PrivSchG §17
PrivSchG §18
PrivSchG §19
PrivSchG §21
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W203.2298583.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des schulerhaltenden XXXX , ZVR-Zahl: XXXX , vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.07.2024, GZ: 2023-0.931.552, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 09.11.2023 beantragte der XXXX (im Folgenden: die beschwerdeführende Partei, bP) beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) die Subventionierung gemäß § 21 iVm § 19 PrivSchG auf Beistellung von insgesamt 26 Planstellen als „Lebende Subvention“ bzw in eventu auf Gewährung einer Entlohnung, die einer Lehrkraft zustehen würde, für die Schuljahre 2023/24 und 2024/25 in folgendem Ausmaß:
4,5 Planstellen für die XXXX (1. – 3. Schulstufe) des XXXX
12,5 Planstellen für die XXXX (4. – 9. Schulstufe) des XXXX
9 Planstellen für die XXXX (10. – 12. Schulstufe) des XXXX
Zusammengefasst begründete die bP ihren Antrag damit, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag leiste, allerdings mit nur ca. EUR 730,-/je Schüler:in „abgespeist“ werde und die Gewährung der beantragten Subvention wesentlich sei, um eine Gleichbehandlung mit anderen geförderten, nicht-konfessionellen sowie konfessionellen Schulen zu gewährleisten.
Die Nichtgewährung der beantragten Subvention verletze das Recht der bP auf Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung und dem Recht auf Eigentum, da auch nicht-konfessionelle Privatschulen durch Anwendung innovativer pädagogisch-weltanschaulicher Konzepte eine Ergänzung zu interkonfessionellen öffentlichen Schulen darstellten und eine Unterscheidung in der Subventionsgewährung bloß aufgrund der Religionszugehörigkeit des Schulerhalters konventionswidrig sei.
Zudem entsprächen diese Privatschulen dem Bedarf der Bevölkerung und die Führung der Schulen bezwecke nicht die Erzielung eines Gewinnes. Die Schülerzahl in den einzelnen Klassen liege nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen und durch die Zuweisung der beantragten Subventionierung werde keine Organisationshöhe einer im Sprengel liegenden öffentlichen Schule gemindert. Für die Aufnahme der Schüler:innen seien nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebedingungen maßgebend.
2. Mit Schreiben vom 16.11.2023 übermittelte die belangte Behörde den Subventionierungsantrag der bP an die Bildungsdirektion für Wien mit der Begründung, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 23 Abs. 3 PrivSchG bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion der belangten Behörde vorzulegen sei.
3. Mit Eingabe vom 28.12.2023 führte die Bildungsdirektion für Wien in ihrer Stellungnahme zum Subventionierungsantrag der bP im Wesentlichen aus, dass im Antrag zwar die drei Privatschulen einzeln angeführt worden seien, allerdings nicht mehr weiter unterschieden und lediglich die Gesamtzahl der Schüler:innen angeführt werde.
Deshalb habe die Bildungsdirektion für Wien die aktuellen Listen der Schüler:innen unter Angabe von Schulstufe und Wohnort angefordert und in weiterer Folge näher festgehalten, wie viele Schüler:innen die jeweilige Schulstufe besuchen würden und in Wien wohnhaft seien.
4. Mit Säumnisbeschwerde vom 15.05.2024 beanstandete die bP, dass ihr Subventionierungsantrag, welcher am 09.11.2023 postalisch aufgegeben worden, spätestens am 13.11.2023 bei der belangten Behörde eingelangt und bis zum Tag der Erhebung der Beschwerde unerledigt geblieben sei.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2024 wurde der Antrag der bP gemäß § 21 Abs. 1 PrivatSchG abgewiesen und den im Bescheid näher angeführten Privatschulen wurden keine Subventionen zum Personalaufwand gewährt.
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass das Privatschulgesetz hinsichtlich der Subventionierung von Privatschulen ua grundsätzlich zwischen Schulen von gleicher Art wie öffentliche Schulen und Schulen, die ihrer Art nach mit öffentlichen Schulen vergleichbar seien, differenziere (vgl. § 18 Abs, 1 letzter Teilsatz PrivSchG). Daraus ergebe sich, dass mit diesen beiden Arten von Privatschulen einerseits Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung („gleicher Art“) und andererseits Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut („vergleichbarer Art“) gemeint seien.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde ins Treffen, dass sich aus dem in § 21 Abs. 1 PrivSchG verwendeten Begriff „öffentliche Schule gleicher Art“ ergebe, dass nur Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine derartige Subventionierung in Frage kämen. Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut könnten sohin gemäß § 21 PrivSchG nicht subventioniert werden. Gegenständlich handle es sich um Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und könnten diese daher nicht subventioniert werden.
6. Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 14.08.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 04.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verein der bP XXXX ist Schulerhalter folgender Privatschulen:
XXXX (1. – 3. Schulstufe) des Vereins XXXX in XXXX
XXXX (4. – 9. Schulstufe) des Vereins XXXX in XXXX
XXXX (10. – 12. Schulstufe) des Vereins XXXX in XXXX
Bei den Schulen handelt es sich um nicht-konfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut.
Das Öffentlichkeitsrecht wurde diesen Privatschulen wie folgt verliehen:
XXXX (1. – 3. Schulstufe) des Vereins XXXX in XXXX , mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 16.02.2016, GZ: BMBF-32.046/0019-Präs.12/2015, ab dem Schuljahr 2015/2016 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
XXXX (4. – 9. Schulstufe) des Vereins XXXX in XXXX , mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 01.06.2010, GZ: BMUKK-32.046/0022-III/3/2010, ab dem Schuljahr 2009/2010 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
XXXX (10. – 12. Schulstufe) des Vereins XXXX in XXXX , mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft und Forschung vom 20.06.2024, GZ: 2024-0.253.324, ab dem Schuljahr 2023/2024 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
Mit Schreiben vom 09.11.2023 stellte die bP für die genannten Privatschulen einen Subventionsantrag nach § 21 iVm § 19 PrivSchG für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025.
Bei den über 5 900 Schulen in Österreich handelte es sich im Schuljahr 2022/23 bei 12,9 % um Privatschulen. 44,1 % der Privatschulen wurden von Religionsgemeinschaften getragen, der Großteil davon wurde von der römisch-katholischen Kirche erhalten. Drei von zehn Privatschulen waren Ausbildungseinrichtungen, die von Vereinen oder Privatpersonen geführt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellungen hinsichtlich der in Österreich betriebenen Schulen, deren Anteil an Privatschulen und der prozentuellen Beteiligung konfessioneller Schulerhalter ergeben sich aus der Einsichtnahme in die aktuelle Statistik der Statistik Austria mit dem Titel „Bildung in Zahlen 2022/23“, (Bildung in Zahlen 2022/2023 (statistik.at), Stand 14.01.2025)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz) lauten wie folgt:
A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.
§ 17. Anspruchsberechtigung
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.
§ 18. Ausmaß der Subventionen
(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
[…]
§ 19. Art der Subventionierung
(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:
a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder
b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen.
[…]
(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
[…]
B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.
§ 21. Voraussetzungen
(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volksschulen oder Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Differenzierung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass konfessionelle Privatschulen im österreichischen Schulwesen traditionell eine besondere Stellung haben. Die Zumessung einer besonderen Stellung konfessioneller Privatschulen im Rahmen des § 18 PrivSchG sowie die Beschränkung der staatlichen Subventionierung auf Privatschulen, welche in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem nach § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG entsprechen, liegen daher innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. VfGH 10.10.2019, G 152/2019).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf § 19 Abs. 3 PrivSchG verweist, und daher eine Subventionierung von nicht-konfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als „lebende Subventionen“, deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich ist. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht (vgl. etwa VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.).
3.1.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Die von der bP erhaltenen Privatschulen sind unstrittig nicht-konfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und damit als Privatschulen ohne geregelte Schulartbezeichnung zu qualifizieren. Sie entsprechen somit keiner im SchOG angeführten Schulart.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass es sich bei den gegenständlichen Schulen nicht um Privatschulen „gleicher Art“ iSd § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG handelt.
Im Sinne der bereits angeführten Judikatur überschreitet der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, indem er die Subventionierung aus öffentlichen Mitteln davon abhängig macht, dass eine Privatschule als eine Schule im Sinne des SchOG geführt wird (vgl. dazu VfGH 10.10.2019, G 152/2019).
Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen – gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind – ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: „sind [...] zu gewähren“; § 18 Abs. 1 PrivSchG: „Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.“), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: „kann [...] gewähren“); ob letzteren Falls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). Nichtkonfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut können vom Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 PrivSchG nicht erfasst werden, weil es im Verhältnis zu diesen keine öffentlichen Schulen gleicher Art gibt.
Die unterschiedliche Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen – ebenso wie die nicht-konfessionellen Privatschulen – interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 1. ZPEMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1368, FN 1c und Juranek, Das österreichische Schulrecht, 7. Auflage, S. 92) zum Abschnitt IV. PrivSchG mit Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 28.3.2002, 95/10/0265.
Im Lichte der Entscheidung des VfGH vom 10.10.2019, G152/19, ist darauf hinzuweisen, dass dieser zwar die Auffassung teilt, dass § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen ungleich behandelt; diese Differenzierung jedoch aufgrund nachfolgender Überlegungen sachlich gerechtfertigt ist:
Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, BGBl. II 2/1934, als auch nach Artikel II des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, BGBl. 272/1962, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962, BGBl. 289/1972, geändert wurde, deutlich.
Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 2 1. ZPEMRK iVm Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet seien und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten würden (EKMR 6.9.1995, Fall Verein gemeinsam Lernen, Appl. 23.419/94; VwGH 28.3.2002, 95/10/0265).
Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Art. 15 StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des § 18 PrivatschulG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.
Ebenso überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in § 21 PrivatschulG die staatliche Subventionierung auf jene Privatschulen beschränkt, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen.
Die mit der Wortfolge „gleicher Art“ in § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG einhergehende Differenzierung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen und nicht-konfessionellen Privatschulen untereinander ist daher sachlich gerechtfertigt und verstößt sohin nicht gegen den Gleichheitssatz.
Die in der Beschwerde angeführte Argumentation der bP, dass die Verbreitung nicht-konfessioneller Privatschulen seit 1995 zugenommen hat und daher zu einer Ergänzung des öffentlichen Schulsystems sowie einer Entlastung des Staates beiträgt, ist durchaus schlüssig. Dennoch lässt sich aus der bereits zitierten Judikatur keine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen nach § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG ableiten.
Der Umstand, dass – wie bereits ausgeführt – der Anteil der von Religionsgemeinschaften getragenen Privatschulen von 90% seit dem Schuljahr 1988/89 auf etwa 43% im das Schuljahr 2021/22 zurückgegangen sei, vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass die konfessionellen Privatschulen im österreichischen Schulsystem nach wie vor eine besondere Stellung haben, zumal der Anteil an Privatschulen, die von Vereinen oder Privatpersonen betrieben werden, aktuell bei 30% liegt. Insofern lässt sich auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen für die bP nichts gewinnen.
Insoweit die bP in ihrer Beschwerde andere potentielle Grundrechtsverletzungen vorbringt, ist auf den Beschluss des VfGH vom 10.10.2019, E 809/2018, hinzuweisen, in dem er die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und wie folgt ausgeführt hat: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152/2019, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
Das erkennende Gericht teilt in Anbetracht der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in welcher er (insbesondere) § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG als verfassungskonform erachtet (siehe wiederum VfGH 10.10.2019, G 152/2019), die verfassungsrechtlichen Bedenken der bP nicht.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.
3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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