BVwG W198 2280300-1

BVwGW198 2280300-126.3.2024

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2280300.1.00

 

Spruch:

 

W198 2280300-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang AUER, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.02.2023 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab 25.10.2012.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2023, Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.02.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus mehreren Pflegegeldgutachten ergebe, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend beansprucht werde.

3. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin im Alter von vier Jahren die Zuckerkrankheit festgestellt worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass im Kindergarten Erklärungen abgegeben werden mussten, dass die Eltern jederzeit erreichbar seien, sie bei der Jause zugegen seien bzw. beim Pumpen- und Kathederwechsel im Kindergarten erscheinen müssten. Letztendlich habe dies zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin dreimal täglich in den Kindergarten gehen habe müssen. In der Schule habe es weitere Probleme gegeben. Die Eltern hätten unterschreiben müssen, dass die Schule keine Haftung übernehme und die Eltern für alle notwendigen medizinischen Maßnahmen selbst verantwortlich seien. Die Beschwerdeführerin habe immer die Pumpe und den Katheder tauschen müssen. Bei der Jause und beim Turnunterricht habe immer ein Elternteil zugegen sein müssen. All diese zeitaufwendigen Tätigkeiten seien von der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, weil der Vater Alleinverdiener und selbst 80% behindert sei. All diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht erhoben worden und sei auch kein Sachverständigengutachten zu den zeitlichen Beanspruchungen der Beschwerdeführerin eingeholt worden.

4. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2023 vorgelegt.

5. Am 27.11.2023 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.01.2024 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Vorlage diverser Nachweise sowie die Bekanntgabe der ladungsfähigen Adresse einer informierten Person im Kindergarten des Sohnes, welche zeugenschaftlich bezüglich des tatsächlichen Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin (während des Aufenthaltes des Sohnes im Kindergarten) aussagen kann, aufgetragen.

7. Am 29.01.2024 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin per Email eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 27.02.2024 darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der am 29.01.2024 eingelangten E-Mail um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV) handelt. Überdies wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass dem gerichtlichen Auftrag vom 12.01.2024 nicht entsprochen worden sei und wurde der Auftrag erteilt, 1. den Namen und die Adresse des gegenständlichen Kindergartens schriftlich bekanntzugeben, 2. eine ladungsfähige Adresse der bereits pensionierten Leitung sowie 3. der pensionierten gruppenführenden Pädagogin schriftlich bekanntzugeben.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.02.2024 der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 29.01.2024 übermittelt.

10. Am 13.03.2024 langte ein Email der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Am 18.03.2024 langte die am 13.03.2024 per Email gesendete Eingabe nunmehr per Post beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 01.02.1971 geboren. Sie hat von XXXX bis 27.07.2010 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 23.09.2019 bis 13.12.2019 hat sie Arbeitslosengeld bezogen. Seit dem Jahr 2021 steht die Beschwerdeführerin immer wieder in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Während diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen war die Beschwerdeführerin zum Teil, konkret von 13.09.2021 bis 08.07.2022 sowie von 12.09.2022 bis 07.07.2023 gemäß § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert. Es liegen sohin bis dato keine nennenswerten Versicherungszeiten vor.

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab 25.10.2012.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt.

Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht seit Oktober 2012 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ I.

Mit Bescheid der PVA vom 25.06.2014 wurde der Antrag vom 26.03.2014 auf Gewährung des Pflegegeldes für den Sohn der Beschwerdeführerin abgelehnt, mit der Begründung, dass im Rahmen der internen ärztlichen Begutachtung ein Pflegebedarf von 28 Stunden im Monat, welcher für die Gewährung des Pflegegeldes nicht ausreiche, festgestellt wurde. Basis dieser Entscheidung waren das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 10.06.2014 und die chefärztliche Stellungnahme vom 18.06.2014. Gegen diesen Bescheid vom 25.06.2014 wurde eine Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (GZ XXXX ) eingebracht. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde mit Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 15.09.2014 ein monatlicher Pflegebedarf von 45 Stunden im Monat festgestellt. Die Klage wurde in der Tagsatzung am 21.10.2014 zurückgezogen.

Am 14.01.2016 wurde ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes gestellt, welcher mit Bescheid der PVA vom 27.04.2016 abgelehnt wurde. Begründet wurde dies damit, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 14.03.2016 und chefärztliche Stellungnahme vom 19.04.2016) ein Pflegebedarf von 55 Stunden im Monat, welcher für die Gewährung des Pflegegeldes nicht ausreiche, festgestellt wurde. Gegen diesen Bescheid vom 27.04.2016 wurde Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Im gerichtlichen Verfahren zu XXXX wurde durch die Sachverständige XXXX mit Gutachten vom 02.09.2016 ein Pflegebedarf von 67 Stunden im Monat festgestellt. Mit Bescheid vom 04.11.2016 wurde aufgrund des vor Gericht am 20.10.2016 geschlossenen Vergleiches der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.02.2016 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt.

Im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens bei Nachuntersuchung des Pflegegeldes vom 13.01.2020 wurde ein Pflegebedarf von 66 Stunden im Monat festgestellt.

Am 12.05.2022 kam es abermals zu einer Nachuntersuchung des Pflegegeldes. Bei der ärztlichen Untersuchung wurde eine wesentliche, pflegestufenrelevante Besserung gegenüber dem Gewährungsgutachten festgestellt (Blutzuckermessungen selbständig, Broteinheiten können oft schon selbst berechnet werden) und nunmehr ein Pflegebedarf von 45 Stunden angesetzt. Mit Bescheid der PVA vom 19.05.2022 wurde das Pflegegeld mit Ablauf des Monates Juni 2022 entzogen, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld nicht mehr vorliegen. Gegen diesen Bescheid vom 19.05.2022 wurde Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (GZ XXXX ) eingebracht. Im gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX vom 19.11.2022 wurde ein Pflegebedarf von 85 Stunden im Monat festgestellt. Mit Bescheid der PVA vom 19.12.2022 wurde aufgrund des vor Gericht am 30.11.2022 geschlossenen Vergleiches der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.07.2022 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt.

Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 18.04.2023 ist aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Basis der Entscheidung sind insbesondere die oben genannten Pflegegeldgutachten.

In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ständiger persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege bedurfte.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Versicherungszeiten ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug (Versicherungsverlauf).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 07.02.2023 liegt im Akt ein.

Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus dem ZMR und ist unstrittig.

Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ist ebenfalls nicht strittig.

Die Art der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Akt einliegenden Befunden und Gutachten.

Sämtliche in den Feststellungen angeführten Bescheide und Gutachten sowie chefärztlichen Stellungnahmen liegen im Akt ein.

Wie sich aus den angeführten Gutachten ergibt, hat der monatliche Pflegebedarf zu keinem Zeitpunkt den Umfang von 85 Stunden überschritten. Die angeführten, eingeholten Gutachten basieren jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin und sind schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und gehen auf die Art der Leiden und die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Pflege- und Hilfeleistungen ein. Damit erfüllen sie die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Gutachten nicht substanziiert entgegengetreten. Es ist festzuhalten, dass es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei liegt, diesem – auf gleichem fachlichen Niveau – entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Derartige Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvollständigkeiten wurden nicht aufgezeigt, zumal die Gutachten die nach Ansicht der Sachverständigen notwendigen und nicht notwendigen Pflegeleistungen im Einzelnen anführen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Kindergarten Erklärungen abgegeben werden mussten, dass die Eltern jederzeit erreichbar seien müssen, sie bei der Jause zugegen seien bzw. beim Pumpen- und Kathederwechsel im Kindergarten erscheinen müssten, was zur Folge gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin dreimal täglich in den Kindergarten gehen habe müssen und die Beschwerdeführerin auch in der Schule bei der Jause und beim Turnunterricht immer zugegen sein habe müssen, ist wie folgt auszuführen:

In der Beschwerde wurden diese Behauptungen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt ohne irgendwelche Nachweise oder Belege dafür anzubieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 12.01.2024 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Vorlage eines Nachweises für die Aufforderung des Kindergartens, wonach die Eltern Erklärungen abgeben hätten müssen, insbesondere dahingehend, jederzeit erreichbar zu sein, bei diversen Ausflügen sowie bei der Jause zugegen zu sein aufgetragen. Weiters wurde die Vorlage dieser abgegebenen Erklärungen sowie die Vorlage eines Nachweises, dass diese Erklärungen dem gegenständlichen Kindergarten vorgelegt wurden, aufgetragen. Überdies wurde die Bekanntgabe der ladungsfähigen Adresse einer informierten Person im Kindergarten des Sohnes, welche zeugenschaftlich bezüglich des tatsächlichen Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin (während des Aufenthaltes des Sohnes im Kindergarten) aussagen kann, aufgetragen.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat daraufhin am 29.01.2024 ein Email an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dem gerichtlichen Auftrag vom 12.01.2024 wurde nicht entsprochen, zumal die vermeintliche Auftragserfüllung obig angeführter Punkte vorwiegend auf ein Schreiben der Amtsleiterin der XXXX vom 24.01.2024 gestützt wurde, in welchem ausgeführt wurde, dass keine Daten über den Kindergartenbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin mehr vorliegen würden, sowie, was die Namhaftmachung einer informierten Person des Kindergartens betrifft, die damalige Leitung als auch die gruppenführende Pädagogin bereits pensioniert und damit nicht mehr greifbar seien. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls nicht mehr im Besitz der geforderten Erklärungen wäre und sohin über diese nicht mehr verfüge, wurde nicht vorgebracht und blieb das Unterlassen der gerichtlich geforderten Dokumentenvorlage daher unbegründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin mit Schreiben an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 27.02.2024 darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der am 29.01.2024 eingelangten E-Mail um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV) handelt. Überdies wurde in dem Schreiben der Auftrag erteilt, bis spätestens 12.03.2024, 1. den Namen und die Adresse des gegenständlichen Kindergartens schriftlich bekanntzugeben, 2. eine ladungsfähige Adresse der bereits pensionierten Leitung sowie 3. der pensionierten gruppenführenden Pädagogin schriftlich bekanntzugeben.

Am 13.03.2024 langte erneut ein Email der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl bereits mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2024 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich bei einer Einbringung per Email um keine gültige Einbringungsform handelt. Am 18.03.2024 langte die am 13.03.2024 per Email gesendete Eingabe schlussendlich zwar per Post beim Bundesverwaltungsgericht ein, erweist sich jedoch als verspätet. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass in diesem Schreiben dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erneut nicht entsprochen wurde, sondern wurde lediglich wiederholt, dass die Adressen der pensionierten Leiterin und der gruppenführenden Pädagogin des Kindergartens nicht bekannt seien.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin auch in der Schule immer die Pumpe und den Katheder tauschen habe müssen und sie bei der Jause und beim Turnunterricht sowie bei Ausflügen zugegen sein habe müssen, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen völlig unsubstanziiert blieb. Beweisangebote, wie beispielsweise Namen der Lehrer, die dieses Vorbringen belegen könnten, wurden nicht gemacht. Zudem steht dieses Vorbringen auch im Widerspruch zum oben genannten gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX vom 19.11.2022. Gemäß diesem Gutachten wird der Katheder (Insulinpumpe) zwar durch die Mutter gewechselt, diese Katheterpflege wird allerdings „täglich zu Hause durchgeführt“. Alle zwei Tage müsse die Insulinpumpe mit Insulin befüllt werden und diese Insulin-Injektion wird morgens von seiner Mutter durchgeführt. Weiters ist im Gutachten (Seite 3, erster Absatz) wörtlich ausgeführt: „In der Schule hat er eine Hilfestellung bei Insulininjektionen.“

Seitens der Beschwerdeführerin wurde sohin die erforderliche Mitwirkung am Verfahren unterlassen. Dazu ist wie folgt auszuführen:

Der VwGH vertritt die Auffassung, dass – auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung – eine „Pflicht“ der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken besteht (VwGH vom 03.09.2002, 2001/09/0018). Nach dieser Judikatur sind die Parteien verpflichtet, sofern sie vom Verfahren Kenntnis haben, die ihnen „zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen“ eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. (vgl. Hengstschläger Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, § 39, RZ 9f).

Dieser Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht nachgekommen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Eltern unterschreiben hätten müssen, dass die Schule keine Haftung übernehme und die Eltern für alle notwendigen medizinischen Maßnahmen selbst verantwortlich seien, ist auszuführen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei jedem Kind stets die Eltern für medizinische Belange selbst verantwortlich sind. Zudem blieb auch dieses Vorbringen wieder völlig unbelegt.

Zu der Feststellung, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ständiger persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege bedurfte, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt und liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, insbesondere durch die vorliegenden Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, und die Ermittlungen des Gerichts hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Gemäß § 18a Abs. 3 wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Wie bereits festgestellt, verfügt die Beschwerdeführerin über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland mit ihrem Sohn, für den erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Es ist somit zu klären, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes überwiegend beansprucht wird.

Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im vorliegenden Fall auf Basis der vorliegenden – in den Feststellungen genannten - ärztlichen Gutachten sowie der darauf beruhenden chefärztlichen Stellungnahme vom 18.04.2023 zu verneinen. Die vorliegenden Gutachten kommen schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich ist (vgl. chefärztliche Stellungnahme vom 18.04.2023, welche auf den im Akt einliegenden Gutachten beruht).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091) hat das Verwaltungsgericht dem Gutachten eines Amtssachverständigen, sofern es nicht unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt, solange zu folgen, als dessen Richtigkeit nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin den vorliegenden Gutachten, welche den oben angeführten Anforderungen entsprechen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde auch sonst kein Vorbringen erstattet, das darauf schließen ließe, dass das Begutachtungsergebnis nicht mit den im vorliegenden Fall gegebenen Tatsachen übereinstimmt.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, blieb das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Kindergarten und Schule unsubstanziiert und ohne Beweisangebote.

Somit ist das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege zu verneinen.

Mit dem Wort „jedenfalls“ im Einleitungssatz des § 18a Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass neben den in Z 1 bis 3 aufgezählten Fällen eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft auch auf andere Weise gegeben sein kann [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 01.07.2018, rdb.at) Rz 7/1].

Die Legaldefinition des § 18 Abs. 3 ASVG stellt zwar nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist jedoch jedenfalls bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen [vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084; Zehetner in Sonntag (Hrsg) ASVG14 § 18a Rz 4a].

Im gegenständlichen Fall lag im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum das Ausmaß des Pflegebedarfs unter 90 Stunden monatlich. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft liegt daher nicht vor.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.02.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes abgelehnt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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