BVwG W195 2117585-2

BVwGW195 2117585-24.12.2015

AVG 1950 §6
AVOG 2010 §12
B-VG Art.133 Abs4
GSpG §50 Abs1
GSpG §53 Abs2
VStG 1950 §39
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §6
AVOG 2010 §12
B-VG Art.133 Abs4
GSpG §50 Abs1
GSpG §53 Abs2
VStG 1950 §39
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2117585.2.00

 

Spruch:

W195 2117585-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Vorsitzenden über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX , gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der XXXX durch vorläufige Beschlagnahme am XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht XXXX abgetreten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahmung gemäß § 53 Abs 2 GSpG der in seinem Eigentum stehenden Geräten unter anderem das Gerät mit der Bezeichnung " XXXX " durch XXXX am XXXX in dem Lokal " XXXX " in der XXXX . Darin wird im Wesentlichen behauptete, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, sondern es sich nur um ein Terminal für einen Zugang zum Internet handle. Daher sei das GSpG nicht anwendbar und der Rechtsschutz zur Wiedererlangung des beschlagnahmten Geräts stehe ihm nicht zur Verfügung. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Kostenzuspruch beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Am XXXX beschlagnahmten in der Beschwerde namentlich genannte Organe XXXX im Lokal " XXXX " in der XXXX , gemäß § 53 Abs 2 GSpG unter anderem das Gerät " XXXX ", Seriennummer XXXX . Dieses Gerät steht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der beigelegten, von der XXXX ausgestellten "Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG)". Diese erwecken den Anschein der Echtheit und Richtigkeit. Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Beschwerde, traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.1.3 Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 161/2013, lautet:

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2015, lauten:

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Behörden und Verfahren

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

(2) ... Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls

die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

(4) ...

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

(6) ...

Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. ...

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) ...

3.1.5 Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010, BGBl I 9/2010 idF BGBl I 105/2014 lautet:

Finanzpolizei

§ 12. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

(2) ...

(4) ...

Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

(5) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.

(6) ...

(7) Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

3.2 Zu A) Weiterleitung zuständigkeitshalber

3.2.1 Da das GSpG keine ausdrückliche Anordnung einer Senatszuständigkeit für die gegenständliche Angelegenheit enthält, entscheidet das BVwG gemäß § 6 BVwGG durch einen Einzelrichter.

3.2.2 Die Organe der XXXX haben die Beschlagnahme ausdrücklich auf § 53 Abs 2 GSpG gestützt. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der gerügte Vorgang nicht unter das GSpG fällt, ist für das Verfahren davon auszugehen, dass es sich um eine Beschlagnahme nach dem von der XXXX herangezogenen GSpG handelt. Der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz genügt. Er muss jedoch hinreichend substantiiert sein (VwGH 3. 7. 2009, 2005/17/0178). Erst im weiteren Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu prüfen sein. Rechtsgrundlage der Beschlagnahme ist jedenfalls das GSpG und daher das Verfahren nach den Regeln des GSpG zu führen.

3.2.3 Die gerügte vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG ist eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände zurückgestellt hat (VwGH 26. 5. 2014, 2012/17/0468). Die selbständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG durch Organe XXXX setzt daher voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde gemäß § 53 Abs 3 GSpG ergangen ist (VwGH 27. 2. 2013, 2012/17/0531). Da noch kein die vorläufige Beschlagnahme bestätigender Bescheid vorzuliegen scheint, ist die selbständige Anfechtung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG zulässig.

3.2.4 Die Vorschriften des § 53 Abs 2 GSpG sind als von § 39 VStG abweichende Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen (VwGH 3. 7. 2009, 2009/17/0065). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 Abs 2 GSpG fallen unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (st Rspr, zB VwGH 27. 4. 2012, 2012/17/0051). Damit sind jene verfahrensrechtlichen Regelungen des GSpG, insbesondere auch über zuständige Behörden auf die Beschlagnahme anzuwenden, die das GSpG für Verwaltungsstrafverfahren enthält.

3.2.5 § 50 Abs 1 GSpG sieht die Bezirksverwaltungsbehörden und allenfalls Bundespolizeidirektionen sowie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht eines Landes vor. Eine Zuständigkeit des BVwG ist dabei nicht vorgesehen.

3.2.6 Gemäß § 50 Abs 2 GSpG zählen auch die Abgabenbehörden zu den Organen der öffentlichen Aufsicht. Diese sind gemäß § 12 AVOG 2010 die Finanzpolizei. Behörde iSd des § 53 GSpG ist jedoch, wie sich aus der Zuordnung der Beschlagnahme zum Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen und der Festlegung der dafür zuständigen Behörden, gemäß § 50 Abs 1 GSpG entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion. Die Handlungen der Organe der öffentlichen Aufsicht sind der zuständigen Behörde zuzurechnen (arg § 12 Abs 4 AVOG 2010). In XXXX ist die Landespolizeidirektion XXXX die zuständige Behörde. Nach dieser Behörde richtet sich auch die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts für die Maßnahmenbeschwerde. Daher ist das Landesverwaltungsgericht XXXX gemäß § 50 Abs 1 GSpG das zuständige Verwaltungsgericht.

3.2.7 Da das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht XXXX weiterzuleiten.

3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Punkt 3.2. des vorliegenden Beschlusses findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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