BVwG W200 2307507-1

BVwGW200 2307507-116.6.2025

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W200.2307507.1.00

 

Spruch:

 

W200 2307507-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 20.12.2024, OB: 85164423500019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.05.2024 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. eines Behindertenpasses.

Aufgrund fehlender Unterlagen bzw. Befunde gab das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, diese nachzureichen.

Mit E-Mails vom 20.06.2024 und 15.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest vom 12.07.2024 betreffend den Verlust seiner rechten Niere.

Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 24.10.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2024, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH und gestaltete sich auszugsweise wie folgt:

„Anamnese:

Der Kunde habe vor etwa 40 Jahren einen Verkehrsunfall gehabt, dabei wurde die rechte Niere verletzt und musste entfernt werden. Zudem habe er sich diverse Brüche zugezogen und eine komplexe Verletzung des rechten Unterschenkels, zuerst mit Schrauben und Platten versorgt, dann mit einem Marknagel, mittlerweile das Metall entfernt. Auch ein Hautlappen musste verpflanzt werden. Mit dem rechten Bein sei es 30-35 Jahre ganz gut gewesen, zuletzt habe er zunehmende Probleme.

Vor 1 Jahr wurde eine Zuckerkrankheit festgestellt, zudem leide er an Bluthochdruck.

Z. n. Nabelbruch Operation.

Darüber hinaus keine relevanten Vorerkrankungen oder Operationen.

Derzeitige Beschwerden:

Die linke Niere funktioniere gut. Blutdruck und Zucker seien soweit gut eingestellt. Der Kunde beantrage einen Parkausweis zumal er auf dem Land wohne und auf das Auto angewiesen sei, zum Teil habe er Probleme mit dem rechten Fuß, der Hautlappen rechts außen schwelle an.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine laufenden Behandlungen. Medikamente: Synjardy, Blutdruckmedikation. Keine Hilfsmittel.

Sozialanamnese:

Beruflich selbstständig in der Taubenabwehr. Sozial integriert. Kein Pflegegeldbezug.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Sonografie der Nieren, Röntgen am Holzplatz Neunkirchen, 4/2024:

Z. n. Nephrektomie rechts im Rahmen eines Traumas vor etwa 40 Jahren, die linke Niere ist entsprechend kompensatorisch vergrößert, sonst unauffällig.

Ärztliches Attest Dr. XXXX 7/2024:

Bei Herrn XXXX musste vor ca. 40 Jahren nach einem Verkehrsunfall die rechte Niere entfernt werden.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Gehoben

Größe: 183,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck: 130/85 mmHg

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf: Pupillen gleichweit, rund, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz.

Umgangssprache wird problemlos verstanden. Sprachstatus unauffällig. Fötor fumaticus.

Hals: Unauffälliger Tastbefund

Brustkorb: symmetrisch

Pulmo: auskultatorisch unauffällig

Cor: rein, rhythmisch, normocard

Bauch: Bauchdecke weich, über Thoraxniveau.

Kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Nierenlager beidseitig frei.

Obere Extremitäten:

Beide Schultern gleich hoch stehend, Nackengriff, Bogenschluss und Schürzengriff vollständig, Ellbogengelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich.

Handgelenke: frei beweglich

Spreizen der Finger, Schlüssel- und Pinzettengriff sowie Faustschluss uneingeschränkt. Durchblutung und Sensibilität der oberen Extremitäten uneingeschränkt.

Wirbelsäule: im Lot, Becken im Stehen gerade, kein Druck- oder Klopfschmerz

HWS: frei beweglich

BWS: frei beweglich

LWS: frei beweglich

Untere Extremitäten: Hautlappen rechter Unterschenkelaußenseite, Einziehungen, leichte Druckdolenz, Spannungsgefühl. Parästhesien im Narbenbereich.

Gelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich. Keine Varizen, keine Ödeme. Durchblutung und übrige Sensibilität uneingeschränkt. Onychomykose bds.

Lasegue bds. negativ.

Grob neurologischer Status unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

Der Kunde reist mit dem Auto an. Sicheres Gangbild ohne Gehbehelf, rechts reduziertes Abrollen. Einbeinstand durchführbar, Zehenspitzengang rechts beeinträchtigt. Finger-Boden-Abstand 10 cm

Status Psychicus:

Freundlich zugewandt, gut kontaktfähig. Psychisch orientiert, bewusstseinsklar. Stimmung euthym, affektiv ausreichend schwingungsfähig. Gedanken formal und inhaltlich geordnet. Grob keine kognitiven oder mnestischen Defizite fassbar. Psychomotorisch ausgeglichen. Keine suizidalen Tendenzen oder psychotischen Anzeichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Z. n. komplexer Unterschenkelverletzung rechts bei Verkehrsunfall vor 40 Jahren

GZ; unterer Rahmensatzwert, da belastungsabhängige Beschwerden, Z. n. mehrfachen Operationen inklusive Spalthaut Transplantation, keine erhebliche Gangerschwernis, keine Befunde

02.02.02

30

2

Z. n. Entfernung der rechten Niere

Oberer Rahmensatzwert, da Verlust einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere

08.01.01

30

3

Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit

1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da einfache orale

Medikation

09.02.01

20

4

Bluthochdruck

Fixe Position, da einfache Medikation

05.01.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung 1. die Gesundheitsstörung 2 hebt bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter an. Die Gesundheitsstörungen 4 und 5 heben aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender maßgeblicher Beeinträchtigung der Gesundheitsstörung 1 nicht weiter an.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Sämtliche zugrunde gelegten Gesundheitsstörungen sind in der Einschätzung berücksichtigt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Entfällt (Erstgutachten)

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Entfällt (Erstgutachten)

[…] Dauerzustand […]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestehen keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen. Die Verwendung eines Gehbehelfs ist zumutbar. Die Hantierfunktion ist ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sind ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor. Die individuelle Wohnsituation und Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel kann in der Verordnung für Behindertenpässe und Parkausweise nicht berücksichtigt werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja Nein Nicht geprüft

x □ □ Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie

oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H.

x □ □ Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB: 30 v.H.

x □ □ Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01)

und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 10 v.H.

Begründung:

D1: Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit

D2: Z. n. Entfernung der rechten Niere

D3: Bluthochdruck“

Im dazu gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei mit einem GdB von 30 vH nicht einverstanden. Die Untersuchung bei der Allgemeinmedizinerin habe nichts mit einer Untersuchung zu tun gehabt. In der Gutachtensbegründung sei zudem nichts von seinem Unfall und dem dadurch beeinträchtigten Fuß vermerkt worden.

Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde samt Akt vor, diese langten am 13.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

beschwerderelevanter Status:

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf: Pupillen gleichweit, rund, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz.

Umgangssprache wird problemlos verstanden. Sprachstatus unauffällig. Fötor fumaticus.

Hals: Unauffälliger Tastbefund

Brustkorb: symmetrisch

Pulmo: auskultatorisch unauffällig

Cor: rein, rhythmisch, normocard

Bauch: Bauchdecke weich, über Thoraxniveau.

Kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Nierenlager beidseitig frei.

Obere Extremitäten:

Beide Schultern gleich hoch stehend, Nackengriff, Bogenschluss und Schürzengriff vollständig, Ellbogengelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich.

Handgelenke: frei beweglich

Spreizen der Finger, Schlüssel- und Pinzettengriff sowie Faustschluss uneingeschränkt. Durchblutung und Sensibilität der oberen Extremitäten uneingeschränkt.

Wirbelsäule: im Lot, Becken im Stehen gerade, kein Druck- oder Klopfschmerz

HWS: frei beweglich

BWS: frei beweglich

LWS: frei beweglich

Untere Extremitäten: Hautlappen rechter Unterschenkelaußenseite, Einziehungen, leichte Druckdolenz, Spannungsgefühl. Parästhesien im Narbenbereich.

Gelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich. Keine Varizen, keine Ödeme. Durchblutung und übrige Sensibilität uneingeschränkt. Onychomykose bds.

Lasegue bds. negativ.

Grob neurologischer Status unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

Reist mit dem Auto an. Sicheres Gangbild ohne Gehbehelf, rechts reduziertes Abrollen. Einbeinstand durchführbar, Zehenspitzengang rechts beeinträchtigt. Finger-Boden-Abstand 10 cm

Status Psychicus:

Freundlich zugewandt, gut kontaktfähig. Psychisch orientiert, bewusstseinsklar. Stimmung euthym, affektiv ausreichend schwingungsfähig. Gedanken formal und inhaltlich geordnet. Grob keine kognitiven oder mnestischen Defizite fassbar. Psychomotorisch ausgeglichen. Keine suizidalen Tendenzen oder psychotischen Anzeichen.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Z. n. komplexer Unterschenkelverletzung rechts bei Verkehrsunfall vor 40 Jahren

GZ; unterer Rahmensatzwert, da belastungsabhängige Beschwerden,

Z. n. mehrfachen Operationen inklusive Spalthaut Transplantation, keine erhebliche Gangerschwernis, keine Befunde

02.02.02

30

2

Z. n. Entfernung der rechten Niere

Oberer Rahmensatzwert, da Verlust einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere

08.01.01

30

3

Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit

1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da einfache orale

Medikation

09.02.01

20

4

Bluthochdruck

Fixe Position, da einfache Medikation

05.01.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung (Leiden) 1, die Gesundheitsstörung (Leiden) 2 hebt bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter an. Die Gesundheitsstörungen (Leiden) 3 und 4 heben aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender maßgeblicher Beeinträchtigung der Gesundheitsstörung (Leiden) 1 nicht weiter an.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers holte das SMS ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 24.10.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2024, ein.

Darin wurde nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt.

Die befasste Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers im Gutachten genau und detailreich und berücksichtigte auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Unterlagen. Das vom SMS eingeholte Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und vollständig.

Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich unsubstanziiert vorbringt, es liege ein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 30 vH vor. Er legte jedoch keinen Befund bzw. keine medizinischen Unterlagen vor, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Somit sind seine bloßen Behauptungen nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen.

Insbesondere ist festzuhalten, dass die Sachverständige die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt hat.

So stufte sie Leiden 1 „Z. n. komplexer Unterschenkelverletzung rechts bei Verkehrsunfall vor 40 Jahren“ nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 %) nach dem unteren Rahmensatz mit einem GdB von 30 vH ein, da belastungsabhängige Beschwerden bestehen und ein Z. n. mehrfachen Operationen inklusive Spalthaut-Transplantation gegeben ist, aber keine erhebliche Gangerschwernis bei nicht vorliegenden Befunden besteht.

Leiden 2 „Z. n. Entfernung der rechten Niere“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 08.01.01 (Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters 10 – 30 %) nach dem oberen Rahmensatz mit einem GdB von 30 vH eingestuft, da der Verlust einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere vorliegt.

Leiden 3 „Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit“ stufte die Sachverständige nachvollziehbar eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem GdB von 20 vH unter Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %) ein, weil eine einfache orale Medikation benötigt wird.

Leiden 4 „Bluthochdruck“ wurde aufgrund der einfachen Medikation nachvollziehbar mit einem GdB von 10 vH unter Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie 10 %) nach dem festen Satz eingestuft.

Ebenso schlüssig begründet die Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH. Dieser ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung (Leiden) 1, die Gesundheitsstörung (Leiden) 2 hebt bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter an. Die Gesundheitsstörungen (Leiden) 3 und 4 heben aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender maßgeblicher Beeinträchtigung der Gesundheitsstörung 1 nicht weiter an.

Wenn die Gutachterin im Gutachten anführt, dass „Gesundheitsstörungen 4 und 5“ (vgl. Seite 4 des Gutachtens) den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter anheben, ist das ein offenkundiger Tippfehler, natürlich meinte die Sachverständige die Gesundheitsschädigungen/Leiden 3 und 4, zumal es keine Gesundheitsschädigung/kein Leiden 5 gibt. Somit war die entsprechende Feststellung, und zwar, dass Gesundheitsstörungen (Leiden) 3 und 4 aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender maßgeblicher Beeinträchtigung der Gesundheitsstörung (Leiden) 1 den Gesamt-GdB nicht weiter anheben, zu treffen.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Untersuchung nichts mit einer Untersuchung zu tun gehabt habe, ist festzuhalten, dass sich Derartiges nicht aus dem Gutachten ergibt. Insbesondere sind darin eine ausführliche Anamnese, derzeitige Beschwerden und ein detaillierter Untersuchungsbefund des Beschwerdeführers enthalten.

Unrichtig ist die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sein Unfall und der dadurch beeinträchtigte Fuß im Gutachten nicht vermerkt worden seien. Denn sowohl in der Anamnese als auch unter „derzeitige Beschwerden“ hält die Gutachterin die beim Beschwerdeführer bestehenden Probleme mit dem rechten Fuß bzw. Bein fest. Auch der Untersuchungsbefund enthält unter „Untere Extremitäten“ u. a. die Feststellung „Hautlappen rechter Unterschenkelaußenseite, Einziehungen, leichte Druckdolenz, Spannungsgefühl. Parästhesien im Narbenbereich“. Unter „Gesamtmobilität – Gangbild“ ist weiters u. a. Folgendes festgehalten: „Sicheres Gangbild ohne Gehbehelf, rechts reduziertes Abrollen. Einbeinstand durchführbar, Zehenspitzengang rechts beeinträchtigt. Finger-Boden-Abstand 10 cm“.

Das Leiden 1 wird zudem als „Z. n. komplexer Unterschenkelverletzung rechts bei Verkehrsunfall vor 40 Jahren“ bezeichnet.

Von einer fehlenden Erwähnung oder Berücksichtigung des Unfalles und der Probleme des Beschwerdeführers mit dem (rechten) Fuß (bzw. Bein) kann somit keinesfalls ausgegangen werden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten samt Stellungnahme nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt höher sein müsste, so ist dazu festzuhalten, dass der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen ist. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Im vorliegenden Fall wurde durch die befasste Gutachterin eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen. Das Gutachten entspricht den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung. Somit gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Gesamtgrad höher sein müsse, ins Leere.

Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:

§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“

Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO festgehalten, dass Abs. 1 leg. cit. besagt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist.

Wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. In weiterer Folge liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vor, zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und Schwere der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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