BVwG W209 2254424-1

BVwGW209 2254424-114.9.2022

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2254424.1.00

 

Spruch:

W209 2254424-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 27.12.2021 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.12.2021 bis 11.01.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.12.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 01.12.2021 bis 11.01.2022 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als LKW-Lenker beim Dienstgeber XXXX vereitelt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich fristgerecht auf die Stelle beworben, sei jedoch vom Dienstgeber weder kontaktiert noch zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Die Erwähnung des zuletzt bezogenen Stundenlohns im Bewerbungsschreiben könne nicht als Vereitelung gewertet werden; im Falle der Einladung zu einem Gespräch hätte er seine Arbeitswilligkeit und Bereitschaft, auch für einen niedrigeren Lohn zu arbeiten, darlegen können. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über kein geeignetes Kraftfahrzeug, um Arbeitsstellen außerhalb eines Radius von 50 km zu erreichen, und sei die Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel schlecht.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer sich nicht – wie im Stellenangebot gefordert – telefonisch, sondern via E-Mail beworben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben angegeben, dass er an seiner letzten Arbeitsstelle einen Stundenlohn von € 16,44 lukriert habe und sich keinen wesentlich geringeren Stundenlohn vorstellen könne, weshalb der potentielle Dienstgeber aufgrund zu hoher Gehaltsvorstellungen abgesagt habe. Auf die E-Mail mit der Absage habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert. Durch sein Bewerbungsverhalten habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, die Stelle nicht zu erhalten, und darüber hinaus keine Arbeitswilligkeit demonstriert. Die angebotene Stelle habe den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen, insbesondere sei die Entlohnung nach Kollektivvertrag mit Bereitschaft zur Überbezahlung angemessen gewesen und betrage die tägliche Wegzeit zur den in Frage stehenden Arbeitsorten weniger als 90 Minuten täglich.

4. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Vereitelung erneut bestritt und diesbezüglich im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.04.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezog seit 27.05.2021 Notstandshilfe. Zuvor bezog er im Zeitraum von 14.11.2020 bis 26.05.2021 Arbeitslosengeld, nachdem er zuletzt bei der XXXX GmbH anwartschaftsbegründend tätig war. Er verfügt über den Führerschein der Klassen A, B, C und CE, den Stapler- und Kranführerschein sowie über Berufserfahrung als LKW-Lenker, Baggerfahrer, Turmdrehkran-, Fahrzeug-, Ladekran- und Mobilkranführer, weiters Berufserfahrung als Landwirt sowie im Landschafts- und Gartenbau.

Mit E-Mail des AMS Wels vom 24.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als LKW-Lenker in XXXX oder XXXX mit täglicher Heimkehr beim Unternehmen XXXX übermittelt. Angeboten wurde ein Bruttostundenlohn von € 12,14 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich sofort und wie im Inserat beschrieben – d.h. telefonisch bei einer näher bezeichneten Kontaktperson – zu bewerben.

Die in Frage kommenden Arbeitsorte liegen jeweils zwischen 58 und 65 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt; die tägliche Wegzeit mit dem Auto liegt in beiden Fällen unter 90 Minuten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Elektroauto, dessen Akku seinen Angaben zufolge nur noch eine Leistungsfähigkeit von 50 % aufweise und das sohin nur noch eine begrenzte Reichweite von maximal 50 Kilometern habe. Diesen Umstand gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde erstmals am 09.12.2021 bekannt.

Mit E-Mail vom 28.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der potentiellen Dienstgeberin ein Bewerbungsschreiben, worin er – neben einer detaillierten Beschreibung seiner Qualifikationen und Fähigkeiten – u.a. Folgendes ausführte: „Meine letzte Tätigkeit war die Auslieferung von Schalungsequipment für den Baubereich sowie die Durchführung von anspruchsvollen Montagearbeiten mit dem LKW-Kran auf Baustellen in ganz Österreich. Ich habe bisher meist im Baubereich gearbeitet, nicht zuletzt, weil der KV z.B. im Transportgewerbe unattraktiv ist. Meine Aufgaben waren die Bedienung von Bagger, Lader, Baumaschinen, LKWs. Der Stundensatz meiner letzten Arbeitsstelle lag bei € 16,44 und ich stelle mir keinen wesentlich geringeren Stundenlohn vor.“

Mit E-Mail vom 29.11.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Absage des Unternehmens, worin begründend ausgeführt wurde: „Leider kommen Sie aufgrund der Entlohnung für diesen Kunden nicht in Frage, weil wir hier sehr weit von Ihrem gewünschten Stundenlohn entfernt sind, da hier der Kollektivvertrag Handel zur Anwendung kommt.“

Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf die Absage erfolgte nicht. So nahm er insbesondere keinen Kontakt mit der potenziellen Dienstgeberin auf, um seine Bereitschaft zu bekunden, auch zum geltenden Kollektivvertragslohn zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer nahm bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

2. Beweiswürdigung:

Der Notstandshilfe- und Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers sowie seine letzte anwartschaftsbegründende Tätigkeit stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung gehen aus der im Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers vom 21.10.2021 hervor.

Die Übermittlung sowie der Inhalt des Stellenangebotes samt Begleitschreiben vom 24.11.2021 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben und dem beiliegenden Versandprotokoll.

Die Entfernung der angedachten Einsatzorte sowie die sich daraus ergebende Wegzeit wurden von der belangten Behörde mithilfe eines Routenplaners erhoben und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Die Übermittlung des Bewerbungsschreibens per E-Mail, dessen zitierter Inhalt sowie der Grund für die Absage seitens der potentiellen Dienstgeberin ergibt sich aus dem im Akt befindlichen E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und einer Sachbearbeiterin der potentiellen Dienstgeberin.

Ein über die Übermittlung des Bewerbungsschreibens hinausgehender telefonischer oder schriftlicher Kontakt zur potentiellen Dienstgeberin wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und geht ein solcher auch aus der Aktenlage nicht hervor.

Die bis dato nicht erfolgte Wiederaufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 12.09.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (unter anderem) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, etwa bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Abs. 3 leg.cit .).

Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherten, die trotz Arbeitsfähigkeit und -willigkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden haben, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. etwa VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, VwGH 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob diese vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0111, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden; dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre, ist nicht Voraussetzung (vgl. erneut VwGH 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde anlässlich der Übermittlung des Stellenangebotes über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal diese den in § 9 Abs 2 AlVG normierten Vorgaben entsprochen hat.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der Akku seines Elektroautos nach zehn Jahren nur noch eine Leistungsfähigkeit von 50 % aufweist und die maximale Reichweite insbesondere im Winter 50 Kilometer betrage, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern – bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden – auch verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur (etwa einen Austausch des Akkus) aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen. Er hat davon vielmehr – sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist – unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und – allenfalls – auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des § 34 AMSG (insbesondere gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (vgl. VwGH 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).

Es wäre sohin dem Beschwerdeführer oblegen, die vorgebrachte Einschränkung seiner Mobilität der belangten Behörde spätestens nach Übermittlung des Stellenangebotes am 24.11.2021 zur Kenntnis zu bringen. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, ist dies jedoch erst anlässlich der Einvernahme am 09.12.2021 geschehen. Das diesbezügliche Vorbringen geht sohin ins Leere.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben angegeben, er habe an seiner letzten Arbeitsstelle einen Stundenlohn von € 16,44 lukriert und könne sich keinen wesentlich geringeren Stundenlohn vorstellen. Damit hat er eine erheblich höhere Gehaltsvorstellung geäußert als im Stellenangebot vorgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Äußerung bestimmter Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung anlässlich des Bewerbungsgespräches zwar zulässig ist, erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 19.10.2011, Zl. 2008/08/0202, mwN).

Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer eine solche Klarstellung unterlassen und selbst auf die Absage nicht reagiert. Angesichts der erheblich höheren, nämlich um mehr als € 4,- über dem angebotenen Mindeststundenlohn liegenden Gehaltsvorstellung wäre jedoch eine Klarstellung durch den Beschwerdeführer iSd o.a. Judikatur erforderlich gewesen.

Durch sein Verhalten anlässlich der Bewerbung hat der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Auch die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil die Absage eindeutig auf der hohen Lohnforderung des Beschwerdeführers beruhte. Damit ging das AMS zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme der ihm angebotenen Beschäftigung iSd § 10 AlVG vereitelt hat.

Somit kann dahingestellt bleiben, ob auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der geforderten Form, d.h. telefonisch, beworben hat, ebenso ursächlich für die Absage war und ihm als Vereitelung angelastet werden kann.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.

Im Ergebnis war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2022 zu bestätigten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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