der Beschwerdeführer restliches Schmerzengeld von € 1.200,-und Verdienstentgang von € 739,25, insgesamt somit € 1.939,25. Der Beklagte XXXX hat die Forderung bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 anerkannte der Beklagte nach Einsicht in die ärztlichen Unterlagen und die Verdienstentgangsbestätigung den oben genannten Betrag. Das Bezirksgericht Klagenfurt fällte hierauf das Anerkenntnisurteil vom 15.06.2021, GZ. 21 C 126/21m, womit der Beschwerdeführer der Betrag von € 1939,25 samt 4 % Zinsen seit 10.12.2020 zugesprochen wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beklagte XXXX befindet sich bis August 2021 in Haft.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Art und Grad der vom Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung am 27.11.2020 erlittenen Verletzungen, die Dauer des dadurch hervorgerufenen Krankenstandes und der Höhe des dadurch entstandenen Verdienstentganges nicht bestritten werden.

Hinsichtlich der Dauer und der Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Schmerzen wurde dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen (Polizeichefarzt) gefolgt. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen den von Amtssachverständigen getroffenen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegenzutreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Zu A)

§ 23b GehG hat nachstehenden Wortlaut:

„Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung verletzt wurde, dies ein Dienstunfall war und die in § 23b GehG genannten Voraussetzungen zur Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung erfüllt sind. Strittig ist lediglich die Höhe des Vorschusses nach § 23b Abs. 1 und 2 GehG.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer das mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, als Schmerzengeld zuerkannte Betrag von € 1000,00 und Verdienstentgang i.H.v. € 739,25 als besondere Hilfeleistung gemäß § 23 b Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 4 Gehaltsgesetz zuerkannt.

Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das rechtskräftige Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15.06.2021, GZ. 21 C 126/21, eine weitere Schmerzengeldzahlung i.H.v. € 1200,00 begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 23 b Abs. 1 Z. 2 GehG nur solche Ersatzansprüche des Beamten, die im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden, Grundlage einer besonderen Hilfeleistung sein können. Die belangte Behörde hat zu Recht auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15.09.2005, GZ. 4 Ob 163/05g, verwiesen, wo es heißt: „Ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrundeliegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu.“

Daraus ergibt sich, dass ein Erkenntnisurteil nicht auf einer gerichtlichen Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sondern auf einer Übereinkunft der Parteien über den geltend gemachten Anspruch beruht.

Im § 23b Abs. 1 Z. 2 GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 196, XXVI. GP , S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“ Soweit der Beschwerdeführer die materielle Rechtskraft des Anerkenntnisurteiles des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15.06.2021 ins Treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da im gegenständlichen Verfahren nicht über den zivilrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz, sondern über den sich aus dem Gehaltsgesetz ergebenden Anspruch auf besondere Hilfeleistung abgesprochen wird.

Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeichefarzt XXXX beigezogen der auf Grundlage der - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Diagnose des UKH Klagenfurt zum Ergebnis kam, dass - komprimiert auf 24-Stunden-Tage von drei Tagen leichter Schmerzen auszugehen sei. Wenn die belangte Behörde einen Betrag von € 100,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen festsetzt (das sind insgesamt € 300,00), kann ihr nicht entgegengetreten werden, da im Bereich des Landesgerichts Klagenfurt derzeit € 110,00 – € 120,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen zugebilligt wurden (Österreichisches Anwaltsblatt 2020, S 219). Dazu ist zu bemerken, dass diese Beträge nicht bindend sind, sondern nur als Bemessungshilfe herangezogen werden können. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass es sich nicht um an sich schwere Körperverletzungen des Beschwerdeführers gehandelt hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Schmerzengeldes erscheint daher auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspraxis der ordentlichen Gerichte vertretbar.

Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung der Schmerzperioden durch den Amtssachverständigen XXXX in Zweifel zieht, wäre es ihm freigestanden seinen gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines anderen Gutachtens - entgegenzutreten. Das aber hat der Beschwerdeführer unterlassen.

Da aber dem Beschwerdeführer bereits auf Grundlage des im Strafurteil vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, zugesprochene Schmerzengeldes eine besondere Hilfeleistung i.H.v. € 1000,00 zuerkannt wurde, kam eine darüberhinausgehende besondere Hilfeleistung nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher - soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides richtet - gemäß § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG i.V.m. § 23 b Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 23b Abs. 3 GehG inhaltlich jener des bis 01.07.2018 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1b WHG entspricht, die mit BGBl. I Nr. 165/2005 eingefügt wurde. In den Materialien heißt es: „Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.“

Gemäß § 23 b Abs. 3 Gehaltsgesetz sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Wenn die belangte Behörde die Abweisung des Zinsenbegehrens damit begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 27.07.2021 erst nach dem rechtskräftigen Urteil vom 04.01.2021 erfolgt sei, findet dies keine Deckung im Gesetzeswortlaut, der jedenfalls die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zivilrechtlich geltend gemachten Ersatzanspruch aufgelaufenen und geltend gemachten Zinsen als Einkommensbestandteil im Sinne des § 23b Abs. 2 GehG qualifiziert. Allerdings ist festzuhalten, dass das Strafgericht mit dem in Rede stehenden Urteil lediglich den Schmerzengeldbetrag von € 1000,00 zugesprochen hat. Ein Ausspruch über dem Beschwerdeführer gebührende Zinsen ist im Strafurteil nicht enthalten. Da aber nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten - bzw. zugesprochenen - Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung des den Beschwerdeführer zugesprochenen Schmerzengeldbetrages nicht in Betracht.

Anders verhält es sich mit der Verzinsung des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Verdienstentganges. Dem Beschwerdeführer wurde im Zivilrechtsweg durch das rechtskräftige Anerkenntnisurteil vom 15.06.2021 der Betrag von € 739,25 samt 4 % Zinsen seit 10.12.2020 als Ersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen. Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelte, das nicht auf einer gerichtlichen Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auf einer Übereinkunft der Parteien über den geltend gemachten Anspruch beruhte, wurde die Höhe der besonderen Hilfeleistung in Ansehung des Verdienstentganges von der belangten Behörde gemäß § 23b Abs. 4 GehG mit dem unstrittigen Betrag von € 793,25 festgesetzt. Da aber die Bestimmung des § 23b Abs. 3 GehG ausdrücklich darauf abzielt, dem Schädiger gegenüber geltend gemachte Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Verdienstentganges vom € 793,25 die vom Beschwerdeführer beantragte Verzinsung i.H.v. 4 % für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 15.06.2021 zuerkennen müssen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides war daher gemäß § 23b Abs. 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich der Verzinsung der dem Beschwerdeführer in Ansehung des Verdienstentganges zugesprochenen besonderen Hilfeleistung stattzugeben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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