AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
Elektrische Leitungsanlagen §9
ElWOG §12 Abs1
NÖ ElWG 2005 §2 Abs1 Z22
NÖ ElWG 2005 §2 Abs1 Z35
NÖ ElWG 2005 §2 Abs1 Z36
NÖ ElWG 2005 §23 Abs1
NÖ Starkstromwegegesetz §1 Abs1
NÖ Starkstromwegegesetz §1 Abs2
NÖ Starkstromwegegesetz §11
NÖ Starkstromwegegesetz §3 Abs2 Z2
TKG 2003 §12 Abs2
TKG 2003 §5 Abs3
TKG 2003 §6 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §33 Abs2
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
Elektrische Leitungsanlagen §9
ElWOG §12 Abs1
NÖ ElWG 2005 §2 Abs1 Z22
NÖ ElWG 2005 §2 Abs1 Z35
NÖ ElWG 2005 §2 Abs1 Z36
NÖ ElWG 2005 §23 Abs1
NÖ Starkstromwegegesetz §1 Abs1
NÖ Starkstromwegegesetz §1 Abs2
NÖ Starkstromwegegesetz §11
NÖ Starkstromwegegesetz §3 Abs2 Z2
TKG 2003 §12 Abs2
TKG 2003 §5 Abs3
TKG 2003 §6 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2120207.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der 1. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch den Bürgermeister, und des
2. XXXX (Zweitbeschwerdeführer) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.11.2015, Zl. RU4-U-772/027-2015, betreffend die UVP-Genehmigung des Vorhabens "Windpark Obersiebenbrunn II" zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 31.10.2014 beantragte die XXXX (Konsenswerberin) gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die Genehmigung für die Errichtung des "Windparks Obersiebenbrunn II" mit neun Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von je 3,3 MW und einer elektrischen Gesamtleistung von 29,7 MW im Gemeindegebiet der Gemeinde Obersiebenbrunn.
Mit Verhandlungsverständigung vom 05.10.2015, Zl. RU4-U-772/025-2015, wurde von der UVP-Behörde eine mündliche Verhandlung für den 20.10.2015 im Mehrzwecksaal der Gemeinde Obersiebenbrunn anberaumt. Diese Verhandlungsverständigung war der Erstbeschwerdeführerin nachweislich durch Übergabe an einen Arbeitnehmer am 07.10.2015 und dem Zweitbeschwerdeführer durch Hinterlegung am 07.10.2015 zugestellt worden.
Am 20.10.2015 fand im Mehrzwecksaal der Gemeinde Obersiebenbrunn eine mündliche Verhandlung statt, an der laut Verhandlungsschrift vom 20.10.2015, Zl. RU4-U-772/025-2015, die spätere Erstbeschwerdeführerin und der spätere Zweitbeschwerdeführer teilgenommen hatten.
Die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde als "Beilage 6" zur Verhandlungsschrift genommen und führte im Wesentlichen ins Treffen, dass bislang vom Projektwerber mit ihr kein Gespräch betreffend die Benützung der Wege und den Anschluss an das Umspannwerk Untersiebenbrunn geführt worden sei. Es werde von ihr keine Zustimmung zur Benützung der Zuleitungswege erteilt. Beim Projekt "Windpark Marchfeld" sei seitens der Gemeinde Obersiebenbrunn mitgeteilt worden, dass bei der Errichtung von Windkraftanlagen die Einhaltung eines größeren Abstandes zum Wohnbauland beabsichtigt sei, weshalb zwei bereits genehmigte Windräder in der XXXX bislang noch nicht errichtet worden seien. Beim Projekt "Windpark Obersiebenbrunn II" werde von dieser Vorgangsweise jedoch abgerückt und noch näher an Wohnbauland heran Windräder aufgestellt. Der "Windpark Obersiebenbrunn II" liege in der Hauptwindrichtung zum Wohnbauland Obersiebenbrunn und es werde die sachverständige Abklärung ersucht, ob dies höhere Emissionen und Imissionen erzeuge, als die zwei genehmigten, jedoch noch nicht errichteten Windstandorte in der eigenen Gemeinde, welche nicht in der Hauptwindrichtung zu einem Wohnbauland gelegen seien. Da Dr. Jungwirth in der Verhandlung ausgeführt habe, dass nach der Errichtung des "Windparks Obersiebenbrunn II" keine weiteren Windparks in der Region genehmigungsfähig seien, werde ersucht, abzuklären, ob auch die bereits genehmigten Windkraftanlagen der eigenen Gemeinde von dieser Aussage umfasst seien.
Die Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde als "Beilage 8" zur Verhandlungsschrift genommen und brachte im Wesentlichen vor, dass in der Verhandlung von den Gutachtern Dr. Jungwirth und DI Gratt Unterlagen verwendet worden seien, die vor der mündlichen Verhandlung erstellt worden seien und den Parteien nicht zur Verfügung gestanden hätten, weshalb eine fachliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen nicht möglich gewesen sei, was einen Verfahrensmangel darstelle. Obwohl der "Windpark Marchfeld Mitte" bereits seit Frühjahr 2014 in Betrieb sei, hätten beide Gutachter keine Ist-Werte zu ihren Fachbereichen vorlegen können, was verwundere, da bereits Messungen stattfinden hätten müssen. Stattdessen seien Prognosewerte bzw. Messungen aus den Jahren 2008 und 2012 zitiert worden. Aus diesen Gründen könnten weder die Auswirkungen von Schall, noch von Lärm und Infraschall anhand der Ist-Situation verifiziert werden, obwohl der "Windpark Marchfeld Mitte" seit 2014 tatsächliche Werte liefere. Laut Dr. Jungwirth könne durch den "Windpark Obersiebenbrunn II" keine kumulative Wirkung im Hinblick auf eine Verschlechterung der Lärmbelastung festgestellt werden. Die Projekte "Windpark Marchfeld Mitte" und der "Ausbau des Marchegger Astes (Ostbahn)" seien anzuführen. Es werde eine hintereinander stattfindende Lärmbelastung auch in der Nacht befürchtet. Dr. Jungwirth zitiere eine Studie aus Karlsruhe über die Unbedenklichkeit von Infraschall, seinem Gutachten fehle jedoch einen wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Bereich Infraschall, weshalb dieses nicht dem Stand der Wissenschaft entspreche. Auch hier hätten beim "Windpark Marchfeld Mitte" seit dem Frühjahr 2014 Messungen vorgenommen werden können, um die Auswirkungen auf den menschlichen Körper betreffend Lärm, Schall und Infraschall zu messen. Zum Gutachten DI Knoll werde ausgeführt, dass schon beim "Windpark Marchfeld Mitte" gesagt worden sei, dass die Gegend ausgereizt sei, was diesmal wieder behauptet werde. Visuell bestehe schon jetzt eine Beeinträchtigung durch den "Windpark Marchfeld Mitte" und dies werde durch den "Windpark Obersiebenbrunn II" nicht besser. Auf die Anliegen der Bevölkerung werde nicht eingegangen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.11.2015, Zl. RU4-U-772/027-2015, wurde der XXXX unter Normierung zahlreicher Auflagen und Bedingungen die Genehmigung gemäß UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Obersiebenbrunn II" erteilt.
Dieser Bescheid war der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 26.11.2015 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer und dem Zweitbeschwerdeführer nachweislich am 26.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2015, welcher per E-Mail am 23.12.2015 bei der Behörde eingelangt war, erhob die Erstbeschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass sie als Standortgemeinde Parteistellung habe. Über die Liegenschaften Gst Nrn. 574 und 573, beide EZ 1187, KG 06313 Untersiebenbrunn, im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin sollten Erdkabelsysteme verlegt werden. Von ihr werde keine Zustimmung zur Benützung ihrer Grundstücke erteilt. Gemäß § 5 Abs. 1 3. Satz UVP-G 2000 sei nur dann keine Zustimmung erforderlich, wenn die Möglichkeit zur Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit vorgesehen sei. Grundsätzlich käme hiefür § 23 NÖ ElWG in Betracht; nicht jedoch für jene Maßnahmen der Projektwerberin, die auf Grund des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 Vorhabensbestandteil, nicht aber Teil der Energieerzeugungsanlage, z.B. Energieableitung, seien. Die Energieableitung unterliege dem NÖ StWG, da sie sich nicht zur Gänze auf Eigengrund der Projektwerberin erstrecke (§ 1 Abs. 2 NÖ StWG). Ferner sei sie nicht Teil einer Erzeugungsanlage (§ 2 Abs. 1 Z 22, 35 und 36 NÖ ElWG) und damit auch nicht von der Möglichkeit einer Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 23 NÖ ElWG umfasst. Deshalb wäre die Einräumung eines Zwangsrechtes nach den §§ 18ff NÖ StWG zu prüfen, was jedoch eine starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung voraussetze, die für elektrische Leitungsanlagen, welche ausschließlich dem Abtransport von Ökostrom dienten (§ 3 Abs. 2 Z 2 NÖ StWG), nicht zu erteilen sei, weil Betreiber derartiger Ökostromanlagen von der Pflicht zur Erlangung einer Bau- und Betriebsbewilligung nach dem NÖ StWG befreit seien, jedoch auch keine Zwangsrechte nach diesem erwirken könnten. Aus diesem Grunde stelle die fehlende Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin für die Verlegung der Energieableitung einen wesentlichen Mangel und einen Abweisungsgrund dar. Für die Verlegung eines Lichtwellenleiterrohrs auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin fehle die Zustimmung und sei diese deshalb ebenfalls unzulässig. Ein Lichtwellenleiterrohr gehöre nicht zur Energieableitung und könne für dieses ebenfalls kein Zwangsrecht begründet werden, da dieses nur die Energieableitung umfasse, nicht jedoch einen Lichtwellenleiter. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid vom 24.11.2015 betreffend das Vorhaben "Windpark Obersiebenbrunn II" dahingehend abändern, dass der Antrag auf Genehmigung vom 31.10.2014 abgewiesen werde.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2015, welcher per Telefax am 28.12.2015 bei der Behörde eingelangt war, erhob der Zweitbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Auswirkungen der Projekte "Windpark Marchfeld Mitte", "Flughafen Wien-Schwechat, 3. Piste" und "Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke 117, Stadlau - Marchegg" und deren erhöhte Lärm- und Schallbelastungen nicht berücksichtigt worden seien. Obwohl der "Windpark Marchfeld Mitte" bereits 2014 in Betrieb genommen worden sei, wären Messwerte aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegt worden. Bei Nord-West-Wind und bei Süd-Ost-Wind würden derzeit Lärmpegel erzeugt, die mit einem Flughafenbetrieb zu vergleichen seien. Die Ist-Werte des "Windparks Marchfeld Mitte" müssten für das schalltechnische Gutachten berücksichtigt werden. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte müssten einzelne Windkraftanlagen in der Nacht abgeschaltet werden, was auch den Fledermäusen zugutekäme. Für die Auswirkungen von Infraschall hätten sowohl Schalltechniker als auch Umweltmediziner Gutachten zu liefern. Die Messtermine aus dem Jahr 2012 und die Messergebnisse aus dem Jahr 2008 könnten auf Grund der veränderten Lage des "Windparks Marchfeld Mitte" für die Bahnsiedlung in Obersiebenbrunn nicht mehr als repräsentativ gesehen werden, weshalb die Messpunkte für die Obensiebenbrunner Bahnsiedlung in 5,5 m Höhe während des Betriebes des "Windparks Marchfeld Mitte" neu durchgeführt werden müssten. Es habe keine Messungen zum Infraschall gegeben, obwohl diese als gesundheitsgefährdend gälten. Eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier sei nicht ausgeschlossen. Die vierte Änderung des Raumordnungsprogrammes sei ohne Volksbefragung durchgeführt worden, wiewohl eingeräumt werde, dass die Bürgerbeteiligung und die Art des Zustandekommens nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Das Sektorale Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich sei verfassungswidrig, obwohl es wohl rechtskräftig verordnet worden sei. Bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung für den "Windpark Marchfeld Mitte" sei festgehalten worden, dass die technogenen Belastungen an der Grenze des Belastbaren angelangt seien. Auf das Schutzgut Mensch, insbesondere bei den Themen Schattenwurf, optische Wirkung und Schallimmissionen, sei keine Rücksicht genommen worden. Es werde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag vom 31.10.2014 auf Genehmigung des Vorhabens "Windpark Obersiebenbrunn II" abzuweisen, in eventu Auflagen zum Schutze des Schutzgutes Mensch aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 äußerte sich die Konsenswerberin, vertreten durch Dr. Berthold Lindner, Haslinger Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, und brachte zu den Beschwerden vor, dass die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin unbegründet sei, weil durch Vorliegen der Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 GebAbG keine Zustimmung zur Inanspruchnahme erforderlich sei. Überdies bestehe die Möglichkeit der Einräumung eines Zwangsrechtes, da die gegenständliche Erdkabelleitung nicht bloß der Ableitung des Ökostroms, sondern auch der Versorgung der Anlagen mit elektrischer Energie dienten, weshalb § 3 Abs. 2 Z 2 NÖ StWG nicht zur Anwendung komme. In Bezug auf den Lichtwellenleiter werde ausgeführt, dass gemäß § 5 TKG keine Zustimmung der Verwalterin des Öffentlichen Gutes erforderlich sei. Zu der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers werde umfangreich und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen als Wiederholung geäußerten Vorbringen inhaltlich bereits umfassend auseinander gesetzt habe und sich die Vorbringen grundsätzlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die erstatteten Gutachten befänden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Das verfahrensgegenständliche Vorhaben "Windpark Obersiebenbrunn II" umfasst folgende Maßnahmen:
* Die Errichtung von neun Windkraftanlagen OS II 1, OS II 2, OS II 3, OS II 4, OS II 5, OS II 6, OS II 7, OS II 8 und OS II 9 (auch: WKA 1 - 9) der Type Vestas V112 mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112 m.
* Die Nennleistung beträgt pro Anlage 3,3 MW. Die Gesamtnennleistung des Windparks beträft 29,7 MW.
* Die erzeugte Energie wird mit Hilfe eines Transformators in der Gondel auf ca. 30 kV transformiert.
* Zwischen den internen Transformatoren der Windkraftanlagen werden Erdkabelsysteme verlegt (30 kV Erdkabel einschließlich einer Lichtwellenleiter-LWL-Datenleitung) und zwar in drei Strängen (WKA 6, WKA 3 und WKA 1; WKA 4, WKA 5 und WKA 2 sowie WKA 7, WKA 8 und WKA 9) nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005)
* In der gemeinsamen Künette werden ein Lichtwellenleiterrohr, ein Steuerkabel, ein Runderder (10 mm) und ein Kabelwarnband verlegt. Die Verlegung erfolgt mittels Kabelpflug, sowie im Bereich von Einbauten und Drainagen in offener Bauweise.
* Die 30 kV Erdkabel der Windparkverkabelung werden in mindestens 0,8 m Tiefe in ackerbaulich genutzten Grundstücken und mindestens 1 m Tiefe in Wegen und Straßen (bei Pflugverlegung mindestens 1,2 m) unter Geländeoberkante verlegt.
* Die Verlegung der Windparkverkabelung erfolgt nach Vorgabe der ÖVE/ÖNORM E 8120:2013-08 unter Berücksichtigung der in der Bestimmung festgelegten Mindestabstände. An Kreuzungspunkten werden die Vorgaben der ÖVE/ÖNORM E 8120 berücksichtigt.
* Die Erdkabelleitung dient nicht bloß der Ableitung des in den Windkraftanlagen erzeugten Ökostroms, sondern auch zur Versorgung der Anlagen mit elektrischer Energie.
* Die Windparkverkabelung von den letzten Anlagen (WKA 1, WKA 2 und WKA 9) zum Umspannwerk erfolgt nach dem Starkstromwegegesetz.
* Weiterführend wird die erzeugte elektrische Energie über eine Mittelspannungsschaltanlage und das nachfolgende 30 kV Erdkabelsystem zum Umspannwerk nördlich von Untersiebenbrunn abgeleitet.
* Zur Errichtung der Windkraftanlagen und gegebenenfalls für Reparaturen und Wartungsarbeiten sind Montageplätze erforderlich (auch als Bauplätze oder Kranstellflächen bezeichnet).
* Die Zufahrt zu den Windenergieanlagen erfolgt auf bestehenden Wegen, welche ertüchtigt werden, sowie auf neu angelegten Verbindungswegen zwischen den Anlagenstandorten und Stichwegen zu den Anlagenstandorten.
1.2 Die Windparkverkabelung erstreckt sich unter anderem über die Liegenschaften Gst Nrn. 574 und 573, beide EZ 1187, KG 06313 Untersiebenbrunn. Diese Grundstücke stehen als Öffentliches Gut im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin.
1.3 Die dem Vorhaben angrenzenden Windparks sind:
* "Windpark Markgrafneusiedl II"
* "Windpark Obersiebenbrunn"
* "Windpark EVN Markgrafneusiedl"
* "Windpark Glinzendorf I"
* "Windpark Glinzendorf"
* "Windpark Marchfeld Mitte" (in Bau)
* "Windpark Glinzendorf II" (in Planung)
* "Windpark Markgrafneusiedl III und V" (in Planung)
* "Windpark Markgrafneusiedl IV" (in Planung)
1.4 Alle Beweismittel waren den Parteien schon im Verfahren vor der Behörde zugänglich.
1.5 Die Erstbeschwerdeführerin ist Standortgemeinde. Der bekämpfte Bescheid wurde nachweislich am 26.11.2015 zugestellt, das Fristende fiel auf den 24.12.2015 (Hl. Abend). Als Fristende ist daher der 28.12.2015 anzusehen. Die Beschwerde ist am 23.12.2015, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, eingelangt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.
1.6 Der Zweitbeschwerdeführer ist Nachbar. Der bekämpfte Bescheid wurde nachweislich am 26.11.2015 zugestellt, das Fristende fiel auf den 24.12.2015 (Hl. Abend). Als Fristende ist daher der 28.12.2015 anzusehen. Die Beschwerde ist am 28.12.2015, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, eingelangt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Die Feststellungen hinsichtlich des Vorhabens ergeben sich aus dem Antrag vom 31.10.2014 sowie aus dem bekämpften Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.11.2015, Zl. RU4-U-772/027-2015.
2.2 Die Feststellungen hinsichtlich der beschwerderelevanten Windparkverkabelung ergeben sich aus den Projektunterlagen, Einlage
3.1.3. und Einlage 2.1.1., zum Antrag vom 31.10.2014, sowie aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Grundbuchsauszügen der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der Nutzung der Erdkabelleitung nicht nur zur Ableitung des erzeugten Ökostroms, sondern auch zur Versorgung der Anlagen mit elektrischer Energie ergeben sich aus den Projektunterlagen, Einlage 3.9.1. und Einlage 3.9.2., jeweils Seite 5, Punkt 3.1.5.1., zum Antrag vom 31.10.2014 und aus dem Schriftsatz der Konsenswerberin vom 08.02.2016.
2.3 Die Feststellungen hinsichtlich der dem Vorhaben angrenzenden Windparks ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.11.2015, Zl. RU4-U-772/027-2015, sowie aus den Projektunterlagen, Einlage 2.2.1, zum Antrag vom 31.10.2014.
2.4 Die Feststellungen hinsichtlich der Beweismittel, der Parteistellung und der Rechtzeitigkeit der Beschwerden ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.
2.5 Die Argumentation des Zweitbeschwerdeführers im Verfahren befindet sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die im Verfahren vor der Behörde erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen. Die im Administrativverfahren erstatteten Gutachten sind widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei sowie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:
Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.11.2015, Zl. RU4-U-772/027-2015, betrachtet.
3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
§ 33 Abs. 2 AVG lautet:
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 2 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 lauten:
Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 2 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:
Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
§ 5 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:
Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
§ 17 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:
Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:
Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:
Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
§ 19 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:
Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 9 Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (BGBl. Nr. 71/1968 idgF) - Leitungsrechte lautet:
(1) Die Landesgesetzgebung kann für elektrische Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung des dauernden Bestandes derselben an einem bestimmten Ort die Enteignung (§ 10) erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes vorzusehen.
(2) Die Leitungsrechte haben das Recht auf Einrichtung, Erhaltung und Betrieb der elektrischen Leitungsanlagen einschließlich der Ausästung der Leitungstrassen und der Vornahme von Walddurchschlägen sowie von Zugang und Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu erhalten.
(3) Die Landesgesetzgebung hat festzusetzen, dass die benutzten Grundstücke und die Rechte Dritter hieran tunlichst geschont, der widmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nur unwesentlich behindert und eine zweckmäßige Nutzung nicht unmöglich gemacht werden.
(4) Die Leitungsrechte sind an das Eigentum an der Leitungsanlage zu binden und gegen jeden Eigentümer der betroffenen Grundstücke und jeden daran dringlich Berechtigten als wirksam zu erklären.
§ 1 Abs. 1 NÖ StWG lautet:
Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecken.
§ 1 Abs. 2 NÖ StWG lautet:
Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlagen gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
§ 3 NÖ StWG - Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung
1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, und
2. elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich dem Transport der in Anlagen gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2008, erzeugten elektrischen Energie von der Erzeugungsanlage zum öffentlichen Netz dienen.
§ 11 NÖ StWG - Leitungsrechte lautet:
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 18),
b) ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder
c) Leitungsrechte bereits auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehen.
§ 12 Abs. 1 ElWOG 2010 lautet:
Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Art. 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG festzulegen.
§ 2 Abs. 1 Z 22 NÖ ElWG 2005 lautet:
"Erzeugungsanlage": ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark
§ 2 Abs. 1 Z 35 NÖ ElWG 2005 lautet:
"Kraftwerk": eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen
§ 2 Abs. 1 Z 36 NÖ ElWG 2005 lautet:
"Kraftwerkspark": eine Gruppe von Erzeugungsanlagen, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt
§ 23 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 lautet:
Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
§ 5 Abs. 3 TKG 2003 lautet:
Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
3.4 Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
3.4.1 Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
Es ist davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 18 VwGVG, Anm 4).
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.
Da der bekämpfte Bescheid in beiden Beschwerdefällen nachweislich am 26.11.2015 zugestellt wurde und das Fristende auf den 24.12.2015 fiel, ist daher der 28.12.2015 als letzter Tag der Frist anzusehen. Da die Beschwerden am 23.12.2015 und am 28.12.2015, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 33 Abs. 2 AVG, bei der Behörde eingelangt waren, erfolgten diese rechtzeitig.
3.4.2 Erstbeschwerdeführerin:
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 UVP-G 2000 hat die Standortgemeinde im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 UVP-G 2000 Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.
subjektiv-öffentliche Rechte (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. [2014] Rz 122).
Die Erstbeschwerdeführerin ist Standortgemeinde.
Gemeinden im Sinne des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 können die Einhaltung von Rechtsvorschriften geltend machen, die dem Umweltschutz oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen. Die weite Formulierung lässt ein Einschreiten sowohl gegen als auch für das Vorhaben zu; die Parteistellung kann in beide Richtungen ausgeübt werden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19, Rz 130).
Nach der Spruchpraxis des Umweltsenats und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Umweltschutzvorschriften" weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18. 10. 2001, Zl. 2000/07/0229). Darunter fallen z. B. das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht, landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts etc. (vgl. AB 1179 BlgNR 18. GP ; VwGH 26. 06. 2009, Zl. 2006/04/0005). Zu den Umweltschutzvorschriften zählen z. B. Vorschriften des Naturschutzrechts (VwGH 31. 03. 2005, Zl. 2004/07/0199; VwGH 18. 10. 2001, Zl. 2000/07/0229) oder Vorschriften, die die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Landschaft zum Gegenstand haben (VwGH 26. 06. 2009, Zl. 2006/04/0005) (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19, Rz 109).
Soweit die Gemeinde daher "Umweltschutzvorschriften" (mithin ausschließlich Vorwürfe der objektiven Rechtswidrigkeit des Projekts) geltend macht, kommt ihr im Verfahren die Stellung einer privilegierten Amts- bzw. Formalpartei (vergleichbar dem Umweltanwalt) zu. Bis zum Verwaltungsgerichtshof haben die Gemeinden als Formalpartei dementsprechend nicht nur ein Recht auf verfahrensrechtliche Teilnahme, sondern auch ein Recht auf eine objektiv rechtsrichtige Entscheidung in der Sache (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 19, Rz 69).
Andererseits kann die Gemeinde sonstige ihr zur Wahrung aufgetragene öffentliche Interessen mit Bezug zur Gemeinde im Verfahren geltend machen (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 19, Rz 70).
Die Beschwerde ist daher zulässig. Zur Frage, ob sie begründet ist oder nicht, wird auf Punkt 3.5 verwiesen.
3.4.4 Zweitbeschwerdeführer:
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben als Nachbarn/Nachbarinnen geltende Personen Parteistellung, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
Die Zweitbeschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Nachbar; von dessen Eigenschaft als solche ist auch die belangte Behörde ausgegangen, zumal sich im behördlichen Verfahren nichts Gegenteiliges ergeben hat.
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer Adresse im Gemeindegebiet Obersiebenbrunn, wohl im "Immissionskreis" des Vorhabens, wohnhaft ist. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich diese natürliche Person nicht bloß vorübergehend in diesem Bereich aufhält, weshalb sie als Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 betrachtet wird (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 19, Rz 16).
Die von den Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 im Verfahren geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte werden in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 normiert (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 19, Rz 18; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19, Rz 90; Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, § 19, Rz 12; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz § 19, Rz 22; jeweils mwN).
Die Beschwerde ist daher zulässig. Zur Frage, ob sie begründet ist oder nicht, wird auf Punkt 3.5 verwiesen.
3.5 Zu den subjektiv-öffentlichen Rechten:
3.5.1 Erstbeschwerdeführerin:
1. Das von der Erstbeschwerdeführerin als subjektiv-öffentliches vorgebrachtes Recht betrifft ihr Eigentum an den Gst Nrn. 574 und 573, EZ 1187, KG 06313 Untersiebenbrunn, und ihre verweigerte Zustimmung zur Verlegung von Erdkabelsystemen und eines Lichtwellenleiterrohrs auf den genannten Grundstücken.
Eine Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) befindet und zur allgemeinen Benützung offen steht (für den "Gemeingebrauch"), wird als "Öffentliches Gut" bezeichnet und als solches gewidmet und im Grundbuch ausgewiesen. Öffentliche Güter können über den Markt nicht zur Verfügung gestellt werden, daher betrachten es die Gebietskörperschaften als ihre Aufgabe, hier zu intervenieren.
Gemäß § 287 ABGB heißen jene Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, ein allgemeines oder öffentliches Gut.
Andererseits kann die Gemeinde sonstige ihr zur Wahrung aufgetragene öffentliche Interessen mit Bezug zur Gemeinde im Verfahren geltend machen (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 19, Rz 70).
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stellen daher Öffentliches Gut im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin dar. Aus den genannten Gründen kann die Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich über die genannten Grundstücke disponieren.
2. Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 1. Satz WRG 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Begründung von Zwangsrechten mit Ausnahme der Regelung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass nur Enteignungen gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 im Genehmigungsbescheid auszusprechen sind (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 2, Rz 19).
Die UVP-G-Novelle 2004 hat nunmehr klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Damit sind alle Arten von Zwangsrechten - einschließlich Enteignungsrechten - aus dem UVP-Verfahren ausgenommen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2, Rz 42).
Gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 gelten Nachweise über Berechtigungen als nicht erforderlich, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
In den mitanzuwendenden Materiengesetzen sind mitunter (insbesondere hinsichtlich der betroffenen Grundstücke) Nachweise über die Verfügungsbefugnis oder Zustimmungserklärungen als Genehmigungsvoraussetzung normiert. Diesbezüglich sieht das UVP-G eine Erleichterung und Entfrachtung von UVP-fremden Themen vor:
Derartige Nachweise sind im UVP-Genehmigungsverfahren nicht erforderlich, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist (vgl. § 2 Rz 42). Aus dem Wort "soweit" folgt, dass dies nur für jene Vorhabenselemente gilt, hinsichtlich derer die Materiengesetze solche Zwangsrechte (z. B. Enteignungsrechte) vorsehen (Merl, RdU 2005, 57) (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 5, Rz 21).
Mit der Enteignungsfrage stehen auch die Änderungen in den §§ 5 Abs. 1 und 17 Abs. 1 UVP-G 2000 in Zusammenhang. Ist nach einem Materiengesetz die Zustimmung Dritter eine Antragsvoraussetzung oder eine Genehmigungsvoraussetzung, entfällt dieses Erfordernis, soweit (also: "nur in dem Umfang als") diese Zustimmung durch die Einräumung von Zwangsrechten ersetzt werden kann. Anderenfalls könnten in einem solchen Fall Zwangsrechte überhaupt nicht ausgeübt werden (Merl, RdU 2005/24, S 52).
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, wie für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
Manche der mitanzuwendenden Materienvorschriften verlangen vom Projektwerber den Nachweis von Verfügungsbefugnissen oder Zustimmungen (teils bereits als Antragsunterlage, teils erst als Genehmigungsvoraussetzung). Eine Genehmigung wäre in diesen Fällen erst zulässig, wenn diese Verfügungsnachweise oder Zustimmungserklärungen vorliegen. Die UVP-G-Nov 2004 schränkte dieses Erfordernis auf jene Fälle ein, in denen die fehlende Zustimmung nicht (notfalls) durch Einräumung von Zwangsrechten ersetzt werden kann. Besteht die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten, so entfällt das Erfordernis, schon vor Genehmigung entsprechende Verfügungsbefugnisse und Zustimmungserklärungen nachzuweisen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17, Rz 79 und 80; auch: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 17, Rz 12 und 24).
Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 17 Abs. 1 UVP-G 2000 ergibt sich daher, dass die Einräumung aller Arten von Zwangsrechten - mit Ausnahme der Enteignungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 - nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist und somit auch Nachweise über Berechtigungen in dem Umfang, wie diese (fehlende) Berechtigung durch die Einräumung von Zwangsrechten ersetzt werden kann, nicht erforderlich sind. Die Genehmigung ist im Falle des Fehlens der Zustimmung Dritter jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
Gemäß § 9 Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, kann die Landesgesetzgebung für elektrische Leitungsanlagen, sofern keine Enteignung erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes vorsehen.
Da elektrische Leitungsanlagen kaum ausschließlich auf Grundflächen errichtet werden, die von vornherein im Eigentum des Bewilligungswerbers stehen, ermöglicht das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, dem Ausführungsgesetzgeber, die zwangsweise Erlangung der entsprechenden Rechte an fremden Grundstücken durch Einräumung von Leitungsrechten vorzusehen (vgl. Tolar, Elektrizitätsrecht und Starkstromwegerecht, in: Pürgy, Das Recht der Länder II/2 [2012] 610).
Für das Bundesland Niederösterreich finden sich entsprechende ausführungsgesetzliche Regelungen im § 11 NÖ Starkstromwegegesetz (NÖ StWG), wonach jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen Öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen sind, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ StWG gilt dieses Gesetz jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlagen gehörenden Geländes befinden; e contrario daher nur für elektrische Leitungsanlagen, die sich außerhalb des Geländes des Leitungsanlageneigentümers befinden.
Aus den Bestimmungen der §§ 1 und 11 NÖ StWG ergibt sich somit, dass jedem, der eine elektrische Leitungsanlage außerhalb des ihm gehörenden Geländes betreiben will, von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen Öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen sind. Diese Bestimmungen erscheinen im verfahrensgegenständlichen Falle anwendbar, weil sich die für die Errichtung der elektrischen Leitungsanlage notwendigen Grundstücke Nrn. 574 und 573, EZ 1187, KG 06313 Untersiebenbrunn, nicht im Eigentum des Leitungsanlageneigentümers befinden.
Gemäß der Grundsatzbestimmung des § 12 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010) haben die Ausführungsgesetze jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Art. 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG festzulegen.
Das hierauf fußende Ausführungsgesetz NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG) kennt Beschränkungen des Grundeigentums oder anderer dinglicher Rechte:
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 hat die Behörde auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
Aus der Zusammenschau der ausführungsgesetzlichen Regelungen des § 11 NÖ StWG und des § 23 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 ergibt sich daher, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Zwangsrechte an für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendigen Grundstücken einschließlich der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen Öffentlichen Gutes einzuräumen, wenn sich diese Grundstücke nicht im Eigentum des Leitungsanlageneigentümers befinden.
Im verfahrensgegenständlichen Falle sehen die Verwaltungsvorschriften daher zweifellos die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten iSd § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 vor.
Im verfahrensgegenständlichen Falle ist die Genehmigung im bekämpften Bescheid, Spruchteil A., zudem unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt worden, weshalb die Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin keine Genehmigungsvoraussetzung für das Vorhaben darstellt.
Schon aus diesen dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3. Die Erstbeschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die geplante Energieableitung nicht Teil der Energieerzeugungsanlage sei, weshalb kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne.
Dem kann schon auf Grund der Bestimmungen des UVP-G 2000 entgegen getreten werden:
Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.
Der Vorhabensbegriff des UVP-G umfasst - dem Grundsatz der Einheit der Anlage folgend - das gesamte zu verwirklichende Projekt, das auch alle damit in sachlichem und räumlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen miteinschließt. Die Frage, ob mehrere Maßnahmen als Gesamtprojekt gemeinsam zu bewerten sind, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabenstyps und des eingereichten Projekts beantwortet werden (vgl Baumgartner/Niederhuber, RdU 2000, 134; dies, RdU 2004, 126 mit Hinweis auf US 14.06.2000, 9/2000/6-13 Baumbachtal; US 23.02.2001, 1/2000/17-18 Pasching; US 02.03.2001, 3/2000/5-39 Ort/Innkreis; US 27.05.2002, 7B/2001/10-18 Sommerein, BVwG 08.07.2015, Zl. W193 2105001-1 Windpark Schwarzenbach).
Die Energieableitung ist jedoch nicht nur nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 Teil der Energieerzeugungsanlage, sondern auch nach den Bestimmungen des Elektrizitätsrechts und des Starkstromwegerechts.
Nach § 2 Abs. 2 Z 22, 35 und 36 NÖ ElWG 2005 stellt eine Erzeugungsanlage u.a. einen Kraftwerkspark mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen dar, soweit sie nicht unter das NÖ StWG fallen, das heißt, soweit sie nicht ohnedies schon vom NÖ StWG erfasst sind. Energieableitungen fallen somit eindeutig unter den Begriff der Erzeugungsanlage.
Die Argumentation der Erstbeschwerdeführerin erweist sich in dem Punkt, die Leitungsführung sei nicht Teil der Energieerzeugungsanlage und somit der Einräumung von Zwangsrechten nicht zugänglich, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Die Erstbeschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die geplante Energieableitung dem Abtransport von Ökostrom diene, weshalb kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne; dies deshalb, weil Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Ökostrom zwar von der Pflicht zur Erlangung einer Bewilligung nach dem NÖ StWG befreit seien, eine solche Bewilligung aber Voraussetzung für die Einräumung von Zwangsrechten sei.
In § 4 ÖSG 2012 sind die Ziele des Ökostromgesetzes verankert, die grundsätzlich der Förderung und der Erhöhung der Erzeugung von Ökostrom dienen. Ein dem Anlagenrecht vergleichbares Bewilligungsregime ist dem Ökostromgesetz fremd.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NÖ StWG sind, unabhängig von der Betriebsspannung, elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich dem Transport der in Anlagen gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2008, erzeugten elektrischen Energie von der Erzeugungsanlage zum öffentlichen Netz dienen, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
Die von der starkstromrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Ökostromableitungen sind nicht gänzlich bewilligungsfrei, da für sie die Bewilligungspflicht nach dem jeweiligen Landes-ElWOG zum Tragen kommt, wobei die Landesausführungsgesetze zum ElWOG grundsätzlich eine anlagenrechtliche Enteignungsmöglichkeit vorsehen (VwGH 23.07.2013, Zl. 2010/05/0228; vgl. Neubauer/Onz/Mendel, StWG [2010] § 3, Rz 34).
Aus den verfahrenseinleitend vorgelegten Projektunterlagen ergibt sich eindeutig, dass die gegenständliche Erdkabelleitung nicht bloß der Ableitung des in den Windkraftanlagen erzeugten Ökostroms, sondern auch zur Versorgung der Anlagen mit elektrischer Energie dient, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 NÖ StWG nicht zur Anwendung gelangt.
Die Argumentation der Erstbeschwerdeführerin erweist sich daher auch in dem Punkt, dass für Anlagen zur Erzeugung von Ökostrom kein Zwangsrecht eingeräumt werden kann, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
5. Die Erstbeschwerdeführerin wendet sich letztlich gegen die Verlegung eines Lichtwellenleiterrohrs auf ihren Liegenschaften.
Gemäß § 5 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) sind Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes berechtigt, Leitungsrechte an Öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen.
§ 5 Abs. 3 TKG 2003 bezieht sich nur auf das öffentliche Gut. [...]
In § 5 Abs. 3 TKG 2003 wird durch die beispielhafte Aufzählung von Straßen, Fußwegen und öffentlichen Plätzen präzisiert, dass von einem Öffentlichen Gut bereits dann auszugehen ist, wenn Grundstücke als Verkehrsflächen gewidmet und genützt werden, sie also von jedem benützt werden können. [...] Nach § 5 Abs. 3 TKG 2003 kann der Bereitsteller eines Telekommunikationsnetzes Leitungsrechte am Öffentlichen Gut unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach dem TKG 2003 in Anspruch nehmen. Er muss nach § 6 Abs. 1 TKG 2003 nur seine Vorgangsweise bei der Ausübung des Rechts mit dem Grundeigentümer "abstimmen" (vgl. Auer/Egglmeier-Schmolke, Bau von Telekommunikationsleitungen auf öffentlichem Gut;
rechtsmissbräuchliches Wiederherstellungsbegehren, bbl 2008, S 230).
Nach § 5 Abs. 1 TKG 2003 umfassen Leitungsrechte (vereinfachend und zusammengefasst) das Recht, Kommunikationslinien über fremde Liegenschaft zu führen, dort auch die entsprechenden technischen Einrichtungen anzubringen und die Kommunikationslinien zu betreiben und zu warten. Das Leitungsrecht ist eine von Gesetzes wegen bestehende Berechtigung bzw. Verpflichtung, die von jeder vertraglichen Grundlage unabhängig ist. Das Recht des Leitungsberechtigten, seine Kommunikationslinien über oder im fremden Grund und Boden zu errichten und zu betreiben und die damit einhergehende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, dies zu dulden, entspricht den im ABGB geregelten Dienstbarkeiten (Servituten), die als beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen qualifiziert werden. Die oben erwähnte Normierung im TKG 2003 macht die Leitungsrechte zu Legalservituten, also zu Beschränkungen des Eigentums, die aus bestimmten Rücksichten schon aufgrund des objektiven Rechts bestehen. Typisch dafür ist, dass das Recht zu ihrer Inanspruchnahme von der Eintragung im Grundbuch unabhängig ist. Gemäß § 12 Abs. 2 TKG 2003 bilden daher Leitungsrechte keinen Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung. Diese sind gegen jeden Dritten, auch gegen den Liegenschaftseigentümer wirksam, wodurch sich wieder der dingliche Charakter und absolute Schutz manifestiert (vgl. Hasberger, Die Leitungsrechte nach dem TKG 2003, MR 2007, 347 [347]).
Da es sich, wie bereits unter Punkt 3.5.1. gezeigt, bei den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken Nrn. 574 und 573, EZ 1187, KG 06313 Untersiebenbrunn, um Öffentliches Gut handelt, und das TKG 2003 die Leitungsrechte zu Legalservituten macht, kann die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Argumenten gegen die Verlegung des Lichtwellenleiterrohrs bzw. der Lichtwellenleitung nicht durchdringen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5.2 Zweitbeschwerdeführer:
1. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden.
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit c UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.
Somit verleihen diese Bestimmungen den Nachbarn Rechte auf Gesundheitsschutz, Belästigungsschutz und Eigentumsschutz (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 19, Rz 18).
Die vom Zweitbeschwerdeführer als subjektiv-öffentliche vorgebrachten Rechte lauten:
- Schall-, Infraschall- und Lärmbelastung;
- Zustandekommen des Örtlichen Raumordnungsprogrammes 4. Änderung bzw. des Sektoralen Raumordnungsprogrammes über die Windkraftnutzung in Niederösterreich;
- Landschaftsbild/Erholungswert der Landschaft;
- Schutzfaktor Mensch.
Der Zweitbeschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass es nicht ausreichend geprüft worden sei, wie sich das Vorhaben und dessen erhöhte Schall- und Lärmbelastungen auswirken könnte, wobei der Zweitbeschwerdeführer jedoch keinen konkreten Zusammenhang zu seinen eigenen, d. h. subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen kann. Die allgemeine Behauptung, es käme zu einer zusätzlichen Schall-, Infraschall- und Lärmbelastung durch das zu errichtende und zu betreibende Vorhaben, lässt nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht der Zweitbeschwerdeführer sich verletzt erachtet.
Im bekämpften Bescheid wurden bereits unter Spruchteil B. VII. Auflagen und Bedingungen aus Sicht des Fachgebietes Lärmschutz auferlegt, welche u.a. Bestimmungen über Baustellenarbeitszeiten, Geräuschemissionen und Schallleistungspegel beinhalten.
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
2. Der Zweitbeschwerdeführer erblickt einen weiteren Verfahrensmangel darin, dass das Örtliche Raumordnungsprogramm 4. Änderung eine Flächenwidmungsänderung mit Bürgerbeteiligung vorsehen würde, diese Bürgerbeteiligung jedoch nicht erfolgt sei. Gleichzeitig wird in der Beschwerde jedoch eingeräumt, dass die Art des Zustandekommens nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens sei.
Moniert wird ebenso, dass das Sektorale Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (8001/1-0 Stammverordnung 49/14) verfassungswidrig sei, um jedoch gleichzeitig einzuräumen, dass ebendieses rechtskräftig verordnet worden ist. Eine konkrete Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte konnte durch dieses allgemeine Vorbringen nicht dargetan werden.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3. Ein weiterer Verfahrensmangel wird Seitens des Zweitbeschwerdeführers darin ausgemacht, dass durch das Vorhaben negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten seien.
Der Zweitbeschwerdeführer unterlässt es auch in diesem Punkt, die Verletzung eigener, d.h. subjektiv-öffentlicher Rechte, auszuführen.
Im bekämpften Bescheid wurden bereits unter Spruchteil B. VI. Auflagen und Bedingungen aus Sicht des Fachgebietes Landschaftsbild/Raumordnung auferlegt, welche u.a. die Herstellung begrünter Fundamenthügel, Bepflanzungen der Böschungen mit heimischen Sträuchern zur Sichtverschattung und deren Pflege beinhalten.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Das letzte Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers befasst sich mit der mangelnden Darstellung der Umweltauswirkungen auf die menschliche Gesundheit.
Die allgemeine Aussage des Zweitbeschwerdeführers, die menschliche Gesundheit könnte belastet sein, lässt nicht erkennen, welche Auswirkungen dies auf seine eigenen, d.h. subjektiv-öffentlichen Rechte, haben könnte.
Die Gesamtheit der im bekämpften Bescheid auferlegten Auflagen und Bedingungen dienen zumindest mittelbar dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sodass nicht dargetan werden konnte, welches eigene, d. h. subjektiv-öffentliche Recht verletzt wird, somit, welche Gefährdung seiner eigenen Gesundheit drohe.
Die Beschwerden erweisen sich daher auch im letzten Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Da sich dieses Erkenntnis nicht auf Beweismittel stützt, welche den Parteien nicht zugänglich waren (vgl. VwGH 13.12.1990, Zl. 89/06/0018; VwGH 26.06.1995, Zl. 93/10/0178 u. a.), war kein Parteiengehör zu gewähren. Das Parteiengehör ist nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. VwGH 25.06.1990, Zl. 90/15/0017; VwGH 27.09.1994, Zl. 94/07/0079).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist), entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung grundsätzlich von der Überprüfung von Genehmigungsvoraussetzungen abhängt.
Die im verfahrensgegenständlichen Falle relevante Rechtsfrage war, ob die Erstbeschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Verlegung von Erdkabelsystemen und eines Lichtwellenleiterrohrs auf den genannten Grundstücken verweigern kann. Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.07.2013, Zl. 2010/05/0228) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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