BVwG W207 2300738-1

BVwGW207 2300738-127.2.2025

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W207.2300738.1.00

 

Spruch:

 

W207 2300738-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.08.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.04.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 23.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.05.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 27.09.2017, ges. GdB 40%

Zwischenanamnese:

2022 Hüfttotalendoprothese rechts, vor 1 Woche Sturz mit Kontrolle beim Hausarzt.

 

Derzeitige Beschwerden:

Mir tut das Kreuz weh. Mir tut das rechte Knie weh und das linke Knie. Ich habe einen imperativen Stuhldrang. Das Kreuz tut weh und der Nacken. Die ganze Wirbelsäule tut weh, ist verspannt. Ich kann den Kopf nicht zurück neigen.

 

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: LOSARCOMP GEN FTBL 100/25 LOSARTAN RTP FTBL 100MG MARCOU MAR TBL 3MG OLEOVIT D3 TR PRONERV KPS TRAJENTA FTBL 5MG ROSUVALAN FTBL 10MG FORXIGA FTBL 10MG LERCANIDIPIN GEN FTBL 10MG CARVEDILOL STA TBL 12.5MG VICTOZA 6MG/ML FPEN 3ML LANITOP TBL 0,1 MG 30 ST OP 2 1-0-0 30 ST OP 2 0-0-1/2 100 ST OP 1 It A 12,5 ML OP 2 1 x wö 40 gtt 100 ST OP 1 2-0-0 30 ST OP 2 1-0-0 30 ST OP 2 0-0-1 28 ST OP 2 1-0-0 30 ST OP 2 30 ST OP 1 1/2-0-1/2 2 ST OP 1 0,6ml/d 100 ST OP 1 1-0-0 (Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa)

Laufende Therapie: dzt. keine

Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke links

 

Sozialanamnese:

Pens.

 

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

03/24 Internistischer Befundbericht beschreibt kardial beschwerdefrei, keine Dyspnoe, RR bei den Selbstkontrollen normoton,

02/24 Röntgenbefund Schultern beschreibt Hinweis auf eine Sehnenansatztendinopathie im Bereich des Tuberculum majus. Geringe Omarthrose. Deformierende AC-Gelenksarthrose, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Hüfttotalendoprothese rechts, Geringe Coxarthrose links

02/23 Rehabericht nach Hüfttotalendoprothese rechts. Die Gehstrecke beträgt ca. 15 Minuten auf ebenem Gelände mit einer Unterarmstützkrücke.

10/22 Befundbericht XXX über Hüfttotalendoprothese rechts

 

Untersuchungsbefund:

 

Allgemeinzustand:

etwas reduziert

 

Ernährungszustand:

massiv adipös

Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

 

Größe: 172,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck:

 

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit

Armheben bis zur Horizontale. Beim Nackengriff reichen die Fingerkuppen beidseits zum Hinterhaupt, Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis L1.

Übrige Gelenke frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

 

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist etwas verlangsamt, mit Oberkörperpendeln nach rechts. Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken bis Kniebeugewinkel 30° mit Fersen-Boden-Kontakt. Stammvarikositas beidseits. Vermehrte Hautpigmentierung an den körperfernen Unterschenkeln. Gering Knöchelödeme links mehr als rechts. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als überempfindlich angegeben.

Rechte Hüfte: blande Narbe nach Totalendoprothese, Kein Rüttel-Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Kein Endlagenschmerz.

Linke Hüfte: die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft.

Kniegelenke: links mehr als rechts arthrotisch aufgetrieben, ergussfrei. Endlagenschmerz beim Beugen.

Beweglichkeit

Hüften S rechts 0-0-90, links, 0-0-90, R (S 90°) rechts 10-0-50, links 10-0-40, Knie S rechts 0-0-105, links 0-0-105, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Der rechte Beckenkamm steht gering höher, S-förmige Rotationsskoliose. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Druckschmerz entlang der gesamten Wirbelsäule, Darmbein-Kreuzbein-Gelenke druckschmerzhaft.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt.

 

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt mit 1 Unterarmstützkrücke links zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas verlangsamt, gering linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Die körperliche Wendigkeit ist deutlich eingeschränkt.

 

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese rechts

Unterer Rahmensatz dieser Position, da eingeschränkte körperliche Wendigkeit, Gangbildstörung und Gangleistungsminderung

02.02.03

50

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Oberer Rahmensatz, da Diät und orale medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich und nachgewiesene Neuropathie

09.02.01

30

3

Bluthochdruck

Wahl dieser Position, da Vorhofflimmern mit Antikoagulation inkludiert.

05.01.02

20

    

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.

 

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Reizdarm nicht ausreichend befunddokumentiert.

 

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlimmerung von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, Abnahme der körperlichen Wendigkeit und der Gehlseistung.

Die Leiden eins und vier aus dem Vorgutachten werden heute gemeinsam als Leiden eins berücksichtigt.

 

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Durch neues Leiden eins.

 

X

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung -

  

 

[…]

 

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Die/Der Untersuchte

X

 

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

   

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

 

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

 

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

 

X

 

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 30 v.H.

X

 

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 20 v.H.

   

 

Begründung:

Hüfttotalendoprothese rechts“

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 11.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, sie sei nicht damit einverstanden, dass sie keinen Parkausweis (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) erhalte. Da ihre Ärztin krank sei, werde sie Befunde nachreichen.

Auf Ersuchen der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin am 18.07.2024 einen Röntgenbefund beider Hüften vom 11.06.2024, einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2024, ein Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie vom 15.07.2024, eine MR-Zuweisung betreffend die Lendenwirbelsäule vom 15.07.2024 sowie mehrere unkenntliche Lichtbilder in Vorlage.

Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.08.2024 ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:

„[…]

Die BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.

06/24 Röntgenbefund beschreibt unauffällige Hüfttotalendoprothese rechts, mäßig ausgeprägte Coxarthrose links

06/24 neurolog. Befundbericht mit Diagnosen und Medikation, ohne klinischen Status.

07/24 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund.

Die Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse, insbesondere dokumentieren Sie keine eingeschränkte Leistung und kein neurologisches Defizit.

Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Dem Schreiben wurde das medizinische Gutachten vom 23.05.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 05.08.2024 angeschlossen.

Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 20.08.2024 wurde hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 05.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 22.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Mit E-Mail vom 24.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 20.08.2024 – ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel – fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich habe jetzt einen Behindertenpass von Ihnen erhalten.

 

Leider wurde aber auf mein Problem - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - wegen meines Reizdarms, wieder nicht reagiert und es wurde ignoriert.

 

Ich kann nirgends einkaufen gehen weil es keine Möglichkeit gibt mein Auto so abzustellen, dass ich schnellstens auf ein WC komme.

 

Dadurch kommt es für mich zu sehr unangenehmen Situationen (sekundenschneller Durchfall - und damit Verschmutzung der Kleidung, da ich den Stuhl nicht zurückhalten kann).

Dies ist überaus peinlich und noch dazu unhygienisch für mich da ich mich dann sofort duschen muss.

Ich habe darüber mit sämtlichen meiner Ärzte darüber gesprochen aber es kann mir keiner helfen auch wenn ich ihnen leid tue.

 

Ich ersuche höflich um neuerliche Prüfung meines Antrages und verbleibe mit Hoffnung auf positive Entscheidung,

mit freundlichen Grüßen

 

Name und Kontaktdaten der Beschwerdeführerin“

 

Die belangte Behörde legte am 15.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 05.02.2025 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin nach, welche bei dieser allerdings bereits am 02.10.2024 und damit noch vor Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt waren. Nachgereicht wurde ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.09.2024 und ein Überweisungsschein an eine näher genannte Reizdarm-Ambulanz, datiert mit 23.03.2010. Im Begleitschreiben vom 02.10.2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie in der Reizdarm-Ambulanz noch keinen Termin bekommen habe. Sobald sie die Untersuchung gemacht habe, könne sie neue Befunde schicken. Sie hoffe auf ein positives Ergebnis.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.04.2024 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt.

Am 22.08.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.

Mit Bescheid vom 20.08.2024 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab.

Gegen diese mit Bescheid vom 20.08.2024 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein.

Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese rechts;

2. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;

3. Bluthochdruck.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 05.08.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde; bezüglich des Beschwerdegegenstandes wird auch auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 21.05.2024, samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2024. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist.

Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, sodass ihr unter Verwendung einer Gehhilfe das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich ist. Darüber hinaus können Niveauunterschiede überwunden werden und es besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen sind erhalten.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.05.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: etwas reduziert Ernährungszustand: massiv adipös Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 172,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Armheben bis zur Horizontale. Beim Nackengriff reichen die Fingerkuppen beidseits zum Hinterhaupt, Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis L1. Übrige Gelenke frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist etwas verlangsamt, mit Oberkörperpendeln nach rechts. Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken bis Kniebeugewinkel 30° mit Fersen-Boden-Kontakt. Stammvarikositas beidseits. Vermehrte Hautpigmentierung an den körperfernen Unterschenkeln. Gering Knöchelödeme links mehr als rechts. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als überempfindlich angegeben. Rechte Hüfte: blande Narbe nach Totalendoprothese, Kein Rüttel-Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Kein Endlagenschmerz. Linke Hüfte: die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft. Kniegelenke: links mehr als rechts arthrotisch aufgetrieben, ergussfrei. Endlagenschmerz beim Beugen. Beweglichkeit Hüften S rechts 0-0-90, links, 0-0-90, R (S 90°) rechts 10-0-50, links 10-0-40, Knie S rechts 0-0-105, links 0-0-105, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der rechte Beckenkamm steht gering höher, S-förmige Rotationsskoliose. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Druckschmerz entlang der gesamten Wirbelsäule, Darmbein-Kreuzbein-Gelenke druckschmerzhaft. Beweglichkeit Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit 1 Unterarmstützkrücke links zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas verlangsamt, gering linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Die körperliche Wendigkeit ist deutlich eingeschränkt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig“).

Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, dass sie eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, objektiviert werden.

Nun gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 zwar an, sie habe Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, diese sei verspannt und sie könne den Kopf nicht zurückneigen. Außerdem habe sie auch Schmerzen in beiden Knien. In der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 21.05.2024 zeigten sich die gesamte Wirbelsäule und die Darmbein-Kreuzbein-Gelenke auch druckschmerzhaft bei einem lumbalen Hartspann, ebenso stellte sich die Wirbelsäule in sämtlichen Bereichen bewegungseingeschränkt dar (vgl. den erhobenen Fachstatus: „Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt.“). Die Kniegelenke zeigten sich links mehr als rechts arthrotisch aufgetrieben, aber insgesamt ergussfrei mit einem lediglich endlagigen Beugeschmerz bei einem verhältnismäßig guten Bewegungsumfang von S 0-0-105° beidseits. Die rechte Hüfte stellte sich bei einem Zustand nach Implantierung einer Totalendoprothese nicht schmerzhaft dar, im Bereich der linken Hüfte war die endlagige Hüftbeugung hingegen im Kreuz schmerzhaft, dennoch zeigten beide Hüftgelenke eine gute Beweglichkeit (vgl. den erhobenen Fachstatus: „Beweglichkeit Hüften S rechts 0-0-90, links, 0-0-90, R (S 90°) rechts 10-0-50, links 10-0-40“). Darüber hinaus stellte sich auch das Gangbild der Beschwerdeführerin – trotz der angegebenen überempfindlichen Sensibilität – im Rahmen der persönlichen Untersuchung unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke links etwas verlangsamt und gering linkshinkend, aber insgesamt sicher dar und war der Beschwerdeführerin mit Anhalten auch der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich, ebenso konnte sie sich im Stehen aus- und ankleiden. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine nicht unbeträchtliche Einschränkung der Gesamtmobilität mit einer deutlichen Einschränkung der Wendigkeit sowie der Gangleistung besteht. Anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung – insbesondere dem darin festgestellten sicheren Gangbild mit einer lediglich geringen Verlangsamung und einem geringen Hinken – konnten die bestehenden Einschränkungen aber nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke und damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde; die verwendete Unterarmstützkrücke stellt dabei eine zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.

Hierbei wird nicht verkannt, dass das gegenständliche Leiden 1 („Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese rechts“) der Beschwerdeführerin im unfallchirurgischen Gutachten vom 23.05.2024, das zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 22.08.2024 führte – eine dagegen erhobene Beschwerde ist nicht aktenkundig –, rechtskräftig nach der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Der gegenständlich herangezogene Rahmensatz mit 50 v.H. ist mit den Tatbestandselementen „Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“ umschrieben. Die vorgenommene Einstufung umfasst damit das Vorliegen von „dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen“. Eine derart erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und der Gesamtmobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, ist daraus insgesamt aber noch nicht ausreichend abzuleiten, dies insbesondere auch mit Blick auf die unter der – nicht herangezogenen - Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bezüglich des Rahmensatzes von 70 v.H. angeführten Tatbestandselemente: „Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung“.

Im Besonderen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren auch gar nicht konkret behauptete, an einer maßgeblichen Einschränkung der unteren Extremitäten zu leiden und eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht zurücklegen zu können. Diesbezüglich liegen auch keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vor. Vielmehr wird in dem im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 02.02.2023 (AS 22 bis 28 des Verwaltungsaktes) – betreffend einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 12.01.2023 bis zum 02.02.2023 – die Gehstrecke mit einer Unterarmstützkrücke mit ca. 15 Minuten auf ebenem Gelände angegeben, im physiotherapeutischen Befund vom 14.01.2023 (AS 30 f des Verwaltungsaktes) wird die Gehdauer sogar mit über 30 Minuten angegeben, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in etwa zehn Minuten möglich ist. Hierbei wird nicht verkannt, dass im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 06.03.2024 (AS 37 f des Verwaltungsaktes) die maximale Gehstrecke mit 100 bis 200 Metern angegeben wird. Doch ist aus dem gegenständlichen internistischen Befundbericht nicht ausreichend ersichtlich, auf welchen Untersuchungsergebnissen bzw. -methoden diese Angaben beruhen und entbehrt die angegebene Gehstrecke damit der Nachvollziehbarkeit. In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit mit einer daraus resultierenden Gehstreckenlimitierung dokumentiert ist, vielmehr wird im internistischen Befund vom 06.03.2024 angegeben, dass die Beschwerdeführerin kardial beschwerdefrei ohne Dyspnoe sei. Gleichermaßen wird auch im weiters vorliegenden Echokardiographie-Befund vom 06.03.2024 (AS 40 des Verwaltungsaktes) eine global gute Linksventrikelfunktion beschrieben, sodass sich insgesamt keine Hinweise für eine kardiopulmonale Leistungseinschränkung ergeben.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 ausreichend beweglich darstellten, sodass der Beschwerdeführerin das Überwinden von Niveauunterschieden sowie auch die Verwendung von Haltegriffen beim Ein- und Ausstieg sowie während der Fahrt möglich und zumutbar ist. Die Überwindung der wenigen Stufen zum Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 02.02.2023 (AS 22 bis 28 des Verwaltungsaktes), wonach das Stiegen steigen mit Nachstellen und Benützung des Handlaufes erfolge, allenfalls auch im Nachstellschritt zumutbar.

Schließlich ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen noch anzumerken, dass eine Ausschöpfung der diesbezüglich zumutbaren Therapieoptionen nicht dokumentiert ist. So ist trotz der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen im Gutachten vom 23.05.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ kein Schmerzmittel aufgelistet. Im vorliegenden ärztlichen Befundbericht einer näher genannten Klinik vom 14.10.2022 betreffend den stationären Aufenthalt zur Implantation einer Hüfttotalendoprothese (AS 20 f des Verwaltungsaktes) ist eine Schmerzmedikation mit Parkemed 500 mg 3x1 angeführt, im weiters vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 02.02.2023 (AS 22 bis 28 des Verwaltungsaktes) ist aber lediglich eine Bedarfsmedikation mit Novalgin (Wirkstoff: Metamizol) – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 05.02.2025]) – angegeben. Durch die Bedarfsmedikation mit einem Schmerzmittel der 1. Stufe des WHO-Stufenschemas ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände aber eine Ausreizung der Schmerztherapie und damit eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben.

Schließlich setzte sich der im Verfahren beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.08.2024 auch mit den von der Beschwerdeführerin am 18.07.2024 nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass diese Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen würden, insbesondere würden sie auch keine eingeschränkte Leistung und kein neurologisches Defizit belegen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Im Besonderen sind die im nachgereichten Röntgenbefund beider Hüften vom 11.06.2024 (AS 56 des Verwaltungsaktes), im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2024 (AS 57 des Verwaltungsaktes) und im Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie vom 15.07.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) angeführten radiologischen Veränderungen der Hüften und der Wirbelsäule nicht dazu geeignet, eine gegenüber dem nur rund ein bis zwei Monate zuvor erhobenen Fachstatus vom 21.05.2024 zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des faktischen Leidenszustandes ausreichend darzutun, zumal weder der neurologische-psychiatrische Facharztbefund noch das orthopädische-traumatologische Schreiben eine Statuserhebung beinhaltet, anhand derer eine derartige Verschlechterung ausreichend objektivierbar wäre. Des Weiteren liegen auch hinsichtlich der im Schreiben vom 15.07.2024 angeführten Sturzneigung keine ausreichend aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vor, welche eine im Vergleich zur Begutachtung vom 21.05.2024 – darin wurde ein sicheres Gangbild festgestellt – zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung sowie eine nunmehr bestehende maßgebliche Gangunsicherheit belegen würden. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren auch sonst keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer wiederkehrende Sturzereignisse und damit eine maßgebliche Gangunsicherheit objektivierbar wären. Insbesondere liegen auch hinsichtlich des im Rahmen der Anamneseerhebung am 21.05.2024 angeführten Sturzereignisses keine belegenden Unterlagen vor. Was schließlich noch den Umstand betrifft, dass im orthopädischen-traumatologischen Schreiben vom 15.07.2024 als Therapien nunmehr therapeutische Lokalinfiltrationen, Infusionen sowie Tramadol – dabei handelt es sich um ein niederpotentes Opioidanalgetikum der 2. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 05.02.2025]) - angeführt sind, so ist festzuhalten, dass sich daraus ebenfalls keine geänderte Beurteilung ergibt, zumal es sich bei den angeführten Therapien um zumutbare therapeutische Optionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen handelt.

Was die am 18.07.2024 gemeinsam mit den Befunden weiters vorgelegten Lichtbilder (AS 60 bis 63 des Verwaltungsaktes) betrifft, sei angemerkt, dass diese zur Gänze unkenntlich sind und die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht ausführte, was konkret sie mit diesen Lichtbildern belegen hätte wollte, sodass daraus ebenfalls keine geänderte Beurteilung abzuleiten ist.

In ihrer Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin nun aber ein, dass ihr Problem bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nämlich ihr Reizdarm, ignoriert worden sei. Sie könne nirgends einkaufen gehen, weil es keine Möglichkeit gebe, ihr Auto so abzustellen, dass sie schnellstens auf ein WC komme. Dadurch komme es zu sehr unangenehmen Situation mit sekundenschnellem Durchfall und Verschmutzung der Kleidung, da sie den Stuhl nicht zurückhalten könne. Dies sei überaus peinlich und unhygienisch, da sie sich sofort duschen müsse. Sämtlich Ärzte hätten ihr nicht helfen können. Diesem Vorbringen ist allerdings zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 und auch in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2024 allfällige Reizdarmbeschwerden weder im Rahmen der Anamnese noch in der Darlegung ihrer derzeitigen Beschwerden erwähnte, was ein Indiz dafür darstellt, dass solche allfällige Beschwerden von der Beschwerdeführerin selbst, sollten sie vorliegen, nicht als gravierend und dringlich angesehen werden.

Diesem Vorbringen sind weiters die Ausführungen des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 23.05.2024 entgegenzuhalten, wonach der Reizdarm nicht ausreichend befunddokumentiert sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So wird im vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 02.02.2023 (AS 22 bis 28 des Verwaltungsaktes) unter dem Punkt „Weitere Diagnosen“ zwar u.a. ein „Reizdarmsyndrom“ angeführt und auch im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2024 (AS 57 des Verwaltungsaktes) und im Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie (AS 58 des Verwaltungsaktes) scheint die Diagnose „Reizdarmsyndrom“ auf. Entsprechende gastroenterologische Facharztbefunde und Behandlungsdokumentationen brachte die Beschwerdeführerin hingegen nicht in Vorlage, sodass das behauptete Reizdarmsyndrom sowie auch der von ihr im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 weiters angeführte imperative Stuhldrang von fachärztlicher Seite nicht ausreichend bestätigt und dokumentiert sind. Abgesehen davon treffen die vorgelegten medizinischen Unterlagen auch keine Ausführungen über das Ausmaß bzw. über die konkreten Auswirkungen der darin attestierten Reizdarmsymptomatik und sind damit auch nicht dazu geeignet, das Vorliegen eines Reizdarmsyndroms in einem derartigen Ausmaß zu belegen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht vom 02.02.2023, worin die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung angab, der Stuhl sei „normal bis Durchfall bei Reizdarmsyndrom“, sodass insgesamt noch nicht auf das Vorliegen von deutlich gehäuften unkontrollierbaren Durchfällen, einer Stuhlinkontinenz oder einem imperativen Stuhldrang geschlossen werden kann. Auch in der Beschwerde tätigt die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben über Häufigkeit, Konsistenz und Kontrollierbarkeit eines allfälligen Durchfallgeschehens.

Schließlich ergibt sich auch aus dem im Wege der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten, bei der Behörde am 02.10.2024 eingelangten Schreiben der Beschwerdeführerin und den hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen – ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.09.2024 und ein Überweisungsschein an eine näher genannte Reizdarm-Ambulanz, dieser datiert mit 23.03.2010 (!) – keine geänderte Beurteilung, zumal die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Reizdarmsyndroms wiederum ausschließlich einen neurologischen-psychiatrischen Facharztbefund vorlegte, welcher aber – wie oben ausgeführt – nicht geeignet ist, ein Reizdarmsyndrom von fachärztlicher Seite ausreichend zu bestätigen. Was den (mit 23.03.2010 datierten, 1 Monat vom Ausstellungstag an gerechnet gültigen) Überweisungsschein an eine näher genannte Reizdarm-Ambulanz betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass darin weder ein Überweisungsgrund noch eine Diagnose angeführt wird. In ihrem Schreiben vom 02.10.2024 führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Überweisungsschein aus, dass sie bislang noch keinen Termin in der Ambulanz bekommen habe, sie aber den neuen Befund schicken werde, sobald sie die Untersuchung gemacht habe. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt – sohin über vier Monate nach der angekündigten Befundnachreichung – aber keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie es ein von der Partei behauptetes Durchfallgeschehen darstellt - von Amts wegen zu beschaffen. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Reizdarmsyndrom bzw. das Vorliegen eines Reizdarmsyndroms, welches derartige Auswirkungen hätte, dass dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar anzusehen wäre, kann damit nicht ausreichend objektiviert werden und geht das entsprechende Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin damit ins Leere.

Darüber hinaus ist in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.09.2024 der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich daraus gegenüber dem Vorbefund vom 25.06.2024 auch sonst keine Änderung ergibt.

Was schließlich noch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht eingewendete, aber im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2024 (AS 57 des Verwaltungsaktes) und im Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie (AS 58 des Verwaltungsaktes) aufscheinende Diagnose einer „Harninkontinenz“ betrifft, so ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich keine entsprechenden urologisch-fachärztlichen Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte und eine Harninkontinenz damit ebenfalls nicht ausreichend dokumentiert ist. Unabhängig davon ist aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei hypothetischem Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese – anders als allenfalls bei Vorliegen einer ebenfalls nicht belegten Stuhlinkontinenz - daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten.

In Gesamtschau der obigen Ausführungen gehen damit auch die Empfehlungen im Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2024 (AS 57 des Verwaltungsaktes) und im Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie (AS 58 des Verwaltungsaktes), wonach aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Diagnosen die Zuerkennung eines Parkausweises befürwortet werde, ins Leere, besonders da die beiden Befunde auch einer diesbezüglichen Begründung entbehren.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen oder das Vorliegen einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren im Ergebnis auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024 samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2024. Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben vom 24.09.2024 zwar die den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bezeichnende Verfahrenszahl nannte, sie sich in inhaltlicher Hinsicht aber ausschließlich gegen die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der in der Beschwerde angegebenen Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen der Beschwerdeführerin handelt. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

1. Zur Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

 

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2. …

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

 

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs,

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

 

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024 (samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2024) nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin unter Verwendung einer Gehhilfe das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung sowie auch das Überwinden von Niveauunterschieden zumutbar und möglich ist. Ebenso besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten und die Greifformen sind erhalten.

Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde bzw. im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

 

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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