BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2294547.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.05.2024, OB: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid im Umfang der ergangenen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an – zum Teil schwer leserlichen –medizinischen Unterlagen bei. Mit Eingabe vom 05.04.2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde nach.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 16.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.04.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Evaluierung des Behindertengrades erwünscht "um zu schauen, ob ich eine höhere Stufe bekommen kann"
2019 ASK Knie rechts
2021 Discusprolaps L5/S1 - Sequestrektomie, Peroneusschiene rechts seit 2021
2023 ASK Knie links
2023 ReOP Discusprolaps L5/S1
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im Knie links nach ASK vor wenigen Wochen - Meniskusläsion
Schmerzen im LWS-Bereich nach rezenter LWS-OP
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Hydal, Tramal gtt, Seractil, Novalgin, Pantoloc, Sucralat
Wellbutrin, Dominal, Mirtazapin
1x Monat Psychiater
Physikalische Therapie, 1-2x in der Woche Psychotherapie
Sozialanamnese:
ledig, 3 Kinder, alle 3 in gemeinsamen Haushalt, aktuell in Reha, vorher mobile Familienhilfe, Pat wohnt in einem Reihenhaus im Erdgeschoss
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
04/2020: Therapiezentrum XXX - Psychiatrisches Krankenhaus: Aus fachärztlicher Sicht verlief der Aufenthalt weitgehend komplikationslos. Im Zuge der psychotherapeutischen Behandlung wurde die Zusatzdiagnose „posttraumatische Belastungsstörung" gestellt. Die antidepressive Therapie wurde wegen fehlender Wirksamkeit auf Bupropion umgestellt, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Augmentierung mit Mirtazapin. Unter dieser Medikation konnte eine geringfügige Stimmungsverbesserung und Stabilisierung erreicht werden. Der Beginn einer intensiven, traumaspezifischen Therapie ist zu einem späteren Zeitpunkt geplant.
03/2021: VGA, Dr.in R., GdB 30%
09/2021: Klinik XXX, Psychiatrie: Ein ambulanter Tagesklinikaufenthalt stellt keine stationäre Behandlung dar. Es handelt sich dabei um eine Behandlungsserie mit einer täglichen Anwesenheit von bis zu 8 Stunden an Werktagen. Die Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm setzt täglich einen neg. Atemalkoholtest voraus.
10/2021: vorgelegter handschriftlicher Befund 100ml Restharn
10/2021: Klinik XXX, Patientenbrief: Diagnosen bei Entlassung: Discusprolaps L5/S1 rechts
Durchgeführte Maßnahmen: Operationsdatum: 06.10.2021, Art der Operation: microchirurgische Sequestrektomie L5/S1 rechts
Postoperativ bestand weiterhin ein erhöhter Restharnbefund, welcher sich im Verlauf des Aufenthaltes auflöste. Eine urologische Untersuchung zeigte: keine Auffälligkeit. Die Wunde zeigt sich trocken und reizlos. Frau T. konnte in gebessertem Zustand in die hausärztliche Obhut entlassen werden.
10/2022: Klinik XXX, Neurochirurgie, Ambulanzkarte: St.p. DP L5/S1 rechts operat 6.10.21
Persistierende Kaudasymptomatik, Parästhesien S1 re.-geringgr. Besserung postop.
Kommt mit Gehkrücke und Peropeusschiene. rez. Stürze. Lumboischialgien S1 rechts,
Infusionen durch Ortho, zuletzt Synkope-keine wesent. Besserung. NB: Cervicobrachialgie rechts, Dysästhesie der Finger re.
CT-LWS: non fecit.
MRT LWS 8.10.22: V.a. Deckplattenstück im Bereich der Nervenwurzel S1 rechts.
MRT-HWS 21.07.22 (nur Befund): DP C5/6 rechts mediolateral, Osteochondrose mit DP C6/7
Auf Grund des hohen Leidensdrucks zur Schmerzfreiheit vorerst CTI S1 re planen, falls sich im CT der Verdacht eines Knochenfragmets bestätigt wäre eine Reoperation der Infiltration vorzuziehen
2022: großteils unleserlicher Befund ambulante Behandlung XXX
bei der Untersuchung vorgelegt:
01/2023: MRT Knie links: horizontale Rissbildung im Hinterhorn des medialen Meniskus
02/2023: XXX KH, Orthopädie: 4.02.2023: Knie-Arthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial sowie Plicaresektion, komplikationsloser Verlauf
03/2023: Klinik XXX, Patientenbrief: Re-Fensterung L5/S1 mit Dekompression der Nervenwurzel
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 169,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut/farbe: rosig, SH gut durchblutet
Caput: Brille, keine Lippenzyanose, Sensorium altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten nicht palpabel
Thorax: symmetrisch, elastisch
Cor: rein, rhythmisch, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmen bds., keine Atemnebengeräusche
Abdomen: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Peristaltik pos.
Hepar: am Rippenbogen, Lien: nicht palp., Nierenlager: frei
Keine Beinödeme
Pulse: allseits palp.
Obere Extremität: angelegte Epicondylitisspange rechts, symmetrische Muskelverhältnisse. Abduktion/Elevation 180° bds., Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Dysästhesie der Finger rechts.
Untere Extremität: Peroneusschiene rechts, blande Narben über dem li Vorfuß (nach OP) und beiden Knien nach ASK, Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand rechts nicht durchführbar, Einbeinstand links mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, das rechte Bein wird schmerzbedingt im Liegen nicht ausgestreckt, Fußheberschwäche rechts KG4, sonst grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken altersentsprechend möglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Hypästhesie lat Unterschenkel und Großzehe rechts
Wirbelsäule: angelegtes TENS-Gerät (HWS) und Stützmieder (LWS), LWS: blande Narbe 2cm, Klopfschmerz nach rezenter LWS OP nicht geprüft, Finger-Bodenabstand im Stehen nicht geprüft
Rotation und Seitwärtsneigung im LWS Bereich nach rezenter OP mittelgradig eingeschränkt, im HWS Bereich endlagig eingeschränkt, sonst in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
AW kommt in Konfektionsschuhen (Stiefletten) mit Stützkrücken bds, beide Beine werden gleich belastet, und angelegter Peroneusschiene rechts. Lt. Begleitperson trägt AW normalerweise orthopädisches Schuhwerk. Begleitperson hilft beim Ent- und Ankleiden, nach rezenter LWS-OP ist das Platznehmen auf der Untersuchungsliege zwar selbständig möglich, wird aber schmerzbedingt langsam und vorsichtig ausgeführt
Status Psychicus:
wach, kooperativ, allseits orientiert, keine auffälligen Gedächtnis- oder Konzentrationsdefizite; Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen, keine suizidalen Äußerungen, keine Denkstörung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, St.p. Discusprolaps L5/S1 oberer Rahmensatz da Therapiebedarf und Sensibilitätsstörung bei diskreter Fußheberschwäche, aber erwartungsgemäßer Besserung im Verlauf nach rezenter Operation | 02.01.02 | 40 |
2 | Depressive Störung, Panikstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Alkoholabhängigkeit, somatoforme Schmerzstörung eine Stufe über unterem Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlungen und Psychotherapie erforderlich | 03.06.01 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht aufgrund geringer funktioneller Relevanz nicht weiter
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Komplikationslos durchgeführte ASK ohne maßgebliche Funktionseinschränkung erreicht keinen GdB
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 2 progredient und zwischenzeitlich operativ saniert um 3 Stufen erhöht nunmehr Leiden 1
Leiden 1 in Therapie stabilisiert um 1 Stufe herabgesetzt und nunmehr Leiden 2
Leiden 3 ohne Befunddokumentation und ohne klinische Funktionseinschränkung nicht mehr eingeschätzt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
von GdB 30% auf 40% erhöht
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine: Ein kurzfristiger Gebrauch von Gehilfen nach rezenter Operation ist nicht geeignet die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, da erfahrungsgemäß eine Besserung des Leidens postoperativ zu erwarten ist. Eine längerfristige Erfordernis von Stützkrücken ist aus fachärztlicher Sicht nicht gegeben. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würde, liegt demnach nicht vor.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 16.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In Folge mehrfacher, der Beschwerdeführerin auf deren Antrag gewährter Fristerstreckungen brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2023, eingelangt am Folgetag, unter Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an weiteren medizinischen Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Ich verfasse diese Stellungnahme, da ich der Meinung bin, dass der Behinderungsgrad von 40 % unpassend ist.
Ich bin bereits mit einer Fußfehlstellung geboren. Ich hatte immer orthopädische Schuhe und alle Arten von Therapien. Schmerzen sind bis heute vorhanden. Die orthopädischen Schuhe hatte ich bereits vor der Parese.
Ich habe seit über 25 Jahren Probleme mit HWS und LWS, das bedeutet es gibt eine lange Krankengeschichte in diesem Bereich. Nun benötige ich speziell wieder andere orthopädisch angepasste Schuhe, da Orthese nicht in jeden Schuh hineinpasst.
Ich lebe mit meinen 3 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Seit 12 Jahren bin ich allerziehende Mutter. Der Vater der Kinder hat uns von einem Tag auf den Anderen verlassen. Alleine diese Tatsache ist eine riesen große körperliche, psychische, finanzielle und soziale, positiv formuliert (!), Herausforderung!
Mittlerweile ist mein ältester Sohn bereits 20 Jahre. Ohne ihn wäre mein notwendiger Unterstützungsbedarf nicht möglich. Mittlerweile habe ich ein noch größeres Helfersystem u.a. Teilbetreutes Wohnen (XXX) und XXX. Ohne sie würden meine jüngeren Kinder aus der Wohngemeinschaft XXX nicht entlassen worden.
Meine psychischen Belastungen haben massive Auswirkungen auf meinen Körper. Aufgrund meiner körperlichen und psychischen Einschränkungen benötige ich Unterstützung im Haushalt, bei der Bewältigung des Alltags, Unterstützung beim Aus- und Anziehen und bei der Pflege.
Ich lege jene Befunde bei, die ich beim Begutachtungstermin nicht dabei hatte, auch lege ich
aktuelle Befunde bei.
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein, ebenso wurden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie der Neurologie eingeholt. Außerdem wurde eine, auf diesen drei Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vorgenommen.
Die Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem, auf der Aktenlage basierendem Sachverständigengutachten vom 16.01.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[...]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
ein Konvolut an Befunden zum Teil mehr als 20 Jahre alt, zum Teil schlecht leserlich, unvollständig oder doppelt, zum Teil unauffällige Befunddokumentation ohne Pathologien wurde vorgelegt, an rezenten relevanten Befunden findet sich:
01/2023: Dr. G., FA f. Lungenkrankheiten, Arztbrief: Diagnosen: Z.n. Covid, Asthma Bronchiale, Lufu: bronch. Obstruktion ohne Reversibilität,
01/2023: XXX Diagnostik, MRT Knie links: horizontale Rissbildung im Hinterhorn des medialen Meniskus
02/2023: XXX KH, Orthopädie: 4.02.2023: Knie-Arthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial sowie Plicaresektion, komplikationsloser Verlauf
03/2023: Klinik XXX, Patientenbrief: Rezidiv Prolaps L5 /S1, Re-Fensterung L5/S1 rechts mit Dekompression der Nervenwurzel S1, Narbenlyse, Versorgung von Dura aperta mittels Duranaht, Entfernung eines subligamentären Narbenpaketes
postoperativ erfreulich, bewegt alles und kann am 2. postoperativen Tag nach einem Duraleak unter physikalischer therapeutischer Anleitung mobilisiert werden. Die Schmerzsymptomatik bessert sich zunehmend während des stationären Aufenthaltes, Dysästhesien in beiden UE, Peroneus re KG 2-3, Peroneusschiene seit einem Jahr
06/2023: XXX Diagnostik: unauff. Befund der hirnversorgenden Halsgefäße, Small-Part-Sonographie des linken Ober- und Unterarms: Lipome. Li Knie ap und seitl- + Sonographisch unauffällige Darstellung des medialen und lateralen Bandapparates. Keine umschriebenen Flüssigkeitsretentionen. Keine Bakerzyste, Auch sonst sonographisch kein pathologischer Befund.
Sonographisch kein pathologischer Befund am li Sprunggelenk
07/2023: Innere Med XXX: Echokardiographie:
Schallbedingungen: gut, Mamma-Implantate
aspektmäßig gute systolische Pumpfunktion, keine regionalen Wandbewegungsstörungen, Septum 8mm, Li atrium nicht erweitert
Keine signifikanten Klappenpathologien
Kein Perikarderguß
Daneben sonst sonographisch kein pathologischer Befund.
07/2023: VGA, Dr.in M., GdB 40% (Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, St.p. Discusprolaps L5/S1, Depressive Störung, Panikstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Alkoholabhängigkeit, somatoforme Schmerzstörung
09/2023: Dr. R., FA. f. HNO-Krankheiten: Anfallsartiger Ohrdruck re mit Hörstörung dex, Tymp A (normal), Th: Mometason Nasenspray, Otovent System
09/2023: Dr. K., Lungenfachärztin, Befundbericht: Klinik unauff., Durchleuchtung unauff., Lungenfunktion altersentsprechend unauffällig, Dg. Asthma bronchiale
09/2023: Klinik XXX, Akutpsychiatrie: Panikstörung, Schädlicher Gebrauch von Alkohol, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, Essstörung, nicht näher bezeichnet
Frau T. hat am 5.9.23 h.o. eine ambulante Alkoholentzugstherapie begonnen Dier Entzugsmedikation wurde problemlos ausgeschlichen. Gegen Alkohol-craving erhielt die Patientin Dependex 50mg verordnet. Die antidepressive Therapie wurde bleibenlassen und weitergeführt. Alle Kontrollen auf Alkohol vertiefen negativ. Es traten keine Rückfälle während der Behandlung auf. Frau T. konnte sich gut stabilisieren und ist sehr motiviert abstinent vom Alkohol zu bleiben. Als anschließende Therapie zur Verbesserung der Restsymptome bei Depression ist eine weiterführende tagesklinische Therapie auf XXX geplant.
09/2023: Dr. S., FA f. Psychiatrie, zur Vorlage bei der PVA, Psychiatrische Stellungnahme
Die Pat hat in der Zwischenzeit einen ambulanten Entzug an der KPE und plante im herbst eine Therapie in der TK der KPE, Insgesamt arbeite die Rat aktiv an ihrer Stabilisierung mit und zeigt deutliche Fortschritte und nützt-somit die rehabzeit gut für ihre Verbesserung. Auf der anderen Seite zeigen sich ihre Defizite deutlich mit der PTSD und ADHS die die berufliche Rehabilitation sicher auch langfristig unabhängig vom Alkoholkonsum behindern werden. Eine Verlängerung des Rehabgeldbezuges wird daher befürwortet.
11/2023: Stellungnahme: Probleme mit HWS und LWS sowie Fußfehlstellung, psychische Probleme
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Wellbutrin, Mirtabene, Dependex, Quetialan bei Bedarf: Dominal
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, St.p. Dekompression Wurzel S1 rechts 03/2023 bei Rezidiv-Prolaps L5/S1 rechts oberer Rahmensatz bei dokumentierter Angabe von Dysästhesien der unteren Extremitäten und bereits vorbestehender Fußheberschwäche, aber bereits stationär Besserung der Schmerzsymptomatik nach rezenter Operation | 02.01.02 | 40 |
2 | Asthma bronchiale unterer Rahmensatz bei dokumentierter unauffälliger Klinik und unauffälliger Lungenfunktion | 06.05.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht aufgrund geringer funktioneller Relevanz nicht weiter
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Psychiatrische/Psychologische Befunde werden in einem fachärztlichen GA gesondert behandelt
Komplikationslos durchgeführte ASK ohne maßgebliche Funktionseinschränkung erreicht keinen GdB
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 idem zu VGA
Leiden 2 neu hinzu
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
[…]
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja | Nein | Die/Der Untersuchte |
X | ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger | |
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]“
Mit Eingabe vom 06.02.2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen nach.
Am 20.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde zudem einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“, „Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.
Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde führte in seinem, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2024 basierendem Sachverständigengutachten vom 21.03.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Chronischer Tinnitus bds. - immer wieder Hörstürze, seit ca. 2003, nach Liquorverlust nach Epiduralanästhesie.
Keine Operationen im HNO-Bereich.
Hat schon Hypnose probiert.
In Betreuung bei HNO-FA Dr. R.
Derzeitige Beschwerden:
Wenn es leise ist, wird Tinnitus laut, wechselnde, irreguläre Geräusche, wie im MRT - ich kann nicht schlafen. Bei Stress wird es noch ärger. Subj. hört gut.
Nasenatmungsbehinderung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Med f. HNO: Nasenspray
Sozialanamnese:
Pension, 3 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2021-01 und 2023-09 Befunde HNO-FA Dr. R.: Tinnitus, flukt. Hörstörung, Septumverkrümmung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Re Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.
Li Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.
Nase: Septum: nach li Schleimhaut: kbds. mäßige Schwellung kein freies Sekret li Atmung etwas eingeschränkt
Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht
Gebiss: unvollsätndig
Tonsillen: bland.
Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen
Stimme: normal
Sprache: unauff.
Klin. Hörprüfung: 5 v 5
<6 V >6
Tonaudiogramm: wird von der AW abgelehnt, da ihr die Kopfhörer und die Testtöne unangenehm seien.
Gesamtmobilität – Gangbild:
stark hinkend, UA-Stützkrücke
Status Psychicus:
orientiert, Stimmung reduziert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | Tinnitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da verknüpft mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen. | 12.02.02 | 20 |
2 | Septumdeviation, behinderte Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da vorwiegend nur die linke Seite betroffen ist. | 12.04.03 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des ersten Leidens wird durch das zweite nicht erhöht, da dieses keine wesentliche, zusätzliche Funktionsstörung darstellt und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Gemäß der klinischen Hörprüfung besteht keine Hörstörung im Sinne der Einschätzungsverordnung.
[…]
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
[…]“
Der Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin führte in seinem, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2024 basierendem Sachverständigengutachten vom 03.04.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Letztgutachten BEINSTG 22.3.2021
Rezidivierend depressive Störung, Panikstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Alkoholabhängigkeit, somatoforme Schmerzstörung, 30%, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlungen und Psychotherapie erforderlich, unter Therapie mäßig stabilisierbar
Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, 10%
Asthma bronchiale, 10%
Stellungnahme zum Parteiengehör 14.11.2023:
…. Behinderungsgrad von 40 unpassend, subjektive Beschwerden werden nochmals aufgezählt (Klumpfuß, orthopädische Probleme, HWS, LWS) …. Mittlerweile habe ich ein noch größeres Helfersystem, unter anderem teilbetreutes Wohnen (XXX) und XXX. Ohne sie wären meine jüngeren Kinder aus der Wohngemeinschaft XXX nicht entlassen worden. Meine psychischen Belastungen haben massive Auswirkungen auf meinen Körper.
Es werden neue Befunde beigebracht – siehe unten
Derzeitige Beschwerden:
Es wurde ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit, eine depressive Episode – mittelgradig, posttraumatische Belastungsstörung und eine Essstörung diagnostiziert. Beim XXX sei sie seit 9/2023, ab 1.5.2024 in BUP, weiters stationäre Aufenthalte ca. 1x/Jahr mit Unterbrechungen seit 2021, Alkohol seit der Jugend, 3 Kinder, der Vater hat die Familie verlassen, 2012, vermehrt Alkohol getrunken und auch mit Medikamenten kombiniert. Sie beklagt Schmerzen überall
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation laut Liste Dr. G., FA Innere Medizin, 26.1.2024 :
- Amlodipin
- Berodual
- Concor
- Dependex
- Dominal
- Edronax
- Hydal 2 mg bei Bedarf
- Magnosolv
- Mirtazapin 30 mg 0-0-0-1
- Novalgin bei Bedarf
- Oleovit
- Pantoprazol
- Praxiten bei Bedarf
- Quetialan 25 mg 1-1-1
- Seractil bei Bedarf
- Sucralan bei Bedarf
- Tramal bei Bedarf
- Trimbow
- Wellbutrin 300 mg 1-0-0
Sozialanamnese:
Ledig, 3 Kinder (XXX Jahre), waren zwischenzeitlich in einer WG und bei Pflegeeltern fremduntergebracht (für 1 ½ Jahre), 3x/Woche kommt jemand vom XXX um zu helfen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXX, 19.9.2023
Seit 23.2.2021 in ambulanter Behandlung
Diagnosen: Alkoholentzugssyndrom, akute Belastungsreaktion, rezidivierend depressive Störung – gegenwärtig mittelgradige Episode, posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, spezifische isolierte Phobie, Klaustrophobie, Panikstörung
…. Die Patientin hat in der Zwischenzeit einen ambulanten Entzug an der KPE und plante im Herbst eine Therapie in der TK der KPE … sei kein sicheres Defizit deutlich mit der PTSD und ADHS die die berufliche Rehabilitation sicher auch langfristig unabhängig vom Alkoholkonsum behindern werden. Verlängerung des Rehabgeldes wird befürwortet
Klinik XXX, 11.9.2023
Panikstörung, schädlicher Gebrauch von Alkohol, rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig mittelgradige Episode, posttraumatische Belastungsstörung, Essstörung – nicht näher bezeichnet
… am 5.9.2023 eine ambulante Entzugstherapie begonnen … Dependex 50 mg verordnet, antidepressive Therapie mit Wellbutrin, Milnacipran und Quetiapin wurde beibehalten … konnte sich gut stabilisieren und ist sehr motiviert abstinent vom Alkohol zu bleiben. Als anschließende Therapie zur Verbesserung der Restsymptome bei Depression ist eine weiterführende tagesklinische Therapie geplant
Psychologischer Testbefund, XXX, 3.8.2023
Diagnosen: hyperkinetische Störung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung
….weiterführende Psychotherapie zur Behandlung von impulsiven, selbstschädigenden Tendenzen und Strategien im Umgang mit Problemen in der Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit wird dringend empfohlen
Klinik XXX, Neurochirurgie, 18.3.2023
Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet, Lumbosakralbereich, rezidivierender Prolaps L5/S1 rechts bei St. p. OP Prolaps L5/S1 rechts 12/2021, Operationsdatum 13.3.2023
Klinik XXX, Psychiatrie, 13.7.2021
Aufnahme 4.7.-13.7.2021
Alkoholabhängigkeit, rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikstörung, posttraumatische Belastungsstörung
Mitgebrachter Befund:
XXX Diagnostik, 29.2.2024
MRT HWS
Bulging und Osteochondrose C5-C7 mit beginnender Einengung der Neuroforamina ohne Tangierung nervaler Strukturen
MRT LWS
Osteochondrose L5/S1 mit dorsalem Bulging und foramineller Einengung L5 bds., Bulging L3-L5 ohne Tangierung nervaler Strukturen
Österreichische Gesundheitskasse, 6.3.2024
Reha-Geld wird entzogen, ab 1.5.2024 besteht Anspruch auf Invaliditätspension
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
.
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig
Unterarmstützkrücke wird verwendet
Der Neuro-Status wird auf Wunsch der AW im Sitzen durchgeführt
OE: Rechtshändigkeit, grobe Kraft 5/5, jedoch schmerzüberlagert, MER schwach, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik etwas eingeschränkt
UE: Babinski bds. negativ, MER aufgrund massiver Schmerzangaben schwer einschätzbar, die Untersuchung wird aufgrund der Schmerzangaben und auf Wunsch der AW abgebrochen
Sensibilität: nicht einschätzbar
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stand: möglich
Gang: geringe Hinkschonhaltung
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, wirkt deutlich überfordert, teilweise histrionisch imponierend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, weinerlich, Stimmung depressiv, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung unauffällig, Konzentration eingeschränkt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | rezidivierend depressive Störung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Panikattacken, Zustand nach Alkoholabhängigkeit oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil, mehrere stationäre Aufenthalte dokumentiert, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne spezifische medikamentöse Therapie, abgesehen von Wellbutrin, wird hier mit beurteilt | 03.06.01 | 40 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
[…]
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 wird im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund vorliegender Befunde bzw. der ho. durchgeführten Untersuchung um 1 Stufe höher eingeschätzt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
--
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Auf Grundlage der drei vorgenannten Sachverständigengutachten führte die Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 15.04.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | rezidivierend depressive Störung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Panikattacken, Zustand nach Alkoholabhängigkeit oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil, mehrere stationäre Aufenthalte dokumentiert, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne spezifische medikamentöse Therapie, abgesehen von Wellbutrin, wird hier mit beurteilt | 03.06.01 | 40 |
2 | Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, St.p. Dekompression Wurzel S1 rechts 03/2023 bei Rezidiv-Prolaps L5/S1 rechts oberer Rahmensatz bei dokumentierter Angabe von Dysästhesien der unteren Extremitäten und bereits vorbestehender Fußheberschwäche, aber bereits stationär Besserung der Schmerzsymptomatik nach rezenter Operation | 02.01.02 | 40 |
3 | Tinnitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da verknüpft mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen. | 12.02.02 | 20 |
4 | Septumdeviation, behinderte Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da vorwiegend nur die linke Seite betroffen ist. | 12.04.03 | 10 |
5 | Asthma bronchiale unterer Rahmensatz bei dokumentierter unauffälliger Klinik und unauffälliger Lungenfunktion | 06.05.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht als zusätzliche schwerwiegende Leidensbeeinträchtigung um 1 Stufe
Leiden 3-5 erhöhen aufgrund geringer funktioneller Relevanz nicht weiter
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Komplikationslos durchgeführte ASK ohne maßgebliche Funktionseinschränkung erreicht keinen GdB
Gemäß der klinischen Hörprüfung besteht keine Hörstörung im Sinne der Einschätzungsverordnung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 aus VGA idem nunmehr Leiden 2
Leiden 2 aus VGA um 2 Stufen erhöht nunmehr Leiden 1
Leiden 3-5 neu hinzu
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
von GdB 40% auf 50% erhöht
Dauerzustand | |
X | Nachuntersuchung 04/2026 - Stabilisierung Leiden 1 möglich |
[…]
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja | Nein | Die/Der Untersuchte |
X | ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger | |
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine: Es besteht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand bei durch Peroneusschiene optimierter effizienter Gesamtmobilität und eine sehr gute körperlicher Belastbarkeit, sodass eine kurze Wegstrecke in entsprechender Zeit zurückgelegt werden kann bzw. das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ebenso durchführbar ist wie das Anhalten während des Transportes an Haltegriffen, sodass eine sichere Beförderung möglich ist. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würde, liegt demnach nicht vor
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]“
Mit E-Mail vom 12.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung „Neue Ergebnisse“ ein Konvolut an Fotos in Vorlage, deren Inhalt jedoch nicht erkennbar ist.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 16.01.2024 (Anästhesiologie/Intensivmedizin/Allgemeinmedizin), vom 21.03.2024 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) und vom 03.04.2024 (Neurologie/Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 15.04.2024 wurden der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Am 26.04.2024 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin führte die Beschwerdeführerin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Guten Tag!
Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 16.4.2024 möchte ich hiermit feststellen, dass es für mich leider nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Allein der Gedanke daran löst ihn mir pure Angst aus.
Ich habe vor einiger Zeit wieder einmal versucht, die U-Bahn zu benutzen und musste nach nur einer Station schweißgebadet aussteigen und habe dann zu Fuß über 45 min (mit vielen Pausen) nachhause gebraucht.
Ich schicke ihnen im Anhang auch ein Schreiben meines Psychiaters, Dr. S., aus welchem hervorgeht, dass es mir durch meine Angst- und Paniktattacken unmöglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Der Stellungnahme wurde eine psychiatrische Stellungnahme vom 25.04.2024 beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Im Rahmen des Parteiengehörs diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme der AW mit 26.4.2024:
... , dass es für mich leider nicht möglich ist. öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Allein der Gedanke daran löst ihn mir pure Angst aus.
Ich habe vor einiger Zeit wieder einmal versucht, die U-Bahn zu benutzen und musste nach nur einer Station schweißgebadet aussteigen und habe dann zu Fuß über 45 Minuten (mit vielen Pausen) nachhause gebraucht. Ich schicke ihnen im Anhang auch ein Schreiben meines Psychiaters, Dr. S.
Psychiatrische Stellungnahme XXX, 25.4.2024
Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol \ Entzugssyndrom, akute Belastungsreaktion, rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, posttraumatische Belastungsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Panikstörung F40.2 spezifische (isolierte ...)
.... leidet an multiplen psychiatrischen Erkrankungen, welche allesamt die Angst erhöhen. Diese Ängste sind so groß dass die Patientin keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann. Psychiatrisch wird daher eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund folgender zu massiven Ängsten führenden Diagnosen (F43.0, F43.1, F40.1 und F42.0) gestellt. Diese sind trotz Psychotherapie und Medikation nicht ausreichend behandelbar um eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erlauben.
Beantwortung:
Die im letzten Brief des XXX vom 25.4.2024 aufgelisteten Diagnosen wurden im Gutachten vom 20.3.2024 aufgrund der ho. durchgeführten Untersuchung und der vorliegenden Befunde in Leiden 1 gewürdigt und eingeschätzt. Der neue Befund des XXX ergibt hier keine Befunderweiterung.
Im Gesamtgutachten wurde zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgendes festgehalten:
"Keine: Es besteht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand bei durch Peroneusschiene optimierter effizienter Gesamtmobilität und eine sehr gute körperlicher Belastbarkeit, sodass
eine kurze Wegstrecke in entsprechender Zeit zurückgelegt werden kann bzw. das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ebenso durchführbar ist wie das Anhalten während des Transportes an Haltegriffen, sodass eine sichere Beförderung möglich ist. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würde, liegt demnach nicht vor."
Zusätzlich ist zu sagen, dass: Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes nicht vorliegt. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann somit nicht ausreichend begründet werden.
Eine Abänderung des bereits getroffenen Gutachtenergebnisses kann daher nicht erfolgen.“
In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 19.05.2024 einen bis 31.07.2026 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen. Als Einlangungsdatum des Antrages wurde der 19.12.2022 angegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Gesamtbeurteilung vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Die ergänzende neurologische Stellungnahme vom 14.05.2024 wurde dem Bescheid hingegen nicht angeschlossen.
Mit E-Mail vom 04.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Unzumutbar öffentliche Verkehrsmittel“ innerhalb der Beschwerdefrist ein inhaltlich mit der Stellungnahme vom 26.04.2024 übereinstimmendes Schreiben ein, in der sie sich ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wendete. Dem Schreiben wurde ein Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 03.06.2024 und die bereits vorliegende psychiatrische Stellungnahme vom 25.04.2024 angeschlossen.
Dieses Schreiben wurde von Seiten der belangten Behörde als Beschwerde gewertet.
Die belangte Behörde legte am 01.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Vorab ist in Bezug auf den Beschwerdegegenstand festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.05.2024 in einem über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass absprach. Am gleichen Tag stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
In ihrem als Beschwerde gewerteten Schreiben vom 04.06.2024 wendete sich die Beschwerdeführerin jedoch in inhaltlicher Hinsicht ausdrücklich und ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Eine Beschwerde gegen die mit demselben Bescheid ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sowie gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid wurde damit nicht verbunden. Auch wenn die Beschwerdeführerin daher in ihrem Beschwerdeschriftsatz die das Verfahren betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses bezeichnende Verfahrenszahl anführte, ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde eindeutig, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der angeführten – unrichtigen – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen der Beschwerdeführerin handelte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. § 27 VwGVG ist zwar nicht dahingehend auszulegen, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Von einem Beschwerdeführer kann nämlich nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. etwa VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist gemäß § 27 VwGVG somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Die im Bescheid vom 19.05.2024 unter einem vorgenommene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass sowie der ausgestellte Behindertenpass blieben seitens der Beschwerdeführerin hingegen unangefochten und erwuchsen somit in Rechtskraft.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
– der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
– die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
– arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
– Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
– hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
– Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
– COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
– Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
– mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
– Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
– hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
– schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
– nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
– anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
– schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
– fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
– selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
– vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
– laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
– Kleinwuchs,
– gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
– bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Die Beschwerdeführerin ist aktuell Inhaberin eines bis 31.07.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Grunde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft und zwar aus folgenden Gründen:
Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine „rezidivierend depressive Störung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Panikattacken, Zustand nach Alkoholabhängigkeit“. Der von der belangten Behörde im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beigezogene Facharzt für Neurologie ordnete diesen Leidenszustand in seinem Gutachten vom 03.04.2024 dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. zu. Den gewählten Rahmensatz begründete der Gutachter wie folgt: „oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil, mehrere stationäre Aufenthalte dokumentiert, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne spezifische medikamentöse Therapie, abgesehen von Wellbutrin, wird hier mit beurteilt“.
In Bezug auf ihren psychischen Leidenszustand wendete die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2024 ein, dass alleine der Gedanke an die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel pure Angst auslöse. Vor einiger Zeit habe sich versucht, die U-Bahn zu benützen. Nach einer Station sei sie schweißgebadet ausgestiegen und habe zu Fuß nach Hause gehen müssen. Gemeinsam mit dieser Stellungnahme legte sie eine psychiatrische Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie vom 25.04.2024 vor. Darin wurde Folgendes festgehalten: „Die Pat leidet an multiplen Psychiatrischen Erkrankungen, welche allesamt die Angst erhöhen. Diese Ängste sind so groß, dass die Pat keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann. Psychiatrisch wird daher eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund folgender zu massiven Ängsten führenden Diagnosen (F43.0, F43.1, F41.0 und F40.2) gestellt. Diese sind trotz Psychotherapie und Medikation nicht ausreichend behandelbar, um eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel zu erlauben“ (vgl. AS 236 f des Verwaltungsaktes).
Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid allerdings nicht mit dem bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Leidenszustand und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinander. Der angefochtene Bescheid entbehrt diesbezüglich jeglichen Feststellungen.
So holte die belangte Behörde anlässlich der von der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme vom 26.04.2024 zwar eine ergänzende Stellungnahme des befassten Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 ein. Darin hielt der beigezogene Gutachter fest, dass sich aus der nachgereichten psychiatrischen Stellungnahme vom 25.04.2024 keine Befunderweiterung ergebe. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes sei nicht vorliegend. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel könne somit nicht ausreichend begründet werden.
Diese ergänzende Stellungnahme des neurologischen Sachverständigen vom 14.05.2024 wurde dem angefochtenen Bescheid aber nicht zugrunde gelegt. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten und führte aus, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen seien. Diesem Bescheid schloss die belangte Behörde als Beilage aber lediglich die Gesamtbeurteilung vom 15.04.2024 an, nicht hingegen die ergänzend eingeholte neurologische Stellungnahme vom 14.05.2024.
In der dem Bescheid angeschlossenen und damit einen Bestandteil der Begründung bildenden Gesamtbeurteilung vom 15.04.2024 wird zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes festgehalten: „Es besteht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand bei durch Peroneusschiene optimierter effizienter Gesamtmobilität und eine sehr gute körperlicher Belastbarkeit, sodass eine kurze Wegstrecke in entsprechender Zeit zurückgelegt werden kann bzw. das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ebenso durchführbar ist wie das Anhalten während des Transportes an Haltegriffen, sodass eine sichere Beförderung möglich ist. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würde, liegt demnach nicht vor.“
Auf die Frage der Auswirkungen des bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Leidenszustandes auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird somit in der – dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gesamtbeurteilung vom 15.04.2024 – nicht eingegangen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Begründung des angefochtenen Bescheides als unvollständig und unschlüssig, besonders da der angefochtene Bescheid damit jegliche Feststellungen zur Frage der Art und Auswirkung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Leidenszustandes im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermissen lässt. Der angefochtene Bescheid entbehrt damit tragenden Feststellungen für die Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin keine erhebliche – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende – Einschränkung psychischer Funktionen im Sinne einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörungen vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, dass die seitens der belangten Behörde eingeholte ergänzende Stellungnahme des neurologischen Sachverständigen vom 14.05.2024 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden wäre.
Unabhängig davon aber, dass die ergänzende neurologische Stellungnahme vom 14.05.2024 dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt wurde, ist überdies festzuhalten, dass sich diese nicht als ausreichend schlüssig erweist und damit ebenfalls nicht dazu geeignet gewesen wäre, die gegenständliche Entscheidung zu tragen und hinsichtlich der Frage der Auswirkungen des bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Leidenszustandes auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend nachvollziehbar zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen.
So führte der neurologische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 14.05.2024 zwar aus, es liege keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung „als Hauptdiagnose und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes“ vor.
Doch brachte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 14.11.2023 eine psychiatrische Stellungnahme ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 19.09.2023 in Vorlage, in der die Diagnosen „F40.2 Spezifische (isolierte)“ mit der handschriftlichen Beifügung „Phobie, Klaustrophobie“ und „F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], Panikattacke, Panikzustand“ dokumentiert sind (vgl. hierzu AS 155 f des Verwaltungsaktes). Diese fachärztliche Stellungnahme wurde von dem im Verfahren beigezogenen neurologischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 03.04.2024 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auch auszugsweise wiedergegeben, wobei er u.a. die Diagnosen „spezifische isolierte Phobie, Klaustrophobie, Panikstörung“ anführte.
In der Folge setzte sich der beigezogene neurologische Sachverständige aber weder in seinem Gutachten vom 03.04.2024 noch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.05.2024 mit der aufscheinenden Diagnose einer Klaustrophobie auseinander. Die vom beigezogenen neurologischen Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.05.2024 angeführte Begründung, wonach keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliege, greift damit in Anbetracht der in der psychiatrischen Stellungnahme vom 19.09.2023 handschriftlich vermerkten und auch im Gutachten vom 03.04.2024 wiedergegebenen Diagnose einer Klaustrophobie zu kurz und ist in Gesamtschau nicht ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere hätte sich der beigezogene Gutachter in diesem Zusammenhang mit der im vorliegenden Befund vermerkten Klaustrophobie konkret auseinandersetzen und diesbezüglich eingehend darlegen müssen, ob diese Diagnose bei der Beschwerdeführerin tatsächlich objektivierbar ist.
Ebenso wäre mit näherer Begründung darauf einzugehen gewesen, ob bei der Beschwerdeführerin – sollte eine Klaustrophobie tatsächlich objektivierbar sein – eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt, dies unter besonderer Berücksichtigung der vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme vom 25.04.2024, der zufolge die massiven Ängste trotz Psychotherapie und Medikation nicht ausreichend behandelbar seien, um eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erlauben. Schließlich führte auch der beigezogene neurologische Sachverständige selbst in seinem Gutachten vom 03.04.2024 zur Begründung des gewählten Rahmensatzes aus, dass das psychische Leiden trotz Medikation instabil sei.
Das von der belangten Behörde eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 03.04.2024 und dessen Ergänzung vom 14.05.2024 wird daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage zum tatsächlichen Ausmaß des vorliegenden psychischen Leidenszustandes und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gerecht, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die fragliche Klaustrophobie allenfalls entscheidungserhebliche Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben könnte. Das vorliegende Gutachten samt Stellungnahme ist somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat.
Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass im vorliegenden Verwaltungsakt mehrere schwer bzw. nicht leserliche (medizinische) Unterlagen einliegen. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12.04.2024 unter der Bezeichnung „Neue Ergebnisse“ ein Konvolut an Fotos ins Vorlage, deren Inhalt zur Gänze unkenntlich und damit für die Sachverhaltsfeststellung unverwertbar ist. Auch diesbezüglich setzte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte und forderte die Beschwerdeführerin nicht auf, diese Unterlagen in einer leserlichen Qualität erneut vorzulegen bzw. anzugeben, was konkret die Beschwerdeführerin mit diesen Unterlagen dartun bzw. belegen wolle.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlich mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren genau mit der im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Frage der Art und des Ausmaßes des bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Leidenszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen zu haben, wobei konkret auf die Frage einzugehen sein wird, ob bei der Beschwerdeführerin eine Klaustrophobie objektivierbar ist und falls ja, ob bzw. inwieweit sich das Vorliegen einer solchen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch noch näher mit dem Wirbelsäulenleiden bzw. den daraus resultierenden Einschränkungen der unteren Extremitäten sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen haben. So hielt die beigezogene Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gesamtbeurteilung vom 15.04.2024 diesbezüglich fest, dass ein guter Allgemein- und Ernährungszustand bei durch Peroneusschiene optimierter effizienter Gesamtmobilität und eine sehr gute körperliche Belastbarkeit bestehe, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie das Anhalten während des Transportes möglich sei. Diese Gesamtbeurteilung gründet sich u.a. auf das Aktengutachten derselben Sachverständigen vom 14.01.2024, worin die beigezogene Sachverständige wiederum auf das von ihr zuvor erstattete, auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 05.04.2023 basierende Sachverständigengutachten vom 16.07.2023 Bezug nimmt. In diesem Gutachten vom 16.07.2023 hielt die beigezogene Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin – bei bestehendem postoperativen Zustand nach einer Wirbelsäulen-OP am 13.03.2023 (vgl. hierzu den Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 18.03.2023; AS 149 des Verwaltungsaktes) – zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes fest: „Ein kurzfristiger Gebrauch von Gehilfen nach rezenter Operation ist nicht geeignet die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, da erfahrungsgemäß eine Besserung des Leidens postoperativ zu erwarten ist. Eine längerfristige Erfordernis von Stützkrücken ist aus fachärztlicher Sicht nicht gegeben. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würde, liegt demnach nicht vor.“
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang aber auf den vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht einer näher genannten Rehaklinik vom 04.12.2023, betreffend eine stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 15.11.2023 bis zum 06.12.2023 (vgl. AS 174 bis 185 des Verwaltungsaktes), in der die Gehstrecke von der Beschwerdeführerin zum Aufnahmezeitpunkt mit 5 Minuten angegeben wurde und die Verwendung einer Unterarmstützkrücke dokumentiert ist. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 04.12.2023 wird ausgeführt, dass die Schmerzsymptomatik und die Mobilität nicht verbessert und auch die Heilbehelfe nicht abgebaut werden hätten können. Ebenso wurde festgehalten, dass der freie Stand bei der Abschlussuntersuchung wegen starker Müdigkeit und Schwäche nicht möglich gewesen sei, zudem waren die Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten zum Teil deutlich herabgesetzt (vgl. die Statuserhebung auf AS 178 des Verwaltungsaktes: „Kraft L3 (M. Quadriceps: re. KG III li. KG IV; Kraft L4 (M. tibialis ant.): re KG III li. KG IV; Kraft L5 (M. ext. hallucis longus): re. KG II li. KG IV; Kraft S1 (M. triceps surae): re. KG II li. KG IV“). Im Rahmen der nachfolgend durchgeführten persönlichen neurologischen Untersuchung vom 20.03.2024 musste die persönliche Begutachtung im Bereich der unteren Extremitäten aufgrund der Schmerzangabe durch die Beschwerdeführerin schließlich abgebrochen werden (vgl. das eingeholte Gutachten 03.04.2024).
Die belangte Behörde wird damit im fortgesetzten Verfahren auch noch näher auf die aktuellen Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Funktionen der unteren Extremitäten und auf die Gesamtmobilität einzugehen haben, dies unter besonderer Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Gehstrecke von 5 Minuten und den herabgesetzten Kraftverhältnissen im Bereich der unteren Extremitäten.
Schließlich wird sich die belangte Behörde auch sachgerecht mit der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Asthma-Erkrankung sowie der Mischinkontinenz (vgl. hierzu den Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 12.12.2023; AS 189 ff des Verwaltungsaktes) sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbar mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist die belangte Behörde noch darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht wie im angefochtenen Bescheid angegeben am 19.12.2022, sondern erst am 20.03.2024 erfolgte. Festgehalten sei überdies, dass ein Abspruch über den unter einem gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass nicht aktenkundig ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
