GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
WFG 1984 §53 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2121609.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes EISENSTADT vom 17.09.2018, GZ Jv 3680/15 f - 33 (309 Rev 1814/15 h), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 11.11.2011 beim Bezirksgericht XXXX ob der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft (EZ XXXX , KG XXXX ) die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung iHv €
401.120,00 samt höchstens 18 % Zinsen und 18 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von € 80.224,00, für die XXXX Bank.
Gleichzeitig wurde um Gebührenbefreiung gem § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) angesucht und die entsprechende Förderungszusicherung des Landes sowie ein Schreiben über die Aufstellung der Wohnnutzflächen der betreffenden Maisonettwohnungen vorgelegt.
Mit Beschluss vom 11.11.2011, TZ XXXX , wurde dieser Antrag vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen.
In der Folge wurde der BF mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 09.11.2015, Zl 340 NGB 102/2015-VNR 1, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 5.777,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, (GEG) iHv € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 5.785,00 zur Zahlung vorgeschrieben, weil bei einer Prüfung der Gebührenbefreiungsvoraussetzungen im Jahr 2015 festgestellt wurde, dass die durch § 53 Abs 3 WFG normierte Nutzfläche von 130 m² durch entsprechend ausgestattete Kellerräume überschritten worden sei. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit Bescheid vom 18.12.2015, Zl Jv 3680/15f-33 (309 Rev 1814/15h), sprach die belangte Behörde aus, dass der Zahlungsauftrag vom 09.11.2015 über insgesamt € 5.785,00 bestätigt werde.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.08.2017, Zl W183 2121609-1, stattgegeben und der Bescheid vom 18.12.2015 aufgehoben. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass der Zahlungsauftrag gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten sei und der angefochtene Bescheid nicht derart gedeutet werde könne, dass die belangte Behörde damit nicht den Mandatsbescheid bestätigte, sondern bloß seinerseits die BF zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtete. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.09.2018 wurde der BF eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem TP 9 lit b Z 4 GGG iHv 1,2 % von € 5.777,00 (Bemessungsgrundlage € 481.344,00) und eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gem § 6a Abs 1 GEG, in Summe €
5785,00, vorgeschrieben.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Revision in den Bauplan Einsicht genommen worden und dabei festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs 3 WFG nicht vorlägen. Weiters werde unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass die gegenständlich vorliegenden Kellerflächen bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen seien.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.10.2018 eingelangte Beschwerde der BF, mit der die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 WFG - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - auch insbesondere hinsichtlich der Ausmaße der geförderten Objekte vorliegen würden, da die Kellerräume nicht zu Wohnzwecken ausgestattet und dadurch auch nicht zu Wohnzwecken geeignet seien. Als Boden des Kellers sei lediglich Estrich ohne Wärmedämmung gelegt worden. Die Außenwände seien aus Stahlbeton und hätten auch keine Wärmedämmung. Weder die Raumhöhe der Kellerräume (2,30 m2 statt mindestens 2,40 m2), noch die Belichtungsflächen (Kellerfenster) würden den Wohnraumerfordernissen gemäß den Richtlinien der OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik) entsprechen. Die Kellerräume seien weiters mit keiner Be- und Entlüftung ausgestattet. Zudem erfolge keine Beheizung der Kellerräume. Aus den genannten Gründen, seien die Kellerräume nicht zu Wohnzwecken geeignet und würden auch nicht der Entlastung des Wohnraumes dienen.
4. Mit Schreiben vom 08.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass durch Hinzurechnung der Kellerräume die Wohnnutzfläche der vier gegenständlichen Maisonettwohnungen jeweils über 130 m² ausgedehnt wurde:
TOP 1: 114,55 m2 (Fläche ohne Kellerräume) + 74,45 m2 (Kellerräume) = 189,00 m2
TOP 2: 104,37 m2 (Fläche ohne Kellerräume) + 63,39 m2 (Kellerräume):
= 167,76 m2
TOP 3: 103,57 m2 (Fläche ohne Kellerräume) + 37,84 m2 (Kellerräume):
= 141,41 m2
TOP 4: 114,74 m2 (Fläche ohne Kellerräume) + 74,45 m2 (Kellerräume):
= 189,19 m2
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Bestritten wird von der BF lediglich die Eignung der Kellerräume zu Wohnzwecken bzw zur Entlastung des Wohnraumes. Unbestritten bleibt auch, dass es sich bei den gegenständlichen vier Maisonettwohnungen jeweils um Wohnungen handelt, in denen nicht mehr als fünf Personen im gemeinsamen Haushalt leben.
Im Akt findet sich eine Kopie des Einreichplanes, dem die Quadratmeterwerte zu entnehmen sind. Die Angaben der Wohnnutzflächen im Schreiben der BF vom 09.11.2011 weichen geringfügig von den Angaben im Einreichplan ab (TOP 1 114,76 m2, TOP 2 103,24 m2, TOP 3 103,28 m2und TOP 4 114,76 m2). Unter Zugrundelegung dieser Flächenangaben und Hinzurechnung der Kellerräume würde die Wohnnutzfläche der vier gegenständlichen Maisonettwohnungen genauso jeweils über 130 m² ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die relevante Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl 1984/482 zuletzt geändert durch BGBl I 2001/131, lautet:
"Gebührenbefreiung
§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Einrechnung von Kellerräumen in die Wohnnutzfläche in diesem Zusammenhang ua. festgestellt (Hervorhebungen durch BVwG):
Der Begriff der Nutzfläche ist iSd § 2 Z 7 der Stammfassung des WFG 1984 auszulegen (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0009). Nach dieser Bestimmung sind ua Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0085).
Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an (VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009).
Nach ständiger hg. Judikatur ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. März 2012, 2009/16/0323). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw § 2 Z 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der VwGH insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (Hinweis E 24. März 1994, 94/16/0028, 0029; E 27. Juni 1994, 94/16/0130, 0131; VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091).
Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen). [...] Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume [...] sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die BF begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die angeführten Kellerräume nicht der Entlastung des Wohnraumes dienen würden, da als Boden des Kellers lediglich Estrich gelegt worden sei, sowie die Außenwände lediglich aus Stahlbeton ohne Wärmedämmung bestehen würden. Auch Raumhöhe, Belichtungsflächen, fehlende Be- und Entlüftung sowie eine fehlende Beheizung würden dazu führen, dass die Kellerräume den Wohnraumerfordernissen nicht entsprechen würden.
Für die Qualifikation der Kellerräume als iSd der höchstgerichtlichen Judikatur zur Wohnnutzfläche zugehörig kommt es jedoch nicht darauf an, dass diese nur mit Estrich und mit Stahlbeton ausgeführt wurden, nicht beheizt sind und Tageslicht lediglich durch die Kellerfenster eindringen kann (vgl VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091). Dies vermag der Eignung etwa zur Nutzung als Aufbewahrungs- bzw Lagerräume und damit zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse keinen Abbruch zu tun.
Die in Rede stehenden Kellerräume sind - ungeachtet der von der BF aufgezeigten Bauausführung - bei einer objektiven Betrachtungsweise ihrer (baulichen) Ausgestaltung/Ausstattung nach geeignet, (zumindest) als Lagerräume/Aufbewahrungsräume für Gegenstände zu dienen. Dadurch wird - unabhängig von der konkreten Verwendung und selbst wenn dort (ausschließlich) Gegenstände gelagert würden bzw könnten, die nicht mehr (im Wohnraum) benutzt werden bzw für die Entsorgung gedacht sind - der angeführten Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn bewirkt (vgl VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091). Dass der Raum nicht beheizt und isoliert ist, spielt dabei keine Rolle (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091).
Nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH waren diese Kellerräume daher in die Berechnung der Wohnnutzfläche einzubeziehen und ergibt sich daraus - wie oben festgestellt - für die vier in Rede stehenden Masionettwohnungen je eine Gesamtwohnnutzfläche von über 130 m2.
Die BF behauptet auch nicht, dass - abgesehen davon, dass sie ihrer Ansicht nach wegen der behaupteten Gebührenbefreiung überhaupt nichts schulden würde - die Gebühr falsch berechnet worden wäre. Dies trifft auch offenkundig nicht zu.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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