BVwG W193 2155743-1

BVwGW193 2155743-114.1.2022

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z18
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W193.2155743.1.00

 

Spruch:

W193 2155743-1/645E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerden von

XXXX

 

gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Die von den Projektwerbern im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten ergänzenden Unterlagen

 Fachbeitrag Verkehr vom 02.07.2020,

 Fachbeitrag Luftschadstoffe vom 02.07.2020 samt Ergänzung vom 13.08.2021,

 Fachbeitrag Schall vom 02.07.2020 samt Ergänzung vom 03.09.2021 sowie der

 naturschutzfachliche Befundung vom Juli 2020 samt Ergänzungen vom 17.08.2021,

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Entscheidung ergeht auf Grundlage dieser Unterlagen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

I.1. Behördliches Verfahren:

1. Mit Schreiben vom 23.06.2016 stellten die

a. wohnfonds_wien fonds für wohnbau und stadterneuerung,

b. BWS Gemeinnützige allgemeine Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung,

c. WBG Wohnen und Bauen Ges.m.b.H.,

d. NEUES LEBEN Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedungsgenossenschaft mit beschränkter Haftung,

(folgend: Projektwerber), alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) bei der Wiener Landesregierung (folgend: belangte Behörde), dass für das UVP-Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Im Antrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorhabensgebiet „Projekt Berresgasse“ im 22. Wiener Gemeindebezirk befinde. Aufgrund des Rahmenkonzeptes stünden bereits Eckpunkte fest. Im Vorhabensgebiet solle eine gemischte Nutzung erfolgen, welche Wohnungen sowie ergänzende Wohnfolgeeinrichtungen (Nahversorger etc.) bei einer Gesamtnutzfläche von rund 240.000 m² und einer daraus resultierenden Bruttogeschossfläche von rund 320.000 m² umfasse. Die Nutzfläche werde fast ausschließlich als Wohnnutzfläche umgesetzt, lediglich als Ergänzung seien Wohnfolgeeinrichtungen in multifunktional nutzbaren Erdgeschosszonen vorgesehen. Der Entwurf ermögliche zudem rund 20.000 m² an Nutzfläche für den geplanten Bildungscampus, wobei tatsächlich weniger Nutzfläche benötigt werde und es sich beim Rest um eine Reserve für künftige Erweiterungen handle. Aus der festgelegten Nutzfläche ergebe sich gemäß WGarG 2008, dass ca. 2.000 – 2.400 Pflichtstellplätze zu errichten seien.

Das Vorhabensgebiet sei bereits sehr gut öffentlich erschlossen. Die innere Verkehrserschließung des Vorhabens sei autofrei geplant. Es seien Sammelgaragen geplant, deren Ein- und Ausfahrten bei der Berresgasse bzw. der Hausfeldstraße situiert seien. Der Individualverkehr verteile sich in weiterer Folge auf den Achsen Ziegelhofstraße und Hausfeldstraße bzw. Quadenstraße.

Die im räumlichen Umfeld befindlichen Vorhaben stünden in keinem planerischen Gesamtwillen zum Vorhaben „Projekt Berresgasse“ und sei den Projektwerbern auch der Planungsstand dieses Vorhabens nicht bekannt.

Für die Beurteilung, ob es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Städtebauvorhaben iSd UVP-G 2000 handle, lägen hinreichend konkretisierte Angaben vor.

Wesentliche Kriterien für die Erfüllung des Tatbestandes Städtebauvorhaben gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 seien die Multifunktionalität und der Gesamtwille bzw. die gemeinsame Planung des Vorhabens. Neben der kumulativen Erfüllung der Schwellenwerte müsse der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung über das Gebiet des Vorhabens hinausreichen. Diese Kriterien lägen beim gegenständlichen Projekt nicht vor, da die geringen Handelsflächen als Nahversorgungseinrichtungen keine attraktiven Handelseinrichtungen darstellen würden, die geeignet seien, auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugbereichs anzuziehen. Auch sei jedenfalls die Multifunktionalität nicht gegeben, zumal mit dem Tatbestand des Städtebauvorhabens insbesondere Vorhaben erfasst werden sollen, die einen neuen Stadtteil schaffen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Im Ergebnis handle es sich jedenfalls um kein Städtebauvorhaben.

2. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 24.08.2016 führten die Projektwerber ihre Ansicht zur richtigen Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 aus.

3. Mit Schreiben vom 24.11.2016 räumte die belangte Behörde den Beteiligten und den Parteien des Verfahrens im Rahmen ihres Rechtes auf Anhörung bzw. auf Parteiengehör die Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 09.12.2016 ein.

4. In ihrer Stellungnahme vom 30.11.2016 teilte das Arbeitsinspektorat mit, dass aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes keine umweltrelevanten Einflüsse zu erkennen seien, die auf die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, Einfluss nehmen könnten.

5. Mit ihrer Stellungnahme vom 07.12.2016 teilte die Wiener Umweltanwaltschaft mit, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werde, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

6. Die weiteren Parteien bzw. Beteiligten des Verfahrens brachten keine Stellungnahmen ein oder erstatteten eine Lehrmeldung.

7. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, wurde festgestellt, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein Informationsschreiben des BMFLUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben, welches an sämtliche Landesregierungen ergangen sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die im Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 genannten „Erschließungsstraßen“ als kumulatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine „Erschließungsstraße“ errichtet werden solle, liege ein Städtbauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht vor.

9. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 bis BF223 mit Schreiben vom 04.04.2017, damals noch gemeinsam vertreten durch Wolf Theiss Rae GmbH in 1010 Wien, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führten im Wesentlichen aus, dass sich die gesamte rechtliche Argumentation im angefochtenen Bescheid, warum kein Städtebauvorhaben vorliegen soll, darauf beschränke, dass keine Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr (MIV) im Vorhabensareal geplant seien. Da die innere Verkehrserschließung autofrei geplant sei, sei nicht von Erschließungsstraßen auszugehen, weshalb kein Städtebauvorhaben vorliege. Zu dieser Ansicht gelange die belangte Behörde unter Anwendung eines angeblich an alle Landesregierungen ergangenes Informationsschreiben des BMLFUW vom 11.09.2016 betreffend die bundesweite Auslegung des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“. Im Zuge der Akteneinsicht habe sich aber besagtes Schreiben nicht im Akt befunden und sei erst nach Beharren an die (damalige) rechtsfreundliche Vertretung der BF1 bis BF223 übermittelt worden. Das Schreiben sei aus mehrerer Hinsicht befremdlich. Das Erschließungsvorhaben zwingend vorhanden sein müssen, ergebe sich in keinster Weise aus dem UVP-G und widerspreche eine solche Ansicht auch dem Zweck der Städtebau-UVP. Diese Ansicht stehe auch im krassen Widerspruch zum Tatbestand der UVP-RL. Das Schreiben wirke auf das Vorhaben „hingebastelt“. Auch Stamme das Schreiben nicht ausschließlich vom BMLFUW, sondern auch von der belangten Behörde selbst, wie sich aus dem Briefkopf ergebe. Auch sei diese Rechtsansicht weder in Judikatur, Literatur noch in Leitfäden/Rundschreiben des BMLFUW bisweilen vertreten worden. Es könne nicht sein, dass sich die Behörde contra legem, auf angeblich vorliegende, ohnehin rechtlich unverbindliche, interne Schreiben stütze. Die UVP-RL kenne Straßen als eigenen Vorhabenstyp. Eine richtlinienkonforme Interpretation ergebe daher, dass Städtebauvorhaben keine Straßen immanent sein müsse. Auch dem klaren Wortlaut des UVP-G 2000 könne gerade nicht entnommen werden, dass Erschließungsstraßen zwingend erforderlich seien, damit ein Städtebauvorhaben vorliege.

Die Behörde habe ungeprüft gelassen, ob das Vorhaben Teil eines größeren Städtebauvorhabens sei. Selbst wenn man der Ansicht der Behörde folgte, so habe diese verabsäumt zu prüfen, ob unterirdische Erschließungsstraßen vorliegen.

Auch sei das Vorhaben derart wenig konkretisiert, dass dieses gar nicht einem Feststellungsverfahren hätte unterzogen werden können.

Zuletzt sei der Feststellungsbescheid auch mangelhaft kundgemacht worden. Die im Bescheid als Bestandteil des Bescheides festgehaltenen Beilagen 1 bis 3 seien nicht veröffentlicht worden. Aufgrund dieses Formalmangels liege keine wirksame Veröffentlichung vor. Daher werde die neuerliche Kundmachung beantragt.

Außerdem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung darüber, dass das geplante Vorhaben einen Tatbestand des Anhang 1 UVP-G erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sowie in eventu die Zurückweisung des Antrags bzw. die Behebung des Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

10. In ihrer Beschwerde vom 04.04.2017 beantragte die BF223

1) die Behebung des angefochtenen Bescheides;

2) die Feststellung darüber, dass für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist;

3) In eventu, den Feststellungsbescheid aufzuheben und den Feststellungsantrag mangels Konkretheit zurückzuweisen;

4) In eventu, den Projektwerbern im Wege eines Verbesserungsauftrags die Konkretisierung der Unterlagen, bei sonstiger Zurückweisung, aufzutragen;

5) In eventu, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen;

6) In eventu, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führte die BF223 im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angewandte Auslegung des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ verfehlt sei. Eine solche Auslegung decke sich nicht mit der juristischen Literatur und lasse sich auch einer systematischen Interpretation eine solche Deutung nicht entnehmen. Gegenständlich seien jedenfalls die Kriterien der Multifunktionalität und des Gesamtwillens iSd Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 erfüllt.

Die belangte Behörde mache ein zeitnah zur Entscheidung verfasstes Schreiben des BMLFUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben zur Grundlage ihrer Entscheidung. Einem derartigen Schreiben fehle es an der rechtlichen Verbindlichkeit und ersetze ein solches in keinem Fall fehlende Judikatur. Auch sei die vorgenommene Interpretation in diesem Schreiben nicht logisch. Die Schlussfolgerung, dass bei Wegfallen von Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr auch sämtliche Umweltauswirkungen und damit die Grundlage der UVP wegfallen würde, sei nicht zulässig, da dies ein systematischer Widerspruch zum Schutzgüterkatalog des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 darstelle.

Wie die autofrei geplante innere Verkehrserschließung im Vorhabensgebiet tatsächlich ausgestaltet werden solle, werde nicht konkretisiert. Der Bescheid entbehre daher der Beurteilung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens. Die geplanten Verkehrswege würden jedenfalls der Erschließung dienen und seien als Erschließungsstraßen iSd Anhang 1 Z 18 UVP-G 2000 anzusehen.

Weiters sei von der Behörde auch nicht erhoben worden, ob es sich beim geplanten Projekt und beim Projekt Pfalzgasse/Am Heidjöchl um ein einziges Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle. Nachdem der räumliche Zusammenhang für diese evident sei, sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob ein sachlicher Zusammenhang bestehe, sondern sei schlicht auf die Angaben der Antragsteller vertraut worden.

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.

I.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

I.2.1. Verfahren im ersten Rechtsgang:

1. Mit Beschluss vom 23.08.2017, W193 2155743-1/3Z, wurde DI Hans Emrich Msc zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich „Raumordnung“ bestellt.

2. Mit Beschluss vom 23.08.2017, W193 2155743-1/4Z, wurden die Parteien von der Bestellung des Sachverständigen in Kenntnis gesetzt.

3. Mit Beschwerdebeantwortung vom 05.07.2017 führten die Projektwerber im Wesentlichen aus, dass die Parteien keinen Nachweis hinsichtlich ihrer Parteistellung erbracht hätten. Es mangle an einer substantiierten Behauptung, worin die BF belästigt oder belastet seien. Bei manchen BF fehle der ganze Name oder befänden sich diese Kilometer vom Vorhabensgebiet entfernt. Auch seien manche doppelt genannt worden. Daher werde beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Kriterien der Multifunktionalität, des Gesamtwillens und der „Magnetwirkung“ seien entgegen der Auffassung der BF nicht gegeben. Auch sei der behördlich angewendeten Interpretation des Tatbestandes Städtebauvorhaben zu folgen. Dass das Kriterium der Erschließungsstraße als kumulatives Element des Tatbestandes zu verstehen sei, ergebe sich zudem bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung.

Der Einwand, dass das gegenständliche Entwicklungsvorhaben Teil eines größeren Städtebauvorhabens sei, sei aus auch deshalb aus der Luft gegriffen, da zwischen dem Vorhaben und dem Projekt „Pfalzgasse/Am Heidjöchl“ kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Das Projekt „Pfalzgasse/Am Heidjöchl“ sei nicht vom deklarierten Willen der Projektwerber umfasst und liege auch kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vor.

Zur mangelnden Projektkonkretisierung sei die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Planungsstadiums nur der Tatbestand des Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zur Prüfung gelangen könne. Die Projektwerber hätten nicht ausgeschlossen, bei weiterem Planungsfortschritt weitere Feststellungsanträge hinsichtlich anderer UVP-Tatbestände einzubringen. Darüber hinaus sei dem Einwand, es gebe keine Konkretisierung hinsichtlich der Sammelgaragen, bereits auf Sachverhaltseben verfehlt, zumal die Lage, die An- und Abfahrtsituation in der Beilage ./3 des Bescheides ausführlich beschrieben werde.

Letztlich gehe auch der Einwand der mangelhaften Kundmachung schon deshalb ins Leere, da die BF nach eigenem Bekunden binnen offener Frist Beschwerde erhoben hätten. So könne eine Beschwer oder gar eine Verletzung eines subjektiven Rechts der BF gar nicht vorliegen.

4. Mit 02.10.2017 langte die gutachterliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Raumplanung“, datiert mit 29.09.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2017, W193 2155743-1/8Z, wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Mit Schreiben vom 05.10.2017, W193 2155743-1/9Z, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die damalige Rechtsvertretung der BF1 bis BF223 und einer Vielzahl an weiteren BF um Substantiierung der behaupteten Nachbarstellung.

7. In ihrer Stellungnahme vom 23.10.2017 brachte die damalige Rechtsvertretung der BF1 bis BF223 sowie einer Vielzahl an weiteren BF zunächst Kartenmaterial mit den einzelnen Wohnsitzstandorten der BF in Bezug auf das Projektgebiet in Vorlage. Zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Raumplanung“ führten sie im Wesentlichen an, dass sich das Gutachten des Sachverständigen anders darstelle, als dies die Erstlektüre vermuten lasse und in Wahrheit die UVP-Pflicht nur beweise.

So sei der irrigen Meinung des Sachverständigen, dass die einzelnen Gebäude zur Gänze Wohn- oder Geschäftsfunktionen dienen müssten, damit Wohn- oder Geschäftsbauten vorliegen würden, nicht zu folgen und sei die so vertretene Ansicht des Sachverständigen mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wenn der Sachverständige festhalte, dass nur Wohngebäude vorliegen würden und selbst schreibe, dass diese teilweise (wobei der Teil anders als der Sachverständige schreibe nicht nur einen kleinen Teil darstelle) im Erdgeschoßbereich mit multifunktionalen Flächen ausgestattet werde und ferner die „Wohnungen“ sehr wohl als Büros genutzt werden können, sei dies in sich widersprüchlich.

Der Sachverständige prüfe umfassend, ob die Schule und der geplante Supermarkt einen über das Vorhaben hinausgehenden Einzugsbereich habe (was er aber beim Supermarkt nicht auf Angaben des Antragstellers, sondern auf eigene Vermutungen anhand der Widmung stütze), für die umfassenden Geschäftszwecken dienenden Erdgeschoßzonen stelle er aber keinerlei Prüfung an, obwohl er dies, seiner eigenen Methodik beim Supermarkt folgend, ebenfalls aufgrund der Widmung tun hätte müssen.

Der Sachverständige habe zudem eine falsche und unzulässige rechtliche Beurteilung vorgenommen, indem er festgehalten habe, dass die Projektwerber keine Angaben betreffend die vorgesehene Supermarktfläche getroffen hätten. Somit liege eine Rechtsfrage vor. Diese sei dahingehend zu beantworten, dass das Vorhaben nicht konkret genug und somit nicht beurteilungsfähig sei. Die Ableitung aus der Widmung, dass die Supermarktfläche maximal 2.500 m² betrage sei nicht zulässig.

Festzuhalten sei, dass das Vorhaben, wie sich dies auch aus dem Gutachten ergebe, nicht hinreichend konkret für eine Beurteilung sei. Daher werde der Antrag gestellt, den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Hingewiesen werde (nochmals) darauf, dass das Gutachten in sich widersprüchlich sei.

8. In der Stellungnahme der BF223 vom 23.10.2017 führte diese im Wesentlichen aus, dass im ähnlich gelagerten Verfahren am Bundesverwaltungsgericht der Bescheid behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei. Der Grund für die Zurückverweisung sei in der mangelhaften Konkretisierung des Antrags gelegen, was auch im gegenständlichen Verfahren zutreffe. Zum Gutachten werde ausgeführt, dass der SV neben der Bewertung des Sachverhalts auch rechtliche Bewertungen vorgenommen habe, was diesem jedoch nicht zustehe.

Das UVP-G 2000 spreche von „gesamthafter multifunktionaler Bebauung“ und weiche die Frage nach einer „gemischten Bebauung“ bereits vom Gesetzestext ab. In weiterer Folge nehme der SV weitere Einschränkungen vor, welche die gesetzliche Bestimmung so nicht enthalte, nämlich dass die Kombination der Nutzungen „unter einem Dach“ (Wohnnutzung mit anderweitig genutzten Erdgeschossflächen plus vorgelagerte Arkaden) bereits Multifunktionalität ausschließe. Der SV spreche hier von einem "kleinen Teil der Wohngebäude", dies sei im Widerspruch zu der in Beilage ./3 enthaltenen Festlegungen. Die Nutzungsvorstellungen seien unkonkret, die Überlegungen des SV dazu erschienen spekulativ. Eine Quantifizierung dieser Flächen werde nicht vorgenommen und versuche auch der SV nicht eine Klärung dieser Frage herbeizuführen.

Bereits der Gesetzgeber habe in mehreren Novellierungen des UVP-G 2000 beim Tatbestand Städtebauvorhaben einschränkende Bedingungen vorgenommen. Auch die erstinstanzliche Spruchpraxis führe zu einer immer engeren Auslegung. So werde auch im angefochtenen Bescheid die Interpretation des Tatbestandes der Fn 3a zur Z 18 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 weiter eingeschränkt. So sei auch der Versuch im Informationsschreiben des BMFLUW, einen über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, vom Vorliegen eines überwiegend externen Einzugsbereichs (also mehr als 50% KundInnen von außerhalb des Städtebauvorhabens - unabhängig davon ob es sich um ein größeres oder kleineres Vorhaben handelt) abhängig zu machen, ebenfalls eine signifikante Einschränkung. Die vom SV suggerierte Anforderung, die Erfüllung des Kriteriums Multifunktionalität erfordere separate Gebäude für Wohn- und Geschäftsnutzung und die Integration verschiedener Nutzungen unter einem Dach wäre keine multifunktionelle Nutzung, stelle eine weitere Einschränkung dar. Dabei erscheine bereits fraglich, ob allein die FN 3a leg. cit. mit Unionsrecht vereinbar sei (umso mehr weitere einschränkende Interpretationen), weshalb angeregt werde, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Stellungnahme beigefügt wurde ein Schreiben des BMLFUW und des Amtes der Wiener Landesregierung (MA 22) vom 09.11.2016 mit dem Titel „Information zum Tatbestand Städtebauvorhaben – Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000“.

9. Mit Erkenntnis vom 29.11.2017, W193 2155743-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hierbei im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben zwar die Schwellenwerte überschreite, jedoch die in Fußnote 3a zu Anhang 1 UVP-G 2000 genannten weiteren Kriterien der „Multifunktionalität“ und „Magnetwirkung“ nicht vorliegen würden.

10. Über die dagegen erhobene Revision entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, indem er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2017 behob. Der Verwaltungsgerichtshof wies dabei darauf hin, dass innerstaatliche Regelungen die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen und anzuwenden sei, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel sei daher auch ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iSd UVP-Richtlinie auszulegen. Die Festlegung von weiteren Kriterien, zusätzlich zu den Schwellenwerten, wie dies in der Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 der Fall ist, erkannte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des den Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraumes mit der Richtlinie vereinbar, wobei er auch darauf hinwies, dass bereits ein Bildungscampus, ein Kindertagesheim und ein Nahversorger für eine „Multifunktionalität" iSd Fußnote sprechen würden. Weiterhin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aufgrund der Größe des Vorhabens, welches die Schwellenwerte deutlich überschreite, und der in der UVP-Richtlinie verfolgten Zielsetzungen nicht mit der notwendigen Gewissheit abgeleitet werden könne, dass nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Vielmehr sei bei der Dimensionierung des Vorhabens von einer Intensivierung der Verkehrsbelastung auszugehen, wobei das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe zu ermitteln, welche Umweltbelastungen aufgrund der Verkehrsströme zu erwarten seien, sodass das Ausmaß dieser zu erwartenden Umweltbelastungen nicht beurteilt werden könne. Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsströme sei auch nicht auszuschließen, dass dem Vorhaben „Magnetwirkung“ zukomme. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

I.2.2. Verfahren im zweiten Rechtsgang:

1. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020, W193 2155743-1/33Z, wurden Univ.-Prof. Dr.-Ing. Martin Fellendorf für den Fachbereich „Verkehr“, Ao. Univ.-Prof. DI Dr. Christian Kirisits für den Fachbereich „Lärm“, Mag. Klaus Mayer, MA für den Fachbereich „Luftreinhaltung“, DI Thomas Knoll für den Fachbereich „Naturschutz und Raumordnung“ sowie Dr. Michael Jungwirth für den Fachbereich „Humanmedizin“ als Sachverständige im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt.

2. Mit Schreiben vom 19.05.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien unter gleichzeitiger Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist - von der Bestellung der Sachverständigen in Kenntnis.

3. Mit Schreiben vom 05.05.2020 gab der im Spruch genannte Rechtsvertreter bekannt, dass dieser im fortgesetzten Verfahren (nurmehr) den BF1 als Einzelanwalt vertrete. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Schreiben vom 01.07.2020 auch die im ersten Rechtsgang noch die Mehrzahl der BF vertretende Wolf Theiss Rae GmbH & Co KG, dass die Mandatsverhältnisse beendet worden seien.

4. Aufgrund des Ermittlungsauftrags, wie sich dieser aus der zum ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, übermittelten die Projektwerber mit Schreiben vom 14.07.2020 gutachterliche Fachbeiträge zu den Bereichen „Verkehr“, „Luft“, „Lärm“ und „Naturschutz“.

5. In Folge der bereits oben dargestellten geänderten Vertretungsverhältnisse wurden umfassende Ermittlungen zu den (tlw. auch unvollständigen oder zweifelhaften) Wohnsitzangaben der BF durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig, um etwaige Zustellmängel im weiteren Verfahren hintanzuhalten. Dabei stellte sich heraus, dass eine größere Anzahl an BF ua. von Vornherein oder zwischenzeitlich nicht im Projektgebiet gemeldet war, ihre Angaben unvollständig und daher zu verbessern waren, bereits verstorben waren oder auch sonst kein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde mehr gegeben war. In mehreren Parteiengehören wurden den betroffenen BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und auf die geplanten weiteren Verfahrensschritte hingewiesen. Im Verfahrensverlauf konnten vom Bundesverwaltungsgericht sohin die Verfahren von rund 122 BF eingestellt oder ihre Beschwerden zurückgewiesen werden.

6. Mit Schreiben vom 03.03.2021 ersuchte der beauftragte luftreinhaltetechnische Sachverständige aufgrund des zögerlichen Verfahrensfortschrittes um die Beurteilung einer möglichen Abbestellung, um seine zeitlichen Ressourcen für andere Projekte nutzen zu können. Mit Beschluss vom 26.03.2021 wurde der Sachverständige abberufen und mit Beschluss vom selben Tag DI Martin Kühnert an seiner Stelle zum Sachverständigen für den Fachbereich „Luft“ bestellt.

7. Mit Schreiben vom 18.06.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht die verbliebenen Verfahrensparteien unter gleichzeitiger Gewährung einer Stellungnahmefrist von der Bestellung der Sachverständigen neuerlich in Kenntnis. Mit Schreiben vom selben Tag wurde den Sachverständigen zudem die Beweisthemenfragen übermittelt und diese um Erstattung eines Gutachtens ersucht.

8. Aufgrund der von mehreren Sachverständigen geforderten Ergänzungen brachten die Projektwerber mit Schreiben vom 20.08.2021 und 06.09.2021 weitere Unterlagen in Vorlage.

9. Im Folgenden übermittelten die beigezogenen Sachverständigen dem Bundesverwaltungsgericht ihre Gutachten

 zum Fachbereich „Naturschutz“, datiert mit 30.08.2021,

 zum Fachbereich „Lärm“, datiert mit 12.09.2021,

 zum Fachbereich „Luft“, datiert mit 25.09.2021,

 zum Fachbereich „Humanmedizin“, datiert mit 03.10.2021 und

 zum Fachbereich „Verkehr“, datiert mit 16.10.2021.

10. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 15.11.2021 die ergänzenden Unterlagen der Projektwerber sowie die gerichtlich eingeholten Gutachten übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt zu diesen Stellung zu nehmen.

11. Mit Parteiengehör vom 22.11.2021 wurde den Parteien die eingereichten ergänzenden Projektunterlagen zudem in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

12. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs übermittelten der BF1 mit Schreiben vom 04.12.2021 sowie der BF122 mit Schreiben 05.12.2021 jeweils eine eigene Stellungnahme.

13. Am 09. und 10.12.2021 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Rahmen der Erörterung der eingeholten Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit gewährt fachliche Fragen an die Sachverständigen zu stellen und mit diesen zu diskutieren. Im Rahmen der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und die Entscheidung sogleich mündlich verkündet. Die Verhandlungsschrift wurde den Parteien ins Parteiengehör übersandt.

14. Mit Schreiben vom 14.12.2021 wurde vom BF121 eine weitere Stellungnahme übermittelt.

15. Mit Schriftsatz bzw. mit Schreiben vom 22.12.2021 stellten der BF1 und die BF 223 jeweils einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Vorhaben und Verfahrensgegenstand:

II.1.1.1. Verfahrensgegenstand:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der über Antrag der Projektwerber erlassene Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist sowie die dagegen erhobenen Beschwerden.

II.1.1.2. Vorhabensbeschreibung:

Die Projektwerber planen die Errichtung des Entwicklungsvorhabens „Projekt Berresgasse“. Das Vorhaben besteht aus folgenden Projektbestandteilen bzw. es ist von folgenden Größenangaben auszugehen:

Die Flächeninanspruchnahme des Verhabens beträgt rd. 240.000 m2. Die geplante Bruttogeschoßfläche der Gebäude beträgt ca. 320.000 m2.

Das Vorhaben umfasst folgende zentrale Einrichtungen:

- rd. 3.400 (überwiegend geförderte) Wohnungen für rd. 7.500 Bewohner

- ein Bildungscampus mit einer Fläche von rd. 20.000 m2; dieser setzt sich zusammen aus

 einem 12-gruppigen Kindergarten

 einer 17-klassigen Ganztagsvolksschule

 einer 12-klassigen ganztägigen Neuen Mittelschule

 ein Kindertagesheim,

- ein Nahversorger mit einer Verkaufsfläche von rd. 2.432 m2,

- Grünraum und Parkflächen (EpK-Flächen) und ein Wald- und Wiesengürtel (SWW Flächen) im Ausmaß von ca. 54.000 m2.

Der überwiegende Teil der Bruttogeschossfläche ist für die Wohnnutzung vorgesehen.

Zur geplanten Verkehrserschließung wird festgestellt:

Die Verkehrserschließung im öffentlichen Verkehr erfolgt mittels der Straßenbahnlinie 26 und zahlreichen Buslinien, die weiter zur U1 und U2 führen. Mittelfristig (Herbst 2025) soll zusätzlich eine Straßenbahntrasse aus der Pirquetgasse in die Berresgasse und weiter Richtung Seestadt führen (Straßenbahnlinie 27).

Die für die Kfz-Verkehrserschließung wichtigsten Straßenzüge im Projektumfeld sind die Hausfeldstraße und die Ziegelhofstraße in Nord-Süd-Richtung sowie die Quadenstraße in Ost-West-Richtung.

Geplant ist die Errichtung von rd. 2.000 bis 2.400 nicht öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätzen. Die Aus- und Einfahrten der hierfür geplanten 3 Sammelgaragen befinden sich auf der Berresgasse bzw. auf der Hausfeldstraße.

II.1.2. Auswirkungsbetrachtung:

II.1.2.1. Verkehr:

Festgestellt wird, dass die Angaben für den prognostizierten Verkehr auf öffentlichen Straßen aus dem Bericht „Fachbeitrag Verkehr“, der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde (für die Prognoseszenarien 2025 und 2030) schlüssig und plausibel sind. Dazu wird insbesondere festgestellt:

Die Verkehrsbelastungen wurden angemessen ermittelt. Eine vermeintlich genauere Betrachtung mit dem Verkehrsmodell, das auch beim Projekt Stadtstraße und S1 Spange zum Einsatz kam, bringt für das Entwicklungsgebiet keinen Mehrnutzen, da das Entwicklungsgebiet wesentlich kleiner als die im Verkehrsmodell verwendeten Zählbezirke ist.

Die Verkehrserzeugung wurde nach dem Stand der Technik durchgeführt. Alle wichtigen Fahrtzwecke (Wohnen, Arbeiten, Einkaufen) und die notwendigen Strukturdaten (Einwohner, Arbeitsplätze, Verkaufsflächen, etc.) wurden umfassend berücksichtigt. Da es genau drei Einfüllpunkte mit den drei Sammelgaragen gibt (Teilgebiet Berresgasse I und II über Berresgasse, Teilgebiet Berresgasse III über Hausfeldstraße), war eine realitätsnahe Modellierung der verkehrlichen Anbindung des Entwicklungsgebiets möglich und wurde diese korrekt umgesetzt.

Die Gesamtverkehrserzeugung des Projekts im Tagverkehr und in den maßgebenden Spitzenstunden beträgt:

Nutzung

MIV

ÖV

NMV

Morgen

Nachmittag

Fahrten/Tag

Wege/Tag

Zufahrt

Abfahrt

Zufahrt

Abfahrt

Pkw-E/Stunde

Berresgasse I

2.664

4.797

3.157

48

267

199

102

Beresgasse II

1.551

2.847

1.582

25

160

116

56

Berresgasse III

1.837

3.993

2.529

120

233

134

86

Summe

6.052

11.637

7.268

193

660

449

244

        

 

Von der Summe MIV-Fahrten pro Tag entfallen 11 % oder 670 Kfz-Fahrten/24h im Werktagsverkehr (das entspricht etwa 70 Fahrten/Spitzenstunde bzw. etwas mehr als einer Fahrt pro Minute) auf externen Verkehr. Dies macht sich im Wegenetz nicht bemerkbar.

Die Verwendung einer Verkehrsspinne des benachbarten Zählbezirks zur Bestimmung der Verflechtung der Streckenbelastungen mit Quelle oder Ziel Entwicklungsgebiet Berresgasse stellt die beste Möglichkeit dar, die Routenbelastung des bisher nicht existierenden Entwicklungsgebiets prognostizieren zu können.

Die Umsetzung des werktäglichen Tagesverkehrs (DTVw) in den jährlichen durchschnittlichen Verkehr (JDTV) erfolgt richtlinienkonform basierend auf Gewichtungsfaktoren, die aus einer umfangreichen Analyse von Dauerzählstellen ermittelt wurden. Festgestellt wird daher, dass das Projekt in Summe 5.374 Kfz-Fahrten im JDTV erzeugt.

Der Untersuchungsraum umfasst das Gebiet entlang der Zu- und Abfahrtsrouten, in denen Zusatzimmissionen in Schall und Luftschadstoffen relevant sein können. Der Untersuchungsraum wurde ausreichend groß gewählt und enthält alle Strecken, bei denen der Zusatzverkehr durch das Entwicklungsgebiet Berresgasse mehr als 3% am Gesamtverkehr des Streckenabschnitts ausmacht. Dies stellt eine sinnvolle Möglichkeit dar, den Einfluss des Entwicklungsgebiets auf das umliegende Straßennetz großflächig zu bestimmen und werden damit auch alle weiter entfernte Streckenabschnitte berücksichtigt, die durch Zusatzverkehre des Entwicklungsgebiets beeinträchtigt werden können.

Mit der Wahl der Planfälle sind die Extremfälle zur Berechnung von Luft und Lärm abgedeckt. Durch Differenzbildung der Planfälle 0 und 1 wird die projektspezifische Zusatzbelastung berechnet. Im Prognoseszenario 2025 sind keine Infrastrukturergänzungen vorgesehen, während im Planfall 2030 die Realisierung aller Maßnahmen (ua. inkl. S 1 Spange Seestadt Aspern und Stadtstraße Aspern) angenommen wird. Die Grundbelastung des Verkehrs kommt aus dem Verkehrsmodell, das bereits für die Stadtstraße und die S1 Spange verwendet wurde. Dieses Modell wurde in den beiden anderen Verfahren bereits umfassend geprüft. Durch die Verwendung des Modells wird auch dem kumulativen Charakter sowohl auf der Angebotsseite (Berücksichtigung aller Infrastrukturmaßnahmen) als auch auf der Nachfrageseite (Berücksichtigung aller geplanten Entwicklungsgebiete) Rechnung getragen.

In den verkehrstechnischen Berechnungen wurden sämtliche im Vorhabensgebiet absehbaren Stadterweiterungsgebiete samt den erwartbaren Bevölkerungszunahmen berücksichtigt.

Zur aufgeworfenen Frage des Einflusses der Errichtung bzw. möglichen Nichterrichtung der S1 samt Lobautunnel (unterirdische Donauquerung) wird festgestellt, dass sich auf Grund im Laufe der Zeit ändernder Randbedingungen, die einem Verkehrsmodell zu Grunde liegen, auch die prognostizierten Belastungen auf der Spange Aspern und der Stadtstraße Aspern ändern. Der Einfluss auf die Quell- und Zielverkehre zum Entwicklungsgebiet Berresgasse werden dadurch nicht grundlegend geändert. Dies ergibt sich durch einen Vergleich des Planfalls 1/2025 (ohne Stadtstraße) mit dem Planfall 1/2030 (mit Stadtstraße).

II.1.2.2. Naturschutz:

Festgestellt wird, dass durch das Entwicklungsvorhaben keine Schutzgebiete und Schutzobjekte (Europa-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, ökologische Entwicklungsflächen, Naturdenkmale, geschützte Biotope, Biosphärenparks, Ramsar Gebiete) betroffen sind. Der Verbundraum (SWW-Fläche im Norden) bleibt erhalten.

Das Vorhabensgebiet umfasst homogene landwirtschaftliche Flächen und kurz gemähte Geländemodellierungen im Norden (Hundezone) als auch Flächen, die entweder bereits verbaut sind oder aktive Baustellen darstellen. Naturschutzfachlich höherwertige Ruderalflächen sind nur randlich und in sehr geringem Ausmaß vorhanden. Sonstige naturschutzfachlich relevante Pflanzenarten sind nicht vorhanden.

Feldhamster wurden im Zuge der Begehungen im Jahr 2020 nicht nachgewiesen. Im Jahr 2021 fand sich lediglich eine verdächtige Röhre im Brachestreifen zwischen Getreidefeld und Berresgasse. Es sind daher max. Einzelvorkommen von Feldhamstern und keine Bestände höherer Bedeutung zu erwarten.

Es finden sich keine geeigneten Habitatstrukturen für Fledermausvorkommen im Vorhabensgebiet. Erheblichen Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.

Amphibien- und Reptilienvorkommen wurden bei Begehungen nicht nachgewiesen, weshalb kein hohes Konfliktpotential zu erwarten ist.

Die im Vorhabensgebiet nachgewiesenen Tagfalter- und Heuschreckenarten stellen häufige bzw. weit verbreitete, nicht gefährdeten Arten dar, weshalb keine erheblichen Beeinträchtigungen z.B. durch Lebensraumverluste zu erwarten sind.

Hinsichtlich Weichtieren wird festgestellt, dass lediglich ungefährdete Schneckenarten nachgewiesen wurden.

Bei den Vögeln wurde im direkten Vorhabensgebiet lediglich eine größere Ansammlung der ungefährdeten, nicht wertbestimmenden Aaskrähe nachgewiesen. Der nicht gefährdete Mauersegler und die potentiell gefährdete Mehlschwalbe sind nur als Nahrungsgäste im Vorhabensgebiet einzustufen, wobei mit dem angrenzenden Hirschstettener Badeteich ein wichtiges Nahrungsgebiet erhalten bleibt. Ein Vorkommen an Rebhühnern wurde im Vorhabensgebiet nicht nachgewiesen.

Erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sind daher nicht zu erwarten.

II.1.2.3. Luft:

Zum Ist-Zustand wird festgestellt, dass die Immissionsmessdaten der Stationen an der A23, in Stadlau und in der Lobau die starke Differenzierung der Luftgütesituation im 22. Bezirk zeigen. Auch wenn die Messstation A23 Wehlistraße im 11. Bezirk steht, kann sie doch als repräsentativ für die sehr stark verkehrsbelasteten Bereiche des 22. Bezirks entlang der A23 angesehen werden. Die Messtelle Stadlau (Hausgrundweg 23) liegt in einem städtischen Wohngebiet mit Industrie und Verkehrsnähe und die Messstelle Lobau in einem randstädtischen, jedoch verkehrsfernen Hintergrundgebiet. Die Messdaten zeigen jedenfalls, dass die Heranziehung eines NO2-Jahresmittelwerts von 22 μg/m³ (bzw. HMW 126 μg/m³) und eines NOx-JMW von 32 μg/m³ als verkehrsunbeeinflusste städtische Grundbelastung auf der sicheren Seite liegt. In Wirklichkeit dürfte die tatsächlich nicht-verkehrsbedingte städtische Grundbelastung deutlich darunterliegen, da die in den Projektunterlagen zur Beschreibung der Grundbelastung herangezogene Messstelle Kendlerstraße nicht als verkehrsfern einzustufen ist. Die gesetzlichen Grenz- und Zielwerte für NO2 wurden im Zeitraum 2018 – 2020 alle eingehalten bzw. die Grenzwerte weit unterschritten.

Hinsichtlich der Immissionen von Stickoxiden wird festgestellt, dass es an keinem der betrachteten Immissionspunkte zu Grenzwertüberschreitungen kommt. Wo der Grenzwert erreicht wird (nämlich auf sehr stark befahrenen Zulaufstrecken zum Projektgebiet), liegen die vorhabenbedingten Zusatzimmissionen unter dem Irrelevanzkriterium von 1% des Grenzwertes; aus fachlicher Sicht kommt es dort damit zu keinen dem Vorhaben zuordenbaren Zusatzbelastungen durch Stickstoffdioxid (NO2) und daher auch zu keinen erheblichen Auswirkungen.

Die maximale Zusatzbelastung durch Stickstoffdioxid NO2 infolge des Vorhabens (konkret durch die Projektgaragen) ist im Bereich des derzeit unbebauten, jedoch als Wohngebiet gewidmeten Bereichs des Entwicklungsgebiets zu erwarten (Beurteilungspunkt IP15). Mit einen JMW von 4,46 μg/m³ entspricht sie einer Immissionszunahme von rd. 12,7 % des gültigen IG-L-Grenzwertes (JMW 35 μg/m³), wobei die Gesamtbelastung mit 29 μg/m³ deutlich unter dem Grenzwert liegt. Die Zusatzbelastung ist als mäßig einzustufen.

Die berechnete maximale Kurzzeitgesamtbelastung (Halbstundenmittel) liegt im Untersuchungsgebiet liegt mit 184 μg/m³(Beurteilungspunkt IP08) unter dem Grenzwert des IG-L (HMW 200 μg/m³). Die maximale Immissionszunahme liegt mit 10 μg/m³ bei 5% des gesetzlichen Grenzwertes.

Da es in Bereichen mit Grenzwertüberschreitungen zu keinen relevanten Zusatzimmissionen kommt und dort, wo es durch das Vorhaben zu relevanten Zusatzbelastungen kommt, die Grenzwerte eingehalten werden und die Immissionszunahmen unter 15% des Grenzwerts für das Jahresmittel liegen, ist keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft gegeben. Es sind durch NO2 keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Hinsichtlich Immissionen von Feinstaub (PM10, PM2,5) wird wie folgt festgestellt:

Bei den stark verkehrsbelasteten Immissionspunkten (Hirschstettner Straße) sind zwar keine Überschreitungen des Langzeitgrenzwerts (JMW) für PM10 zu erwarten, jedoch Vorbelastungen, die über dem Kriterium von 25 erlaubten jährlichen Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes liegen. Dort liegen die vorhabenbedingten Zusatzimmissionen (Immissionszunahme von 0,20 μg/m³ entspricht 0,5% des Grenzwertes) jedoch unter dem Irrelevanzkriterium von 1% des Grenzwertes. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht kommt es dort damit zu keinen dem Vorhaben zuordenbaren Zusatzbelastungen durch Feinstaub PM10 und daher auch zu keinen erheblichen Auswirkungen.

Die maximale Zusatzbelastung durch das Vorhaben (konkret durch die Projektgaragen) ist im Bereich des derzeit unbebauten, jedoch als Wohngebiet gewidmeten Bereichs des Entwicklungsgebiets zu erwarten. Die höchste JMW-Zusatzbelastung durch Feinstaub PM10 wird im Planfall 1/2025 für den Beurteilungspunkt IP17 dabei mit 0,50 μg/m³ erwartet, was 1,25 % des Grenzwerts (JMW 40 μg/m³) entspricht. An diesem Beurteilungspunkt ist im Planfall 1/2025 ein PM10-Jahresmittelwert von 24 μg/m³ (sohin deutlich unter dem Grenzwert) zu erwarten, was 22 jährliche Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwerts für PM10 erwarten lässt. Der Grenzwert des IG-L liegt bei 25 erlaubten Überschreitungen. Vorhabenbedingte Überschreitungen der Grenzwerte des IG-L sind daher auch bei den exponiertesten Wohnanrainern nicht zu erwarten.

Aus den Immissionsmessungen in Wien geht hervor, dass rd. 70% der PM10-Immissionswerte (JMW) der PM2,5 Fraktion zuzurechnen sind. Daraus lässt sich für den Beurteilungspunkt mit den höchsten PM10-Immissionen im Untersuchungsraum (PM10-JMW 29 μg/m³) ein PM2,5 Jahresmittel von rd. 20 μg/m³ ableiten, was deutlich unter dem Grenzwert von 25 μg/m³ liegt. Ausgehend von der worst case-Annahme, dass die durch das Vorhaben verursachten PM10-Zusatzimmissionen zu 100% der PM2,5-Fraktion zuzurechnen sind, ergeben sich bei einigen Beurteilungspunkten zwar über dem Irrelevanzkriterium (JMW 0,25 μg/m³) liegende Zusatzbelastungen, Grenzwertüberschreitungen sind aber ausgeschlossen. Die maximale Immissionszunahme liegt im Jahresmittel mit 0,50 μg/m³ bei 2% des IG-L Grenzwertes.

Da es in Bereichen mit Grenzwertüberschreitungen zu keinen relevanten Zusatzimmissionen kommt und dort, wo es durch das Vorhaben zu relevanten Zusatzbelastungen kommt, die Grenzwerte eingehalten werden und die Immissionszunahmen bei PM10 unter 25 % des Grenzwerts für das Jahresmittel liegen, ist keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft gegeben. Es sind durch Feinstaub PM10 und Feinststaub PM2,5 keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Hinsichtlich der sonstigen Immissionen wird festgestellt, dass aufgrund der Ergebnisse der Zusatz- und Gesamtimmissionen der Leitsubstanzen PM10 und NO2, nicht davon auszugehen ist, dass es bei den Emissionsstoffen CO, Benzol, Benz(a)pyren (BaP) oder sonstigen in den Anlagen 1 und 2 des IG-L limitierten Luftschadstoffen zu relevanten Zusatzbelastungen bzw. Grenzwertüberschreitungen kommt. So kann bspw. die Zusatzbelastung des Benz(a)pyren-JMW aus der Relation BaP/PM (M) abgeleitet werden. Messungen im Kaisermühlentunnel (A 22 Donauufer Autobahn) ergaben eine BaP/PM M-Relation von etwa 1,7 x 10-5 (Ellinger et al., 2015). Selbst wenn die gesamte PM10-Immissionszunahme aus motorbedingten Partikeln bestehen würde, ergäbe sich eine maximale JMW-Immissionszunahme von nur 0,0085 ng/m³, die mit 0,9% des BaP-Grenzwerts (1 ng/m³) als irrelevant zu bewerten ist. Bei den genannten verkehrsrelevanten (Neben-)Schadstoffen sind daher weder relevante Zusatzbelastungen noch Grenzwertüberschreitungen zu erwarten. Erhebliche Umweltauswirkungen sind ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Klima (insbesondere durch klimawirksame Emissionen) wird festgestellt, dass bei einem Wohnbauvorhaben im betrachteten Verkehrsnetz zwar mit einer Zunahme von klimawirksamen Emissionen durch zusätzliche Fahrten zu rechnen ist, jedoch nicht im Gesamtsystem. Der Bedarf nach Wohnraum ist nicht substituierbar; somit ergeben sich die verkehrsbedingten CO2-Emissionen durch das Wohnbauvorhaben nur aus einer Verlagerung innerhalb des Systems. Bei einem städtischen Wohnbauvorhaben ist grundsätzlich davon auszugehen, dass klimawirksame Verkehrsemissionen eingespart werden, da einer Verlagerung von Wohnraum in weiter von den Arbeitsplätzen entfernte Landgemeinden mit weiteren Fahrtstrecken und geringerem ÖV-Anteil entgegengewirkt wird.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass durch das Vorhaben keine wesentlichen Änderungen von Luft und Klima gegeben sind. Erhebliche Umweltauswirkungen sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht nicht zu erwarten.

II.1.2.4. Lärm:

Festgestellt wird, dass die Ermittlung der Lärmimmissionen in den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten schalltechnischen Unterlagen nach dem Stand der Technik mittels aktueller Regelwerke erfolgte. Berücksichtigt wurden die vorhabensbedingten Änderungen durch zusätzlichen Straßenverkehr in einem weiten Untersuchungsraum, sowie die Gesamtverkehrsimmissionen inklusive Straßenbahnen wie sie sich durch veränderte Reflexionssituation durch die geplante Bebauung an angrenzenden Siedlungsgebieten ergibt. Die vorgelegten Unterlagen enthalten vollständige Angaben zur Beurteilung der Immission im gewählten Untersuchungsbereich. Die ermittelten Emissions- und Immissionsangaben sind schlüssig und nachvollziehbar. Die bestehenden Immissionen sind schlüssig und nachvollziehbar für eine ausreichend große Anzahl an Immissionspunkten im Untersuchungsraum als Immissionen PF0 für die Prognosejahre 2025 und 2030 tabellarisch angegeben. Die Zusatzimmissionen sind als Immissionseintrag Projekt angegeben.

Die Wahl des Untersuchungsraumes ist, über ein Kriterium nur Immissionserhöhungen von > 0 dB (gerundet) zu prüfen, aus schalltechnischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar.

Zu den schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens wird daher wie folgt festgestellt:

Für das Bezugsjahr 2025 (ohne Stadtstraße und ohne S1 Spange Seestadt Aspern) liegen die projektbedingten Immissionszunahmen im unmittelbaren Projektumfeld, südlich und östlich des Entwicklungsgebietes, bei maximal +1,3 dB. Die Zunahmen resultieren einerseits aus den Emissionsdifferenzen zwischen den Planfällen PF0 und PF1 und ergeben sich andererseits aufgrund von Reflexionen durch die geplante Bebauung in der Berresgasse. Die Immissionen liegen sowohl im PF0 als auch im PF1 unter 60/65/50 dB (Tag/Abend/Nacht). Der dem Projekt zuzurechnende Immissionsanteil beträgt weniger als 55/50/45 dB (Tag/Abend/Nacht).

Im weiteren Untersuchungsgebiet, entlang der Zulaufstrecken des Entwicklungsgebietes, sind für das Bezugsjahr 2025 Immissionszunahmen von unter 1 dB zu erwarten. Das Immissionsniveau im PF0 bzw. im PF1 liegt an exponierten Immissionspunkten im Bereich der Gesundheitsgefährdung bzw. – je nach Lage – auch weit darunter. Auch der dem Projekt zuzurechnende Immissionsanteil schwankt je nach Lage der Immissionspunkte. Großteils werden hier Werte von unter 55/50/45 dB verzeichnet; vereinzelt sind Werte von über 60/55/50 dB (Tag/Abend/Nacht) zu erwarten.

Für das Bezugsjahr 2030 (mit Stadtstraße und mit S1 Spange Seestadt Aspern) liegen die projektbedingten Immissionszunahmen im unmittelbaren Projektumfeld, südlich und östlich des Entwicklungsgebietes, bei maximal +1,4 dB. Die Zunahmen resultieren einerseits aus den Emissionsdifferenzen zwischen den Planfällen PF0 und PF1 und ergeben sich andererseits aufgrund von Reflexionen durch die geplante Bebauung in der Berresgasse. Die Immissionen liegen sowohl im PF0 als auch im PF1 unter 60/65/50 dB (Tag/Abend/Nacht). Der dem Projekt zuzurechnende Immissionsanteil beträgt weniger als 55/50/45 dB (Tag/Abend/Nacht).

Im weiteren Untersuchungsgebiet, entlang der Zulaufstrecken des Entwicklungsgebietes sind für das Bezugsjahr 2030 Immissionszunahmen von unter 1 dB zu erwarten. Das Immissionsniveau im PF0 bzw. im PF1 liegt an exponierten Immissionspunkten im Bereich der Gesundheitsgefährdung bzw. – je nach Lage – auch weit darunter. Auch der dem Projekt zuzurechnende Immissionsanteil schwankt je nach Lage der Immissionspunkte. Großteils werden hier Werte von unter 55/50/45 dB verzeichnet; vereinzelt sind Werte von über 60/55/50 dB (Tag/Abend/Nacht) zu erwarten.

Demgemäß führt das Vorhaben zu Immissionserhöhungen sowohl im direkten angrenzenden Siedlungsbereich als auch im erweiterten Untersuchungsgebiet. Eine schalltechnische Irrelevanz nach dem Stand der Technik ist bis zu einer in Österreich üblich geltenden Grenze von Lnight 55 dB bis zu 1 dB anwendbar. Liegen die Immissionen aus dem rein vorhabensbedingtem Zusatzverkehr bei maximal Lnight 45 dB, und damit auch bis zum Widmungsmaß nach ÖNORM S 5021 für Wohngebiete, so ist ebenfalls von einer nicht maßgeblichen Belastung auszugehen. Diese Kriterien entsprechen auch sinngemäß jenen einer BStLärmIV für die Beurteilung von Straßenvorhaben.

Von Bedeutung bleiben jedoch jene Situationen, bei denen die Gesamtverkehrslärmimmissionen aus Straßenverkehr > 55 dB Lnight liegen und gleichzeitig vorhabensbedingte Immissionserhöhungen vorliegen. Beim gegenständlichen Vorhaben liegen, sowohl für den Planfall 2025 als auch Planfall 2030, bei mehreren Immissionspunkten ein Lnight > 55 dB und Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB bzw. jedenfalls > 0 dB gerundet vor. Diese Immissionserhöhungen bedürfen einer humanmedizinischen Beurteilung, wobei die schalltechnischen Unterlagen die betroffenen Immissionspunkte plausibel und für eine weitere Beurteilung darstellen.

II.1.2.5. Humanmedizin:

Luft:

Festgestellt wird, dass aus medizinischer Sicht ist, unter Zugrundelegung einer maximalen Immissionszusatzbelastung von 0,5 μg PM10 und PM2,5 pro m³ und Jahr, die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Feinstaub–Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen ist. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei einer Zusatzbelastung in dieser Größe nicht zu erwarten.

Hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO2) beträgt die Gesamtbelastung am IP 08 35 μg/m³ im Jahresmittel bei einer Zusatzbelastung von 0,14 μg/m³. Die Gesamtbelastung am IP 07 beträgt 32 μg/m³ bei einer Zusatzbelastung von 0,49 μg/m³. Das Kriterium Gesamtbelastung zwischen 30 und 40 μg/m³ (daraus folgt eine zulässige Zusatzbelastung von 3 μg/m³) wird an beiden IP eingehalten. Die Gesamtbelastung am IP 15 beträgt 27 μg/m³ (PF 1/2025) bei einer Zusatzbelastung von 3,22 μg/m³. Die Gesamtbelastung am IP 17 beträgt 29 μg/m³ (PF 1/2025) bei einer Zusatzbelastung von 4,46 μg/m³. Das Kriterium Gesamtbelastung unter 30 μg/m³ (daraus folgt eine zulässige Zusatzbelastung von 5 μg/m³) wird an beiden IP eingehalten.

Festgestellt wird, dass aus medizinischer Sicht die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehenden Stickstoffdioxid-Zusatzbelastungen als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei Zusatzbelastungen in dieser Größe nicht zu erwarten.

Hinsichtlich der weiteren Luftschadstoffe (Kohlenmonoxid, Benzol, Benz[a]pyren, etc.) wird festgestellt, dass die zu erwartenden Zusatzbelastungen aus medizinischer Sicht als irrelevant zu beurteilen sind. Dies gilt sowohl für Benz(a)pyren, als auch für die sonstigen im IG-L angeführten Luftschadstoffe.

Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.

Lärm:

Die Bereiche, wo es zu einer möglichen Belästigungswirkung kommen kann, als auch die Bereiche, wo zusätzlich zu einer möglichen Belästigungswirkung auch eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch Lärm im Raum steht weisen keine Zusatzbelastungen über 1 dB auf.

Zur Veränderung einwirkender Schallpegel und damit möglichen Belästigungswirkung wird festgehalten, dass geringfügige Änderungen von über längeren Zeiträumen gemittelten Beurteilungspegeln gleichförmiger Geräusche von bis zu plus 1 dB der Wahrnehmung und der Diskriminationsfähigkeit des Menschen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zugänglich sind.

Es wird festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der zu erwartende Straßenverkehrslärmgesamtpegel, also die Immission im Nullplanfall plus einer maximalen Erhöhung um 1 dB (aufgrund des gegenständlichen Vorhabens), keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen wird, als die Straßenverkehrslärmimmissionen im Nullplanfall allein erwarten lassen.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gründet auf dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Beweis erhoben wurde insbesondere durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Projektergänzungen, in die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen und deren Erörterung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.2.1. Vorhaben und Verfahrensgegenstand:

Die Feststellungen zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand (Pkt. II.1.1. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Feststellungsantrag der Projektwerber, dem angefochtenen Bescheid, den im Akt einliegenden ergänzenden Projektunterlagen (insbesondere aus den Fachbeiträgen Verkehr, Luftschadstoffe, Schall vom 02.07.2020 und der naturschutzfachlichen Befundung vom Juli 2020 samt Ergänzungen der Fachbeiträge Luftschadstoffe vom 13.08.2021, Schall vom 03.09.2021 und der naturschutzfachlichen Befundung vom 17.08.2021), sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung (insbesondere aus der Projektpräsentation, Beilage./4 zum VH-Protokoll).

II.2.2. Auswirkungsbetrachtung:

II.2.2.1. Verkehr:

Die Feststellungen zum Themenkomplex Verkehr (Pkt. II.1.2.1. dieses Erkenntnisses), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsbelastungen, der Verkehrserzeugung und des prognostizierten täglichen durchschnittlichen Verkehrs (JDTV), zum Untersuchungsraum und den Planfällen mit den gewählten Prognoseszenarien 2025 und 2030, ergeben sich aus der Zusammenschau aus den von den Projektwerbern im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere dem Fachbeitrag Verkehr vom 02.07.2020 und dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr vom 16.10.2021 (im Folgenden: Gerichtsgutachten; insb. S. 10 ff) und seinen Erläuterungen bei der im Zeitraum vom 09.10.2021 bis 10.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, S. 19-31).

Der Gerichtssachverständige setzte sich dabei intensiv mit dem von den Projektwerbern in Vorlage gebrachten Fachbeitrag für Verkehr auseinander, wobei er daraus zum Schluss kommt, dass die Verkehrsbelastungen für die Planfälle 2025 und 2030 schlüssig und nach dem Stand der Technik ermittelt, die Anzahl der Wege nachvollziehbar generiert und die Kfz-Wege nach dem Stand der Technik und sehr genau auf das umliegende Straßennetz verteilt werden. Auch die Bestimmung der werktäglichen Verkehrsmengen und deren Umrechnung auf JDTV-Werte sei nach dem Stand der Technik erfolgt (vgl. Gerichtsgutachten, S. 1 ff). In anderen Worten erkannte der beigezogenen Gerichtssachverständige die verkehrlichen Auswirkungen des gegenständlichen Entwicklungsvorhabens als umfassend und genau beschrieben und für eine luft- und lärmtechnische Beurteilung geeignet. Diese detaillierten Aussagen des Gerichtsgutachters sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt und konnten daher hg. Entscheidung zugrunde gelegt werden.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung danach befragt, welcher Anteil des prognostizierten JDTV auf Verkehr von außerhalb des Vorhabensgebietes entfalle, äußerte zunächst der anwesende verkehrstechnische Sachverständige der Projektwerber, dass wenn man die Magnetwirkung als externen Verkehr, der nicht unmittelbar von den Bewohnerinnen des Stadtentwicklungsgebietes ausgehe, definiere, zum Schluss komme, dass externer Verkehr wird durch Besucherfahrten „Wohnen“, Kundenfahrten des angesprochenen Nahversorgers, externer Bring- und Holverkehr zum Campus für jene Schülerinnen, die nicht im Stadtentwicklungsgebiet wohnen, Beschäftigte des Bildungscampus und Lieferverkehr verursacht werde. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass davon ausgegangen werden könne, dass ein großer Anteil der Kunden des Nahversorgers im Stadtentwicklungsgebiet wohne. Zähle man die vorher genannten Verkehre zusammen, ergebe sich ein externer Verkehr in der Größenordnung von ca. 670 KFZ Fahrten pro 24 Stunden im Werktagsverkehr. Das entspreche ca. 11 Prozent der ermittelten 6.052 KFZ-Fahrten an Gesamtverkehrserzeugung/Tag im Werktagsverkehr. Auch der verkehrstechnische Gerichtssachverständige bestätigte diese Auffassung und gab an, dass die Aussagen absolut plausibel seien und sich aus den Tabellen, die im Verkehrsgutachten angeführt seien, ergebe (VH-Protokoll, S. 19-20). Zu dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des BF223, dass der Kundenverkehr, insbesondere im Hinblick auf die die gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung, nicht vollends berücksichtigt worden sei, äußerte der Gerichtssachverständige für Verkehr zudem, dass dies in den Berechnungen der Projektwerber sehr wohl berücksichtigt worden sei. Die Arbeitnehmerfahrten von Beschäftigten sowohl im Handel als auch an den Bildungscampus seien mitberücksichtigt und auch vom Gerichtssachverständigen zu den 6.052 Werktagsfahrten miteinbezogen worden. Diese würde etwa zwischen 650 und 670 Fahrten ausmachen. In der Spitzenstunde handle es sich um etwa 70 Fahrten, also etwas mehr als eine pro Minute, was sich im Wegenetz nicht bemerkbar mache (VH-Protokoll, S. 28).

Zu dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand der BF1, BF121 und BF223, dass bei den Verkehrsberechnungen, die auf dem Verkehrsmodell zur Stadtstraße Aspern aufbauen würden, nicht sämtliche Stadterweiterungsprojekte sowie das Bevölkerungswachstum enthalten seien, konnte im Zuge der Verhandlung aufgezeigt werden, dass die Entwicklungsgebiete Oberes Hausfeld (Hausfeld Nord) und Seestadt Nord berücksichtigt wurden. Der Umstand, dass das Untere Hausfeld (Hausfeld Süd) nicht berücksichtigt wurde, resultiert daraus, dass der dbzgl. Feststellungsantrag zurückgezogen wurde und keine Planungs- oder Verwirklichungsabsicht besteht (vgl. Plandokument 8186 vom 14.04.2020). Kleinere Entwicklungsgebiete wie etwa Quadenstraße und Pfalzgasse wurden insofern berücksichtigt, als im Anhang zum Einreichprojekt Stadtstraße Aspern zusätzliche Bevölkerungszahlen und Erwerbstätigenzahlen bereits berücksichtigt wurden, ohne im Detail auf einzelne Entwicklungsgebiete außer Hausfeld und Seestadt Aspern einzugehen. Demgemäß wurden auch kleinräumige Bevölkerungsprognosen einbezogen (VH-Protokoll, S. 22-24, 28-29).

Auch mit den weiteren Einwendungen des BF121 zur Berücksichtigung von Radwegen, zu den Kreuzungs- und Knotenpunkten (Ziegelhofstraße/Quadenstraße/Stadtstraße, Lavaterstraße/Stadtstraße, Süßenbrunnerstraße/Stadtstraße) und zur Qualität der Hausfeldstraße und deren Lage, setzte sich der beigezogene verkehrstechnische Gerichtssachverständige in der mündlichen Verhandlung auseinander, wobei dieser schlüssig und plausibel aufzeigen konnte, dass die aufgeworfenen Fragen entweder keinen Beurteilungsgegenstand bilden, oder diese – entgegen der Ansicht des BF121 – bei den Berechnungen bereits Berücksichtigung gefunden haben. Diesen Ausführungen wurde nicht weiter entgegengetreten (VH-Protokoll, S. 20-28).

Hinsichtlich der vom BF223 aufgeworfenen Frage betreffend des Einflusses der Errichtung bzw. möglichen Nichterrichtung der S1 samt Lobautunnel (unterirdische Donauquerung) äußerte der Gerichtssachverständige für Verkehr in der mündlichen Verhandlung, dass sich auf Grund im Laufe der Zeit ändernder Randbedingungen, die einem Verkehrsmodell zu Grunde liegen, auch die prognostizierten Belastungen auf der Spange Aspern und der Stadtstraße Aspern ändern. Der Einfluss auf die Quell- und Zielverkehre zum Entwicklungsgebiet Berresgasse würdem dadurch nicht grundlegend geändert. Dies ergebe sich durch einen Vergleich des Planfalls 1/2025 ohne Stadtstraße mit dem Planfall 1/2030 mit Stadtstraße. Auch diese fachlichen Ausführungen wurden nicht weiter bestritten (VH-Protokoll, S. 27-28).

Wie gezeigt, setzte sich der Gerichtssachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend mit den aufgeworfenen Fragen auseinander. Die detaillierten Ausführungen des Gerichtssachverständigen für Verkehr erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen von den BF auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt. Das Gericht sieht sich daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für Verkehr stützt.

II.2.2.2. Naturschutz:

Die Feststellungen zum Themenkomplex Naturschutz (Pkt. II.1.2.2. dieses Erkenntnisses), insbesondere zu den nicht betroffenen Schutzgebieten und Schutzobjekten, zum Pflanzenvorkommen, sowie zu den Vorkommen bzw. Nichtvorkommen von Feldhamster, Fledermäusen, Amphibien und Reptilien, Tagfaltern und Heuschrecken, Weichtieren und Vögeln, sohin zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die biologische Vielfalt, einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, ergeben sich aus der Zusammenschau aus der von den Projektwerbern im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere der naturschutzfachlichen Befundung vom Juli 2020 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 17.08.2021 und dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Raumordnung vom 30.08.2021 (im Folgenden: Gerichtsgutachten; insb. S. 20 ff) und dessen Erläuterungen bei der im Zeitraum vom 09.10.2021 bis 10.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, S. 36-37).

Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für Naturschutz und Raumordnung erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen von den Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für Naturschutz und Raumordnung stützen konnte.

II.2.2.3. Luft:

Die Feststellungen zum Themenkomplex Luft (Pkt. II.1.2.3. dieses Erkenntnisses), insbesondere zum Ist-Zustand, zu den prognostizierten Immissionen von NO2, PM10, PM2,5, den sonstigen Immissionen (CO, Benzol, Benz[a]pyren) und zum Klima, sohin die Feststellungen dazu, dass es durch das Vorhaben zu keiner wesentlichen Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft kommt und keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ergeben sich aus dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung vom 25.09.2021 (insb. Gerichtsgutachten, S. 37 ff) iVm mit den von den Projektwerbern im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Fachbeitrag Luftschadstoffe vom 02.07.2021 und dessen Ergänzung vom 13.08.2021 sowie den Erläuterungen des Gerichtssachverständigen im Rahmen der vom 09.10.2021 bis 10.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, S. 32-33).

Die eingehende fachliche Auseinandersetzung und daraus gezogenen Schlussfolgerungen des luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, in sich schlüssig und plausibel und wurde seinen Ausführungen auch von keiner Partei auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für Luftreinhaltung stützen und seiner Entscheidung zu Grunde legen konnte.

II.2.2.4. Lärm:

Die Feststellungen zum Themenkomplex Lärm (Pkt. II.1.2.4. dieses Erkenntnisses), insbesondere zur Ermittlung der Lärmimmissionen in den beigebrachten Projektunterlagen, dem gewählten Untersuchungsraum, zu den schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens, sohin die Feststellungen dazu, dass die schalltechnischen Unterlagen die von Immissionserhöhungen betroffenen Immissionspunkte plausibel für eine weitere medizinische Beurteilung darstellen, ergeben sich aus dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für den Fachbereich Lärm vom 12.09.2021 (insb. Gerichtsgutachten, S. 11 ff) iVm mit den von den Projektwerbern im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Fachbeitrag Schall vom 02.07.2021 und dessen Ergänzung vom 03.09.2021 sowie den Erläuterungen des Gerichtssachverständigen im Rahmen der vom 09.10.2021 bis 10.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, S. 33-34).

II.2.2.5. Humanmedizin:

Die Feststellungen zum Themenkomplex Humanmedizin (Pkt. II.1.2.5. dieses Erkenntnisses), insbesondere dazu, dass die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehenden Luftschadstoff-Zusatzbelastungen als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Gesamtbelastung keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein, sowie dazu, dass auch der zu erwartenden Straßenverkehrslärmgesamtpegel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen wird, als die Straßenverkehrslärmimmissionen im Nullplanfall allein, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für den Fachbereich Humanmedizin vom 03.10.2021 (insb. S. 17 ff) und dessen Erläuterungen bei der im Zeitraum vom 09.10.2021 bis 10.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, S. 35-36).

Auch die detaillierten Aussagen des humanmedizinischen Gerichtsgutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt, weshalb sie der hg. Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zu Spruchpunkt A)

II.3.1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.1.2. Im Verfahren maßgebende Rechtsgrundlagen des Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) soweit relevant und idgF:

§ 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 nennt als eine der Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderungen der Auswirkungen auf die Umwelt bei der Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. […]

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde für die Zwecke der Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten;

b) Beschreibung des Vorhabenstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden;

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten als Nachbarn/Nachbarinnen Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. […]

Gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 ist eine Umweltorganisation ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

Gemäß dem Vorspann zum Anhang 1 des UVP-G 2000 enthält der Anhang die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. […] In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 lautet:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

„Z 18

 

[…]

b) Städtebauvorhaben 3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150 000 m²;“

 

    

Gemäß der näheren Definition in Anhang 1 Fn 3a zum UVP-G 2000 sind Städtebauvorhaben Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote.

II.3.1.3. Daraus folgt für das Beschwerdeverfahren:

II.3.1.3.a. Zur Beschwerdelegitimation:

Wie ausgeführt ist nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit. feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist.

Bei den BF1 bis BF 223 handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren. Die den Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst (vgl. VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Bei der BF223 handelt sich um eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 3 Abs. 9 iVm § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Als Umweltorganisation ist sie gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Der mit § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 geschaffene Rechtsschutz von Umweltorganisationen muss im Feststellungverfahren unionsrechtskonform so ausgelegt werden, dass es einer eingetragenen Umweltorganisation möglich ist, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner (Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015, C-137/14). Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann (VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002).

Sämtliche hier behandelte Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.

II.3.1.3.b. Zum Tatbestand Städtebauvorhaben (Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000):

Gemäß dem Städtebautatbestand in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 sollen jene Städtebauvorhaben einer UVP-Pflicht unterliegen, die eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m2 aufweisen. Dabei werden Städtebauvorhaben in Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 näher definiert als Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn-und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich.

Nähere Ausführungen zum Begriff des Städtebauvorhabens finden sich im „Leitfaden UVP für Städtebauvorhaben“ (Stand 2013) des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Erfasst seien demnach Städtebauvorhaben mit Handelseinrichtungen, die auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugsbereichs anziehen und damit möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen erzeugen. Insbesondere sei hier an große Stadterweiterungsprojekte sowie auch an innerstädtische Bauvorhaben zu denken, bei denen eine großflächige Umwidmung und damit verbunden eine umfangreiche Bautätigkeit stattfinden wird. Nach Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU-UT 1/2015, 2, wird unter Multifunktionalität das Nebeneinander von unterschiedlichen „Stadtteilfunktionen“ wie Wohnen, Nahversorgung und Freizeitmöglichkeiten verstanden. Weiters verlange der Tatbestand nach dem Vorhandensein von „Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich“, worunter Handelseinrichtungen zu verstehen seien, welche Kunden aus entfernteren Gebieten anziehen, woraus sich die Möglichkeit erheblicher Verkehrsbelastung ergebe. Zu denken sei hier insb. an den Lebensmitteleinzelhandel, denkbar seien jedoch auch andere Versorgungseinrichtungen wie Trafiken, Drogerien oder Apotheken (Siehe hierzu auch BVwG am 27.09.2017, W109 2147457-1/20E).

Das geplante Vorhaben der Projektwerber umfasst die Errichtung von Wohnbauten und Wohnfolgeeinrichtungen (Bildungscampus samt Kindertagesheim, Nahversorger) mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 320.000 m² und einer Grundfläche von rd. 24 ha (240.000 m²). Bei der anteiligen Bruttogeschossfläche für Wohnfolgeeinrichtungen entfallen rd. 20.000 m² auf den Bildungscampus; der geplante Nahversorger soll eine Verkaufsfläche von rd. 2.432 m² aufweisen. Für Grünraum- und Parkflächen sowie für Wald- und Wiesengürtel, soll eine Fläche im Ausmaß von rd. 54.000 m² zur Verfügung stehen. Der überwiegende Teil der Bruttogeschossfläche ist für Wohnzwecke vorgesehen. Es sollen rd. 3.400 Wohnungen für rd. 7.500 Bewohner errichtet werden. Des Weiteren sollen rd. 2.000 bis 2.400 Kfz-Stellplätze errichtet werden, welche nicht öffentlich und somit ausschließlich den BewohnerInnen des Vorhabens vorbehalten sein sollen.

Die Einführung des in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 geregelten Städtebautatbestandes erfolgte in Umsetzung des in Anhanges II Z 10 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, idF Richtlinie 2014/52/EU (kurz: UVP-RL) genannten Tatbestandes für Städtebauprojekte. Die Entscheidung, ob durch das Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist und folglich eine UVP durchzuführen ist, wurde beim Städtebautatbestand im UVP-G 2000 dabei an das Erreichen fester Schwellenwerte geknüpft.

In dem zum ersten Rechtsgang betreffend des ggstdl. Vorhabens ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, wies dieser darauf hin, dass innerstaatliche Regelungen die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen und anzuwenden seien, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel sei daher auch ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iSd UVP-RL auszulegen. Weiterhin führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL vorsehe, dass Projekte bei denen ua. aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Genehmigungspflicht unterlägen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden müssen. Art. 4 Abs. 2 UVP-RL regle, dass bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse, wobei die Mitgliedstaaten diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien treffen. Dieser Ermessensspielraum werde jedoch zum einen durch die verpflichtende Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgegebenen Auswahlkriterien des Anhanges III, zum anderen durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten iSd Art. 2 Abs. 1 UVP-RL, all jene Projekte einer UVP-Pflicht zu unterwerfen, bei denen aufgrund ihrer Art, Größe oder Standort mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sein werde, eingeschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in der genannten Entscheidung schließlich fest, dass die Festlegung von weiteren Kriterien, zusätzlich zu den Schwellenwerten, wie dies in der Fn 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 der Fall sei, aufgrund des den Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraumes mit der UVP-RL vereinbar sei. Betreffend des ggstdl. Vorhabens führte er aus, dass bereits der Bildungscampus, das Kindertagesheim und der geplante Nahversorger für eine Multifunktionalität iSd Fn 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 sprechen würden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass aufgrund der Größe des Vorhabens, bei welchem die Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 in großem Ausmaß überschritten würden, sowie der zu erwartenden Wohnbevölkerung von 7.000 bis 8.000 Personen und der damit zu erwartenden steigenden Verkehrsbelastung vor dem Hintergrund der mit der UVP-Richtlinie verfolgten Zielsetzungen nicht mit der notwendigen Gewissheit abgeleitet werden könne, dass nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Aufgrund der zu erwartenden Intensivierung der Verkehrsbelastung sei zu ermitteln, welche Umweltbelastungen aufgrund der Verkehrsströme zu erwarten seien, um das Ausmaß dieser zu erwartenden Umweltbelastungen beurteilen zu können. Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsströme sei auch nicht auszuschließen, dass dem Vorhaben Magnetwirkung zukomme.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist das Verwaltungsgericht bei einer vom Verwaltungsgerichtshof stattgegebenen Revision verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Mit Ausnahme einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage im fortgesetzten Verfahren, ist das Verwaltungsgericht daher an die niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden (vgl. etwa VwGH 13.05.1980, 1386/78; 13.09.2016, Ro 2016/01/0009; VwSlg 6513 A/1964, 6638 A/1965, 7438 A/1968).

Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher aus dem zum ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, abzuleiten, dass beim ggstdl. Vorhaben bereits aufgrund des Bildungscampus samt Kindertagesheim sowie des geplanten Nahversorgers von einer Multifunktionalität iSd Fn 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 auszugehen ist. Weiterhin war in Entsprechung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs für das ggstdl. Vorhaben, welches die in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von 15 ha und Bruttogeschossfläche von 150.000 m²) erheblich überschreitet, es zu einer erwarteten Wohnbevölkerung von 7.500 Personen kommt, und daher von einer Intensivierung der Verkehrsbelastung auszugehen ist, in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 im Einzelfall zu prüfen, ob bei diesem Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 auszugehen ist.

Aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum ersten Rechtsgang klar und unmissverständlich vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung des Städtebautatbestandes und des diesem innewohnenden Prüfauftrags an das Verwaltungsgericht sowie der Bindungswirkung an die niedergelegte Rechtsanschauung im fortgesetzten Verfahren, war den dahingehenden Einwendungen der BF1 und BF223, dass keine Einzelfallprüfung durchzuführen und folglich auch keine Sachverständigen zur Beurteilung der Auswirkungen beizuziehen seien, weiterhin, dass die Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs verfehlt, mithin die darin geäußerte Rechtsanschauung widersprüchlich und falsch sei, nicht zu folgen und eine Einzelfallprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Umweltbelastungen aufgrund der zu erwartenden Verkehrsströme, durchzuführen.

Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht aus eigenem Ermessen keine Bedenken gegen die vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung hegt, weshalb es sich nicht veranlasst sieht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.

II.3.1.3.c. Zur Einzelfallprüfung:

In Folge des zum ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs brachten die Projektwerber ergänzende Unterlagen in Form von Fachbeiträgen zu den Themen Verkehr, Luftschadstoffe und Schall, allesamt datiert mit 02.07.2020 sowie eine naturschutzfachliche Befundung, datiert mit Juli 2020, in Vorlage, um eine Abschätzung allfälliger erheblicher Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu ermöglichen. Nach weiteren von den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen geforderten Ergänzungen der Fachbeiträge zu den Themen Luftschadstoffe vom 13.08.2017, Schall vom 03.09.2021 und der Ergänzung der naturschutzfachlichen Befundung vom 17.08.2021 wurden die ergänzenden Unterlagen von den Gerichtssachverständigen einer fachlichen Beurteilung unterzogen.

Schutzgutübergreifende Aspekte:

Verkehr:

Wie den Feststellungen unter Pkt. II.1.2.1. dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist, erkannte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gerichtssachverständige für den Fachbereich Verkehr die in Vorlage gebrachten verkehrstechnischen Projektunterlagen für vollständig, schlüssig und plausibel.

Die Verkehrsbelastungen wurden angemessen ermittelt. Auch die Verkehrserzeugung wurde nach dem Stand der Technik durchgeführt, wobei alle wichtigen Fahrtzwecke und die notwendigen Strukturdaten umfassend berücksichtigt wurden. Die verkehrliche Anbindung des Entwicklungsgebiets wurde realitätsnah modelliert. Die Umsetzung des werktäglichen Tagesverkehrs (DTVw) in den jährlichen durchschnittlichen Verkehr (JDTV) erfolgt richtlinienkonform basierend auf Gewichtungsfaktoren, die aus einer umfangreichen Analyse von Dauerzählstellen ermittelt wurden. Auch der Untersuchungsraum wurde ausreichend groß gewählt. Mit den dargestellten Planfällen werden die Extremfälle zur Berechnung von Luft und Lärm abgedeckt. Zudem wurden sämtliche absehbaren Stadterweiterungsgebiete samt den erwartbaren Bevölkerungszunahmen berücksichtigt.

Hinsichtlich der wesentlichsten Emissionsquelle ist das ggstdl. Vorhaben somit deutlich und klar umgrenzt und für eine weitergehende Auswirkungsbeurteilung geeignet.

Zu der vom BF223 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgeworfenen Frage des Einflusses der Errichtung bzw. möglichen Nichterrichtung der S1 samt Lobautunnel (unterirdische Donauquerung) und deren Auswirkungen auf die verkehrstechnischen Berechnungen konnte vom beigezogenen Gerichtssachverständigen für Verkehr schlüssig und plausibel aufgeklärt werden, dass sich auf Grund im Laufe der Zeit ändernder Randbedingungen, die einem Verkehrsmodell zu Grunde liegen, auch die prognostizierten Belastungen auf der Spange Aspern und der Stadtstraße Aspern ändern, wobei der Einfluss auf die Quell- und Zielverkehre zum ggstdl. Entwicklungsgebiet dadurch nicht grundlegend geändert werden. Dadurch bleibt für das Bundesverwaltungsgericht sichergestellt, dass sich eine allfällige Errichtung oder Nichterrichtung innerhalb der Prognoseunsicherheiten bewegt, keine maßgeblichen Änderungen auf die Quell- und Zielverkehre zu erwarten und die ermittelten Verkehrswerte daher weiterhin belastbar sind. Schon aus diesem Grund war den Ausführungen des BF223 nicht zu folgen.

Darüber hinaus wird lediglich der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass die Genehmigung des Bundesstraßenbauvorhaben S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn (Lobautunnel), mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2018, W104 2108274-1/243E, rechtskräftig erteilt wurde. Dzt. behängen im teilkonzentrierten Verfahren noch mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Zum Entscheidungszeitpunkt wurde keiner der noch anhängigen Genehmigungsanträge zurückgezogen oder abgeändert, sodass auch weiterhin davon auszugehen ist, dass die dort auftretende Projektwerberin an der Absicht zur Errichtung festhält, weshalb der Berücksichtigung des Lobautunnels bei der Prognostizierung der verkehrlichen Wirkungen im ggst. Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts entgegen steht.

Lärm:

Auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gerichtssachverständige für den Fachbereich Lärm erkannte, wie den Feststellungen zu Pkt. II.1.2.4. dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist, dass die von den Projektwerbern in Vorlage gebrachten schalltechnischen Projektunterlagen vollständig, schlüssig und plausibel sind.

Die Ermittlung der Lärmimmissionen erfolgte nach dem Stand der Technik mittels aktueller Regelwerke. Die bestehenden Immissionen sind schlüssig und nachvollziehbar für eine ausreichend große Anzahl an Immissionspunkten im Untersuchungsraum tabellarisch angegeben. Die Zusatzimmissionen sind als Immissionseintrag Projekt angegeben. Die Wahl des Untersuchungsraumes ist nachvollziehbar und schlüssig.

Das Vorhaben führt zu Immissionserhöhungen sowohl im direkten angrenzenden Siedlungsbereich als auch im erweiterten Untersuchungsgebiet. Beim ggstdl. Vorhaben liegen, sowohl für den Planfall 2025 als auch Planfall 2030, bei mehreren Immissionspunkten ein Lnight > 55 dB und Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB bzw. jedenfalls > 0 dB gerundet vor.

Die vorgelegten lärmtechnischen Unterlagen sind hierbei für eine weitere humanmedizinische Beurteilung ausreichend und geeignet.

Naturschutzrechtliche Aspekte:

Von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben ein Gebiet, das signifikant zum Schutz eines Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (kurz: FFH-Richtlinie) oder des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kurz: Vogelschutzrichtlinie) beiträgt, beeinträchtigt oder wenn durch das Vorhaben die biologische Vielfalt (unter Berücksichtigung der nach der Wiener Naturschutzverordnung [Wr. NschVO, LGBl. Nr. 13/2000 idF LGBl. Nr. 12/2010] geschützten Arten) in erheblichem, einer Beeinträchtigung im obigen Sinn gleichzuhaltendem Ausmaß beeinträchtigt wird.

Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gerichtssachverständige für den Fachbereich Naturschutz führte unter Berücksichtigung der von den Projektwerbern in Vorlage gebrachten naturschutzfachlichen Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar aus, dass durch das ggstdl. Vorhaben keine Schutzgebiete und Schutzobjekte betroffen sind, der Verbundraum erhalten bleibt, naturschutzfachlich höherwertige Ruderalflächen nur randlich und in sehr geringem Ausmaß vorhanden und sonstige naturschutzfachlich relevante Pflanzenarten nicht vorhanden sind.

Es sind max. Einzelvorkommen von Feldhamstern und keine Bestände höherer Bedeutung zu erwarten. Es finden sich keine geeigneten Habitatstrukturen für Fledermausvorkommen im Vorhabensgebiet. Amphibien- und Reptilienvorkommen wurden nicht nachgewiesen. Die im Vorhabensgebiet nachgewiesenen Tagfalter- und Heuschreckenarten stellen häufige bzw. weit verbreitete, nicht gefährdeten Arten dar. Bei den Weichtieren wurden nur ungefährdete Schneckenarten nachgewiesen. Bei den Vögeln konnte im direkten Vorhabensgebiet lediglich eine größere Ansammlung der ungefährdeten, nicht wertbestimmenden Aaskrähe nachgewiesen werden. Der nicht gefährdete Mauersegler und die potentiell gefährdete Mehlschwalbe sind nur als Nahrungsgäste im Vorhabensgebiet einzustufen, wobei mit dem angrenzenden Hirschstettener Badeteich ein wichtiges Nahrungsgebiet erhalten bleibt. Ein Vorkommen an Rebhühnern wurde im Vorhabensgebiet nicht nachgewiesen.

Aufgrund der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen ist folglich davon auszugehen, dass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume iSd § 1 Abs. 1 lit. a UVP-G 2000 zu erwarten sind.

Luftreinhaltetechnische Aspekte:

Wie den Feststellungen unter Pkt. II.1.2.3. dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist, erkannte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gerichtssachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik die in Vorlage gebrachten luftreinhaltetechnischen Projektunterlagen für vollständig, schlüssig und plausibel.

Zum Ist-Zustand wird ausgeführt, dass die gesetzlichen Grenz- und Zielwerte für NO2 im Zeitraum 2018 – 2020 eingehalten bzw. die Grenzwerte weit unterschritten wurden.

In Bezug auf die Immissionen von Stickoxiden wird ausgeführt, dass es an keinem der betrachteten Immissionspunkte zu Grenzwertüberschreitungen kommt und die maximale Zusatzbelastung durch Stickstoffdioxid NO2 infolge des Vorhabens (konkret durch die Projektgaragen) als mäßig einzustufen ist. Da es in Bereichen mit Grenzwertüberschreitungenvon NO2 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 73/2018 (kurz: IG-L), zu keinen relevanten Zusatzimmissionen kommt und dort, wo es durch das Vorhaben zu relevanten Zusatzbelastungen kommt, die Grenzwerte eingehalten werden und die Immissionszunahmen unter 15% des Grenzwerts für das Jahresmittel liegen, ist keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft gegeben, weshalb durch NO2 keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Hinsichtlich der Immissionen von Feinstaub (PM10, PM2,5) kommt es bei den stark verkehrsbelasteten Immissionspunkten (Hirschstettner Straße) zu keinen dem Vorhaben zuordenbaren Zusatzbelastungen durch Feinstaub PM10 und daher auch zu keinen erheblichen Auswirkungen. Die maximale Zusatzbelastung durch das Vorhaben (konkret durch die Projektgaragen) ist im Bereich des derzeit unbebauten, jedoch als Wohngebiet gewidmeten Bereichs des Entwicklungsgebiets zu erwarten. Vorhabenbedingte Überschreitungen der Grenzwerte hinsichtlich des Schadstoffes PM10 des IG-L sind auch bei den exponiertesten Wohnanrainern nicht zu erwarten. Die maximale Immissionszunahme bei PM2,5 liegt im Jahresmittel mit 0,50 μg/m³ bei 2% des IG-L Grenzwertes.

Da es in Bereichen mit Grenzwertüberschreitungen zu keinen relevanten Zusatzimmissionen kommt und dort, wo es durch das Vorhaben zu relevanten Zusatzbelastungen kommt, die Grenzwerte eingehalten werden und die Immissionszunahmen bei PM10 unter 25 % des Grenzwerts für das Jahresmittel liegen, ist keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft gegeben. Es sind durch Feinstaub PM10 und Feinststaub PM2,5 keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Hinsichtlich der sonstigen verkehrsrelevanten (Neben-)Schadstoffen, wie diese im IG-L genannt werden, sind weder relevante Zusatzbelastungen noch Grenzwertüberschreitungen zu erwarten.

In Anwendung der nach dem IG-L vorgesehenen Grenzwerte und aufgrund der schlüssigen und plausiblen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen, ist daher davon auszugehen, dass durch das ggstdl. Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft iSd § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 zu rechnen ist.

Humanmedizinische Aspekte:

Im Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständiger für den Fachbereich Humanmedizin beigezogen, um potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit beurteilen zu können. Hierzu setzte sich der Gerichtsgutachter mit den von den Projektwerbern in Vorlage gebrachten Unterlagen und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zu den Fachbereichen Luftschadstoffe und Lärm eingehend auseinander.

Hinsichtlich Luftschadstoffe hat die medizinische Beurteilung dabei ergeben, dass die vom ggstdl. Vorhaben ausgehenden Stickstoffdioxid-Zusatzbelastungen nicht als gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei den erwarteten Zusatzbelastungen nicht zu befürchten.

Aus medizinischer Sicht ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.

Hinsichtlich lärm- und schalltechnischer Auswirkungen hat die medizinische Beurteilung ergeben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der zu erwartende Straßenverkehrslärmgesamtpegel, also die Immission im Nullplanfall plus einer maximalen Erhöhung um 1 dB (aufgrund des ggstdl. Vorhabens), keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen wird, als die Straßenverkehrslärmimmissionen im Nullplanfall allein erwarten lassen.

Demgemäß sind durch das Vorhaben keine Gefährdungen der Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen der Nachbarn zu befürchten.

Aufgrund der schlüssigen und plausiblen Ausführungen des humanmedizinischen Gerichtssachverständigen ist folglich davon auszugehen, dass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch iSd § 1 Abs. 1 lit. a UVP-G 2000 zu erwarten sind.

Zusammenfassende Beurteilung der Einzelfallprüfung:

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Einzelfallprüfung führt zum Ergebnis, dass durch das ggstdl. Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, weshalb auch eine UVP-Pflicht nicht weiter in Betracht kommt.

Soweit vom BF223 in der Beschwerdeverhandlung beanstandet wurde, dass auch die Schutzgüter Fläche und Boden gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 bei der hg. Einzelfallprüfung zu berücksichtigen gewesen wäre, ist auf folgendes hinzuweisen:

Das UVP-G 2000 stellt in seinen Bestimmungen über die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 darauf ab, ob mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist. Da der Gerichtssachverständige für den Fachbereich Naturschutz auf das Schutzgut Lebensräume eingegangen ist und bei Städtebauvorhaben als Bauvorhaben mögliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen immer und wesensgemäß einen Flächenverbrauch zum Gegenstand haben, der potentiell Tieren und Pflanzen fehlt, liegt mit der erfolgten Prüfung durch den Gerichtssachverständigen eine ausreichende Aussage dahingehend vor, dass mit relevanten Auswirkungen auf den bei Städtebauvorhaben wesensnotwendigen Flächenverbrauch per se nicht zu rechnen ist.

Im konkreten Fall erscheint das Vorbringen des BF223 auch dahingehend unzutreffend, als aus dem Umweltbericht aus der SUP hervorgeht, dass durch das geordnete und strukturierte Städtebauvorhaben im Vergleich zum Nullplanfall im Sinne einer Konsumierung der Flächenwidmung, die wirksam dem Rechtsbestand angehört, eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich des Flächenverbrauches erfolgt. Dies bedeutet, dass durch das verfahrensgegenständliche Städtebauvorhaben eine Beeinträchtigung des Flächenverbrauches im Vergleich zum Nullplanfall im Sinne einer ungeordneten und nicht strukturierten Umsetzung des Flächenwidmungsplanes etwa durch „baulichen Wildwuchs“ vermindert wird. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes beziehen sich die Schutzgüter Fläche und Boden gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 insbesondere auf Beeinträchtigungen in Folge von Flächenversiegelung. Hierbei erscheint es evident, dass durch ein derartiges Städtebauvorhaben gerade der Flächenverbrauch und somit die Versiegelung geringgehalten wird. Aufgrund dieser Verminderung liegt kein Anhaltspunkt vor, dass mit erheblichen Auswirkungen iSd § 3 Abs. 4 UVP-G zu rechnen ist und würde eine diesbezügliche sachverständige Beurteilung den Rahmen einer Grobprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 überschreiten.

II.3.1.3.d. Zur Magnetwirkung:

Fn 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nennt als weiteres Tatbestandselement „Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich“. Darunter sollen – wie ausgeführt – Handelseinrichtungen zu verstehen sein, welche Kunden aus entfernteren Gebieten anziehen, woraus sich die Möglichkeit erheblicher Verkehrsbelastung ergibt. Es wird also auf einen Magnetbetrieb abgestellt, der ein deutlich größeres Verkehrsaufkommen erregt als der betreffende Stadtteil selbst (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Anh 1 Z 18, Rz 10).

Demgemäß führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis betreffend die Magnetwirkung aus, dass aufgrund der zu erwartenden Verkehrsströme auch nicht auszuschließen sei, dass dem Vorhaben Magnetwirkung zukomme.

Lediglich obiter wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass entsprechend den schlüssigen und plausiblen Ausführungen des beigezogenen verkehrstechnischen Gerichtsgutachters davon auszugehen ist, dass nur rd. 670 der insgesamt 6.052 Kfz-Fahrten/24h im Werktagsverkehr, durch externen Verkehr verursacht werden. Dies entspricht rd. 70 Fahrten/Spitzenstunde, also etwas mehr als einer Fahrt pro Minute, was sich im Wegenetz nicht bemerkbar macht.

Aufgrund dieser Ausführungen ist somit keinesfalls von einer Magnetwirkung iSd Fn 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000. auszugehen, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch der Tatbestand für Städtebauvorhaben weiterhin nicht erfüllt wird.

II.3.1.3.e. Weiteres Beschwerdevorbringen und abschließende Beurteilung:

Schluss des Ermittlungsverfahrens:

Vom BF223 wurde in der Beschwerdeverhandlung geltend gemacht, dass ein Schluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Teilbereiche gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 im UVP-Feststellungsverfahren keine Anwendung finde.

Zwar findet die verfahrensrechtliche Sondernorm des Schlusses des Ermittlungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 Niederschlag in dem die UVP-Genehmigung näher umschreibenden 2. Abschnitt des UVP-G 2000, doch lässt sich allein aus diesem Umstand, etwa aufgrund eines eindeutigen Bezugs auf die Anwendung in Genehmigungsverfahren, gerade auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks der Verfahrensbeschleunigung, nicht gewinnen, dass diese im UVP-Feststellungsverfahren keine Anwendung finden soll.

Darüber hinaus kann dies im ggstdl. Fall jedoch auch deshalb dahingestellt bleiben, da auch das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des gesamten Verfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt und die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich verkündet wurde.

Aus eben selben Grund war auch auf das erst nach der mündlichen Verkündung einlangende weitere Vorbringen des BF121 vom 14.12.2021 nicht mehr einzugehen.

Zur Kundmachung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und diese solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061 bis 0154).

Gemäß § 3 Abs. 7 achter Satz UVP-G 2000 ist der Bescheid zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei der Bescheid als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da § 3 Abs. 7 achter Satz UVP-G 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass der Bescheid neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, das heißt inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht und den Nachbarn die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt. Den BF gelingt es dabei nicht darzulegen, wie sie durch die behauptete mangelhafte Kundmachung in ihren Rechten verletzt worden sind bzw. wie ihre Rechtschutzmöglichkeiten verkürzt worden sind, da diesen ein Recht auf Akteneinsicht –und somit in die Unterlagen, die Teil des angefochtenen Bescheides sind –zusteht und somit die Unterlagen auch zugänglich waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie –nicht zuletzt unter Bezug auf die ins Treffen geführten Beilagen –in offener Frist Beschwerde erhoben haben (vgl. dazu VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).

Zur Kumulierung:

Die BF monieren in ihren Beschwerden, dass das gegenständliche Vorhaben Teil eines größeren Städtebauvorhabens sei und beanstanden in diesem Zusammenhang, dass ein räumlicher Zusammenhang zum Projekt „Pfalzgasse/Am Heidjöchl“ evident, jedoch ein sachlicher Zusammenhang von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei.

Nach Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 31, sprechen für einen sachlichen Zusammenhang insbesondere ein einheitlicher Betriebszweck und ein Gesamtkonzept. Dabei sei die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich. Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks seien zB gemeinsam genutzte Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung; die Indizienlage müsse entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führe noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens.

Entsprechende Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks konnten durch das Bundesverwaltungsgericht auch im fortgesetzten Verfahren nicht erkannt werden und wurden etwaige Unterlagen, auf die sich die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs stützt, von den BF auch nicht beigebracht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass das Vorhaben entgegen dem Vorbringen der BF ein Teil eines größeren Städtebauvorhabens ist. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Prüfung erforderlich, ob das Vorhaben mit anderen Bauprojekten im Umfeld kumuliert.

Da, wie zu Pkt. II.3.1.3.d. ausgeführt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem das Tatbestandselement der Magnetwirkung im ggstdl. Fall nicht gegeben ist und daher die Tatbestandsvoraussetzungen für eine mögliche UVP-Pflicht für ein Städtebauvorhaben weiterhin nicht erfüllt sind, kann es auch nicht zu einer Kumulation kommen. Es erübrigt sich daher auch aus diesem Grund, näher auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen einzugehen.

Weiteres Vorbringen:

Die übrigen Vorbringen der BF enthalten nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet ist das Vorgehen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und ist dem erkennenden Gericht auch sonst keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar.

Die Beschwerden waren damit im Ergebnis abzuweisen.

 

II.3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; 01.10.2018, Ro 2017/04/0002; 11.12.2019, Ra 2019/05/0013; 13.05.1980, 1386/78; 13.09.2016, Ro 2016/01/0009; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061 bis 0154) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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