AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W189.1425613.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zl. 810605300-1945470, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger der DR Kongo, reiste am 20.06.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.10.2015, Zl. W190 1425613-1/25E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 22.12.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des BF feststehen würden, ferner dass er am 20.06.2011 ins österreichische Bundesgebiet gelangt sei. Er habe am 20.06.2011 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2015, Zl. W190 1425613-1/25E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen worden sowie das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA zurückverweisen worden sei.
Der BF sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich wurde festgestellt, dass er in Österreich über keine Verwandte verfügen würde, der BF lediglich eine Freundin habe, die ebenfalls Staatsangehörige der DR Kongo sei und als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Der BF beabsichtige diese zu ehelichen. Selbst wenn der BF nunmehr diese Beziehung durch eine Ehe legalisieren würde, bliebe festzuhalten, dass er diese Beziehung im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltes eingegangen sei. Auch sei es zumutbar mit der Freundin in den Herkunftsstaat zurückzukehren, das Leben dort zu bestreiten und zu versuchen auf legalem Weg eine Familienzusammenführung herbeizuführen. Der BF habe Deutschkurse auf dem Niveau A2 und B1 absolviert, doch sei der Besuch von Deutschkursen allein nicht geeignet, ein schützenswertes Privatleben zu begründen. Der BF befinde sich in Grundversorgung und finanziere seinen Lebensunterhalt in Österreich ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen, er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Sonstige soziale Anbindungen seien nicht festgestellt worden. Der BF sei zwar seit Juni 2011 im Bundesgebiet aufhältig. Das Gewicht seines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens sei schon dadurch gemindert, dass er nicht darauf habe vertrauen können, sich auch nach Beendigung seines Asylverfahrens weiterhin in Österreich aufhalten zu können. In Bezug auf das Lebensalter sei dieser erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Der BF sei in der DR Kongo sozialisiert worden und deute nichts darauf hin, dass es im Falle seiner Rückkehr nicht möglich sei, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Es stehe fest, dass sich hinsichtlich seines Privatlebens seit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2015 im Wesentlichen nichts geändert habe. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden, weshalb keine Umstände vorlägen, welche seiner Rückkehr in die DR Kongo entgegenstünden.
Nach einer Gesamtabwägung seiner persönlichen gegen die öffentlichen Interessen komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht und sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Umstände, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 begründen würden, seien nicht geltend gemacht worden. Mangels einer bereits nach dem Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015 drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei seine Abschiebung in die DR Kongo gemäß § 46 FPG zulässig und betrage die Frist für die freiwillige Rückkehr gemäß § 55 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.
Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 24.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
1.4. Mit (nicht unterfertigtem) Schriftsatz vom 07.01.2016 erhob der BF gegen den genannten Bescheid Beschwerde an das BVwG.
Mit E-Mail vom 08.01.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG an das BFA weitergeleitet.
Mit Begleitschreiben des BFA vom 13.01.2016 wurde die (nun mängelfreie) Beschwerde samt Verwaltungsakt am 18.01.2016 dem BVwG vorgelegt. Per Telefax des BFA vom 19.01.2016 wurde der am 19.01.2016 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt (unterfertigter) Beschwerde an das BVwG übermittelt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016, Zl. W189 1425613-3/5Z, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG mangels Fristversäumung zurückgewiesen, dies vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des VfGH vom 23.02.2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4, G 9/2016-4.
1.5. Am 12.05.2017 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag ein.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die französische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und mit Schriftsatz vom 11.07.2017 folgende Dokumente vor:
- ÖSD-Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 21.01.2015, bestanden,
- ÖSD-Bestätigung, A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 14.02.2015,
- ÖSD-Bestätigung, B1 Zertifikat Deutsch vom 26.11.2015,
- ÖSD-Zertifikat, Deutsch Österreich B1 vom 03.12.2015, bestanden,
- Kopie des österreichischen Führerscheins, ausgestellt am 19.11.2013 von BH Güssing,
- Geburtsurkunde des Sohnes XXXX, geb. XXXX,
- Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vom Standesamt Wien-Favoriten vom 14.03.2017,
- Mitteilung der Anerkennung der Vaterschaft und Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Standesamtes Wien-Favoriten vom 14.03.2017,
- Undatiertes Empfehlungsschreiben von Frau XXXX, Deutsch XXXX,
- Einstellungszusage von XXXX(XXXX) vom 30.06.2017 als Mitarbeiter in der Administration
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der DR Kongo und hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 20.06.2011 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Dieser Antrag wurde letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2015, Zl. W190 1425613-1/25E mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Fluchtgründen gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Der BF führt seit dem Jahr 2012 mit einer asylberechtigten kongolesischen Staatsbürgerin eine Beziehung und entstammt dieser der am XXXX in Wien geborene gemeinsame Sohn, dem im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seiner Mutter ebenfalls Asylberechtigung zuerkannt wurde. Der BF lebt seit 13.06.2017 gemeinsam mit dem Sohn, der Lebensgefährtin und deren - nicht gemeinsamen - Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin ist Mieterin einer 43 qm großen Gemeindewohnung und geht derzeit infolge Mutterschaft keiner Beschäftigung nach.
Die Eltern des BF sind bereits verstorben und verfügt der BF dort über Verwandte, wie etwa seine Cousins und Cousinen.
Der BF hat im Herkunftsstaat 13 Jahre die Schule besucht und die Universitätsreife erlangt. Im Bundesgebiet hat er Sprachkurse besucht und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Er hat zudem Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft und ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Für den Fall der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt er über eine Einstellungszusage als Mitarbeiter in der Administration/ Datenverarbeitung im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem Bruttogehalt in der Höhe von € 2.596,48 monatlich.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur seiner Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben des BF im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Die Feststellung zur Vaterschaft ergibt sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Geburtsurkunde. Seine Meldeadresse ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Melderegister im Zusammenhalt mit den in Kopie vorgelegten Meldezetteln.
Der Aufenthaltsstatus seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Fremdenrechtliche Informationssystem. Die Feststellungen zu ihren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat resultieren aus seinen eigenen Angaben- auch im Rahmen seines Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit Recherchen durch das BVwG.
Die Feststellung zur Ausbildung des BF basiert auf seinen Angaben in den bisher anhängigen Verfahren. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen basiert auf der Vorlage entsprechender Zertifikate beim BVwG. Aus der beigebrachten Einstellungszusage resultiert die entsprechende Feststellung, jene über bestehende soziale Kontakte auch zu Österreichern basiert auf vorgelegten Unterstützungsschreiben und seinen Angaben im Rahmen der Verhandlung.
Die Feststellung über seine Unbescholtenheit basiert auf den Auskünften aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
- die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
- die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
- die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
- die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und
- das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.
3.2.2. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter
Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Der BF führt seit dem Jahr 2012 eine Beziehung zu einer asylberechtigten kongolesischen Staatsangehörigen, welche im Rahmen der Verhandlung einen miteinander vertrauten Eindruck machten und in naher Zukunft die Eheschließung beabsichtigen. Dieser Beziehung entstammt der am XXXX geborene asylberechtigte gemeinsame Sohn. Der BF ist nunmehr seit 13.06.2017 amtlich an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet, wobei bereits in der Vergangenheit ein Familienleben geführt wurde. Neben dem gemeinsamen Sohn hat der BF auch eine väterliche Beziehung zu der minderjährigen Tochter der Lebensgefährtin aufgebaut, welche ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF ist eingebunden in die Pflege und Kindererziehung und ist hier zweifellos von einem Familienleben mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen auszugehen.
Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass auch die weiteren Aspekte dieses Tatbestandes sowie (überhaupt) die Tatbestände des § 9 Abs 2 BFA-VG – in ihrer Gesamtheit – nicht gegen den Beschwerdeführer sprechen:
Unzweifelhaft besteht in Österreich auch ein Privatleben des BF, hält er sich doch seit Juni 2011 im österreichischen Bundesgebiet auf und hat hier auch Beziehungen aufgebaut, zumal er mehrere Freundschaften auch zu Österreichern geknüpft hat.
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher eindeutig zugunsten des BF.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Der BF ist im Juni 2011 ins Bundesgebiet eingereist und wurde über seinen Antrag auf internationalen Schutz seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu Lasten des BF angenommen werden, dass ihn sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Entsprechend der Auskunft aus dem Strafregister ist auch von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist von einem wahrnehmbaren Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diese weiter voranzutreiben, auszugehen:
Der im Herkunftsland gut ausgebildete BF hat im Laufe des gegenständlichen Verfahrens dargelegt, dass er sich im Bundesgebiet bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 angeeignet hat und konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung über weite Strecken mühelos in deutscher Sprache verständigen. Außerdem hat er durch die beigebrachten Unterstützungserklärungen und seine Angaben ausreichend belegt, dass er im Bundesgebiet soziale Kontakte auch zu Österreichern geknüpft hat, dies sicherlich auch bedingt durch seine Mitgliedschaft in einer Musikgruppe, mit welcher er bei entsprechenden Anlässen (bspw. Afrikafesten) auftritt.
Auszugehen ist beim BF von einem Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft und zeigt der BF auch entsprechende Bereitschaft in sozialen Berufen, wie etwa Kranken- oder Altenpflege eine Ausbildung zu absolvieren und in diesen Bereichen beruflich Fuß zu fassen. Zudem verfügt der BF über eine Einstellungszusage (im Fall der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte). Infolge der vorgelegten Einstellungszusage wird der BF in naher Zukunft für seinen Unterhalt entsprechend selbst aufkommen können und damit nicht nur seine Abhängigkeit von der Grundversorgung sondern auch die Abhängigkeit seiner Familie von den bislang ausbezahlten Sozialleistungen überwinden.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des BF selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der BF hat zwar den größeren Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo noch Verwandte (Cousinen,Cousins) leben, jedoch hat der BF im Bundesgebiet eine Familie gegründet, sodass diesbezüglich von einer Abschwächung noch vorhandener verwandtschaftlicher Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann.
Überdies ist durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der BF während seines Aufenthaltes von sechs Jahren bereits Integrationsschritte in Österreich setzte, eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht erheblich zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des BF nach Österreich verlagert.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerten die Verfahren insgesamt sechs Jahre, wobei die Anzahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen ebenfalls für die Verfahrensdauer verantwortlich sind. Diese Verzögerungen sind dem BF nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen ist.
Zukunftsprognose:
Der BF hat letztlich einen um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der BF hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a iVm. § 82 Abs. 24 NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach § 17 AuslBG berechtigt.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz iVm. § 82 Abs. 24 NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.
Der BF verfügt über ein Sprachzertifikat des ÖSD vom 03.12.2015 betreffend Deutsch/Niveau/B1 und erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 2
NAG.
Es ist dem BF somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Im Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des BF auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der BF Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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