BVwG W207 2309201-1

BVwGW207 2309201-128.5.2025

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W207.2309201.1.00

 

Spruch:

 

W207 2309201-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.01.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass sowie als Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO gilt. Den Behindertenpass bzw. diese Zusatzeintragung beantrage er wegen der Gesundheitsschädigung „Alzheimer Demenz“. Den Anträgen legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 29.06.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer ab 01.06.2022 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden war, bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 03.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 03.09.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

 Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und "Unzumutbarkeit" 24 05 2024

 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: Alzheimer Demenz   ANAMNESE:  AE  KTEP bds. vor 10a  Seit "immer" chron. Alkoholkonsum (anamn. 1 Bier/Tag)  2021 neurologische Vorstellung wegen zunehmender kognitiver Einbußen (MMSE 22/23)

Derzeitige Beschwerden:

Es gehe ihm ganz normal, er könne alles essen und trinken, spiele jeden Tag mit der "Steirischen" und fahre mit dem Rad.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:  T ASS 100 1x1  Aricept 10 0-0-1  Rosuvastatin 20 1x1  Neurologische Kontrolle ca. 1x/Jahr

Sozialanamnese:  VS, HS  Mechaniker mit LAP  arbeitete im Beruf, dann Briefträger (25a) - 2001 sei er in Pension geschickt worden.  verheiratet, 3 Kinder  Führerschein: ja, fahre wenig  Pflegestufe 1 seit 6/22  Vorsorgevollmacht- Sohn, Gattin, Schwester

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  Befund Psychiaterin Dr. K. 21 11 2021:  Dg..  nicht näher bezeichnete Demenz

 psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom  MMSE 22/30   Befund Psychiaterin Dr. K. 20 02 2022:  Alzheimer Demenz  psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom.   Bestätigung Psychiaterin Dr. K. über Betreuungsbedarf 15 03 2022   Bescheid BVA 29 06 2022:  Pflegestufe 1 ab 01 06 2022   Pflegegeldgutachten BVA 11 06 2022:

 Befunddokumentiertes Alkoholabhängigkeitssyndrom - aus gutachterlicher Sicht aber eher leichtgradiger Ausprägung.  Gute Ergebnisse nach Kniegelenksersatz beiderseits.

 Keine objektivierbaren Residuen nach COVID-Infektion 12/2021 

Pflegerelevante Hauptdiagnose mit ICD-10 Codierung: Beginnendes dementielles Syndrom mit einem vorbefundeten MMSE von 22/30 im Sinne einer leichten Demenz - mit den vor Ort gemachten Beobachtungen kompatibel

Der notwendige durchschnittliche monatliche Pflegebedarf beträgt 73 Stunden.

 

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:  73 jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:  gut

Größe: 164,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:  Neurologisch:  Hirnnerven:  Geruch: anamnestisch unauffällig  Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung  Visus: Lesebrille  Pupillen mittelweit, rund isocor  Optomotorik frei,  keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner  Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit  Sensibilität: unauffällig  Hörvermögen anamnestisch unauffällig,  Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich  Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

 Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig  PMR: negativ  OE:  Rechtshänder  Kraft: seitengleich unauffällig  Trophik: unauffällig  Tonus: unauffällig  Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt  Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten  Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar  Pinzettengriff: bds. möglich  Feinmotorik: ungestört  MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft  Pyramidenbahnzeichen: negativ  Eudiadochokinese

 AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation  FNV: zielsicher bds.  Sensibilität: seitengleich unauffällig  UE:  Kraft: seitengleich unauffällig  Trophik: unauffällig  Tonus: unauffällig  Motilität: nicht eingeschränkt  PSR: seitengleich mittellebhaft  ASR: seitengleich mittellebhaft  Pyramidenbahnzeichen : negativ  Stand und Gang: unauffällig  Romberg: unauffällig  Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz  Zehen- und Fersenstand: unauffällig  Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:  kommt frei gehend zur Untersuchung, wird vom Sohn begleitet  An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gibt bereitwilig Auskunft, bewußtseinsklar, zur Person orientiert,

Merkfähigkeit v.a. im Kurzzeitbereich reduziert, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration reduziert, Antrieb erhalten, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, eher läppisch bagatellisierend, bds. affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Demenz, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom

Unterer Rahmensatz, da noch leichtgradig, einfache gleichbleibende Tätigkeiten können noch ausgeübt werden, Schwierigkeiten beim Lösen komplexer Aufgaben

03.03.02

50

2

Zustand nach Knieendoprothese bds.

Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit

02.05.19

20

    

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

---

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein Vorgutachten vorliegend

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s.o.

X

Dauerzustand

  

[…]

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Auch unter Berücksichtigung der dementiellen Symptomatik, ist die Kognition und Gefahrenabschätzung noch ausreichend um öffentliche Verkehrsmittel ohne erhebliche Gefährdung benützen zu können.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

[…..]“

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 03.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Nach einem Ersuchen um Fristverlängerung übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung eine schriftliche Stellungnahme vom 20.12.2024 folgenden Inhaltes (hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben):

„[…..]

Frau Dr.in K. stuft das Krankheitsleiden Demenz und Verhaltensstörung durch Alkohol unter der Pos.Nr. 03.03.02 iHv 50 ein. Dies begründet sie, da die Ausprägungen noch leichtgradig wären, und einfache Tätigkeiten noch ausgeübt werden können. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht Frau Dr.in K., da keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vorliegen würde. Die Gefahreneinschätzung wäre noch gegeben, das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ohne erhebliche Gefährdung möglich.

 

Dem ist folgendes entgegen zu halten:

 

Die Erkrankung Demenz ist bei Herrn S. bereits soweit fortgeschritten, dass eine selbstständige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ohne Eigengefährdung möglich ist.

Wie Sie aus den Erläuterungen der Einschätzungsverordnung §1 Abs 2 Z 3 entnehmen können, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel immer dann nicht zumutbar, wenn eine schwere kognitive Einschränkung vorliegt, die mit einer eingeschränkten Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum einhergeht. Dies liegt bei Herrn S. bedingt durch die Demenzerkrankung jedenfalls vor. Im Gutachten formuliert Frau Dr.in K. wie folgt:,...

Benutzung ohne erhebliche Gefährdung möglich. Mit dieser Formulierung erkennt die Gutachterin eine zumindest eingeschränkte Gefahrenabschätzung von Herrn S. an.

 

Es wurden zwei neue Befunde eingeholt.

 

Der Befund von Herrn Dr. X. vom 18.10.2024 beschreibt, dass Herr S. zur Person und örtlich, bzw. zeitlich gar nicht orientiert ist. Es liege eine deutliche Störung des Kurzzeitgedächtnisses vor. Inwiefern in diesem gesundheitlichen Zustand eine Gefahrenabschätzung möglich sein soll, erschließt sich uns nicht.

 

Der zweite Befund ist von Frau Mag. P. vom 18.12.2024.

Es wurde eine umfassende neuropsychologische Testung durchgeführt. Die Interpretation dieser zeigt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung. Auch die Handlungsplanung, -durchführung und Kontrolle zeigt starke Defizite. Bedingt durch die zusätzlich bestehenden Beeinträchtigungen in der Orientierung liegt eine massive Eigengefährdung vor.

 

Sowohl Frau Mag. P., als auch Herr Dr. X. befürworten die Bewilligung des Parkausweises aufgrund der Demenzerkrankung.

 

Wir ersuchen Sie daher den Sachverhalt noch einmal neu zu Begutachten und Herrn S. die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu bewilligen und in Folge den Parkausweis auszustellen.

[….]“

 

Dieser Stellungnahme vom 20.12.2024 wurden die darin genannten Befunde beigelegt.

 

Aufgrund der erhobenen Einwände und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.12.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Antwort(en):

----neurologisch/ psychiatrisches Sachverständigengutachten, BBG 03 09 2024:

1 Demenz, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom GdB 50%

2 Zustand nach Knieendoprothese bds. GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Dauerzustand

keine ZE

AKTUELL:

Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben Verein "chronisch krank" 20 12 2024 (wurde komplett eingesehen) und Vorlage von Befunden:

-Befund Neurologe Dr. X. 18 10 2024:

Diagnose:

sen Demenz MMSE=23

St p C 2 chron

.....Psychischer Status:

der Patient ist zur Person und örtlich großteils, zeitlich gar nicht orientiert, Auffassung Konzentration und Merkfähigkeit reduziert, insbesondere deutliche Störung des Kurzzeitgedächtnisses. Stimmung und Antrieb gut, manchmal etwas läppisch anmutend.

Der MMSE liegt bei 23

....aufgrund der Demenz eine selbständige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten ist.

Befund Psychologin Mag. P. 18 12 2024:

In der neuropsychologischen Untersuchung zeigen sich schwerwiegende Defizite im verbalen Gedächtnis

(Lernen. Abruf und Wiedererkennensleislung bzw. Speicherung schwer beeinträchtigt), im nonverbalen Gedächtnis, im biographischen Gedächtnis, im Arbeitsgedächtnis. Defizite in der Orientierung..... in der Sprache (automatisierte Sprache. Perseverationen), in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie in den Exekutiven Funktionen. Der Antrieb ist gesteigert, die Metagkognition bzw. Reflektierheit deutlich eingeschränkt. In Summe sprechen Art und Ausprägung der erhobenen Defizite für eine bereits über das Anfangsstadium hinausgehende Alzheimerdemenz......dass aufgrund der dementiellen Erkrankung des Patienten eine selbständige Orientierung im Öffentlichen Raum nicht mehr gegeben ist.....

STELLUNGNAHME:

Die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen hat nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunde und Therapie nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen, ebenso die Bewertung der Zuerkennung der Zusatzeintragungen.

Die nun vorliegenden aktuellen Befunde bestätigen im Überblickstest MMSE die noch als leichtgradig einzustufende Demenz ohne Verschlechterung (aktueller MMSE 23/30, im Befund 11/2021 MMSE 22/30).

Im aktuellen psychologischen Test zeigen sich insgesamt verschiedene Defizite auch im Bereich der Orientierung.

Aus dem neu vorliegenden Befunden ist somit die Zusatzeintragung der Begleitperson nun nachvollziehbar, da kognitiven Einschränkungen bestätigt sind, die im öffentlichen Raum zur Orientierung die ständige Hilfe einer zweiten Person bedürfen.

Gravierende Verhaltensauffälligkeiten und schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, lassen sich daraus nicht ableiten.“

 

Am 24.01.2025 wurde von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. an den Beschwerdeführer versendet. Dieser Behindertenpass beinhaltet u.a. die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.01.2025 der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen hätten bezüglich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ keine Änderung bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Mit E-Mail vom 05.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde, in der er in inhaltlicher Hinsicht – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte:

„[…..]

 

In der Beantwortung der Einwendungen gegen das Parteiengehör hielt Frau Dr.in K. am 30.12.2024 folgendes fest: Im aktuellen psychologischen Test zeigen sich insgesamt verschiedene Defizite auch im Bereich der Orientierung. Aus dem neu vorliegenden Befunden ist somit die Zusatzeintragung der Begleitperson nun nachvollziehbar, da kognitive Einschränkungen bestätigt sind, die im öffentlichen Raum zur Orientierung die ständige Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Gravierende Verhaltensauffälligkeiten und schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahrenabschätzung des öffentlichen Raums einhergehen, lassen sich daraus nicht ableiten.

Dem ist folqendes entqeqenzuhalten•

Unter den oben beschriebenen Feststellungen hätte die Behörde in Folge sowohl die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung" als auch die Zusatzeintragung „Begleitperson" bewilligen müssen. Dies ergibt sich aus dem Telos des Bundesbehindertengesetzes.

In der Verordnung BGBI Il 263/2016 heißt es, dass die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel vor allem dann nicht mehr zumutbar ist, wenn eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegt. Wie im Gutachten festgestellt wurde, wurde unser Mitglied iHv 50 unter der Pos.Nr. 03.03.01 eingestuft. Dies resultiert aus der Kombination aus verschiednen kognitiven Defiziten. Dies stellt mit Sicherheit eine so erhebliche Einschränkung psychischer und intellektueller Art dar, die eine Eintragung der Zusatzeintragung rechtfertigt.

Unter den Erwägungen zur Verordnung findet sich zum §1 Abs 2 Z3 folgende Feststellung: Erhebliche Einschränkungen psychischer und intellektueller Funktion im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassen vor allem folgende Krankheitsbilder: hochgradige Entwicklungsstörungen, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen

Wie Frau Dr.in K. selbst bestätigt liegen kognitive Einschränkungen so erheblich vor, dass eine eigenständige Orientierung im öffentlichen Raum ohne Hilfe einer anderen Person nicht möglich ist. Mit dieser Feststellung ist im Weiteren auch davon auszugehen, dass ohne eine Unterstützung eine Gefährdung im öffentlichen Raum besteht. Daher sind die Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben.

Nachgereicht finden Sie ein Ärztliches Attest vom 14.02.2025 von Herrn Dr. A. Dieses bestätigt, dass die verschiedenen Defizite im Bereich der

Orientierung und die kognitiven Einschränkungen eine Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum nicht mehr gewährleisten.

Zusätzlich verweisen wir auf den Befund von Frau Mag. P. vom

18.12.2024.

Es wurde eine umfassende neuropsychologische Testung durchgeführt. Die Interpretation dieser zeigt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung. Auch die Handlungsplanung, -durchführung und Kontrolle zeigt starke Defizite. Bedingt durch die zusätzlich bestehenden Beeinträchtigungen in der Orientierung liegt eine massive Eigengefährdung vor.

Unter der dargelegten Argumentation und den Feststellungen im Rahmen des Sachverständigengutachtens erfüllt Herr S. bei Einbeziehung der gesetzlichen Vorgaben jedenfalls die Voraussetzung für die Bewilligung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

[…..]“

 

Der Beschwerde wurde ein „Ärztliches Attest für Herrn S.“ (sohin für den Beschwerdeführer) einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2025 beigelegt. Darin wird ausgeführt, dass anhand der Ergebnisse der Psychologischen Testung durch Mag P. ersichtlich sei, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Defizite im Bereich der Orientierung vorlägen. Ein selbstständiges Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Bedingt durch die kognitiven Einschränkungen sei eine Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum nicht mehr gewährleistet. Daher erfülle ihr Patient die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2024 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).

Am 24.01.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Dieser Behindertenpass beinhaltet u.a. die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“

Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid ebenfalls vom 24.01.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab.

Gegen diese mit Bescheid vom 24.01.2025 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Demenz, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom; noch leichtgradig, einfache gleichbleibende Tätigkeiten können noch ausgeübt werden, Schwierigkeiten beim Lösen komplexer Aufgaben

2. Zustand nach Knieendoprothese bds; gute Beweglichkeit

 

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 03.09.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.12.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines Behindertenpasses und zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 03.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 03.09.2024, samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.12.2024. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkung nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.

Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen insbesondere auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Auch unter Berücksichtigung der dementiellen Symptomatik ist die Kognition und Gefahrenabschätzung noch ausreichend, um öffentliche Verkehrsmittel ohne erhebliche Gefährdung benützen zu können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Befunde bestätigen im Überblickstest MMSE die noch als leichtgradig einzustufende Demenz ohne Verschlechterung (aktueller MMSE 23/30, im Befund 11/2021 MMSE 22/30). Im aktuellen psychologischen Test zeigen sich insgesamt verschiedene Defizite auch im Bereich der Orientierung. Aus dem neu vorgelegten Befunden ist somit die Zusatzeintragung der Begleitperson nachvollziehbar, da kognitiven Einschränkungen bestätigt sind, die im öffentlichen Raum zur Orientierung die ständige Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Gravierende Verhaltensauffälligkeiten und schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, lassen sich daraus aber nicht ableiten.

Diese Ausführungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.09.2024im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gibt bereitwilig Auskunft, bewußtseinsklar, zur Person orientiert, Merkfähigkeit v.a. im Kurzzeitbereich reduziert, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration reduziert, Antrieb erhalten, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, eher läppisch bagatellisierend, bds. affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik“) sowie insbesondere auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, die unbestritten einen MMSE 23/30 (aktueller MMSE 23/30, im Befund 11/2021 MMSE 22/30) zeigen.

Die Mini Mental State Examination (MMSE – Synonym: Mini-Mental-State-Test MMST) ist ein orientierendes psychometrisches Testverfahren und dient zur diagnostischen Verifizierung und Abklärung von psychischen Leistungsstörungen, sowie zu deren Verlaufsbeobachtung. Dabei werden folgende Schwerpunkte getestet: Orientierung, Merkfähigkeit, Frischgedächtnis, Rechnen und Buchstabieren, Handlungsteil, visuell-konstruktorischer Teil. Erreicht werden können 30 Punkte. Erniedrigte Scores sieht man bei Vorliegen einer Demenz oder Depression. Die Bewertung der erreichten Punktezahl erfährt folgende Gliederung:

 30 bis 28: keine Demenz

 27 bis 25: leichte kognitive Beeinträchtigung

 24 bis 18: leichte Demenz

 17 bis 10: mittelschwere Demenz

 < 10: schwere Demenz

(vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 27.05.2025]).

 

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der entsprechend den von ihm selbst vorgelegten Befunden (siehe den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 18.10.2024, beinhaltend die Diagnose „sen Demenz MMSE=23“, AS 51 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) aktuell eine Punktezahl von 23 erreicht und aktuell daher von einer leichten Demenz betroffen ist. Zutreffend kann auf dieser Grundlage davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer daher durchaus Defizite im Bereich der Orientierung vorliegen, was sich auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund einer näher genannten Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 18.12.2024 ergibt (dieser geht vom Vorliegen von Defiziten in der Orientierung, konkret von einer – nicht näher erläuterten - örtlichen Teilorientierung, aus; vgl. AS 52 bis 55 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), worauf die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Sachverständigengutachten vom 03.09.2024 und in ihrer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme auch verweist. Wie diese aber zutreffend – und in Übereinstimmung mit der vom Beschwerdeführer erreichten MMSE-Punktezahl von 23/30 und der damit verbundenen Diagnose des Vorliegens einer leichten Demenz- ebenfalls ausführt, sind gravierende Verhaltensauffälligkeiten und schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, aus diesen vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden aktuell nicht abzuleiten.

 

Wie – dies sei als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung angemerkt - § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, zu entnehmen ist, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung u.a. – soweit im gegenständlichen Fall relevant – dann nicht zumutbar ist, wenn erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird dazu unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, umfassen.

Auch wenn im Fall des Beschwerdeführers aktuell nun unbestritten kognitive Einschränkungen vorliegen, ist das Vorliegen derart schwerer kognitiver Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, aber im Fall des Beschwerdeführers aktuell nicht objektiviert. Dem Vorliegen kognitiver Einschränkungen wird im Übrigen durch die beim Beschwerdeführer erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in seinem Behindertenpass Rechnung getragen, ist diese doch u.a. vorzunehmen bei Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Für die Vornahme dieser Zusatzeintragung reicht das Vorliegen „kognitiver Einschränkungen“ aus, es bedarf aber – anders als im Fall der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – keiner schweren kognitiven Einschränkungen.

 

Insoweit die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (erkennbar auf dessen Ersuchen) nun zu der Schlussfolgerung gelangen, dass aufgrund der Demenz eine selbstständige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte naturgemäß das Wohlergehen und die Interessen des von ihnen behandelten Patienten vor Augen haben, dass aber bei der Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließlich auf die Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bedacht zu nehmen ist. Ausgehend davon aber ist – auch unter Zugrundelegung einer vom Beschwerdeführer erreichten MMSE-Punktezahl von 23/30 und der damit verbundenen Diagnose des Vorliegens einer leichten Demenz – das Erfordernis des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, also schwerer kognitiver Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, aktuell nicht erfüllt.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten sind. Wenn nun in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden die Ansicht vertreten wird, dass aufgrund der Demenz eine selbstständige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei, so ist anzumerken, dass durch die Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtlichen Möglichkeiten der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurden, was eine Kompensationsmöglichkeit allfälliger negativer Auswirkungen der Demenzerkrankung auf die Orientierung im öffentlichen Raum und auf eine allfällige verringerte Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.

Aus dem erhobenen Status lassen sich – trotz des als „Zustand nach Knieendoprothese bds.“ festgestellten Leidens 2, bei dem aber eine gute Beweglichkeit der Knie festgestellt wurde - darüber hinaus auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren und wurden solche vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. eine Gehstreckenlimitierung belegen würden.

Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen; das Vorliegen solcher ist nicht aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

In Gesamtschau waren damit beim Beschwerdeführer daher auch weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektivierbar, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich sind. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leiden würde oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen würde.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Dies gilt auch für das der Beschwerde beigelegte „Ärztliche Attest für Herrn S.“ (sohin für den Beschwerdeführer) einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2025, das sich im Wesentlichen in den Aussagen erschöpft, dass anhand der Ergebnisse der Psychologischen Testung durch Mag. P. ersichtlich sei, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Defizite im Bereich der Orientierung vorlägen. Ein selbstständiges Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Bedingt durch die kognitiven Einschränkungen sei eine Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum nicht mehr gewährleistet. Daher erfülle der Patient die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Auch diesbezüglich gelten die Ausführungen, die bereits zuvor zu den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunden (auf Seite 14 des gegenständlichen Erkenntnisses) getätigt wurden

Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 03.09.2024, samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.12.2024. Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

 

§ 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lauten – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2. …

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

 

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs,

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

 

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.09.2024 (in Zusammenschau der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.12.2024) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkung vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

 

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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