AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W209.2261746.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 24.05.2022 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 03.05.2022 bis 27.06.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2022 und am 09.01.2023 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.05.2022 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 03.05.2022 bis 27.06.2022 (acht Wochen) den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX (richtig: Firma XXXX ) als Autoaufbereiter mit möglichem Arbeitsbeginn am 03.05.2022 vereitelt, indem er sich nachweislich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2016 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eintrete.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich ordnungsgemäß bei der Firma XXXX beworben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe, indem er im Rahmen eines persönlichen Bewerbungsgespräches überzogene Gehaltsvorstellungen geäußert habe. Ihm sei eine Entlohnung in Höhe des Kollektivvertrages (€ 1.650) angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch € 2.000 gefordert. Überdies habe der Beschwerdeführer gegenüber der potentiellen Dienstgeberin angegeben, dass er ca. € 1.000 vom AMS erhalte und man durch Nebenjobs etwas dazu verdienen könne, wodurch man fast das gleiche erhalten würde. Ein derartiges Verhalten führt nach der allgemeinen Erfahrung dazu, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Daran ändere auch das von der Dienstgeberin gemachte Angebot einer Zusammenarbeit auf Basis einer selbständigen Tätigkeit nichts, zumal der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe. Die potentielle Dienstgeberin habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer Zusammenarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses aufgrund der überzogenen Gehaltsvorstellungen kein Interesse mehr habe. Da bereits mit Bescheiden vom 14.09.2015 und 17.10.2016 gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden seien und der Beschwerdeführer bislang keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben habe, erhöhe sich der Verlust der Notstandshilfe um weitere zwei auf insgesamt acht Wochen.
4. In seinem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er im Rahmen des Bewerbungsgespräches mit der Geschäftsführerin der potentiellen Dienstgeberin gesagt habe, dass er derzeit vom AMS ca. € 1.000 an Arbeitslosengeld bekomme und er sich ein Gehalt von ca. € 1.800 bis € 2.000 vorstellen könne. Darauf habe ihm die Geschäftsführerin als Anfangsgehalt € 1.650 brutto im ersten Monat und ab dem zweiten Monat € 1.500 netto angeboten. Bei diesem Gespräch habe sie auch gemeint, er könne sich auch selbstständig machen, indem er ein Gewerbe anmelde und damit etwas „dazuverdienen“ könne. Er solle sich das überlegen. Am 04.05.2022 habe er nochmals mit der Geschäftsführerin telefoniert und mitgeteilt, dass er das Angebot in einem Dienstverhältnis für sie zu arbeiten gerne annehme, eine selbständige Tätigkeit für ihn aber nicht infrage komme. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits besetzt sei. Das habe ihn sehr überrascht, weil er bereits im ersten Gespräch sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet habe. Er habe kein Verhalten gesetzt, dass die Dienstgeberin zur einer Absage veranlasst hätte. Die Absage und damit das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei daher der Sphäre des Arbeitgebers und nicht ihm zuzurechnen. Im Übrigen widerspreche das Angebot einer selbständigen Tätigkeit den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 1 AlVG.
5. Am 03.11.2022 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 09.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Geschäftsführerin der potentiellen Dienstgeberin, welche das Bewerbungsgespräch führte, als Zeugin befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht in Bezug von Notstandshilfe und verfügt über einen Lehrabschluss als Maler und Beschichtungstechniker sowie über Kenntnisse im Bereich der Autoaufbereitung. Er hat Berufserfahrung als Maler und Anstreicher und in der Garten- und Winterbetreuung.
Der Beschwerdeführer übte seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 09.04.2018 bis 18.04.2018 beim Dienstgeber XXXX aus.
Am 26.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Autoaufbereiter beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 30 bis 40 Wochenstunden zugewiesen. Der Vorschlag wurde ihm am 26.04.2022 per eAMS-Konto übermittelt.
Laut Stellenvorschlag betrug das Mindestentgelt für die Stelle 1.640,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, wobei Bereitschaft zur Überzahlung bestand (nach Beendigung des Probemonats).
Im Rahmen eines Bewerbungsgespräches am 03.05.2022 äußerte der Beschwerdeführer gegenüber der Geschäftsführerin der potentiellen Dienstgeberin (Frau XXXX ) einen Gehaltswunsch von € 1.800 bis € 2.000 netto pro Monat. Seitens der Geschäftsführerin bestand jedoch lediglich die Bereitschaft € 1.640 brutto im ersten Monat und € 1.500 netto ab dem zweiten Monat zu bezahlen. Eine ausdrückliche Klarstellung, dass der Beschwerdeführer bereit sei, das Dienstverhältnis zu den angebotenen Konditionen einzugehen, erfolgte nicht. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer der Geschäftsführerin erst am nächsten Tag (telefonisch) mit, mit der angebotenen Entlohnung einverstanden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle allerdings bereits besetzt.
Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits zwei rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt, ohne dass er eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat.
Der Beschwerdeführer nahm bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers sowie seine letzte anwartschaftsbegründende Tätigkeit stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung gehen aus der im Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers hervor und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als zutreffend bestätigt.
Die Übermittlung sowie der Inhalt des Stellenangebotes samt Begleitschreiben ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben und dem beiliegenden Versandprotokoll.
Der Inhalt des Bewerbungsgespräches am 03.05.2022 steht weitestgehend unstrittig fest. So hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Geschäftsführerin der potentiellen Arbeitgeberin insbesondere übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer Gehaltsvorstellungen in der oben angeführten Höhe geäußert hat.
Widersprüchlich waren hingegen die Angaben darüber, ob der Beschwerdeführer bereits im ersten Gespräch am 03.05.2022 einer Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu den ihm angebotenen Konditionen zugestimmt hat.
Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung befragt an, man habe sich darauf geeinigt, er solle sich bis Donnerstag überlegen, ob er nun ein Dienstverhältnis eingehen oder sich selbständig machen möchte. Die Zeugin gab hingegen an, dass für sie aufgrund der hohen Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gar nicht mehr in Betracht gekommen sei und man sich lediglich darüber geeinigt habe, dass sich der Beschwerdeführer melden würde, wenn er bereit sei, auf selbständiger Basis tätig zu werden.
Hierbei war jedoch den Angaben der Zeugin mehr Glauben zu schenken, zumal der Beschwerdeführer auch im Vorlageantrag in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin vorbrachte, erst am nächsten Tag mitgeteilt zu haben, dass er bereit sei, ein Dienstverhältnis einzugehen. Abgesehen davon ist auch den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu entnehmen, dass er bereits beim ersten Gespräch bereit gewesen sei, das Dienstverhältnis einzugehen, zumal er sich seinen Angaben zufolge noch eine Beschäftigung auf selbständiger Basis offenhielt. Gegen eine fixe Zusage bereits im ersten Gespräch spricht schließlich auch, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde, wofür keine Notwendigkeit bestanden hätte, wenn die potentielle Dienstgeberin fix mit einer Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers gerechnet hätte.
Die bisher gegen den Beschwerdeführer verhängten Sanktionen gemäß § 10 AlVG sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Die bis dato nicht erfolgte Wiederaufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 09.01.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (unter anderem) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, etwa bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Abs. 3 leg.cit .).
Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherten, die trotz Arbeitsfähigkeit und -willigkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden haben, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. etwa VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, VwGH 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob diese vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0111, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden; dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre, ist nicht Voraussetzung (vgl. erneut VwGH 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187, mwN).
Den Feststellungen zufolge äußerte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Bewerbungsgespräches gegenüber der Geschäftsführerin der potentiellen Dienstgeberin einen Gehaltswunsch von € 1.800 bis € 2.000 netto pro Monat. Seitens der Mitarbeiterin bestand jedoch lediglich die Bereitschaft den Kollektivvertragslohn in Höhe von € 1.640 brutto im ersten Monat und € 1.500 netto ab dem zweiten Monat zu bezahlen. Eine ausdrückliche Klarstellung des Beschwerdeführers, dass er bereit sei, das Dienstverhältnis zu den angebotenen Konditionen einzugehen, erfolgte nicht. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer der Geschäftsführerin erst am nächsten Tag (telefonisch) mit, das Dienstverhältnis mit der angebotenen Entlohnung eingehen zu wollen.
Es ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064, mwN). Eine ausdrückliche Ablehnung der Gehaltsvorstellungen durch den potentiellen Dienstgeber ist also nicht erforderlich, vielmehr genügt es umgekehrt, dass diese nicht ausdrücklich akzeptiert werden und damit (auch für die arbeitslose Person erkennbar) das Risiko besteht, dass das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die höheren Forderungen nicht zustande kommt (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/08/0054, und VwGH 03.02.2002, 97/08/0537).
Den Feststellungen folgend führte die Bewerbung aufgrund der hohen Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers nicht sogleich zum Erfolg, zumal es der Beschwerdeführer unterließ, bereits im (ersten) Bewerbungsgespräch darauf hinzuweisen, das Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen Konditionen aufnehmen zu wollen. Vielmehr hielt er sich noch eine Beschäftigung auf selbständiger Basis offen und teilte erst am nächsten Tag mit, das Dienstverhältnis eingehen zu wollen. Im Lichte der oben angeführten Judikatur hat der Beschwerdeführer dadurch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer von der potentiellen Dienstgeberin angeboten wurde, auf Basis einer selbständigen Tätigkeit tätig zu werden, zumal das angebotene Dienstverhältnis, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einräumte, jedenfalls den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 1 ASVG entsprach.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Gegenständlich wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zweimal eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG verhängt. Da der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft erworben hat, war die Dauer des Anspruchsverlustes somit mit acht Wochen zu bemessen.
Damit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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