BVwG W209 2170678-1

BVwGW209 2170678-115.3.2018

AlVG §34
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2170678.1.00

 

Spruch:

W209 2170678-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.07.2017 betreffend Feststellung eines Anspruches auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe gemäß § 34 AlVG zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 13.07.2017 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie im Zeitraum von 19.09.2014 bis 26.10.2014, von 29.11.2014 bis 15.12.2014, von 05.1.2015 bis 13.05.2015, von 05.06.2015 bis 20.09.2015, von 26.11.2015 bis 31.12.2015, von 01.01.2016 bis 23.11.2016, von 24.11.2016 bis 08.12.2016, von 16.12.2016 bis 31.12.2016 und von 01.01.2017 bis 23.05.2017 gemäß § 34 AlVG Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe habe.

 

2. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte, dass sie auch während ihrer Unterbringung in einer Heilanstalt im Zeitraum von 09.12.2016 bis 15.12.2016 gemäß § 34 AlVG Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung habe. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sie sich in diesem Zeitraum in anstaltlicher Pflege befunden habe. Im Falle des Bezuges von Krankengeld wäre sie weiter sozialversichert gewesen. In ihrem Fall, wo es aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens zu keiner Geldleistung komme, führe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt dazu, dass sie nach drei Tagen nicht mehr sozialversichert sei. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da der Gesetzgeber ansonsten von der Gleichbehandlung von Personen, die Geldleistungen erhalten, und von Personen, denen nur auf Grund der Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistung gebührt, ausgehe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche auch der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.

 

3. Das AMS nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.09.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte und ergänzte Beschwerde nach. Das Vorbringen entspricht jedoch inhaltlich weitestgehend der Beschwerde vom 09.08.2017.

 

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 29.06.2011 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld.

 

Nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld beantragte sie insgesamt sieben Mal Notstandshilfe.

 

Alle Anträge wurden mangels Notlage rechtskräftig abgelehnt, da das anrechenbare Einkommen ihres LebensgefährtenXXXX die ihr ohne Anrechnung gebührende Notstandshilfe überstieg.

 

Zuletzt wurde ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 18.11.2016 (geltend gemacht für 24.11.2016) mit Bescheid vom 30.11.2016 abgelehnt.

 

Die Beschwerdeführerin befand sich am 06.12.2016 im Universitätsklinikum Tulln in Anstaltspflege.

 

Von 07.12.2016 bis 09.12.2016 war sie im Universitätsklinikum St. Pölten stationär untergebracht.

 

Von 09.12.2016 bis 15.12.2016 befand sie sich wieder im Universitätsklinikum Tulln in anstaltlicher Pflege.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

 

§ 16 AlVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:

 

"Ruhen des Arbeitslosengeldes

 

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

 

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

 

b) ...

 

c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

 

d) bis q) ...

 

(2) bis (5) ..."

 

§ 34 AlVG idF BGBl. I Nr. 157/2017:

 

"Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

 

§ 34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

 

(2) bis (4) ..."

 

§ 41 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:

 

"Leistungen der Krankenversicherung

 

§ 41. (1) bis (2) ...

 

(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.

 

(4) ..."

 

§ 8 ASVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:

 

"Sonstige Teilversicherung

 

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

 

1. ...

 

2. in der Pensionsversicherung

 

a) ...

 

b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;

 

c) die BezieherInnen von Krankengeld und Rehabilitationsgeld;

 

d) bis j) ...

 

3. bis 5. ...

 

(1a) bis (6) ..."

 

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie auch während ihrer Unterbringung in einer Heilanstalt im Zeitraum von 09.12.2016 bis 15.12.2016 gemäß § 34 AlVG einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung habe. Im Falle des Bezuges von Krankengeld wäre sie weiter sozialversichert gewesen. In ihrem Fall, wo es aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens zu keiner Geldleistung komme, führe die Unterbringung in einer Anstalt dazu, dass sie nach drei Tagen, somit ab 09.12.2016, nicht mehr sozialversichert sei. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz, da der Gesetzgeber ansonsten von der Gleichbehandlung von Personen, die Geldleistungen erhalten, und Personen, denen nur auf Grund der Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistung gebührt, ausgehe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche auch der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Gleichbehandlungsrichtlinie).

 

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder die Gleichbehandlungsrichtlinie liegt gegenständlich jedoch nicht vor.

 

Gemäß § 34 AlVG besteht für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe, wenn ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Partners mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung ist § 16 AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt.

 

Nach § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

 

§ 41 Abs. 3 AlVG zufolge gebührt Leistungsbeziehern, die sich während des Bezugs von Leistungen in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen der Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Geldleistungen (gemäß § 6 Abs. 1 AlVG) und sonstigen Leistungen (gemäß § 6 Abs. 2 AlVG). Damit tritt ab dem vierten Tag das Ruhen sowohl der einem Arbeitslosen gewährten Notstandshilfe einschließlich des Anspruches auf Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher von Notstandshilfe als auch des Anspruchs auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe gemäß § 34 ein. Insofern liegt daher keine Ungleichbehandlung von Geldleistungsbeziehern und Beziehern von Leistungen gemäß § 34 AlVG vor.

 

Aus der zuvor bestandenen und durch den Ruhenstatbestand der Unterbringung in einer Heilanstalt unterbrochenen Kranken- und Pensionsversicherung besteht wie auch bei Geldleistungsbeziehern für die Dauer der Unterbringung weiterhin ein Anspruch auf eine Sachleistung aus der Krankenversicherung, weswegen auch hier keine Ungleichbehandlung vorliegt.

 

Soweit die Beschwerdeführerin den Umstand, dass Notstandshilfebezieher in der Folge einen Anspruch auf Krankengeld haben (das gemäß § 41 Abs. 1 AlVG in der Höhe der zuletzt bezogenen Notstandshilfe gebührt) und damit gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG auch bei einer drei Tage übersteigenden Unterbringung pensionsversichert bleiben, als gleichheitswidrig erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen soll (Lohnersatzfunktion) (Schober in Sonntag (Hrsg) ASVG7 § 138 Rz 1). Dass der Gesetzgeber für Arbeitslose, die mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, keinen Lohnersatz in Form von Krankengeld vorsieht, erscheint konsequent und damit jedenfalls ebenso sachgerecht, wie der Umstand, dass in diesem Fall mangels Beitragsleistung (weder durch den Bund noch durch das AMS) auch keine Pensionsversicherung besteht.

 

Somit besteht für die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Ungleichbehandlung eine sachliche Rechtfertigung, nämlich die Leistungsgewährung nur an Bedürftige, die im Hinblick auf den dem Gesetzgeber eingeräumtem weiten Gestaltungspielraum keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgebot bewirkt.

 

Aus denselben Erwägungen ist auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie anzunehmen. Aus der Rechtsprechung der EuGH ergibt sich ebenfalls ein weiter Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, der ihnen jede sachgerechte Lösung erlaubt. Der Umstand, dass mehr Frauen als Männer von der Lösung betroffen sein mögen, steht dem nicht entgegen (vgl. VfGH 13.10.2004, A5/04).

 

Ein Verstoß gegen die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften wurde nicht behauptet und es ergeben sich hierfür aus der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.

 

Entfall der mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

 

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder

Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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