HGG 2001 §37 Abs3
HGG 2001 §55 Abs2
HGG 2001 §6 Abs4 Z1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §37 Abs3
HGG 2001 §55 Abs2
HGG 2001 §6 Abs4 Z1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2111307.1.00
Spruch:
W 213 2111307-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 05.09.1995, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 22.06.2015, GZ. P1133567/5-HPA/2015,
Rückforderungen von Geldleistungen, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 4 Z. 1 und 55 Abs. 2 und 6 HGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 01.10.2014 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten. Am 10.12.2014 erklärte er schriftlich gemäß § 37 Abs. 3 WehrG seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 beantragte er, ihm die Rückzahlungen zu erlassen. Er brachte vor, dass für seine Austrittserklärung medizinische Probleme mit seinen Knieen ausschlaggebend gewesen seien. Diese äußerten sich in einer Meniskusdegeneration und einer Zyste im Kniegelenk, verursacht durch eine Fehlstellung der Kniescheiben, welche ihm früher nicht bekannt gewesen und auch bei der Stellung nicht festgestellt worden seien. Nach dem ersten Monat im EF-Zug seien Schmerzen im Knie aufgetreten. Durch eine MR-Untersuchung im HSP sei klar geworden, dass sein Meniskus sehr stark abgenützt sei. Durch diese gesundheitliche Beeinträchtigung sei er nicht mehr in der Lage gewesen den EF-Kurs zu bestehen. Er ersuche daher um Erlassung der Rückzahlungen.
Mit Schreiben vom 12.01.2015 wurde seitens der Chefärztin der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer offenbar eine anlagebedingte Schwäche der Kniescheiben aufweise, die in der Folge verfrühte Abnützungserscheinungen (Knorpelabnützung) bedingen könne. Der Beschwerdeführer sei Kickboxer und habe im Rahmen dieses Sports seine Gelenke bereits sehr stark beansprucht und mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch belastet. Der im Rahmen der Untersuchungen gefundene Vorschaden am Kniegelenk sei eher nicht in der kurzen Zeit der Ausbildung entstanden, sondern lediglich eine Aktivierung desselben. Wäre dies zur Zeit der Stellungsuntersuchung bekannt gewesen, wäre der Beschwerdeführer nur unter einschränkenden Bedingungen zur Ausbildung herangezogen worden. Die verordneten Therapien seien nur halbherzig angenommen und ein allfälliger Erfolg des verordneten speziellen Muskeltrainings zur Besserung der Symptomatik vor Unterzeichnung der Austrittserklärung nicht abgewartet worden. Für eine medizinische Abwertung habe zum Zeitpunkt der Austrittserklärung (noch) keine Veranlassung bestanden.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folgen den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt €
2.048,34 zu ersetzen.
Dieser Betrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels beiliegender Zahlungsanweisung einzuzahlen.
IBAN: AT130100000005090015
BIC: BUNDATWW
bei der: BAWAG-P.S.K.
lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2
Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 HGG 2001, BGBl.I Nr. 31 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes pro Monat erhalten habe. Aufgrund seines Austritts aus dem Ausbildungsdienst mit 31.12.2014 sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG für jeden Monat dieses Zeitraums ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen den für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 erhaltenen Monatsprämien in Höhe von € 2970,72 und der für diesen Zeitraum gebührenden Grundvergütung von € 922,38. Unter Hinweis auf das Gutachten der Chefärztin der belangten Behörde vom 12.01.2015 wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers keinen Grund für eine vorzeitige Entlassung gemäß § 30 WehrG darstellten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, sprach sich gegen die vorgeschrieben Rückforderung aus und brachte vor, dass er von der Stellungskommission die Tauglichkeitsziffer 9 erhalten hätte und daher überzeugt gewesen sei dem Dienst vollkommen gewachsen zu sein. Seine medizinischen Probleme seien vor dem Eintritt ins Bundesheer nicht aufgetreten. Er sei ein sportlicher Mensch und hätte auch bei seiner Ausbildung im gastgewerblichen Bereich nie Probleme gehabt. Auch sei weder bei der Stellung noch bei der Aufnahmeprüfung für den Ausbildungsdienst eine Einschränkung festgestellt worden. Er sei daher von der Diagnose (Knochenmarksödem) sehr betroffen. Als er nach den ersten Märschen Schmerzen im rechten Knie verspürt habe, sei er am 17.10.2014 erstmals in die orthopädische Ambulanz gegangen und für fünf Tage von sportlichen Aktivitäten befreit worden. Nach dieser Schonungsphase sei es zu einer kurzfristigen Besserung gekommen, doch nach einem weiteren sehr anstrengenden Marsch seien die Schmerzen (nun auch im linken Knie) wieder aufgetreten. Die orthopädische Ambulanz habe dagegen Medikamente und ein Physiotherapie verschrieben, wobei er die Medikamente immer eingenommen hätte. Nur an zwei Tagen sei dies unterblieben, da er sie in der Kaserne vergessen hätte. Die Physiotherapietermine habe er in der Zeit als EF alle eingehalten, lediglich zurück beim Grundwehrdienst habe er sie wegen einer Übung in Vorarlberg unterbrechen müssen. Die versäumten Termine habe er als Zivilist nachgeholt, da ihm seine Gesundheit am Herzen liege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der obige Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 2, 5, 6 und 55 HGG lauten wie folgt:
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem
4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem
3. und 4. Hauptstück.
3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.
5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
1. Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
2. Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.
....
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. .......
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Höhe der von ihm zurückgeforderten Bezüge. Ebenso wird auch die Tatsache der am 10.12.2014 erfolgten Austrittserklärung des Beschwerdeführers aus dem Ausbildungsdienst nicht bestritten. Er bringt lediglich vor, dass er vor dem Ausbildungsdienst weder beim Sport noch bei seiner gastgewerblichen Ausbildung Knieprobleme gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG hat der Wehrpflichtige bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung dem Bund einen Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu erstatten. Die Bezahlung dieses Erstattungsbetrages kann nur bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 6 Abs. 5 HGG unterbleiben.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2014 seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst erklärt hat. Gemäß § 37 Abs. 3 letzter Satz WehrG galt der Beschwerdeführer mit Wirksamwerden dieser Austrittserklärung als vorzeitig aus dem Wehrdienst bzw. Ausbildungsdienst entlassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Sinne des § 6 Abs. 5 Z. 1 HGG eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nach § 30 Abs. 3 WG 2001 vorgelegen hat. Zumal die Chefärztin der belangten Behörde in ihrem Gutachten vom 12.01.2015 ausdrücklich festgestellt hat, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Austrittserklärung noch keine Veranlassung für eine medizinische Abwertung gegeben gewesen sei. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Austrittserklärung dienstfähig war und der Ausbildungsdienst von ihm aus Eigenem beendet wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Sachlage kommt daher ein auf § 6 Abs. 5 HGG gestütztes Unterbleiben der Rückforderung des Erstattungsbetrages (§ 6 Abs. 4 Z. 1 HGG) nicht in Betracht (vgl. VwGH, 27.01.2015, GZ. 2013/11/0021 mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 6 Abs. 4 Z. 1 und 55 Abs. 2 und 6 HGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die klare Rechtslage und die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die gegenständliche Rechtsfrage eindeutig geklärt.
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