VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZDG §25a
ZDG §26 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2148664.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Florian XXXX, geb. XXXX, vertreten von Rechtsanwalt Dr. XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 04.01.2017, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG behoben und der Antrag auf Feststellung der betragsmäßigen Höhe der Pauschalentschädigung gem. § 26 Abs. 1 ZDG iVm der "Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende", BGBl. II Nr. 32/2017, zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Zivildienstpflicht mit Bescheid vom 06.07.2016 rechtskräftig festgestellt wurde – brachte am 11.07.2016 einen Antrag auf Feststellung der betragsmäßigen Höhe (konkreter monatlicher Betrag) der ihm im Falle der Ableistung des Zivildienstes zustehenden Pauschalvergütung gem. § 25a ZDG ein.
2. Nach einem mehrmaligen E-Mail-Verkehr der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA oder belangte Behörde) mit dem Rechtsvertreter, indem dieser insb. darüber aufgeklärt wurde, dass die Pauschalvergütung gem. "Verordnung über die Pauschalvergütung für Zivildienstleistende" dzt. € 317,10/mtl. betrage und die genannte Verordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter einem angeführten Link abrufbar sei, wurde – da der Rechtsvertreter auf einen Bescheid bestand – am 04.01.2017 (zugestellt am 10.01.2017) der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass dem Zivildienstleistenden gem. § 25a ZDG eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) gebühre, die sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 richte. Diese betrage für den ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst 12,87 vH und der Zuschlag betrage bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH des Gehaltsansatzes.
§ 26 Abs. 1 ZDG lege fest, dass die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung aufgrund der Bindung an das Gehaltsgesetz durch Verordnung des Bundesministers für Inneres, aktuell BGBl. II Nr. 13/2016, zu bestimmen sei. Da die Festlegung durch Verordnung erfolgt sei, bleibe für die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein Raum.
3. Am 12.01.2017 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid habe, um Rechtsschutz in Bezug auf die Entgeltfrage erlangen zu können. Auch bei Anstellungsverträge in der Privatwirtschaft (§ 2 AVRAG) sei die betragsmäßige Höhe des Entgelts festzulegen. Dem BF sei es nicht zumutbar sich mit Gehaltstabellen öffentlich Bediensteter zu befassen oder dieses durch Nachschau auf Homepages etc. festzustellen; auch bei Beamten werde der konkrete Betrag durch Bescheid ausgewiesen. Er könne, um Rechtsschutz zu erlangen keinen Individualantrag beim VfGH einbringen, weil im vorliegenden Fall ein Feststellungsbescheid zulässig sei, woran ein massives rechtliches Interesse bestehe. Die Zurückweisung sei daher unzulässig und es werde der Antrag gestellt, dass das BVwG den konkreten Geldbetrag (Pauschalvergütung iSd § 25a ZDG) selbst feststelle.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2017 (zugestellt an den Rechtvertreter am 16.02.2017) gab die belangte Behörde der Beschwerde insofern statt, dass der Spruch des Bescheides abgeändert und festgestellt wurde, dass der konkrete Geldbetrag, welcher dem BF gem. § 25a ZDG zustehe 0,00 EUR betrage. Der BF sei zwar zivildienstpflichtig, aber kein Zivildiener und habe daher keinen Anspruch auf eine Pauschalvergütung.
5. Mit Vorlagenantrag vom 17.02.2017 (Postaufgabedatum vom selben Tag) verlangte der BF die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Dem Feststellungsantrag sei klar zu entnehmen, dass der BF Zivildienstpflichtiger sei und ein rechtliches Interesse daran habe, dass die Höhe des Entgeltes für den in naher Zukunft zu erwartenden Zivildienst festgestellt werde.
6. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 legte die ZISA den Vorlageantrag und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 28.02.2017).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest.
Weiters steht fest, dass der BF zivildienstpflichtig ist, aber dzt. noch nicht zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen wurde.
In der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 1 ZDG erlassenen "Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende", BGBl. II Nr. 32/2017, in Kraft seit 24.01.2017, wird festgestellt, dass mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 321,30 und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG € 176,00 beträgt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage bzw. des unter anderem im RIS veröffentlichten Gesetzestextes des BGBl. II Nr. 32/2017 getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gem. § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Gem. § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit der Beschwerde erkennbar.
Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die hinsichtlich der Pauschalvergütung maßgeblichen Rechtsvorschriften des Zivildienstgesetzes (ZDG) lauten (Hervorhebungen durch BVwG):
"§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
----------
1.-Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30),
2.-Reisekostenvergütung (§ 31),
3.-Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
4.-Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
5.-Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
----------
1.-Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),
3.-Bekleidung und
4.-Reinigung der Bekleidung.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).
(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).
(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt
----------
1.-für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und
2.-für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.
§ 26. (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.
(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.
[ ]
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 32/2017, in Kraft seit 24.01.2017, lautet (Hervorhebung durch BVwG):
"Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2015, wird festgestellt:
Art. 1
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende
nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 321,30
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG
......€ 176,00."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Der BF vermeint zusammengefasst, er habe einen Rechtsanspruch auf Feststellung der konkreten Höhe des ihm zustehenden Entgelts (der Pauschalvergütung) im Falle der Ableistung des ihm bevorstehenden Zivildienstes in Form eines Feststellungsbescheides.
Die belangte Behörde stellte in der Beschwerdevorentscheidung (mit der sie den Spruch ihres ursprünglichen Bescheides abänderte) fest, dass dem BF – da er derzeit "nur" Zivildienstpflichtiger sei und aktuell nicht Zivildienst leiste – eine Pauschalvergütung in Höhe von 0,00 EUR gem. § 25a ZDG nicht zustehe. Sie ignorierte dabei die aus dem Feststellungsantrag und seiner Beschwerde klar hervorgehende Intention des BF, dem es erkennbar darum ging bzw. geht, die betragsmäßige Höhe der Pauschalvergütung, die aus § 25a ZDG nicht hervorgeht, für den Fall der Zuweisung zur Ableistung des Zivildienstes festgestellt zu erhalten.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung den ihr vorliegenden Antrag – im Unterschied zu ihrem ursprünglichen Bescheid, mit dem sie den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat – nicht erledigt hat und auch auf die angeführten Beschwerdegründe die sich ausschließlich gegen die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens richteten nicht eingegangen ist.
3.3.2. Nach der ständigen Rsp des VwGH ist der Feststellungsbescheid nur ein "subsidiärer Rechtsbehelf" (VwGH 23.08.2012, 2010/05/0121) und darf – sofern nicht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dafür besteht – nur dann erlassen werden, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209) bzw. zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 03.04.2003, 2001/05/0386; 14.05.2004, 2000/12/0272; 01.03.2017, Ra 2016/03/0096).
Im vorliegenden Fall, ist die Höhe der dem BF zustehenden Pauschalentschädigung gem. § 25a ZDG durch die jeweils (i.R.) jährlich erlassene "Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende" bereits betragsmäßig festgestellt.
Es besteht vor diesem Hintergrund, durch die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer feststellenden Verordnung in § 26 Abs. 1 ZDG an den Bundesminister für Inneres, von vornherein keine Zuständigkeit der ZISA zur Erlassung eines Feststellungsbescheides und bedarf es durch die dortige Angabe konkreter Summen auch keiner weiteren Klarstellung durch die Verwaltungsbehörde. Entgegen der Ansicht des BF liegt somit kein "rechtliches Interesse" an der Erlassung eines Feststellungbescheides vor.
Weder der ZISA noch dem BVwG kommt eine Befugnis zu, einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der konkreten Höhe der Pauschalgebühr gem. § 25a ZDG zu erlassen. Ein Eingehen auf die weiteren Argumente des BF erübrigt sich daher.
Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ist daher zu beheben und der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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