BDG 1979 Anl.1 Z41
BDG 1979 Anl.1 Z42
B-VG Art.133 Abs4
GehG §100
GehG §100 Abs3 Z2
GuKG §71
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §231a
BDG 1979 Anl.1 Z41
BDG 1979 Anl.1 Z42
B-VG Art.133 Abs4
GehG §100
GehG §100 Abs3 Z2
GuKG §71
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2010338.1.00
Spruch:
W 213 2010338-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5 , gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung KdoG Heckenast-Burian vom 28.05.2014, GZ. P769728/96-KdoEU/Gl/2014, betreffend Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG sowie Zuerkennung einer Ergänzungszulage K3, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 07.02.2014 beantragte er die bescheidmäßige Absprache, dass ihm der Anspruch auf die Ergänzungszulage K3 gebühre und die bescheidmäßige Absprache über seine Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag vom 07.02.2014 auf bescheidmäßige Absprache über die Zuerkennung einer Ergänzungszulage K3 und über die Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung; § 100 Abs. 1 - 3 in Verbindung mit § 112 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG in der geltenden Fassung; § 33 Abs 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung; § 58 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung; § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung; Anlage 41.1. in Verbindung mit 41.2. a und b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung; § 17 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG in der geltenden Fassung. § 71 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG in der geltenden Fassung."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung stehe, wobei er seit 01. Mai 2011 auf dem Arbeitsplatz PosNr. 029, LUO San, an der Sanitätsschule verwendet werde.
Er erhalte eine Ergänzungszulage gem. § 100 GehG auf die Verwendung eines Beamten des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K4.
Am 19. April 2013, eingelangt beim Kommando Einsatzunterstützung am 25. April 2013, habe er, durch seinen anwaltlichen Vertreter die bescheidmäßige Absprache beantragt, ob die Verwehrung der Genehmigung der Sonderausbildung für Lehraufgaben rechtmäßig erfolgt sei oder nicht bzw. ob Fortbildung- und Weiterbildung, wie sie für den Anspruch auf die Ergänzungszulage auf K3 Voraussetzung sind, von der Dienstbehörde zu genehmigen sei und die Kosten hierfür zu tragen seien oder nicht.
Dies sei insbesondere damit begründet worden, dass der Arbeitsplatz LUO San, PosNr. 029, eine K3-Zulage vorsehe. Der von ihm gestellte Antrag auf Gewährung dieser Zulage sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass er zuvor eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG absolvieren müssen.
Hierauf habe er beantragt, eine Zusatzausbildung für Lehrsanitäter gemäß § 71 GuKG absolvieren zu dürfen. Dies sei aus dem Grund abgelehnt worden, dass die geforderten pädagogischen-didaktischen Kompetenzen jedem Unteroffizier im Rahmen des Lehrgangs MilFü2 bzw. StbUOLG intensiv und ausführlich gelehrt werden würden. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Qualifikation auf eigene Kosten erfolgen könne.
In diesem Schreiben bringe der BF weiters vor, dass die Dienstbehörde mit dieser Vorgehensweise gegen § 33 Abs 1 BDG 1979 verstoßen würde, da die Dienstbehörde einerseits für die Gewährung der Ergänzungszulage auf K3 Sonderausbildungen für Lehraufgaben verlange, andererseits diese Sonderausbildung nicht genehmige bzw. die Kosten auf den Beamten abwälzen wolle.
Ergänzend sei noch erwähnt worden, dass sämtliche Kollegen der Funktionsgruppe 3 eine K3-Zulage erhalten würden, obwohl diese die Ausbildungsauflage noch nicht erfüllen würden.
Im Rahmen des Parteiengehörs sei dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. September 2013 mitgeteilt worden, dass keine der Voraussetzungen für das Recht auf bescheidmäßige Absprache, nämlich eine gesetzliche Grundlage für seinen Antrag auf Bescheid oder ein subjektives Recht darauf, vorliege.
Hierzu sei insbesondere ausgeführt worden, dass der bis zum 30. April 2011 auf dem Arbeitsplatz SanUO mit der Wertigkeit M BUO 1/1 verwendet worden sei. Es sei nicht vorgebracht worden, dass auf diesem Arbeitsplatz eine entsprechende Sonderausbildung notwendig wäre.
Mit Wirkung vom 01. Mai 2011 sei der BF auf sein Ersuchen hin auf den Arbeitsplatz LUO San mit der Wertigkeit M BUO 1/3 verwendungsgeändert worden, mit dem Hinweis, dass weitere Ausbildungen zu absolvieren seien. Hierauf habe er mit Schreiben vom 06. Oktober 2011 die Genehmigung zur Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben beantragt. In der Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sonderausbildung in Bearbeitung sei, er aber zunächst den Lehrgang "Basales und mittleres Pflegemanagement" (BUMM) zu absolvieren hätte. Der nächste Ausbildungsschritt wäre die Ausbildung der Lehrer (AdL) gewesen. Diese Vorgehensweise sei von ihm auch offensichtlich akzeptiert worden. Er habe beabsichtigt, an diesem Kurs AdL vom 02.09.2013 bis 04.10.2013 teilzunehmen.
Dem im Schreiben des BF vom 19.04.2013 angeführten Vorbringen, dass die Dienstbehörde ihre Fürsorgepflicht iSd § 33 Abs 1 BDG 1979 verletzt habe, sei entgegengehalten worden, dass die belangte Behörde Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen neben jener für den diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) oder Notfallsanitätspersonen angeordnet habe, welche von Seiten des BF jedoch nur teilweise absolviert worden seien. Am AdL sei bis zu dem damaligen Zeitpunkt nicht teilgenommen worden.
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Dienstbehörde im Bereich der Ausbildung auch auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rücksicht zu nehmen habe. Daher müsse diese nicht jegliche Kosten übernehmen.
Bezüglich des Vorbringens, dass alle Kollegen der Funktionsgruppe 3 eine K3-Zulage ungeachtet der noch zu erfüllenden Ausbildungsauflagen erhalten würden, sei angemerkt worden, dass sich der BF mit Bediensteten vergleiche, welche schon vor Jahren auf Arbeitsplätze eingeteilt worden seien, als es die gegenständlichen gesetzlichen Regelungen noch nicht gegeben habe.
Weiters sei hinsichtlich der im Verwendungsänderungsverfahren erteilten Ausbildungsauflagen festgehalten worden, dass der BF bei deren Nichterfüllung vom Arbeitsplatz abberufen werden könnte. Es sei festgestellt worden, dass die Dienstbehörde die vom BF nicht erbrachten Ausbildungsauflagen nicht zu dessen Ungunsten ausgelegt hätte.
Zum Erledigungsschreiben des Kommandos Einsatzunterstützung vom 11. September 2013 habe der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 26. September 2013 Stellung genommen und sinngemäß insbesondere angegeben, dass die Ausführungen hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlagen für den Antrag auf bescheidmäßige Absprache auf einer derart pauschalen Begründung fußen würden, die eine Nachvollziehbarkeit nicht zulassen würde, zumal gerade der Gesetzeswortlaut des § 33 BDG 1979 die subjektiven Rechte normiere und keinen Ermessensspielraum offenlasse.
Die von der Dienstbehörde im Schreiben vom 11. September 2013 angeführten Punkte hinsichtlich der Verwendung des BF bis 30. April 2011 und der Versetzung auf seinen derzeitigen Arbeitsplatz würden für die gegenständliche Angelegenheit keine Relevanz aufweisen.
Ferner sei vom BF festgehalten worden, dass er unter dem Hinweis der weiteren Ausbildung in den nächsten zwei Jahren den Lehrgang "Basales und mittleres Pflegemanagement" absolviert habe. Eine frühere Absolvierung sei aufgrund der Tatsache, dass die gesetzliche Auflage einen Zeitraum von der Absolvierung der Ausbildung zum DGKP bis zur Zulassung zum Lehrgang BUMM einen Zeitraum von zwei Jahren vorschreibt, nicht realisierbar gewesen. Zeitlich überschneidend habe er den ersten Teil des Kurses AdL besuchen können.
Für die weiteren Abschnitte sei ihm die Teilnahme bis dato nicht ermöglicht worden. Im Schreiben des Kommandos Einsatzunterstützung vom 11. September 2013 sei hinsichtlich des Vergleichs mit vor dem BF eingeteilten Bediensteten nicht näher ausgeführt worden, welche gesetzlichen Regelungen hier gemeint seien. Der BF weise ausdrücklich darauf hin, dass er in der Lehrabteilung als Einziger mit einem entsprechenden Ausbildungsmodul beschäftigt sei. Der Akkreditierungsrat bestehe seit 01. September 2012 nicht mehr. Mit diesem Schreiben vom 26. September 2013 habe der BF seinen Antrag vom 19. April 2013 auf bescheidmäßige Absprache dahingehend ergänzt, dass er Voraussetzungen für die Gewährung der Ergänzungszulage K3 erfüllen würde, mit der Begründung, dass er de facto die entsprechenden Aufgaben wahrnehme und die bestimmten Ausbildungsmaßnahmen (AdL) nicht Voraussetzung seien.
Hierauf habe das Kommando Einsatzunterstützung mit Bescheid vom 21. Oktober 2013, GZ P769728/93-KdoEU/G1/2013, festgestellt, dass der BF die geforderten anspruchsbegründenden Voraussetzungen auf eine Ergänzungszulage K3 gemäß § 100 GehG nicht erfülle. Dies sei sinngemäß insbesondere damit begründet worden, dass er zwar aufgrund seiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger die Voraussetzungen des § 231a Abs 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfülle, jedoch keine Tätigkeit in der Verwendung im Sinne der Anlage 41.1. a und b BDG 1979 ausübe, welche die Ernennungserfordernisse für die Anwendungsgruppe K3 normiere; In concreto nehme der BF Lehrtätigkeiten im Bereich der Ausbildung nach dem Sanitätergesetz (Rettungssanitäter und Notfallsanitäter) sowie MTF-SHD Gesetz (Ordinationsgehilfen), aber keine Lehraufgaben gemäß § 17 Abs 3 GuKG wahr. Dies sei deswegen der Fall, weil er die dafür notwendige Ausbildung noch nicht absolviert habe. Der Vorwurf, dass ihm die Fort- und Weiterbildung verwehrt oder er daran gehindert würde, sei angesichts der Tatsache, dass seine Dienstbehörde ihn laufend den entsprechenden Kursen zugewiesen habe, nicht nachvollziehbar.
Die erfolgreiche Absolvierung der Kurse sei aber wegen rechtlicher Bestimmungen, wie eine 2-jährige Tätigkeit, teilweise nicht möglich gewesen und somit vom BF auch teilweise nicht zu vertreten gewesen, weshalb seine Dienstbehörde ihn nicht wie im Hinweis des GZ S90232/138-KdoEU/G1/2009 vom 24.07.2009 von seinem Arbeitsplatz abberufen habe. Ferner sei festgestellt worden, dass entgegen seiner Ansicht der Kurs AdL sehr wohl Voraussetzung für seinen Arbeitsplatz sei, da dieser in seiner Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sei. Einen Teil der Ausbildung der Lehrer habe er während des Verfahrens erfüllt.
Hinsichtlich des seit 01. September 2012 nicht mehr existierenden Akkreditierungsbeirates sei ausgeführt worden, dass dieser nunmehr in Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat umbenannt und beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet worden sei, sodass von seitens des BF noch immer die Möglichkeit bestehe, dort die von der Dienstbehörde geforderten Kurse anrechnen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 21. Oktober 2013 habe der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Berufung erhoben.
Mit Schreiben vom 05. November 2013 habe der BF beantragt in Stattgebung der Berufung auszusprechen, dass die Verwehrung der Genehmigung der Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG rechtswidrig wäre, dass Fort- und Weiterbildung, wie sie für den Anspruch auf eine Ergänzungszulage K3 Voraussetzung seien, von der Dienstbehörde zu genehmigen und von ihr die Kosten hierfür zu tragen seien. In eventu habe er beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Als Begründung brachte er sinngemäß unter anderem vor, dass
- die weitschweifigen Ausführungen des angefochtenen Bescheides am Kern der Angelegenheit vorgehen würden.
- die erstinstanzliche Behörde zwar eine Auflistung der absolvierten und noch zu absolvierenden Ausbildungen vornehme, jedoch keinen Konnex zu seinem Antrag, eine Zusatzausbildung gemäß § 71 GuKG absolvieren zu dürfen, herstelle; hierzu werde nicht argumentiert, dass allenfalls noch nicht absolvierte Ausbildungen Voraussetzung für die Zusatzausbildung als Lehrsanitäter seien. Ferner werde nicht dargelegt, ob für die Absolvierung einer solchen Ausbildung allenfalls andere Ausbildungserfordernisse bestehen, welche er noch nicht erfüllt hätte.
- dem Umstand, dass er nur zu bestimmten Lehrtätigkeiten herangezogen werde, im Zusammenhang mit dem Begehren, eine Zusatzausbildung zu absolvieren, besondere Bedeutung zukomme, da mit dieser Zusatzausbildung nach § 71 GuKG die entsprechende Zulage verbunden sei.
- der Spruch des angefochtenen Feststellungsbescheides des Kommandos Einsatzunterstützung vom 21. Oktober 2013 mit dem von ihm gestellten Antrag nicht in Einklang stehe, denn diesem sei ein anderes Begehren zugrunde gelegen. Ferner seien dem angefochtenen Bescheid nicht die Gründe zu entnehmen, warum kein subjektives Recht auf bescheidmäßige Absprache bestehe; Eine derartige Rechtsansicht sei insbesondere deswegen als falsch zu betrachten, weil es ihm freistehen müsse, eine bescheidmäßige Absprache zu begehren, zumal es nicht sein könne, dass ein Beamter sich nicht gegen die Erteilung einer rechtswidrigen Weisung wehren könne. Diese Tatsache müsse umso mehr für eine nicht antragsmäßige Erledigung gelten.
- sich der angefochtene Bescheid nicht damit auseinandersetze, warum in anderen Fällen Mitarbeiter der Funktionsgruppe 3 trotz Nichterfüllung von Ausbildungsauflagen eine K3-Zulage erhalten; die die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe würden aber fehlen.
- die erstinstanzliche Behörde auf die Problematik, dass Sie auf eigene Kosten die Sonderausbildung absolvieren können, obwohl dies § 33 BDG 1979 nicht zu entnehmen sei, nicht eingehe, was zur Folge habe, dass ihre diesbezüglichen Überlegungen nicht überprüfbar seien.
Mit der Berufungsentscheidung des BMLVS/PersC vom 26. November 2013, GZ P769728/94-PersC/2013, sei der Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 21. Oktober 2013, GZ P769728/93-KdoEU/G1/2013, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts von Amts wegen aufgehoben worden.
Dies mit der Begründung, dass die Behörde nach der einschlägigen und insbesondere der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsanträgen Feststellungsbescheide nur in Ausnahmefällen erlassen dürfe. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides stelle lediglich einen subsidiärer Rechtsbehelf dar und sei ausschließlich notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Möglichkeit, die Gewährung der Ergänzungslage K3 ausdrücklich zu beantragen, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides entbehrlich ist.
Am Ende dieser Berufungsentscheidung des BMLVS/PersC sei mitgeteilt worden, dass das Kommando Einsatzunterstützung angewiesen worden sei über die unerledigten Anträge des BF vom 19. April 2013 erstmals sowie über den rechtswidriger Weise durch Feststellungsbescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 21. Oktober 2013, GZ P769728/93-KdoEU/G1/2013, erledigten Antrag vom 26. September 2013 neuerlich abzusprechen.
Hierauf habe der BF mit Schreiben vom 16.12.2013, eingelangt am 19.12.2013, den Antrag auf Gewährung einer Ergänzungszulage gemäß K-Schema (K3) eingebracht. Dies mit der Begründung, dass
- gemäß der Berufungsentscheidung des BMLVS/PersC, GZ P769728/94-PersC/2013, ein neuerlicher Antrag erwünscht sei;
- er seit 01.05.2011 auf dem Arbeitsplatz LUO/SanS, PosNr.: 029, OrgPlanNr.: SA3, TrpNr.: 8333, Wertigkeit M BUO1, Funktionsgruppe 3, eingeteilt sei;
- Sie die Ausbildungsauflagen gemäß GZ S93760/40-KdoEU/MilGesW/2011 seit 04.10.2013 erfüllen und
- alle Voraussetzungen gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung (GZ S92610/22-Org/2008) vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 17.01.2014, GZ P769728/96-KdoEU/G1/2014, forderte die belangte Behörde den BF auf, neuerlich das Begehren unter Zugrundelegung des Berufungsbescheides des BMLVS/PersC vom 26. November 2013, GZ P769728/94-PersC/2013, darzulegen.
Mit Schreiben vom 07.02.2014, eingelangt am 12. Februar 2014, habe der BF sein Begehren dahingehend präzisiert, dass er den Antrag
- auf bescheidmäßige Absprache, dass ihm der Anspruch auf die Ergänzungszulage K3 gebühre, und
- bescheidmäßig über Ihre Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG abzusprechen,
stelle.
Die belangte Behörde habe folgenden Sachverhalt erwogen:
Mit Wirkung vom 01. Mai 2011 sei der BF auf den Arbeitsplatz PosNr. 029 LUO San mit der Wertigkeit M BUO 1/3 verwendungsgeändert worden. Die Einteilung sei unter dem Hinweis erfolgt, dass er innerhalb von 2 Jahren die Sonderausbildung für den DGKP und für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG idgF zu absolvieren habe.
Er erhalte eine Ergänzungszulage gem. § 100 GehG auf die Verwendung eines Beamten des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K4. Diese Ausbildungsauflage sei nicht im Spruch festgehalten worden und stelle keinen Hinweis auf eine etwaige besoldungsrechtliche Stellung dar.
Seine Verwendung als LUO San beinhalte die Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:
"Verwendung: LUO San
OPlNr: SA3
PosNr: 020 - 023, 027 - 030, 043, 044
MTC: V2732
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Lehrtätigkeit durchführen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
· StbUOLG/SanD
· Ausbildung der Lehrer (AdL)
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
· Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
persönliche Merkmale:
· Pädagogisches Einfühlungsvermögen
· Teamfähigkeit
· Flexibilität
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en):
· SanUO
Internationale Erfahrung:
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
· Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterrichten und der praktischen
Sanitätsausbildung
· Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren,
Lehrgängen und Kursen
· Mitwirkung bei Gestaltung, Entwicklung und Umsetzung der vorgesehenen
Ausbildungsinhalte
· Mitwirkung beim Erstellen und Aktualisieren von Ausbildungsunterlagen im
Fachbereich
· Mitwirkung bei Prüfungen
· Mitwirkung bei der Dokumentation der Ausbildungsgänge
· Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschriften, Merkblättern, Ausbildungsbehelfen
· Mitwirkung bei der Erstellung von Curricula die die LGrp betreffen
· Mitwirkung bei der Kaderfort und-weiterbildung
· Wartung und Benutzermaterialerhaltung des zugewiesenen Gerätes
· Mitwirkung bei Erprobungen"
Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich, dass er im Rahmen der Sanitätsausbildung für die Ausbildung von Notfallsanitätern, Rettungssanitätern und Ordinationsgehilfen heranzuziehen sei. Dies sei auch der Fall: Seine Lehrtätigkeiten umfassten die Ausbildung nach dem Sanitätergesetz (Rettungssanitäter und Notfallsanitäter) und nach dem Gesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-Gesetz) (Ordinationsgehilfen).
Es werde festgestellt, dass seine Arbeitsplatztätigkeit auch keine Heranziehung zu Lehraufgaben im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verlangen würden. Eine solche Heranziehung sei von ihm bis dato auch nicht gefordert worden.
Unstrittig sei, dass er keine Lehraufgaben gemäß § 17 Abs 3 GuKG wahrnehme und keine Tätigkeit in der Verwendung im Sinne der Anlage
41.1 a und b BDG 1979 ausübe. Des Weiteren stehe außer Streit, dass er die Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger erfolgreich absolviert habe und die Tätigkeit an der Sanitätsschule (SanS) verrichte.
Es werde festgehalten, dass der Kurs "Ausbildung der Lehrer" (AdL) laut seiner Arbeitsplatzbeschreibung Erfordernis für seinen Arbeitsplatz sei. Die Dienstbehörde habe ihn laufend zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, wie etwa dem Lehrgang "Basales und mittleres Pflegemanagement" (BUMM) und den Kurs "Ausbildung der Lehrer" (AdL), entsandt:
Den Kurs AdL mit den verschiedenen Modulen habe er im Zeitraum vom 20.02.2012 bis 04.10.2013, den Lehrgang BUMM im Zeitraum vom 16.04.2012 bis 12.10.2012 absolviert.
Die belangte Behörde habe sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf Urkunden gestützt. Die aufgenommenen Beweise hätten den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.
In rechtlicher Sicht sei davon auszugehen gewesen, dass § 100 GehG anordne:
"(1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(2) (aufgehoben mit BGBl. I Nr. 130/2003)
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei der Stellungskommission
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 angeführten Zulagen, das einem Beamten mit gleich langer für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson:
Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen.
2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes; Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen
(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.
(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z. 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z. 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7 % des übersteigenden Betrages."
§ 33 BDG 1979 statuiere:
"(1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern."
§ 58 BDG 1979 normiere:
"Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält."
§ 231a BDG 1979 ordne an:
"(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
e) für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach
§ 61 Abs 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(....)"
Die Anlage gemäß Z 41.1 iVm 41.2. a und b BDG 1979 für die Verwendungsgruppe K 3 führe folgende Ernennungserfordernisse an:
"41.1 Verwendung als
a) Oberin (Pflegevorsteher, Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständige Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2 In Verwendungen nach 41.1. lit. a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG."
§ 17 GuKG normiere:
"(1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfasst die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
(...)
(3) Lehraufgaben sind insbesondere:
1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
3. Leitung von Sonderausbildungen
4. Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
(...)
(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72GuKG."
§ 71 GuKG normiere:
"(1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
2. Berufskunde und Ethik
3. Pädagogik, Psychologie und Soziologie
4. Unterrichtslehre und Lehrpraxis
5. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
6. Management, Organisationslehre und Statistik
7. Rechtskunde"
In seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, GZ 2002/12/0220, führe der VwGH aus, dass der Wortlaut des § 231a Abs 1 Z 1 und 2 BDG 1979 sowie des § 100 Abs 1 und 3 GehG eine klare Definition und damit auch eine Einschränkung der anspruchsbegründenden Tätigkeiten nicht nur nach der Art der Tätigkeit, sondern auch nach dem Ort der Ausübung vornehme. Somit begünde per se die Absolvierung der Ausbildung zum gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege noch keinen Anspruch auf Ergänzungszulage, sondern es komme vielmehr auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in Verbindung mit dem vorgezeichneten Berufsbild an.
Für den vorliegenden Fall bedeute dies somit, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) die Voraussetzungen des § 231a Abs 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfülle.
Der Umstand, dass er eine Tätigkeit mit der Qualifikation als DGKP in der Sanitätsschule ausübe, reiche jedoch für die Zuerkennung der Ergänzungszulage für sich nicht aus. Es bedürfe der Erhebung seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Sanitätsschule. So sei klar, dass ein DGKP in der Sanitätsschule, welcher einen Arbeitsplatz einer Schreibkraft oder Sicherheitsbeauftragter innehabe, keinen Anspruch auf Ergänzungszulage habe.
Für die Ermittlung des jeweiligen Gehaltes (Ergänzungszulage) bedürfe es des Vergleichs zwischen seinem Gehalt als Militärperson und dem eines Beamten in der vergleichbaren Verwendungsgruppe des Krankenpflegedienstes in Frage kommenden Gehaltes.
Für die Beurteilung, welche Ergänzungszulage der betreffenden vergleichbaren Verwendungsgruppe des Krankenpflegedienstes dem Beschwerdeführer zustehe, sei es erforderlich zu bestimmen, ob er auch die vergleichbaren Tätigkeiten ausübe.
Im vorliegenden Fall müsse für die Zuerkennung einer Ergänzungszulage K3 im Sinne der Anlage 41.1. BDG 1979 vergleichsweise eine Verwendung als a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder b) ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme erfolgen. Tatsächlich nehme der Beschwerdeführer jedoch in der Sanitätsschule Lehrtätigkeiten im Bereich der Ausbildung nach dem Sanitätergesetz (Rettungssanitäter und Notfallsanitäter) und MTF-SHD Gesetz (Ordinationsgehilfen) wahr.
Angesichts der Tatsache, dass er keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 ausübe, erfülle er nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3.
In dienstlicher Hinsicht sei die Fort- und Weiterbildung der Beamten allgemein in § 33 BDG 1979 geregelt. Danach habe die Dienstbehörde für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sei. Mit anderen Worten: der Dienstbehörde werde aufgetragen, allen Mitarbeitern die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Weiterbildung zu ermöglichen. Ein förmlicher Rechtsanspruch des Bediensteten sei damit jedoch nicht verbunden (vgl. Materialien zum Deregulierungsgesetz - öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr. 119/2002).
Darüber hinaus verlange § 58 BDG 1979 ausdrücklich für die Weiterbildung des Beamten ein diesbezügliches dienstliches Interesse. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die belangte Behörde gemäß § 33 BDG 1979 dafür zu sorgen habe, dass der Beschwerdeführer den Kurs AdL absolvieren könne, da dieser Kurs für seinen Arbeitsplatz vorausgesetzt werde und daher für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich sei. Somit bestehe an der Absolvierung des Kurses AdL ein dienstliches Interesse.
Diesem Auftrag, mit welchem kein förmlicher Rechtsanspruch verbunden sei, sei die belangte Behörde durch Eröffnung der Möglichkeit der Teilnahme am Kurs AdL nachgekommen. Diesen Kurs AdL mit den verschiedenen Modulen habe der Beschwerdeführer zwischen 20. Februar 2012 und 04. Oktober 2013 absolviert.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde angeboten, dass der Beschwerdeführer den Lehrgang BUMM besuchen könne, dessen Inhalt sich mit jenem der Sonderausbildung gemäß § 71 GuKG decke und sich nur in dem zu absolvierenden Stundenausmaß unterscheide. An diesem Lehrgang BUMM habe der Beschwerdeführer zwischen 16. April 2012 und 12. Oktober 2012 teilgenommen.
Diese oben angeführten Tatsachen zeigten ganz deutlich, dass die belangte Behörde ihrer Fürsorgepflicht gemäß § 33 Abs 1 BDG 1979 (dienstliche Weiterbildung und berufliche Förderung) nachgekommen sei.
Nach Absolvierung dieses Lehrgangs BUMM hätte sich der Beschwerdeführer diesen mittels Antrags bei dem beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Gesundheits- und Krankenpflege- Beirat auf die Sonderausbildung nach § 71 GuKG anrechnen lassen können.
Ein solcher Antrag sei jedoch bei der belangten Behörde aus unbekannten Gründen nicht gestellt worden. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anrechnung des Lehrgangs BUMM beim Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat, vormals Akkreditierungsrat, sei nicht von der belangten Behörde zu vertreten, da er von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden sei.
Im Zusammenhang von Bewilligungen von Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen sei im Übrigen noch zu berücksichtigen, dass es der belangten Behörde im Zuge von Personalplanungsmaßnahmen vorbehalten bleiben müsse zu entscheiden, ob 1. überhaupt ein dienstliches Interesse für die jeweilige Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bestehe und 2. die jeweilige Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich sei.
Im Hinblick darauf, dass die Arbeitsplatzbeschreibung und -tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch keine Heranziehung zu Lehraufgaben im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege erforderte, sei es mangels dienstlichen Interesses und Erforderlichkeit für die Ausübung der dienstlichen Aufgaben nicht notwendig, dass er eine Sonderausbildung gemäß § 71 GuKG zwecks Übernahme von Lehraufgaben im Sinne des § 17 Abs 3 GuKG absolviere.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Antrages vom 16.12.2013 und des von seinem anwaltlichen Vertreter eingebrachten Antrages vom 07.02.2014 sei auszuführen, dass diese beiden Anträge als eine Einheit betrachtet werden könnten, da diese dem Inhalt nach auf dasselbe, nämlich die Zuerkennung der K3-Zulage, hinauslaufen würden. Daher lägen identische Erklärungen vor, sodass nur über den seitens des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebrachten Antrages vom 07.02.2014 abgesprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der Begründung brachte er vor, dass er als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Seine Dienststelle sei das militärmedizinische Zentrum in 1210 Wien.
Mit Wirksamkeit vom 01.05.2011 sei er an der Sanitätsschule auf dem Arbeitsplatz LUO San Pos Nr. 0029, OrgPl. SA3 verwendet worden. Die mit diesem Arbeitsplatz verbundene K3-Zulage sei ihm mit der Begründung verwehrt worden, dass er zuvor eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG zu absolvieren hätte. Zur Erfüllung dieser Ausbildungsauflage habe er beantragt zur Zusatzausbildung für Lehrsanitäter gemäß § 71 GuKG zugelassen zu werden. Aufgrund des fehlenden Ausbildungsangebots sei ihm aufgetragen worden, zunächst den Lehrgang "Basales und mittleres Pflegemanagement (BUMM)" zu absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Lehrgangs habe er auch die "Ausbildung der Lehrer (AdL)" bestanden. Er habe erneut beantragt, ihm die Ergänzungszulage K3 zuzusprechen sowie ihn zu Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG zuzulassen.
Die belangte Behörde führe aus, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Ergänzungszulage nicht erfülle. Richtig sei, dass er eine Lehrtätigkeit mit der Qualifikation als diplomierter Gesundheits-und Krankenpfleger in der Sanitätsschule ausübe. Für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3, fehle ihm jedoch nach Ansicht der belangten Behörde die Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass die Sonderausbildung für Lehraufgaben mangels angebotenen Kursprogramms nicht von ihm habe begonnen werden können.
Konkret verlange die belangte Behörde von ihm einerseits der Nachweis über die Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben, andererseits schaffte sie es nicht die nötigen Voraussetzungen, die ihm den Zugang zu diesem Kursangebot erlaubten, zu gewährleisten, da "die Durchführung der Sonderausbildung für Lehraufgaben in Bearbeitung ist".
Die von der Behörde stattdessen empfohlenen Kurse BUMM und AdL habe er erfolgreich durchlaufen. Anstatt ihm diese Kurse auf die Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG anzurechnen, stellte sich die belangte Behörde auf den unrichtigen Standpunkt, dass eine Anrechnung beim Akkreditierungsrat hat hätte beantragt werden können. Festzuhalten sei, dass der Akkreditierungsrat seit 01.09.2012 nicht mehr als solcher existiere und es daher rechtlich unhaltbar sei, dass die belangte Behörde versuche, diese Verpflichtung auch ihn abzuwälzen.
Die Überprüfung, in welchem Ausmaß die von ihm absolvierten Kurse auf die für die Ergänzungszulage K3 vorgeschriebene Sonderausbildung für Lehraufgaben anrechenbar seien, hätte die belangte Behörde vor einer Erlassung des bekämpften Bescheides als Vorfrage prüfen müssen. Aufgrund ähnlicher Lehrinhalte, sei es nicht undenkbar, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Erteilung der Ergänzungzulage K3 erfüllt habe. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, sei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass gemäß § 33 Abs. 1 BDG die Dienstbehörde für die Fort-und Weiterbildung der Beamten, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, Sorge zu tragen hat. Um den Anforderungen seiner Arbeitsplatzbeschreibung zu entsprechen, habe der Beschwerdeführer den Kurs AdL im Zeitraum vom 20.02.2012 bis 04.10.2013 absolviert.
Gemäß § 33 Abs. 2 BDG seien durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern, um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern. Wenn die belangte Behörde also behaupte, dass an seiner Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG kein dienstliches Interesse bestehe, sei dies im klaren Widerspruch zum Gesetzeswortlaut des § 33 BDG. Wenn ein gesicherter Verbleib auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz in der Sanitätsschule zur Durchführung seiner Lehrtätigkeit könne nur in Entsprechung der ihm aufgetragenen Ausbildungsauflage garantiert werden. Daraus allein ergebe sich jedenfalls schon einerseits ein berechtigtes Interesse seiner Dienststelle und andererseits sei damit eine längerfristige berufliche Entwicklung für ihn verbunden.
Die belangte Behörde werfe ihm weiter vor, dass er keinen Antrag auf Anrechnung der von ihm absolvierten Lehrgänge bei dem mittlerweile beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Gesundheits-und Krankenpflege-Beirat gestellt habe. Damit missachte die belangte Behörde die in § 45 BDG normierten Dienstpflichten seines Vorgesetzten und des Dienststellenleiters.
Nach dieser Bestimmung habe der Vorgesetzte seine Mitarbeiter anzuleiten und ein dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern. Darunter falle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch die Aufforderung zur Antragstellung an den Beschwerdeführer, womit entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Untätigkeit hinsichtlich der Anrechnung von dieser und nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten sei.
Aus aktuellem Anlass weise er erneut darauf hin, dass das gesamte Lehrpersonal ausgenommen Vizeleutnant XXXX, Offiziersstellvertreter XXXX und ihm nach wie vor eine Ergänzungszulage K3 erhalte, ohne die angesprochenen Voraussetzungen zu erfüllen. Im Bescheid werde auf sein Vorbringen nur pauschal eingegangen, dass "ich mich nicht mit Bediensteten vergleichen kann, welche schon vor vielen Jahren auch Arbeitsplätze eingeteilt wurden", ohne jedoch schlüssig darzulegen aufgrund welcher Umstände diese ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre.
Es werde daher beantragt gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm die Ergänzungszulage K3 zuzusprechen; in eventu ihn nach Anrechnung der absolvierten Kurse zu den übrigen Teilen der Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG zuzulassen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben sowie zur neuerlichen Entscheidung an das Kommando Einsatzunterstützung zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 01. Mai 2011 mit dem Arbeitsplatz PosNr. 029 LUO San mit der Wertigkeit M BUO 1/3 betraut. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er innerhalb von zwei Jahren die Sonderausbildung für den DGKP und für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG zu absolvieren habe.
Er erhält eine Ergänzungszulage gem. § 100 GehG auf die Verwendung eines Beamten des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K4. die Verwendung des Beschwerdeführers als LUO San umfasst jene Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind:
"Verwendung: LUO San
OPlNr: SA3
PosNr: 020 - 023, 027 - 030, 043, 044
MTC: V2732
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Lehrtätigkeit durchführen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• StbUOLG/SanD
• Ausbildung der Lehrer (AdL)
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
persönliche Merkmale:
• Pädagogisches Einfühlungsvermögen
• Teamfähigkeit
• Flexibilität
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en):
• SanUO
Internationale Erfahrung:
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterrichten und der praktischen
Sanitätsausbildung
• Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren,
Lehrgängen und Kursen
• Mitwirkung bei Gestaltung, Entwicklung und Umsetzung der vorgesehenen
Ausbildungsinhalte
• Mitwirkung beim Erstellen und Aktualisieren von Ausbildungsunterlagen im
Fachbereich
• Mitwirkung bei Prüfungen
• Mitwirkung bei der Dokumentation der Ausbildungsgänge
• Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschriften, Merkblättern, Ausbildungsbehelfen
• Mitwirkung bei der Erstellung von Curricula die die LGrp betreffen
• Mitwirkung bei der Kaderfort und-weiterbildung
• Wartung und Benutzermaterialerhaltung des zugewiesenen Gerätes
• Mitwirkung bei Erprobungen"
Der Beschwerdeführer hat den Kurs "Ausbildung der Lehrer" (AdL) mit den verschiedenen Modulen im Zeitraum vom 20.02.2012 bis 04.10.2013, den Lehrgang Basales und mittleres Pflegemanagement (BUMM) im Zeitraum vom 16.04.2012 bis 12.10.2012 absolviert. Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger (D DGKP) erfolgreich absolviert.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei konnte von der unstrittigen Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes ausgegangen werden. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP), den Kurs "Ausbildung der Lehrer" (AdL) und den Lehrgang "Basales und mittleres Pflegemanagement" (BUMM) absolviert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.1.)
§ 100 Gehaltsgesetz hat nachstehenden Wortlaut:
"Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson:
Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.
(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages."
§ 231a BDG sowie Pkt. 41 der Anl. 1 zum BDG haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologisch-serologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3
Ernennungserfordernisse:
41.1. Verwendung als
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG.
41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz."
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig dass der Beschwerdeführer eine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinne des § 100 Abs. 3 Z. 2 Gehaltsgesetz in der Sanitätsschule ausübt. Aus diesem Grund bezieht er auch eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K4. Wenn er allerdings vermeint, dass ihm eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 zustehe, ist dem Nachstehendes entgegenzuhalten:
Ausgangspunkt bei der Beurteilung ob dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Ergänzungszulage gebührt, ist die unstrittige Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes. Dort ist unter den Anforderungen des Arbeitsplatzes neben der erforderlichen militärischen Ausbildung, welche unter anderem die Ausbildung der Lehrer (AdL) umfasst, an zivilen Ausbildungen nur das Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege angeführt. Nicht erforderlich ist zufolge der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG (vgl. Pkt.41 der Anl. 1 zum BDG). Der Beschwerdeführer hat bis dato lediglich den Lehrgang "Basales und mittleres Pflegemanagement" absolviert.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 zusteht, sind aber nicht die von ihm absolvierten Lehrgänge sondern sondern die konkreten Tätigkeiten die sich aus dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben und aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind. Da hier neben der militärischen Ausbildung nur ein Diplom für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege gefordert wird, liegt es auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit keinesfalls mit Tätigkeiten der Verwendungsgruppe K3 verglichen werden kann, da ein solches Diplom das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K4 darstellt (Pkt. 42 der Anl. 1 zum BDG). Ob der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrgang "basales und mittleres Pflegemanagement" bereits ausreicht um ein der Verwendungsgruppe K3 entsprechendes Qualifikationsniveau zu erreichen kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer schon jetzt alle Anforderungen, die seiner Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sind, erfüllt hat. Eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 käme nur im hypothetischen Fall einer geänderten Arbeitsplatzbeschreibung, die weitergehende zivile Ausbildungen bzw. Kenntnisse erfordern würde, in Betracht.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG ist festzuhalten, dass eine derartige Qualifikation für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. Darüber hinaus kann den Bestimmungen des GuKG nicht entnommen werden dass die belangte Behörde überhaupt für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen nach diesem Gesetz zuständig wäre. Soweit der Beschwerdeführer Bestimmungen der §§ 33 und 58 BDG ins Treffen führt, ist damit für ihn nichts gewonnen, da auch diese Bestimmungen kein subjektives Recht des Beamten begründen zu einer bestimmten Ausbildung zugelassen zu werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde die von ihm absolvierten Kurse AdL und BUMM auf die in Rede stehende Sonderausbildung für Lehraufgaben (§ 71 GuKG) hätte anrechnen müssen, geht dies ins Leere, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zu dieser Sonderausbildung gerichtet war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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