BVwG W195 2009058-1

BVwGW195 2009058-129.7.2014

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §54 Abs1
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §54 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2009058.1.00

 

Spruch:

W195 2009058-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Vorstellung des XXXX gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2014, GZ W110 2006533-1/6E, beschlossen:

A)

Die Vorstellung wird gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2014, GZ W110 2006533-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des XXXX gegen diverse Rechtsakte mehrerer Behörden gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich aus der Eingabe bzw. der Beschwerde - trotz vorangegangenen Mängelbehebungsauftrages - nicht erkennen lasse, welcher Akt welcher Behörde aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Deshalb sei die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich in Fällen unmittelbarer Bundesverwaltung, nicht jedoch im Bereich der Landesvollziehung zuständig sei.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2014, GZ W110 2006533-1/6E, Vorstellung erheben zu wollen. Die von ihm angefochtenen Akte seien rechtswidrig und der Richter werde abgelehnt, weil er offenbar nicht wisse, was eine Rechtswidrigkeit sei. Weiters sei in den Erwägungen dargelegt worden, dass seine Eingabe vom BVwG unterdrückt worden seien und seien ihm auch keine Kosten ersetzt worden. Die angefochtenen Entscheidungen samt Verfahren samt aller gesetzten Akte=Entscheidungen des BVwG samt XXXX seien rechtswidrig und inhaltlich rechtswidrig. Der abgelehnte Richter habe befangen, voreingenommen, unsachlich, subjektiv und aus schädigender Neigung gehandelt. Auf der anderen Seite habe es ihm das BVwG aufgehalst, beim VwGH und beim VfGH vorzugehen und auch eine Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt heranzutragen. Er werde durch den Richter gefährdet und geschädigt. Das BVwG sei unzuständig gewesen, sich für unzuständig zu erklären und widerspreche sich damit selbst, weil die Verordnungen ja unmittelbare Bundesverwaltung seien. Bei dem angefochtenen Akt handle es sich um die Tierhaltungsverordnungen des Bundesministers für Gesundheit. Da das Land Niederösterreich bei der Vernichtung von Rechten und Tieren ansonsten Ernst mache, was wahrscheinlich in den Kompetenzen für die Jagd liege, sei die Beschwerde an das LVwG und das BVwG gleichzeitig möglich gewesen. Letztlich liege auch deshalb eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da in beiden angefochtenen Akten nicht enthalten sei, dass Vorstellung erhoben werden könne bzw. sei auch keine Frist angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Vorstellung:

§ 54 VwGVG trägt die Überschrift "Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers" und lautet wie folgt:

"§ 54. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

(2) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Rechtspflegers ist eine abgesonderte Vorstellung nicht zulässig. Sie können erst in der Vorstellung gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(3) Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. § 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen."

Darüber hinaus sprechen auch die Ausschussbemerkungen (2112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) zu § 54 VwGVG davon, dass "für jene Fälle, in denen das Verwaltungsgericht durch Rechtspfleger entscheidet, (...) die Parteien des Verfahrens die Möglichkeit haben (sollen), Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu erheben."

Die Möglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben ist somit allein auf (allfällige) Entscheidungen eines Rechtspflegers beschränkt. Erkenntnisse und Beschlüsse eines Richters eines Verwaltungsgerichtes können im Wege der Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, keinesfalls jedoch durch Vorstellung bekämpft werden.

Beim im gegenständlichen Verfahren mittels Vorstellung angefochtenen Rechtsakt handelt es sich um einen Beschluss, der von einem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, was auch eindeutig aus der Entscheidung hervorgeht. Weiters enthält der Beschluss eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, in der die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Erhebung einer (außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dargelegt werden.

Die beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2014, GZ W110 2006533-1/6E, erhobene Vorstellung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss hat die Zurückweisung eines gegen den Beschluss eines Richters des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen, jedoch allein gegen Entscheidungen eines Rechtspflegers zulässigen Rechtsmittels zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen sich aus dem VwGVG ergebenden Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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