BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2264625.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.11.2022, Zl. 79939194700010, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.07.2022 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 30%.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, aus dem neurologischen, radiologischen und chirurgischen Bereich sowie aus dem lungenfachärztlichen, urologischen, internistischen und psychiatrischen Fachbereich. Ebenfalls angeschlossen waren diverse Unterlagen über stationäre Aufenthalte in diversen Spitälern.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 14.10.2022, basierend auf einer Untersuchung, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese:
Erstbegutachtung
Hernia inguinalis beidseits, Gallenblasenentfernung,
Analfibromentfernung/Colonpolypentfernungen, Nasenscheidewandkorrektur,
2021-12 Corangio bei V.a. Koronare Herzkrankheit - ein Stenting erfolgte nicht. wegen Prostatahypertrophie müsse er Tamsu nehmen
Eine Steatosis hepatis sei in Beobachtung
Die Medikamente für einen seit ca. 3 Jahren bekannten Morbus Parkinson seien reduziert worden.
Diabetes mellitus seit ca. 2017 bekannt, letzter NBZ 146 mg% heute, letzte HbA1c 6,8 7/2021. Medikamentös und diätisch eingestellt.
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung seit ca. 2 Jahren bekannt.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragswerber klagt „über gelegentliches Stolpern und zittere an den Händen, Manchmal habe er eine Harndrangsymptomatik, Atembeschwerden bei Anstrengung"
Keine spezifizierte Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM möglich
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Gastroloc, Requip, Rasaqilin, Pioglitaton, Diabetex, Arosuva, Vastarel, Thrombo Ass, Inkontan, Tamsu, Duaklir, Berodual, Sertralin, Trittico, Seroquel, Hydal
Sozialanamnese:
In der Türkei geboren, 1994 nach Österreich gekommen, Gymnasium in der Türkei, Gastronomieausbildung in Österreich
seit 3/2020 arbeitslos als Oberkellner, Antrag zur l-/BU-Pension wurde abgelehnt, der Einspruch ist noch nicht entschieden, 2 x geschieden seit ca. 2013, 11jähriger Sohn wohnt bei der Mutter,
wohnt in einer Genossenschaftswohnung im EG, einige Stufen sind zu überwinden.
Kein Pflegegeld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2022-10 mitgebrachter Befund, Klinik Landstraße, Notfallambulanz: Der Pat. hat noch Schluckbeschwerden und Dysästhesien der Dig I beidseits, diese Beschwerden sind für den postop. Verlauf nach 8 Wochen klassisch und nicht beunruhigend, die Dysästhesie hat eine gute Chance auf Besserung, es bestehen keine motorischen Einschränkungen.
2022-8 mitgebrachter Befund Klinik Landstraße, physikal.: Osteochondrose C5-7, ABF C5-7 8/2022
Stenose L4/5 Dekompression 4/2022 COPD II
Steatosis hepatis,
Morbus Parkinson
NIDDM
KHK
major Depressio CHE 2021
Blasenentleerungsstörung
zum Zeitpunkt der Entlassung Schmerzen gebessert, geringe Hypästhesie der gesamten linke Arm, betont Dig I-III, auch rechts Hypästhesie Dig I-III, ansonst kein sensomotorisches Defizit –
2022-6 Rehazentrum St. Radegund: KHK ohne sign. Stenosen CAG am 15.12.2021 (Klinik Landstraße Wien): - LAD: Rdg 1 30% ostial - RCX: dominant - RCA: klein, minim. WV's proximal
tablettenpflichtiger Diabetes mell. Typ II (HbA1c 6,3%)
Hyperlipidämie therapiert Hyperlipoproteinämie
COPD 2
Chron. Nikotinabusus G20 Morbus Parkinson
Spinalkanalstenose lumbal mit Z.n. Dekompression L4/5 am 19.04.2022 (Neurochirurgie, Klinik Landstraße Wien)
Spinalkanalstenose cervical mit geplanter OP Depressio
Prostatahyperplasie
Steatosis hepatis Z.n. CHE 09/2020
Z.n. Ulcus ventriculi 2016
Harninkontinenz
Hyperurikämie
Vitamin D Mangel
Akute Otitis media links Cerumen obturans
Unauffällige Echokardiographie mit normal großem, normal wandstarkem linken Ventrikel mit normaler EF, keine relevante Klappenpathologie. Diastole mit normalen Füllungsdrücken, Rechtsherz normal groß, gute Pumpfunktion. Kein pulmonaler Hypertonus, kein Perikarderguss.
2022-2 Dr. XXXX , Neurologe: IPS li., zufriedenstellender Verlauf Z.n. Arbeitsunfall 05/19 mit Serienrippenfraktur re. Z.n. Dorsalgie DP L4/5 und L5/S1 bds., Nahbezug zun den Wurzeln, sens. L5 Symptomatik li, Z.n. Ct gezielter Infiltration 07/21, Franziskus Spital, bei anhaltenden Schmerzen OP 04/22 geplant Nikotinabusus De novo Hypästhesie C6/7 re., milde Kraftminderung, bek. DP mit aufgebrauchtem prämedull. Liquorraum MRT 10/21- KO geplant Z.n. Ohnmachtsanfälle 2014, laut MRT kleinste n.r. vask. Läsionen Marklager bds., 08/14 Z.n. CCE bei CLL 09/20 Steatosis hep. mit Hepatomegalie Gemischte HLP GERD, chron. C- Gastritis Chron. Nikotinabusus COPD 2 Z.n. vill und tubul. Adenom mit leichtgradiger intraepithelialer Neoplasie Z.n. OP bei Analfibrom 06/20 Z.n. Hernie ing. bds. ca. 2005 NIDDM Typ 2, HbA1c6,4
2021-12 Gesundheitszentrum Favoriten, Lungen Ambulanz: COPD II - Kontrolle. Nikotinabusus Lungenfunktion und Pulsoximetrie: Obstruktive Ventilationsstörung idem
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
56 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer, Rechtshänder,
Ernährungszustand: gut, Größe: 176,00 cm Gewicht: 80,00 kg, Blutdruck: 130/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger
PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiß: saniert,
Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse im unteren Halsbereich rechts
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, gering expirator. Giemen, sonst Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,
blande NVH nach Hernia inguinalis beidseits und Lapraskopie,
NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff gut möglich,
in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. kein Tremor, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering, verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei,
blande Narbenverhältnisse lumbal kein Klopfschmerz, Schober: , Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Keine Propulsion, Starthemmung oder freezing, Gang auf einer Linie, Romberg und Unterberger unauffällig Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen
Status Psychicus:
Bewusstsein: klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik,
Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | GdB% |
1 | chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II medikamentös stabilisierbar | 06.06.02 | 30 |
2 | degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Bandscheibenoperation im cervikal und Lumbalbereich ohne maßgebliche motorischen Einschränkungen | 02.01.01 | 20 |
3 | Morbus Parkinson Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche neurologische Symptomatik | 04.09.01 | 20 |
4 | Diabetes mellitus Typ II Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. | 09.02.01 | 20 |
5 | koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ohne signifikante Stenosen | 05.05.01 | 20 |
6 | rezidivierende Depressio Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar | 03.06.01 | 20 |
7 | Steatosis hepatis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Lebersynthesestörung dokumentiert | 07.05.03 | 10 |
8 | gutartiger Prostatahyperplasie Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Blasenentleerungsstörung | 08.01.06 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-6 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 7-8 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz (…)
Dauerzustand“
Nachdem der Beschwerdeführer im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Sachverständigengutachten keine Stellungnahme abgegeben hatte, wies das Sozialministeriumservice mit Bescheid vom 18.11.2022 den Antrag vom 08.07.2022 ab.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass aufgrund der Vielzahl der Gesundheitsschädigungen sowie der Schwere der Erkrankungen der Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eindeutig zu niedrig angesetzt sei. Unter anderem leide der Beschwerdeführer an Morbus Parkinson, stürze oftmals, hätte Geheinschränkungen und es sei die Mobilität verlangsamt. Er leide unter Depressionen und müsse Psychopharmaka einnehmen. Weiters sei er am 25.08.2022 an der HWS operiert worden, weshalb für den Beschwerdeführer Kopfbewegungen rechts und links schwierig seien und das Hinuntersehen ebenfalls schwierig sei. Zudem hätte er Schluckbeschwerden seit der OP.
Weiters leide er an einem Prolaps L4/5 mit Nahebezug zu beiden Spinalnerven und Spinalkanaleinengung. Ebenso bestehe ein Prolaps L5/S1 mit Nahebezug zu beiden Spinalnerven L5. Der Beschwerdeführer könne nicht schwer heben und tragen, Bücken sei ihm nicht möglich. Weiters hätte er Sensibilitätsstörungen in den Waden und bis zur Fußsohle in beiden Bereichen und es bestehe bei ihm eine Polyneuropathie. Ebenso leide er an COPD und durch die vorhandene koronare Herzerkrankung verstärke sich seine Kurzatmigkeit und geringe Belastbarkeit.
Ebenfalls hingewiesen wurde auf unwillkürlichen Harnverlust und die Notwendigkeit diesbezüglicher Medikation und von Inkontinenzvorlagen.
Zwischen den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sei eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorhanden.
Der Beschwerde angeschlossen waren bereits mit dem Antrag vorgelegte Dokumente, der bei der Untersuchung vorgelegte Patientenbrief über die Bandscheibenoperation HWS sowie ein Auszug aus der Ambulanzkartei – Urologische Ambulanz vom 16.11.2021 und ein internistischer ärztlicher Befundbericht vom 25.11.2022, dieser bestehend aus der Auflistung von Diagnosen, einzunehmender Medikamente sowie der Aufforderung zu Kontrolluntersuchungen und den Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer regelmäßig körperliche Tätigkeiten nach Meinung des behandelnden Arztes aktuell nicht zumutbar seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger
PR unauffällig, Rachen: bland,
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse im unteren Halsbereich rechts
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, gering expirator. Giemen, sonst Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,
blande NVH nach Hernia inguinalis beidseits und Lapraskopie,
NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff gut möglich,
in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. kein Tremor, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering, verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei,
blande Narbenverhältnisse lumbal kein Klopfschmerz, Schober: , Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Keine Propulsion, Starthemmung oder freezing, Gang auf einer Linie, Romberg und Unterberger unauffällig Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen
Status Psychicus:
Bewusstsein klar.
gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik,
Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | GdB% |
1 | chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II medikamentös stabilisierbar | 06.06.02 | 30 |
2 | degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Bandscheibenoperation im cervikal und Lumbalbereich ohne maßgebliche motorischen Einschränkungen | 02.01.01 | 20 |
3 | Morbus Parkinson Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche neurologische Symptomatik | 04.09.01 | 20 |
4 | Diabetes mellitus Typ II Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. | 09.02.01 | 20 |
5 | koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ohne signifikante Stenosen | 05.05.01 | 20 |
6 | rezidivierende Depressio Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar | 03.06.01 | 20 |
7 | Steatosis hepatis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Lebersynthesestörung dokumentiert | 07.05.03 | 10 |
8 | gutartiger Prostatahyperplasie Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Blasenentleerungsstörung | 08.01.06 | 10 |
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H., da Leiden 1 durch Leiden 2 bis 6 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 7-8 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.10.2022, in welchen ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde.
Das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar.
Das führende Leiden 1 (COPD) stufte der Gutachter in seinem Gutachten basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten pneumologischen Befunden nachvollziehbar unter Positionsnummer 06.06.02 (COPD II) mit einem GdB von 30 vH ein und begründete die Anwendung des unteren Rahmensatzes schlüssig mit deren medikamentösen Stabilisierbarkeit.
Das Leiden 2 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen) stufte er schlüssig unter Positionsnummer 02.02.01 (mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit einem GdB von 20 vH ein und begründete nachvollziehbar die Anwendung des oberen Rahmensatzes damit, dass ein Zustand nach erfolgreicher Bandscheibenoperation im Cervikal und Lumbalbereich ohne maßgebliche motorischen Einschränkungen vorliegt.
Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer im August 2022 einer WS-Operation unterzogen, die darüber vorgelegten Befunde hat der Allgemeinmediziner in seinem Gutachten verwertet. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer am 25.08.2022 an der HWS operiert worden sei, weshalb für den Beschwerdeführer Kopfbewegungen rechts und links schwierig seien und das Hinuntersehen ebenfalls schwierig sei, ist das Ergebnis der Untersuchung durch den befassten Allgemeinmediziner entgegenzuhalten, wonach zwar eine zu ⅓ eingeschränkte Beweglichkeit der HWS vorliegt, der Kinn-Brustabstand aber nur 1 cm beträgt. Zu den Schluckbeschwerden seit der OP ist auf den vom Beschwerdeführer zur Untersuchung mitgebrachten Befund vom Oktober 2022 zu verweisen, wonach diese Beschwerden für den postoperativen Verlauf klassisch und nicht beunruhigend seien. In diesem Befund wurde überdies auch vermerkt, dass beim Beschwerdeführer motorisch keine Einschränkungen vorliegen.
Die LWS beschreibt der Gutachter in seinem Befund wie folgt: „endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS“. Insofern ist die Einschätzung des Gutachters, dass die Funktionsbeeinträchtigungen der HWS und der LWS unter Positionsnummer 02.02.01 (mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) einzustufen sind, plausibel und nachvollziehbar.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass er nicht schwer heben und tragen könne und ihm ein Bücken nicht möglich sei, so ist dies weder befundbelegt noch mit dem Untersuchungsergebnis in Einklang zu bringen. Auf das weitere neue Vorbringen einer Sensibilitätsstörung und einer vorliegenden Polyneuropathie wird mangels Vorlage von Befunden nicht weiter eingegangen.
Leiden 3 (Morbus Parkinson) wurde unter Pos.Nr. 04.09.01 mit 20% eingestuft mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer keine maßgebliche neurologische Symptomatik vorhanden sei. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Anamnese hinzuweisen, in der festgehalten wird, dass laut Beschwerdeführer die Medikamente für den seit ca. 3 Jahren bekannten Morbus Parkinson reduziert worden seien. Wenn nunmehr in der Beschwerde von oftmaligen Stürzen, einer vorhandenen Geheinschränkung und einer verlangsamten Mobilität gesprochen wird, so sind dem die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Untersuchung entgegenzuhalten, wonach er gelegentlich stolpere und an den Händen zittere. Von Sturzneigung und Geheinschränkungen war nie die Rede, ist (nach einer Durchsicht durch die vorsitzende Richterin) auch keinem der vorgelegten Befunde zu entnehmen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf das Untersuchungsergebnis, das dem Beschwerdevorbringen auf das Massivste widerspricht und wie folgt lautet: „Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Keine Propulsion, Starthemmung oder freezing, Gang auf einer Linie, Romberg und Unterberger unauffällig Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.“
Weiters wurde Leiden 4 (Diabetes mellitus Typ II) schlüssig unter Positionsnummer 09.02.01 (nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) mit einem GdB von 20 vH basierend auf der einzunehmenden Medikation und dem HbA1c Wert eingestuft.
Ad Leiden 5:
Die Anlage der EVO sieht für Koronare Herzkrankheit, 05.05, unter 05.05.01 die Einstufung mit 10-20% vor (Keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik 10 – 20 %). Die Einstufung von Leiden 5 (koronare Herzkrankheit) wurde belegt durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten kardiologischen Befunde korrekt unter Pos.Nr. 05.05.01 mit 20% eingestuft - mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer keine signifikanten Stenosen vorhanden seien. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass durch die KHK in Verbindung mit der COPD eine Kurzatmigkeit und geringe Belastbarkeit vorlägen, gehen dahingehend ins Leere.
Der plausiblen Einschätzung von Leiden 6 (rezidivierende Depressio, Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar) liegen die vorgelegten medizinischen Befunde zu Grunde.
Die unter Leiden 7 eingestufte Fettleber stufte der Gutachter mangels dokumentierter maßgeblicher Lebersynthesestörung unter 07.05.03 mit 10% ein (Fettleber, ohne Komplikationen 10 – 20%).
08.01.06 sieht für eine Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades die Einschätzung von 10 – 40 % vor:
10 – 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln
30 – 40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher
Die Einstufung des Leiden 8 erfolgte unter Zugrundelegung der vorgelegten urologischen Befunde sowie der Angaben bei der Untersuchung (vgl. „Derzeitige Beschwerden:…. „Manchmal habe er eine Harndrangsymptomatik“…) nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz. Wenn der Beschwerdeführer plötzlich in der Beschwerde von unwillkürlichem Harnverlust und von Inkontinenzvorlagen berichtet, so kann dies weder den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde entnommen werden noch hat er dies bei der Untersuchung vorgebracht.
Zum Gesamtgrad der Behinderung hielt der Gutachter schlüssig fest, dass Leiden 1 durch Leiden 2 bis 6 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt und Leiden 7 und 8 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöhen.
Das Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zweifel am Inhalt bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – dieses ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenfalls wurde der Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar begründet.
Der Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und berücksichtigte auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Der mit der Beschwerde vorgelegte internistischen Befundbericht vom 25.11.2022 listet Diagnosen und Medikamente auf, der mit der Beschwerde vorgelegte Auszug aus der urologischen Ambulanzkartei vom 16.11.2021 wird durch einen bereits mit dem Antrag vorgelegten Auszug aus der urologischen Ambulanzkartei vom 30.11.2021, in dem eine Besserung zum letzten Besuch beschrieben wird, „overruled“. Dieser wurde bereits einer Beurteilung durch den Gutachter unterzogen.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der Gutachter hat sich mit den Leidenszuständen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und sie wurden allesamt einer Beurteilung unterzogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde.
Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und die übermittelten medizinischen Unterlagen sind – wie beweiswürdigend ausgeführt –nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.
Zum Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus verschiedenen Fachgebieten ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Zudem steht der Sachverhalt aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens fest. Ein weiteres Gutachten war somit jedenfalls nicht mehr einzuholen.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:
„§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“
Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
