BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2274317.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Ing. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.05.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war bis 2019 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 17.02.2017 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „somatoforme Störung, Insomnie und chronisches Erschöpfungssyndrom“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 2. „Depression“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 3. „restless legs Syndrom g.z.“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 2 mangels eines relevanten ungünstigen Zusammenwirkens und das Leiden 3 aufgrund einer Leidensüberschneidung mit dem Leiden 1 nicht weiter erhöhen würden. Eine Nachuntersuchung wurde für Februar 2019 empfohlen, da eine Besserung als möglich erachtet wurde.
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde abermals ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 07.05.2019 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Erschöpfungssyndrom“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 2. „Restless Legs Syndrom“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden durch das Leiden 2 um eine Stufe angehoben werde, da ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besonders bezüglich der verminderten Schlafqualität vorliege. Die Absenkung des Grades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten wurde damit begründet, dass weitere Therapieoptionen gegeben seien (keine antidepressive medikamentöse Therapie, Facharzttermine alle drei Monate, sonst keine spezifische Therapie).
Am 09.02.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Auflistung der bisher stattgefunden habenden Therapieversuche und eine Urkunde bezüglich des geführten Titels bei.
Mit Schreiben vom 15.02.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen aktuellen Visusbefund inkl. einem „korrigierten Visus“ nachzureichen. Mit E-Mail vom 24.02.2023 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass der korrigierte Visus 1,0 also 100 % betrage, was aber nur mit einer Gleitsichtbrille möglich sei, welche allerdings das Sichtfeld einschränke.
Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Augenheilkunde, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen drei Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch den beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin ein.
Die Fachärztin für Augenheilkunde führte in ihrem, auf der Aktenlage basierendem Sachverständigengutachten vom 27.02.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr S. vom 12.1.23
Visus rechts -1,5sph +0,75cyl28° 1,0
links -1,0sph 1,0
Beide Augen:
Fundi oB
Augendruck normal
GesF vom 12.1.23: bds oB
Papillen OCT vom 20.12.22: RNFL re inf vermindert, li im Normbereich
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
0
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, normales Sehvermögen beidseits Tabelle Kolonne1 Zeile1 | 11.02.01 | 0 |
Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H.
[…]
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
[…]“
Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde führte in seinem auf der Aktenlage basierendem Sachverständigengutachten vom 28.02.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2022-02 Ambulanz XXX HNO: "St.p. Septumplastik + FESS bds." 05/2020. Geringe Hochton-Innenohrstörung links. Tonaudiogramm: re normal, links Hochtonstörung.
2022-11 Befund und Tonaudiogramm HNO-FA Dr. M.: "Rhinophonia clausa bei putrider rhinitis, Pharyngitis, St.post FESS. Insgesamt besteht eine deutlich erhöhte Infektionsanfälligkeit im Bereich der OAW in den letzten Jahren."
Tonaudiogramm gleich wie oben; Hörverlust nach Röser (Vierfrequenztabelle) rechts 11%, links 17%.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Aktenmäßig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | Chronische Rhinosinusitis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Rezidivneigung auch nach Nebenhöhlenoperation 2020. | 12.04.04 | 20 |
2 | Geringgradige Hochtonstörung links Tabelle Zeile 1/Kolonne 1 - im oberen Rahmensatz, da im Hochtonbereich links bis 40dB Hörverlust. | 12.02.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des ersten Leidens wird durch das zweite nicht erhöht, da dieses keine wesentliche, zusätzliche Funktionsstörung darstellt und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstmalige HNO-Begutachtung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Siehe Gesamt-GA
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
[…]“
Der Arzt für Allgemeinmedizin führte in seinem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 31.03.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Letzte hierortige Einstufung 2019-4 mit 40% (Erschöpfungssyndrom 30, Restless-Legs-Syndrom 20)
Leisten/Wasserbruchop. 2019, Nasennebenhöhlenop. 2020
chronisches Erschöpfungssyndrom seit ca. 2010 bekannt mit rez. depressiver Störung – diesbezüglich noch nicht stationär , aber regelmäßiger Behandlung bei Dr. S. alle 4 Monate. Psychotherapie keine
Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom seit 2019 bekannt , CPAP-Gerät nicht erforderlich,
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragswerber klagt „über Müdigkeit, Schlafstörungen , rezidivierende NNH Infekte , er sei auch nur gering belastbar. die Stimmung sei gedrückt, er könne sich nur schlecht konzentrieren und das auch nicht lange. seit Herbst habe er auch einen Augenschaden und brauche eine Gleitsichtbrille Er habe schon sehr viele verschiedene Antidepressiva ausprobiert dies hatten ungünstige Wechselwirkungen zum RLS gezeigt “
Pollen und Hausstaubmilben- Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Rivotril, Tramal, Gabapentin, Zolpidem, Pantip, Xyzall, Berodual b. Bed.
Sozialanamnese:
seit 11/2010 arbeitslos als Techniker bei A1, ledig, keine Kinder , Er habe 5-6 beste Freunde.
wohnt alleine in einer Gemeindewohnung im 3. Stock mit Lift , einige Stufen sind zu überwinden.
Kein Pflegegeld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2022-10 Priv.-Doz. Dr. S. Facharzt für Neurologie: • Chronisches Müdigkeitsyndrom mit Immundysfunktion - Rez. Infekte G93.3 • chronische Schmerzstörung mit atypisches Restless legs Syndrom • Gesteigerter physiologischer Tremor (Haltetremor) • Chronisch therapieresistente schwere Insomnie
Unter Tramal 200 ret. gute Kontrolle der Beinschmerzen- teilweise Gedankenkreisen oder Gefühl der Überaktivierung seit Dosissteigerung
2022-10 MAG. DR. F., psycholog. Befund : Verlaufskontrolle bei Depressio F33.1, Fatigue Syndrom G93.3
2022-5 XXX: degenerative Veränderung im Bereich des distalen Radioulnargelenkes, Degeneration des Discus triangularis, partielle Ruptur des ventralen radioulnaren Bandes
2019-8 LKH XXX: chronische comorbide Insomnie, G47.0 atypisches Restless Legs Syndrom, G25.8 leichtgradige obstruktive Schlafapnoe, G47.3 Schlaf- Wach- Rythmusstörung- Delayded Sleep Phase Syndrom Chronisches Erschöpfungsyndrom Rez. depressive Störung- ggw mittelgradig dpressive Störung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
50 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer
Rechtshänder ,
Ernährungszustand:
gut
Größe: 171,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck: 130/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal
PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiß: saniert,
Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,
NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff gut möglich ,
in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben
Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und leichte Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: 5 cm, Aufrichten frei,
kein Klopfschmerz , Schober: , Ott: unauffällig,
altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Halbschuhen frei gehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen
Status Psychicus:
Bewußtsein klar.
gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten;
keine produktive oder psychotische Symptomatik,
Antrieb unauffällig, Affekt : adäquat
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | chronisches Erschöpfungssyndrom bei rezidivierender depressiver Störung Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit chronische Schmerzstörung , Fatigue Syndrom /Insomnie und da längerfristige regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich ist - bei Therapieoptionen. | 03.05.01 | 30 |
2 | Restless Legs Syndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da therapieresistent. | 04.06.01 | 20 |
3 | Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom Fixer Rahmensatz | 06.11.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2 um 1 Stufe angehoben, da relevantes, ungünstiges Zusammenwirken besonders bezüglich der verminderten Schlafqualität.
Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das Augen- und HNO- Leiden wird ergänzend beurteilt,
die degenerativen Gelenksveränderungen ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung erreichen keinen Grad der Behinderung
Immundysfunktion ist unter chron. Rhinosinusitis mitberücksichtigt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
[…]“
Auf Grundlage der drei vorgenannten Gutachten führte der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin in seiner Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | chronisches Erschöpfungssyndrom bei rezidivierender depressiver Störung Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit chronische Schmerzstörung , Fatigue Syndrom /Insomnie und da längerfristige regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich ist - bei Therapieoptionen. | 03.05.01 | 30 |
2 | Restless Legs Syndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da therapieresistent. | 04.06.01 | 20 |
3 | Chronische Rhinosinusitis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Rezidivneigung auch nach Nebenhöhlenoperation 2020. | 12.04.04 | 20 |
4 | Geringgradige Hochtonstörung links Tabelle Zeile 1/Kolonne 1 - im oberen Rahmensatz, da im Hochtonbereich links bis 40dB Hörverlust. | 12.02.01 | 10 |
5 | Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom Fixer Rahmensatz | 06.11.01 | 10 |
6 | Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, normales Sehvermögen beidseits Tabelle Kolonne1 Zeile1 | 11.02.01 | 0 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2 um 1 Stufe angehoben, da relevantes, ungünstiges Zusammenwirken besonders bezüglich der verminderten Schlafqualität.
Leiden 3-6 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
die degenerativen Gelenksveränderungen ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung erreichen keinen Grad der Behinderung
Immundysfunktion ist unter chron. Rhinosinusitis mitberücksichtigt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3-6
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 27.02.2023 (Augenheilkunde), vom 28.02.2023 (HNO) und vom 31.03.2023 (Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 17.04.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er sich ausschließlich gegen das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten und die Gesamtbeurteilung wendete. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die ihm im vorliegenden psychologischen Befund aus Oktober 2022 attestierte starke Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese sehr viel Gewicht habe. Auch die ihm im Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums aus Mai 2022 attestierte Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Handgelenkes, welche nicht gebessert werden hätte können, sei nicht als Leiden angeführt worden, obwohl eine eingeschränkte Belastbarkeit des dominanten Handgelenkes sehr wohl eine relevante körperliche Funktionseinschränkung darstelle. Gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2019 habe sich das Leiden 1 auch weiter verschlechtert und sei nun eine mittelschwere bis schwere Depression, eine chronische Schmerzstörung und eine starke Insomnie hinzugekommen, ohne dass sich am Grad der Behinderung von 30 v.H. etwas geändert hätte. Betreffend die angeführten Therapieoptionen sei in den letzten 21 Jahren bereits alles ausgeschöpft worden, diese hätten zum Teil aber zu einer Verschlechterung des RLS geführt. Gesprächstherapien, Hypnose usw. hätten auch nichts gebracht. Hinsichtlich des chronischen Erschöpfungssyndroms habe er immunsystemstärkende Infusionen probiert, welche ebenfalls nichts gebracht hätten. Weitere Therapien seien bei einer Chronifizierung nicht bekannt. Darüber hinaus sei nicht plausibel, weshalb aus den Leiden 1+2 (30 % + 20 %) kein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. resultiere. Ebenso sei nicht klar, weshalb die den HNO-Problemen zugeordnete Immundysfunktion nicht erhöhend wirke. Er ersuche daher um eine entsprechende Korrektur und eine qualifizierte Begutachtung durch einen Neurologen bzw. zusätzlich um eine orthopädische Begutachtung wegen dem stark geschädigten rechten Handgelenk. Auch die Auswirkungen der Allergien seien aufgrund seiner sehr geschwächten Verfassung trotz Behandlung nur bedingt in den Griff zu bekommen. Hierzu legte er einen Befund eines näher genannten Allergieambulatoriums vom 14.02.2023 vor.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.05.2023 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.4.2023 an, daß er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Beigelegt wurde ein Befund des Allergieambulatoriums XXX vom 14.02.2023, der bei Rhinitis vor allem in den Sommermonaten und St.p.FESS eine Allergie gegen Baum- und Gräserpollen , eine Sensibilisierung gegen Hausstaub- und Vorratsmilben und eine Sensibilisierung gegen Kräuterpollen und Schimmelpilzsporen bei Ges.IgE Erhöhung beschreibt und eine symptomatische Therapie bei Bedarf empfiehlt.
Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung insbesondere auch der neurologischen und orthopädischen Leiden gemäß der geltenden EVO unterzogen.
Eine maßgebliche Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk wurde nicht objektiviert.
Gegenüber dem Vorgutachten konnte keine maßgebliche Verschlimmerung der Leiden 1+2 evaluiert werden. Die neu aufgenommenen Leiden 3-6 führen zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamt Grades der Behinderung, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht
Der neu vorgelegte Befund zeigt keine neuen Erkenntnisse auf.
Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten Gutachten vom 27.02.2023 (Augenheilkunde), vom 28.02.2023 (HNO) und vom 31.03.2023 (Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 17.05.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.06.2023 fristgerecht Beschwerde, in der er sich gegen eine „bewusst unobjektive Begutachtung“ durch einen „nicht ausreichend qualifizierten Allgemeinmediziner“ sowie das weitgehende Verwehren des Parteiengehörs wendete. Darin führte er zusammengefasst aus, es seien relevante Befundergebnisse nicht berücksichtigt worden, worauf er bereits im Rahmen des Parteiengehörs hingewiesen habe, diese Einwände seien aber nicht berücksichtigt worden. Es seien extrem relevante Aspekte betreffend seine geistige Leistungsfähigkeit und seine psychisch stark beeinträchtigte Verfassung ignoriert und die relevante Depression nur herunterspielend erwähnt worden. Insbesondere seien die kognitiven Beeinträchtigungen und die mindestens mittelschwere Depression mangels einer diesbezüglichen Antwort im Rahmen des Parteiengehörs weiterhin unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren hätte für die Beurteilung des RLS, des CFS und der PSG ein Neurologe beigezogen werden müssen. Im Besonderen sei der Hauptdiagnose „CFS bei Immundefizienz“ durch das Auslagern der Immunschwäche auf die HNO-Infekte und der Abkopplung vom führenden Leiden nicht Rechnung getragen worden, weil die 20 % des HNO-Leidens letztlich nicht zu beachten seien. Auch sei es fraglich, ob der beigezogene Allgemeinmediziner objektiv an die Sache herangegangen sei. Aufgrund der eingetretenen Verschlechterung stehe die aktuelle Begutachtung auch im Widerspruch zu der im Jahr 2017 durchgeführten Begutachtung, in der das Hauptleiden nach der Positionsnummer 03.05.02 eingeschätzt worden sei. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 29.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2024 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…] Es wird von meiner Seite darauf hingewiesen, dass ich bereits als Vorgutachter (5/19) in dieser Sache tätig war und es der Wunsch des Gerichtes ist, dass ich dieses Gutachten mache.
Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Seit 2002 leide er unter Schlafstörungen, seit 2010 ist ein chron. Fatigue Syndrom bekannt, in letzter Zeit keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung.
Nervenärztliche Betreuung: Dr. S. (alle 4 Monate zuletzt 11/23, noch kein Folgetermin ausgemacht), dzt. keine Gesprächstherapie
Subjektive derzeitige Beschwerden: Schlafstörung, chron. Erschöpfung
Sozialanamnese: lebt alleine, AMS, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung
Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): keine ärztlich betätigte Liste, lt. Pat.: Rivotril 2mg Gabapentin 600mg, Zolpidem 10mg, Tramal ret 200mg ( seit 2009 gleichbleibend , lediglich Tramal wurde 2022 erhöht)
Neurostatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen,
Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert,
Antriebsstörung, Auffassung regelrecht,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
1.) Diagnosen:
1. chron. Fatigue Syndrom, chro. Depressio 03.05.01 30%
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chron. Verlauf mit FA Ko in relativ großen Abständen, Therapieoptionen
2. Restless Legs Syndrom 04.06.01 20%
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chronisch, therapieresistent.
3. Chron. Rhinosinusitis 12.04.04 20%
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Rezidivneigung auch nach Nebenhöhlenoperation 2020
4. geringe Hochtonstörung li 12.02.01 10%
Tabelle Zeile 1 / Kolonne 1 - im oberen Rahmensatz, da im Hochtonbereich li bis 40 dB Hörverlust
5. [O]Bstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.01 10%
Fix
6. Kurzsichtigkeit und Astigmatismus bds., normales Sehvermögen 11.02.01 10%
Tabelle Kolonne 1 Zeile 1
2.) Gesamt GdB: 40%
Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2 um 1 Stufe angehoben, wegen ungünstiger, wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.3-6 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken.
3.) Stellungnahme zu Gutachten Ab.67-77 Keine Änderung
Aus nervenfachärztlicher Sicht keine Änderung der Medikation, die FA Termine sind in größeren Abständen, es bestehen Therapieoptionen, kein stat. psychiatrischer Aufenthalt. Für das chron. Fatigue Syndrom gesonderte bestehen Überschneidungen zu depressiven Symptomen, die im GdB enthalten sind.
4.) Abl. 5-10: aus nervenärztlicher Sicht Absenkung des GdB mit Zusammenfassung der Positionen 1+2 bei Therapieoptionen und FA Ko in großen Abständen.
Abl. 11 -16 aus nervenfachärztlicher Sicht keine Änderung
5.) Stellungnahmen:
Abl.21-23: keine Änderung der Einschätzung, die von Dr. S. festgestellten Diagnosen wurde eingestuft, wobei die medikamentöse Therapie seit Jahren unverändert ist FA Ko in relativ großen Abständen stattfinden und Therapieoptionen bestehen.
Abl.24-25: kein nervenärztlicher Befund
Abl.26-29: kein nervenärztlicher Befund
Abl.30: kein nervenärztlicher Befund
Abl.31 : keine Änderung der Einschätzung, die von Dr. S. festgestellten Diagnosen wurde eingestuft, wobei die medikamentöse Therapie seit Jahren unverändert ist FA Ko in relativ großen Abständen stattfinden und Therapieoptionen bestehen. Ein Tremor, der einen GdB ergibt konnte nicht objektiviert werden.
Abl.32-36: keine Änderung der Einschätzung, es wurde eine Psychotherapie empfohlen, die derzeit nicht statt findet
Abl.37-39: kein nervenärztlicher Befund, bzw. unauff MRT Schädel
Abl.40: kein nervenärztlicher Befund
Abl.41: kein nervenärztlicher Befund
Abl.42-44: kein nervenärztlicher Befund
Abl.45: kein nervenärztlicher Befund
Abl.87-88: kein nervenärztlicher Befund
6.) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 80-85, 94-99:
Keine Änderung aus nervenfachärztlicher Sicht zum VGA von Dr. W. Es kann keine Verschlechterung objektiviert werden. Die FA Kontrollen finden in großen Abständen statt, es findet keine Psychotherapie statt, die Medikation ist seit Jahren unverändert. Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden ist nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen.
7.) Dauerzustand
8.) Befunde mit Neuerungsbeschränkung: aus meinem Fachgebiet keine“
Mit Schreiben vom 10.04.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführt:
„[…] Die Beweisaufnahme ist rechtlich massiv infrage zu stellen wegen der willkürlichen Abweichung von der Einschätzungsverordnung!
Der wohl relevanteste und die Beweisaufnahme durch Dr. S. als rechtlich fehlerhaft einordnen zu müssen ist bei Punkt 1 seines SV-Gutachtens zu finden (Seite 2 Mitte) unter Diagnosen:
1. chron. Fatigue Syndrom, chro. Depressio 03.05.01 30%
…
Hier wurden willkürlich nicht nur Äpfel und Birnen in einem Satz zusammengefasst mit nur wenigen 30% insgesamt.
Lt. der Einschätzungsverordnung handelt es sich nämlich/schlagend um völlig unterschiedliche Krankheitsbilder mit entsprechenden Zuordnungsnummern.
So ist eine mittelschwere Depressive Phase unter dem Punkt 03.06.02 einzuordnen: 50-70%.
CFS ist noch nicht in der Liste vorhanden, da gilt es das nächst Passende zu finden, was dann wie 2017 03.05.02 Störung mittleren Grades: 50-70% wäre.
Entsprechend der CFS-Immunschwäche wäre 3. Chron. Rhinusinositis, nach OP mit 20% direkt dem Punkt 1 zuzurechnen; diese Infekte können nach der erfolgreichen NNH-OP nur einer Immunschwäche zugeordnet werden, also dem chron. Fatigue Syndrom (CFS).
Hier geht es um deutlich mehr als 10% zusätzlich!
Die Abl. von Dr. S. kann ich kaum nachvollziehen, mangels der Information, worauf sie sich beziehen.
Zu Punkt 6. im Gutachten von Dr. S. ist auszuführen, dass, wie bei der Begutachtung erklärt, die Neurologentermine alle 3-4 Monate lt. Dr. S. nach 22 Jahren keinen Sinn mehr machen, da muss man warten, wie zuletzt 2020, ob nicht in Japan ein neues Medikament herauskommt; Doz. Dr. S. hat einen internationalen Blick auf die Entwicklungen in dem Bereich, diese Medikamente sind dann teuer, aber entgegen der völlig unqualifizierten Ausführungen von Dr. S. tue ich mehr als alles was möglich ist, um meine Gesundheitssituation zu verbessern.
Da ging es auch in die Kältekammer wegen der RLS-Schmerzen, zur Hypnose, zu Gesprächstherapien, zur psychiatrischen Reha, 60-70 medikamentöse Versuche - alles aufgelistet in der ‚Therapieversuchsliste‘ im Akt.
Für Dr. S. zählten nur die letzten 24 Monate, was bei der langen Krankheitsgeschichte so absurd ist, wie der Vorwurf, nicht alles nochmals in den letzten 24 Monaten gemacht zu haben, weil das sein Zeithorizont ist. Was zu 10% Abzug führte.
Dr. S. überhaupt bei seinen wohl auch fachlich bekannten massiven Defiziten zu berufen, finde ich merkwürdig.
Aber er ist ein SV, der aber nicht entsprechend agiert, sich über Fachlichkeit/ Objektivität bis Menschlichkeit hinwegsetzt, rechtlich ist wohl nur sein Hinwegsetzten über die Einschätzungsverordnung relevant, was aber die Beweisaufnahme als nicht haltbar klassifiziert!
Dass Dr. S. klar erkennbar mein führendes Leiden weder verstand noch kannte, ist ebenfalls anzumerken, obwohl es sich um eine mittlerweile häufige neurologische Erkrankung handelt, aber das war ja nicht alles. Meine geistigen Einschränkungen wurden völlig ignoriert (Konzentrationsfähigkeit usw.), deswegen schreibe ich schon über eine Woche an dem.
Als Beilage die aktuelle Beschreibung von CFS von der Med-Uni-Wien, zum Verständnis dieser führenden Erkrankung, wo auch angeführt ist, dass es keine Therapieoptionen gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Der Stellungnahme wurde das angeführte allgemeine Informationsschreiben zu ME/CFS der MedUni Wien beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 09.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. chronisches Fatigue-Syndrom, chronische Depressio, bei chronischem Verlauf mit Facharztterminen in relativ großen Abständen und bestehenden Therapieoptionen;
2. Restless-Legs-Syndrom, chronisch und therapieresistent;
3. Chronische Rhinosinusitis, bei Rezidivneigung auch nach Nebenhöhlenoperation 2020;
4. geringe Hochtonstörung links, im Hochtonbereich links bis 40 dB Hörverlust;
5. Obstruktives Schlafapnoesyndrom;
6. Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits bei normalem Sehvermögen.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welches im Ergebnis die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 17.05.2023) – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Augenheilkunde vom 27.02.2023, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.02.2023 und der Allgemeinmedizin vom 31.03.2023 – bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2024, welches die bereits von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 17.05.2023) – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Augenheilkunde vom 27.02.2023, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.02.2023 und der Allgemeinmedizin vom 31.03.2023 – bestätigt.
In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und - mit Ausnahme der Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Augenheilkunde vom 27.02.2023 und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.02.2023 - auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in den Stellungnahmen vom 17.04.2023 und vom 23.04.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – übereinstimmend und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein chronisches Fatigue-Syndrom und eine chronische Depressio. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ordnete dieses Leiden – in Übereinstimmung mit der Beurteilung in dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2023 – zutreffend zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)“ mit Störungen leichten Grades betrifft („30–40%: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Desintegration“), und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie damit, dass ein chronischer Verlauf mit Facharztterminen in relativ großen Abständen und bestehenden Therapieoptionen vorliegt. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
Nun führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 und in seiner Beschwerde zwar zusammengefasst aus, es sei gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2019, in dem das Erschöpfungssyndrom bereits mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt worden sei, zu einer Verschlechterung gekommen, insbesondere komme aktuell eine mittelschwere bis schwere Depression, eine chronische Schmerzstörung und eine starke Insomnie hinzu. Weiters leide er an einer stark beeinträchtigten kognitiven Leistungsfähigkeit. Wie er in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 weiters ausführte, sei das chronische Fatigue-Syndrom – wie im Jahr 2017 – unter der Positionsnummer 03.05.02 einzustufen. Diesem Vorbringen sind allerdings die Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 02.04.2024 entgegenzuhalten, wonach das Ausmaß der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen stehe; so würden die Facharztkontrollen (lediglich) in großen Abständen stattfinden, es habe bislang kein stationärer psychiatrischer Aufenthalt stattgefunden, es finde keine Psychotherapie statt und die Medikation sei seit Jahren unverändert.
Den entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in den letzten 21 Jahren alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden seien (darunter medikamentöse Versuche, Gesprächstherapien, Hypnose, psychiatrische Reha), welche aber nichts gebracht hätten bzw. zu einer Verschlechterung des Restless-Legs-Syndrom geführt hätten, kann hingegen nicht gefolgt werden. So finden sich in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu den erfolgten Therapieversuchen (ABl. 46 bis 49 des Verwaltungsaktes) neben mehreren Versuchen einer medikamentösen antidepressiven Therapie, welche den Angaben des Beschwerdeführers zufolge allerdings zu einer Verschlechterung des Restless-Legs-Syndrom geführt hätten bzw. keine stimmungsaufhellende Wirkung erzielt hätten, zwar auch die von ihm angeführten Gesprächstherapien und die Hypnose. Ausgehend von seinen eigenen diesbezüglichen Angaben erfolgten jedoch lediglich zwei Versuche einer Gesprächstherapie mit jeweils nur einer Sitzung und auch die Hypnosetherapie erschöpfte sich in nur zwei Sitzungen, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht von einer konsequenten Therapie-Compliance und damit auch nicht von einer Ausschöpfung der Therapieoptionen ausgegangen werden kann. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführte psychiatrische Rehabilitation ist dem vorliegenden Akteninhalt lediglich ein über ein Jahrzehnt zurückliegender Aufenthalt im Jahr 2011 zu entnehmen, welcher noch dazu abgebrochen wurde (vgl. hierzu die Anamneseerhebung im Vorgutachten aus dem Jahr 2019). Weitere Rehaversuche sind nicht befundbelegt und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. In Anbetracht der Umstände, dass bislang weder eine konsequente Psychotherapie – eine solche wird auch im vorliegenden psychologischen Befund vom 10.10.2022 (ABl. 32 bis 36 des Verwaltungsaktes) angeraten – oder eine Reha absolviert wurde, noch ein stationärer oder zumindest teilstationärer Aufenthalt an einer psychiatrischen Einrichtung notwendig wurde, sind in Gesamtschau die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden auch nicht in dem von ihm vorgebrachten Ausmaß im Sinne des Vorliegens von Störungen mittleren Grades gemäß der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und der Leidensdruck bzw. das Leidensausmaß daher nicht in dem von ihm geschilderten Ausmaß objektiviert.
Hierbei wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer im von ihm vorgelegten psychologischen Befund vom 10.10.2022 (ABl. 32 bis 36 des Verwaltungsaktes) eine „stark beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit“ und eine „Depression in starker Ausprägung“ attestiert werden. Diese Leidenszustände sind anhand des bestehenden Therapieregimes jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert, welches eine höhere Einschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere blieben die bestehenden kognitiven Einschränkungen auch keineswegs unberücksichtigt, sondern sind diese bereits im gewählten Rahmensatz von 30 v.H., welcher neben affektiven und somatischen Störungen auch kognitive Störungen umfasst, beinhaltet. Eine Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. erscheint mit Blick auf die hierzu in der Einschätzungsverordnung genannten einschätzungsrelevanten Kriterien hingegen nicht gerechtfertigt. So sieht die Einschätzungsverordnung für die Rahmensätze von 30 v.H. und 40 v.H. folgende einschätzungsrelevanten Kriterien vor: „30–40%: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Desintegration“. Eine soziale Desintegration ist beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Befunde aber nicht dokumentiert und wird eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht hinreichend behauptet. So beschrieb sich der Beschwerdeführer im Rahmen der im psychologischen Befund vom 10.10.2022 wiedergegebenen Anamneseerhebung zwar als Einzelgänger, doch gab er an, „drei bis vier beste Freunde“ und auch noch Kontakt zu seiner Familie zu haben. Ebenso gab er im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 28.03.2023 an, dass er „fünf bis sechs beste Freunde“ habe, was noch keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, um von einer sozialen Desintegration ausgehen zu können. Mangels Erfüllung sämtlicher angeführter einschätzungsrelevanter Kriterien erweist sich somit eine Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 als nicht ausreichend begründbar.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ansicht, wonach der Verweis auf die bestehenden Therapieoptionen zu einem Abzug von 10 % geführt hätte, ist somit nicht zutreffend; vielmehr erweist sich die Einschätzung unter dem gegenständlich herangezogenen Rahmensatz mit 30 v.H. in Anbetracht des objektivierbaren Ausmaßes des Leidenszustandes des Beschwerdeführers als rechtsrichtig. Wie bereits ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten höhergradigeren Leistungseinschränkungen und die stark ausgeprägte Depression anhand der vorliegenden Befunde und der aktuell bzw. bislang besonders in Bezug auf die bestehende depressive Störung in Anspruch genommenen – vergleichsweise niederschwelligen und nicht konsequent durchgeführten – Therapiemaßnahmen nicht ausreichend nachvollziehbar und belegt.
Vor diesem Hintergrund vermag auch das vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 vorgelegte, allgemeine Informationsschreiben der MedUni Wien bezüglich der Erkrankung Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom die gegenständlich vorgenommene Einschätzung nicht zu entkräften. Darin werden als Symptome zwar – je nach Schweregrad der Erkrankung (!) - u.a. eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine schwere Fatigue (Erschöpfung) begleitet von einer Zustandsverschlechterung nach körperlicher oder mentaler Anstrengung beschrieben. Eine beim Beschwerdeführer bestehende höhergradigere Leistungseinschränkung, welche eine Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 oder gar zur Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde, wird durch dieses lediglich allgemeine – und nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene – Informationsschreiben allerdings nicht belegt, zumal der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – die diesbezüglich erforderlichen einschätzungsrelevanten Kriterien nicht erfüllt bzw. die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten kognitiven Leistungseinschränkungen vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatz bereits umfasst sind. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 24.10.2022 (ABl. 31 des Verwaltungsaktes) die Belastbarkeit als noch adäquat für die Haushaltsführung und die Selbständigkeit beschrieben wird, was ebenfalls gegen eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine schwere Fatigue spricht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 wird im vorgelegten Informationsschreiben auch nicht ausgeführt, dass es keine Therapieoptionen gebe. Vielmehr wird darin lediglich angegeben, dass es keine allgemein verfügbare Therapie zur Ursachenbekämpfung gebe, sondern die Betroffenen eine individuell angepasste Therapie zur Linderung der Symptome und Belastungen finden müssten, womit aber Therapieoptionen keineswegs ausgeschlossen werden.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aber die Ansicht vertritt, dass die aktuell vorgenommene Einstufung im klaren Widerspruch zur Begutachtung aus dem Jahr 2017 stehe, im Rahmen derer das gegenständliche Leiden unter der Positionsnummer 03.05.02 (50 - 70 %) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft worden sei und welche aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung als Untergrenze zu sehen sei, ist schließlich festzuhalten, dass die Begutachtung aus dem Jahr 2017 der nunmehrigen aktuellen Einschätzung nicht entgegensteht; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Des Weiteren ist bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024, wonach unter dem Leiden 1 zwei völlig unterschiedliche Krankheitsbilder zusammengefasst worden wären und die Depression vielmehr unter der Positionsnummer 03.06.02 einzuschätzen wäre, auf die entsprechenden Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 02.04.2024 zu verweisen, wonach das chronische Fatigue-Syndrom Überschneidungen mit den depressiven Symptomen aufweist und diese daher in der gewählten Positionsnummer bereits enthalten sind. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 nicht ausreichend substantiiert entgegen.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer im Verfahren ein, der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hätten sein führendes Leiden bzw. die Hauptdiagnose „CFS bei Immundefizienz“ nicht verstanden. Das chronische Fatigue-Syndrom mit zusätzlicher Immunschwäche gehe mit einer allgemeinen Schwäche/geringer Belastbarkeit und monatelangen größeren Infekten bis runter zu den Bronchien einher. Das „Auslagern“ der Immunschwäche auf die nachweislich öfteren HNO-Infekte und die damit verbundene „Abkopplung“ vom führenden Leiden trage dieser neurologischen Diagnose als Teil des führenden Leidens nicht Rechnung. Das Leiden 3, „Chronische Rhinosinusitis“, sei daher direkt dem Leiden 1 zuzurechnen, da die Infekte nach der erfolgreichen Nasennebenhöhlen-OP nur einer Immunschwäche und damit dem chronischen Fatigue-Syndrom zugeordnet werden könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das beim Beschwerdeführer vorliegende chronische Fatigue-Syndrom – wie auch vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt – nicht als eigenständige Funktionsbeeinträchtigung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung geführt wird und der Grad der Behinderung der daraus resultierenden Auswirkungen sohin gemäß § 2 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen ist. Dies ist anhand des im Verfahren objektivierten Ausmaßes der Fatigue-Symptomatik mit kognitiven Leistungseinschränkungen – wie oben dargelegt – auch rechtsrichtig unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgt. Eine über die Symptome einer Fatigue mit kognitiver Leistungseinschränkung hinausgehende, aktuell bestehende einschätzungsrelevante Immunschwäche, welche einer Zuordnung zu den Positionsnummern 10.03.13 bis 10.03.15 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich wäre, ist anhand der vorliegenden Befunde hingegen nicht objektivierbar. Zwar wird in dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 24.10.2022 (ABl. 31 des Verwaltungsaktes) ein „Chronisches Müdigkeitssyndrom mit Immundysfunktion – Rez. Infekte G93.3“ diagnostisch angeführt und in der Anamneseerhebung ausgeführt, dass unverändert laufende HNO-Infekte auftreten würden. Auch der weiters vorgelegte Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.12.2022 (ABl. 41 des Verwaltungsaktes) beschreibt eine deutlich erhöhte Infektionsanfälligkeit im Bereich der oberen Atemwege in den letzten Jahren. In der nachfolgenden bakteriologischen Untersuchung (ABl. 40 des Verwaltungsaktes) konnte eine Koagulase-negative Staphylokokken-Art nachgewiesen werden. Doch sieht die Positionsnummer 10.03.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche leichte Immundefekte betrifft, als Einschätzungskriterium Folgendes vor: „Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen“. Eine beim Beschwerdeführer etablierte – länger andauernde – Therapie gegen eine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. zur Stärkung des Immunsystems ist allerdings nicht durch entsprechende Befunde belegt. Der vorgelegte hno-fachärztliche Befund vom 22.12.2022 führt unter dem Punkt „Therapie“ zwar das Medikament Broncho-Vaxom (Anm.: dabei handelt es sich um ein Arzneimittel zur Stärkung der Immunabwehr) an. Im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 28.03.2023 und vom 02.04.2024 wurden vom Beschwerdeführer aber keine Medikamente zur Stärkung der Immunabwehr angegeben und auch sonst gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht an, derartige Medikamente einzunehmen. Darüber hinaus sind seit der im HNO-fachärztlichen Befund angeführten Therapie mit Broncho-Vaxom auch keine weiteren Infekte des Beschwerdeführers belegt bzw. werden solche auch im Rahmen der – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Anamneseerhebung zur aktuellen persönlichen Untersuchung vom 02.04.2024 nicht unter dem Punkt „Subjektive derzeitige Beschwerden“ angeführt. Eine – im Anschluss an die durchgeführte Therapie zur Immunstärkung – nach wie vor bestehende erhöhte Infektanfälligkeit bzw. ein genereller einstufungsrelevanter Immundefekt ist daher aktuell nicht objektiviert. In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine aktuell bestehende, einschätzungsrelevante Immunschwäche darzutun. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass – ausgehend vom vorgelegten allgemeinen Informationsschreiben der MedUni Wien – PatientInnen mit chronischem Fatigue-Syndrom u.a. an einer erhöhten Infektanfälligkeit leiden würden. Dieses lediglich allgemein – und nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene – Informationsschreiben vermag aber nichts daran zu ändern, dass eine derartig erhöhte, das Ausmaß eines einschätzungsrelevanten Leidens erreichende Infektanfälligkeit im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.
Auch das als „Restless Legs Syndrom“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – in Übereinstimmung mit der Beurteilung in dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2023 – zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Einstufung wurde vom aktuell beigezogenen Gutachter nachvollziehbar damit begründet, dass das Leiden chronisch und therapieresistent sei. Die vorgenommene Einschätzung wurde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren auch nicht konkret beanstandet.
In Bezug auf das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Chronische Rhinosinusitis“, übernahm der aktuell beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Einstufung aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.02.2023, in dem das Leiden zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, welche chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen betrifft. Die Zuordnung wurde damit begründet, dass auch nach einer Nebenhöhlenoperation im Jahr 2020 weiterhin eine Rezidivneigung vorliege. Diese Einschätzung wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht konkret und substantiiert bestritten.
Auch die Leiden 4 (geringe Hochtonstörung links) und 5 (Obstruktives Schlafapnoesyndrom) wurden durch den aktuell beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – bezüglich des Ohrenleidens übernahm der Gutachter die diesbezügliche Einschätzung aus dem von der belangten Behörde eingeholten hno-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.02.2023 – im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend der vorliegenden Funktionseinschränkungen korrekt den jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätzen zugeordnet. Die getroffenen Einschätzungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bezüglich des Beschwerdeeinwandes des Beschwerdeführers, wonach die neue Schlaflaboruntersuchung von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin – dessen Einschätzung wurde im Übrigen vom nunmehr beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bestätigt – nicht eingeordnet werden könne, festgehalten, dass sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 09.08.2019 betreffend eine Polysomnographie (ABl. 21 des Verwaltungsaktes) ergibt, dass in Bezug auf die Schlafapnoe keine Indikation für eine nächtliche Beatmung gegeben sei, weshalb die vorgenommene Bewertung nach dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. gemäß der Positionsnummer 06.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung auch nicht zu beanstanden ist. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber weiters die Ansicht vertritt, dass aufgrund der mittlerweile starken Medikation mit Tramal eine Verschlechterung des Schlafapnoesyndroms zu erwarten sei, sei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine belegenden Befunde vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, dass nunmehr eine Indikation zur nächtlichen Beatmung, welche für eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 06.11.02 erforderlich wäre, gegeben wäre.
Bezüglich des als „Kurzsichtigkeit und Astigmatismus bds., normales Sehvermögen“ bezeichneten Leidens 6 des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass dieses vom aktuell beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 02.04.2024 – entgegen der Einschätzung in dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.02.2023, in dem das Leiden entsprechend der Kolonne 1/Zeile 1 der unter der Positionsnummer 11.02.01 abgebildeten Tabelle mit einem Grad der Behinderung von 0 v.H. bewertet wurde – mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 bewertet wurde. In Anbetracht der vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie angeführten Begründung für den Grad der Behinderung – diesbezüglich findet sich im Gutachten die Begründung „Tabelle Kolonne 1 Zeile 1“, was ausgehend von der unter der Positionsnummer 11.02.01 abgebildeten Tabelle einem Grad der Behinderung von 0 v.H. entspricht – sowie der weiteren Ausführungen im Gutachten vom 02.04.2024, wonach im Vergleich zur Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 – darin wurde das Augenleiden ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 0 v.H. eingeschätzt – keine Änderung eingetreten sei, handelt es sich beim angegebenen Grad der Behinderung von 10 v.H. aber offenkundig um einen Schreibfehler. Das gegenständliche Leiden erreicht damit entsprechend dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten augenfachärztlichen Gutachten keinen Grad der Behinderung. Was die vom Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 24.02.2023 weiters angeführte Einschränkung des Sichtfeldes durch die Gleitsichtbrille betrifft, ist anzumerken, dass für die Beurteilung des Sehvermögens laut der Anlage zur Einschätzungsverordnung die korrigierte Sehschärfe maßgeblich ist, welche beim Beschwerdeführer jedoch beidseits 1,0 beträgt und damit keinen Grad der Behinderung erreicht. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer angeführte Einschränkung des Sichtfeldes durch die Gleitsichtbrille nichts zu ändern, da eine diesbezügliche Erhöhung des Grades der Behinderung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen ist.
Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 noch ein, er leide an einer stark eingeschränkten Belastbarkeit seines rechten Handgelenkes und verwies hierzu auf einen MRT-Befund des rechten Handgelenkes vom 28.09.2021 (ABl. 24 des Verwaltungsaktes) und auf einen Arztbrief eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 31.05.2022 (ABl. 30 des Verwaltungsaktes). Nun werden im vorgelegten MRT-Befund zwar u.a. degenerative Veränderungen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes und des Discus triangularis sowie eine partielle Ruptur des ventralen radioulnaren Bandes beschrieben. Für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) ist aber nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant. Der vorgelegte Arztbrief vom 31.05.2022 führt in diesem Zusammenhang zwar aus, dass aus fachlicher Sicht eine eingeschränkte Belastbarkeit im Bereich des Handgelenkes rechts bestehe. Mangels eines in diesem Arztbrief wiedergegebenen Fachstatus, welcher diese Schlussfolgerung untermauern könnte, ist ein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit im Bereich des rechten Handgelenkes anhand dieses Befundes allerdings nicht objektivierbar. Abgesehen davon wurde im gegenständlichen Arztbrief aber auch angegeben, dass eine Besserung aus fachlicher Sicht nicht auszuschließen sei. Im Rahmen der etwa zehn Monate später stattgefunden habenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28.03.2023 konnte schließlich keine Einschränkung im Bereich des rechen Handgelenkes festgestellt werden (vgl. das Gutachten vom 31.03.2023: „OE: […] in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, […] Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.“) und gab auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung keine Beschwerden im rechten Handgelenk an. Ebenso brachte der Beschwerdeführer auch keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche ein aktuell bestehendes maßgebliches Funktionsdefizit im Bereich des rechten Handgelenkes belegen würden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 angeführten Einschränkungen der Belastbarkeit sind damit nicht ausreichend objektiviert.
Des Weiteren erreichen auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 eingewendeten Allergien keinen Grad der Behinderung. Der hierzu vorgelegte Befund eines näher genannten Allergieambulatoriums vom 14.02.2023 (ABl. 87 des Verwaltungsaktes) beschreibt zwar das Vorliegen von verschiedenen Allergien sowie eine Rhinitis vor allem in den Sommermonaten. Als Therapievorschlag wird jedoch lediglich eine symptomatische Bedarfstherapie angeführt. Eine aus den Allergien resultierende dauerhafte – sohin länger als sechs Monate anhaltende – Funktionseinschränkung in einschätzungsrelevanter Intensität ist anhand dieses Befundes allerdings nicht abzuleiten.
Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der aktuell beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden durch das Leiden 2 aufgrund der ungünstigen, wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde, die Leiden 3 bis 6 hingegen mangels eines relevanten ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöhen würden. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Insbesondere gelang es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorliegen eines weiteren maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens ausreichend nachvollziehbar darzulegen. Insofern der Beschwerdeführer aber die Ansicht zu vertreten scheint, dass die Leiden 1 und 2 (30 % + 20 %) einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben würden, so ist hierzu auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 bis 4 der Einschätzungsverordnung zu verweisen. Gemäß Abs. 1 leg. cit. ist der Gesamtgrad der Behinderung nicht durch die Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu ermitteln, sondern sind hierfür die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend. Dabei ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zunächst von der am höchsten bewerteten Funktionsbeeinträchtigung auszugehen und zu prüfen, inwieweit diese durch die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist schließlich gemäß Abs. 4 leg. cit. dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Das vorliegende Leiden 2 ist daher im gegenständlichen Gutachten auch keineswegs unberücksichtigt geblieben, sondern führt dieses aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bereits zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe.
Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 aber versucht, die fachliche Eignung sowie die Objektivität des im gegenständlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Frage zu stellen – wie im Übrigen auch bereits in Bezug auf den von der belangten Behörde beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin -, ist darauf hinzuweisen, dass sich dem aktuell eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass der Gutachter beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus den diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und auch nicht belegten Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Insbesondere lässt der Beschwerdeführer auch nicht erkennen, worauf sich seine Qualifikation stützt, die fachliche Kompetenz des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen (so wie im Übrigen auch bereits zuvor die fachliche Kompetenz des im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin) in qualifizierter Weise in Zweifel ziehen zu können.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten – dieses bestätigt im Ergebnis auch die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 – zu widerlegen und wurden der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 23.04.2024 auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, welche dem Gutachtensergebnis entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2024, welches auch die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 17.05.2023) – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Augenheilkunde vom 27.02.2023, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.02.2023 und der Allgemeinmedizin vom 31.03.2023 – bestätigt, und am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2024, welches auch die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 17.05.2023) – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Augenheilkunde vom 27.02.2023, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.02.2023 und der Allgemeinmedizin vom 31.03.2023 – bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, zum Teil basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Der Beschwerdeführer ist den übereinstimmenden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die aktuell vorgenommene Einstufung des Leidens 1 unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. im klaren Widerspruch zur Begutachtung aus dem Jahr 2017 stehe, im Rahmen derer das gegenständliche Leiden unter der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft worden sei – auf Grundlage dessen wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ein befristeter Behindertenpass ausgestellt –, so ist drauf hinzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren (lediglich) befristet (weil eine Besserung für möglich erachtet wurde) ausgestellte Behindertenpass – diesem Behindertenpass kam gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu – mit Ablauf seiner Befristung im Jahr 2019 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Eine Rechtskraft dieses – rechtlich nicht mehr existenten – Bescheides steht somit einer aktuellen Neubewertung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellten Antrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.04.2024 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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