ZDG §1 Abs2
ZDG §5a Abs1 Z3
ZDG §5a Abs3 Z4
ZDG §5a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
ZDG §1 Abs2
ZDG §5a Abs1 Z3
ZDG §5a Abs3 Z4
ZDG §5a Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2001996.1.00
Spruch:
W208 2001996-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 13.01.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 Zivildienstgesetz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 06.10.2011 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) erstmals rechtskräftig festgestellt.
2. Am 08.11.2013 erhielt der BF seinen Einberufungsbefehl (EB) für den Antritt seines Grundwehrdienstes mit 05.05.2014.
3. Am 13.12.2013 gab der BF eine Zivildiensterklärung ab.
4. Mit Bescheid vom 13.01.2014, XXXX wurde von der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) festgestellt, dass die oa. Zivildiensterklärung ungültig sei, weil das Recht zur Abgabe infolge Ruhens dieses Rechtes gem. § 5a Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ausgeschlossen war.
5. Am 29.01.2014 (eingelangt am 03.02.2014) brachte der BF einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz bei der ZISA ein, indem er unter Zitierung des oa. Bescheides, die Änderung des Präsenzdienstes in Zivildienst begehrte und dies damit begründete, dass ihm nach langen Überlegungen klar geworden sei, dass er keine Waffe in die Hand nehmen wolle und er seinen Dienst am Menschen im sozialen Bereich ableisten wolle.
6. Mit Schriftsatz vom 05.02.2014 (eingelangt am 28.02.2014) legte die ZISA diese Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF tauglich und wehrpflichtig ist. Er hatte von der erstmaligen Feststellung seiner Tauglichkeit am 06.10.2011 bis 06.11.2013, Zeit sein Gewissen zu erforschen und eine Zivildiensterklärung abzugeben, dies hat er unterlassen.
Die am 13.12.2013 abgegebene Zivildiensterklärung ist mangelhaft und damit ungültig, weil sie in einem Zeitraum erfolgt ist, wo dies gesetzlich ausgeschlossen war und nach wie vor ist. Die Zivildienstpflicht ist nicht eingetreten. Der BF ist wehrpflichtig und hat, sofern der EB von der zuständigen Militärbehörde nicht aufgehoben wird, am 05.05.2014 seinen Wehrdienst anzutreten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Ansicht des BF, er könne auch noch nach Erlassung des EB eine gültige Zivildiensterklärung abgeben, ist rechtlich verfehlt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die hinsichtlich der Abgabe einer Zivildiensterklärung gültigen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i. d..F. BGBl. I Nr. 163/2013 lauten (auszugsweise):
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) ....
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
....
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
.... 3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
(2) ....
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
....
4. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.
Aus § 1 Abs. 2, 2. Satz ergibt sich, dass das Recht eine Zivildiensterklärung abzugeben, zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles) bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles gesetzlich ruht, das heißt ausgeschlossen ist. In Verbindung mit dem ersten Satz dieser Bestimmung wird dem Wehrpflichtigen eine Bedenkzeit von zumindest sechs Monaten eingeräumt, in der er sich entscheiden muss, ob er es nun aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden oder nicht. Selbst danach wird ihm dieses Recht bis zwei Tage vor der Einberufung noch zu gestanden. Diese Regelung sichert - wie es der Gesetzgeber in den Erläuterungen (RV 458 BlgNR 20. GP zu BGBl. 788/1996) formuliert - einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, 2013/11/0099 festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des EB - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das oben dargestellte Judikat des VwGH und die dargestellte eindeutige Gesetzeslage wird verwiesen.
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