BVwG W193 2009846-1

BVwGW193 2009846-124.3.2016

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
MinroG §212
MinroG §82 Abs1
MinroG §82 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §18
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
MinroG §212
MinroG §82 Abs1
MinroG §82 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §18
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2009846.1.00

 

Spruch:

W193 2009846-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Dolomitsandwerk GmbH & Co KG gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.06.2014, Zl. RU4-U-715/012-2014, betreffend das Vorhaben "Dolomitabbau XXXX - Erweiterung des Dolomitabbaus XXXX auf Grundstücken der KG XXXX IV" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 16.12.2013 suchte die XXXX bei der Niederösterreichischen Landesregierung unter Vorlage der technischen Unterlagen um UVP-rechtliche Genehmigung des Vorhabens "Dolomitabbau XXXX - Erweiterung des Dolomitabbaus XXXX auf Grundstücken der KG XXXX IV" an.

Mit Schreiben vom 18.12.2013, Zl. RU2-O-52/091-2013, äußerte sich der raumordnungsfachliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass im Gemeindegebiet XXXX, Parzellen Nrn. 1072/10, 1072/11, 1272/12 und 1072/13 (Abbaufeld "XXXX VI"), ein UVP-Verfahren zur Errichtung einer Materialgewinnungsstätte eingeleitet würde. Die Parzellen Nrn. 1072/12 und 1072/13 mit der Flächenwidmung als Grünland Materialgewinnungsstätte-Schottergrube, Folgenutzung Grünland Land- und Forstwirtschaft, seien in der Verordnung über das Regionalen Raumordnungsprogramm Südliches Wiener Umland als nicht erweiterungsfähiger Standort für die Rohstoffgewinnung festgelegt. Die außerhalb der Widmung als Grünland Materialgewinnungsstätte liegenden Grundstücke, insbesondere die Parzellen Nrn. 1072/11 und 1072/12, die das UVP-Verfahren ebenfalls umfasse, lägen somit in einer Verbotszone für die Materialgewinnung.

Ein Abbau dürfe daher nur erfolgen, wenn durch die Standortgemeinde XXXX eine Widmung als Grünland Materialgewinnungsstätte erfolgt sei, was jedenfalls eine entsprechende politische Willensbildung der Stadtgemeinde XXXX und ein Änderungsverfahren zum örtlichen Raumordnungsprogramm sowie die Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 1 der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe voraussetzen würde.

Dazu seien vorweg jedenfalls folgende raumordnungsfachlichen Probleme zu erkennen:

1. Das Abbaufeld reiche ohne jeden Schutzabstand bis unmittelbar an das Bauland Wohngebiet der Ortschaft XXXX heran.

2. Auf dem Standort lägen Natura 2000-Schutzobjekte.

3. Der Abbau würde das Landschaftsbild für die relevanten Blickbeziehungen aus Richtung des Landschaftsschutzgebietes XXXX maßgeblich verändern.

4. Der regionale Bedarf werde offensichtlich mit dem vor kurzem großzügig erweiterten Materialabbau auf der gegenüberliegenden Straßenseite mittelfristig gedeckt.

Mit Schreiben vom 21.02.2014, Zl. BD2-N-107/567-2014, äußerte sich die naturschutzfachliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass das ausgewiesene Abbaufeld "XXXX VI" auf den Parzellen Nrn. 1072/12 und 1072/13 liege; beide Parzellen Nrn. 1072/10 und 1072/11 lägen zwischen dem Abbaugebiet "XXXX VI" und "XXXX", seien als Grünland-Forst gewidmet und lägen außerhalb eines Abbaufeldes. Offenbar solle der gesamte Bereich in das Abbaufeld "XXXX" umbenannt werden. Eine Widmung als Grünland-Materialgewinnungsstätte läge lediglich für einen Teil der Parzellen Nrn. 1072/12 und 1072/13, sowie für einen sehr kleinen Bereich der zum Abbaufeld "XXXX" gehörenden und teilweise beanspruchten Parzellen Nrn. 1072/14 und 1072/17 vor. Für die Realisierung des Vorhabens wäre daher eine Umwidmung der derzeit als Grünland-Forst ausgewiesenen vom Vorhaben betroffenen Bereiche erforderlich, wofür überdies auch eine Stellungnahme eines Naturschutzsachverständigen notwendig wäre, da das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet liege. Laut des regionalen Raumordnungsprogrammes südliches Wiener Umland liege das beantragte Vorhaben außerhalb einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies. Weiters sei das Abbaufeld "XXXX" als nicht erweiterungsfähiger Standort festgelegt. Eine Umwidmung in Grünland-Materialgewinnungsstätte sei im Hinblick auf das unmittelbar angrenzende Wohnbauland höchst unwahrscheinlich, weshalb auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung verwiesen werde. Die nächst gelegenen Häuser wären laut des Abbauplanes nur ca. 40 m vom Abbaubereich entfernt. Die Belastung durch Lärm und Staub werde für diese Wohnhäuser wohl kaum zumutbar sein bzw. sei mit massiven Beschwerden zu rechnen. Laut MinroG dürfe ein Abbau nur bis 300 m an Wohnbauland herangeführt werden, wobei dieser Abstand nur unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden könne und ein Abstand von 100 m zu Wohnbauland in jedem Fall einzuhalten sei. Der beantragte Abbau liege zwar außerhalb des Landschaftsschutzgebietes, hätte jedoch gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet XXXX, da aufgrund der guten Einsehbarkeit vom gesamten Gebiet der XXXX (von XXXX bis XXXX) bzw. auch von XXXX das Landschaftsbild stark beeinträchtigt würde. Während beim bestehenden Steinbruch bzw. auch im Zuge der Erweiterung nach Süden sehr darauf geachtet worden sei, Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. durch Lärm und Staub durch die gut abgeschirmte Kessellage zu minimieren, sei dies beim beantragten Abbau nicht möglich. Der abschnittsweise Abbau von oben nach unten mit anschließender Rekultivierung könne die Auswirkungen nur teilweise reduzieren. Der geplante Schutzwall mit einer Höhe von bis zu 5 m bewirke bei einer Abbauhöhe von bis zu 100 m im Hinblick auf das Landschaftsbild nur sehr wenig.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.06.2014, Zl. RU4-U-715/012-2014, wurde der Antrag der XXXX vom 16.12.2013 auf Genehmigung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 für das Vorhaben "Dolomitabbau XXXX - Erweiterung des Dolomitabbaus XXXX auf Grundstücken der KG XXXX IV" abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Projekt für den vollständigen Dolomitabbau auf den Gst Nrn. 1072/10, 1072/11, 1272/12 und 1072/13, KG XXXX IV, unter teilweiser Inanspruchnahme der Gst Nr. 1072/14 und 1072/17, KG XXXX IV, eingereicht worden sei, das nach dem derzeit gültigen rechtlichen Rahmen nicht genehmigungsfähig sei und dessen Genehmigungsfähigkeit in absehbarer Zeit auch nicht herstellbar erscheine; dies deshalb, weil Teile der Gst Nrn. 1072/12 und 1072/13 mit der Flächenwidmung als Grünland Materialgewinnungsstätte-Schottergrube, Folgenutzung Grünland Land- und Forstwirtschaft, in der Verordnung über das Regionale Raumordnungsprogramm Südliches Wiener Umland als nicht erweiterungsfähiger Standort für die Rohstoffgewinnung festgelegt seien und weil die Gst Nrn. 1072/10 und 1072/11 und Teile der Gst Nrn. 1072/12 und 1072/13 die Widmung Grünland-Forst aufwiesen und somit in einer Verbotszone für die Materialgewinnung (außerhalb der Widmung als Grünland Materialgewinnungsstätte) lägen.

Überdies werde in den Planungen im Südosten der 100 m Abstand zu Bauland-Wohngebiet nicht eingehalten, was bedeute, dass nach § 82 Abs. 2 Z 4 MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen sei, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG genannten Gebieten (Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen; Bauhoffnungsgebiete, Gebiete für Kinderspielplätze etc.) unterschritten werde.

Dieser Bescheid war dem XXXX nachweislich am 12.06.2014 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 08.07.2014, welches am 09.07.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, per Fax bei der belangten Behörde eingelangt war, erhob die XXXX Beschwerde und brachte hiezu vor, dass kein offizieller Verbesserungsauftrag auferlegt worden sei, weshalb kein geändertes Projekt eingereicht hätte werden können. Es sei der Behörde dargelegt worden, dass noch Widmungen für zwei Grundstücke fehlen würden und dass diese in absehbarer Zeit erlangt werden würden. Dem Begehr der Konsenswerberin auf Aussetzung des Verfahrens sei nicht nachgekommen worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016, Zl. W193 2009846-1/3Z, wurde Parteiengehör zu Thema, ob die im Verfahren betroffenen und zumindest teilweise außerhalb der Widmung als Grünland Materialgewinnungsstätte liegenden Gst Nrn. 1072/10 und 1072/11 sowie Gst Nrn. 1072/12 und 1072/13, alle KG XXXX IV, welche die Widmung Grünland-Forst aufwiesen und daher Verbotszone für die Materialgewinnung darstellten, mittlerweile einer Umwidmung zugeführt worden seien, eingeräumt, in Rahmen dessen keine Äußerung erfolgte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Das verfahrensgegenständliche Vorhaben "Dolomitabbau XXXX - Erweiterung des Dolomitabbaus XXXX auf Grundstücken der KG XXXX IV" umfasst folgende Maßnahmen:

* den vollständigen Abbau des anstehenden Materials (Dolomit) bis auf die Kote 353,00 m ü.A. auf den Gst Nrn. 1072/10, 1072/11, 1072/12 und 1072/13, alle KG 04305 XXXX IV, Flächenausmaß 154.691 m²,

* die teilweise Inanspruchnahme der Grundstücke Nrn. 1072/14 und 1072/17, alle KG 04305 XXXX IV, für Anpassungsmaßnahmen, Flächenausmaß 3.250 m²,

* die vorübergehende Rodung der Grundstücke Nrn. 1072/10, 1072/11, 1072/12 und 1072/13, alle KG 04305 XXXX IV,

* die Errichtung einer dreidimensional eingehausten Förderbandanlage zur Aufbereitung im bestehenden Abbau "XXXX I" im Süden,

* die Aufbereitung des abgebauten Materials

sowie

* ein Rekultivierungskonzept.

1.2 Die Gst Nrn. 1072/10 und 1072/11, KG 04305 XXXX IV, sind als "Grünland-Forst" gewidmet.

Die Gst Nrn. 1072/12 und 1072/13, KG 04305 XXXX IV, sind teilweise als "Grünland Materialgewinnungsstätte" mit der Folgenutzung "Grünland Land- und Forstwirtschaft (Kenntlichmachung Forst)" gewidmet. Sie sind in der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland als nicht erweiterungsfähiger Standort für die Rohstoffgewinnung festgelegt.

Die Gst Nrn. 1072/14 und 1072/17, KG 04305 XXXX IV, sind teilweise als "Grünland Materialgewinnungsstätte" mit der Folgewidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" gewidmet.

Alle Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die nicht als "Grünland-Materialgewinnungsstätte" gewidmet sind, befinden sich außerhalb der Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies, liegen mithin in einer Verbotszone für die Materialgewinnung.

1.3 Auf dem Standort des geplanten Vorhabens befindet sich das Natura 2000-Schutzgebiet "XXXX" und das Landschaftsschutzgebiet

"XXXX".

1.4 Das geplante Vorhaben reicht ohne jeden Schutzabstand bis unmittelbar an das Bauland Wohngebiet der Ortschaft XXXX heran, wobei die nächstgelegenen Häuser nur etwa 40 m vom Abbaubereich entfernt sind.

1.5 Eine Zustimmung der Gemeinde gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG ist nicht nachgewiesen worden.

1.6 Die Liegenschaften Gst Nrn. 1072/10, EZ 263; 1072/11, EZ 688; 1072/12 und 1072/13, beide EZ 685, alle KG 04305 XXXX IV, stehen im Alleineigentum der Beschwerdeführerin.

Die Liegenschaften Gst Nrn. 1072/14, und 1072/17, beide EZ 484, beide KG 04305 XXXX IV, stehen im Alleineigentum der Beschwerdeführerin.

1.7 Die Beschwerdeführerin ist gleichzeitig Antragstellerin des verfahrensleitenden Antrages vom 16.12.2013 und überdies Adressatin des bekämpften Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.06.2014, Zl. RU4-U-715/012-2014. Sie ist somit Partei des Beschwerdeverfahrens.

Der bekämpfte Bescheid war der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.06.2014 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist datiert vom 08.07.2014 und langte am 09.07.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, per Fax bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erscheint somit als rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Umfanges des beantragten Vorhabens ergeben sich aus den Antragsunterlagen der XXXX, im Besonderen aus der UVE vom 16.12.2013, Seite 3, sowie hinsichtlich der Rodung auch aus der Kurzbeschreibung vom 16.12.2013, Seite 13.

Die Feststellungen hinsichtlich der Flächenwidmung ergeben sich aus den Antragsunterlagen der XXXX, im Besonderen aus der UVE vom 16.12.2013, Seite 7, und der Kurzbeschreibung vom 16.12.2013, Seite 3, weiters aus dem Schreiben vom 18.12.2013, Zl. RU2-O-52/091-2013, des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen und endlich aus dem Schreiben vom 21.02.2014, Zl. BD2-N-107/567-2014, der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen. Sie ergeben sich überdies aus der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, NÖ LGBl Nr. 67/2015, Anlage 14 - Blatt 75 "XXXX", und Anlage 20 "Eignungszonen und Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) im regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland", Nummer 9 (Gemeinde: XXXX, Abbaugebiet: XXXX, Material: Dolomit, Bewertung: bestehender, nicht erweiterungsfähiger Standort).

Die Feststellungen hinsichtlich des Natura 2000-Schutzgebietes ergeben sich aus dem Schreiben vom 18.12.2013, Zl. RU2-O-52/091-2013, des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen und weiters aus dem Schreiben vom 21.02.2014, Zl. BD2-N-107/567-2014, der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie aus der UVE vom 16.12.2013, Seite 62, und der Kurzbeschreibung vom 16.12.2013, Seite 3.

Die Feststellungen hinsichtlich des Abstandes des Vorhabens zum Wohngebiet ergeben sich aus dem Schreiben vom 18.12.2013, Zl. RU2-O-52/091-2013, des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen und aus dem Schreiben vom 21.02.2014, Zl. BD2-N-107/567-2014, der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen.

Die Feststellungen hinsichtlich des Grundeigentums ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Grundbuchsauszügen der Republik Österreich.

Die Feststellungen hinsichtlich der Parteistellung und der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie hinsichtlich des Fehlens der Zustimmung der Gemeinde ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.

Die Feststellungen wurden im Übrigen von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten.

Die Gutachten der Amtssachverständigen sind widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei sowie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend.

Die Argumentation der Berufungswerberin im Verfahren befindet sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die Gutachten der Amtssachverständigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:

Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der mit Beschwerde vom 08.07.2014 bekämpfte Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.06.2014, Zl. RU4-U-715/012-2014, betrachtet.

3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten:

§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

§ 82 MinroG (Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung) lautet:

(1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung

grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an

Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

§ 212 MinroG (Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder) lautet:

Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.

§ 2 (Abbauregelungen) der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland lautet:

(1) Der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist wie folgt geregelt:

1. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien-Umland, LGBl. 8000/77-1, ist außerhalb der in der Anlage 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland festgelegten Eignungszonen sowie in den Eignungszonen Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 und außerhalb der in der Anlage 3 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland festgelegten erweiterungsfähigen Standorte ein Abbau unzulässig.

§ 3 (Ausnahmen und Änderungen) der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland lautet:

(1) Von der überörtlichen Raumordnungsvorschrift nach § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Jene Bereiche, die im Örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet sind, wobei eine derartige Widmung zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzungen nach § 1 erfüllt.

2. Die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes erfolgt, - unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 13 der NÖ Bauordnung 1996.

(2) Zusätzliche Eignungszonen und erweiterungsfähige Standorte dürfen durch die Änderung der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 zitierten Raumordnungsprogramme sowie durch Erlassung von regionalen Raumordnungsprogrammen für den Bereich nach § 2 Abs. 1 Z. 5 festgelegt werden.

3.4 Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

3.4.1 Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Es ist davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 18 VwGVG, Anm 4).

Die Bestimmung des Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind die Parteien im Verfahren vor der Behörde auch Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Partei.

§ 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.

subjektiv-öffentliche Rechte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 122).

In § 19 UVP-G 2000 sind die Parteien eines UVP-Verfahrens normiert. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt, Parteistellung.

Die Beschwerdeführerin stellte als Alleineigentümerin der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaften den das Verfahren einleitenden Antrag vom 16.12.2013 und nahm daher vermöge eines rechtlichen Interesses die Tätigkeit der belangten Behörde in Anspruch. Sie ist daher als Partei des Verfahrens anzusehen.

3.4.2 Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.

Da der Bescheid am 12.06.2014 zugestellt wurde und die Beschwerde 09.07.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, bei der Behörde eingelangt war, ist diese rechtzeitig.

3.4.3 Die Beschwerde ist daher zulässig. Zur Frage, ob sie begründet ist oder nicht, wird auf Punkt 3.5 verwiesen.

3.5 Zum Inhalt der Beschwerde:

Gemäß der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, NÖ LGBl Nr. 67/2015, Anlage 14 - Blatt 75 "XXXX", und Anlage 20 "Eignungszonen und Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) im regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland", Nummer 9, ist in der Gemeinde XXXX das Abbaugebiet XXXX, Material Dolomit, als "bestehender, nicht erweiterungsfähiger Standort für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe" festgelegt. Dies betrifft Teile der Gst Nrn. 1072/12 und 1072/13, KG 04305 XXXX IV.

Die Gst Nrn. 1072/10 und 1072/11, KG 04305 XXXX IV, und Teile der Gst Nrn. 1072/12 und 1072/13, KG 04305 XXXX IV, sind als "Grünland-Forst" gewidmet, was eine Materialgewinnung unzulässig macht.

Die Gst Nrn. 1072/14 und 1072/17, KG 04305 XXXX IV, sind lediglich teilweise als "Grünland Materialgewinnungsstätte" mit der Folgewidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" gewidmet. Nur auf diesen Teilen wäre ein Materialabbau rechtlich zulässig.

Der Vorhabensbegriff des UVP-G umfasst - dem Grundsatz der Einheit der Anlage folgend - das gesamte zu verwirklichende Projekt, das auch alle damit in sachlichem und räumlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen miteinschließt. Die Frage, ob mehrere Maßnahmen als Gesamtprojekt gemeinsam zu bewerten sind, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabenstyps und des eingereichten Projekts beantwortet werden (vgl. Baumgartner/Niederhuber, RdU 2000, 134; dies, RdU 2004, 126 mit Hinweis auf US 14.06.2000, 9/2000/6-13 Baumbachtal; US 23.02.2001, 1/2000/17-18 Pasching; US 02.03.2001, 3/2000/5-39 Ort/Innkreis; US 27.05.2002, 7B/2001/10-18 Sommerein; vgl. auch BVwG, 08.07.2015, Zl. W193 2105001-1/8 Windpark Schwarzenbach).

Da von einem unteilbaren Vorhabensbegriff auszugehen ist, sind somit Vorhabensteile auf Teilen der Gst Nrn. 1072/14 und 1072/17, KG 04305 XXXX IV, ebenso nicht genehmigungsfähig.

Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 - 3 MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde) diese Grundstücke als Bauland, als erweitertes Wohngebiet oder als Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich).

Gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz MinroG gilt dies auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in § 82 Abs. 1 Z 1 - 3 MinroG genannten Gebieten.

Gemäß § 82 Abs. 4 MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Da die dem Vorhaben nächstgelegenen Häuser laut des Abbauplanes nur ca. 40 m vom Abbaubereich entfernt sind, ist eine Genehmigung gemäß § 82 Abs. 1 MinroG unzulässig.

Eine Zustimmung der Gemeinde gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG ist nicht nachgewiesen worden.

Gemäß § 212 MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht genehmigungsfähig, wenn am 01.01.1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war und nicht durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften nach dem 01.01.1999 zulässig wird.

Aus den gezeigten Gründen ist das beantragte Vorhaben nicht genehmigungsfähig.

Die Beschwerdeführerin vermochte es in ihrer Beschwerde nicht, aufzuzeigen, worin die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bestehe und erschöpfte sich in dem vagen Vorbringen, sie habe von der belangten Behörde kein Frist aufgetragen bekommen, um das Vorhaben und seine technischen Unterlagen abzuändern und damit gegebenenfalls genehmigungsfähig zu machen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gleichzeitig einräumt, dass die nötigen Widmungen für zwei Grundstücke fehlen würden.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen keinen Verfahrensmangel geltend zu machen, weshalb die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist und sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von der Überprüfung von Genehmigungsvoraussetzungen.

Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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