BVwG W208 2232206-1

BVwGW208 2232206-115.7.2020

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §62 Abs3
HDG 2014 §72 Abs2
HDG 2014 §75 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2232206.1.00

 

Spruch:

W208 2232206-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Brigadier Dr. Kurt PERL und Oberleutnant MR Mag. Dr. Rüdiger STIX als Beisitzer, über die Beschwerde von Oberst XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG, Senat 2 vom 16.04.2020, GZ 1054-03-DKS/19, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 15.07.2020 zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird Berechtigung zuerkannt und der Einleitungsbeschluss wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen Beamten der Verwendungsgruppe MBO2 der in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis steht und den Dienstgrad Oberst führt, wurde am 28.05.2019 gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014 idF BGBl I 2018/61, durch eine erste Verfolgungshandlung (Einvernahme) des Disziplinarkommandanten – die für den Bundesminister bzw die Bundesministerin agierende Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DiszBW/BMLV) - ein Disziplinarverfahren eingeleitet (AS 141).

2. Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 wurde von der DiszBW/BMLV als Disziplinarvorgesetzter gemäß § 68 Abs 1 HDG bei der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) Disziplinaranzeige erstattet (AS 189), wo diese am 24.07.2019 einlangte (AS 344). Am selben Tag wurde eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattet, die Einstellung des Verfahrens langte bei der DKS am 02.08.2019 ein (AS 323).

3. Die Zuweisung des eingelangten Geschäftsfalles (der Disziplinaranzeige) durch den Vorsitzenden der DKS an den damaligen Vorsitzenden des Senat 2 erfolgte auf der Grundlage der „Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019", Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019 (AS 283, im Folgenden kurz: GE 2019).

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss der DKS vom 16.04.2020, Senat 2, wurde gegen den BF gemäß § 72 Abs 2 HDG ein Kommissionsverfahren eingeleitet (AS 335). Die Zustellung an den BF erfolgte am 29.04.2020.

5. Dieser Beschluss wurde am 19.05.2020 vom BF wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten (AS 369). Unter anderem wurde die Unzuständigkeit der belangten Behörde (DKS) behauptet, weil die „Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020“ (Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 15/2020) Punkt VII vorsehe, dass die bis zum 31.12.2019 verfügten Zuständigkeiten der Senate bis zum Abschluss der jeweiligen Kommissionsverfahren bestehen blieben.

Die GE 2019 sei derzeit aufgrund von Bedenken gegen die Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs, Gegenstand eines Prüfverfahrens beim Verfassungsgerichtshof (VfGH, 24.02.2020, E 3606/2019).

6. Die DKS legte dem BVwG mit Schreiben vom 19.06.2020, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Erläuterungen im Anschreiben zur Zuständigkeit des unterzeichnenden Senatsvorsitzenden vor (AS 353).

7. Am 14.07.2020 langte der Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua ein, indem dieser aussprach, dass die GE 2019 gesetzwidrig war.

8. Am 15.07.2020 fand eine nichtöffentliche Sitzung des zuständigen Senates des BVwG statt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des BVwG hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gemäß Art 102 Abs 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aufgrund der gesetzlicher Anordnung in § 75 Abs 1 HDG 2014, wonach über Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs 2 HDG 2014 das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat, liegt bei Beschwerden gegen einen Einleitungsbeschluss oder gegen eine Einstellung nach § 62 Abs 3 HDG 2014 in diesem Verfahrensstadium Senatszuständigkeit vor.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Die beantragte mündliche Verhandlung ist nicht notwendig, da aufgrund der Aktenlage iVm der Entscheidung des VfGH vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua, feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist (vgl § 24 Abs 2 VwGVG).

Zu A)

2.2. Zur Unzuständigkeit der belangten Behörde

Der BF bringt sinngemäß ua vor, dass die belangte Behörde unzuständig wäre, weil die GE 2019 durch ein unzuständiges Organ erlassen worden wäre und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt werde. Damit ist er aus den folgenden Gründen im Recht.

Gemäß § 18 Abs 2 HDG 2014 idF BGBl I 2018/61 (aufgehoben durch BGBl I 2019/58) hat der Vorsitzende der DKS in einer Geschäftseinteilung

1. die Anzahl der Senate festzulegen,

2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua, ausgeführt, dass die GE 2019 von einem unzuständigen Organ (dem drittgereihten Stellvertreter und nicht dem zweitgereihten Stellvertreter) erlassen wurde und damit gesetzwidrig erlassen war (Rz 51). Der festgestellte Mangel betreffe alle Verordnungsbestimmungen (Rz 52).

In der GE 2019 waren die Mitglieder des Senates 2 zugeordnet und dessen Geschäftsbereich bestimmt, weiters war zur Zuständigkeit geregelt, dass es auf den Zeitpunkt der Verteilung der einlangenden Geschäftsfälle an den jeweiligen Senatsvorsitzenden, durch den Vorsitzenden der DKS ankommt (vgl Punkt VBl. II Nr. 20/2019, „III. Einteilung 1. Der Vorsitzende verteilt die einlangenden Geschäftsfälle an den jeweiligen Senatsvorsitzenden.“).

Diese Zuständigkeit wurde durch die „Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020", Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 15/2020, Punkt VII, fortgeschrieben und ergibt sich daraus, dass die bis zum 31.12.2019 verfügten Zuständigkeiten der Senate, bis zum Abschluss der jeweiligen Kommissionsverfahren bestehen bleiben („Die bis zum 31. Dezember 2019 mit den Bezug habenden Geschäftsordnungen verfügten Zuständigkeiten der Senate, bleiben bis zum Abschluss der jeweiligen Kommissionsverfahren bestehen.“)

Die Unzuständigkeit des verordnungserlassenden Organs und die Feststellung, dass die GE 2019 gesetzwidrig war, führt dazu, dass gemäß § 18 HDG idF idF BGBl I 2018/61 keine gültige GE 2019 bestand und damit auch zur Unzuständigkeit des den Einleitungsbeschluss erlassenden Senat 2, der durch die als gesetzwidrig erkannte Verordnung eingerichtet wurde.

Gemäß § 27 1. Fall des VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH, sind die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der BF dies im Verfahren vorgebracht hat (was er hier ohnedies getan hat) - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234; 27.01.2020, Ra 2019/02/0203; 27.03.2018, Ra 2017/06/0247; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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