BVwG W193 2110137-1

BVwGW193 2110137-116.9.2015

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W193.2110137.1.00

 

Spruch:

W193 2110137-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , allesamt vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15.06.2015, Zl. AUWR-2015-126036/5-Si/Bö, wegen der Zurückweisung des Antrages vom 23.04.2015, ob für das Vorhaben "B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

I.:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I.:

Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II.:

Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 23.04.2015 gaben XXXX (in der Folge: Antragsteller) bekannt, die List Rechtsanwalts GmbH mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt bzw. bevollmächtigt zu haben und stellten den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, ob für das Vorhaben B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 seien der Projektwerber, der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden berechtigt, einen Antrag zu stellen, wonach die Behörde festzustellen habe, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhang 1 UVP-G 2000 hierdurch verwirklicht werde. Bei unionsrechtskonformer Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) ergebe sich, dass den Antragstellern im gegenständlich beantragten Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme, zumal der EuGH mit Urteil vom 16.04.2015 festgestellt habe, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen würden, der UVP-RL widersprechen würde. Es sei davon auszugehen, dass das Vorhaben "B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr" erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe und die Tatbestände des Anhang 1 Z 9 lit g und lit i UVP-G 2000 erfüllt seien. Unter einem brachten die Antragsteller den "Endbericht Trassenauswahlverfahren B 122 Westspange Steyr" in Vorlage.

2. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 forderte die belangte Behörde das Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung auf, bekanntzugeben, ob es - mit Ausnahme des der belangten Behörde vorliegenden Umweltberichtes sowie des Endberichtes zum Trassenauswahlverfahren - bereits ein Einreichprojekt (Detailprojekt) oder Untersuchungen zu den einzelnen Schutzgütern (Grundwasser, Lärm, Luft) gebe. Sofern ein derartiges Projekt bzw. derartige Untersuchungen existieren würden, seien diese der belangten Behörde zu übermitteln. Zudem sei die Frage zu beantworten, wie die künftige Trasse der B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr in der künftigen Verordnung festgelegt werde.

3. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 teilte das Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung mit, dass im Jahr 2014 eine aktuelle Verkehrsuntersuchung und ein Trassenauswahlverfahren entsprechend dem "Leitfaden für Planungsprozesse zur Trassenfestlegung bei Verkehrsprojekten" durchgeführt worden seien. Zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit durch die Fachdienststellen sei eine Vorstudie auf Basis eines Orthofotos und Laserscandaten für die einzelnen Trassenvarianten ausgearbeitet worden. Diese Vorstudie beinhalte Übersichtslagepläne bzw. -längenschnitte und charakteristische Querschnitte. Weitere Untersuchungen seien nicht vorgenommen worden. Im Ergebnis des Trassenauswahlverfahrens habe sich gezeigt, dass die Variante "Spirk 2014" die beste Variante darstelle. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Variante genehmigungsfähig sei. Da es sich bei den bisherigen Planungen lediglich um eine Vorstudie handle und in gewissen Teilbereichen noch Trassenoptimierungen höhen- als auch lagemäßig möglich seien, sei für das Trassenverordnungsverfahren auch ein entsprechend breiter Korridor im vorliegenden Verordnungsplan festgelegt worden. Zusammenfassend könne sohin mitgeteilt werden, dass zum derzeitigen Projektstadium noch kein Einreichprojekt (Detailprojekt) vorliege und daher auch keine Untersuchungen für die einzelnen Schutzgüter ausgearbeitet worden seien, da hierfür das Detailprojekt die Grundlage bilden würde.

4. Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15.06.2015, Zl. AUWR-2015-126036/5-Si/Bö, wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 23.04.2015 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Feststellungsverfahren nur durchgeführt werden könne, wenn es ein "Vorhaben" gebe. Ein Vorhaben könne ein zukünftiges und womöglich auch noch nicht für einen Genehmigungsantrag detailliertes Projekt darstellen. Das Vorhaben für die geplante B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr befinde sich im Stadium der Verordnungserlassung gemäß § 11 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 24.05.1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oö. Straßengesetz 1991). Die bislang noch nicht erlassene Verordnung stelle jedoch keine Bewilligung für die Errichtung der Straße dar, sondern bilde lediglich die Grundlage für spätere Bewilligungsverfahren. Da es für das derzeit laufende Trassenverordnungsverfahren keinen Tatbestand in Anhang 1 des UVP-G 2000 gebe, könne es sich bei den dafür erstellten Unterlagen aus dem Trassenauswahlverfahren nicht um ein Vorhaben gemäß dem UVP-G 2000 handeln. Aus dem Antwortschreiben des Landes Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung ergebe sich, dass derzeit kein Projekt vorliege, aus dem die UVP-Pflicht der geplanten Westspange-Steyr beurteilt werden könne. Die im Trassenauswahlverfahren durchgeführten Untersuchungen seien für ein Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 nicht ausreichend. Zudem sei auch bei keiner nach den Materiengesetzen zuständigen Behörde ein Antrag auf Bewilligung der B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr gestellt worden. Da auch kein Antrag des Landes Oberösterreich auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 oder gar ein Antrag auf Genehmigung nach diesem Gesetz bei der Oberösterreichischen Landesregierung eingebracht worden sei, könne derzeit noch kein Verwirklichungswille angenommen werden. Es liege somit kein Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vor, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Da es sohin bereits am Antragsgegenstand mangle, sei auf die Frage, ob den Antragstellern eine Antragslegitimation bzw. Parteistellung zukomme, nicht mehr näher einzugehen gewesen.

5. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015, welcher binnen offener Anfechtungsfrist bei der belangten Behörde eingelangt war, erhoben die Antragsteller und XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2015 und führten aus, dass im gegenständlichen Fall sehr wohl ein ausreichender Verwirklichungswille vorliegen würde. Das Trassenverordnungsverfahren stelle die Grundlage für spätere Bewilligungsverfahren dar; ohne ein später zu bewilligendes Vorhaben wäre das Trassenverordnungsverfahren sinn- und zwecklos, sodass im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass ein ausreichender Verwirklichungswille und in der Folge ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 vorliege. Gemäß der UVP-RL könnten Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer unter die Richtlinie fallenden Entscheidung beantragen. Da die Republik Österreich die UVP-RL nicht entsprechend umgesetzt habe, bestehe ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Bei unionskonformer Anwendung der UVP-RL ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Feststellungsverfahren, zumal der EuGH mit Urteil vom 16.04.2015 festgestellt habe, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, denen in Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme, der UVP-RL widerspreche. Es sei unstrittig, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben unter die Tatbestände des Anhang 1 Z 9 lit g und lit i UVP-G 2000 zu subsumieren sei. Die Westspange Steyr berühre zum einen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C und zum anderen berühre es weite Strecken schutzwürdiger Gebiete der Kategorie E. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das geplante Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe.

6. Mit Vorlageschreiben vom 06.07.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Aktenverzeichnis sowie der Mitteilung, dass keine Akten bzw. Aktenteile von der Akteneinsicht auszuschließen seien. Das Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung beabsichtige die Errichtung der B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr. Diesbezüglich gebe es bereits Untersuchungen für das Trassenverordnungsverfahren in Form von aktuellen Verkehrsuntersuchungen und eines Trassenauswahlverfahrens. Das Verordnungsverfahren für die Trasse sei eingeleitet worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 vorgelegen, da weder bei der Oberösterreichischen Landesregierung als zuständige UVP-Behörde, noch bei den sonst zuständigen Materienbehörden Verfahren zur Genehmigung der B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr anhängig gewesen seien und es nach Auskunft der künftigen Projektwerberin noch kein beurteilungsfähiges Projekt gegeben habe. Ein Verordnungsverfahren mit dem die Trasse einer künftigen Straße festgelegt werde, sei kein Vorhaben nach dem UVP-G 2000, weshalb die Anträge der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen worden seien. Über die Zulässigkeit der Antragstellung sei nicht abgesprochen worden, da es an einem Vorhaben gemangelt habe, worüber eine Feststellung hätte getroffen werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Anrainer des beabsichtigten Vorhabens "B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr", welches sich im Stadium des noch nicht abgeschlossenen Trassenverordnungsverfahrens befindet.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2015 stellten XXXX den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, ob für das Vorhaben "B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15.06.2015, Zl. AUWR-2015-126036/5-Si/Bö, wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 23.04.2015 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 erhoben XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2015.

Die Beschwerde von XXXX an das Bundesverwaltungsgericht sind rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die Beschwerde von XXXX ist mangels Antrag- und Parteistellung unzulässig.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15.06.2015, wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 23.04.2015 als unzulässig zurückgewiesen.

Unabhängig davon, ob der Feststellungsantrag im gegenständlichen Fall - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - mangels eines ausreichend konkretisierten Vorhabens unzulässig gewesen sei, kommt den Antragstellern als Nachbarn bzw. Privatpersonen jedenfalls kein Antragsrecht zu, ein solches Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzuleiten:

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) idgF, lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

"[...] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]"

"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]"

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes der genannten Bestimmungen der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn bzw. Privatpersonen haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.6.2005, 2004/05/0032; 27.9.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, B 1212/02; ausführlich BVwG 17.06.2014, W113 2006688-1; 28.08.2014, W109 2008471-1; 04.11.2014, W155 2000191-1; 26.02.2015, W143 2008995-1; 26.03.2015, W225 2016189-1; US 30.7.2010, 7B/2010/4-28).

In der Beschwerde wird nunmehr darauf hingewiesen, dass der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, dem EuGH gemäß Art 267 AEUV diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Hierüber habe der EuGH mit Urteil vom 16.04.2015 entschieden und festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen, klar der UVP-RL widerspreche. Im Lichte des Unionsrechtes hätte die belangte Behörde daher über den gegenständlichen Feststellungsantrag entscheiden müssen.

Mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat dieser - wie in der Beschwerde zutreffender Weise ausgeführt wurde - dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.

Nunmehr liegen die Entscheidungen des EuGH (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13 ) und des VwGH im Anlassfall (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18) vor. Der EuGH zählt Nachbarn iSd Gewerbeordnung zur betroffenen Öffentlichkeit im UVP-rechtlichen Sinne. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränkt, nimmt es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und ist daher nicht mit der UVP-RL vereinbar. Folglich darf ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. Rn 42ff der zitierten EuGH-Entscheidung).

Der EuGH führt in Rn 51 der Entscheidung vom 16.4.2015 aus: "[...]

Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.

[...]"

Auch bisher wurde von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung vertreten, dass eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung auch dadurch vermieden werden kann, dass die (Materien)Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der UVP-Feststellung (nach dem UVP-G) das von ihnen zu beurteilende Projekt anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, beurteilen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2009/04/0019;

27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; US 28.2.2013, 1A/2013/2-5;

Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 89; Wolfgang Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), S. 106; aA Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G³, § 3 Rz 48 ff).

Da die Beschwerdeführer, wie im zitierten Urteil des EuGH vom 16.04.2015 in Rn 44 gefordert, eine Möglichkeit haben müssen, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten, ist ihnen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor der (Materien‑)Behörde Parteistellung zu gewähren und kann dort auch die Frage der UVP-Pflicht selbst behandelt werden (vgl. auch EuGH 11.08.1995, C-431/92 ). Diese Möglichkeit muss umso mehr bestehen, als einem Nachbarn nach dem UVP-G 2000 auch keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ähnlich dem § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eingeräumt ist (vgl. VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105). Diese Ansicht ergibt sich nun auch ausdrücklich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wonach der Partei im dortigen gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen ist und ihr die Bindungswirkung des negativen UVP-Feststellungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Berger, Keine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden, RdU 2015/84).

Somit ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Antrags- bzw. Beschwerdelegitimation von Privatpersonen oder Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der Entscheidung des VwGH vom 22.06.2015 nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Die Oberösterreichische Landesregierung hat den Antrag vom 23.04.2015 somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde von XXXX war sohin als unbegründet abzuweisen, da Nachbarn bzw. Privatpersonen weder eine Antragslegitimation noch eine Parteistellung zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommt. Aus diesem Grund war - wie in der Beschwerde ausgeführt wurde - nicht weiter darauf einzugehen, ob die Schwellenwerte des UVP-G 2000 für die Genehmigungstatbestände nach Anhang 1 Z 9 lit g und lit i UVP-G 2000 erfüllt sind.

Zu Spruchpunkt II.:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).

Abgesehen davon, dass - wie unter Spruchpunkt I. dargestellt wurde - XXXX als Privatperson bzw. Nachbar keine Antragslegitimation oder Parteistellung hinsichtlich eines UVP-Feststellungsverfahren zukäme und einer dagegen gerichteten Beschwerde kein Erfolg beschieden wäre, mangelt es im vorliegenden Fall bereits an den formalen Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde: Dem Schriftsatz vom 23.04.2015 ist zu entnehmen, dass die Antragsteller XXXX die List Rechtsanwalts GmbH mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt haben. Zudem beantragten die Antragsteller mit selben Schriftsatz ausdrücklich, die Oberösterreichische Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Dieser Antrag wurde von XXXX nicht unterstützt, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde, mit der dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, nur auf die Antragsteller, nicht jedoch auf XXXX bezieht. Zutreffend führt die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.07.2015 aus, dass der angefochtene Bescheid sohin lediglich den Antragstellern - und nicht auch XXXX - zuzustellen gewesen sei. Jedoch erhob XXXX mit Schriftsatz vom 23.06.2015 gemeinsam mit den übrigen Antragstellern gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.06.2015.

Die Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt jedoch einerseits die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt zu sein, voraus und verlangt andererseits, dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz. 703). Wie ausgeführt wurde, wurde Herr Maximilian Plohberger durch den angefochtenen Bescheid weder in seinen Rechten verletzt, noch ist eine solche Verletzung überhaupt möglich, zumal er keinen Antrag, über den die belangte Behörde bescheidmäßig entschieden hat, gestellt hat.

Da XXXX sohin keine Legitimation zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zukommt, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

Zu B)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13 ). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Zu Spruchpunkt II.:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Rechtsfrage, ob Personen, die keinen verfahrensleitenden Antrag gestellt haben oder die sich im in den angefochtenen Bescheid mündenden Verfahren nicht beteiligt haben, beschwerdelegitimiert sind, erscheint als hinreichend geklärt.

Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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