BVwG W203 2280210-1

BVwGW203 2280210-127.3.2025

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §13 Abs1
SchPflG 1985 §13 Abs3
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W203.2280210.1.00

 

Spruch:

 

W128 2280210-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erstbeschwerdeführer und Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 03.10.2023, GZ.: 9131.101/0110-Präs3a1/2023, betreffend die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Erstbeschwerdeführer suchten am 22.08.2022 gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule – konkret der öffentlichen Schule XXXX Spanien – an.

 

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2022 wurde das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 13 Abs. 1 SchPflG zurückgewiesen.

 

3. Am 07.07.2023 zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 auf der 7. Stufe der allgemein bildenden höheren Schule an und legten der Anzeige u.a. die Schulnachricht und das Jahreszeugnis des Zweitbeschwerdeführers betreffend das Schuljahr 2021/22, ein am 19.06.2023 von der „ XXXX “ in spanischer Sprache ausgestelltes, den Zweitbeschwerdeführer betreffendes Dokument mit der Bezeichnung „Butlleti de Notes / Boletin de Notas“ sowie ein 14-seitiges „Pädagogisches Konzept für den Häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24“ bei.

 

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023, GZ.: 9131.101/0110-Präs3a1/2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt I.) und angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.). Die Erstbeschwerdeführer wurden verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des Spruchpunktes II. zu sorgen (Spruchpunkt III.), einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

 

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/23 ohne Bewilligung der belangten Behörde eine im Ausland gelegene Schule besucht habe und zu einer Externistenprüfung gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG nicht angetreten sei. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei kein (gültiges) Zeugnis über das Schuljahr 2022/23 übermittelt worden. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule sei nicht erbracht und die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 daher nicht erfüllt worden.

 

5. Am 11.10.2023 erhoben die Erstbeschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023 und begründeten diese – neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 27 Abs. 2 SchPflG - auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

 

Der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule in Spanien, deren Unterricht dem Unterricht an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig sei, besucht, das Schuljahr auf der 6. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und darüber auch ein Zeugnis ausgestellt bekommen. Das von der belangten Behörde monierte Erfordernis der Ablegung einer Externistenprüfung sei somit im Falle des Zweitbeschwerdeführers nicht gegeben.

 

6. Einlangend am 24.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

 

Im Zuge der Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen dahingehend Stellung, dass es aufgrund der Rechtslage zur Schulpflichterfüllung nicht möglich sein könne, in einem Schuljahr durch nicht genehmigten Besuch einer im Ausland gelegenen Schule die Schulpflicht wissentlich zu verletzen und in dem diesem unmittelbar folgenden Schuljahr die Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht zu erfüllen. Daran könne auch das vorgelegte Zeugnis in beglaubigter Übersetzung nichts ändern, da § 13 SchPflG eine rückwirkende Bewilligung nicht vorsehe.

 

7. Mit hg. Beschluss vom 07.11.2023, GZ.: W203 2280210-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

8. Am 21.12.2023 brachte die belangte Behörde Amtsrevision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2023 ein.

 

9. Mit Erkenntnis VwGH 21.03.2024, Ra 2023/10/0439-14, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer das Schuljahr 2022/23 ohne Bewilligung der zuständigen Schulbehörde an einer im Ausland gelegenen Schule absolviert habe. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergebe sich eindeutig, dass die Vorlage von an einer im Ausland gelegenen Schule erworbenen Zeugnissen nur dann ein Absehen von einer Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG rechtfertigen könne, wenn der Schulbesuch im Ausland durch die zuständige Behörde bewilligt wurde. Verfahrensgegenständlich sei dies nicht der fall, weswegen die belangte Behörde auch nicht angehalten gewesen sei, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob es sich bei den vorgelegten Zeugnissen um den Anforderungen des § 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG entsprechende Zeugnisse handle.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde seien daher nicht rechtmäßig erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

 

Der am 31.01.2011 geborene Zweitbeschwerdeführer unterlag im Schuljahr 2023/24 in Österreich der allgemeinen Schulpflicht.

 

Das Schuljahr 2022/23 absolvierte der Zweitbeschwerdeführer ohne Bewilligung der zuständigen Schulbehörde an einer im Ausland gelegenen Schule.

 

Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über ein Jahresabschlusszeugnis der Schule, die er im Schuljahr 2022/23 besuchte. Eine Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2022/23 legte der Zweitbeschwerdeführer nicht ab.

 

Am 07.07.2023 zeigten die Erstbeschwerdeführer rechtzeitig die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 an. Der Anzeige wurden u.a. eine als „Butlleti de Notes / Boletin de Notas“ betiteltes Jahreszeugnis über das Schuljahr 2022/23 und ein pädagogisches Konzept über den beabsichtigten häuslichen Unterricht beigelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Die Gesetzesmaterialien führen zu § 13 Abs. 3 SchPflG wie folgt aus: „Gemäß § 13 des Schulpflichtgesetzes können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“], schulpflichtige Kinder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ohne eine solche Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen […]. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesbestimmung haben diese Schüler den zureichenden Erfolg dieses Schulbesuches jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer entsprechenden österreichischen Schule nachzuweisen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ablegung dieser Prüfung dann überflüssig erscheint, wenn im Ausland eine öffentliche oder eine dieser gleichzuhaltende Schule besucht wird und mit Hilfe der Zeugnisse dieser Schulen der zureichende Erfolg des Schulbesuches dargetan werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Landesschulrat [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“] die Bewilligung zum Besuch der im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes nur dann erteilen darf, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule auf Grund seiner Feststellungen dem einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Durch den nunmehr vorgesehenen zweiten Satz des § 13 Abs. 3 soll ermöglicht werden, dass in solchen Fällen von der Ablegung einer Prüfung abgesehen wird“ (vgl. RV 1406 BlgNR XXIII. G , Seite 6).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung vor Schulschluss nicht erbracht worden ist.

Ein Absehen vom Erfordernis der Vorlage eines positiven Externistenprüfungszeugnisses iSd § 13 Abs. 3 SchPflG ist verfahrensgegenständlich nicht möglich, da diese Vorgehensweise nur dann in Frage kommt, wenn der Schulbesuch im Ausland vorab durch die zuständige Schulbehörde genehmigt wurde, was sich insbesondere auch aus der Wortfolge „in solchen Fällen“ in der oben zitierten RV ergibt (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 21.03.2024, Ra 2023/10/0439-14, Rz 13).

Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für das Schuljahr 2023/24 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht untersagt und angeordnet hat, dass dieser seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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