AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1426097.1.00
Spruch:
W189 1246474-0/41E
W189 1403548-1/42E
W189 1405933-1/18E
W189 1426097-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX, geb. XXXX; 2.) von XXXX, geb. XXXX; 3.) von XXXX, geb. XXXX und 4.) von XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kamerun, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom
1.) 13.01.2004, Zl. 03 28.193-BAS; 2.) vom 02.12.2008, Zl. 08 03.255-BAS; 3.) vom 06.04.2009, Zl. 09 02.800-BAS und 4.) vom 02.04.2012, Zl. 12 02.450-BAS beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 16.09.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
In seinem Asylantrag vom 16.09.2003 finden sich umfassende Ausführungen zu seinem Fluchtgrund in französischer Sprache (AS 3 und 4 des Aktes des BAA zum Erstbeschwerdeführer).
Er wurde am 10.10.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.
Er legte seinen Personalausweis und seinen Führerschein vor.
Im Heimatland würden sich seine Eltern, seine Ehefrau, seine beiden Töchter und sein Sohn aufhalten.
Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer in seiner freien Erzählung (wortwörtliche Wiedergabe des Protokolls der Einvernahme) Folgendes:
"Ich lebte in XXXX. Mein Bruder heißt XXXX und er lebte in XXXX. Er betrieb einen Handel und ich hatte einen Handel in XXXX betrieben. Ich habe in XXXX Kuhhäute gekauft und habe sie in XXXX verkauft. Das Problem begann in XXXX, mein Bruder betrieb dort einen Handel mit Gasflaschen. Eines Tages waren sie neun Personen die viele Gasflaschen kaufen wollten. In Kamerun ist es sehr schwierig Gasflaschen zu bekommen. Sie sind dann mit diesen gekauften Gasflaschen nach XXXX zurückgekommen.
Eine Polizistin in XXXX hat sie in XXXX vorbeifahren gesehen. Sie kam dann zu meinem Bruder und seinen acht Freunden und sagte, dass diese Gasflaschen ihr gehören würden. Es kam zu einer Diskussion, sie rief dann ihren Mann dazu. Der Ehemann rief dann den Polizeikommandanten dazu. Und der ließ meinen Bruder und seine acht Freunde verhaften und die Gasflaschen wurden konfisziert. Einer von den neun Personen die festgenommen wurde sagte dann dass er seinen Bruder anrufen wolle. Der Kommandant wollte dann ein Übereinkommen mit den neun Personen treffen. Er wollte sie freilassen wenn sie ihm diese Gasflaschen überlassen würden. Sie haben das aber abgelehnt. Der eine Mann hat dann seinen Bruder angerufen, der Kapitän bei der Armee war. Daraufhin hat der Militärkommandant alle neun Personen samt den Gasflaschen an einen unbekannten Ort transferieren lassen. Sechs Monate lang hörte man dann überhaupt nichts mehr von den neun Personen.
Dann hörte man in Privatsendern des Radios und auch in den Zeitungen konnte man lesen, dass diese neun Personen getötet wurden. Daraufhin sperrte ich meinen Handel in XXXX zu und fuhr wegen dieses Problems nach XXXX. Dort waren Streiks und Demonstrationen wegen dieser neun Personen. Man sprach über diese Geschichte in ganz Kamerun. Mein Bruder hatte in XXXX mit dem Bruder meiner Frau zusammengelebt. Ich habe mit dem Bruder meiner Frau gesprochen. Er und ich gingen dann auch auf die Straße um zu demonstrieren. Da waren sehr viele Leute die das machten. Dann kam die Polizei von XXXX und viele Menschen sind dann geflohen, wir aber nicht. Wir wurden dann mit vielen anderen verhaftet. Wir waren in XXXX drei Monate lang im Gefängnis. Es gab dann immer noch Streiks wegen dieser Sache, in den Medien wurde immer noch darüber berichtet. Der Präsident von Kamerun verfügte, dass dieser Polizeikommandant verhaftet wird. Er wurde samt seinen Mitarbeitern verhaftet.
Wir wurden dann wieder freigelassen, die Sache hat sich dann wieder beruhigt. Wir warteten dann auf die Gerichtsverhandlung von diesem Polizeikommandanten. Aber es gab keine Verhandlung und keinen Urteilsspruch, er wurde einfach nach zwei Jahren freigelassen. Aber die Familien der neun verschwundenen Personen und auch viele andere Leute warteten auf ein Urteil für den Kommandanten. Als diese Freilassung erfolgte waren viele Leute sehr wütend und die Demonstrationen begannen wieder. Das alles spielte sich in XXXX ab. Ich wurde dann zum zweiten Mal verhaftet. Auch andere Leute wurden in das Gefängnis gesteckt. Aber die Demonstrationen gingen weiter. Der Präsident XXXX hat dann eine Kommission von XXXX nach XXXX geschickt die vom Premierminister angeführt wurde. Diese Kommission sollte diese Sache etwas beruhigen.
Wir waren noch im Gefängnis als uns die Kommission einem nach dem anderen in ein Büro rufen hat lassen. Jeder hat das Problem erklärt. Mir sagte man dann vor dieser Kommission, dass diese neun Personen ja schon tot sind und dass sie in ihrem Land keine Probleme wollen bzw. wollen sie dass die Unruhen aufhören. Man sagte mir noch, dass ich ein Papier unter- zeichnen muss, dass ich aufhören würde zu demonstrieren und dass ich dann freigelassen werde. Ich habe dieses Papier dann unterzeichnet. Viele haben unterzeichnet und wir sind dann tatsächlich freigelassen worden. Ich war etwas krank und ging ins Krankenhaus. Ich bekam drei Tage lang Infusionen. Die Familien der neun Verschwundenen hatten einen Anwalt und er hat einen Antrag gestellt, dass der Polizeikommandant verurteilt werden müsse. Ich war wieder zurück in der Wohnung des Schwagers.
Der Anwalt hat dann die Familien der Verschwundenen zusammengerufen. Ich habe ihm erklärt welches Problem wir im Gefängnis hatten und dass wir ein Papier unterzeichnen mussten um freigelassen zu werden. Der Anwalt hatte am 20. April 2003 den Antrag gestellt und am 15. August 2003 wurde dann ein Datum für ein Urteil gegen den Kommandanten bekanntgegeben. Der Richter sagte, dass er das Urteil am 20. Dezember 2003 verkünden wird. Am 17. August rief mich meine Frau von XXXX an und sagte mir, dass Polizisten zu mir nach Hause gekommen seien und dass sie wissen wollte wo ich bin. Sie hat ihnen gesagt, dass sie nicht wisse wo ich sei. Meine Frau sagte mir dass ich in XXXX vorsichtig sein soll damit ich nicht verhaftet werde. Sie meinte, dass das sehr gefährlich sein könnte, nachdem wie sich die Polizisten verhalten hätten.
Mein Schwager in XXXX sagte mir, dass die Situation für mich jetzt wirklich sehr riskant sei und dass es sein könnte, dass ich auch verschwinde wie mein Bruder. Dann sind mein Schwager und ich nach XXXX gefahren, das liegt direkt am Meer. Ich habe dort organisiert, dass ich mit einem Boot mitfahren konnte. Ich war dann von 21. August bis 13. September auf dem Schiff. Da war ein Mann der mit mir gereist ist und der mich dann in einem Haus untergebracht hatte."
Nach der freien Schilderung des Vorbringens wurde der Erstbeschwerdeführer konkret befragt, wo er das Schiff verlassen habe und dieses Haus gewesen sei, woraufhin er seine Reisebewegung nach Österreich schilderte.
Weiters wurde er befragt, was geschehen würde, wenn er nachhause zurückkehren müsste, woraufhin er meinte, dass dies schwierig und gefährlich für ihn wäre und er eliminiert werden würde.
Auf weitere Nachfrage, ob nach dem 20.12. - wenn der Polizeikommandant eingesperrt werde, keine Gefahr mehr für ihn bestehe, gab er an, nicht zu glauben, dass es ein Urteil geben werde. Die Justiz und der Kommandant würden in seiner Heimat zum Staat gehören. Daher glaube er, dass der Kommandant gar nicht verurteilt werde. In seiner Heimat würden Leute einfach umgebracht werden, wenn sie nur das geringste Problem mit dem Staat haben würden.
Er sei in seiner Heimat niemals politisch oder religiös tätig gewesen.
Nach weiteren Problemen im Herkunftsstaat mit der Polizei oder mit anderen Behörden befragt, erklärte er, dass es vor dieser Geschichte ein Problem mit dem Erbe gegeben habe. Seine Großmutter väterlicherseits habe noch gelebt, als sein Vater gestorben sei. Nach ihrem Tod wäre er der Erbe ihres Hauses in XXXX gewesen. Sie habe auch einen Bruder gehabt und der und dessen Familie haben nach dem Tod seiner Großmutter das Haus konfisziert. Sein Onkel und der Erstbeschwerdeführer seien dann vor Gericht gewesen und hätten auch den Prozess gewonnen Das Haus habe er aber immer noch nicht bekommen.
Darüber hinaus habe er keine Probleme gehabt.
Zu seinem Schwager befragt, erklärte er, dass dieser wieder in XXXX sei.
Befragt, ob er nicht irgendwo an einem anderen Ort in Afrika in Frieden leben könnte, meinte er, dass er nicht wüsste, in welches Land in Afrika er gehen könnte und er, als er geflüchtet sei, nicht die Wahl gehabt habe, wohin er gehen könne. Afrika sei Afrika. Wenn man von seinem eigenen Land fliehe, könne man in keinem anderen afrikanischen Land mehr leben.
Mit Bescheid vom 13.01.2004, Zl. 03 28.193-BAS, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 16.09.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Festgestellt wurde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht asylrelevant seien.
Begründend wurde ausgeführt, dass der große Teil seines Vorbringens nicht ihn, sondern seinen Bruder und dessen Familie bzw. überhaupt andere mit ihm nicht in Zusammenhang stehende Personen berühre und sich somit einer Beurteilung auf Asylrelevanz entziehe.
Auch sonst sei nur hervorgekommen, dass es wegen der seinerzeit zu Unrecht konfiszierten Glasflaschen zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese Auseinandersetzungen seien ganz offenkundig in ein Gerichtsverfahren gemündet, welches den Sachverhalt aufzuklären gesucht und auch mit einer Anklageerhebung gegen die damals amtshandelnden Sicherheitskräfte geendet habe.
Das Bundesasylamt habe nicht finden können, dass der Erstbeschwerdeführer in irgendeiner Weise entgegen den der innerstaatlichen Rechtspflege zuzuordnenden Bestimmungen behandelt worden sei. Offenbar seien alle zu Gebote stehenden Gesetzesbestimmungen ausgeschöpft worden, um den seinerzeitigen Vorfall aufzuklären, ohne dass er in seinen Grundrechten eingeschränkt worden sei.
Wenn er den Behörden seines Heimatstaates misstraue und mutmaße, dass es kein Urteil geben werde, seien diese Überlegungen ausschließlich der subjektiven Sphäre zuzuordnen, die sich objektiv nicht messen lasse und sich somit einer Beurteilung auf Asylrelevanz entziehe.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Kamerun einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten wurde.
Darin nahm er zu den Argumenten der belangten Behörde dahingehend Stellung, dass er in seiner Einvernahme angegeben habe, zwei Mal verhaftet worden zu sein, da er gegen die staatliche Vorgehensweise nach der Ermordung seines Bruders durch einen Militärkommandanten demonstriert habe. Aus der Haft sei er lediglich entlassen worden, da er schriftlich auf jede weitere Demonstration und Einmischung in diesem Fall verzichtet habe. Er habe in der Folge auch das Angebot eines Anwaltes auf eine Klage abgelehnt, aus Angst für diese rechtlichen Schritte bestraft zu werden. Nachdem die Familien der anderen Mordopfer einen Anwalt mit der Sache beauftragt hätten, sei er wieder von der Polizei gesucht worden. Aus Angst vor einer Inhaftierung oder Schlimmerem habe er das Land verlassen. Bis heute verschleppe das Gericht und die Regierung Kameruns aus politischen Gründen eine Entscheidung im Mordfall seines Bruders. Die Mörder seines Bruders würden sich auf freiem Fuß befinden.
Durch seine Demonstration für eine Verurteilung des Militärkommandanten der seinen Bruder getötet habe, werde er in Kamerun als Regimekritiker gesehen und behandelt. Die Regierung und die Polizei würden alles unternehmen, um diesen Kommandanten zu schützen und den Fall zu verschleppen. Als die Polizei ihn zuhause gesucht habe, sei seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden. Sie hätten sie sehr schlecht behandelt und ihr gedroht: "Wenn der Fall nicht zurückgezogen wird, werden wir alle festnehmen!"
Das Bundesasylamt gehe im bekämpften Bescheid davon aus, dass das von ihm geschilderte Problem den Erstbeschwerdeführer gar nicht berühre bzw. es zu keiner Verletzung der Grundrechte des Erstbeschwerdeführers gekommen sei, sondern versucht worden sei, den von ihm geschilderten Vorfall aufzuklären.
Das Bundesasylamt verletze sein Parteiengehör, indem es seine zweimalige Inhaftierung und die Beschränkung seines Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch das Verbot weiterer Demonstrationen schlichtweg ignoriere.
Aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, die der vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Fall erregt habe, wären auch entsprechende Ermittlungstätigkeiten im Herkunftsstaat angezeigt gewesen.
Im Übrigen seien auch die Länderinformationen veraltet und würden sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinandersetzen.
Zum Beweis seines Vorbringens verwies der Beschwerdeführer auf Länderinformationen und beantragte die Durchführung einer Einvernahme vor dem (damals für das Rechtsmittelverfahren zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenat.
I.2. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun und Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, zum dem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erstbefragt wurde. Dabei legte sie ihren Personalausweis, eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde vor.
Zu ihrer Reiseroute erklärte sie, mit dem Flugzeug in ein ihr unbekanntes europäisches Land und von dort mit dem Bus bis nach Österreich gereist zu sein.
Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, da ihr Ehemann Probleme mit einem Militärkommandanten gehabt habe. Seit der Flucht ihres Ehemannes werde sie immer wieder belästigt. Es hätten Hausdurchsuchungen und Befragungen zu ihrem Ehemann stattgefunden. Ihr Bruder sei in XXXX festgenommen worden. Ihr Schwager sei getötet worden. Vor ca. einem Monat seien Unruhen ausgebrochen und habe der Präsident seine Männer gegen alle Regimegegner gehetzt. Viele Häuser seien verbrannt und Menschen getötet worden.
Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie den von ihr genannten Kommandanten. Dieser habe das Haus ihres Vaters zerstören lassen, da er die Zweitbeschwerdeführerin nicht gefunden habe. Der Kommandant verfolge sie.
Im Zuge ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 15.04.2008 gab sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, seit etwa vier Jahren an Herzproblemen zu leiden und deswegen in XXXX in ärztlicher Behandlung gestanden zu sein.
Ihr Ehemann halte sich seit etwa fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Weitere Angehörige habe sie im Bundesgebiet nicht. Sie sei mittellos.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte sie, dass ihr Ehemann aufgrund von Problemen mit einem Militärkommandanten in XXXX seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Dieser Kommandant habe neun Personen festgenommen. Darunter habe sich auch der jüngere Bruder ihres Ehemannes befunden. Ihr Ehemann habe die Spur seines Bruders bis nach XXXX verfolgt. Der Militärkommandant sei anschließend von den Behörden in Kamerun festgenommen worden, da ihr Ehemann Untersuchungen bezüglich seines Bruders einleiten habe lassen. Der Kommandant sei dann nach drei Tagen wieder freigelassen worden, woraufhin ihr Ehemann Kamerun verlassen habe.
Ab diesem Zeitpunkt sei die Zweitbeschwerdeführerin immer wieder von diesem Militärkommandanten zuhause aufgesucht und belästigt worden. Er habe immer wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Deshalb sei sie etwa einen Monat, nachdem ihr Ehemann Kamerun verlassen habe, von XXXX zu ihrem Vater nach XXXX geflüchtet. Bis März 2008 sei es ihr dort gutgegangen. Danach seien in ganz Kamerun Unruhen ausgebrochen. Besagter Militärkommandant habe in der Folge durch den Präsidenten einen noch höheren Posten erhalten und habe tun und lassen können, was er wollte. Er habe alle Freiheiten gehabt, um diese Unruhen zu beenden. Er habe schließlich die Zweitbeschwerdeführerin mit polizeilicher Unterstützung in XXXX suchen lassen. Letztlich habe er vom Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX erfahren. Die Polizisten hätten das Haus durchsucht, doch sei sie jedes Mal glücklicherweise nicht zuhause gewesen. Beim zweiten Mal sei ihr Vater geschlagen und das Haus verwüstet worden. Es sei nach ihr gefragt worden und seien sie in der Folge wieder weggegangen. Ihr Vater habe dann zu ihr gesagt, dass ihr Leben in Kamerun in Gefahr sei und sie zu ihrem Ehemann nach Österreich flüchten solle. Deswegen habe sie Kamerun verlassen.
Weitere Probleme habe sie nicht gehabt.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass der Militärkommandant sie anstelle ihres Ehemannes umbringen könnte.
Die Zweitbeschwerdeführerin stimmte einer Recherche im Herkunftsstaat zu.
Am 01.10.2008 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, eine niederschriftliche Einvernahme mit der Zweitbeschwerdeführerin durch.
Eingangs erklärte sie, ein Kind zu erwarten. Sie habe vor etwa vier Jahren ein Herzproblem gehabt und stehe deshalb auch in Behandlung. Bei Bedarf nehme sie Tabletten ein. Die Zweitbeschwerdeführerin legte medizinische Befunde des AKH XXXX vor.
Sie schilderte auf Nachfrage über ihre Lebensumstände in Österreich.
Die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat leide an Epilepsie. Dahingehend wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, im Übrigen auch noch weitere personenbezogene Unterlagen.
Ihr Vater kümmere sich um ihre Tochter, bringe diese ins Krankenhaus, wo diese manchmal ein oder zwei Monate lang bleiben müsse. Auch ihre beiden weiteren Kinder würden bei ihrem Vater leben.
Abgesehen von ihren drei Kindern lebe im Herkunftsstaat auch noch ihr Vater. Ihre Mutter sei verstorben, ihr Bruder sei verschwunden. Ihr Vater sei Händler.
Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte sie, im Herkunftsstaat politisch tätig gewesen zu sein.
Ihr Ehemann habe sie in den Jahren ihres Aufenthaltes in XXXX nicht besucht.
Nach dem von ihr erwähnten Militärkommandanten befragt, meinte sie, dessen Namen nicht zu kennen. Als muslimische Frau habe sie nicht das Recht, Fragen an den Mann zu richten.
Auf weitere Nachfrage meinte sie, dass dieser eine Khaki-Uniform getragen habe. Sie glaube, er sei Gendarmerie-Kommandant. Er sei der Chef. Wenn die Männer nachhause gekommen seien, hätten sie nicht mit der Zweitbeschwerdeführerin gesprochen. Sie seien einfach rücksichtslos ohne zu fragen ins Haus gegangen. Sie hätten ihr befohlen, sich auf den Boden zu setzen und hätten sie nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes gefragt. Sie habe ihnen geantwortet, dies nicht zu wissen. Sie sei auch mit der Pistole bedroht worden. Die Befragungen und Hausdurchsuchungen hätten einen Monat nach der Ausreise ihres Ehemannes begonnen und seien immer wieder die gleichen Männer gekommen. Nachdem sie zu ihrem Vater nach XXXX gegangen sei, sei es zunächst gut gegangen. Sie habe gemeinsam mit ihrem Vater gehandelt.
Am 08.03.2008 habe der Präsident von Kamerun den Kommandanten beauftragt, den ausgebrochenen Streik zu beenden. Damals sei ihr Bruder verschwunden.
Auf die Frage, ob sie da noch immer niemanden befragt habe, wie dieser Kommandant heiße, meinte sie, in Afrika bei Problemen einfach in eine Zelle gesperrt zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass es kein Problem darstelle, zu besagtem Kommandanten Informationen einzuholen. Sie sei auch mit einer allfälligen Recherche in Kamerun einverstanden.
Befragt, weshalb sie verfolgt werde, meinte sie, dass sie nach ihrer Flucht von XXXX bei ihrem Vater eine Zeit lang keine Probleme gehabt habe. Am 08.03.2008 sei der Streik gewesen und habe alles wieder von vorne begonnen. Der Kommandant sei vor der Flucht ihres Ehemannes auch eingesperrt gewesen. Nach seiner Freilassung hätten die Probleme begonnen. Der Kommandant habe ihren Ehemann um jeden Preis erwischen wollen.
Auf Frage der Vertreterin, wie lange sie nicht belästigt worden sei, erklärte sie, dass ungefähr drei Jahre Ruhe geherrscht habe. Sie sei in dieser Zeit nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt. In XXXX sei es dann zwei Mal passiert, dass die Polizei gekommen sei. Sie sei jedoch jeweils nicht zuhause gewesen, sondern aus Kamerun ausgereist. Es seien jeweils fünf bis zehn bewaffnete uniformierte Männer gekommen.
Die Information, dass der Kommandant wieder freigelassen worden sei, habe sie von ihrem Mann erzählt bekommen, als dieser von XXXX zurückgekommen sei.
Die Kinder habe sie nicht gleich mitnehmen können, da sie schnell fliehen habe müssen, da ihr Leben in Gefahr gewesen sei.
Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum Parteiengehör ausgefolgt.
In der Stellungnahme vom 15.10.2008 gab die damalige Vertreterin den Namen des Kommandanten (XXXX) bekannt, der den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfolge.
Schließlich wurde in der Stellungnahme auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von Frauen in Kamerun verwiesen. Dort werde unter dem Punkt Frauen und Mädchen ausgeführt, dass Frauen nur unzureichend durch die Gesetze geschützt seien und die größten Probleme Genitalverstümmelung, Frauenhandel, sexuelle und häusliche Gewalt und Kindsheiraten darstelle würden. Die Genitalverstümmelung sei auch nicht verboten. Weiters wurden in diesem Zusammenhang Berichte des U.S. Department of State und von Freedom House zitiert.
Nach entsprechender Anfrage durch das Bundesasylamt langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.11.2008 ein, die sich mit Streiks und Unruhen in Kamerun im Februar/März 2008 und dem XXXX befasst.
Die eingeholten Informationen wurden dem Parteiengehör unterzogen. Dahingehend wurde mittels Fax vom 26.11.2008 Stellung bezogen. Verwiesen wurde darin, dass die kranke Tochter der Zweitbeschwerdeführerin in Kamerun verstorben sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 03.255-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun getroffen. Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Kamerun keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd. GFK zu gewärtigen habe. Auch sonst habe keine Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Kamerun festgestellt werden können.
Begründend wurde eingangs darauf verwiesen, dass aufgrund der allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat von keiner Verfolgung allein aufgrund des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Frau sei, auszugehen sei. Auch die Unruhen im Februar/März 2008 würden in keinem Zusammenhang mit der Zweitbeschwerdeführerin stehen.
Die behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit einer kamerunischen Militärperson sei nicht glaubhaft. So habe sich die Zweitbeschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes jahrelang unbehelligt im Herkunftsstaat aufgehalten. Es hätten sich in ihrer Lebensgeschichte insbesondere keine sippenhaftungsähnlichen Verfolgungstatbestände ergeben. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass sie bei den Hausdurchsuchungen jeweils zufällig nicht zuhause gewesen sein will. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, den Namen des sie angeblich bedrängenden "Militärkommandanten" zu nennen. Durch die spätere Nennung des Namens in einer Stellungnahme sei der Eindruck entstanden, dass sie sich einen in Europa bekannten Namen eines Verfolgers zurechtgelegt habe.
Im Fall des genannten XXXX hätten die Länderinformationen im Übrigen gezeigt, dass dieser aufgrund eines Vorfalls im Jahr 2001 in einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Rechenschaft gezogen worden sei.
Der genannte XXXX sei laut den Länderinformationen auch nicht im Zusammenhang mit den Unruhen im Februar/März 2008 genannt worden.
Es sei auch nicht plausibel, weshalb besagter XXXX nicht bereits viel früher nach der Zweitbeschwerdeführerin gesucht habe.
Zusammenfassend kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund von Unschlüssigkeit, Unverständlichkeit und Implausibilitäten als nicht glaubwürdig anzusehen sei.
Vielmehr liege im Fall der Zweitbeschwerdeführerin eine versuchte Migration als Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet als Asylwerber lebenden Ehemann vor.
Auch der zwischenzeitige Tod ihrer Tochter, die an Epilepsie gelitten habe, könne keine andere Entscheidung begründen.
Zu Spruchpunkt I. wurden rechtliche Ausführungen insbesondere auch zur Rechtsprechung, wann ein Vorbringen als glaubhaft zu beurteilen sei, zitiert.
In Spruchpunkt II. wurde auf die Beweiswürdigung verwiesen, in der dargelegt worden sei, dass sie keinen Sachverhalt darlegen habe können, der eine konkrete Gefahr für sie im Falle einer Rückkehr bedeuten würde.
Wenngleich die ökonomische Situation in Kamerun in weiten Bereichen nicht zufriedenstellend sei, so bedeute dies nicht automatisch, dass jeder dort Lebende oder dorthin Zurückkehrende einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt sei. Im Übrigen habe sie dort ein familiäres Umfeld, würden dort verschiedene Hilfsorganisation bei Bedarf Unterstützung leisten und wurde auf die für den Fall einer Rückkehr gewährte Rückkehrhilfe verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Lichte des Art. 8 EMRK die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin dringend geboten sei, zumal die öffentlichen Interessen an der Ausweisung höher wiegen würden, als die privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Darin wurde nach Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Bundesasylamtes insbesondere moniert, was unter Hinweise in der Lebensgeschichte für eine Sippenhaftung zu verstehen sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe glaubwürdig dargelegt, dass ihre Verfolgung erst einige Zeit nach der Ausreise ihres Ehemannes begonnen habe. Es wäre auch nicht möglich gewesen, sich mit drei Kindern zu verstecken.
Das Dorf ihres Vaters würde sich im Übrigen weit von ihrem Dorf entfernt befinden. Sie habe aufgrund des Militärkommandanten ihr gesamtes Leben aufgeben müssen. Sie sei demnach einzig aus dem Grund zu ihrem Vater geflüchtet, da sie gezwungen gewesen sei, ihr eigenes Dorf zu verlassen.
Die Probleme der Zweitbeschwerdeführerin würden letztlich auf ihren Ehemann zurückgehen. Die ausreiserelevanten Verfolgungshandlungen hätten erst mit den politischen Veränderungen begonnen.
Es spreche auch nicht gegen ihre Unglaubwürdigkeit, dass sie vorerst den Namen des in Rede stehenden Militärkommandanten nicht nennen habe können. Sie habe den Namen von ihrem Ehemann erfahren und hätten die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass XXXX nach der Verbüßung seiner Haft im Jahr 2006 wiederum in Erscheinung getreten sei. Weshalb besagte Militärperson nach der Zweitbeschwerdeführerin nicht früher gesucht habe, entziehe sich ihres Einflussbereiches. Auch wenn es in den Länderinformationen nicht explizit Erwähnung finde, sei nicht ausgeschlossen, dass die genannte Militärperson auf lokaler Ebene in Erscheinung getreten sei und auf dieser Ebene an der Niederschlagung der Unruhen beteiligt gewesen sei.
Schließlich wurde auf das unverändert anhängige Asylverfahren betreffend den Ehemann verwiesen.
I.3. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden am XXXX und am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellten ihre Eltern für sie am XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wobei für beide keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden. Das Bundesasylamt gewährte den Eltern jeweils Parteiengehör, wobei eigene Verfolgungsgründe jeweils verneint und jeweils auf die Gründe der Mutter verwiesen wurde.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 09 02.800-BAS und vom 02.04.2012, Zl. 12 02.450-BAS wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte jeweils fest, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd. GFK in Kamerun zu gewärtigen sei und für den Fall einer Rückkehr nach Kamerun nicht festgestellt werden könne, dass den Dritt- und Viertbeschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe.
Begründend wurde ausgeführt, dass keine originären Gründe geltend gemacht worden seien, wobei aufgrund der Geburt in Österreich logischerweise keine begründete Furcht vor Verfolgung in Kamerun vorliegen könne.
Rechtlich wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit den Eltern verwiesen, denen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb dies auch nicht für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Frage komme.
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Ausweisung der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer dringend geboten, zumal die öffentlichen Interessen an der Ausweisung höher wiegen würden, als die privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Gegen diese Bescheide wurden jeweils fristgerechte Beschwerden erhoben, in denen auf die Beschwerden der Eltern verwiesen wurde.
I.4. Die Beschwerdeverfahren - in der die überwiegende Zahl der Eingaben alle Beschwerdeführer betreffen - gestalteten sich wie folgt, wobei zur Übersichtlichkeit die vorgelegten Unterlagen am Ende des Verfahrensganges getrennt nach Beschwerdeführern wiedergegeben werden:
Der Erstbeschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 10.07.2008 erstmals um eine rasche Behandlung des Verfahrens, wobei im Verlauf des Beschwerdeverfahrens betreffend sämtliche Beschwerdeführer wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss bzw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht wurde (Eingaben vom 05.01.2010, 26.04.2011, 26.05.2011, 30.09.2011, 14.02.2012, 29.02.2012, AV vom 05.03.2012, 11.05.2012, 13.06.2012, 20.08.2012, 06.11.2012, 17.06.2013, 02.07.2013, 23.07.2013, 15.11.2013, 12.02.2014, 06.07.2014, 04.09.2014 und vom 16.09.2014).
In der Eingabe vom 10.07.2008 und auch in weiteren Eingaben wurde insbesondere die Sorge um die Kinder im Herkunftsstaat hervorgehoben.
In der Eingabe vom 14.02.2012 wurde auf die Geburt des Viertbeschwerdeführers verwiesen und gleichzeitig ausgeführt, dass der gesundheitliche Zustand der Zweitbeschwerdeführerin sehr schlecht sei.
Mit E-Mail vom 02.07.2013 wurde von der Caritas Flüchtlingshilfe/Rechtsberatung die schriftliche Zusammenfassung mehrere Termine, die die Zweitbeschwerdeführerin wahrgenommen habe, übermittelt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei der Caritas mit ihrem Vater und ihrer Tochter im Herkunftsstaat gesprochen, wobei am 28.05.2013 ihre Tochter mitgenommen und mehrere Tage festgehalten und misshandelt worden sei. Dabei sei die Tochter zum Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gefragt worden. Auch der Vater sei in den vergangenen Jahren oft mitgenommen worden.
Direkt mit dem Vater würde sie nach einem Vorfall, bei dem der Vater nach einem Telefonat festgenommen worden sei, nicht mehr telefonieren, sondern sich eines Mittelsmannes bedienen.
Im Übrigen sei die wiederholt erwähnte Militärperson mittlerweile zum obersten Polizeichef ernannt worden.
In der Eingabe vom 23.07.2013 wurde insbesondere auf die wiederkehrenden Verhaftungen des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen, wobei sie von der letzten Mitnahme von ihrer Tochter im Herkunftsstaat erfahren habe, wobei sie eine Kopie des SMS ihrer Tochter als Beweis vorlegte.
Mit E-Mail vom 12.08.2013 wurde ergänzt, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin unverändert in Haft sei und die Kinder nun bei Nachbarn untergebracht seien.
Mit Fax vom 16.10.2013 stellten die Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten des Asylgerichtshofes, in dem auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen wurde.
Mit E-Mail vom 15.11.2013 wurde das Vertretungsverhältnis zu RA XXXX für alle Beschwerdeführer bekanntgegeben.
Mit Errichtung des Bundesverwaltungsgerichtes und den Übergang der Beschwerdefälle vom Asylgerichtshof auf dieses Gericht wurden aufgrund von Unzuständigkeitseinreden mehrerer Gerichtsabteilungen die gegenständlichen Rechtssachen vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 17.06.2014 der Gerichtsabteilung W184 endgültig zugewiesen.
Mit Eingabe vom 06.07.2014 wurde über dramatische Entwicklungen in Kamerun berichtet. Es habe erhebliche Verfolgungshandlungen der Sicherheitsbehörden gegenüber den beiden in Kamerun verbliebenen Kindern der Familie gegeben (18jähriger Sohn, 13jährige Tochter). Zum Beweis hiefür wurden ein Schreiben der Anwaltskanzlei XXXX vom 20.06.2014 und ein Foto des verletzten Sohnes beigefügt. Die Familie sei in Sorge um die verbliebenen Kinder in Kamerun.
In der Eingabe vom 04.09.2014 wurde erneut auf die Gefährdungssituation der Kinder hingewiesen. Der Sohn im Herkunftsstaat befinde sich seit nunmehr einem Monat im Gefängnis, wo er misshandelt werde. Der Anwalt im Herkunftsstaat habe ihn besuchen und veranlassen können, dass seine Verletzungen zumindest im Krankenhaus behandelt werden. Das Foto mit dem verletzten Sohn sei bereits übermittelt worden.
Es wurde die Befragung des Anwaltes der Beschwerdeführer in Kamerun beantragt und auf das Schreiben des Anwaltes in Kamerun verwiesen, auf dem dessen Adresse und Telefonnummer ersichtlich seien.
Die Beschwerdeführer stellten in der Folge einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof und erging mit verfahrenseinleitender Anordnung vom 14.01.2015, Fr 2014/18/0053 bis 0056-3, der Auftrag an das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Der Richter der Gerichtsabteilung W184 machte am 04.03.2015 (AV vom 03.03.2015) seine Unzuständigkeit aufgrund des Vorliegens eines sexuellen Eingriffs geltend.
Am 04.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache sodann der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W189 zugewiesen.
Mit Aktenvermerk vom 05.03.2015 erhob die zuständige Richterin eine Unzuständigkeitsanzeige, in welcher sie ausführte, dass ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 weder behauptet noch sonst wie erkennbar sei. Es sei lediglich im Rahmen einer Stellungnahme ein Bericht zum Thema "Situation von Frauen in Kamerun" zitiert worden (Akt des BAA betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, AS 181).
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts wies die gegenständlichen Rechtssachen am 01.04.2014 endgültig der Gerichtsabteilung W189 zu.
Begründend wurde dort ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem vormaligen Bundesasylamt nicht explizit behauptet habe, einem sexuell motivierten Übergriff ausgesetzt gewesen zu sein, es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen erscheine, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nach § 20 AsylG 2005 vorliege.
So habe die rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16.10.2008 Länderberichte vorgelegt, welche die Problematiken der Genitalverstümmelung, des Frauenhandels und der sexuellen sowie häuslichen Gewalt in Kamerun thematisiere.
In Zusammenschau mit dieser Tatsache und vor dem Hintergrund, dass ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung - zum Schutze des Betroffenen - sehr weit ausgelegt werde (so ergebe sich aus der RV 952 XXII. GP zu § 20 AsylG 2005, dass auch Personen, die behaupten, solche Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen seien), sei der Richter der Gerichtsabteilung W184 hinsichtlich der gegenständlichen Rechtssachen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 GV unzuständig.
Darüber hinaus sei im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27.09.2012, Zl. U 688/12 ua., mit zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzung mit der Frage der Konkretheit der Behauptung bereits in den inhaltlichen Bereich der Entscheidung reiche bzw. reichen könnte.
Die Akte zu den gegenständlichen Rechtssachen langten am 02.04.2015 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Am 21.04.2015 stellte die zuständige Richterin einen Antrag auf Verlängerung der Frist des § 38 Abs. 4 VwGG, die damit begründet wurde, dass auf Grund der Abklärung der Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen, bedingt durch die seitens der bislang zuständigen Gerichtsabteilung verzögerten Aktendurchsicht und Zuständigkeitsübertragung eine Entscheidung innerhalb der dreimonatigen Frist nicht möglich gewesen sei.
I.5. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden nachfolgende
Eingaben vorgelegt:
Erstbeschwerdeführer:
Einnahmen-Ausgabenrechnung für die Jahre 2009 und 2010 (XXXX);
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Ausländer - Stufe 1 vom 09.07.2009;
Drei Fotos;
Bestätigung, XXXX vom 08.10.2013, Selbständiger Werkvertragsnehmer;
Empfehlungsschreiben des Vorgesetzten bei der Firma XXXX vom 20.10.2013 und 25.06.2014;
Positives Prüfungszeugnis Deutsch A2 des XXXX vom 25.10.2013 sowie
Schreiben des Anwaltes in Kamerun vom 20.06.2014 und 14.12.2004.
Zweitbeschwerdeführerin:
Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 02.04.2009;
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Ausländer - Stufe 1 vom 09.07.2009;
Ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 31.08.2009, 18.12.2009, 10.01.2011, 29.06.2011;
Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 11.11.2009;
Deutschkursbesuchsbestätigung vom 25.06.2010, 28.01.2011;
Mutter-Kind-Pass;
Aufenthaltsbestätigung der Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 09.02.2012;
Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX, Klinisch-psychologischer Bericht vom 17.02.2012;
Zusammenfassung der Caritas Flüchtlingshilfe/Rechtsberatung vom 02.07.2013;
Unterstützungsschreiben einer Beschäftigten des Eltern Kind Zentrums XXXX vom 28.10.2013;
Unterstützungsschreiben Eltern Kind Zentrum XXXX vom 30.10.2013;
Weitere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vom 31.10.2013;
Positives Prüfungszeugnis Deutsch A2 des XXXX vom 31.07.2014;
Unterstützungsschreiben einer XXXX vom 07.07.2014 sowie
Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vom 28.08.2014 und 27.08.2014.
Drittbeschwerdeführer:
Geburtsurkunde vom XXXX sowie
Schlussberichte der Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 29.05.2009 und vom 03.06.2009.
Viertbeschwerdeführer:
Aufenthaltsbestätigung der Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 09.02.2012 sowie
Auszug aus dem Geburteneintrag vom XXXX.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akte der Verfahren vor dem Bundesasylamt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden sowie in die in den Beschwerdeverfahren übermittelten Eingaben und Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
II.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gegenständliches Verfahren ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3. Zur Entscheidungsbegründung:
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
Verfahrensgegenständlich hat es das (vormals zuständige) Bundesasylamt unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren des Erstbeschwerdeführers zu ermitteln. Die im Jahr 2008 dem Erstbeschwerdeführer nachgereiste Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag mit denselben Verfolgungsgründen wie der Erstbeschwerdeführer, wurden aber auch in ihrem Verfahren den Sachverhalt klärende Ermittlungen unterlassen. Betreffend die beiden im Jahr 2009 und im Jahr 2012 in Österreich geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde überhaupt nicht ermittelt, sondern jeweils nach Parteiengehör eine negative Entscheidung erlassen.
Vor dem Bundesasylamt hat am 10.10.2003 eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden, in der der Erstbeschwerdeführer seinen Verfolgungsgrund im Detail und ausschweifend geschildert hat. Er hat dabei chronologisch von konkreten Ereignissen und Personen im Herkunftsstaat berichtet. Insbesondere finden sich Schilderungen, wonach er im Herkunftsstaat verfolgt worden sei und geht aus dem Vorbringen auch konkret hervor, von wem er warum verfolgt worden sei.
Die Verfolgung soll von einem Polizei-/Militärkommandanten ausgehen, der für den Tod des Bruders des Erstbeschwerdeführers und weiterer Personen verantwortlich sein soll.
Im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen diesen Polizei-/Militärkommandanten auf Druck der Hinterbliebenen bzw. der Öffentlichkeit sei der Erstbeschwerdeführer selbst in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten und festgenommen worden.
Der Erstbeschwerdeführer befürchte, dass gegen den Polizei-/Militärkommandanten von staatlicher Seite nicht vorgegangen werde, da dieser aufgrund seiner Position selbst Teil des Staates sei. Der Erstbeschwerdeführer meinte schließlich, dass er Angst habe, für den Fall einer Rückkehr getötet zu werden.
Nach der freien Schilderung des Erstbeschwerdeführers wurde er vorwiegend zu seiner Ausreise gefragt. In seiner freien Schilderung hat er von einem erwarteten Urteil gegen den Polizei-/Militärkommandanten am 20.12.2003 berichtet. Hiezu meinte die einvernehmende Referentin, dass es nach dem 20.12., wenn der Polizei-/Militärkommandanten eingesperrt sei, für den Erstbeschwerdeführer keine weitere Gefahr mehr geben würde. Diese Annahme der einvernehmenden Referentin verneinte der Erstbeschwerdeführer, sondern erklärte er, dass er nicht davon ausgehe, dass ein Urteil gefällt werde bzw. gegen den Polizei-/Militärkommandanten vorgegangen werde. Trotz dieser Antwort des Erstbeschwerdeführers stellte die einvernehmende Referentin nur noch Routinefragen, die keine weitere Klärung des Sachverhalts brachten.
Mangels irgendwelcher konkreten Fragen zum Fluchtvorbringen nahm sich das Bundesasylamt die Möglichkeit den Sachverhalt zu ermitteln. Der Erstbeschwerdeführer nannte konkrete Ereignisse mit entsprechender Öffentlichkeitswirksamkeit. Er erwähnte einen konkreten Verfolger, ein Gerichtsverfahren gegen diesen, die Ermordung seines Bruders und weitere Details. Das Bundesasylamt erfragte in der Folge nicht einmal den Namen des Verfolgers und hatte offenbar überhaupt nicht vor, eine Recherche im Herkunftsstaat durchzuführen. Vielmehr wurde ohne jegliche Ermittlungstätigkeit mit Datum 13.01.2004 die angefochtene Entscheidung erlassen, in der das Bundesasylamt zum Schluss kam, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweist ("... Ihren Bruder und dessen Familie bzw. überhaupt andere mit Ihnen nicht in Zusammenhang stehende Personen berührt, sich somit einer Beurteilung auf Asylrelevanz entzieht ...", AS 77 im Akt des BAA zum Erstbeschwerdeführer) Weiters geht die belangte Behörde von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates aus ("... Offenbar wurden alle zu Gebote stehenden Gesetzesbestimmungen ausgeschöpft, um den seinerzeitigen Vorfall aufzuklären, ohne dass sie in ihren Grundrechten eingeschränkt worden sind. Wenn sie den Behörden ihres Heimatstaates misstrauen, dass es kein Urteil geben werde, so sind diese Überlegungen ausschließlich der subjektiven Sphäre zuzuordnen, die sich objektiv nicht messen lassen und sich somit einer Beurteilung auf Asylrelevanz entziehen. ..." AS 79 im Akt des BAA zum Erstbeschwerdeführer).
Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die unterlassene Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes moniert.
Das Bundesasylamt ist - ohne den Sachverhalt zu ermitteln - aufgrund unbelegter und aktenwidriger Annahmen davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführer keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund dargelegt hat. Es ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen und ist, ohne jegliche Recherchen durchzuführen, davon ausgegangen, dass im konkreten Fall die Rechtsstaatlichkeit im Herkunftsstaat gewahrt wurde. Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich argumentiert. Abgesehen vom Namen des Polizei-/Militärkommandanten hätten umfassende Informationen zu den Umständen der Ermordung seines Bruders sowie zu den konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer ermittelt werden müssen. Im Übrigen geht aus den wenigen Zeilen umfassenden Länderinformationen zu Kamerun hervor, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Behandlung der Inhaftierten in Polizeigewahrsam nicht europäischen Standards entspricht sowie die Menschenrechtssituation unverändert schlecht ist (AS 75 im Akt des BAA zum Erstbeschwerdeführer). Auch im Lichte dieser allgemeinen vom Bundesasylamt zitierten Länderinformationen wären jedenfalls weitere Ermittlungen konkret zum Erstbeschwerdeführer, der auch im Zuge der Ermittlungen gegen den Polizei-/Militärkommandanten inhaftiert worden sein will, einzuholen gewesen. Das Bundesasylamt hat aber keine entsprechenden Daten zu den vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Ereignissen erfragt, demnach auch keine konkrete Recherchen getätigt und keine konkreten Länderinformationen eingeholt. Dies bedeutet, dass de facto jegliches Substrat fehlt, um den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers beurteilen zu können.
Hier war zuletzt noch darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme am 10.10.2003 seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie sowie einen dort aufhältigen Anwalt erwähnt hat. Auch hier hat es das Bundesasylamt es nicht für notwendig erachtet, nach den Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu fragen bzw. allenfalls den Erstbeschwerdeführer aufzufordern über diese bzw. seinen Anwalt entsprechende Beweismittel oder Informationen einzuholen.
Nach der Einreise des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2003 und Entscheidung im Jänner 2004 ist im Jahr 2008 die Zweitbeschwerdeführerin - die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers - ins Bundesgebiet nachgereist. Diese stützte ihre Verfolgung auf die Gründe des Erstbeschwerdeführers und schilderte die Entwicklungen der letzten Jahre.
In den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfolgung nimmt der vom Erstbeschwerdeführer genannte Polizei-/Militärkommandant eine zentrale Stellung ein. Nach Rückfrage bei der Zweitbeschwerdeführerin hat diese in einer schriftlichen Stellungnahme auch den Namen des Polizei-/Militärkommandanten bekanntgegeben. Das Bundesasylamt stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation über besagten Polizei-/Militärkommandanten, wobei allgemein zu seiner Person angefragt wurde.
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.11.2008 (AS 261 bis 295 im Akt des BAA zur Zweitbeschwerdeführerin) finden sich Informationen über besagten Polizei-/Militärkommandanten, wonach dieser im Jahr 2001 festgenommen und angeklagt wurde, ob er verurteilt wurde, konnte nicht recherchiert werden. Zum Zeitpunkt der Anfrage soll besagter Polizei-/Militärkommandant zum neuen XXXX bestellt worden sein.
In ihren Einvernahmen schilderte die Zweitbeschwerdeführerin von der individuellen Verfolgung, die von besagtem Polizei-/Militärkommandanten ausgegangen sein soll, da dieser auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin zog sich im Übrigen darauf zurück, als moslemische Frau nicht denselben Einblick in die Dinge gehabt zu haben wie ihr Ehemann - der Erstbeschwerdeführer (AS 115 im Akt des BAA zur Zweitbeschwerdeführerin). Der Name des besagten Polizei/Militärkommandanten wurde ihr laut ihren Ausführungen vom Erstbeschwerdeführer genannt.
Trotz der mittlerweile vergangenen Jahre, der weiteren Anknüpfungspunkte zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und dem Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen auf die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aufbaut, wurde der Erstbeschwerdeführer im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin nicht befragt, sondern traf das Bundesasylamt im Fall der Zweitbeschwerdeführerin am 02.12.2008 eine negative Entscheidung, in der die von ihr genannten Verfolgungsgründe anhand ihrer Angaben als nicht glaubwürdig erachtet wurden.
Zumal die Zweitbeschwerdeführerin jedoch überhaupt erst wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers mit genanntem Militärkommandanten verfolgt worden sein will, gilt auch unverändert das zum Verfahren des Erstbeschwerdeführer ausgeführte, dass nämlich das Bundesasylamt auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin unverändert entsprechende Ermittlungen zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers unterlassen hat, ohne die jedoch aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges auch im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung getroffen werden konnte.
Die Ermittlungen zum genannten Polizei-/Militärkommandanten greifen - trotz eingeholter Recherche - zu kurz, da lediglich zum Werdegang genannter Person recherchiert wurde. Die Recherche gibt insbesondere nicht preis, wie das Verfahren gegen den Polizei-/Militärkommandanten ausgegangen ist. Zumal dieser zum Zeitpunkt der Recherche innerhalb der staatlichen Strukturen aufgestiegen ist, waren die Ausführungen in der Entscheidungsbegründung anzuzweifeln, wonach im Fall des genannten Polizei-/Militärkommandanten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfolgung von Straftätern im Herkunftsstaat angewendet worden seien.
Das Bundesasylamt geht im Übrigen noch einen Schritt weiter und spricht der Zweitbeschwerdeführerin die gesamte Glaubwürdigkeit ab, unter anderem mit dem Argument, dass sie einfach irgendeinen Namen eines Polizei-/Militärkommandanten recherchiert habe. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass sie sich einen auch in Europa bekannten Namen eines Verfolgers zurechtgelegt habe. Unter dieser Prämisse ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass sich das Ergebnis der Recherche über den Polizei-/Militärkommandanten mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers deckt bzw. wäre, um einen derartigen Schluss ziehen zu können, die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers notwendig gewesen, um anhand seiner Ausführungen in Verbindung mit sich daraus ergebenden weiteren Rechercheansätzen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens beurteilen zu können.
Ohne eine nähere Befragung des Erstbeschwerdeführers und weiterer Recherchen war es nicht möglich, eine Entscheidung im Fall der Zweitbeschwerdeführerin zu treffen, weshalb die dennoch getroffene Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt wie schon jene betreffend den Erstbeschwerdeführer unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist.
Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin kommt hinzu, dass in der Stellungnahme vom 15.10.2008 zur allgemeinen Situation von Frauen in Kamerun geschildert wurde, dass für Frauen in Kamerun die größten Probleme Genitalverstümmelung, Frauenhandel, sexuelle und häusliche Gewalt und Kindsheiraten darstellen würden. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts stellte in seiner Verfügung vom 01.04.2015 klar, dass aufgrund dieses Vorbringens das Vorliegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nach § 20 AsylG 2005 nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt - wie im Übrigen im gesamten Beschwerdeverfahren - nicht vorgebracht hat, einem sexuell motivierten Übergriff ausgesetzt gewesen zu sein. Unter Berücksichtigung dieser Zuständigkeitsentscheidung hätte infolge der Stellungnahme vom 15.10.2008 das Verfahren mit einer Referentin weiblichen Geschlechts geführt werden müssen, womit der angefochtene Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin mit weiterer Rechtswidrigkeit belastet ist. Mit der Zweitbeschwerdeführerin ist demnach jedenfalls eine Einvernahme mit einer Person weiblichen Geschlechts durchzuführen.
Die Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin datiert vom 02.12.2008. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind am XXXX und am XXXX geboren und deren negative Entscheidungen datieren mit 06.04.2009 und 02.04.2012.
Betreffend beide Kinder wurde im Rahmen eines Parteiengehörs auf das Verfahren der Mutter verwiesen und keine eigene Verfolgung geltend gemacht.
Im Lichte des verstrichenen Zeitraumes seit der Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers wären in den Verfahren der Kinder jedenfalls der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Verfolgungsgründe und einer daraus resultierenden Verfolgung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer zu befragen gewesen. Den Entscheidungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind demnach keine Ermittlungen vorausgegangen.
Bereits am 10.07.2008 hat der Erstbeschwerdeführer in einer Stellungnahme Sorge um seine Kinder im Herkunftsstaat geäußert. Auch in der Stellungnahme vom 26.04.2011 findet sich ein Hinweis auf die problematische Versorgungssituation der Kinder im Herkunftsstaat.
Mangels Geltendmachung eigener Verfolgungsgründe der Kinder und den Verweis auf das Verfahren der Mutter hätte sich das Bundesasylamt im Rahmen der Prüfung der Anträge der Dritt- und Viertbeschwerdeführer mit den Verfahren des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin konkret auseinandersetzen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist.
Dadurch unterblieb jedoch jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, wonach die minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat Probleme zu gewärtigen hätten. Hier wäre auf alle Fälle die Relevanz auch für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer zu hinterfragen gewesen.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass in den vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall des Erstbeschwerdeführers ist der Sachverhalt derart lückenhaft ermittelt worden, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Das Verfahren erschöpft sich in der Durchführung einer Einvernahme, in der der Erstbeschwerdeführer vollkommen frei seine Verfolgungsgründe dargelegt hat. Trotz zahlreicher Anhaltspunkte für Nachfragen und weiterer Recherchen im Herkunftsstaat wurde das Vorbringen völlig verfehlt als nicht asylrelevant abgetan.
Indem die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Erstbeschwerdeführer überhaupt kein asylrelevantes Vorbringen dargelegt hat, hat es das Parteienvorbringen ignoriert, als Folge daraus den Sachverhalt nicht ermittelt und jegliche weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen, womit dem Bundesasylamt im Fall des Erstbeschwerdeführers willkürliches Verhalten vorzuwerfen ist. Das Bundesasylamt hat es in der Folge in drei weiteren getrennt geführten Verfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer unterlassen, die notwendigen Ermittlungen betreffend den Erstbeschwerdeführer nachzuholen, obwohl das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zentrale Bedeutung auch für die Verfahren der übrigen Familienmitglieder hat, hat die Zweitbeschwerdeführerin doch ihre Verfolgung auf die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aufgebaut und haben sich der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wiederum auf die Gründe der Zweitbeschwerdeführerin berufen. Damit liegen bei sämtlichen Beschwerdeführern willkürliche Entscheidungen vor.
Die einzige durchgeführte Recherche im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin war auch vollkommen ungeeignet, den Sachverhalt zu klären, sondern haben sich aufgrund der sich daraus ergebenden Informationen über die Existenz der Person, von der die Verfolgung ausgehen soll, die dargelegte Notwendigkeit umfassender weiterer Ermittlungen ergeben, die weit über eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinausgehen.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesasylamt - als Vorgängerbehörde des BFA - die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen zu befragen und entsprechende Recherchen im Herkunftsstaat zu veranlassen haben. Auf das Vorliegen eines Familienverfahrens zwischen sämtlichen Beschwerdeführern wird besonders hingewiesen.
Besonderes Augenmerk wird das BFA dabei auf die im Beschwerdeverfahren übermittelten Stellungnahmen zu legen haben, in denen aktuelle Entwicklungen im Herkunftsstaat bekanntgegeben werden. Herausgegriffen sei hier die Stellungnahme vom 06.07.2014 des Vertreters, in der über dramatische Entwicklungen im Herkunftsstaat berichtet wird. So würden im Herkunftsstaat der Vater und die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt werden. Zum Beweis hiefür wurde ein Schreiben des Anwaltes des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat übermittelt, auf dem sich auch die Kontaktdaten des Anwaltes befinden. In einer späteren Stellungnahme wurde auf die Möglichkeit verwiesen, diesen Anwalt bei Bedarf zu kontaktieren.
Speziell zu verweisen war auch auf die Eingaben vom 02.07.2013, 23.07.2013 und 12.08.2013, in denen sich Ausführungen zu den Problemen der Kinder und des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat finden.
Aus dem Akt des BAA zum Erstbeschwerdeführer ist schließlich nicht erkennbar, ob die umfassenden schriftlichen Angaben im Asylantrag in französischer Sprache im Verfahren berücksichtigt worden sind. Die Angaben werden einer Übersetzung zuzuführen sein und in die Begründung der Entscheidung einzufließen haben.
Die erkennende Richterin verweist schließlich auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten und im Verfahrensgang aufgelisteten Unterlagen, die gesundheitliche und integrative Belange zum Inhalt haben, die allenfalls näher zu hinterfragen und in einer zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen sein werden.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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