BVwG W203 2107054-1

BVwGW203 2107054-118.6.2015

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2107054.1.00

 

Spruch:

W203 2107054-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Schülerin am XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 08.05.2015, GZ. IVGu45/4-2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2 und 4 SchUG stattgegeben. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein wird mit "Genügend" neu festgesetzt. Es wird festgestellt, dass XXXX die letzte Stufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die 8C-Klasse der XXXX .

2. Die schulischen Leistungen der BF im Pflichtgegenstand Latein im Schuljahr 2014/15 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

2 Schularbeiten, abgelegt im November 2014 bzw. am 26. März 2015, die jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind. Bei der im November 2014 abgelegten Schularbeit handelt es sich um eine wiederholte Schularbeit, weil die ursprüngliche Arbeit vom zuständigen Lateinlehrer, XXXX , als vorgetäuschte Leistung beurteilt worden war.

3 "informelle" Prüfungen gemäß § 1 Abs. 2 LBVO über den Stoff der Unterstufe, die von der BF in einem Fall knapp positiv und in 2 Fällen "im oberen Leistungssegement" bewältigt worden sind.

Eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO, bei der die BF die Aufgaben in keinem Kompetenzbereich in ihren wesentlichen Bereichen erfüllt hat.

Die BF arbeitete gemäß den Angaben von XXXX im Unterricht kaum mit und verhielt sich äußerst passiv, mündliche Beiträge, Referate, Übersetzungsversuche etc. waren kaum oder gar nicht vorhanden. Die Hausübungen wurden von der BF vollständig und korrekt erledigt.

3. Mit Schreiben vom 27.03.2015 wurde den Eltern der damals noch minderjährigen BF gemäß § 19 Abs. 3a SchUG mitgeteilt, dass die Leistungen der BF im Gegenstand Latein mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären.

4. Mit Schreiben vom 10.04.2015 wandte sich der Vater der BF an XXXX als Lehrer der BF im Gegenstand Latein, mit dem er ersuchte, die gegen die BF ausgesprochene "Mahnung" zurückzunehmen, und begründete sein Ansuchen damit, dass die erste, letztlich als "vorgetäuschte Leistung" nicht beurteilte Schularbeit im November 2014 nach Ansicht der "Fachjuristen" im Bundesministerium mit "Befriedigend" benotet hätte werden müssen. Die BF habe sich nur deswegen bereit erklärt, die Schularbeit nachzuschrieben, weil sie einerseits von den Mitschülerinnen dazu gedrängt worden sei und anderseits das Gefühl gehabt hätte, auch die Wiederholungsschularbeit positiv schreiben zu können.

Die BF habe auch nie angegeben, dass ihr ihre Sitznachbarin XXXX bei der Schularbeit selbst, sondern lediglich während der Vorbereitung darauf geholfen habe.

5. Am 23.04.2015 entschied die Klassenkonferenz der 8C XXXX , dass die BF die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, da sie in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik die Note "Nicht genügend" erhalten habe.

6. Am 23.04.2015 langte an der XXXX ein nichtdatierter Widerspruch der BF gegen die Beurteilungen aus Latein und Mathematik mit "Nicht genügend" ein, den sie hinsichtlich des Pflichtgegenstands Latein im Wesentlichen wie folgte begründete:

Sie habe sich intensiv auf die erste Schularbeit vorbereitet und gemeinsam mit ihrer besten Freundin mögliche Textstellen für die Schularbeit übersetzt und geübt. Sie habe bei der Schularbeit nicht "geschummelt" und dies auch nie eingestanden, sondern dem Professor lediglich gesagt, dass XXXX ihr bei der Vorbereitung auf die Schularbeit geholfen habe. Sie sei von der Klasse unter Druck gesetzt worden und habe sich letztlich zur Wiederholung der Schularbeit bereit erklärt. Bei dieser habe sie den ersten Teil (Übersetzung und Grammatik) positiv abgeschlossen, im zweiten Teil wären aber Themen zu behandeln gewesen, die die 8C-Klasse nicht durchgenommen hätte.

Auch bei der zweiten Schularbeit habe sie den Übersetzungs- und Grammatikteil wieder positiv absolviert, während ihr im Interpretationsteil lediglich 2 Punkte zu einem positiven Ergebnis gefehlt hätten.

7. In seiner "Stellungnahme zum Noteneinspruch von XXXX gegen das Nicht genügend in Latein" vom 26.04.2015 führt XXXX unter der Überschrift "Leistungsbeurteilung XXXX " wie folgt aus:

"Zweistündige Schularbeit im WS: Nicht genügend

Prüfung über die Kernkompetenzen der Unterstufe: Gut

SEMESTERNOTE: Genügend

Dreistündige Schularbeit im SS: Nicht genügend

Prüfung gem. § 5 Abs. 2: Nicht genügend

Mitarbeit: Wesentliche Grundkompetenzen in der Mitarbeit nicht nachgewiesen

JASHRESNOTE: Nicht genügend"

Weiters führt XXXX in der Stellungnahme aus, dass die BF auf sein Befragen das Vortäuschen der Leistung bei der ersten Schularbeit schließlich zugegeben habe. Das Argument des Vaters der BF, die Hilfe der Sitznachbarin der BF beziehe sich nur auf das gemeinsame Lernen, sei angesichts der evidenten Parallelen im Übersetzungstext äußerst unwahrscheinlich.

Es sei richtig, dass die BF aufgrund einer Überprüfung der Grundkompetenzen "im Semester ein Genügend" bekommen habe. Er habe aber den Vater der BF in vielen Gesprächen darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle einer abermals negativen zweiten Schularbeit eine Prüfung anzusetzen wäre.

Die BF habe zwar die Beherrschung der Grundkompetenzen nachgewiesen, allerdings wäre ein wesentliches Ziel des Lateinunterrichts, nämlich das Übersetzen und Interpretieren von unbekannten Originaltexten weder im Unterricht noch bei Schularbeiten erreicht worden.

8. Am 29.04.2015 gab XXXX , Landesschulinspektor für allgemein bildende höhere Schulen im Bereich des Landesschulrates für Steiermark, folgende "Stellungnahme zur Beurteilung aus Mathematik und Latein" ab: [Widergegeben sind nur die Ausführungen zur Beurteilung aus Latein]

"Beurteilung aus Latein

Im Rahmen des Widerspruchs gegen die negative Beurteilung der 8. Klasse aus Latein wurden Unterlagen zur laufenden Mitarbeit, sowie die erste und die zweite (letzte) Schularbeit vorgelegt.

Hinsichtlich der Mitarbeit wurde vom Lehrer angeführt, dass wesentliche Grundkompetenzen nicht nachgewiesen wurden, ein näheres Eingehen auf die Mitarbeit ist jedoch unterblieben.

Die erste Schularbeit wäre mit Befriedigend zu beurteilen gewesen, allerdings hält der Lehrer fest, dass dieses Ergebnis unter Zuhilfenahme unerlaubter Hilfsmittel (Abschreiben) zustande gekommen, und daher nicht zu berücksichtigen sei.

Die Schularbeiten beider Schülerinnen wurden als Nachtrag zur ursprünglichen Dokumentation seitens des Lehrers vorgelegt und vom Landesschulinspektor eingesehen. Der Vergleich der Texte bestätigt zweifellos die Annahme, dass die Schülerin XXXX von ihrer Kollegin abgeschrieben hat und somit eine vorgetäuschte Leistung vorliegt. Da es sich bei der anderen Schülerin um eine ausgezeichnete Schülerin im Fach Latein handelt, kann berechtigt angenommen werden, dass Frau XXXX die Leistung bei dieser Schularbeit nicht eigenständig erbracht hat, zumal die Widerspruchswerberin im letzten Schuljahr im Semester mit "Nicht genügend", im Jahreszeugnis mit "Genügend" beurteilt wurde. Diese Leistung ist daher nicht zu beurteilen.

Die Nachtragsschularbeit zu dieser Schularbeit wurde dem Landesschulrat im Zuge der Übermittlung der Unterlagen vorgelegt. Die Darstellung des Lehrers, dass diese Schularbeit in ihrer Aufgabenstellung sowohl den Anforderungen des Lehrplans entspricht, als auch dem durchgenommenen Stoff dieser Klasse angepasst ist, wird bestätigt. Diese Schularbeit wurde mit Nicht genügend beurteilt. Diese Beurteilung durch den Lehrer wird nach fachlicher Prüfung seitens des Landesschulrates unterstützt, da Aufgabenstellungen und Beurteilungskonzept den rechtlichen Vorgaben entsprechen und die wesentlichen Bereiche nicht zumindest überwiegend erfüllt werden konnten.

Die zweite (letzte) Schularbeit wurde mit Nicht genügend beurteilt. Diese Schularbeit entspricht in ihrer Aufgabenstellung (Kompetenzmodell) und der Vorgangsweise bei der Beurteilung ebenfalls exakt den behördlichen Vorgaben, die zur Vorbereitung der standardisierten Reifeprüfung angeordnet wurden. Die vom Landesschulrat durchgeführte fachliche Expertise zur Leistung der Schülerin bei dieser Schularbeit kann sich jedoch nicht zur Gänze der Beurteilung des Lehrers anschließen, da seitens des Landesschulrates die Auffassung vertreten wird, dass zumindest in Ansätzen in beiden Teilen der Schularbeit (Interpretationsteil und Übersetzungsteil) die wesentlichen Bereiche im überwiegenden Ausmaß erbracht wurden.

Resümee

In Anbetracht der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Fachexpertise wird aus Sicht des Landesschulinspektors die Durchführung einer kommissionellen Prüfung empfohlen, da die Unterlagen in Summe gesehen nicht zur Gänze ausreichen, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, ob die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war."

9. Aus einem von XXXX vom Landesschulrat für Steiermark angelegten Aktenvermerk vom 28.04.2015 geht hervor, dass die BF auch schriftlich geprüft worden wäre, und auf diese Prüfung ein "Gut" bekommen habe. Diese Prüfung wäre zwar unzulässig gewesen und dürfe nicht in die Beurteilung einfließen, dennoch könne sie als Zeichen dafür gewertet werden, dass die Schülerin über die entsprechenden Kenntnisse verfüge.

Den Ausführungen des unterrichtenden Lehrers mangle es an einem genauen Eingehen auf das Zustandekommen der Beurteilung. Es würden darin zwar einige Bereiche angeführt, die die Schülerin offensichtlich nicht habe erfüllen können, eine Stellungnahme zu den zu erreichenden Lernzielen bzw. zur Mitarbeit der Schülerin, die grundsätzlich die tragende Säule der Leistungsbeurteilung wäre, fehle aber zur Gänze. Die beiden zu vergleichenden Schularbeiten wären nicht vorgelegt worden, es wäre demnach nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine vorgetäuschte Leistung vorliege oder nicht. Im Zweifel wäre die nicht beurteilte Schularbeit doch zu werten und die nachgeschriebene, mit "Nicht genügend" beurteilte Schularbeit wäre nicht zu werten.

Da nicht nachvollziehbar wäre, ob die Leistung der Schülerin tatsächlich vorgetäuscht worden wäre, und da wesentliche Aspekte in der Stellungnahme des Lehrers nicht angeführt würden, werde grundsätzlich aus juristischer Sicht die Durchführung einer kommissionellen Prüfung vorgeschlagen, es sei denn, es ergebe sich aus pädagogischer Sicht nach Durchsicht der Unterlagen und unter Berücksichtigung der von der Schülerin gezeigten Leistungen eine klar mögliche Beurteilung mit "Genügend".

10. Am 29.04.2015 verfügte der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 71 Abs. 4 SchUG das Verfahren zu unterbrechen und die BF zu kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik zuzulassen, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass diese nicht zu einer völlig sicheren Überprüfung der Jahresnoten ausreichten. Als Prüfungstermine wurden für Latein der 30.04.2015, 08.00 Uhr schriftlich und 12.00 Uhr mündlich, und für Mathematik der 04.05.2015, 10.00 Uhr schriftlich und 16.00 Uhr mündlich, festgesetzt.

11. Am 30.04.2015 legte die BF die kommissionelle Prüfung im Unterrichtsgegenstand Latein ab, wobei sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind.

12. Am 04.05.2015 legte die BF die kommissionelle Prüfung im Unterrichtsgegenstand Mathematik ab, wobei sie im schriftlichen Teil mit "Nicht genügend" und im mündlichen Teil mit "Genügend" beurteilt wurde und die Gesamtnote "Genügend" erhielt.

13. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 08.05.2015 wurde der am 23.04.2015 eingelangte Widerspruch der BF abgewiesen und entschieden, dass die BF die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Genügend" neu festgesetzt werde und dass die BF gem. § 23 SchUG berechtigt sei, zur Wiederholungsprüfung in Latein anzutreten. Begründend wurde ausgeführt, dass in beiden Pflichtgegenständen die vorgelegten Unterlagen nicht ausgereicht hätten, um die angefochtenen Beurteilungen überprüfen zu können. Der zuständige Landesschulinspektor habe daher in beiden Fällen die Durchführung einer kommissionellen Prüfung empfohlen. Diese wäre auf Grund der nachvollziehbaren Stellungnahme des Landesschulinspektors auch angeordnet und von der BF im Gegenstand Latein nicht bestanden worden. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 SchUG wären nicht erfüllt und die Schulstufe daher nicht erfolgreich abgeschlossen.

14. Am 12.05.2015 brachte die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 08.05.2015 ein und begründete diese auszugsweise wie folgt:

"In dem Widerspruch von mir und der Bearbeitung durch XXXX des Landesschulrates ist ausführlich angeführt, dass ich bei der Schularbeit nicht geschummelt habe und der Lateinprofessor die Schularbeiten ungerechtfertigt nicht benotet hat. Überdies hat der Professor versucht, mich und meine Freundin einen Tag nach der Schularbeit zu einem Schuldeingeständnis zu nötigen. In seiner Stellungnahme gibt XXXX an, dass ich das Vortäuschen der Leistung zugegeben habe. Diese Behauptung ist falsch. Ich habe nie zugegeben, geschummelt zu haben. Ich wurde von den Mitschülerinnen gedrängt, nachzuschreiben.

Diese Vorgangsweise des Professors ist durch keine Rechtsvorschrift gedeckt und stellt für mich eine Dienstpflichtverletzung dar. Ein Professor darf Schüler nicht einvernehmen und unter Androhung zu einer Aussage nötigen!

XXXX hat während der Schularbeit niemanden wegen Schummelns ermahnt oder die Arbeit abgenommen. In seiner Rechtfertigung führt XXXX lediglich aus, dass er nach der Schularbeit erst feststellen kann, ob geschummelt worden ist. Diese Äußerung und Einstellung des Prof. ist zu hinterfragen. Vielmehr ist es seine Aufgabe während der Schularbeit seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Einen Schüler, einen Tag später als Beschuldigten hinzustellen und ein Geständnis zu erpressen widerspricht nach meiner Rechtsauffassung der österreichischen Rechtsordnung.

Ich habe mich auf diese Schularbeit intensiv vorbereitet, mögliche Textstellen sogar auswendig gelernt, um ein gutes Ergebnis zu erzielen.

[...]

XXXX hat mir bei der 2. Schularbeit am 26. März 2015 bewusst 2 Punkte im Interpretationsteil vorenthalten, um mich negativ beurteilen und mich am 26. März 2015 schriftlich mahnen zu können und zu einer Entscheidungsprüfung aufzufordern.

Diese negative Benotung ist so offensichtlich, dass auch XXXX XXXX bei der Besprechung mit meinem Vater das so gesehen hat.

Im Unterricht werden immer Fakten vorgetragen. Antworten sind bei Überprüfungen kurz und prägnant zu machen. Bei dieser Schularbeit waren im Interpretationsteil auch Stichworte erlaubt.

Wegen der Länge der Schularbeit und dem Zeitdruck bei der Beantwortung habe ich auch in Stichworten geantwortet.

Ich bin auf alle Fragen eingegangen und habe auch die richtigen Antworten geliefert, jedoch nicht im gewünschten Stil geschrieben, wie es der Prof. liebt.

Im Widerspruch bin ich auf die mir vorenthaltenen Punkte in der Schularbeit zu den angeführten Fragen des Interpretationsteils 7) und 8) eingegangen.

Hier fehlten mir lediglich 2 Punkte auf ein "Genügend"

[...]

Allein die haltlosen Behauptungen und auf Unwahrheit und Vermutungen beruhenden Aussagen des Landesschulinspektors zeigen auf, dass er vom XXXX negativ beeinflusst worden ist und krampfhaft versucht, mich erst zum Herbsttermin antreten zu lassen.

Im letzten Absatz seiner Beurteilung kommt er aber doch zum Schluss:

Die vom Landesschulrat durchgeführte fachliche Expertise zur Leistung der Schülerin bei dieser Schularbeit kann sich jedoch nicht zur Gänze der Beurteilung des Lehrers anschließen, da seitens des Landesschulrates die Auffassung vertreten wird, dass zumindest in Ansätzen in beiden Teilen der Schularbeit (Interpretationsteil und Übersetzungsteil) die wesentlichen Bereiche im überwiegenden Ausmaß erbracht wurden.

Dies bedeutet, dass die 2. Schularbeit mit "Genügend" zu benoten wäre.

Da ich bis 26. März 2015 nicht gemahnt war, also auf "Genügend" stand und die 2. Schularbeit mit "Genügend" zu benoten gewesen wäre, ergibt sich als Jahresnote ein "Genügend"."

15. Anlässlich der Übermittlung der Beschwerde und des zugehörigen Verwaltungsaktes gab der Landesschulrat für Steiermark auch eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die BF erhebe in ihrer Beschwerde massive Vorwürfe gegen XXXX , den zuständigen Sachbearbeiter XXXX und den zuständigen Abteilungsleiter XXXX . Diese Vorwürfe würden zurückgewiesen.

Die nachträgliche Feststellung vorgetäuschter Leistungen durch den Lehrer sei jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern unterliege im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der freien Beweiswürdigung.

Unter anderem wegen dem Umstand, dass nicht nachvollziehbar gewesen wäre, ob die Leistung der BF bei der ersten Schularbeit tatsächlich vorgetäuscht war, wäre eine kommissionelle Prüfung vorgeschlagen worden.

Da die kommissionelle Prüfung in Latein nachvollziehbar und begründet mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre, habe die Behörde die Jahresbeurteilung nur mit "Nicht genügend" festsetzen können.

Es gebe weder einen Rechtsanspruch auf einen Prüferwechsel bei der kommissionellen Prüfung, noch wäre deren kurzfristige Ansetzung rechtswidrig.

16. Da die als Zeugin geladene Sitznachbarin der BF, XXXX , zu der für den 08.06.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht kommen konnte, gab Sie auf Ersuchen des BVwG am 03. bzw. 05.06.2015 per E-Mail eine Stellungnahme ab, aus der im Wesentlichen Folgendes hervorgeht:

Sie besuche seit nunmehr sieben Jahren dieselbe Schulklasse wie die BF, mit der sie im letzten Jahr "ganz gut ausgekommen" wäre, die sie aber nicht als Freundin bezeichnen würde. Sie habe nur alleine für die Schularbeit gelernt und nie zusammen mit der BF. Während der Schularbeit sei sie von der BF "massiv gestört" worden, da ihr diese andauernd Zettel geschrieben und - wenn es XXXX nicht bemerkt hätte - Fragen gestellt habe. Sie habe sich überhaupt nicht auf ihre Arbeit konzentrieren können und daher nur einen "Dreier" bekommen, obwohl sie ansonsten normalerweise "Sehr gut" schreiben würde. Während der Schularbeit sitze XXXX die meiste Zeit vorne am Lehrertisch und beobachte die Klasse, immer wieder gehe er aber auch durch die Reihen. Nach dem Aufkommen des "Schummelverdachts" hätten sich die Mitschülerinnen kaum in die Angelegenheit eingemischt, sie selber habe aber sehr wohl versucht, die BF zu überzeugen, dass sie das "Schummeln" zugeben solle. Die BF habe sie auch mehrfach angerufen und ihr Nachrichten zukommen zu lassen, um sie dazu zu bewegen, bei der Verhandlung zu ihren Gunsten auszusagen.

17. Am 08.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben der BF und der belangten Behörde als Zeugen der Lateinlehrer der BF, XXXX und XXXX geladen waren.

Dabei gab die BF an, dass sie sich immer gut auf die Schularbeiten vorbereitet habe, und zwar größtenteils alleine zu Hause. Ab und zu habe sie aber auch gemeinsam mit XXXX Textstellen übersetzt, meistens in der Schule während der Freistunden. Sie habe gewusst, dass zur Schularbeit etwas aus den Annales von Tacitus kommen würde, und habe auch die Langversion jener Textstelle, die dann in gekürzter Form tatsächlich zur Schularbeit gekommen wäre, bereits bei der Vorbereitung auf die Schularbeit alleine zu Hause übersetzt.

Sie wäre in dem Moment, in dem sie und XXXX von XXXX mit dem Schwindelvorwurf konfrontiert worden wären, im Gegensatz zu XXXX "schon sehr verwundert" gewesen. Sie wäre zunächst davon ausgegangen, dass sie beide die Schularbeit wiederholen müssten, bis XXXX plötzlich gemeint habe, dass nur sie [gemeint: die BF] nachschreiben solle. Sie habe nicht gewollt, dass zwischen XXXX und ihr ein Streit ausbreche, und habe sich in der Überzeugung, erneut ein "Befriedigend" schreiben zu können, bereit erklärt, die Schularbeit zu wiederholen.

Bei der ersten Lateinschularbeit habe es keine besondere Sitzordnung in der aus 20 Schülern bestehenden Klasse gegeben. Sie wäre in der letzten Sitzreihe gesessen, rechts neben der BF wäre XXXX gesessen, links davon habe sich ein etwa 80 cm breiter Gang befunden, daran anschließend ein leerer Sitzplatz. Während der Schularbeit wären Trennwände zwischen den Sitznachbarn aufgestellt gewesen, und XXXX wäre am Lehrertisch gesessen, aber auch immer wieder durch die Klasse gegangen, um die Schüler zu beobachten. Dabei wäre dieser auch immer wieder in der Nähe der BF gestanden. Die verwendeten Trennwände wären ca. 60 cm hoch und ca. 10 über die schülerseitige Tischkante hinausreichend gewesen. Die BF gab an, erst seit dem laufenden Schuljahr neben XXXX zu sitzen, davor wäre sie als 21. in der Klasse immer alleine gesessen.

Die inhaltlichen Übereinstimmungen ihrer Arbeit mit derjenigen von XXXX könne sich die BF nur so erklären, dass XXXX entweder während der Arbeit zu ihr herübergeschaut oder bereits vor der Schularbeit in der Pause den im Zuge der Vorbereitung auf die Schularbeit erarbeiteten Übersetzungstext der BF gefunden und fotografiert haben müsse.

Sie habe nie zugegeben, geschummelt zu haben, sondern sich lediglich auf Drängen der Klasse zur Wiederholung der Schularbeit bereit erklärt.

Während der Befragung wurde vom Vertreter der belangten Behörde kritisch angemerkt, dass die Mutter der BF dieser auffallend oft ins Ohr geflüstert habe, bevor diese ihre Antworten abgegeben habe. Er machte auch auf Widersprüche zwischen dem schriftlichen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufmerksam, insbesondere im Zusammenhang mit der Intensität des gemeinsamen Lernens mit XXXX und dem Verhalten von XXXX während der Schularbeit.

Nachgefragt gab XXXX als Vertreter der belangten Behörde an, dass die schriftliche Prüfung über die Kompetenzen der Unterstufe nicht in die Leistungsbeurteilung einfließen dürfe, aber zweifellos als Nachweis dafür dienen könne, dass die BF eine positive Leistung gezeigt habe.

Der in der Verhandlung verlesenen Aussage von XXXX vom 03. und 05.06.2015 hielt die BF entgegen, dass sich die Mitschülerinnen sehr wohl in die Angelegenheit eingemischt hätten, dass niemals "Zettelchen" zwischen den beiden gewandert wären, und dass XXXX aus Angst, ihre Matura würde nicht anerkannt werden, die BF beschuldige.

Der als Zeuge befragte Lateinlehrer der BF, XXXX , beschrieb die BF als "äußerst ruhig, zurückhaltend". Ab dem Zeitpunkt, in dem auf die Originallektüre umgestiegen worden wäre, also ab Mitte der fünften Klasse, hätte die BF doch immer wieder erhebliche Probleme gehabt, die Texte zu verstehen. Die BF könne ihr grammatikalisches, theoretisches Wissen über ein Schulbuch nicht in das Verständnis für einen Text transferieren.

Von der BF wäre während des Unterrichts "nichts gekommen", und es habe keine aktive Beteiligung am Unterricht gegeben. Nachgefragt gab der Zeuge an, dass die BF die Hausübungen immer gebracht habe, dass diese aber nicht Teil der Note wären. Reine Übersetzungshausübungen würden nicht in die Mitarbeitsnote miteinfließen, weil die Übersetzungen im Internet abrufbar wären. Diese Übersetzungshausübungen wären eher als Gratislektion für jene Schüler anzusehen, die ehrlich arbeiten möchten. Im Rahmen der Hausübungen der BF seien "kaum interessante Interpretationen" und keine Referate gekommen.

Die Jahresbeurteilung würde im Wesentlichen auf der Erfüllung oder Nichterfüllung der Grundkompetenzen basieren, ständige Beobachtung der Mitarbeit wäre das Wesentliche. Es gäbe auch die Möglichkeit einer freiwilligen schriftlichen Überprüfung, für die ein Stoffumfang definiert werde und es den Schülern freistehe, ob sie die Arbeit abgeben und beurteilen lassen möchten. Entscheidend wären Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen von unterrichtlichen Sachverhalten und die Fähigkeit, Erarbeitetes richtig zu erkennen und einzuordnen. Wenn der Inhalt schwach wäre, ergebe sich auch keine gute Mitarbeit, da es nicht nur auf die Quantität, sondern vor allem auch auf die Qualität der Aktivitäten ankomme.

Die BF, die eher zurückhaltend und schüchtern sei, wäre gelegentlich mit Worten wie "beteilige dich mehr" zur Mitarbeit angeregt worden, es habe jedoch keine obligatorischen Aufforderungen zur Mitarbeit gegeben.

Der Zeuge gab an, in der Abschlussklasse versuche er, wesentliche Themenbereiche aus der Unterstufe zu wiederholen. Die BF habe dieses Angebot angenommen und wäre einmal "sehr tüchtig" gewesen. Die BF wäre einmal am unteren Rand des Leistungsspektrums gewesen, weitere spärliche aber doch erfreuliche Leistungsnachweise der BF hätten aber dazu geführt, dass die BF am Ende des Wintersemesters mit "Genügend" beurteilt worden wäre.

Vor Schularbeiten gebe es eine Stoffabgrenzung, die Schüler wüssten, welches Modul und meistens auch, welcher Autor geprüft werden würde. Der Zeuge gab an, er halte die Chancen, die Textstelle vorab bei Tacitus zu finden, für sehr gering, weil dessen Werk so umfangreich sei.

Während der Schularbeiten sitze er meistens vorne und gehe auch in der Klasse herum. Jedenfalls würde er die Klasse beobachten. Es sei ihm bei der ersten Lateinschularbeit nichts Besonderes aufgefallen, da er ansonsten die "Schummelversuche" sofort unterbunden hätte. Er habe die BF seiner Erinnerung nach in den 5 Jahren, die er diese vor dem aktuellen Schuljahr schon unterrichtet habe, noch nie beim Schummeln erwischt. Bei der ersten Lateinschularbeit in der 8. Klasse habe XXXX , die seit der 3. Klasse immer nur Einser und Zweier geschrieben hätte, atypisch schlecht abgeschnitten. Obwohl er jährlich sehr viele Schularbeiten korrigieren würde, komme es höchstens einmal pro Jahr vor, dass ihm erst im Zuge des Korrigierens das Vortäuschen einer Leistung auffalle. Beim Korrigieren der Arbeiten, die er in der Reihenfolge der abgesammelten Hefte durchführe, sei ihm gleich nach Lesen des zweiten Satzes klar gewesen, dass es sich um eine vorgetäuschte Leistung handeln müsse. Er könne jetzt nicht mehr sagen, welche der beiden Arbeiten er zunächst korrigiert habe, es werde aber wohl "knapp hintereinander" gewesen sein. Nachgefragt, warum er die Arbeit von XXXX zunächst mit "Befriedigend" und jene der BF zunächst mit "Nicht beurteilt" bewertet habe, gab der Zeuge an, dass wohl die Reihenfolge der Korrekturen so gewesen sein müsse, dass er zunächst XXXX Arbeit korrigiert habe. "inoffiziell" wäre dem Zeugen sofort klar gewesen, wer von wem angeschrieben habe, "offiziell" nicht.

Nachgefragt, warum er bei der Arbeit der BF eine Textpassage rot unterstrichen habe, während bei der gleichlautenden Passage bei XXXX dies nicht der Fall gewesen wäre, gab der Zeuge an, dass dies erfolgt sei, weil er sofort gewusst habe, dass es sich nicht um eigenständige Leistungen handeln würde, und er deswegen nicht mehr zu Ende korrigiert habe. Auf Grund der 100%-igen Parallelen der Arbeiten gehe er eher davon aus, dass abgeschrieben worden wäre und "Zettelchen gewandert" wären, als das eingesagt worden wäre, er könne dies aber nicht mehr sicher sagen.

Er habe in der Folge die betroffenen Schülerinnen mit dem Schwindelvorwurf konfrontiert und beiden auch gesagt, dass er davon ausgehe, dass die BF geschummelt habe. Beide Schülerinnen hätten entsetzt reagiert und sich einen Tag Bedenkzeit genommen. Auf Grund der Rückmeldungen sei für den Zeugen völlig klar gewesen, dass die BF ihre Leistung nicht eigenständig erbracht habe, ein "Geständnis" habe es aber nie gegeben.

Nachgefragt, wie er sich erklären könne, dass die BF auf den zweiten Teil der Arbeit sogar mehr Punkte als XXXX bekommen habe, gab er an, dass dies möglicherweise mit einer gewissen Zeitersparnis bei der BF bzw. den massiven Störungen während der Arbeit, denen XXXX ausgesetzt gewesen wäre, zusammenhängen könne. Dies wisse er von der Klassenvorständin, der sich XXXX diesbezüglich anvertraut habe.

Die zweite Lateinschularbeit der BF sei "knapp negativ" gewesen. Bei dieser Schularbeit wären insgesamt 60 Punkte zu erreichen gewesen, 36 für den ersten und 24 für den zweiten Teil. Eine positive Note wäre nur möglich gewesen, wenn man für den ersten Teil mindestens 18 und für den zweiten Teil mindestens 12 Punkte erreicht hätte ("Vetoklausel").

Die Leistungsentwicklung der BF während des Schuljahres wäre "eher gleichbleibend" gewesen, es hätten keine Fortschritte, aber auch keine Verschlechterungen festgestellt werden können.

Für den Fall, dass die erste Schularbeit mit "Befriedigend" zu beurteilen gewesen wäre, hätte sich die BF auf Grund ihrer "evidenten Schwächen in der Mitarbeit" am Ende des Schuljahres ebenfalls einer "§ 5 Abs. 2 - Prüfung" unterziehen müssen. Unter der Annahme, dass die zweite Schularbeit mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre, wäre auch die Gesamtjahresnote mir "Genügend" festgesetzt worden.

Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gab der Zeuge an, dass die BF wesentliche im Lehrplan geforderte Bereiche nicht überwiegend erfüllt hat.

Als weiterer Zeuge befragt gab XXXX an, seine Stellungnahme zur Beurteilung aus Latein vom 29.04.2015 auf Basis der rechtlichen Beratung durch die Rechtsabteilung und in weiterer Folge des Gutachtens des Landesfachkoordinators abgegeben zu haben.

Nach Vergleich der Übersetzungstexte habe sich massiv die Vermutung aufgedrängt, dass es sich um eine erschlichene Leistung handeln müsse.

Aus Fairnessgründen gegenüber den beteiligten Schülerinnen könne man nicht mit Sicherheit von erschlichenen Leistungen ausgehen, aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit. Ausschließlich auf Basis des Vergleichs der beiden Arbeiten wäre nicht erkennbar gewesen, wer von wem abgeschrieben habe. Nachgefragt gab der Zeuge an, er könne sich vorstellen, dass die BF deswegen auf den zweiten Teil der Arbeit mehr Punkte bekommen habe, weil diese durch das Verhalten der BF in ihrer Konzentrationsfähigkeit gestört worden sein könnte.

Grundsätzlich treffe den Lehrer die Beweislast dafür, dass die Leistung unter Zuhilfenahme von unerlaubten Hilfsmitteln zustande gekommen ist.

Nachgefragt, ob man aus dem Umstand, dass aus der Stellungnahme vom 29.04.2015 hervorgeht, dass bei der zweiten Schularbeit "zumindest in Ansätzen in beiden Teilen die wesentlichen Bereiche im überwiegenden Ausmaß erbracht" worden wären, schließen könne, dass diese Schularbeit mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre, gab der Zeuge an, dass dem nicht so wäre, weil es hier einen Beurteilungsspielraum des zuständigen Lehrers gebe, der für die Note letztendlich auch verantwortlich wäre.

Der Zeuge gab an, er glaube, sich daran zu erinnern, dass sich gemäß den Angaben des beurteilenden Lehrers die Leistungen der BF im Laufe des Schuljahres tendenziell eher verschlechtert hätten.

Obwohl die BF im Wintersemester mit "Genügend" beurteilt worden wäre und die einzige Schularbeit im Sommersemester gemäß der Expertise des Landesfachkoordinators auch mit "Genügend" beurteilt hätte werden können, hätte man auf Grund der Mitarbeitsleistungen der BF, die einen wesentlichen Teil der Gesamtbeurteilung darstellen, nicht feststellen können, dass die Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" unrichtig war. Nachgefragt ergänzte der Zeuge, dass zur Mitarbeit "eigentlich alles, die gesamte Mitarbeit" zählen würde. Hausübungen wären "sicher zu berücksichtigen, wenn sie eine Auswirkung auf den Leistungsstand der Schülerin hätten". Der Ausdruck "Vetoklausel" sei ihm nicht geläufig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Die BF besuchte im Schuljahr 2014/15 die 8C Klasse der XXXX . Im Unterrichtsfach Latein wurde ihre erste Schularbeit, die im November 2014 angesetzt war, vom zuständigen Lehrer als "vorgetäuschte Leistung" nicht beurteilt. Die Wiederholungsschularbeit wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Für die zweite Schularbeit im März 2015 hat sie 30 von insgesamt 60 möglichen Punkten erhalten, die Schularbeit wurde aber auf Grund der "Vetoklausel" (lediglich 10 statt der geforderten 12 Punkt im zweiten Teil) ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt. Gemäß der Expertise des Landesfachkoordinators hat die BF bei dieser Schularbeit in beiden Teilen in Ansätzen die wesentlichen Bereiche im überwiegenden Ausmaß erfüllt.

Die BF hat mehrere Arbeiten im Wintersemester über den Lehrstoff der Unterstufe positiv absolviert, wobei eine davon "knapp positiv" war, und die anderen der BF ein durchaus gutes Leistungsniveau attestierten.

Der zuständige Lehrer beurteilt die Mitarbeit der BF als "kaum vorhanden", wobei er die Hausübungen der BF nicht in die Beurteilung der Mitarbeit miteinbezogen hat, weil nicht überprüfbar wäre, ob es sich dabei um eigenständige Leistungen handelte.

Die Leistungsentwicklung der BF während des Schuljahres 2014/15 war gleichbleibend.

Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, dass es sich bei der ersten Schularbeit der BF um eine vorgetäuschte Leistung gehandelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Stellungnahmen der Parteien, der Beschwerde und den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig und in den wesentlichen Bereichen unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Erörterung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 25 Abs. 1, zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 18 Abs. 4 SchUG sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. 371/1974 idgF hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 3 Abs. 1 LBVO dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

           

a)

die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

         

b)

besondere mündliche Leistungsfeststellungen

         

aa)

mündliche Prüfungen,

         

bb)

mündliche Übungen,

         

c)

besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

         

aa)

Schularbeiten,

         

bb)

schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

         

d)

besondere praktische Leistungsfeststellungen,

         

e)

besondere graphische Leistungsfeststellungen

         

Gemäß § 4 Abs. 1 LBVO umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

           

a)

in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

         

b)

Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

         

c)

Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

         

d)

Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

         

e)

Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

         

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

          

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. b

SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3.2.2. Zu prüfen ist, ob die Beurteilung der BF im Jahreszeugnis des Schuljahres 2014/15 im Pflichtgegenstand Latein mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.

Da für die Beurteilung der Leistung neben der Mitarbeit auch die Schularbeiten eine wesentliche Rolle spielen (vgl. § 18 Abs. 1 SchUG), und im Schuljahr 2014/15 an der von der BF besuchten Schule in der 8. Klasse im Pflichtgegenstand Latein insgesamt lediglich 2 Schularbeiten vorgesehen waren, kommt jeder der beiden Schularbeiten eine hohe Bedeutung zu und hat das Abschneiden bei diesen beiden Schularbeiten eine wesentliche Auswirkung auf die Jahresbeurteilung. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beurteilung der beiden Schularbeiten jeweils mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.

Die erste Schularbeit der BF im November 2014 wurde zunächst wegen der Annahme einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt und musste von der BF wiederholt werden. Diese Wiederholungsschularbeit wurde mit "Nicht genügend" beurteilt, während die ursprüngliche Arbeit für den Fall, dass es sich nicht um eine vorgetäuschte Leistung handeln würde, mit "Befriedigend" zu beurteilen gewesen wäre.

Für die Frage, ob es sich bei der ursprünglich von der BF abgelieferten Arbeit um eine vorgetäuschte Leistung gehandelt hat, ist zunächst festzuhalten, dass auf Grund der vielen Parallelitäten - insbesondere auch im Hinblick auf inhaltliche Fehler und sprachliche Unschärfen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich zumindest bei einer der beiden Arbeiten der BF bzw. ihrer Sitznachbarin nicht um eine eigenständige Leistung gehandelt hat. Aus einem Vergleich der beiden Arbeiten alleine lässt sich aber nicht feststellen, wer von wem "abgeschrieben" hat, wie auch von XXXX bestätigt wird.

Aus dem gesamten Verfahren lässt sich auch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, wie die vorgetäuschte Leistung (bzw. wie die vorgetäuschten Leistungen) zustande gekommen ist (bzw. zustande gekommen sind), und welche der beiden Arbeiten mit diesem Makel behaftet ist.

Abgesehen davon, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung von der Beurteilung anderer Schüler unabhängig ist (vgl. VwGH 09.03.1981, Slg. 10391/A), kann alleine aus dem Umstand, dass die Sitznachbarin der BF, XXXX , im Vergleich zu dieser in ihrer bisherigen Schullaufbahn im Pflichtgegenstand Latein tendenziell bessere Leistungen erbracht hat und regelmäßig auch auf Schularbeiten bessere Noten erreicht hat, nicht zwingend geschlossen werden, dass es sich bei der Arbeit der BF durch "Abschreiben" von ihrer Sitznachbarin um eine vorgetäuschte Leistung handeln muss. Die Leistungen der BF im Pflichtgegenstand Latein vor November 2014 waren stets ausreichend, um das Schuljahr positiv abschließen zu können, sodass es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die BF auch auf die erste Schularbeit der 8. Klasse in der Lage gewesen wäre, auch ohne fremde Hilfe und ohne unerlaubte Hilfsmittel eine mit "Befriedigend" zu beurteilende Schularbeit zu schreiben.

Den einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Leistungsbeurteilungsverordnung lässt sich nicht entnehmen, dass eine vorgetäuschte Leistung bereits während der Leistungserbringung festgestellt werden müsste, sondern es kann diese Feststellung grundsätzlich auch erst während des Korrigierens der abgelieferten schriftlichen Arbeiten im Nachhinein erfolgen. Der Verweis der BF auf die nicht näher begründete Rechtsansicht der nicht namentlich genannten Juristen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen kann daran nichts ändern und es ist diesbezüglich der Rechtsansicht der belangten Behörde beizupflichten. Allerdings trifft im Falle der nachträglichen Feststellung einer vorgetäuschten Leistung - wie auch der als Zeuge geladene XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - den Lehrer die Beweispflicht. Im gegenständlichen Verfahren liegt zwar die Vermutung nahe, dass die im Pflichtgegenstand Latein Leistungsdefizite aufweisende BF bei der ersten Lateinschularbeit des Schuljahres 2014/15 von der "sehr guten" Schülerin XXXX abgeschrieben haben könnte, ein Beweis dafür ist aber weder dem zuständigen Lehrer noch im Zuge des Widerspruchsverfahrens der zuständigen Schulbehörde gelungen.

Insbesondere konnte unter der Annahme, dass die BF von XXXX "abgeschrieben" hat, die Frage, wie es in diesem Fall sein könne, dass die BF für den zweiten Teil der Arbeit um 3 Punkte mehr als ihre Sitznachbarin bekommen hat, nicht schlüssig beantwortet werden. Die vom während der Schularbeit Aufsicht habenden Lehrer und von XXXX bei der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, dies könne dadurch verursacht worden sein, dass XXXX durch die permanenten Störungen durch die BF in ihrer Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre und unter Zeitdruck geraten sein könnte, stellt keine ausreichende Erklärung dafür dar. Zwar wird die massive Beeinträchtigung während der Schularbeit auch durch die Aussage von XXXX bestätigt, es erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass einerseits die Sitznachbarin XXXX während der Schularbeit von der BF so massiv und langandauernd beeinträchtigt und in der Konzentration gestört worden sein kann, ohne dass dies andererseits dem Lehrer aufgefallen wäre. Nach den übereinstimmenden Angaben sowohl von XXXX als auch der BF und der Zeugin XXXX hat sich der Aufsicht habende Lehrer während der gesamten Zeit der Schularbeit im Klassenraum aufgehalten, hat die Klasse vom Lehrerpult aus beobachtet und ist auch durch die Klasse gegangen. Die angebliche massive Beeinträchtigung von XXXX durch die BF steht somit in Widerspruch zu dem Umstand, dass dem die Klasse aufmerksam beobachtenden Lehrer während der Schularbeit dieses Verhalten der BF nicht aufgefallen ist und es bleibt daher offen, warum die - angeblich - "abschreibende" Schülerin mehr Punkte auf einen Teil der Arbeit bekommen konnte als die stets "sehr gute" Schülerin, von der - angeblich - abgeschrieben worden ist.

Die BF hat auch das Vortäuschen einer Leistung nie zugegeben - dies wurde von XXXX während der mündlichen Verhandlung auch bestätigt - sondern lediglich während des gesamten Verfahrens gleichlautend vorgebracht, dass ihr XXXX bei der Vorbereitung auf die Schularbeit geholfen habe. Auch der Umstand, dass sich die BF bereit erklärt hat, die Schularbeit nachzuschreiben, kann nicht zwingend als Eingestehen einer vorgetäuschten Leistung gewertet werden, da auf Grund der Stellung der BF innerhalb des Klassengefüges auch die Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sie dazu nur auf Grund des auf sie von den Mitschülerinnen ausgeübten Druckes und unter der Annahme, auch die Wiederholungsschularbeit erfolgreich abschließen zu können, bereit war.

Nach eingehender richterlicher Beweiswürdigung kommt der erkennende Einzelrichter daher zu dem Schluss, dass berechtigte Zweifel daran bleiben, ob es sich bei der ersten Lateinschularbeit der BF um eine im Sinne des § 11 Abs. 4 LBVO vorgetäuschte Leistung gehandelt hat oder nicht. In einem solchen Zweifelsfall wäre aber die Schularbeit zu beurteilen und die mit "Nicht genügend" beurteilte Wiederholungsschularbeit nicht zu werten gewesen. Zum selben Ergebnis gelangt auch der Landesschulrat für Steiermark (vgl. Aktenvermerk vom 28.04.2015). Von der Verpflichtung, eine erbrachte Leistung zu beurteilen, darf im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips nur dann gemäß § 11 Abs. 4 LBVO und § 18 Abs. 4 SchUG abgesehen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Leistung vorgetäuscht wurde.

Aber selbst unter der Annahme, dass mit Sicherheit festgestellt hätte werden können, dass es sich bei der ersten Schularbeit der BF um eine vorgetäuschte Leistung gehandelt habe, wäre die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Latein mit "Nicht genügend" unrichtig gewesen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der zuständige Lehrer hat die Leistungen der BF im Wintersemester, also im Zeitraum von September 2014 bis Mitte Februar 2015 mit "Genügend" beurteilt. (vgl. dazu die "Stellungnahme zum Noteneinspruch" vom 26.04.2015). Da diese Beurteilung auf der mit "Nicht genügend" beurteilten ersten Schularbeit sowie auf den sonstigen Methoden der Leistungsfeststellung beruht, müssen die sonstigen Leistungsbeurteilungen (Mitarbeit, besondere mündliche und besondere schriftliche Leistungsfeststellungen) in Summe deutlich positiv gewesen sein, um die negative Leistung der einzigen Schularbeit im Beurteilungszeitraum kompensieren zu können. Da der zuständige Lateinlehrer in der mündlichen Verhandlung die Leistungsentwicklung der BF während des Schuljahres 2014/15 als weder ansteigend noch abfallend, sondern "eher gleichbleibend" beschrieben hat, ist davon auszugehen, dass abgesehen von der Schularbeit die sonstigen Leistungen auch im Sommersemester deutlich positiv zu beurteilen gewesen sind. Hinzu kommt, dass das "Nicht genügend" auf die Wiederholungsschularbeit im ersten Semester unstrittig gewesen ist, während hinsichtlich der Schularbeit im Sommersemester gemäß der nicht in Zweifel zu ziehenden Notenexpertise des Landesfachkoordinators auf Grund des Umstandes, dass die BF bei dieser Arbeit "zumindest in Ansätzen in beiden Teilen der Schularbeit die wesentlichen Bereiche im überwiegenden Ausmaß erbracht" hat, festzuhalten ist, dass gemäß der Definition des § 14 Abs. 5 LBVO eine Beurteilung mit "Genügend" zu erfolgen gehabt hätte. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie es bei gleichbleibender Leistungsentwicklung - was die Schularbeiten betrifft tendenziell sogar bei leicht steigender Leistungsentwicklung - während des Schuljahres dazu kommen kann, dass sich eine Schülerin nach der Semesterbeurteilung "Genügend" auf die Gesamtjahresbeurteilung "Nicht genügend" verschlechtern kann. Die Ausführungen des zuständigen Landesschulinspektors, dass die Benotung in die Zuständigkeit des Lehrers falle und diesem dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zukomme, treffen grundsätzlich zu, es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich ein Lehrer bei der Benotung an die Vorgaben der LBVO, insbesondere deren § 14, zu halten hat.

Wenn in diesem Zusammenhang XXXX davon spricht, dass die positive Semesterbeurteilung vor allem auf den positiven Ergebnissen bei der Wiederholung der Grundkompetenzen aus der Unterstufe basiert, so kann dies schon deswegen nicht zutreffen, weil diese Prüfung als Lehrzielkontrolle im Sinne des § 1 Abs. 2 LBVO unzulässig war und nicht in die Beurteilung einfließen durfte.

Wenn demnach die von der BF erbrachten und für die Leistungsbeurteilung zu berücksichtigenden Leistungen im Zeitraum von September 2014 bis Mitte Februar 2015, also über einen Zeitraum von mehr als 5 Monaten, zu einem Notenkalkül "Genügend" geführt haben, und die Leistungen der BF in den folgenden zwei Monaten von Ende Februar (Beginn des Sommersemesters) bis 23. April 2015 (Entscheidung der Klassenkonferenz) sich gleichbleibend entwickelt haben, kann dies nur zum Ergebnis haben, dass auch die Jahresgesamtnote mit "Genügend" festzusetzen gewesen wäre.

So betrachtet haben auch im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG die vorliegenden Unterlagen jedenfalls ausgereicht, um feststellen zu können, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung der BF im Pflichtgegenstand Latein unrichtig war. Reichen die Unterlagen zur Feststellung, dass die Beurteilung mit "Nicht genügend" unrichtig war, aus, und wird dennoch eine kommissionelle Prüfung angeordnet, so wird die BF dadurch in ihrem subjektiven Recht auf eine positive Entscheidung verletzt. (vgl. VwGH 85/10/082 vom 24.06.1985). Es wäre daher das Verfahren nicht zu unterbrechen und auch keine kommissionelle Prüfung anzusetzen gewesen. Die von der BF am 30.04.2015 abgelegte kommissionelle Prüfung war daher unzulässig und deren Ergebnis somit auch nicht für die Leistungsbeurteilung heranzuziehen.

Zusammengefasst wäre die BF somit unabhängig davon, ob es sich bei der ersten Schularbeit tatsächlich um eine vorgetäuschte Leistung ihrerseits gehandelt hat oder nicht im Schuljahr 2014/15 im Pflichtgegenstand Latein jedenfalls mit der Jahresnote "Genügend" zu beurteilen und damit festzustellen gewesen, dass die BF die letzte Stufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der BF von der Schule ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung "Genügend" im Pflichteggenstand Latein enthält.

Es war somit gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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