BVwG W195 2205802-1

BVwGW195 2205802-13.2.2022

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2205802.1.00

 

Spruch:

W195 2205802-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, als Homosexueller in seiner Heimat von der Polizei gesucht zu werden. Am 25.06.2017 sei gegen ihn wegen seiner sexuellen Neigung eine Beschwerde bei der Polizei XXXX eingebracht worden. „Somit“ werde der BF sowohl von der Polizei als auch von der Justiz verfolgt, weil Homosexualität unter Strafe stehe. Er habe Angst, dort weiter zu leben, weil er verurteilt werden könne. Weitere Gründe habe er nicht.

I.2. Am XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, homosexuell zu sein. Das sei in Bangladesch rechtlich, gesellschaftlich und religiös verboten. Sein Partner habe ihn an seinem Geburtstag am 10.03.2017 besucht. Der BF hätte das Schloss zu einem Pumpenraum aufgebrochen, um dort mit seinem Partner Sex zu haben. Während sie in dem Pumpenraum miteinander geschlafen hätten, seien sie vom Besitzer der Pumpe erwischt worden. Dieser hätte damit gedroht, die Polizei und das Dorfgericht zu verständigen.

Der BF und sein Partner seien sodann nach XXXX geflohen. In der Folge seien sie in die Provinz XXXX zur Familie des Partners des BF gegangen. Einige Tage später habe der Partner dem BF eröffnet, dass er die Beziehung nicht fortführen könne.

Der BF habe seine Mutter angerufen und erfahren, dass er vom Dorfgericht und der Polizei gesucht werde.

I.3 Mit Schreiben vom 21.06.2018 nahm der BF durch den Verein XXXX Stellung. Darin finden sich Ausführungen zur Plausibilität der Schilderungen des BF. Weiters wurden weitwendig Länderinformationen zitiert und die „rechtliche Beurteilung“ unternommen, wonach der BF als Homosexueller in Bangladesch in asylrelevanter Weise verfolgt werde.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.

I.5. Mit Schriftsatz vom 06.08.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – damals durch den Verein XXXX vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der behaupteten Fluchtgründe wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, ein vom Vertreter des BF vorgelegter Länderbericht habe keine Beachtung im Verfahren gefunden. Das Ermittlungsverfahren sei ua. In Folge Nichtberücksichtigung angebotener Beweismittel mangelhaft. Das BFA habe eine mangelhafte Beweiswürdigung unternommen. Daraus resultiere eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu, Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch auf Dauer unzulässig sei und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu, den Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung das BFA zurückzuverweisen.

I.6. Mit Schreiben vom 13.09.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.7. Mit Schreiben vom 08.01.2020 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den30.01.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.

I.8. Am 30.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.

Der BF, welcher aus psychischen Gründen (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion; rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode) derzeit Medikamente (eine halbe Schlaftablette abends sowie eine Tablette Escitalopram morgens) einnimmt, konnte an der Verhandlung vor dem BVwG nach seinen Aussagen teilnehmen. Dass er auch in Bangladesch depressive Zeiten hatte, ergab sich im Laufe des Gespräches (zB. VS S 15: „weil ich psychisch etwas zerschlagen war ging ich nach XXXX “; VS S 17: „Mir gefiel nichts mehr, ich fühlte mich ohne ihn sehr schlecht“; VS 18: „Ich war zwei Jahre in einem schlechten psychischen Zustand“). Der BF legte auch ein Schriftstück der psychosozialen Dienste Wien, sozialpsychiatrisches Ambulatorium XXXX vom XXXX vor, in dem ausgeführt wird: „Ein positiver Asylbescheid wäre für eine längerfristige Stabilisierung seines psychischen Zustandes notwendig.“. Eine weitergehende Begründung oder ein näherer Befund dazu ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

Kontakt zu seinen Verwandten in Bangladesch habe er über seine Mutter; sein Vater würde ihn „ignorieren“. Seiner Familie ginge es finanziell mittelmäßig.

Eine Konversation mit dem BF in deutscher Sprache war in der Verhandlung vor dem BVwG nur schwer möglich, da der Sprachwortschatz sehr begrenzt ist. Die Verständlichkeit der Antworten erfolgt nie mit vollen Sätzen und man musste den Antworten mit großer Aufmerksamkeit begegnen.

Kinder habe er keine. In Österreich sei er „mit einem bengalischen Jungen“ zusammen, sie seien „in einer körperlichen Beziehung“. Sie würden nicht zusammenwohnen, sich aber einmal wöchentlich, freitags, treffen. Gefragt, was er den ganzen Tag mache, führte der BF aus, dass er „koche“ und er treffe sich „mit meinen homosexuellen Freunden und amüsiere mich im XXXX .“ Nachgefragt, ob dies alles sei, antwortete der BF: „Ich ging in den Deutschkurs, aber da ich etwas krank bin, habe ich damit aufhören müssen, ich werde demnächst wieder hingehen und es gutmachen.“ Er würde nicht mehr in den Deutschkurs gehen, weil seine „Beine und Hände“ immer zu zittern anfangen würden. Er habe keine Prüfung abgelegt, aber „ich dachte mir, dass ich gleich die A2-Prüfung ablege“.

Hinsichtlich seiner Schulausbildung gab der BF an, dass er ca. bis zu seinem 15 Lebensjahr in die Schule ging. Er habe den Abschluss in der Primärschule, aber nicht in der Sekundärstufe. Eine Berufsausbildung (Kleidungsstücke nähen, „Design hinzufügen“) habe er nicht abgeschlossen. Er habe das Nähen von seinen Schwestern gelernt. In Österreich wolle er einen Beruf in der Kosmetikbranche machen.

Er habe beim Reishandel seines Vaters geholfen. Da im Laufe der Zeit viele Agrargrundstücke überschwemmt worden seien, seien viele Bewohner aus dem Dorf weggezogen. Hinsichtlich der Grundstücke, dessen Eigentümer der BF zu sein behauptet, würden als „eine Art der Strafe“ wegen seiner Homosexualität die Agrarflächen nicht genutzt werden. Eine Person namens XXXX (phonetisch) würde seine Grundstücke nicht bewässern.

Derzeit lebe er in Österreich von der Unterstützung, und wenn er etwas zusätzlich benötigen würde, würde er es von seiner Mutter erhalten.

Als Fluchtgrund gab der BF einzig seine behauptete Homosexualität an.

Als er 12 bis 13 Jahre alt war hätte er mit einem „Hausdiener“, der zur Reisernte saisonal gekommen sei, in der Nähe eines Reisfeldes zum ersten Mal homosexuelle Erfahrungen gemacht. So sei das Verhältnis mit diesem Mann entstanden und hätte vier Jahre lang – saisonal – gedauert. Nach vier Jahren sei der Erntehelfer jedoch nicht mehr gekommen. Sein Vater hätte den BF geschimpft und vorgeworfen, dass er nichts lerne und sich nicht um das Geschäft kümmern würde. Er sei immer wieder in der Ecke vom Feld gesessen und viele hätten ihn als „Hijra“ beschimpft. Im Dorf würde niemand „Homosexueller“ sagen, das kennen die meisten nicht, sondern sie würden Hijra sagen.

Wegen dieser Beschimpfungen hätte ein junger Mann, dessen Vater reich gewesen sei, ihn kontaktiert und sie hätten ebenfalls eine sexuelle Beziehung begonnen, welche ein Jahr gedauert habe (andere, vom BF unterschriebene Aussage in der Niederschrift vor dem BFA vom XXXX , wo „drei Jahre“ angegeben sind).

Danach habe er am 21.02.2017 XXXX getroffen. Er habe am Shaheed Minar (Nationaldenkmal in XXXX ) im Zuge von Feierlichkeiten Blumen legen wollen. Er sei dort barfuß gewesen, ebenso wie XXXX , welcher Farbe an seinen Füßen gehabt habe. Sie hätten miteinander geplaudert, seien dann Tee trinken gewesen und in die gleiche Richtung mit dem Bus gefahren, jedoch bei unterschiedlichen Stationen ausgestiegen. In der Nacht hätten sie telefoniert und dabei hätten sie zugegeben, „dass wir homosexuell sind, ich habe ihn gefragt“. Sie hätten dann über einige Tage hinweg Kontakt gehabt, bevor sie sich getroffenen hätten und zum sexuellen Akt gekommen seien.

Über Frage der BFV gab der BF an, dass XXXX „vier Stunden mit dem Bus“ entfernt leben würde, relativierte diese Angabe jedoch mit folgenden Worten: „Wie weit könnte es dann wohl sein, vier Stunden mit dem Bus? 2.000 Kilometer?“.

Hinsichtlich seines konkreten Fluchtgrundes gab der BF an, dass er am 10.03.2017 anlässlich seines Geburtstages XXXX eingeladen hätte. Dieser sei um 09.00 früh zum Basar gekommen, sie hätten gefrühstückt und hätte ihm XXXX eine Flasche Wodka geschenkt, welche sie in weiterer Folge in seinem Haus konsumiert hätten. Da sie miteinander Sex haben wollten, wollten sie in den Maschinenraum der Reisbewässerungsanlage für die Agrargrundstücke gehen; es gäbe dort ein Gestell, auf dem die Person übernachten könne, welche in der Nacht die Pumpe in Betrieb nehme. Der BF hätte einen Schraubenzieher mitgenommen, um das chinesische Schloss zu knacken. Während der sexuellen Aktes sei jedoch der Besitzer der Anlage, XXXX , gekommen, hätte gerufen „Wer ist hier?“, weil er Geräusche gehört habe, hätte sie entdeckt und sie geschlagen. Sie seien dann weggelaufen und hätte der BF an diesem Tag sein Dorf verlassen. Sie wären dann gemeinsam nach XXXX gegangen, sein Freund hätte ihm Kleidungsstücke gekauft. Danach seien sie in das Dorf von XXXX gegangen, wo der BF bei der Familie von XXXX einige Tage lang wohnte. Der BF habe von der Mutter von XXXX erfahren, dass dieser nach Saudi-Arabien zu seinem Bruder gehen werde, worauf der BF XXXX gefragt habe, weshalb er ihn verlasse. Dieser hätte von der Sharia gesprochen und dass seine Familie ein Verhältnis mit dem BF nie akzeptieren würde.

Der BF hätte auch von seiner Mutter erfahren, dass der Besitzer des Reisbewässerungs-Maschinenraums mit Leuten zu seiner Familie gekommen wäre, dass es eine Bestrafung geben werde und es zu einem Verfahren kommen würde. Seine Familie würde sehr belästigt werden (VS 14; ähnlich BFA, AS 68: „Meine Mutter war am Weinen und sagte: … Die Leute beleidigen uns, beleidigen deinen Vater. Die Leute wollen ein Dorfgericht involvieren und der Polizei Bescheid geben.“)

XXXX hätte vorgeschlagen, dass der BF nach Europa ziehen solle, welcher sich somit schlepperunterstützt auf den Weg gemacht habe.

Hinsichtlich seiner Homosexualität gab der BF an, dass seine Mutter schon früh mitbekommen habe, dass er homosexuell sei. Er habe mit ihr darüber gesprochen, sie hätte deswegen immer herumgeweint. Aber er habe ihr gesagt, was sein Wille sei. Mit seinen Sexualpartnern in Bangladesch habe er ebenfalls darüber gesprochen, mit anderen Freunden jedoch nicht. Als seine Mutter es bemerkt hatte, wurde er von ihr nicht geschlagen, sondern geschimpft. Er sei ja noch klein gewesen. Ob seine Mutter dem Vater, der „gepilgert“ habe, Bescheid gegeben habe, wisse er nicht. Gefragt, ob der Vater das Thema angesprochen habe, antwortete der BF „Mein Vater wollte mich schlagen und außer Haus bringen. Deshalb hat meine Mutter versucht das Thema mit ihm zu meiden“, um – nachgefragt, wie alt er denn gewesen sei – sich darauf gleich wieder zu korrigieren: „Nein, nein, wenn meine Mutter es gesagt hätte, hätte er mich geschlagen und außer Haus gebracht, verstehen sie es? Ich wurde ja nie erwischt mit einem Beweis, sodass ich tatsächlich außer Haus geschmissen werden konnte.“

Als der BF seine Homosexualität zu verstehen begann hätte danach gleich sein Verhältnis im Alter von 12 bis 13 Jahren mit dem Reiserntehelfer begonnen.

Seine Homosexualität würde er in Österreich offen ausleben. In diesem Zusammenhang verwies die BFV darauf, dass der BF vor Gericht mit Lippenstift, roten Nagellack und Armbändern in Regenbogenfarben erschienen sei.

Der BF sei seit zweieinhalb Jahren in Kontakt mit XXXX . XXXX sei „alles für mich. Alle Mitarbeiter lieben mich, ich bin bei allen möglichen Festivitäten und Veranstaltungen anwesend“. Seit ca einem Jahr sei „ XXXX “ nicht mehr da, aber dennoch würden sie schauen, „welches Fest sie veranstalten könnten, wie sie etwa das Weihnachtsprogramm gestalten würden oder dass manche mit meinen Freunden, die schon Papiere bekommen haben und manche auf ihre Papiere warten, Veranstaltungen organisieren.“ Er sei bei der Parade für Homosexuelle dabei gewesen und er könne mit vollem Stolz sagen, dass er als Homosexueller vertreten sei.

Er sei derzeit mit einem Bengalen zusammen, würde aber „mit verschiedenen Männern regelmäßig Geschlechtsverkehr“ haben.

Der BF führte weiters aus, dass er „im Heimatland zwar Vermögen [habe], aber hier werde ich einfach so von der XXXX , XXXX , unterstützt.“ Er wolle in Österreich älteren Frauen und Männern beiseite stehen, denn seine Mutter sei sehr krank.

Zur Unterstützung der Aussagen wurde der vom BF namhaft gemachte Zeuge, XXXX , einvernommen.

Dieser führte aus, dass er beim Verein XXXX arbeite, diesen mitaufgebaut habe und im Moment auf Bildungskarenz sei. Er habe bei XXXX vor allem Community-Arbeit geleistet, Sozialberatung gemacht und bei Personen, bei denen er sicher gewesen sei, dass sie der Zielgruppe angehören, auch Rechtsberatung durchgeführt. Er habe psychoanalytische Pädagogik und Sozialpädagogik an der Universität XXXX studiert.

Ende 2017 habe er den BF kennengelernt, im Rahmen der Community-Treffpunkte. Auf Grund der Häufigkeit dieser Treffen habe sich zuerst ein vertrauensvolles Beratungsverhältnis, sodann ein Sozialberatungsverhältnis aufgebaut. Da XXXX sich als eine Interessensvertretung u.a. für homosexuelle Personen verstehe, hätte diese Organisation auch ein Interesse daran, dass lediglich Personen dieser Zielgruppe als Klienten angenommen werden. Der BF sei nicht zu ihnen gekommen, weil er Rechtsberatung, Geld oder eine bessere Wohnung gesucht habe, sondern weil er „Anschluss an andere schwule/homosexuelle Personen gesucht“ habe. Es sei öfters so, dass Leute auf sie zu kämen, die zwar homosexuelle Kontakte, aber „keine schwule Identität“ hätten. Der BF sei so froh gewesen, dass es das gäbe und er wolle sich einbringen. Die sexuelle Orientierung sei in dem Beratungsverhältnis „das zentrale Thema“. Obwohl der Zeuge in Folge seiner Bildungskarenz nicht mehr so häufig dabei sei würde er ihn dennoch dort regelmäßig treffen.

Kommuniziert hätten sie größtenteils auf Englisch, gelegentlich mittels bengalischen Personen, welche gut Deutsch könnten.

I.9. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese Entscheidung behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.01.2020, XXXX . Zusammengefasst legte der VwGH dar, dass dem homosexuellen Vorbringen des BF unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte nicht von vornherein eine asylrechtliche Relevanz abgesprochen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in Erstbefragung AS 11 sowie bei Einvernahme vom beim BFA AS 65).

Der BF ist in Bangladesch geboren und hat den größten Teil seines Lebens dort gelebt (AS 11 ff.; AS 65). Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Schule besucht (AS 11; AS 66), keinen Sekundärabschluss, und hat vor seiner Ausreise seinem Vater in der Landwirtschaft (AS 11) geholfen.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 11 ff.; AS 66). In Bangladesch halten sich die Eltern und die Familie des BF auf (AS 66). Zwischen dem BF und seinen Verwandten, zumindest mit der Mutter, besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt.

Der BF ist im Juni 2017 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Der BF engagiert sich bei dem Verein XXXX . Er hat Kontakte zu homosexuellen Männern und mit diesen Geschlechtsverkehr.

Der BF ist strafrechtlich in Österreich unbescholten.

Der BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse.

Der BF ist in einer mittleren depressiven Phase, welche er zeitweilig bereits in Bangladesch erlebte. Er nimmt deshalb Medikamente.

I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Festgestellt wird, dass sich der BF in Österreich als homosexueller Mensch geoutet hat.

Festgestellt wird, dass der BF im Alter von 12 bis 13 Jahren seine ersten homosexuellen Kontakte in Bangladesch gehabt hat und dass er diese sexuelle Orientierung in weiterer Folge zehn Jahre lang mit drei verschiedenen Männern in seinem Heimatland ausgelebt hat.

Hinsichtlich des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses wird festgestellt, dass der BF am 10.03.2017 einen Einbruch in den Maschinenraum einer Reisbewässerungsanlage mit vorsätzlicher Sachbeschädigung verübt hat, und als er vom Besitzer gestellt wurde, geflohen ist. Festgestellt wird, dass der BF vorlegte (jeweils in Kopie einer englischen Übersetzung) ein G.D. vom 24.05.2017 gegen den Vater des BF, angezeigt vom XXXX , dem Besitzer der Reisfeldbewässerungsanlage, weil die beiden wegen des Vorfalles vom 10.03.2017 eine Auseinandersetzung im Basar gehabt hätten. Weiters wurde vorgelegt ein G.D. von XXXX gegen den BF vom 25.06.2017, in dem besagter Vorfall vom 10.03.2017 geschildert wird.

Dass der BF in Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seiner behaupteten sexuellen Orientierung unmittelbaren Bedrohungen ausgesetzt wäre, wird auf Grund des aktuellen Länderberichtes festgestellt.

II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:

SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität

Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangen Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe bestraft werden (ILGA 3.2019; vgl. AA 27.7.2019). Das Gesetz wird nicht aktiv angewandt. Gerichtsverfahren oder Verurteilungen von Homosexuellen sind nicht bekannt (ÖB 8.2019). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019).

Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019).

Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten „Hijras“, Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 27.7.2019), auch wenn viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben. Obwohl sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 14.1.2020).

LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und online Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf , Zugriff 19.3.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf , Zugriff 6.4.2020

FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 1.4.2020

HRFB - Human Rights Forum Bangladesh (22.6.2019): veröffentlicht von CAT – UN Committee Against Torture: Stakeholders' Submission to the United Nations Committee against Torture, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014744/INT_CAT_CSS_BGD_35310_E.docx , Zugriff 6.4.2020

ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (3.2019): State Sponsored Homophobia 2019 (Autor: Mendos, Lucas Ramon), https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf , Zugriff 6.4.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html , Zugriff 26.3.2020

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.

Die Identität des BF konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Der angegebene Name dient lediglich der Identifizierung im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren und gelebt in Bangladesch), seiner Ausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.

Die illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF in die staatliche Grundversorgung einbezogen und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor.

Dass sich der BF – außer bei dem Verein XXXX - während seines bisherigen Aufenthaltes wenig ehrenamtlich engagiert hat, gab dieser selbst bereits vor der Behörde zu Protokoll.

Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen. Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüberhinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt, nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben – außer bei dem Verein XXXX - in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht.

II.2.2.1. Schon das BFA konnte den BF hinsichtlich seiner sexuellen Präferenzen nicht widerlegen.

Wie dem Erkenntnis des VwGH zu entnehmen ist, bestünde auf der Grundlage der vorliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage homosexueller Personen in Bangladesch eine Situation, die es diesem Personenkries nicht ermögliche, ihre sexuellen Neigungen offen zu leben. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurde zur Kenntnis gebracht. In den angeführten Länderfeststellungen wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Länderinformationen seitens des vertretenen BF unbestritten geblieben sind.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die Umstände unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation bisher nicht (wesentlich) geändert haben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Abs. 2 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074 uva.).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art 9 Abs. 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat letztlich die ursprünglich negative Entscheidung der Vorinstanz zum Antrag auf internationalen Schutz behoben.

Der BF hat im Verfahren dargelegt, dass er wegen seiner behaupteten Homosexualität in seinem Herkunftsland Diskriminierungshandlungen ausgesetzt war. Es ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des BF im Fall einer Rückkehr in seiner Umgebung erneut offenkundig wird, womit der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit (erneut) Opfer diskriminierender Praktiken der Gesellschaft in Bangladesch werden würde, vor denen staatliche Organe Homosexuelle - den Länderfeststellungen zufolge - nicht zu schützen vermögen, sondern den Berichten zufolge vielmehr selbst in Schikanen involviert sein können.

Im Fall einer Rückkehr wäre der BF der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und würde dieser maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen. Der BF wäre gezwungen, seine sexuelle Orientierung im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen.

Dies ist mit der Rechtsprechung nicht vereinbar, wonach auch vom BF nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim haltet oder Zurückhaltung hinsichtlich seiner sexuellen Ausrichtung übt ("l'expression de son orientation sexuelle"), um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe dazu auch VfGH 21.06.2017, E3074/2016; VfGH 18.09.2014, E910/2014).

Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen drohen. Die behaupteten Diskriminierungen sind ein wesentliches Indiz für eine drohende Verfolgung im Fall einer Rückkehr des BF. Diese Verfolgung ist dem Heimatstaat zuzurechnen, weil der Heimatstaat des BF den Länderfeststellungen zufolge nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.

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