VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
ZDG §14 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W208.2305241.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 09.12.2024, Zl. 553511/17/ZD/1224, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 insoweit stattgegeben, dass der Antritt des Zivildienstes bis zum 30.09.2026 aufgeschoben wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 08.11.2023 festgestellt wurde – brachte am 19.11.2023 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 29.11.2023 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 11.11.2024 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit dem Studium „Game Art und Animation“ an einer namentlich genannten Privatuniversität seit September 2023 begründete. Das Studium würde 8 Semester dauern, ihn € 27.209,-- kosten und eine Unterbrechung sei nicht vorgesehen. Weiters studiere er auch „English und American studies“ an die Universität WIEN. Er beantrage einen Aufschub bis September 2027. Beigelegt waren diverse Bestätigungen.
4. Mit Schreiben der ZISA vom 18.11.2024 wurde der BF aufgefordert weitere Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.
5. Mit E-Mail vom 28.11.2024 legte der BF weitere Bestätigungen sowie den Lehrgangsvertrag der Privatuniversität vor und führte aus, dass laut diesem bei einer Unterbrechung keinen Anspruch auf Fortsetzung bestehe. Er würde seinen bisherigen Studienaufwand verlieren und einen massiven finanziellen Schaden erleiden, da die Studiengebühren nicht rückerstattet würden.
6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 11.12.2024) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im September 2023 begonnen und er nicht innerhalb eines Jahrs ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, wäre der Zivildienst nach dem ersten Satz der Bestimmung aufzuschieben, wenn er einen bedeutenden Nachteil bei einer Unterbrechung hätte nachweisen können.
Das sei nicht der Fall gewesen, weil der Umstand, dass er lt Lehrgangsvertrag keinen Anspruch auf Fortsetzung des Lehrganges habe, nicht bedeute, dass er diesen tatsächlich nicht fortsetzen könne. Der Lehrgang werde nach den Informationen auf der Homepage nach wie vor angeboten und sei daher davon auszugehen, dass ein Wiedereinstieg nach der Unterbrechung grundsätzlich möglich sei.
Da kein bedeutender Nachteil vorliege, liege auch keine außerordentliche Härte gem dem zweiten Satz der Bestimmung vor.
7. Mit Schreiben vom 23.12.2024 (Postaufgabedatum 30.12.2024) brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er zusammengefasst mit den hohen Kosten eines Studienabbruches, der Unsicherheit des Wiedereinstieges nach einer Unterbrechung, den Beeinträchtigungen durch das Herausreißen aus den Gruppenprojekten bzw dem sozialen Gefüge begründete. Ein Aufschub bis zum Ende seiner Ausbildung am 06.09.2026 sei verhältnismäßig und beeinträchtige die öffentlichen Interessen nicht, weil er dann erst 20 Jahre alt sein und genügend Zeit sei, den Zivildienst abzuleisten. Weitere Bestätigungen wurden beigelegt.
8. Mit Schriftsatz vom 02.01.2024 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der 19-jährige BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2023) noch in seiner Schulausbildung stand. Die Reifeprüfung hat er am 16.06.2023 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.
Bereits am 30.01.2023 unterschrieb der BF (mit seiner gesetzlichen Vertretung) den Lehrgangsvertrag für eine weiterführende Ausbildung und am 04.09.2023 begann er mit dem Studium „Game Art an Animation Bachelor Programme (Extended)“ am privaten XXXX WIEN, dass bis 06.09.2026 dauern wird. Der wöchentliche Mindestzeitaufwand dafür beträgt 25 Stunden.
Im Lehrgangsvertrag ist ua angeführt (Hervorhebung durch BVwG):
„[…] Einschreibegebühr € 490,-- […] 1. Studiengebühr € 749,-- laufende Studiengebühren 35 mal € 749,-- […] Gesamtbetrag € 27.454,-- […] Der Teilnehmer kann den Ausbildungsvertrag bis zum Ablauf der ersten Unterrichtswoche ohne Begründung kündigen. In diesem Fall erhält er gezahlte Studiengebühren, nicht aber die Einschreibgebühr erstattet. Der Teilnehmer kann den Vertrag über die gesamte Kursdauer, jeweils mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der Monate Februar, Mai, August und November kündigen. Das Monatsende, zu dem gekündigt wurde, stellt das Vertragsende dar, bis zu welchem die Studiengebühren zu entrichten sind. […] Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er nach erfolgter Kündigung oder Unterbrechung des Lehrganges keinen Anspruch auf Fortsetzung oder Annahme einen neuerlichen Teilnehmerantrages durch XXXX hat. […] Der Teilnehmer ist zur Zahlung der Studiengebühr gemäß gewähltem Zahlungsplan verpflichtet. Nimmt er am Studiengang/Kurs ganz oder teilweise nicht teil, so bleibt er dennoch zur Entrichtung der Studiengebühren verpflichtet. […]“
Der BF studiert und hat bis zum November 2024 insgesamt € 12.233,-- an Studiengebühren bezahlt.
Bei Unterbrechung des oa Lehrganges zur Ableistung des Zivildienstes steht nicht fest, dass er diesen wieder aufnehmen kann. Die bis dahin gezahlten Studiengebühren und die Einschreibungsgebühr bekommt er nicht zurück.
Weiters hat der BF am 01.10.2023 das Bachelorstudium „English an American Studies“ an der UNIVERSITÄT WIEN begonnen und hat mit Stichtag 11.11.2024 mehrere Prüfungen erfolgreich abgelegt. Dieses Studium kann er nach § 67 Universitätsgesetz für zwei Semester unterbrechen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der BF hat seine Behauptungen durch entsprechende Urkunden (insb dem Lehrgangsvertrag) belegt.
Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid anführt, dass der Umstand, dass er lt Lehrgangsvertrag keinen Anspruch auf Fortsetzung des Lehrganges habe, nicht bedeute, dass er diesen tatsächlich nicht fortsetzen könne, der Lehrgang werde nach den Informationen auf der Homepage nach wie vor angeboten und sei daher davon auszugehen, dass ein Wiedereinstieg nach der Unterbrechung grundsätzlich möglich sei, verkennt sie die Rechtswirkungen der oa vertraglichen Regelungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme und sind die Studiengebühren dann verloren. Dass der Lehrgang nach wie vor angeboten wird, ändert an der Vertragslage nichts, weil der Grundsatz: „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der ZISA. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und von der ZISA nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“
Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[…]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 08.11.2023. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2023 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegenden Bachelor-Ausbildungen noch nicht begonnen.
Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG erster Satz zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums (hier des Lehrganges) stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium (das gleiche gilt hier für ein Studium an einer Privaten Bildungseinrichtung) grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Das ist hier der Fall. Dem BF, der bereits seit über zwei Jahren studiert, ist es gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vgl. auch VwGH 24.10.2000, 2000/11/0139). Es ist in seinem Lehrgangsvertrag (den er bereits 11 Monate vor der Tauglichkeitsfeststellung unterschrieben hat) festgelegt, dass er bei einer Unterbrechung des Lehrganges keinen Rechtsanspruch auf eine Fortsetzung oder neuerliche Aufnahme in einen gleichartigen Lehrgang an der privaten Bildungseinrichtung hat, was dem Abbruch der begonnenen Ausbildung bedeuten würde, in die er bereits über € 12.000,-- investiert hat, die dann verloren wären.
Die Annahme der belangten Behörde, dass er trotz der vertraglich verbindlichen gegenteiligen Festlegungen den Lehrgang doch fortsetzen könne, weil der Lehrgang nach wie vor angeboten werde, ist demgegenüber nicht schlüssig und kann die Abweisung des Befreiungsantrages nicht tragen.
Der BF konnte allerdings durch die vorgelegten Unterlagen nur eine Notwendigkeit des Aufschubes bis zum Abschluss der Bachelorausbildung an der privaten Bildungseinrichtung am 06.09.2026 belegen. Für den in seinem Antrag auf Aufschub noch angeführten Aufschub bis „September 2027“ hat er keine Beweismittel vorgelegt. Das Studium an der Universität WIEN ist dafür nicht geeignet, kann er dieses doch nach § 67 Universitätsgesetz für zwei Semester unterbrechen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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