BVwG W199 2115670-1

BVwGW199 2115670-116.3.2018

B-VG Art.133 Abs4
GEG §1 Z2
GEG §9 Abs5
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2115670.1.00

 

Spruch:

W 199 2115670-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2015, Zl. Jv 54922-33a/15 (Str 101821/15-7), zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 5 GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Das Handelsgericht XXXX (in der Folge: Handelsgericht) verhängte am 3.11.2014 gegen den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro. Am 28.1.2015 erließ der Kostenbeamte des Handelsgerichtes namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes gegenüber dem Beschwerdeführer einen "Auftrag zur Zahlung einer Zwangsstrafe (Mandatsbescheid)" und forderte ihn auf, die erwähnte Zwangsstrafe von 700 Euro zuzüglich einer Einhebungsgebühr von 8 Euro auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen. Am 5.3.2015 hielt der Kostenbeamte fest, dass "diese Ausfertigung vollstreckbar" sei.

 

1.2. Mit e-mail vom 7.9.2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Einbringungsstelle (beim Oberlandesgericht Wien) darum, die festgesetzte Summe in monatlichen Raten zu je 50 Euro zahlen zu dürfen, und wies auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren hin.

 

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien - die belangte Behörde - den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ihm die Abstattung der "Geldstrafe/Zwangsstrafe" von 700 Euro gemäß § 9 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) in Monatsraten zu bewilligen. Begründend bezieht er sich auf § 9 GEG und führt aus, § 9 Abs. 5 GEG ordne unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung fänden (Hinweis auf VwGH 23.5.2005, 2005/06/0130 ua.). Deshalb seien Nachlass und Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.9.2015 zugestellt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 6.10.2015.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt.

 

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

 

Zu A)

 

1.1. § 1 GEG steht unter der Überschrift "Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg" und lautet auszugsweise:

 

"Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

 

[...]

 

2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);

 

3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

 

[...]"

 

Diese Fassung erhielten diese Teile des § 1 GEG durch Art. 2 Z 1 der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015); dadurch wurde in § 1 Z 3 die Wortfolge ", konfiszierte Ersatzwerte" eingefügt. Diese Änderung trat, da § 19a Abs. 15 GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 keine Vorschriften darüber enthält, gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am 29.12.2015 in Kraft. Sie ist aber für den vorliegenden Fall ohnedies ohne Bedeutung.

 

Zuvor war § 1 GEG durch Art. 2 Z 2 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) neu gefasst worden; er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft.

 

1.2.1. § 9 GEG steht (seit 1.7.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:

 

"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

 

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

 

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

 

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."

 

Diese Fassung erhielt § 9 GEG durch Art. 2 Z 18 (betreffend die Überschrift), 19 und 20 GGN 2014, sie trat - wie oben erwähnt - gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Durch Art. 3 Z 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 BGBl. I 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde § 9 Abs. 3 GEG geändert; die Änderung trat gemäß § 19a Abs. 16 GEG idF Art. 3 Z 3 EO-Nov. 2016 am 1.1.2017 in Kraft und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich.

 

1.2.2. Vor dem 1.7.2015 hatte § 9 Abs. 5 GEG gelautet:

 

"Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6)."

 

Diese Gestalt hatte dieser Absatz des § 9 GEG durch Art. II Z 12 lit. c Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) erhalten; sie war gemäß Art. VI Z 1 GGG am 1.1.1984 in Kraft getreten.

 

1.3. Die parlamentarischen Materialien zur GGN 2014 führen zur Neufassung des § 1 Z 2 und des § 9 Abs. 5 GEG ua. aus (ErläutRV, 366 BlgNR 25. GP , 7, 11), es solle "der Begriff der ‚Geldstrafe' erweitert werden, um - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [...] - klarzustellen, dass unter ‚Geldstrafen aller Art' auch in anderen als in Strafverfahren verhängte Geldstrafen zu verstehen sind, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder § 283 UGB, [...]. [...]

 

Bisher waren nur ‚Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge' von der Anwendung des § 9 Abs. 1 bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (§ 1 Z 3) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. § 391 StPO über die Kosten des Strafverfahrens, § 409a StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach § 1 Z 3 des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des § 9 ausgenommen werden können.

 

In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge gemäß § 9 Abs. 5 GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...]."

 

("Kosten des Strafverfahrens" werden in den ErläutRV als unter § 1 Z 3 GEG fallend erwähnt, weil sie in § 1 GEG idF vor der GGN 2014 in Z 3 erwähnt wurden. Sie sind nun - idF der GGN 2014 - in § 1 Z 4 GEG aufgezählt, wie dies auch schon die RV vorsah.)

 

2.1. Die Zwangsstrafe, in Bezug auf die der Beschwerdeführer um Ratenzahlung ersucht hat, ist eine Zwangsstrafe, die das Handelsgericht offenbar in einer Firmenbuchsache verhängt hatte, sie fällt unter die in § 1 Z 2 GEG angeführten Beträge (Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten verhängt werden). Dies wird auch durch die angeführten parlamentarischen Materialien deutlich, die ausführen, "dass unter ‚Geldstrafen aller Art' auch [...] etwa [...] Zwangsstrafen nach § 24 FBG [...]" zu verstehen seien.

 

Über diesbezügliche Stundungsanträge hat gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz GEG jenes Gericht zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Nur wenn ein Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt). Dies ist hier nicht der Fall, sodass die belangte Behörde den Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten gehabt hätte.

 

2.2. Die belangte Behörde hat den Antrag zwar zurückgewiesen, dabei aber unzweifelhaft eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, über ihn zu entscheiden. Zum einen hat sie sich in keiner Weise auf die eigene Unzuständigkeit berufen; zum anderen führt sie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (23.5.2005, 2005/06/0130 ua.) für ihre Ansicht ins Treffen, der eine solche Zuständigkeit bejaht und ua. ausgesprochen hatte: "Da das Verfahren bei Stundung und Nachlass ein solches der Justizverwaltung ist, hat die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien in Anspruch genommen." (Damals hatte die - auch hier - belangte Behörde im Übrigen bei ähnlichem Sachverhalt den Antrag nicht zurück-, sondern abgewiesen.)

 

Dieses Erkenntnis ist, was die belangte Behörde übersehen haben dürfte, zu der Fassung des § 9 Abs. 5 GEG vor dem Inkrafttreten der GGN 2014 ergangen, es ist daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Ziel der Änderung des § 9 Abs. 5 GEG durch die GGN 2014 war es gerade, eine Zuständigkeit nicht der Justizverwaltungsbehörden, sondern der Gerichte zu schaffen.

 

2.3. Daher hatte über das Ratengesuch des Beschwerdeführers das Handelsgericht zu entscheiden. Nach welchen Vorschriften es dabei vorzugehen hat, ist hier nicht zu prüfen; es genügt ein Hinweis auf die oben auszugsweise zitierten Materialien, die darauf zu vertrauen scheinen, dass sich solche Vorschriften - allenfalls durch analoge Anwendung - finden lassen.

 

2.4. Da die belangte Behörde verkannt hat, dass ihr keine Zuständigkeit zukam, über das Ratengesuch zu entscheiden, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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