BVwG W208 2212875-1

BVwGW208 2212875-13.6.2019

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
ZDG §15 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2212875.1.00

 

Spruch:

W208 2212875-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LANG, LL.M. gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 06.11.2018, Zl. 467954/20/ZD/1118, beschlossen:

 

A)

 

Der Bescheid wird gem. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 13.12.2017 festgestellt wurde - brachte am 22.12.2017 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

 

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 05.01.2018 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

 

3. Am 09.07.2018 wurde er mit Bescheid der ZISA einer namentlich genannten Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.08.2018-30.04.2019 zugewiesen und trat seinen Zivildienst dort an.

 

4. Am 11.10.2018 legte er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung seines Hausarztes vor, wonach er wegen eines "akuten Infektes der Atemwege" von 05.10.2018-13.10.2018 krankgeschrieben sei.

 

5. Am 22.10.2018 übermittelte die Einrichtung ein Schreiben der Gebietskrankenkasse (GKK) vom 12.10.2018, wonach die GKK die rückwirkende Krankschreibung von 05.10.2018-13.10.2018 "vorerst medizinisch nicht aner[kenne]". Eine weitere Begründung ist dem Schreiben der GKK nicht zu entnehmen.

 

6. Mit Schreiben der ZISA vom 22.10.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund dessen beabsichtigt sei, gemäß § 15 Abs 2 Z 2 ZDG die Zeit von 05.10.2018-13.10.2018 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, weil er dafür keine Bestätigung habe vorlegen können und damit aus Gründen die er fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet habe, keinen Zivildienst geleistet habe. Er wurde aufgefordert binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

7. Der BF übermittelte am 01.11.2018 eine Stellungnahme seines Hausarztes, wo dieser sinngemäß bestätigte, dass er den BF aufgrund dessen glaubhafter Angaben am 11.10.2018 rückwirkend für den Zeitraum 05.10.2018-13.10.2018 wegen Fieber krankgeschrieben habe. Der BF sei nocheinmal am 15.10.2018 in der Praxis gewesen, weil der Krankheitsverlauf "frustran" gewesen sei. An diesem Tag sei eine Antibiotikumbehandlung begonnen worden, die zur keiner Verbesserung geführt habe, sodass der BF wieder am 24.10.2018 bei ihm in der Praxis gewesen sei. Er (der Hausarzt) sei aufgrund des Krankheitsverlaufes überzeugt, dass die Krankmeldung ab 05.10.2018-13.10.2018 gerechtfertigt sei.

 

8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 08.11.2018) stellte die ZISA (belangte Behörde) die Nichteinrechnung von 9 Tagen (05.10.2018-13.10.2018) gemäß § 15 Abs 2 Z 2 ZDG fest.

 

Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensganges und gipfelt in der Feststellung, dass der BF im Zeitraum 05.10.2018-13.10.2018 unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe, weil die GKK mit Schreiben vom 12.10.2019 den Krankenstand aberkannt habe und kein weiteres Schreiben der GKK erfolgt sei.

 

9. Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 brachte der - nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene - BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein.

 

10. Mit Schriftsatz vom 10.01.2019 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 14.01.2019).

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und den vorgelegten Verwaltungsakten steht nicht fest, dass der BF im Zeitraum vom 05.10.2018-13.10.2018 unentschuldigt und aus Gründen die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat dem Zivildienst ferngeblieben ist.

 

Die ZISA hat zu den vorliegenden widersprüchlichen Urkunden, einerseits dem Schreiben der GKK, dass der Krankenstand vorerst aus medizinischen Gründen nicht anerkannt werde und andererseits des Hausarztes, dass der Krankenstand aufgrund des Krankheitsverlaufes gerechtfertigt wäre, keine Ermittlungen getätigt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Aus dem Schreiben der GKK, wonach der Krankenstand des BF vorerst medizinisch nicht anerkannt werde und kein weiteres Schreiben der GKK nachgereicht wurde, kann nicht geschlossen werden, dass der Krankenstand bzw die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht begründet gewesen ist.

 

Das Schreiben der GKK ist nicht näher begründet und hat somit nur einen geringen Beweiswert. Die belangte Behörde hätte amtswegig, durch Einholung der medizinischen Unterlagen des Hausarztes, deren gutachterlichen Beurteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen sowie allenfalls zeugenschaftliche Einvernahme des Hausarztes und des BF zu klären gehabt, ob die Angaben des Hausarztes und des BF glaubhaft sind oder nicht.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

 

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

 

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

 

Nach § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.

 

Zu A)

 

3.2. Gesetzliche Grundlagen

 

Die hinsichtlich der Nichteinrechnung in den ordentlichen Zivildienstes anwendbare Bestimmung des Zivildienstgesetztes (ZDG) lautet (Kürzungen auf das Wesentliche und Hervorhebungen durch BVwG):

 

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

 

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet

 

1. [...]

 

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

 

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

 

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

 

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen."

 

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

 

Im vorliegenden Beschwerdefall vertritt die belangte Behörde im Ergebnis die Meinung, dass alleine aufgrund der nicht näher begründeten Aussage im Schreibens der GKK, wonach die Krankmeldung "vorerst medizinisch nicht anerkannt" werde, bereits die Rechtsfolgen der Nichteinrechung iSd § 15 Abs 2 Z 2 ZDG erfüllt wären.

 

Der BF hält dieser Ansicht die schriftliche Stellungnahme seines ihn untersuchenden Hausarztes entgegen, wonach der Krankenstand sehr wohl medizinisch begründet gewesen sei.

 

Die belangte Behörde hat sich mit dieser Behauptung nicht näher auseinandergesetzt und hat auch keinerlei aus den Akten nachvollziehbare Ermittlungen zum Sachverhalt getroffen. Sie hat auch insbesondere nicht begründet, warum sie der nur vorerst geäußerten Aussage der GKK Glauben geschenkt und nicht jener des den BF zeitnah untersuchenden Hausarztes. Wenn sie anführt, es sei kein weiteres Schreiben der GKK eingetroffen, wonach diese den Krankenstand anerkenne und somit sei der BF dem Zivildienst unentschuldigt ferngeblieben, dann übersieht sie, dass angesichts der unbegründeten vorläufigen medizinischen Ansicht der GKK und der gegenläufigen Aussage des Hausarztes des BF, der Sachverhalt keinesfalls als geklärt angesehen werden konnte.

 

Das BVwG kann nach ständiger Judikatur des VwGH zu § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

 

Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Die Behörde hat jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit und Begründung zur wesentlichen Rechtsfrage, ob die Abwesenheit vom Zivildienst durch den BF von diesem grob fahrlässig oder schuldhaft verschuldet gewesen ist unterlassen. War der BF durch hohes Fieber tatsächlich ans Bett gefesselt und krank, ist ihm unzweifelhaft kein Vorwurf einer unentschuldbaren Abwesenheit zu machen. Das Schreiben der GKK vom 12.10.2018 ist dafür kein ausreichender Beweis und wären dafür weitere Ermittlungen (vgl. vorne II.2.) erforderlich gewesen.

 

Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide ua. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rsp des VwGH durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242). Das ist hier der Fall.

 

Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gem. § 28 Abs 3 VwGVG, der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die belangte Behörde kann aufgrund der höheren Kosten in einem Mehrparteienverfahren vor dem BVwG (Kostentragung für Beteiligte, Zeugen und Sachverständige bei einer erst in einigen Monaten möglichen Verhandlung) wesentlich rascher und kostengünstiger die notwendigen Ermittlungen (vgl. vorne II.2.) nachholen und zu einer Entscheidung gelangen, als das BVwG.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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