BVwG W187 2224118-2

BVwGW187 2224118-222.11.2019

BVergG 2006 §122
BVergG 2006 §123
BVergG 2006 §124
BVergG 2006 §13 Abs1
BVergG 2006 §13 Abs2
BVergG 2006 §13 Abs3
BVergG 2006 §13 Abs4
BVergG 2006 §141 Abs1
BVergG 2006 §141 Abs2
BVergG 2006 §141 Abs5
BVergG 2006 §141 Abs6
BVergG 2006 §141 Abs7
BVergG 2006 §16 Abs2
BVergG 2006 §16 Abs3
BVergG 2006 §16 Abs4
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §20 Abs2
BVergG 2006 §20 Abs3
BVergG 2006 §25
BVergG 2006 §79
BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §342 Abs2
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §346
BVergG 2018 §347 Abs1 Z2
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
BVergG 2018 §6
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W187.2224118.2.00

 

Spruch:

W187 2224118-2/36E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA ,[HR1] vertreten durch MMag. Dr. Claus CASATI, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "‚PVA - Leistungen der ambulanten Rehabilitation - Tranche I', Los 3 - Innsbruck" der Auftraggeberinnen 1. Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Streaße 80, 1080 Wien,

7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, vom 7. Oktober 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2019 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge, "die von der Pensionsversicherungsanstalt im eigenen Namen und/oder im Namen der BGKK, SGKK, StGKK, SVA, BVA und VAEB bekanntgegebene, hier angefochtene Zuschlagsentscheidung / Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung vom 27.09.2019 (Beilage ./1) im Verfahren ‚Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I' zu Los 3 (Innsbruck) für nichtig erklären", ab.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019, beantragte die AAAA ,[HR2] vertreten durch MMag. Dr. Claus CASATI, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung / Entscheidung über den beabsichtigen Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "‚Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I' - Los 3 (Innsbruck)" der Auftraggeberinnen

1. Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Streaße 80, 1080 Wien,

7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien.

 

1.1 Nach der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und Angaben zur Rechtzeitigkeit erachtet sich die Antragstellerin in ihren Rechten auf gesetzeskonforme Bekanntgabe bzw Mitteilung der Zuschlagsentscheidung / Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, auf Zuschlagsentscheidung / Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung zugunsten ihres Angebots, auf Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit ihr betreffend das Los 3 (Innsbruck), auf freien und lauteren Wettbewerb und Gleichbehandlung aller Bieter (§ 19 BVergG 2006), auf ausschreibungs- und gesetzeskonforme, sachverständige Angebotsprüfung (§§ 122 ff BVergG 2006), auf Durchführung einer gesetzes- und ausschreibungskonformen, transparenten und nachvollziehbaren Angebotsbewertung, auf Verhandlung und Aufklärung über ihr Angebot, auf Aufklärung allfälliger Unklarheiten / Unleserlichkeiten in ihrem Angebot, auf Ausscheiden des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen und der übrigen, ihrem Angebot vorgereihten Angeboten und auf Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens verletzt. Nach Ausführungen zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags und Darstellung des Sachverhalts bezeichnet sie die Kosten für die Beteiligung am Vergabeverfahren und der Vertretung, das Erfüllungsinteresse, das Interesse an der Auslastung der eigenen Kapazitäten und Mitarbeiter und den drohenden Verlust eines Referenzprojekts als drohenden Schaden.

 

1.2 Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt sie im Wesentlichen an, dass der Gestaltungsspielraum der Auftraggeber bei der Vergabe eines nichtprioritären Dienstleistungsauftrags insbesondere durch die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Vergabe an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen und der daraus durch die Rechtsprechung abgeleiteten weiteren Vorgaben wie insbesondere der Nachprüfbarkeit der diversen Vorgaben und der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen nach dem objektiven Maßstab eines durchschnittlichen Sachverständigen. Bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung unterliege der Auftraggeber den selben Transparenzvorschriften wie bei der Vergabe von prioritären Dienstleistungen. Dem Schreiben vom 27. September 2019 fehle die Bewertung der erstgereihten Bieterin. Auch fehlten die Angaben zu der Bewertung in den Qualitätskriterien und Subkriterien und eine verbale Begründung für die Bewertung. Diese Bekanntgabe würde keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schützenswerte Interessen verletzen. Daher sei die Zuschlagsentscheidung / Mitteilung über beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung für nichtig zu erklären.

 

1.3 In der Ausschreibung fehle eine Angabe der einzelnen Mitglieder der nur "erforderlichenfalls" zum Einsatz kommenden (Bewertungs)Kommission und die Art der konkreten Entscheidungsfindung. Es könne nicht festgestellt werden, welche konkreten Experten die Angebotsprüfung vorgenommen hätten und ob diese unbefangen und von den Bietern unabhängig entschieden hätten. Auch der angefochtenen Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung sei nicht zu entnehmen, wer die Entscheidung getroffen habe. Die Angebotsprüfung dürfe nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllten. Die Bewertung müsse für Dritte, insbesondere die Verwaltungsgerichte nachvollziehbar sein. Die Begründung insbesondere von Juryentscheidungen müsse wegen der Nachvollziehbarkeit auch verbal erfolgen. Die Bewertung des größten Teils der zu vergebenden Punkte sei zum Thema "medizinisch-therapeutische Aspekte" erfolgt. Es fehle die Information wie und von wem die Bewertung mit Qualitätspunkten erfolgt sei. Es entstehe der Eindruck, dass die Bewertung von keinen oder lediglich von juristischen Fachberatern der Auftraggeberin erfolgt sei.

 

1.4 Der angefochtenen Entscheidung seien die Rechtsträger nicht zu entnehmen, in deren Namen die angefochtene Entscheidung getroffen worden sei. Aus dieser Umstand mache die angefochtene Entscheidung rechtswidrig.

 

1.5 Die Vorgaben über die Punkteverteilung seien extrem kasuistisch und intransparent. Es sei kein Maßstab für die Punkteverteilung zu erkennen. Die erfolgte Bewertung sei nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung sei ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Angaben erfolgt. Der Antragsteller sei vorgehalten worden, zu wenige Klarstellungen vorgenommen zu haben, obwohl sie diese durch den jahrelangen Betrieb von Rehabilitationsleistungen für die Auftraggeberin nachgewiesen habe. Es bestünden Widersprüche zwischen den Ausschreibungsunterlagen und der Punktevergabe. Die Auftraggeberin habe den Grundsatz "Erweiterung vor Neuvergabe" bei der Punktevergabe in den Zuschlagskriterien "medizinisch-therapeutische Aspekte, organisatorische Aspekte und Räumlichkeiten" nicht berücksichtigt. In der Ausschreibung sei ausdrücklich eine kurze und übersichtliche Beantwortung des Fragenkatalogs "AMB" und eine Beschränkung der Konzepte auf höchstens zehn Seiten gefordert worden. Bei anderen Bietern hätten auch nur "kurze und beschränkte Antworten" akzeptiert werden dürfen. Die Bewertungskommission hätte den Umstand besser bewerten müssen, dass ein Bieter die Anforderungen schon jetzt und nicht erst in Zukunft durch ein "Versprechen pro futuro" erfülle. Die Erfüllung von Kriterien durch einen bereits laufenden Betrieb hätte mit dem Punktemaximum bewertet werden müssen. Alle Angaben des Bieters in sonstigen Beilagen hätten bei der Angebotsbewertung berücksichtigt werden müssen. Die Auftraggeberin habe das Angebot der Antragstellerin unrichtig geprüft. Die Auftraggeberin hätte die Antragstellerin auf den Umstand hinweisen müssen, dass ihr medizinisches Therapiekonzept "unkonkret, nicht nachvollziehbar und zT nicht leserlich" sei. Die Auftraggeberin hätte eine Verhandlungsrunde durchführen müssen. Das Gleichbehandlungsgebot hätte diesen Hinweis verlangt. Beim Notfallkonzept in der 2. Fassung des Angebots hätten die Auftraggeberinnen tatsächlich eine Aufklärung eingefordert, während sie das beim therapeutischen Konzept nicht getan habe. In dem Bescheid des Landes seien keine Therapieplätze enthalten. Die Auftraggeberinnen hätte die bereits vorhandenen Therapieplätze weniger gut bewertet als die erst versprochenen im Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Nicht lesbare Unterschriften ohne Beisetzung des Namens in Blockbuchstaben seien ein verbesserbarer Mangel und hätten nicht zu einem Punkteabzug führen dürfen. Die Auftraggeberinnen hätten nur die verkürzten Ausführungen um Fragenkatalog und nicht die Ausführungen im jeweiligen Konzept bewertet. Die Bewertung im Kriterium "Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement" sei nicht nachvollziehbar, weil weit mehr Übererfüllungskriterien vorlägen, als bewertet worden seien. Im Kriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" habe die Antragstellerin entgegen den Ausführungen im Prüfprotokoll konkrete Ausführungen zur Förderung der beruflichen Teilhabe gemacht. Die Bewertung sei daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Kriterien "Förderung der sozialen Teilhabe" und "Entlassungs- und Teilhabeberatung". Im Kriterium "Strukturqualität/Personal" sei wieder auf den Unterschied zwischen Fragebeantwortung und Konzept zu verweisen. Letzteres enthalte umfangreiche Ausführungen und Angaben zum einzusetzenden Personal, die eine niedrige Bewertung nicht rechtfertige. Im Kriterium "Leistungen für PatientInnen mit besonderen Bedürfnissen" sei die Bewertung insofern unrichtig, dass Hunde personenbezogen seien und von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen nicht bereitgestellt würden. Die fehlenden Angaben zu den Kosten fänden sich in der Darstellung "Kostenlose Pflegeassistenz". Im Kriterium "frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt" sei eine unrichtige Bewertung erfolgt, weil eine lokale Einrichtung wie die Antragstellerin viele Leistungen sofort oder kurzfristig bereitstellen könne, jedenfalls früher als eine erst zu errichtenden nicht lokale Einrichtung, die noch nicht über eine genehmigte Betriebsanlage verfüge. Im Kriterium "Raumkonzept" habe die Antragstellerin einen Raumplan und eine schriftliche Aufzählung und Beschreibung der Räume samt Funktion und Maßangaben vorgelegt. Ein Architektenplan sei nicht gefordert gewesen und wäre auch nicht hochzuladen gewesen. Die Bewertung sei willkürlich erfolgt und sei nicht nachvollziehbar. Bei richtiger Bewertung wäre das Angebot der Antragstellerin an erster Stelle zu reihen gewesen. Maßgeblich seien die Festlegungen AU2 "00" Punkt 3, die Bewertungs-Richtlinien. Grundlage der qualitativen Bewertung seien die Beurteilung des Fragenkatalogs "AMB", wobei alle Angaben spätestens zum frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt vorliegen müssten. Es seien nur die in den Zuschlagskriterien festgelegten Aspekte der Angebotsbewertung zugrunde zu legen. In weiterer Folge nimmt die Antragstellerin erneut zu den Punktevergaben in den einzelnen Kriterien Stellung und stellt einen jeweiligen Punkteanspruch abweichend von der erfolgten Bewertung dar.

 

1.6 Der Auftraggeber müsse wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung ein den in § 25 BVergG 2006 genannten Verfahrenstypen gleichwertige Verfahren schaffen. Die Auftraggeberinnen hätten ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung ausgeschrieben und nicht ein anderes, den gesetzlich vorgegebenen Verfahrenstypen unbekanntes Vergabeverfahren. Das "2-stufige Zertifizierungsverfahren mit vorheriger EU-weiter Bekanntmachung" sei dem BVergG 2006 unbekannt. Obwohl die Auftraggeberinnen die in der Ausschreibung 1. Fassung vorgesehenen "(allfällige) Verhandlungsrunden" in der 2. Fassung gestrichen hätten, habe die Antragstellerin mit Verhandlungen rechnen können. Die Auftraggeberinnen wären zu Verhandlungen verpflichtet gewesen. Die Auftraggeberinnen hätten zwar einige schriftliche Aufklärungen vorgenommen, aber keine Verhandlungen oder persönlichen Aufklärungsgespräche durchgeführt. Entgegen ihrer eigenen Ankündigung hätten sie ein Verhandlungsverfahren ohne Verhandlungen durchgeführt. Eine Festlegung, keine Verhandlungen durchzuführen, sei nicht bestandsfest.

 

1.7 Betreiber, die nicht über eine Befugnis verfügten, seien auszuscheiden. Weder die erst- noch die zweitgereihte Bieterin verfüge über eine entsprechende Befugnis nach dem KaKuG noch über Eigentums- oder Verfügungsrecht an der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage für Innsbruck. Die Auftraggeberinnen seien an die Ausscheidensgründe des § 129 BVergG 2006 gebunden. Die Angebote der erst- und der zweitgereihten Bieterin seien daher auszuscheiden.

 

1.8 Wenn die Festlegungen in der Ausschreibung über die Angebotsbewertung so mangelhaft seien, dass eine gesetzeskonforme und transparente Angebotsprüfung unmöglich sei, müssten die Auftraggeberinnen die Ausschreibung zu widerrufen.

 

2. Am 9. Oktober 2019 sprach sich die Auftraggeberin nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und ersuchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum gesamten Antragsvorbringen bis 16. Oktober 2019.

 

3. Am 9. Oktober 2019 räumte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt ein.

 

4. Am 10. Oktober 2019 erteilten die Auftraggeberinnen allgemeine Auskünfte und nahmen zum Antrag auf Akteneinsicht Stellung.

 

5. Am 10. Oktober 2019 legten die Auftraggeberinnen die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

 

6. Am 14. Oktober 2019 untersagte das Bundesverwaltungsgericht den Auftraggeberinnen zur Zahl W187 2224118-1/4E für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Abschluss der Rahmenvereinbarung.

 

7. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 nahmen die Auftraggeberinnen Stellung. Darin führen sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass keine der von der Antragstellerin genannten Vergabeverstöße vorlägen. Bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen gelte ein verdünntes Vergaberegime. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest.

 

7.1 Die Auftraggeberinnen seien nicht an bestimmte Verfahrenstypen gebunden. Schranken bildeten ausschließlich die (unionsrechtlichen) Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot. Das gewählte zweistufige Zertifizierungsverfahren entspreche diesen Anforderungen. Überdies sei die Ausschreibung bestandsfest und die Einwendungen der Antragstellerin deshalb präkludiert. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung unterscheide auch nicht zwischen fundamentalen Vergaberechtsverstößen, sogenannten Wurzelmängeln, und weniger schweren Vergaberechtsverstößen.

 

7.2 Es sei nicht Aufgabe der Vergabekontrollbehörde, anstelle der Bewertungskommission der Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin neu oder inhaltlich zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur dann eine Bewertung der Kommission aufheben, wenn diese den von der Ausschreibung eingeräumten Ermessensspielraum überschreite oder eine "denkunmögliche" oder "den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Bewertung" erfolgt sei. Die Auftraggeberin habe das Ermessen im Rahmen der Ausschreibung ausgeübt.

 

7.3 Bei der gegenständlichen Bekanntgabe handle es sich nicht um eine Zuschlagsentscheidung gemäß § 79 BVergG 2006. Die Bestimmungen über die Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung seien "nur sinngemäß anwendbar". Es bestehe keine Verpflichtung, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots "umfassend" darzustellen. Entscheidend sei, ob der Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente "unschwer" einen begründeten Nachprüfungsantrag gegen diese Entscheidung einzubringen. Nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement führe zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Dass die umfassend zu Verfügung gestellten Informationen den Anforderungen genügten, zeige der begründete Nachprüfungsantrag. Die Zuschlagskriterien seien "subjektiv" durch die Bewertungskommission bewertet worden. Auch seien Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu beachten. Die Begründungstiefe genüge, weil die Antragstellerin in der Lage gewesen sei, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.

 

7.4 Es gebe keine Rechtsgrundlage, die die Auftraggeberinnen zur Bekanntgabe der einzelnen Mitglieder der Bewertungskommission und ihrer sachlichen und fachlichen Eignung verpflichte. Der Entscheidungsprozess der Bewertungskommission sei in der Ausschreibung ausführlich dargelegt.

 

7.5 In der Ausschreibung sei festgelegt, wer Auftraggeber und wer vergebende Stelle sei. Daraus folge, dass die vergebende Stelle alle in der Ausschreibung genannten Auftraggeber bis zum tatsächlichen Abschluss der Rahmenvereinbarung vertrete.

 

7.6 Die Unterteilung der Zuschlagskriterien in "Themen, "Kriterien" und "Subkriterien" und ihre Gewichtung seien in der Ausschreibung eindeutig ebenso wie die zu ihrer Bewertung herangezogenen Aspekte festgelegt. Damit könne ein Bieter auch objektiv erkennen, worauf es dem Auftraggeber ankomme. Die Auftraggeberinnen hätten klargestellt, dass es sich bei den Aspekten um keine Sub-Sub-Kriterien handle. Die Zuschlagskriterien seien daher entsprechend konkretisiert.

 

7.7 Die Ausschreibung lege dar, dass die Angebote durch die vergebende Stelle und durch fachliche und juristische Fachberater vorgeprüft worden seien. Diese Vorprüfung sei vertieft durch den Chefarzt und die juristische Abteilungsleiterin der vergebenden Stelle vertieft kontrolliert und inhaltlich abgestimmt worden. An der Sitzung der Bewertungskommission hätten neben den vier stimmberechtigten Mitgliedern auch zehn weitere Teilnehmer teilgenommen, die die stimmberechtigten Mitglieder fachlich und sachlich bei der Entscheidungsfindung unterstütz hätten.

 

7.8 Der Grundsatz "Erweiterung vor Neuvergabe" sei lediglich beim Kriterium "Erweiterung einer bestehenden Einrichtung" und nicht bei anderen Kriterien und Subkriterien zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe im Kriterium "Erweiterung einer bestehenden Einrichtung" ohnehin die volle Punkteanzahl erreicht und sei daher nicht beschwert.

 

7.9 Die Qualität der im Fragenkatalog gegebenen Antworten hänge nicht vom Umfang der Antworten ab. Der Umstand, dass der Antragstellerin nicht gelungen sei, im Rahmen des von den Auftraggeberinnen geforderten kurzen Ausmaßes jene Informationen zu liefern, die zu einer höheren Bewertung geführt hätten, bedeute nicht, dass dies unmöglich sei. Die Auftraggeberinnen hätten keine unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe herangezogen. Den Auftraggeberinnen sei es verwehrt gewesen, allfällige Informationen, die nicht im Fragenkatalog "AMB" enthalten gewesen seien, zur Bewertung heranzuziehen. Daher dürften die Auftraggeberinnen auch Informationen, die sie zwar hätten, die sich jedoch nicht im Fragenkatalog "AMB" befänden, nicht in die Bewertung einfließen lassen. Dies beträft auch sonstige Angebotsinhalte, die nicht in den Fragenkatalog "AMB" eingearbeitet seien. Die Entscheidung über die Kriterien bei der Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots bleibe der Auftraggeberin überlassen und könne nicht von der Antragstellerin erzwungen werden.

 

7.10 Der Antragstellerin sei keine Möglichkeit einzuräumen gewesen, ihr vorgelegtes medizinisch therapeutisches Konzept zu verbessern und Mängel aufzuklären, weil die Antragstellerin in der Ausschreibung darauf hingewiesen worden sei, im Rahmen ihres verbindlichen Letztangebots die vollständige Einhaltung der Ausschreibungsunterlagen sowie die Vollständigkeit der Angaben zu den wertungsrelevanten Kriterien zu berücksichtigen, es nicht Aufgabe der Auftraggeberin sei, die Antragstellerin bei der Angebotserstellung dahingehend anzuleiten, dass ihr Angebot mit der höchstmöglichen Punkteanzahl bewertet werden könne, und eine Verbesserung eines Mangels nur dann möglich sei, wenn die Verbesserung nicht zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung führe. Gerade dies beabsichtige die Antragstellerin. Das Einräumen einer Verbesserungsmöglichkeit hätte zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geführt.

 

7.11 Das Begleitschreiben der Antragstellerin sein nicht bewertungsrelevant und nicht bewertet worden.

 

7.12 Eine Bewertung von Angaben der Antragstellerin, die nicht im Fragenkatalog "AMB" oder den Beilagen dazu enthalten gewesen sei, sei nicht möglich gewesen. Diese Festlegung sei bestandsfest. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten wäre vergaberechtswidrig gewesen und hätte einen klaren Verstoß gegen das Gebot der Bietergleichbehandlung dargestellt.

 

7.13 Dem Großteil des Vorbringens der Antragstellerin zur Bewertung in den näher genannten Subkriterien sei entgegenzuhalten, dass im Zuge der Beurteilung der qualitativen Zuschlagskriterien nur das schriftlich im Fragebogen "AMB" festgehaltene Konzept beurteilt werden habe können und nicht, wie von der Antragstellerin gefordert, das "Gelebte". Es seien auch nicht alle Umstände des Betriebs der Antragstellerin den Auftraggeberinnen bekannt. Der Verweis der Antragstellerin im medizinisch therapeutischen Konzept auf die gelebte Praxis ohne nähere Darstellung derselben könne nicht bewertet werden, weil Grundlage der Bewertung das schriftliche Konzept sei. Im Subkriterium "Prozessqualität" hätten die Auftraggeberinnen die Bezeichnung "sowohl-als-auch-Medizin" in der Begründung der Bewertung dieses Subkriteriums als teilweise nicht nachvollziehbar bezeichnet. Das zeige, dass die Auftraggeberinnen das Angebot entsprechend den bestandsfesten Zuschlagskriterien und dem ihnen zustehenden Ermesse richtig und vergaberechtskonform beurteilt hätten.

 

7.15 Die Auftraggeberinnen seien nicht verpflichtet, ein den Verfahren des § 25 BVergG 2006 entsprechendes Verfahren zu wählen. Es würde die Ausnahme des § 141 Abs 1 BVergG 2006 sinnlos machen. Die Auftraggeberinnen seien verpflichtet, gegenüber den Bietern einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit zu gewährleisten. Das Vergabeverfahren werde nicht durch die Bekanntmachung, sondern durch die anzuwendenden Teilnahme- bzw Ausschreibungsunterlagen. Gegenständlich hätten die Auftraggeberinnen ein zweistufiges Zertifizierungsverfahren und kein Verhandlungsverfahren gewählt. Diese Festlegung sei bestandsfest geworden. Der Ablauf dieses Verfahrens sei ebenfalls bestandsfest festgelegt. Verhandlungen mit den Bietern seien deshalb weder geboten noch zulässig gewesen. Es habe daher eine bekämpfbare Entscheidung über die Festlegung der Streichung der Verhandlungen gegeben. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Angebots begründe auch keine Verpflichtung zu Verhandlungen.

 

7.16 Nach den Festlegungen der Ausschreibung hätten die Bieter bloß einen Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs vorzulegen gehabt. Ein positiv beurteilter Antrag auf Vorabfeststellung sei nicht erforderlich gewesen. Die beiden in Aussicht genommenen Partnerinnen der Rahmenvereinbarung hätten die Nachweise über die Nutzungsrechte für den Standort Innsbruck vorgelegt. Sie seien daher nicht auszuscheiden.

 

7.17 § 141 Abs 6 BVergG 2006 sehe keinen zwingenden Widerrufsgrund vor. Die von der Antragstellerin genannten Gründe für einen Widerruf lägen auch nicht vor. Sämtliche Zuschlagskriterien seien transparent und übersichtlich festgelegt, die Bewertungsmaßstäbe und Anforderungen an die abzugebenden Konzepte seien unmissverständlich dargestellt und die Mitglieder der Bewertungskommission mit dem erforderlichen Fach- und Sachverstand ausgestattet.

 

7.18 Die Auftraggeberinnen betragen, das Bundesverwaltungsgericht möge alle Anträge des Nachprüfungsantrags abweisen, den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurückweisen, in eventu abweisen, sowie die grau hinterlegten Passagen des Schriftsatzes von einer allfälligen Akteneinsicht durch die Antragstellerin oder eine allfällige mitbeteiligte Partei ausnehmen.

 

8. Am 16. Oktober 2019 erhob die BBBB ,[HR3] vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, in der Folge BBBB , begründete Einwendungen. Darin führt sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass sie als in Aussicht genommener Partner der Rahmenvereinbarung durch den gegenständlichen Nachprüfungsantrag unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sei. Auf das Vergabeverfahren sei das BVergG 2006 anzuwenden. Es handle sich um eine nichtprioritäre Dienstleistung, weshalb das BVergG 2006 nur eingeschränkt zur Anwendung komme. Bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen sei der Auftraggeber nicht gehalten, vorweg Zuschlagskriterien bekannt zu geben. Auch der Gleichbehandlungs- und der Transparenzgrundsatz verlangten das nicht. Die Auftraggeberinnen hätten daher diesem Grundsatz mehr als entsprochen. Es stehe dem Auftraggeber frei, kommissionell zu bewertende Kriterien vorzusehen, wobei ihm ein weitgehendes Ermessen zukomme. Die Bestbieterermittlung lasse auf eine entsprechende fachliche Expertise der Bewertungskommission schließen. Die materielle Richtigkeit einer durch eine Fachkommission vorgenommenen Bewertung sei nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Lediglich die Überschreitung des Rahmens sei Gegenstand der Nachprüfung. Es bestehe Spielraum für subjektive Elemente. Eine Überschreitung des Ermessens der Bewertungskommission sei nicht zu erkennen. Die Auftraggeberinnen hätte die nötige Begründungstiefe für die Bewertung eingehalten. Maßgeblich sei, ob der Bieter auch ohne zusätzliche Informationen gegen die Entscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen bestehe kein Typenzwang und keine Verpflichtung zu Verhandlungen. Die BBBB habe den geforderten Verfügbarkeitsnachweis nach dem KAKuG und TirKAG ausschreibungskonform erbracht. Die BBBB beantragt, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihr Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren.

 

9. Am 17. Oktober 2019 erhob die CCCC ,[HR4] vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, begründete Einwendungen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass als Partnerin der Rahmenvereinbarung in Aussicht genommen worden sei und daher durch den Nachprüfungsantrag in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sei. Die Antragstellerin kenne die sanitätsrechtlichen Grundlagen offenbar nicht. Die entsprechende Befugnis werden nach dem TirKAG und nicht nach dem KAKuG ausgestellt. Die CCCC habe den geforderten sanitätsbehördlichen Antrag gestellt und das Eigentum oder sonstige Benutzungsrechte an der Anlage nachgewiesen. Daher sei ihr Angebot nicht auszuscheiden. Die CCCC betragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück-, in eventu abweisen, ihr unbeschränkte Parteistellung einräumen, sowie ihr alle bisherigen und weiteren Schriftsätze zustellen, ihr Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt gewähren, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und weder der Antragstellerin noch anderen Parteien Akteneinsicht in ihr Angebot gewähren.

 

10. Am 28. Oktober 2019 legten die Auftraggeberinnen über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts geschwärzte Fassungen der Prüfberichte der beiden in Aussicht genommenen Partnerinnen der Rahmenvereinbarung vor und übermittelten sie gleichzeitig der Antragstellerin.

 

11. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 erstattete die Antragstellerin eine Replik. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Zuschlagsentscheidung / Mitteilung über beabsichtigen Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 27. September 2019 nicht alle gesetzlich geforderten Informationen gemäß § 141 Abs 6 BVergG 2006 enthalte. Es müsse auch überprüfbar sein, ob auch die Bewertung des erstgereihten Angebots rechtmäßig sei. Der Antragstellerin sei lediglich die Gesamtpunktezahl des erstgereihten Angebots mitgeteilt worden. Damit könne sie die Bewertung der erstgereihten Bieterin nicht bekämpfen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse würden nicht verletzt.

 

11.1 Die Auftraggeberinnen hätten bloß die Bewertung der zweitgereihten Bieterin bekannt gegeben. Die verbale Begründung fehle. Daraus ließen sich die gesetzlich geforderten Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots nicht entnehmen. Beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse würden auch von den in Aussicht genommenen Partnerinnen der Rahmenvereinbarung nicht vorgebracht. Die Antragstellerin sei in ihrem Vorbringen im Nachprüfungsantrag eingeschränkt worden, da sie die allfällige unrichtige Bewertung der Angebote der erst- und zweitgereihten Bieter nicht bekämpfen habe können, die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Bewertung ihres Angebotes nicht prüfen könne und die Nachprüfung in puncto "denkmögliche" oder "den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Bewertung" verunmöglicht worden sei. Die Auftraggeberinnen hätten die gebotene Begründung der Zuschlagsentscheidung unterlassen.

 

11.2 Das Vorbringen, dass der für die Bewertung nötige Sachverstand nicht vorgelegen sei, werde angesichts der Ausführungen der Auftraggeberinnen zurückgezogen. Die Bewertungskommission habe nicht selbst alle bewertungsrelevanten Unterlagen gelesen und die diesbezügliche Bewertung vorgenommen. Die Sitzung der Bewertungskommission habe lediglich eine halbe Stunde gedauert. Die Bewertung habe bloß in einer Punktevergabe bestanden, die Begründung in einem Verweis auf den Vorprüfbericht. Die kommissionelle Bewertung habe bloße eine Formalität dargestellt. Eine Einsichtnahme in die Angebote habe offensichtlich nicht stattgefunden. Es werde nicht eine Bewertung durch die Vergabekontrollbehörde anstelle der Bewertungskommission angeregt, sondern die Unterlassung der Bewertung durch die Bewertungskommission aufgezeigt.

 

11.3 Die Auftraggeberinnen gestünden zu, dass nur die Fragenkataloge "AMB" und nicht der gesamte Angebotsinhalt bewertet worden seien. Auch die Konzepte seien nicht berücksichtigt worden. Bei richtiger Auslegung der Ausschreibung sei der gesamte Angebotsinhalt zu bewerten. Die Ausschreibung verlange neben dem Fragenkatalog "AMB" eine Reihe weiterer Unterlagen, insbesondere Beilagen zum Fragenkatalog. Punkt 3.2.2 der Ausschreibung verlange die Berücksichtigung des Bieters mit der Erbringung von Rehabilitationsleistungen. Punkt 3.2.1.2 verweise ausdrücklich auf das Inbetriebnahmekonzept. Die Antragstellerin habe davon ausgehen können, dass die zum Fragenkatalog "AMB" als Beilage vorzulegenden Konzepte ausführlich auszuarbeiten und der Fragenkatalog selbst nur stichwortartig zu beantworten sei. Die Kommission habe sich mit den Konzepten nicht näher auseinandergesetzt. Das Vorbringen sei nicht präkludiert, weil der Antragstellerin erst durch die Mitteilung der angefochtenen Entscheidung sowie durch das Vorbringen der Auftraggeberinnen im Zuge des Nachprüfungsverfahrens klar sei, welche Bedeutung den Festlegungen der Ausschreibung von der vergebenden Stelle zugemessen werde. Eine Präklusion des Vorbringens könne nur dann eintreten, wenn der Antragsteller die zur Prüfung notwendigen Informationen vom Auftraggeber erhalten habe. Die medizinischen Konzepte der Antragstellerin seien im Zuge der Bewertung nicht oder nicht im nötigen Ausmaß berücksichtigt worden. Nur anhand des Fragenkatalogs "AMB" sei eine objektiv nachvollziehbare und plausible Bestbieterermittlung nicht möglich.

 

11.4 Das Begleitschreiben und die Verpflichtungserklärungen scheinen Eingang in die Bewertung gefunden habe, wie sich aus der vorgeworfenen Unleserlichkeit ergebe.

 

11.5 Der Grundsatz "Erweiterung vor Neuvergabe" sei nicht auf die Verkehrsanbindung und Erreichbarkeit beschränkt.

 

11.6 Im Sinne der Gleichbehandlung wären die Auftraggeberinnen verpflichtet gewesen, die Konzepte bei der Bewertung zu berücksichtigen.

 

11.7 Bei objektiver Auslegung der Subkriterien sei davon auszugehen gewesen, dass tatsächlich Vorhandenes oder Gelebtes, das selbstverständlich in den angebotenen Konzepten, den Beilagen zum Fragenkatalog "AMB", besser bewertet werde, als nur bloße Konzepte oder gar bloße Antworten im Fragenkatalog "AMB".

 

11.8 Auch die Beilagen zum Fragenkatalog "AMB" seien nach Punkt 3.2 der Ausschreibung zu bewerten gewesen.

 

11.9 Allfällige Unklarheiten im Angebot der Antragstellerin seien aufzuklären gewesen, ohne dass die Auftraggeberinnen damit einen Wettbewerber begünstigt hätte.

 

11.10 Auch das Begleitschreiben und die Angaben zu den Kapazitäten seien Teile des Angebots. Auch sie seien bewertungsrelevant und von den Auftraggeberinnen negativ kommentiert worden.

 

11.11 Die Ansicht, dass Angaben an geeigneten Stellen im Fragenkatalog "AMB" einzuarbeiten gewesen wären, widerspreche den Festlegungen der Ausschreibung. Eine Einwendung dagegen sei nicht präkludiert. Die vorgenommenen Schwärzungen verhinderten einen effektiven Rechtsschutz. Wäre den Auftraggeberinnen nicht bekannt, dass die Antragstellerin eine allen Anforderungen der Ausschreibung entsprechende Entlassungs- und Teilhabeberatung in der täglichen ambulatorischen Praxis anwende, hätte sie nachfragen müssen. Zum Subkriterium "Prozessqualität" sei anzuführen, dass die "Angaben zur Gruppengröße (Reduktion der Teilnehmeranzahlen) in den verschiedenen Bereichen [...] und eventuell zusätzliche Therapieminuten" bei der bestehenden Therapieeinrichtung ohnehin selbstverständlich, den Auftraggeberinnen auch bestens seien und als klar vorausgesetzt werden könnten. Bei Unklarheiten hätten die Auftraggeberinnen nachfragen müssen. Aufgrund der Schwärzungen sei nicht nachvollziehbar, wofür die besser gereihten Bieter Punkte erhalten hätten. Es sei der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, warum sie in den genannten Punkten nicht die volle Punkteanzahl erhalten habe.

 

11.12 Die Angebote der in Aussicht genommenen Partner der Rahmenvereinbarung seien auszuscheiden, da sie mangels Eignung und Verfügungsmöglichkeit über die Betriebsanlage auszuscheiden seien. Bei gesetzeskonformer Auslegung sei ein Angebot trotz Antragstellung auch auszuscheiden, wenn der Antrag nicht positiv beurteilbar sei. Zur Indikation PUL sei in der Region Innsbruck kein Bedarf gegeben. Zur Begründung des mangelnden Bedarfs sei auf den Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2017, ÖSG, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verweisen. Dieser ergebe, dass im Bundesland Tirol lediglich sechs ambulante Therapieplätze für die Indikation PUL vorgesehen seien. Die Antragstellerin habe bereits jetzt 13 ambulante Therapieplätze für diese Indikation und decke somit alle vorgesehenen Therapieplätze ab. Aufgrund mangelnden Bedarfs wäre der Antrag abzuweisen und die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung mangels Eignung auszuscheiden. Auch gebe es Kapazitätsprobleme wegen der Beteiligung an mehreren Losen, weshalb die in Aussicht genommenen Partner der Rahmenvereinbarung auszuscheiden gewesen wären.

 

11.13 Der Bewertung sei keine nachvollziehbare Punktevergabe zu entnehmen. Die Punkteunterschiede ließen sich anhand der der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Informationen nicht nachvollziehen. Aufgrund der Schwärzungen der Angebotsprüfungsprotokolle ließen sie sich auch weiter nicht nachvollziehen. Daher sei die Bewertung rechtswidrig.

 

11.14 Die Auftraggeberinnen seien bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen nicht an die gesetzlichen Verfahrenstypen gebunden. In der europaweiten Bekanntmachung hätten die Auftraggeberinnen das Verfahren als Verhandlungsverfahren bezeichnet. Aus diesem Grund und weil die Auftraggeberinnen Verhandlungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen hätten, hätten sie Verhandlungsgespräche mit den Bietern durchführen müssen.

 

11.15 Wenn die Festlegungen der Ausschreibung derart mangelhaft seien, dass die objektive Ermittlung eines Bestbieters nicht möglich sei, seien die Auftraggeberinnen zum Widerruf des Vergabeverfahrens verpflichtet.

 

11.16 Die Antragstellerin ersucht um Übermittlung der ungeschwärzten Angebotsprüfungsprotokolle der in Aussicht genommenen Partner der Rahmenvereinbarung und hält ihre Anträge aufrecht.

 

12. Am 6. November 2019 räumten die Auftraggeberinnen den fachkundigen Laienrichtern des Bundesverwaltungsgerichts einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt ein.

 

13. Am 6. November 2019 teilte die CCCC dem Bundesverwaltungsgericht mit, welche Personen von ihrer Seite bei der Verhandlung anwesend sein würden.

 

14. Am 7. November 2019 erstatteten die Auftraggeberinnen eine Replik. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Bewertung der Angebote jedenfalls vergaberechtskonform erfolgt sei. Es obliege der Vergabekontrolle nicht, anstelle der Bewertungskommission die Angebote neu oder inhaltlich zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe die Bewertung der Kommission nur dann aufheben, wenn diese den von der Ausschreibung eingeräumten Ermessensspielraum überschreite oder eine "denkunmögliche" oder "den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Bewertung" vorgenommen habe. Diese habe die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

 

14.1 Die bestandsfesten Festlegungen der Ausschreibung für die Bewertung durch die Kommission hätten die Auftraggeberinnen strikt eingehalten. Nach der kommissionellen Öffnung seien die Angebote durch zwei Ärztinnen vorgeprüft und diese Prüfung von dem Chefarzt inhaltlich kontrolliert und abgestimmt worden. Die rechtliche und organisatorische Vorprüfung habe die Abteilungsleiterin der Rechtsabteilung vorgenommen. Zum Zweck der inhaltlichen Abstimmung hätten regelmäßig interdisziplinäre Sitzungen, insgesamt sechs Sitzung, stattgefunden. Weiters hätten drei Vorbereitungs- und Besprechungstermine für die rechtliche und formale Vorbereitung der Sitzung der Bewertungskommission stattgefunden. In diesen Terminen sei insbesondere auch die umfassende Präsentation des Vorprüfungsergebnisses im Sinne einer über dreihundertseitigen Berichterstattung besprochen und erörtert worden. Es habe vorbereitende Termine mit stimmberechtigten Mitgliedern der Bewertungskommission gegeben. Eine Woche vor der Sitzung der Bewertungskommission hätten die stimmberechtigten Mitglieder der Bewertungskommission einen Link zu den Unterlagen der Vorprüfung zur Einsichtnahme und Vorbereitung übermittelt bekommen. Vor der Sitzung habe eine zweistündige Unterrichtung der Mitglieder der Bewertungskommission stattgefunden. Es seien die Vorprüfberichte und die Originalangebote elektronisch und auf Papier vorgelegen. Damit sei die Sitzung nicht auf 30 Minuten beschränkt gewesen.

 

14.2 Die Beilagen zum Fragenkatalog "AMB" seien als Teil des Fragenkatalogs betrachtet und bewertet worden.

 

14.3 Das Prinzip "Erweiterung vor Neuvergabe" sei im Kriterium "Erweiterung einer bestehenden Einrichtung" berücksichtigt worden. Da das Angebot der Antragstellerin in diesem Kriterium mit dem Punktemaximum bewertet worden sei, sei sie nicht beschwert.

 

14.4 Nach Punkt 2.3.2 der Ausschreibung habe ein Bieter zum Nachweis der Eignung bloß einen Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs vorzulegen gehabt. Es sei nicht erforderlich gewesen, einen positiv beurteilbaren oder beurteilten Antrag vorzulegen. Bestandsfeste Ausschreibungsunterlagen seien auch nachträglich nicht restriktiver auszulegen. Allfällige Einwände der Antragstellerin seien als präkludiert zurückzuweisen. Die Auftraggeberinnen halten ihr Anträge aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 aufrecht.

 

15. Am 11. November 2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:

 

Dr. Claus CASATI: Ich entschuldige DDDD . Punkt 2 der Replik der Auftraggeberin wiedergegebene Bewertungsprozedere entsprach nicht den Vorschreibungen gem. der Bewerbungsunterlagen (insbesondere Seite 31). Hervorzuheben gilt, dass die Bewertungskommission nicht innerhalb 30 Minuten das gesamte Vorprüfergebnis im Überblick und darüber hinaus im Detail prüfen und gemeinsam diskutieren konnte. Unmöglich ist es auch, dass alle Mitglieder der Bewertungskommission die Vorprüfung bereits am 14.8.2019 bekommen konnte. Dem Angebotsprotokoll ist zu entnehmen, dass dieses am 20.8.2019 unterfertigt wurde. Der auf Seite 5 der Replik dargelegte Vorabstimmungsprozess mit den einzelnen Kommissionmitgliedern widerspricht der Ausschreibungsunterlage, insbesondere der vorgegebenen gemeinsamen Bewertung. Dem Juryprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung zur Bewertung einstimmig erfolgte.

 

Dr. Stephan HEID: Die Bewertungskommission hat von 11:00 Uhr bis nach 18:00 Uhr betreffenden aller 5 ausschreibungsgegenständlichen Lose getagt. Gestartet wurde mit einer zweistündigen allgemeinen Einleitung. Danach wurden in folgender Reihenfolge die einzelnen

Lose bewertet: Los 4, Los 2, Los 1, Los 3 und Los 7. Daraus ist ersichtlich, dass das streitgegenständliche Los 3 zu einem Zeitpunkt erörtert wurde, zu dem die Bewertungskommission bereits über sechs Stunden Angebotswertungen durchgeführt hat (insbesondere gab es auch losübergreifende Bewertungen) und somit für das hier gegenständliche, relativ kleine Los 3, insgesamt eine halbe Stunde benötigt hat.

 

EEEE : Wir haben am 14.8.2019 den Mitgliedern der Kommission mitgeteilt, auf welchen Ordner sie Zugriff haben auf die zur Verfügung gestellten Angebotsprüfdokumente. Diese waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von mir unterfertigt, sind aber bis zur Sitzung der Kommission am 21.8.2019 nicht mehr verändert worden. Die Unterschrift durch mich erfolgte erst am 20.08.2019 nach der Rückkehr aus meinem Urlaub. Am 14.8.2019 war ich auf Urlaub. Mein Stellvertreter hätte zwar die Befugnis gehabt diese Protokolle zu unterfertigen. Da er aber inhaltlich nicht in dieses Verfahren involviert war, erfolgte die Unterfertigung durch mich nach meiner Rückkehr.

 

Dr. Stephan HEID: Der Vorabstimmungsprozess, der auf Seite 5 des Schriftsatzes der Auftraggeberin am 7.11.2019 geschildert wurde, entspricht den Vorgaben in Punkt 3.2.1 der Ausschreibungsunterlage zweiter Fassung, da es sich hierbei lediglich um ein informatives Briefing von Kommissionmitglieder gehandelt hat. In der darauffolgenden Bewertungskommission wurde die "gemeinsame Diskussion" - wie in Punkt 3.2.1 festgeschrieben - praktiziert. Auf Seite 4 des Protokolls der Bewertungskommission wurde ausdrücklich auf das Einstimmigkeitsprinzip gem. den Ausschreibungsunterlagen zweiter Fassung verwiesen und dies auch so gehandhabt. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll kein gesondertes Wertungsergebnis gem. einer 3/4-Mehrheit, was nur dann erforderlich gewesen wäre, wenn Einstimmigkeit nicht erzielt hätte werden können.

 

Vorsitzender Richter: Warum wurden die bei der Bewertung zu berücksichtigenden Aspekte weitestgehend bloß beispielhaft und nicht abschließend genannt?

 

Dr. Stephan HEID: Auf Ebene der Subkriterien hat die Auftraggeberin beispielhaft Aspekte zur Erläuterung des Subkriteriums genannt. Würde man diese Aspekte abschließend nennen, was von der Rechtsprechung nicht gefordert ist, würde man diese Subkriterien ad Infinitum ausdehnen. Die Auftraggeber haben es auch nicht für zweckmäßig erachtet, alle Aspekte in der Ausschreibung zu nennen, da Konzepte verlangt wurden, die kreative Ansätze enthalten sollen und damit auf dritter Subebene davon ausgegangen wurde, dass die Ermessensfreiheit der Auftraggeberin auch durch die Nennung beispielhafter Aspekte gesetzeskonform konkretisiert wurde.

 

Vorsitzender Richter: Woraus ergibt sich, dass die Bewertungskommission subjektive Aspekte berücksichtigen durfte?

 

Dr. Stephan HEID: In Punkt 3.2.1 der Ausschreibungsunterlage der zweiten Fassung ist geregelt, dass die Bewertungskommission das "gesamte Vorprüfungsergebnis im Überblick und darüber hinaus ausgewählte - besonders bewertungs- bzw. ergebnisrelevante - Details der Vorprüfung" überprüft bzw. bewertet. Bei den angesprochenen "gesamten Vorprüfergebnissen" handelt es sich insbesondere auch um die Ergebnisse solcher Zuschlagskriterien, die nicht mathematisch, sondern nur mit einem Werturteil bemessen wurden. Auch aus dem letzten Absatz auf Seite 30 der Ausschreibungsunterlage zweiter Fassung ergibt sich aus der Beurteilung des Erfüllungsgrades des einzelnen Subkriteriums, dass die Bewertungskommission eine subjektive Bewertung vornimmt.

 

Vorsitzender Richter: Wer hat die Vorprüfung der Angebote gemacht?

 

EEEE : Das waren FFFF und GGGG die das auch laufend mit HHHH abgestimmt haben. Für die organisatorischen und rechtlichen Themenstellungen waren IIII , JJJJ , KKKK , LLLL und MMMM die das auch wiederum mit mir abgestimmt haben. Darüber hinaus haben wir uns regelmäßig interdisziplinär zusammengesetzt und die Vorprüfung besprochen. Der Vorprüfbericht wurde zusammen mit den Unterlagen den stimmberechtigten Mitgliedern der Bewertungskommission eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.

 

Dr. Claus CASATI: Am 14.8.2019 kann der Kommission nur ein Entwurf des Vorprüfberichts vorgelegt worden sein, da die unterfertigte Fassung erst am 20.8.2019 vorgelegen ist. In Hinblick darauf, dass dann die Bewertungskommission am folgenden Tag sich für das Los 3 nur eine halbe Stunde Zeit genommen hat, um 40 Subkriterien zu vier Bietern gemeinsam zu diskutieren und zu prüfen, stellt sich die Frage, wer geprüft hat, ob der Entwurf des Vorprüfberichts stand 14.8.2019 der ausgefertigten Fassung vom 20.8.2019 geprüft hat.

 

Dr. Stephan HEID: Der Vorprüfbericht vom 14.8.2019 ist kein Entwurf, sondern das Enddokument, das bloß noch nicht unterfertigt war. Beide Dokumente sind - mit Ausnahme der Unterschrift - zu 100% deckungsgleich.

 

Vorsitzender Richter: Auf dem Dienstlaptop von EEEE wird Einsicht auf Dokumente auf dem virtuellen Abteilungslaufwerk der Abteilung HGVK-Hauptstelle genommen. Darauf scheinen ein Word-Dokument und ein offensichtlich daraus erzeugtes PDF-Dokument auf, die beide sowohl als Erstelldatum als auch als Datum der letzten Änderung den 9.8.2019 ausweisen. Diese Dokumente sind der Vorprüfbericht, wie er nach den Angaben von EEEE der Bewertungskommission übermittelt und von ihr am 20.8.2019 unterschrieben wurde.

 

Dr. Stephan HEID: Am 21.8.2019 lagen diese Unterlagen bei der Bewertungskommission im Original auf.

 

Vorsitzender Richter: Haben die Kommissionsmitglieder nach dem 14.8.2019 Zugriff auf den elektronischen Vergabeakt gehabt?

 

Dr. Stephan HEID: Nein, dies war auch nicht erforderlich, da man bewusst die Funktionen einer Bewertungskommission von denen eines Vorprüfungsteams getrennt hat.

 

Vorsitzender Richter: Haben die Kommissionsmitglieder auf eine andere Art und Weise Zugriff zumindest auf den Fragenkatalog "AMB" und die Beilagen dazu gehabt?

 

Dr. Stephan HEID: Das wurde schon in den Schriftsätzen gesagt, ja, die Bewertungskommission hat Zugriff auf die Unterlagen. Sie hatten auch den Zugang zu den Fragenkatalogen und den Beilagen.

 

Dr. Claus CASATI: Weiß man, ob die Mitglieder diese Unterlagen auch abgerufen haben?

 

EEEE : Technisch kann ich es nicht darlegen. Ich weiß, dass die Mitglieder es sich vor Beginn der Sitzung abgeholt haben.

 

Dr. Stephan HEID: Die Mitglieder waren vorab informiert. Es gab auch Briefings mit zwei Mitgliedern der Bewertungskommission.

 

Als Zeugin vernommen wird EEEE , Abteilungsleiterin der vergebenden Stelle, amtsbekannt:

 

Vorsitzender Richter ermahnt die Zeugin die Wahrheit anzugeben und verweist auf die für Zeugen geltenden Entschlagungsrechte, wie sie am Beginn der Verhandlungsschrift angeführt sind.

 

Vorsitzender Richter: Wurde den Mitglieder der Bewertungskommission die Vorprüfberichte, Fragenkataloge und Beilagen dazu eine Woche vor der Sitzung der Bewertungskommission zur Verfügung gestellt?

 

EEEE : Es wurde am Laufwerk K:, wo alle Mitarbeiter der PVA Zugriff haben, ein eigener Ordner eingerichtet und am 14.8.2019 wurde den Kommissionsmitgliedern bzw. auch anderen Mitglieder der Anstaltsleitung alle Vorprüfberichte der am 21.8.2019 der Kommission zu bewertenden Angeboten, zur Verfügung gestellt.

 

Vorsitzender Richter: Wurde den Mitgliedern der Bewertungskommission auch die Fragenkataloge und Beilagen dazu zur Verfügung gestellt?

 

EEEE : Das kann ich jetzt nicht sagen. Ich weiß nicht mehr, ob sie direkt oder eingearbeitet in den Vorprüfbericht zur Verfügung gestellt wurden.

 

Vorsitzender Richter: Haben die Mitglieder der Bewertungskommission die Vorprüfberichte und allfällige andere Dokumente vor der Sitzung der Bewertungskommission gelesen?

 

EEEE : Das kann ich nur daraus schließen, dass die Mitglieder der Kommission vorbereitet zur Sitzung kamen und Wissen über den Inhalt der Dokumente hatten. Daraus muss ich schließen, dass sie Einsicht genommen haben.

 

Dr. Claus CASATI: Wenn ich jetzt unser Angebotsprüfungsprotokoll vorlege, meinen Sie mit eingearbeitet, so wie es im Angebotsprüfprotokoll zur AAAA erfolgte?

 

EEEE : Ja, das meinte ich, da ja der Fragenkatalog bzw. die Konzepte teilweise auch wortwörtlich in die Vorprüfberichte hineinkopiert wurden.

 

Die Verfahrensparteien haben keine weiteren Fragen an die Zeugin; die Einvernahme der Zeugin wird beendet.

 

Vorsitzender Richter: Wurde die Bewertung für jedes Angebot einzeln oder im Vergleich der Angebote vorgenommen?

 

EEEE : Zunächst wurde jedes Angebot für sich genommen geprüft und bewertet, allerdings erfolgte ständig eine Zusammenschau auch zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. diesen zu Grunde liegenden Konzepten, sodass hier die Wertungen auch entsprechend die Angebote abbilden.

 

Dr. Claus CASATI: Bezieht sich diese Vorgangweise auf die Vorprüfung oder die Bewertung durch die Bewertungskommission?

 

Dr. Stephan HEID: Auf beides.

 

Vorsitzender Richter: Wurden nur die Antworten im Fragenkatalog "AMB" oder auch die Konzepte oder auch vielleicht andere Unterlagen zur Bewertung der Angebote herangezogen?

 

Dr. Stephan HEID: Ausschreibungskonform wurden ausschließlich die Antworten zu den Fragenkatalogen, samt deren Beilagen, das heißt, die abgegebenen Konzepte, bewertet.

 

Dr. Claus CASATI: Unsere Konzepte wurden bei der Bewertung der einzelnen Subkriterien nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt.

 

Erörtert wird die Bewertung im Kriterium "frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt". Festgehalten wird, dass die relevanten Fragen der Ausschreibung und der Inhalt des Angebots abschließend vom Senat beurteilt werden werden. Weiters wird die Bewertung im Kriterium "Raumkonzept" erörtert und die entsprechende Bewertung im Angebotsprüfungsprotokoll.

 

Erörtert wird das Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" und das Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe". Festgehalten wird, dass Ausführungen in beiden Subkriterien sehr allgemein gehalten sind.

 

Dr. Roland KATARY: Ich verweise zum tatsächlich nicht vorliegenden Ausscheidensgrund bezüglich der zweitmitbeteiligten Partei auf die Regelung in der Ausschreibung, dass die Anzahl der angebotenen Indikationen ein Zuschlagskriterium darstellt bei dem die volle Punkteanzahlt nur beim Angebot aller Indikationen erlangt werden kann. Diese Festlegung wäre sinnlos, wenn für die Indikation PUL gar kein Angebot möglich wäre, da kein Bedarf bestünde. Das belegt, dass das Vergabeverfahren nicht mit dem tatsächlich bestehenden Istbedarf verknüpft worden ist. Es sind daher ausschließlich die allesamt bestandfest gewordenen und eindeutigen Festlegungen der Ausschreibung relevant. Die darin definierten Anforderungen werden von der zweitmitbeteiligten Partei eindeutig und nachvollziehbar erfüllt.

 

Dr. Claus CASATI: In Hinblick auf das Subkriterium "Kombination von Indikationen" ist das Kriterium "frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt" losgelöst von der Indikation zu beurteilen, wenn sechs Indikationen sofort machbar sind, ist eine entsprechende Bewertung mit 10 Punkten zu erteilen.

 

Die Parteien bringen nichts mehr vor.

 

Der vorsitzende Richter erklärt gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG das Ermittlungsverfahren wegen Entscheidungsreife für geschlossen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

 

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

1.1 Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB). vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA) schreiben unter der Bezeichnung "Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I" Rahmenvereinbarungen über Dienstleistungsaufträge mit den CPV-Codes 85100000-0 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens als Hauptgegenstand und den ergänzenden Gegenständen mit den CPV-Codes 75300000-9 - Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung, 85310000-5 - Dienstleistungen des Sozialwesens und 85100000-0 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens im Oberschwellenbereich in einem "2-stufigen Zertifizierungsverfahren mit vorheriger EU-weiter Bekanntmachung" nach dem Bestangebotsprinzip aus. Die Rahmenvereinbarung ist in zehn Lose unterteilt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtauftrags beträgt € 41,55 Mio, der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses 3 - Innsbruck €

4,11 Mio. Die Rahmenvereinbarung soll im verfahrensgegenständliche Los mit zwei Unternehmen abgeschlossen werden. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 10. Juli 2018 zur Zahl 2018/S 130-297494 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 9. Juli 2018 zur Zahl L-652614-845, alle abgesandt am 6. Juli 2018. Das Ende der Teilnahmefrist war für alle Lose der 31. August 2018. Die Öffnung der Teilnahmeanträge erfolgte am selben Tag. Die Auftraggeberinnen luden vier Bewerber zur Angebotsabgabe für das gegenständliche Los ein. Die Frist zur Abgabe der Erstangebote endete am 4. März 2018, 12.00 Uhr. Vier Bieter gaben Erstangebote ab. Die Frist zur Abgabe der Zweitangebote endete ua für das gegenständliche Los am 24. Juni 2019, 12.00 Uhr. Es wurden vier Angebote abgegeben. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.2 Die Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

 

"DECKBLATT

 

Verhandlungsverfahren: Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I (2. Stufe) - Los 03 - Innsbruck - LETZTE

RUNDE, Proj.Nr.: 2018/46

 

...

 

Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung für die Lose 1,2,3,4,5 und 7

 

...

 

1. ALLGEMEINE AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN

 

...

 

1.2 Ausgangslage und Ausschreibungsziele

 

Unter dem Rechtsbegriff "Rehabilitation" werden medizinische, berufliche und - soweit erforderlich - soziale Maßnahmen umfasst. Das Ziel der Rehabilitation ist es, die Leistungsfähigkeit der zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad (wieder)herzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauerhaft einnehmen zu können.

 

...

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren auch dem im Rehabilitationsplan 2016 in Punkt 4.3 an der Wirtschaftlichkeit orientierten Prinzip "Engpassbeseitigung in bestehenden Einrichtungen vor Schaffung neuer Einrichtungen" Rechnung getragen werden soll.

 

...

 

2. VERFAHRENSART UND VERFAHRENSABLAUF

 

2.1 Verfahrensart, Vergabekontrollbehörde

 

...

 

Das Vergabeverfahren wird als 2-stufiges Zertifizierungsverfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zum Abschluss von einem oder mehreren Rahmenvereinbarungen pro Los mit zertifizierten Betreibern nach den Regeln für nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß § 141 BVergG bzw soziale Dienstleistungen gemäß Art 74 RL 2014/24/EU (in der Folge "Vergabe-RL") durchgeführt.

 

...

 

2.3 Verfahrensablauf

 

2.3.1 Zweistufiges Verfahren

 

Die Auftraggeberin führt das Zertifizierungsverfahren als zweistufiges Verfahren durch. Mit der Übersendung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung wurde die zweite Stufe des Zertifizierungsverfahrens eingeleitet. Die Auftraggeberin lädt hat die ausgewählten Bewerber zur Angebotslegung im Rahmen dieser zweiten Verfahrensstufe ein eingeladen.

 

...

 

2.3.2 Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung, ‚indikative' Angebote 1.

Fassung

 

Bereits erledigt

 

...

 

2.3.3 Beurteilung der ‚indikativen' Angebote 1. Fassung

 

Bereits erledigt

 

...

 

2.3.4 (Allfällige) Bieter-Input-Runde

 

Bereits erledigt

 

...

 

2.3.5 (Allfällige) Verhandlungsrunden

 

...

 

2.3.6 Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung, (verbindliche) Angebote

2. Fassung

 

Nunmehr hat die Auftraggeberin die (allenfalls) überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung (in der Folge ‚AU 2. Fassung') an die Bieter übermitteln übermittelt und die Bieter neuerlich zur Abgabe von Angeboten, den Angeboten 2. Fassung auffordern aufgefordert.

 

Die Bieter sind verpflichtet, auf Basis der Ausschreibungsunterlagen

2. Fassung verbindliche Angebote zu legen. Diese Angebote 2. Fassung haben den (allfällig optimierten) beantworteten Fragenkatalog ‚AMB' (siehe Punkt 3.2.1), die rechtsgültig gefertigten Bietererklärungen (Anlage ./1) und die vollständig ausgefüllte Anlage ./3 ‚Angabe der Kapazitäten' zu umfassen.

 

...

 

Um der Auftraggeberin einen leichteren Überblick über die (allenfalls) geänderten Überlegungen bzw Ansätze des Bieters zu ermöglichen, sind lediglich die (allfälligen) inhaltlichen Änderungen im beantworteten Fragenkatalog ‚AMB' des Angebots 2. Fassung im Vergleich zum beantworteten Fragenkatalog ‚AMB' des Angebots 1. Fassung anzugeben (z.B. Kenntlichmachung durch Schreibweise in GROSSBUCHSTABEN). Jene Antwortfelder bei denen sich kein Bedarf an Änderungen seitens der Bieter zum indikativen Angebot ergibt, sind mit dem Hinweis ‚siehe Erstangebot' zu kennzeichnen. Sofern Änderungen angegeben werden sind diese so zu kennzeichnen, dass eine genaue Zuordnung der Änderung ermöglicht wird (insbesondere ob diese Änderung teilweise oder zur Gänze Angaben im Fragenkatalog des Angebots 1. Fassung ersetzen oder ergänzen soll bzw welche Angaben im Fragenkatalog des Angebots 1. Fassung dies konkret betrifft).

 

Bei jenen in der Anlage ./1 angeführten Beilagen zum Fragenkatalog ‚AMB', die auf der Vergabeplattform hochzuladen sind, sind inhaltliche Änderungen durch optische oder farbliche Kennzeichnung erkenntlich zu machen (zB mittels farblicher Hinterlegung der entsprechenden Passagen). Gegebenenfalls ist ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis auf die Änderungen in diesen Beilagen aufzunehmen. Ein schriftlicher Hinweis auf Änderungen in den in der Anlage ./1 angeführten Beilagen zum Fragen-katalog ‚AMB' ist nicht in ein (allfälliges) Begleitschreiben aufzunehmen.

 

Jene in der Anlage ./1 angeführten Beilagen zum Fragenkatalog ‚AMB', die inhaltlich nicht verändert werden, müssen nicht mehr mit dem Angebot 2. Fassung hochgeladen werden.

 

...

 

2.3.7 Zertifizierungsverfahren und Abschluss der Rahmenvereinbarungen

 

Nach Prüfung der Angebote 2. Fassung auf Konformität mit den Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung werden die beantworteten Fragenkataloge ‚AMB' der Bieter erforderlichenfalls von einer Kommission anhand der in Punkt 3.2.1 angeführten ‚Themen' (1. Ebene), ‚Kriterien' (2. Ebene) und ‚Subkriterien' (3. Ebene) beurteilt. Eine Präsentation durch die einzelnen Bieter ist nicht vorgesehen.

 

Aus den im Zuge der Bewertungskommission zugesprochenen Punkten ergibt sich eine Reihung der Bieter (‚Punkteranking'). Erstgereihter Bieter im jeweiligen Los ist jener Bieter, dessen Angebot die höchste Gesamtpunkteanzahl aufweist. Zweitgereihter Bieter ist jener Bieter, dessen Angebot die zweithöchste Punkteanzahl im entsprechenden Los aufweist usw.

 

‚Zertifizierte' Bieter im Los 1 (Wien) sind jene fünf bestgereihten Bieter, die im Rahmen dieser Beurteilung durch die Kommission die höchste Gesamtpunkteanzahl gemäß Punkt 3.3 erreichen. ‚Zertifizierte' Bieter in den Losen 2 bis 10 (Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Eisenstadt, Wels, Bregenz, Ried im Innkreis, Wörgl und Leibnitz) sind jene zwei bestgereihten Bieter, die im Rahmen dieser Beurteilung durch die Kommission die höchste Gesamtpunkteanzahl gemäß Punkt 3.3 erreichen. Der/die in den jeweiligen Losen nachgereihte/n Bieter pro Los kann/können ebenfalls ‚zertifizierte/r Bieter' sein, sofern durch die vorgereihten fünf bestgereihten zertifizierten Bieter im Los 1 bzw durch die jeweils vorgereihten zwei bestgereihten zertifizierten Bieter in den Losen 2 bis 10 nicht alle Indikationen und/oder alle Kapazitäten vollständig abgedeckt werden können und sie die festgelegte Mindestpunkteanzahl (Summe der Punkte für das Zuschlagskriterium ‚Fragenkatalog AMB') gemäß Punkt

3.3 erreichen.

 

Im Falle eines Punktegleichstandes zwischen mehreren Bietern, ist die im ‚Thema' (1. Ebene) ‚medizinisch-therapeutische Aspekte' erreichte Punkteanzahl ausschlaggebend für die Reihung.

 

Die im Zuge der Bewertungskommission zugesprochenen Punkte und die sich daraus ergebende Reihung der Bieter (‚Punkteranking') werden ‚eingefroren' und in weiterer Folge für den 1. Leistungsabruf (unmittelbarer Bedarf) sowie für die weiteren Leistungsabrufe aus der Rahmenvereinbarung herangezogen (direkte Beauftragung).

 

...

 

3. ZUSCHLAGSKRITERIEN

 

3.1 Allgemeines und Gewichtung

 

Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip (wirtschaftlich und technisch günstigstes Angebot). Es werden folgende qualitative Zuschlagskriterien herangezogen:

 

• Beurteilung des beantworteten Fragenkatalogs "AMB".

 

Die Beurteilung der qualitativen Zuschlagskriterien erfolgt durch eine Kommission anhand der in Punkt 3.2.1 angeführten ‚Themen' (1. Ebene), ‚Kriterien' (2. Ebene) und ‚Subkriterien' (3. Ebene).

 

Mit den für die Zertifizierung maßgebenden Kriterien können (gemäß der Gewichtungstabelle in Punkt 3.2.1) folgende maximale Punkte erreicht werden:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Abbildung 1 - "Tabelle-Gesamtübersicht"

 

3.2 Fragenkatalog ‚AMB'

 

Der Bieter hat den auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Fragenkatalog ‚AMB' vollständig auszufüllen sowie die darin angeführten Beilagen gesondert hoch-zuladen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die in der Anlage ./1 angeführten Bei-lagen zum Fragenkatalog ‚AMB' auf der Vergabeplattform hochzuladen sind. Alle darüber hinausgehenden Inhalte (zB in einem "Gesamtkonzept") sind an geeigneter Stelle in die in der Anlage ./1 angeführten Beilagen zum Fragenkatalog ‚AMB' einzuarbeiten, da andernfalls eine Bewertung dieser Inhalte nicht möglich ist.

 

Darüber hinaus wird ausdrücklich festgehalten, dass alle qualitativen Angebotsangaben der Bieter spätestens zum jeweils angegebenen frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt auch tatsächlich vorliegen müssen (dh die qualitativen Angaben werden unmittelbar mit der Inbetriebnahme der Einrichtung betrieblich umgesetzt). Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung bzw ein allfälliger Verzug mit der betrieblichen Umsetzung der qualitativen Angaben vertraglich pönalisiert ist (siehe § 14 des Mustervertrags - Beilage ./3).

 

3.2.1 Fragenkatalog ‚AMB' - Gewichtungstabelle und Bewertung

 

Die Gewichtung des Zuschlagskriteriums ‚Fragenkatalog AMB' stellt sich wie folgt dar:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Abbildung 2 - "Gewichtungstabelle"

 

Es werden anhand der einzelnen (Sub‑)Kriterien von der Bewertungskommission je nach Erfüllungsgrad Bewertungspunkte vergeben. Die Bewertungsskala ist dabei 10-teilig, wobei 10 Bewertungspunkte die Höchstnote (bestmöglich) und 1 Bewertungspunkt die niedrigste Note (nicht genügend) darstellt.

 

Zur Zusammenführung der Bewertung sind die Themen (1. Ebene), Kriterien (2. Ebene) und Subkriterien (3. Ebene) mit einem Gewichtungsprozentsatz versehen. Die für ein Subkriterium vergebenen Bewertungspunkte werden mit der hierfür maximal erzielbaren Punkteanzahl in Relation gesetzt und mit dem entsprechenden Prozentsatz gewichtet (Rundung auf 2 Nachkommastellen). Die Gewichtung der ‚Kriterien' und ‚Themen' wird sinngemäß wie bei jener der Subkriterien vorgenommen.

 

Durch Addition der in jedem ‚Thema' ermittelten Punktewerte wird die Gesamtpunkteanzahl des jeweiligen Bieters ermittelt.

 

Sämtliche eingereichten Fragenkataloge ‚AMB' werden einer Vorprüfung unterzogen. Diese Vorprüfung erfolgt durch die vergebende Stelle unter Einbeziehung von fachlichen und juristischen Fachberatern und umfasst die Prüfung der Fragenkataloge ‚AMB' anhand der festgelegten Themen (1. Ebene), Kriterien (2. Ebene) und Subkriterien (3. Ebene) sowie einen Bewertungsvorschlag samt verbaler Begründung (‚Vorprüfbericht'). Unter Bezugnahme auf diesen Vorprüfbericht erfolgt die Beurteilung des eingereichten Fragenkataloges ‚AMB' durch die Bewertungskommission in gemeinsamer Diskussion. Die Mitglieder der Bewertungskommission überprüfen das gesamte Vorprüfergebnis im Überblick und darüber hinaus ausgewählte - besonders bewertungs- bzw ergebnisrelevante - Details der Vorprüfung.

 

Die Beratungen der Bewertungskommission finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Alle Mitglieder der Bewertungskommission, der Verfahrensbetreuung sowie alle mit der Durchführung des Verfahrens seitens der Auftraggeberin befassten Personen trifft in diesem Zusammenhang eine strikte Verschwiegenheitspflicht bis zum Abschluss des Zertifizierungsverfahrens.

 

Zur Entscheidungsfindung innerhalb der Bewertungskommission zur Bewertung der einzelnen (Sub‑)Kriterien ist Einstimmigkeit erforderlich. Sollte keine Einstimmigkeit innerhalb der Bewertungskommission erzielt werden können, wird eine (erneute) ‚offene Abstimmungsrunde' durchgeführt. Ist auch diese ‚offene Abstimmungsrunde' ergebnislos, ist für die Beschlussfassung der Bewertungskommission eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich bzw ausreichend.

 

Die Bewertungskommission ist nur beschlussfähig, wenn mindesten 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind.

 

Jene Mitglieder der Bewertungskommission, die Stimmenthaltungen üben, werden bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt, jedoch im Bewertungsprotokoll vermerkt. Wenn sich allerdings die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Stimme enthält, ist die Abstimmung unter Stimmzwang zu wiederholen.

 

Die Bewertungskommission arbeitet ein Protokoll aus, welches ihre Beschlüsse sowie eine kurze gemeinsame verbale Begründung der Punktevergabe für jedes (Sub‑)Kriterium enthält (wobei gegebenenfalls auch auf die verbale Begründung des Vorprüfberichtes verwiesen werden kann) und von allen Mitgliedern unterzeichnet wird. Die Entscheidungen der Bewertungskommission sind endgültig. Die Bewertungskommission und deren einzelne Mitglieder sind unbefangen, weisungsfrei und üben ihre Funktion in allen Abschnitten des Verfahrens persönlich aus.

 

3.2.1.1 Bewertung des Themas ‚medizinisch-therapeutische Aspekte'

 

Die Bewertung des Themas ‚medizinisch-therapeutische Aspekte' ist konkreter durch Kriterien und Subkriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander - je nach Bedeutung, ergibt sich aus der Gewichtungstabelle gemäß Punkt 3.2.1.

 

Das Kriterium ‚Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

 

• Subkriterium ‚Interdisziplinarität ICF'

 

Das Subkriterium wird anhand folgenden beispielhaften Aspekts (kein Sub-Sub-Kriterium) bewertet:

 

• Bewertung der Ausgestaltung der multiprofessionell-interdisziplinären Zusammenarbeit und Gestaltung des ICF-orientierten Rehabilitationsprozesses im Sinne des biopsychosozialen Modells.

 

• Subkriterium ‚Förderung der beruflichen Teilhabe'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung des Umganges mit bzw der Berücksichtigung von arbeitsplatzbezogenen Stressoren bzw beruflichen Problemsituationen;

 

• Bewertung der Qualität und des Umfangs arbeitsplatzbezogener therapeutischer Maßnahmen;

 

• Bewertung der Effizienz (insbesondere der Nachhaltigkeit) und des Umfangs der Maßnahmen, welche zum Erhalt des Arbeitsplatzes und der Arbeitsfähigkeit bzw Wiedereingliederung in das Berufsleben beitragen.

 

• Subkriterium ‚Förderung der sozialen Teilhabe'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Qualität und des Umfangs der Maßnahmen zur Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen (zB Aufbau sozialer Netzwerke);

 

• Bewertung der Qualität und des Umfangs der Maßnahmen zur Förderung der Strukturierung des Tagesablaufes;

 

• Bewertung der Qualität und des Umfang der Maßnahmen zur Förderung der Planung individueller Erholungs- und Freizeitaktivitäten.

 

• Subkriterium ‚Entlassungs- und Teilhabeberatung'

 

Das Subkriterium wird anhand folgenden beispielhaften Aspektes (keine Sub- Sub-Kriterium) bewertet:

 

• Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit der Planung und Initiierung von Nachsorgemaßnahmen (medizinisch, pflegerisch, beruflich und/oder soziale poststationäre Unterstützung; Nahtstellenmanagement).

 

Das Kriterium ‚Übererfüllungsgrad des medizinischen Leistungsprofils' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

 

• Subkriterium ‚Strukturqualität/Personelle Ausstattung'

 

Das Subkriterium wird anhand folgenden beispielhaften Aspektes (keine Sub- Sub-Kriterium) bewertet:

 

• Bewertung der Übererfüllung der Personalkennzahl der im medizinischen Leistungsprofil angeführten Berufsgruppen.

 

• Subkriterium ‚Prozessqualität'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Qualität und Durchführung von zusätzlichen ärztlichen bzw fachärztlichen Konsultationen;

 

• Bewertung der Qualität und Durchführung von zusätzlichen Einzeltherapien ‚Psychotherapie'/‚Psychologie'/‚Diätologie';

 

• Bewertung der Qualität und Durchführung zusätzlicher Skills Trainings im Einzel- und/oder Kleingruppensetting (maximal 5 Personen);

 

• Bewertung weiterer bzw zusätzlicher Leistungsangebote (zB Reduktion der Gruppengrößen, zusätzliche Therapieminuten).

 

• Subkriterium ‚Ergebnisqualität'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Durchführung von freiwilligen Nachhaltigkeitsmessungen bzw Evaluierungen;

 

• Bewertung des zusätzlichen Angebotes der Patientennachbetreuung (zB telefonisch, Telemedizin).

 

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in den jeweiligen Leistungsprofilen haben die Bieter die Möglichkeit, im Fragenkatalog im Kriterium ‚Übererfüllungsgrad des medizinischen Leistungsprofils' für jedes Subkriterium gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen. Diese Angaben werden im jeweiligen Subkriterium aber jedenfalls einer gesamtheitlichen Bewertung zugeführt.

 

Eine Übererfüllung bedeutet eine über die Mindestanzahl hinausgehende Anzahl oder Dauer an Leistungen, die als Therapie im medizinischen Leistungsprofil (Beilage ./2.1 bis ./2.7) abgebildet sind.

 

Das Kriterium ‚spezielle Betreuung außerhalb des Leistungsprofils' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

 

• Subkriterium ‚Ergebnisqualität'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Rückzugsmöglichkeiten und Ruhezonen in der ambulanten Einrichtung;

 

• Zusätzliche Möglichkeit für Sozialberatung;

 

• Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung;

 

• Zusätzliche Möglichkeit für psycholog. Gespräche;

 

• Zusätzliche Konsultationen bei psych. Belastungssituationen;

 

• Interventionsmöglichkeit bei krisenhaften Situationen;

 

• Abklärung besonderer beruflicher Problemlagen;

 

• Berufsbezogene Rehabilitationsangebote.

 

• Subkriterium ‚Leistungen für PatientInnen mit besonderen Bedürfnissen'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Eignung/Tauglichkeit der Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen ohne Begleitperson (zB bei Seh- Hör-Gehbehinderung);

 

• Bewertung der Kosten für diese Leistungen (unentgeltlich, kostenpflichtig, sozial gestaffelt).

 

Das Kriterium ‚Konzept zur Optimierung der ambulanten Rehabilitation' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

 

• Subkriterium ‚Nachhaltigkeit'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Unterstützung der Nachhaltigkeit der Lebensstiländerungen;

 

• Unterstützung der Nachhaltigkeit der Verbesserungen der sozialen und/oder beruflichen Teilhabe.

 

• Subkriterium ‚Dauer der Maßnahme'

 

Beim Subkriterium ‚Dauer der Maßnahme' geht es um Maßnahmen zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens auf die Dauer eines stationären Heilverfahrens (3-wöchig), sofern sich die PatientInnen im Krankenstand befinden.

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub- Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Konzept zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens in räumlicher Hinsicht;

 

• Konzept zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens in organisatorischer Hinsicht.

 

• Subkriterium ‚Berufsbegleitende Absolvierung'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Berücksichtigung der Berufstätigkeit und Flexibilität bei der Terminplanung;

 

• Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung;

 

• Zusätzliche Möglichkeit für psychologische Gespräche zur Aufarbeitung der Mehrfachbelastung;

 

• Zusätzliche Möglichkeit zur Aufarbeitung beruflicher Stressoren und Belastungssituationen.

 

Das Kriterium ‚Therapieplan' wird anhand folgenden beispielhaften Aspekts (kein Sub-Kriterium) bewertet:

 

• Effizienz und Qualität des Therapieablaufs und der Therapiezusammenstellung eines fiktiven Patienten für eine Woche (zB geringe "Stehzeiten"; ausgeglichenes Verhältnis zwischen Ruhephasen und Therapieeinheiten sowohl über den einzelnen Tag als auch über die ganze Woche etc).

 

Das Kriterium ‚Krisenzimmer' wird anhand folgenden beispielhaften Aspekts (kein Sub-Kriterium) bewertet:

 

• Medizinische Qualität und Aktualität der Ausstattung, Lage und Nutzung des in der Einrichtung vorhandenen Krisenzimmers (zB rasche Erreichbarkeit; Gewährleistung des störungsfreien Therapieablaufs der übrigen Patienten; jederzeitige Nutzungsmöglichkeit).

 

3.2.1.2 Bewertung des Themas ‚organisatorische Aspekte'

 

Die Bewertung des Themas "organisatorische Aspekte" ist konkreter durch Kriterien und Subkriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander - je nach Bedeutung, ergibt sich aus der Gewichtungstabelle gemäß Punkt 3.2.1.

 

Das Kriterium ‚frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt' wird wie folgt bewertet:

 

‚Frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt' bedeutet, dass die angebotene Kapazität für einen auf den derzeit aktuellen Planungsgrundlagen beruhenden Abruf gemäß Beilage ./5 und sämtliche qualitativen Angebotsangaben hinsichtlich der benötigten Infrastruktur (inklusive allfälliger erforderlicher behördlicher Genehmigungen, baulicher Maßnahmen etc) und hinsichtlich dem notwendigen Personalstand für die Zuweisung von Patienten verfügbar ist und alle Vorlaufzeiten bereits eingerechnet sind.

 

Das Kriterium enthält kein subjektives Beurteilungselement und wird wie folgt bewertet:

 

Frühestmögliche Inbetriebnahme einschließlich einer maximalen Vorlaufzeit von 3 Monaten:

 

• unmittelbar nach Abschluss der Rahmenvereinbarung: 10 Punkte;

 

• bis zum 30.06.2020: 5 Punkte;

 

• bis zum 31.12.2020: 0 Punkte.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass als spätestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt für die Erbringung der jeweils angeforderten ausschreibungsgegenständlichen Leistungen - in bestehenden oder geplanten Einrichtungen - der 31.12.2020 festgelegt ist. Bei einem frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt erst ab dem 1.1.2021 wird das jeweilige Angebot daher ausgeschieden (‚MUSS-Kriterium').

 

Der tatsächliche frühestmögliche Inbetriebnahmezeitpunkt muss nicht auf einen oben angeführten Termin fallen. Bei einem zwischen den angeführten Terminen liegenden Inbetriebnahmezeitpunkt ist für die Zwecke der Bewertung bei der Beantwortung der Fragen 7.1 bis 7.4 im Fragenkatalog "AMB" der jeweils nächstfolgende Termin anzugeben.

Beispiel: Ist die Inbetriebnahme mit den angebotenen MaximalKapazitäten frühestens mit 1.4.2020 möglich, ist der frühestmögliche Inbetriebnahmezeitpunkt bis zum 30.6.2020 gegeben.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der angegebene frühestmögliche Inbetriebnahmezeitpunkt insbesondere aus technischer, medizinischer, organisatorischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht plausibel und schlüssig sein muss (die Beweislast hierfür trägt der jeweilige Bieter). Die Angaben zur Plausibilität sind als gesonderte Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB' ‚Inbetriebnahmekonzept' dem Angebot beizulegen.

 

Im Inbetriebnahmekonzept sind alle bis zur Aufnahme des Vollbetriebes der jeweiligen (bestehenden oder geplanten) Einrichtung erforderlichen Schritte/Parameter darzustellen (dazu zählen insbesondere auch allfällige notwendige behördliche Genehmigungsverfahren, die Bereitstellung des für die Leistungserbringung erforderlichen Personals ab dem frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt und die Einhaltung der qualitativen Angebotsangaben sowie der Strukturqualitätskriterien gemäß Rehabilitationsplan 2016). Ausdrücklich festgelegt wird, dass die Einhaltung der Strukturqualitätskriterien ein Mindestkriterium darstellt und das jeweilige Angebot im Falle der Nichterfüllung unmittelbar ausgeschieden wird (‚MUSS-Kriterium').

 

Die konkrete Umsetzung dieser Schritte ist insbesondere im Hinblick auf den angegebenen frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt zusätzlich anhand eines groben Terminplanes zu plausibilisieren (darin sind zumindest die wesentlichsten Eckpunkte der Umsetzung bzw für eine ausschreibungskonforme Inbetriebnahme als ‚Meilensteine' darzustellen).

 

Sollte der angegebene frühestmögliche Inbetriebnahmezeitpunkt nicht plausibel sein, wird die Bewertungskommission den Inbetriebnahmezeitpunkt selbstständig korrigieren bzw den aus ihrer Sicht plausiblen Zeitpunkt festlegen und ausschließlich diesen (korrigierten) Inbetriebnahmezeitpunkt bei der Bewertung berücksichtigen.

 

Sofern es Bietern möglich ist, schon vor dem angegebenen frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt (für die Kapazität des Erstabrufes) mit einer Teilkapazität in Betrieb zu gehen, ist dies den Auftraggeberinnen jedenfalls unter konkreter Anführung von Zeitpunkt und Anzahl der durchführbaren Verfahren (je Indikation und Phase) bekannt zu geben. Ein allfälliger früherer Inbetriebnahmezeitpunkt mit einer Teilkapazität wird bei der Bewertung des Angebots nicht berücksichtigt; allerdings steht es den Auftraggeberinnen frei, bereits vor dem frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abzurufen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Verzug mit der Aufnahme des Vollbetriebs gegenüber dem im Vergabeverfahren angegebenen ‚frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt' für die angebotene Kapazität für einen auf den derzeit aktuellen Planungsgrundlagen beruhenden Abruf (Beilage ./5) vertraglich pönalisiert ist (siehe Punkt 7. der Rahmenvereinbarung - Beilage ./1).

 

Das Kriterium ‚Verkehrsanbindung und Erreichbarkeit' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

 

• Subkriterium ‚Fuß- und Radweg'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Erreichbarkeit zu Fuß oder mit dem Rad abhängig von Gelände, Barrierefreiheit;

 

• Bewertung der Verfügbarkeit von gesonderten Fuß- und Radwegen in unmittelbarer Umgebung zur bestehenden bzw geplanten Einrichtung.

 

• Subkriterium ‚Erreichbarkeit mit Verkehrsmitteln im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11:00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich ‚Scotty') aus der Ortsmitte des Eignungsstandortes zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung;

 

• Bewertung der Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11:00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich ‚Scotty') aus dem je Los in der Beilage ./5 (‚Bedarf und Erreichbarkeit') angegebenen Ort am Rande der 30 min Isochrone zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung;

 

• Bewertung der Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11:00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich ‚Scotty') aus dem je Los in der Beilage ./5 (‚Bedarf und Erreichbarkeit') angegebenen Ort am Rande der 45 min Isochrone zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung;

 

• Subkriterium ‚Erreichbarkeit mit dem privaten PKW'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung des Parkraumkonzepts für Patientinnen und Besucherinnen hinsichtlich der Effizienz (ein Parkraumkonzept ist unter anderem dann effizient, wenn die vorhandenen Parkflächen bezogen auf die Nutzer optimal genutzt werden und jedenfalls in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen);

 

• Bewertung der Art und der Kostenpflicht der Parkmöglichkeiten für Patientinnen und Besucherinnen (entgeltlich oder unentgeltlich, im Freien oder überdacht).

 

• Bewertung der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten mit dem privaten

PKW

 

Das Kriterium ‚Erweiterung einer bestehenden Einrichtung' beruht auf den Festlegungen im Rehabilitationsplan 2016, wonach beim Auf- und Ausbau ambulanter Rehabilitationsangeboten das Planungsprinzip der Engpassbeseitigung in bestehenden Einrichtungen vor Schaffung neuer Einrichtungen maßgeblich ist. Das Kriterium enthält kein subjektives Bewertungselement und wird wie folgt bewertet:

 

• Erweiterung einer bestehenden Einrichtung: 10 Punkte

 

• Neuerrichtung einer Einrichtung: 0 Punkte

 

Das Kriterium ‚Kapazitäten, Ressourcen' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

 

• Subkriterium ‚Kombination von Indikationen' wird wie folgt bewertet.

 

Das Subkriterium wird an Hand folgender Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

Abhängig von der Anzahl der vom Bieter seinem Angebot zu Grunde gelegten angebotenen Indikationen werden auf Basis des Zentrumsgedankens Punkte vergeben.

 

Mindestkriterium ist der Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs für die jeweilige Einrichtung für die Erbringung von Leistungen entsprechend Punkt 1.3 der Ausschreibungsunterlagen für mindestens 4 Indikationen im Los 1 (Wien), im Los 2 (Salzburg), im Los 3 (Innsbruck), im Los 4 (Klagenfurt), im Los 5 (Eisenstadt) und im Los 7 (Bregenz) sowie für XXXX im Los 6 (Wels), im Los 8 (Ried im Innkreis), im Los 9 (Wörgl) und im Los 10 (Leibnitz). Je nach Los und zusätzlicher Indikation werden folgende Punkte vergeben:

 

• ‚Landeshauptstädte': Los 1 (Wien), Los 2 (Salzburg), Los 3 (Innsbruck), Los 4 (Klagenfurt), Los 5 (Eisenstadt) und Los 7 (Bregenz):

 

• 7 Indikationen - 10 Punkte;

 

• 6 Indikationen - 7 Punkte;

 

• 5 Indikationen - 4 Punkte.

 

...

 

Das Subkriterium ‚Grad der Bedarfsabdeckung' wird anhand folgenden beispielhaften Aspekts (kein Sub-Kriterium) bewertet:

 

Das Subkriterium wird an Hand folgender Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

Abhängig von der vom Bieter seinem Angebot zu Grunde gelegten Kapazitäten für den Erstabruf werden Punkte vergeben in Abhängigkeit der relativen Abdeckung der in der AU genannten maximalen Größen für den Erstabruf auf Basis der derzeit gültigen Planungsgrundlagen. Allfällige zukünftige Erweiterungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

 

Je Indikation erfolgt ein Vergleich der angebotenen Kapazitäten mit den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bedarf. Werden beispielsweise im Los 7 (Bregenz) von dem in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Gesamtkapazitätsbedarf von 102 jährlich durchführbaren ambulanten Rehabilitationsverfahren in der RIG BSR lediglich 51 angeboten, erfolgt eine Bewertung mit 5 Punkten (das sind 50% der Maximalpunktezahl). Werden weiters beispielsweise im Los 7 (Bregenz) von dem in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Gesamtkapazitätsbedarf von 10 jährlich durchführbaren ambulanten Rehabilitationsverfahren in der RIG ONK alle 10 angeboten, erfolgt eine Bewertung mit 10 Punkten (das ist die Maximalpunktezahl). In weiterer Folge erfolgt eine Addition aller Bewertungspunkte und anschließende Division durch die Anzahl der ausgeschriebenen Indikationen, der hierbei ermittelte Wert ist der weiteren Bewertung dieses Kriteriums zu Grunde zu legen.

 

Bewertet wird dabei der prozentuale Erfüllungsgrad der Bedarfsdeckung in den einzelnen Indikationen, wobei bei einem Erfüllungsgrad von 100% maximal 10 Punkte vergeben werden, bei einem Erfüllungsgrad von 50% 5 Punkte, und bei einem Erfüllungsgrad von 0% 0 Punkte vergeben werden. Dazwischen werden die Punkte linear abgestuft - auf eine Kommastelle gerundet - vergeben. Mehr als 10 Punkte können auch bei einer Übererfüllung von mehr als 100% nicht in die Bewertung einfließen.

 

Das Subkriterium ‚Öffnungszeiten' wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (kein Sub-Kriterium) bewertet:

 

• Öffnung der Einrichtung am Tagesrand - in den Morgen- und Abendstunden (zusätzlich zu den vorgenannten Mindestöffnungszeiten) abhängig von Häufigkeit und Ausmaß

 

• Öffnung der Einrichtung an Samstagen abhängig von Häufigkeit und Ausmaß

 

Aus dem Inbetriebnahmekonzept muss eindeutig und nachvollziehbar hervorgehen, dass die angeführten Öffnungszeiten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Beweislast hierfür liegt beim Bieter.

 

Mindestkriterium ist eine Öffnung der Einrichtung montags bis freitags jeweils im Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 

Das Kriterium ‚Sicherheit und Orientierbarkeit für Patientinnen, Besucherinnen und Mitarbeiterinnen' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

 

• Subkriterium ‚Notfallmanagement'

 

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit des vorhandenen Notfallkonzepts, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen bzw Verfahren, welche eine rasche und fachgerechte Behandlung in medizinischen Notfällen gewährleisten (in der Einrichtung / in Zusammenarbeit mit Akutversorgungseinheiten);

 

• Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit des Managements bei abgängigen Patientinnen (davon umfasst sind auch Patienten, die nicht mehr zur Therapie erscheinen).

 

• Subkriterium ‚Orientierbarkeit'

 

Das Subkriterium wird anhand folgendem beispielhaften Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterium) bewertet:

 

• Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit des vorhandenen Orientierungskonzepts (Beschriftungen, Farbleitsystem).

 

Das Kriterium ‚Fort- und Weiterbildung' wird an Hand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Qualität und Effizienz der Maßnahmen für die Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals (zB Art, Umfang und Zeitabstände der Maßnahmen/Schulungen);

 

• Bewertung der der Qualität und Effizienz der Maßnahmen für die Fort- und Weiterbildung des sonstigen Personals (zB Art, Umfang und Zeitabstände der Maßnahmen/Schulungen).

 

Das Kriterium ‚Qualitätssicherung und Risikomanagement' wird an Hand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Bewertung der Effizienz des eingesetzten Qualitätssicherungssystems samt Rückmeldesystem für Patientinnen, Angehörige und Auftraggeberin;

 

• Bewertung der Effizienz des eingesetzten Risikomanagements.

 

3.2.1.3 Bewertung des Themas ‚Räumlichkeiten'

 

Die Bewertung der Räumlichkeiten ist konkreter durch Kriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander - je nach Bedeutung, ergibt sich aus der Gewichtungstabelle gemäß Punkt 3.2.1.

 

Das Kriterium ‚Übererfüllungsgrad Strukturqualitätskriterien Räumliche Ausstattung' wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

 

• (Nicht‑)Vorhandensein von Multifunktionsräumen und deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit;

 

• Ausstattung des Bereiches ‚Empfang/Rezeption';

 

• Ausstattung des ‚Umkleidebereiches';

 

• Ausstattung der ‚Sanitärräume';

 

• Ausstattung des ‚Ruheraums'.

 

Das Kriterium ‚Beschreibung der Einrichtung' wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

 

• Qualität und Ästhetik von vorhandenen Allgemeinflächen (zB Wartebereiche);

 

• Einbindung der Einrichtung in kommunale Strukturen (zB Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten etc).

 

Das Kriterium ‚Raumkonzept' wird an Hand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

 

Bewertung des gesamtheitlichen und stimmigen Raumkonzeptes insbesondere im Hinblick auf die Bereiche, Untersuchung, Einzeltherapie, Gruppentherapie, Vorträge und Workshops.

 

3.2.2 Aufbereitung und Umfang des Fragenkatalogs ‚AMB' samt Beilagen

 

Der Bieter hat den auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Fragenkatalog ‚AMB' direkt auf der Vergabeplattform vollständig auszufüllen sowie die folgenden (darin angeführten) Beilagen zu erstellen und gesondert hochzuladen:

 

• ‚Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement';

 

• ‚Notfallkonzept';

 

• ‚Orientierungskonzept';

 

• ‚Therapieplan - Darstellung der Therapien für eine(n) fiktiven Patientin/Patienten anhand eines Wochenplans';

 

• ‚Inbetriebnahmekonzept' samt groben Terminplan.

 

Die Art und Weise der Aufbereitung dieser Beilagen und die Art der Darstellung liegen grundsätzlich im Ermessen des Bieters, müssen sich jedoch auf die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Aufgabenstellung beziehen und sollen der Beurteilungskommission einen raschen und zusammenfassenden Einblick in die Überlegungen des Bieters geben. Es ist daher jedenfalls auf eine komprimierte Darstellung der einzelnen Beilagen (jeweils maximal in einem Umfang von 10 Seiten im DIN A4-Format) zu achten. Die Art der Aufbereitung muss insbesondere dazu geeignet sein, dass von der Beurteilungskommission das projektspezifische und praxisbezogene Eingehen und die daraus erkennbare Erfahrung des Bieters im Bereich der Erbringungen von Rehabilitationsleistungen beurteilt werden können.

 

3.3 Maximale Punkteanzahl

 

Mit den für die Zertifizierung maßgebenden Kriterien können durch Addition der in jedem ‚Thema' (1. Ebene) ermittelten Punktewerte (gemäß der Gewichtungstabelle in Punkt 3.2.1) maximal 100 Punkte erreicht werden (siehe ‚Tabelle-Gesamtübersicht' in Punkt 3.1).

 

Erstgereihter Bieter des Zertifizierungsverfahrens ist im jeweiligen Los jener Bieter, dessen Angebot die höchste Punkteanzahl aufweist. Zweitgereihter Bieter des Zertifizierungsverfahrens ist im jeweiligen Los jener Bieter, dessen Angebot die zweithöchste Punkteanzahl aufweist usw. Im Falle des Punktegleichstandes zwischen mehreren Bietern, ist die im Thema (1. Ebene) ‚medizinisch-therapeutische Aspekte' erreichte Punkteanzahl ausschlaggebend für die Reihung.

 

Es ist beabsichtigt, mit den fünf bestgereihten zertifizierten Bietern im Los 1 (Wien) sowie jeweils mit den zwei bestgereihten zertifizierten Bietern in den Losen 2 bis 10 (Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Eisenstadt, Wels, Bregenz, Ried im Innkreis, Wörgl und Leibnitz) eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Sollten durch die bestgereihten zertifizierten Bieter nicht alle Indikationen und/oder der Bedarf nicht vollständig abgedeckt werden können, kann/können der/die jeweils nachgereihte/n Bieter pro Los ebenfalls ‚zertifizierte/r Bieter' sein, sofern sie die jeweils eine Bewertung mit = 60 Punkten (Mindestpunkteanzahl) erreichen (‚Qualitätsschranke').

 

Die sich daraus ergebende Reihung der Bieter (‚Punkteranking') wird ‚eingefroren' und im Falle des Leistungsabrufs aus der Rahmenvereinbarung mittels direkter Beauftragung (siehe Punkt 2.3.8.1 der Ausschreibungsunterlagen) herangezogen.

 

4. ANLAGEN, FORMBLÄTTER, FORMULARE, BEILAGEN UND FRAGENKATALOG ‚AMB'

 

 

Anlagen

PDF-Dateien sind auszufüllen und auf die Vergabeplattform hochzuladen:

Anlage ./1

Bieterklärung

Anlage ./2

Verpflichtungserklärung des Bieters - Wechsel/Hinzuziehung von Subunternehmern

Anlage ./3

Angabe der Kapazitäten

  

 

Formblätter

Formblätter sind unmittelbar auf der Vergabeplattform auszufüllen; Formulare zu den Formblättern sind auszufüllen und auf die Vergabeplattform hochzuladen:

Formblatt 8

Bekanntgabe von SubunternehmerIn

Formular zu Formblatt 8

Subunternehmererklärung(en)

Beilagen

Bezeichnung

Beilage ./1

Rahmenvereinbarung

Beilage ./2.1

‚Medizinisches Leistungsprofil - Bewegungs- und Stützapparat / Rheumatologie (BSR)' (Stand 05/2018)

Beilage ./2.2

‚Medizinisches Leistungsprofil - Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE)" (Stand 02/2019) und "Medizinisches Leistungsprofil - Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) (WHO-RehabilitationsPhase 3 mit Refresher)' (Stand 09/2017)

Beilage ./2.3

‚Medizinisches Leistungsprofil - psychische Störungen (PSY)' (Stand 05/2019)

Beilage ./2.4

‚Medizinisches Leistungsprofil - bronchopulmonale Erkrankungen (PUL)' (Stand 02/2019)

Beilage ./2.5

‚Medizinisches Leistungsprofil - Onkologie (ONK)' (Stand 05/2018)

Beilage ./2.6

‚Medizinisches Leistungsprofil - Neurologie (NEU)' (Stand 05/2019)

Beilage ./2.7

‚Medizinisches Leistungsprofil - Stoffwechsel (STV)' (Stand 05/2018)

Beilage ./3

‚Mustervertrag AMB' samt Anhängen

Beilage ./4

Erstinformationsschreiben für Visitationen

Beilage ./5

Bedarf und Erreichbarkeit

  

 

Beilagen zum Fragenkatalog ‚AMB'

Der Fragenkatalog "AMB" ist unmittelbar auf der Vergabeplattform auszufüllen; folgende - darin angeführte - Beilagen sind zu erstellen und auf die Vergabeplattform gesondert hochzuladen:

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement'

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Notfallkonzept'

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Orientierungskonzept'

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Therapieplan - Darstellung der Therapien für eine(n) fiktiven Patientin/Patienten anhand eines Wochenplans'

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Inbetriebnahmekonzept' samt groben Terminplan

  

 

...

 

(Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.3 Das Begleitschreiben zum Angebot der Antragstellerin lautet wie folgt:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Dem Angebot sind die AU 2. F. zugrunde gelegt und dementsprechend Änderungen inhaltlicher Art in den Anlagen und Beilagen zum Angebot zur Kennzeichnung grundsätzlich gelb unterlegt.

 

Zum Angebot erläutern wir ergänzend:

 

1. Notfallkonzept: Hierzu wird die Ausarbeitung hochgeladen, die wir gemäß Nachforderung zum Angebot 1. F. abgegeben haben (ohne gelbe Unterlegung).

 

2. Therapeutisches Konzept: Hierzu wird eine ergänzte und vertiefte Fassung hochgeladen.

 

3. Mehrkapazitäten der Einrichtung über die ausgeschriebene Kapazität hinaus: In der AAAA bestehen Reservekapazitäten und Erweiterungskapazitäten. Unser Angebot beinhaltet die Bereitschaft zur Leistungserbringung im Rahmen unserer Mehrkapazitäten (siehe Darstellung im Inbetriebnahmekonzept).

 

4. Anmerkungen zur Bewertungsmatrix in Hinblick auf Los 3 Innsbruck:

Bei Los 3 sind weniger als 7 Indikationen ausgeschrieben. Wir vermuten, dass sich draus ergibt:

 

 

 

5. Erklärung zu NEU Phase II: Wir haben die Kapazität für NEU Phase

II und erklären uns bereit, im Falle der Beauftragung NEU Phase II-Behandlungen durchzuführen.

 

6. Erklärung zu ONK Phase III: Wir haben die Kapazität für ONK Phase

III und erklären uns bereit, im Falle der Beauftragung ONK Phase III-Behandlungen durchzuführen. ONK Phase III wird zukünftig unbedingt erforderlich sein. Zur Erläuterung hängen wir eine Kurzinformation (1) zu ONK III an.

 

Anhang: Kurzinformation 1 zu ‚ONK III'

 

Innsbruck, am 23.06.2019"

 

(Begleitschreiben in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.4 Der Fragenkatalog im Erstangebot der Antragstellerin lautet wie folgt:

 

"Fragenkatalog

 

 

Pos.

Bezeichnung

Antwort

...

 

 

2.6

Bei Beantwortung der Frage 2.5 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Behandlungserfolg aus Sicht des Patienten Behandlungserfolg aus Sicht der Reha-Einrichtung Behandlungserfolg aus Sicht der zuweisenden Haus- bzw. Fachärzte, randomisierte Einzel Peer-review Verfahren Behandlungserfolg aus sozialmedizinischer Sicht Entlassungsmanagement (SMS nach 3 und 6 Wochen, Telemedizin, etc.), Förderung der sozialen und beruflichen Teilhabe (Darstellung im therapeutischen Konzept und Entlassungsmanagement) Jahresbericht des Zentrums

...

 

 

3.4

Bei Beantwortung der Frage 3.3 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Seh-, Hörbeeinträchtigte: Individualbetreuung in der Reha wie bisher, je nach Grad der Beeinträchtigung zusätzliche kostenlose Pflegeassistenz möglich. Es besteht zudem Barrierefreiheit im gesamten Areal der beiden Therapieorte. Bei Sprachbarrieren ist eine Kooperation mit XXXX möglich. In diesem Zusammenhang kann angedacht werden rehabilitative Maßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrung als eigenen Block mit Dolmetscher zu veranstalten. Mindestteilnehmer 6 ,3x pro Jahr (Maßnahme muss innert 4 MO beginnen)

...

 

 

4.1

Durch welche Maßnahmen/Angebote werden die Veränderungen, die durch das Rehabilitationsverfahren bewirkt werden nachhaltig unterstützt?

Entlassungsmanagement: Nachsorge ist die beste Prävention. Um einen nahtlosen Übergang zwischen der Rehabilitation und der Nachsorge zu fördern, ist eine individuelle Begleitung durch eine Rehanurse, Sozialarbeiter, Case-Management, welches mit Institutionen wie ambulante gesundheitliche und soziale Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, etc. . vernetzt ist, hilfreich. Spezifische Konzepte zur Unterstützung der Nachsorge (Unterstützung der weiterführenden Therapien, Lebensstilveränderungen weiter zu fördern/festigen, etc.) wie durch telemedizinische Methoden (z. B. SMS-Nachfrage (3 und 6 Wochen), E-Mail, Erprobung von Apps, zur Unterstützung der Therapien, Anleitungen für zu Hause, etc.) und eine ICF-strukturierte Erfassung von Gesundheitsfaktoren einer Person sollen dazu beitragen, dass die Rehabilitationsmöglichkeiten besser genutzt werden können und es auch zu einer die Gesundheitseinrichtung übergreifenden Optimierung der Patientenversorgung kommt.

...

 

 

6.2

Bei Beantwortung der Frage 6.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung des Krisenzimmers.'

1 Krisenzimmer je Therapieort; Neben einem nach dem Stand der Technik ausgerüsteten Notfallzimmer wird auch ein Krisenzimmer in angenehmem Ambiente mit Basiseinrichtung stressarm und reizarm, verriegelbarem Fenster und medizinischer Notfallausrüstung eingerichtet (Notfallausrüstung, Reanimationsmöglichkeit, Medikation). Dies insbesondere, weil aus einer Krisensituation ein medizinischer Notfall resultieren kann.

...

 

 

9.2

Wenn die Frage 9.1. mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung der Wege.'

Es bestehen an beiden Therapieorten sehr gute Anbindungen an ÖPNV. (siehe Orientierungskonzept) Therapieort XXXX : Bushaltestelle 80m entfernt = 1 Gehminute, asphaltiert, barrierefrei, Reha von Osten/Westen und Norden über asphaltierte Gehwege über Parkplatz erreichbar Therapieort XXXX : Bahnhof-Reha: ca. 450 m = 4-5 Gehminuten, asphaltiert Bushaltestellen-Reha: 2 Haltestellen (Abzweige Bhf, Bhf) : beide ca. 400-500 m, ca. 3-5 Gehminuten, asphaltiert, 1 Haltestelle Regionalbus direkt am Parkplatz vor der Reha

...

 

 

9.4

Wenn die Frage 9.3 mit ‚Ja' beantwortet wurde, ersuchen wir um kurze Beschreibung des/der Radwege(s). '

Inntal Radweg ab Weer bis Telfs (mit kurzen Unterbrechungen)

9.5

Bitte um kurze Darstellung bzw Erläuterung des Parkraumkonzeptes Ihrer Einrichtung für PatientInnen und Besucher.

Therapieort XXXX 45 kostenlose Stellplätze oberirdisch 48 kostenlose Stellplätze in der Tiefgarage Stromtankstelle in unmittelbarer Nähe Therapieort XXXX 226 Parkmöglichkeiten für alle kostenlos zur Verfügung, unmittelbar vor den Zentrumsräumlichkeiten in XXXX

...

 

 

9.10

Wie sind die Zufahrtsmöglichkeiten für PKW zu Ihrer Einrichtung ausgestaltet?

Beide Therapieorte verfügen über eine sehr gute und schnelle Autobahnanbindung. Therapieort XXXX : Unmittelbare Autobahnanbindung A12 Inntalautobahn Schwaz-Imst, Unmittelbare Autobahnanbindung A13 Brennerautobahn; Anbindung an die Bundesstraßen B171, B174 (Unterland/Oberland, B184 Brennerstrasse), Einfahrt vom Grabenweg von ost- & westwärts direkte Parklätze Richtung Norden erreichbar. Therapieort XXXX : Unmittelbare Autobahnanbindung A12 Inntalautobahn Schwaz-Imst Anbindung an die Bundestraße Innsbrucker Straße zw. Hausnr. 11 und 13, ca. 50 m Richtung Süden die Einfahrt zum Zentrum, von ost- & westwärts erreichbar.

...

 

 

14.2

Wenn Frage 14.1 mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung dieses Systems.''

Es wird Qualitätssicherung entsprechend dem Qualitätssicherungs-Handbuch > >Beschreibung des QM-Systems< <' (Stand Nov. 2018) praktiziert. Grundlage sind die Richt- und Leitlinien sowie das Prozedere der ÖNORM EN ISO 9001:2015 ‚Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen'.

...

 

 

14.4

Wenn Frage 14.3 mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung dieses Systems.''

Es wird ein Risikomanagement entsprechend dem > >Handbuch Melde- und Review-Prozess Risikomanagement< < praktiziert. Grundlage sind die Richt- und Leitlinien sowie das Prozedere der ONR 4900:2014 ‚Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Begriffe und Grundlagen - Umsetzung von ISO 31000 sowie die ONR 49001:2014 Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Risikomanagement - Umsetzung von ISO 31000 in der Praxis. Erarbeitung und Durchführung des Risikomanagements in Kooperation mit XXXX

...

 

 

15.3

Bitte um Darstellung der Ausstattung des Bereiches ‚Empfang/Rezeption'.'

Therapieort XXXX : Empfang/die Rezeption im 1. Obergeschoss über Leitsystem per Lift oder Treppe erreichbar. Sitzmöglichkeiten in Halbstöcken Vorraum > Wartebereich > mit Sitzgelegenheiten, Garderobe und Schirmständer, Untergliederter Bereich mit Privatsphäre, Arztzimmer direkt angrenzend, an Empfang und Rezeption mehrere Personen gleichzeitig bedienbar, Bilder z.T. von Rehakünstlern an Wänden, Infoscreen für Rehabilitanden, Lesemöglichkeiten, Kostenloser Tee & Wasser, sowie Kaffee- und Snackautomat In Planung: Check in Terminals für rasches und unkompliziertes einzuchecken Gleichzeitig Therapieort XXXX : Empfang/die Rezeption im 1. Obergeschoss über Leitsystem per Lift oder Treppe erreichbar, Arztzimmer direkt angrenzend, Toiletten H/D, leicht wischbarer und rutschfester Boden, Sitzmöglickeiten, Garderobe, Schirmständer, Kostenloser Tee & Wasser, sowie Kaffee- und Snackautomat, Lesemöglichkeiten

...

 

 

15.6

Bitte um Darstellung der Ausstattung des ‚Ruheraums'.'

Therapieort XXXX : 25,21m², Holzboden, bequemen Einzel-Sitzgelegenheiten und Couchen, Massageliegesitze, ruhige Farb- Lichtgestaltung in verschiedenen Stufen, in Planung individuelle Kopfhörer zur Entspannung/Musik, Therapieort XXXX : 27 m², Magnetfeldmatte, Rotlichtkabine, Liege-/Sitzmöglichkeiten, Waschbecken, kostenloses Tee/Wasserangebot, Musik bei Bedarf sowie ruhige Farb- und Lichtgestaltung

...

 

 

   

 

(Fragenkatalog im Angebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.5 Der Fragenkatalog im Letztangebot der Antragstellerin lautet wie folgt:

 

"Fragenkatalog

 

 

Pos.

Bezeichnung

Antwort

1

Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen) Es ist ein entsprechendes Konzept als Beilage zum Fragenkatalog hochzuladen.

 

2

Übererfüllungsgrad des medizinischen Leistungsprofils (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen und bezogen auf die jeweils angebotenen Indikationen) Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in den jeweiligen Leistungsprofilen haben die Bieter hier die Möglichkeit für jedes Subkriterium gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen. Diese Angaben werden im jeweiligen Subkriterium aber jedenfalls einer gesamtheitlichen Bewertung zugeführt.

 

2.1

Werden in Ihrer Einrichtungen Leistungen erbracht, die eine Übererfüllung des MLP im Bereich Strukturqualität/Personal darstellen?

Ja

2.2

Bei Beantwortung der Frage 2.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Kooperation mit zusätzlichen Konsiliarärzten diverser Fachrichtungen, wie Schlafmediziner, Allergologe, etc.; Rehanurse; Kooperationen mit OOOO ; Medizin Informatiker BREITE FÄCHERÜBERGREIFENDE SCHLAFMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG UND BERATUNG BEI MEDIZINISCHER NOTWENDIGKEIT

2.3

Werden in Ihrer Einrichtungen Leistungen erbracht, die eine Übererfüllung des MLP im Bereich Prozessqualität darstellen?

Ja

2.4

Bei Beantwortung der Frage 2.3 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Ärztliche Begleitung: Regelmäßige interdisziplinäre, fächerübergreifende REHA-BOARDS; indikationsübergreifende ärztliche Betreuung bei Bedarf (Sowohl-als-auch-Medizin); Konsiliarärzte bei med. Notwendigkeit; schlafmedizinische Diagnostik bei Bedarf; Abklärung Nahrungsmittelallergie mittels Prick wenn pos. Anamnese; HRV Messung (bei med. Indikation); Hausbesuch (PT) bei med. Indikation. Zusätzliche Therapien: Finanzierungsabhängige Möglichkeit der begleitenden Reha (Einzelmodule) ab Diagnosestellung und in der Phase I (z.B. Ausbau der rehabilitativen Maßnahmen vor operativen Eingriffen, etc.) sowie in der Phase IV; zusätzliches Rehabilitationsangebot: Multimodale Schmerztherapie; Phase 4 Kooperation mit XXXX - Projekt XXXX (E-Mountainbike, Schneeschuhwandern, Reha Geher, etc.); Aromatherapie. Zusätzliche Skills und Settings: Skills Trainings bei med. Notwendigkeit: soziales Kompetenztraining: Außenorientierung--> sozialen Rahmen kennenlernen; Genusstraining; Psychoedukation; Achtsamkeitstraining; Zusätzliche Leistungen: freie Terminwahl (Schichtplan); berufsbegleitende Rehamaßnahme; zusätzliche Einzeltherapien, wenn med. Notwendigkeit; zusätzliche Beratungen und Therapien der Raucherberatung/Suchtberatung über die genehmigten Einheiten hinaus; Schulungsprogramme aufbauend (Basisprogramm mit aufbauendem Schulungsplan), Schauküche mit praktischer FÄCHERÜBERGREIFENDER Umsetzung; Dokumentation der bio-psycho-sozialen Aspekte der Patientenmithilfe der ICF-Klassifikation ab Beginn der Rehabilitationsbehandlung; Dokumentation des Rehabilitations-Therapieplans und der Therapieziele (somatische, funktionsbezogene, edukative Ziele sowie Ziele im psychischen und sozialen Bereich), Therapiepläne basierend auf nationalen und internat. Leitlinien

2.5

Werden in Ihrer Einrichtungen Leistungen erbracht, die eine Übererfüllung des MLP im Bereich Ergebnisqualität darstellen?

Ja

2.6

Bei Beantwortung der Frage 2.5 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

siehe Erstangebot

3

Spezielle Betreuung außerhalb des Leistungsprofils (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen)

 

3.1

Werden in Ihrer Einrichtung individuelle Betreuungsleistungen erbracht?

Ja

3.2

Bei Beantwortung der Frage 3.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

REHAplanung bei erhöhtem Betreuungsbedarf, zB. bei Schwerkranken mit reduzierten Einheiten pro Tag, Vereinbarung von lohnenden Pausen im Ablauf (Rückzug in Ruhezone), Gestaltung der Hilfestellung individuell je nach Notwendigkeit durch kostenlose Pflegeassistenz bei der Durchführung der REHAMaßnahme, bei der Organisation sozialer Unterstützung: Sozialarbeiter/Case Manager angestellt oder in Kooperation, Angehörigenberatung Zusätzliche Möglichkeit für psycholog. Gespräche: Kooperation OOOO Zusätzliche Konsultationen bei psych. Belastungssituationen: Kooperation OOOO Interventionsmöglichkeit bei krisenhaften Situationen: Krisenzimmer, Kooperation OOOO , Zusammenarbeit Psychologe Diätologe (Psychodiätologie) wegen der Komplexität Abklärung besonderer beruflicher Problemlagen: Case Manager, XXXX , OOOO Berufsbezogene Rehabilitationsangebote: Case Manager, XXXX , OOOO Um Rehabilitanden aus größerer Entfernung (z.B Seitentälern) insbesondere in der IND PSY die Teilnahme an Maßnahmen am Standort Innsbruck zu ermöglichen, ist bei Bedarf und Zuweisungen ein XXXX angedacht. Ob sich daraus ein Hol- und Bringdienst für Schwerkranke aller IND entwickeln kann, bedarf weiterer Verhandlungen. Yoga, Mentaltraining, Akupunktur, Shiatsu, Stoßwellentherapie, Lichttherapie, Gammaswing, Beckenbodentraining, KRYOTHERAPIE, Fango, Pilates.

3.3

Werden in Ihrer Einrichtung Leistungen für PatientInnen mit besonderen Bedürfnissen erbracht?

Ja

3.4

Bei Beantwortung der Frage 3.3 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

siehe Erstangebot

4

Konzept zur Optimierung der ambulanten Rehabilitation

 

4.1

Durch welche Maßnahmen/Angebote werden die Veränderungen, die durch das Rehabilitationsverfahren bewirkt werden nachhaltig unterstützt?

siehe Erstangebot

4.2

Durch welche Maßnahmen können Sie die zeitliche Angeichung des ambulanten Rehabilitationsverfahrens an ein stationäres Rehabilitationsverfahren ermöglichen? Wir ersuchen um eine diesbezügliche konzeptionelle Darstellung insbesondere in räumlicher und organisatorischer Hinsicht.

Beide Therapieorte verfügen aktuell über räumliche Überkapazitäten, welche die Grundlage für rasche Verfügbarkeit weiterer Kapazitäten darstellen. Zusätzlich ergeben sich durch die Erweiterung der Öffnungszeiten und die Ausweitung auf 6 Werktage zusätzlich organisatorische Möglichkeiten. Erweiterung der Räumlichkeiten Aufenthaltsraum, Rückzugsraum Essen, Speiseraum (FRISCHES KOSTENLOSES BIOESSEN FÜR ALLE PATIENTEN DER IND. PSY II, KOSTENLOSER SNACK FÜR ALLE PHASE II) Anzudenken ist, die Schulungen überwiegend in den ersten 20 Tagen durchzuführen und das Training als verlängerte Phase III auf 12 Monate auszudehnen.

4.3

Durch welche Angebote/Maßnahmen werden die PatientInnen bei der berufsbegleitenden Absolvierung des Rehabilitationsverfahren unterstützt?

Es ist in Umsetzung bzw. geplant, Teile des Phase II Leistungsprofiles auch am späten Nachmittag und an Samstagen anzubieten, um noch mehr Flexibilität für Berufstätige zu erlangen. Die Phase III wird überwiegend zu Randzeiten zB 7h-8h30 , 16h-20h angeboten, um eine Teilnahme für Menschen im Arbeitsprozess zu fördern. Lange Öffnungszeiten (morgens, abends, Samstag) Individuelle Anpassung der Therapiepläne, Einzelsettings Vernetzung mit Betriebsärzten und Betriebspsychologen Beratung bei der indikationsgerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes KOOPERATION (ERGONOMIE AM ARBEITSPLATZ), PRÄVENTIONSSCHULUNGEN, LEBENSSTILSCHULUNGEN, XXXX Kürzung der Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich möglich, die Dauer darf den Rehabilitationserfolg nicht einschränken

5

Therapieplan (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen) Es ist ein entsprechender Therapieplan für eine(n) fiktive(n) Patientin/Patienten für eine Woche als Beilage zum Fragenkatalog hochzuladen.

 

6

Krisenzimmer (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen)

 

6.1

Ist Ihre Einrichtung mit einem Krisenzimmer ausgestattet?

Ja

6.2

Bei Beantwortung der Frage 6.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung des Krisenzimmers.'

siehe Erstangebot

7

Frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Bei den nachstehenden Fragen 7.1 bis 7.4 zum frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen in Ihrer Einrichtung ist die Frage mit dem zutreffenden Zeitpunkt mit Ja und alle anderen mit Nein zu beantworten.

 

7.1

Unmittelbar nach Abschluss der Rahmenvereinbarung

Ja

7.2

bis zum 30.6.2020

Nein

7.3

bis zum 31.12.2020

Nein

7.4

Angabe der Dauer der Vorlaufzeit in Monaten (maximal 3 Monate ab Vertragsabschluss).

PUL SOFORT: IN BETREIB - WEITERHIN VORNAHME VON THERAPIEN HKE SOFORT: IN BETRIEB - WEITERHIN VORNAHME VON THERAPIEN STV SOFORT: SIEHE P. 4.2 INBETRIEBNAHMEKONZEPT NEU SOFORT: SIEHE P. 4.2 INBETRIEBNAHMEKONZEPT PSY SOFORT START IN BESTEHENDEN RÄUMLICHKEITEN (BEI GRÖSSERER ANZAHL VON ZUWEISUNGEN >BEHANDLUNGEN IN DER ERWEITERUNGSFLÄCHE - SIEHE INBETRIEBNAHMEKONZEPT P 4.2.1.1 UND P 4.2.1.2 SOWIE P. 4.2.3 BSR: KURZFRISTIG AB ABSCHLUSS RAHMENVEREINBARUNG - SIEHE P 4.2.1.2 UND P. 4.2.3 INBETRIEBNAHMEKONZEPT ONK 3 MONATE VORLAUFZEIT AB RAHMENVEREINBARUNG

8

Inbetriebnahmekonzept (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Es ist ein entsprechendes Konzept als Beilage zum Fragenkatalog hochzuladen.

 

9

Verkehrsanbindung und Erreichbarkeit (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Erreichbarkeit zu Fuß oder mit dem Rad (Fragen 9.1 bis 9.4). Erreichbarkeit der Einrichtung bei Anreise mit dem privaten PKW (Fragen 9.5 bis 9.10).

 

9.1

Ist Ihre Einrichtung über Fußwege erreichbar? Fußwege sind insbesondere Gehsteige und Gehwege iSd Straßenverkehrsordnung.

Ja

9.2

Wenn die Frage 9.1. mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung der Wege.'

siehe Erstangebot

9.3

Ist Ihre Einrichtung über (einen) Radweg(e) erreichbar?

Ja

9.4

Wenn die Frage 9.3 mit ‚Ja' beantwortet wurde, ersuchen wir um kurze Beschreibung des/der Radwege(s). '

siehe Erstangebot

9.5

Bitte um kurze Darstellung bzw Erläuterung des Parkraumkonzeptes Ihrer Einrichtung für PatientInnen und Besucher.

siehe Erstangebot

9.6

Ist die Parkmöglichkeit für PatientInnen kostenpflichtig?

Nein

9.7

Wenn 9.6 mit ‚Ja' beantwortet wurde, welche Kosten werden PatientInnen für das Parken verrechnet?''

-

9.8

Ist die Parkmöglichkeit für Besucher kostenpflichtig?

Nein

9.9

Wenn 9.8 mit ‚Ja' beantwortet wurde, welche Kosten werden Besuchern für das Parken verrechnet?'

-

9.10

Wie sind die Zufahrtsmöglichkeiten für PKW zu Ihrer Einrichtung ausgestaltet?

siehe Erstangebot

10

Erweiterung einer bestehenden Einrichtung (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Prinzip Engpassbeseitigung in bestehenden Einrichtungen vor Schaffung von neuen Einrichtungen.

 

10.1

Handelt es sich bei der von Ihnen im Teilnahmeantrag genannten Einrichtung um eine bestehende Einrichtung oder muss diese erst errichtet werden?

Ja

11

Kapazitäten, Ressourcen (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen)

 

11.1

Welche Öffnungszeiten sind für Ihre Einrichtungen vorgesehen?

Montag - Freitag: 7.00-20.00 Samstag: 8.00-12.00 ÖFFNUNGSZEITEN WURDEN SO GEWÄHLT UM BERUFSBEGLEITENDE REHABILITATION UND THERAPIEN ZU ERMÖGLICHEN

12

Sicherheit und Orientierbarkeit für PatientInnen und BesucherInnen und MitarbeiterInnen(gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Es ist ein entsprechendes Orientierungskonzept sowie ein Notfallkonzept jeweils als Beilage zum Fragenkatalog hochzuladen.

 

13

Fort- und Weiterbildung (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen)

 

13.1

Bitte um kurze Beschreibung der in Ihrer Einrichtung bereits vorhandenen bzw künftig geplanten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für MitarbeiterInnen.

Interne Fortbildungen: Indikationsspezifische Fortbildungen Einzel, Gesamtes Team (eigener Lehrbeauftragter) XXXX , Interdisziplinäre Fortbildungen Supervision/Coaching Externe Fortbildungen: Schulung von Zusatzqualifikationen: Agakar, Atemtherapie XXXX , Basismodul PSY PVA Fortbildungen Indikationsspezifische Kongressbesuche ICF Fortbildung LMU München Fortbildungen über Fachverbände der Berufsgruppen Weitergabe von Schulungserfahrungen und Ergebnissen von wissenschaftlichen Publikationen durch DDDD , wie im Folgenden angeführt, an das Rehabilitationsteam: Wissenschaft DDDD , wissenschaftliche Publikationen zur Rehabilitation, Buchbeiträge Minimed Studium (Vortragender) Posterpreise Bildungsauftrag amb. Rehabilitation, REHAAKADEMIE: AUS- UND WEITERBILDUNGEN FÜR MITARBEITER/MULTIPLIKATOREN, REHATRAINERN, EXTERNES MED. PERSONAL, BETROFFENE U. ANGEHÖRIGE Fachhochschule Gesundheit XXXX Herzinsuffizienzschwestern Organisation von Vorträgen und Fortbildungen (interdisziplinär) SCHULUNGEN IM BEREICH PRÄVENTION, LEBENSSTIL UND NACHALTIGE GESUNDUNG

14

Qualitätssicherung und Risikomanagement (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen)

 

14.1

Ist in Ihrer Einrichtung ein Qualtiätssicherungssystem im Einsatz?

Ja

14.2

Wenn Frage 14.1 mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung dieses Systems.''

siehe Erstangebot

14.3

Ist in Ihrer Einrichtung ein Risikomanagementsystem im Einsatz?

Ja

14.4

Wenn Frage 14.3 mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung dieses Systems.''

siehe Erstangebot

15

Übererfüllungsgrad Strukturqualitätskriterien Räumliche Ausstattung (gemäß Punkt 3.2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen)

 

15.1

Werden in Ihrer Einrichtungen zur Leistungserbringung Multifunktionsräume verwendet?

Ja

15.2

Wenn die Frage 15.1 mit ‚Ja' beantwortet wurde, ersuchen wir um Angabe wie viele Multifunktionsräume (samt Größenangabe) vorgesehen sind und um Darstellung, für welche Leistungen diese genutzt werden (sollen).'

Therapieort XXXX : Mfr1/Bewegung3 (49 m2) (Sensomotorik, Heilgymnastik, Schauküche, Atemschule) Mfr2/Therapie1 (34 m2) (Schulungsraum Gruppe/Psychologie/Diätologie/Entspannung/Gesundheitsbildung/Theorie/Suchtberatung) Mfr3/Therapie2 (17 m2) (Einzeltherapie Physio, Ergo, Logo, PSY, Diätologie, Sozialarbeit, Case Manager), Mfr4/Therapie3 (11 m2) (Einzeltherapie Physio, Ergo, Logo, PSY, Diätologie, Sozialarbeit, Case Manager) Mfr5/Therapie4 (11 m2) (Einzeltherapie Physio, Ergo, Logo, PSY, Diätologie, Sozialarbeit, Case Manager) Mfr6/Therapie5 (11 m2) (Einzeltherapie Physio, Ergo, Logo, PSY, Diätologie, Sozialarbeit, Case Manager) MFR7/THERAPIE6 (11 m2) (EINZELTHERAPIE PHYSIO, ERGO, LOGO, PSY, DIÄTOLOGIE, SOZIALARBEIT, CASE MANAGER) MFR8/THERAPIE7,8,9 (GESAMT 32 m2) (GRUPPENTHERAPIEN/GRUPPENSCHULUNGEN JEGLICHER ART, DURCH MOBILE ABTRENNUNG EINZELTHERAPIE PHYSIO, ERGO, LOGO, PSY, DIÄTOLOGIE MÖGLICH) MFR9/THERAPIE10 (20 m2) (SCHULUNGSRAUM GRUPPE PSCHOLOGIE/DIÄTOLOGIE/ENTSPANNUNG/GESUNDHEITSBILDUNG/THEORIE/SUCHTBERATUNG) Im Erdgeschoss sollen 5 MFR (183 m2) entstehen die für Gesprächsgruppen, Psychologie Gruppe, Kreativ-, Musiktherapie, Bewegungstherapie, interdisziplinäre REHAboard Sitzungen Therapieort XXXX : MFR 1 (51,15 M2) (GRUPPENTHERAPIE, VORTRÄGE PSYCHOLOGIE, ERNÄHRUNG, GESUNDHEITSBILDUNG, SCHULUNGSRAUM, CASE MANAGER, SOZIALBERATUNG) MFR 2 (53,29 M2) (INTERDISZIPLINÄRE REHABOARD SITZUNGEN , GRUPPENTHERAPIE, MENTALTRAINING, FACHBZ. ARBEITEN, KREATIV-, MUSIKTHERAPIE, SCHULUNGSRAUM, ENTSPANNUNG, CASE MANAGER, SOZIALBERATUNG) MFR 3/MTT RAUM(144,24 m2) (TRAININGSBEREICH MTT, AUSDAUERTRAINING, STABILISATIONSTRAINING Gruppentherapie, Bewegungstherapie) Mfr4 (53,69) Gruppen und Einzeltraining zur Stabilisation, Yoga, Pilates , Beckenbodentraining

15.3

Bitte um Darstellung der Ausstattung des Bereiches ‚Empfang/Rezeption'.'

siehe Erstangebot

15.4

Bitte um Darstellung der Ausstattung des ‚Umkleidebereiches'. '

Therapieort XXXX : 2x Damenumkleide (34,97 m2), 2x Herrenumkleide (38,3 m2): verschließbare Garderobenschränke mit Haken und Kleiderbügeln, Sitzmöglichkeit, Waschbecken und Spiegel, Föhn, Papierkorb, leicht wischbarer, rutschfester PVC Boden, Seifenspender, Notfalltaster 2x SCHNELLUMKLEIDE (6 m2 & 6 m2): SPINDS Therapieort XXXX : 2 x DAMENUMKLEIDE MIT WC (26,17m2),2 x HERRENUMKLEIDE MIT WC (25,91m2) , verschließbare Garderobeschränke mit Haken und Kleiderbügel, Sitzmöglichkeit, Waschbecken und Spiegel, Föhn, Seifenspender, Papierkorb, leicht wischbarer und rutschfester Boden, Notfalltaster

15.5

Bitte um Darstellung der Ausstattung der ‚Sanitätsräume'.'

Therapieort XXXX : Wcs (2Herren/2Damen), 8 Duschen (4 Damen/4Herren) : ausreichend Beleuchtung, große Spiegel, Seifenspender, Papierhandtücher, Mülleimer, Ablagemöglichkeit und Haken in den Duschen, Ab- und Zuluft, leicht wischbarer Boden (Fliesen rutschfest), Nottaster/Notfallschnur Behinderten WC, behindertengerechte Ausstattung, rutschfester PVC, fallweise für Umkleide nutzbar, Nottaster Therapieort XXXX : 6 WCs (3 HERREN/ 3DAMEN, 1 barrierefrei), ausreichende Beleuchtung, Waschbecken, Seifenspender, Händetrockner, Papierhandtücher, Mülleimer, Ablagemöglichkeit. und Haken in Duschen, Ab- und Zuluft, leicht wischbarer und rutschfester Boden, Nottaster/Notfallschnur

15.6

Bitte um Darstellung der Ausstattung des ‚Ruheraums'.'

siehe Erstangebot

16

Beschreibung der Einrichtung (gemäß Punkt 3.2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen)

 

16.1

Bitte um kurze Beschreibung der Einrichtung im Hinblick auf Qualität und Vorhandensein von Allgemeinflächen, Einbindung der Einrichtung in kommunale Strukturen.

Beide Therapieorte verfügen über eine verkehrsgünstige Anbindung an das ÖPNV (Haltestellen fußläufig) sowie das öffentliche Straßennetz (Autobahndreieck XXXX sowie XXXX A12 Richtung Schwaz, A12 Richtung Imst, A13 Brennerautobahn), ausreichende kostenlose Parkplätze bzw. Parkgaragen sowie vielfältige Einkaufsmöglichkeiten. Therapieort XXXX : Dienstleister und Geschäfte im selben Gebäude, separater Eingang, von Parkgarage und direkt angrenzenden Parkplätzen mittels Personenlift barrierefrei erreichbar 3 Verpflegungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe, fußläufig Apotheke, Lebensmittelmarkt, zahlreiche Geschäfte ( XXXX ), in ca. 5 Minuten Gehzeit - DEZ Einkaufszentrum und XXXX Center mit zahlreichen Verpflegungsmöglichkeiten und Geschäften Elektrotankstelle Bankomat, Tankstelle in unmittelbarer Nähe Therapieort XXXX : Ärztezentrum (18 Ärzte, barrierefrei), 1 Restaurant, (KOOPERATIONSMÖGLICHKEIT FÜR GESUNDE GERICHTE), Einkaufsmöglichkeiten ( XXXX ) Bankomat in 5 Gehminuten, 2 Tankstellen in unmittelbarer Nähe, Bahnhof 5 Gehminuten,

17

Raumkonzept (gemäß Punkt 3.2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen)

 

17.1

Bitte um kurze Beschreibung der Einrichtung im Hinblick auf das gesamtheitliche Raumkonzept. Bereiche Untersuchung, Einzeltherapie, Gruppentherapie, Vorträge und Workshops

Die Wahl der Therapieorte XXXX und XXXX beinhalten ein klares Bekenntnis zur Kundenorientierung: gute Erreichbarkeit für zumindest 2/3 der Tiroler Bevölkerung, kostenfreie Parkplätze, großzügiges Flächenangebot, Ausbaufähigkeit, durchgehende Barrierefreiheit, Wohnort und arbeitsplatznahe. Therapieort XXXX : 5 Ärzte//Untersuchungsräume, 9 Multifunktionsräume (Bewegungstherapie/Schulung Gruppe, Einzel), 2 Bewegungsräume, Empfang, 1 Ruheraum/Entspannungsraum, 1 Krisenzimmer, 1 Notfallzimmer, 2 Terrassen, 2 Verwaltungsbüros, 3 Wartebereiche, 4 Umkleideräume Patienten (Duschen), 4 WCs Patienten (2H/2D, 1 barrierefreies), 2 SCHNELLUMKLEIDEN FÜR PATIENTEN, Mitarbeiterbereich mit Küche, 3 Lager, 1 Putz Raum, 1 Reinraum Therapieort XXXX : 3 Ärzteräume/Untersuchung, 7 Einzeltherapieräume, 3 Multifunktionsräume, 1 Rezeptionen, 2 Warteräume, 4 UMKLEIDERÄUME H/D Patienten, 2 Umkleideräume H/D Personal, 1 Personal-Aufenthaltsraum, 4 Abstellräume, 2 Krisen-/Notfallzimmer, 6 WCs (3H/3D, 1 barrierefrei), 1 Ruheraum , 1 WÄSCHERAUM, 1 MTT RAUM,1 BÜRÖ/BEBORAUM"

   

 

(Fragenkatalog im Angebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.6 Das Orientierungskonzept im Angebot der Antragstellerin hat zehn Seiten einschließlich des Deckblatts und lautet wie folgt:

 

"1 Standort

 

Das Herz der AAAA liegt am Therapieort XXXX . Sie befindet sich im

1. Obergeschoß mit der Option der Erweiterung im Erdgeschoß. Der Therapieort ist ausführender Ort der Indikationen Herz-Kreislauferkrankungen (HKE), Atmungsorgane (PUL), Stoffwechsel und Verdauungsapparat (STV), Psychiatrische Rehabilitation (PSY), Bewegungs- und Stu¿tzapparat sowie Rheumatologie (BSR) inkl. Wirbelsa¿ule (WS), Zentrales und peripheres Nervensystem (NEU). Im selben Gebäude finden sich noch Dienstleister und Geschäfte. Es besteht ein separater Eingang. Die Einrichtung ist von der Parkgarage und von den direkt angrenzenden Parkplätzen mittels Personenlift barrierefrei erreichbar. Die Einrichtung ist vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Krankenanstalten, seit 2011 genehmigt. Die Einrichtung verfügt über einen Einschaubericht der Sanitätsbehörde, sowie über eine genehmigte Haus- und Anstaltsordnung, den Gesetzen des Landes Tirol konforme Fluchtwege und Brandschutzabschnitte.

 

In unmittelbarer Nähe liegen 3 Verpflegungsmöglichkeiten, fußläufig kann eine Apotheke, ein Lebensmittelmarkt, sowie zahlreiche Geschäfte ( XXXX ). In ca. 5 Minuten Gehzeit kann das XXXX Einkaufszentrum sowie das XXXX Einkaufszentrum mit zahlreichen Verpflegungsmöglichkeiten und Geschäften erreicht werden.

 

Die NNNN liegt am Therapieort XXXX und befindet sich im 1. Obergeschoß eines Medizinzentrums mit der Option der Erweiterung im Erdgeschoß. Im selben Gebäude befinden sich 18 Ärzte, 2 soziale Vereine sowie einige Dienstleister, ein Restaurant und Geschäfte, wie z. B. XXXX , XXXX und XXXX . Die Therapie ist über das Stiegenhaus oder per Lift auf 2 Eingängen vom angrenzenden Parkplatz aus barrierefrei zugänglich. In unmittelbarer Nähe befinden sich 3 weitere Lebensmittelgeschäfte, 2 Tankstellen, ein Schuhorthopäde und 3 Verpflegungsmöglichkeiten.

 

2 Verkehrsanbindung und Erreichbarkeit

 

2.1 Fuß- und Radwege

 

Beide Therapieorte sind fußläufig von allen Richtungen über asphaltierte Gehwege und Parkplätze erreichbar.

 

Die Therapieorte XXXX und XXXX sind über den Inntalradweg von Weer bis Telfs mit kleinen Unterbrechungen direkt erreichbar.

 

2.2 ÖPNV

 

Das ambulante Reha Zentrum mit seinen beiden Therapieorten ist jeweils über den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen und leicht erreichbar. Die Verkehrsanbindungen erfolgen über Zug- und Busverbindungen. An beiden Therapieorten (Innsbruck und Hall) befinden sich in unmittelbarer Nähe mehrere Bushaltestellen. Die Bushaltestellen in Innsbruck befinden sich in 80 m Entfernung (1 Gehminute), jene in Hall befindet sich direkt vor dem Med-Zentrum. Der Therapieort Hall liegt in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof (400 m) und ist über asphaltierte, barrierefreie Gehwege in 3-5 Gehminuten erreichbar.

 

Die schnellsten Verbindungungen

 

XXXX nach Innsbruck mit dem Railjet sowie Bus ? 50 min.

 

XXXX nach Innsbruck mit der Bahnverbindung S3 sowie Bus ? 40 min.

 

XXXX nach XXXX mit dem Railjet ? 48 min.

 

XXXX nach XXXX mit der Bahnverbindung S3 ? 38 min.

 

2.3 PKW und Parkmöglichkeiten

 

Beide Therapieorte verfügen über eine sehr gute und schnelle Autobahnanbindung (A12 und A 13).

 

Therapieort XXXX : Unmittelbare Autobahnanbindung A12 Inntalautobahn Schwaz-Imst, Unmittelbare Autobahnanbindung A13 Brennerautobahn; Anbindung an die Bundesstraßen B171, B174 (Unterland/Oberland, B184 Brennerstrasse)

 

Therapieort XXXX : Unmittelbare Autobahnanbindung A12 Inntalautobahn Schwaz-Imst, Anbindung an die Bundestraße Innsbrucker Straße B171, Einfahrt zum Zentrum zw. Hausnr. 11 und 13 der Bundesstraße Richtung Süden, von ost- und westwärts kommend erreichbar.

 

Beide Therapieorte verfügen über zahlreiche Gratisparkplätze und Tiefgaragenparkplätze. Am Therapieort Innsbruck befinden sich mehrere Stromtankstellen in unmittelbarer Nähe.

 

3 Orientierungssystem

 

Im Sinne einer Zentrumslösung wird das Orientierungskonzept von beiden Therapieorten AAAA und NNNN umgesetzt werden. Beispielhaft wird das Leitsystem am Therapieort A*** vorgestellt.

 

Das Orientierungssystem des Therapiezentrums orientiert sich in seiner Struktur an den bekannten Liniennetzplänen öffentlicher Verkehrsbetriebe.

 

Ein Farbleitsystem auf den Böden bzw. an den Wänden führt dabei durch die Räumlichkeiten der beiden Geschoße sowie aus der Garage zu den zentralen Empfangsbereichen.

 

Dabei werden die Einrichtungen in vier Nutzungsgruppen eingeteilt, die jeweils einen eigenen Farbcode erhalten:

 

 

 

 

 

 

Von einem zentralen Bereich der Ordination aus (Empfang) werden mittels dieser farbcodierten Linien am Boden die Wege bis vor die jeweiligen Eingänge in die Räume vorgezeichnet.

 

Die genaue Raumnutzung wird dann neben den Eingängen mittels farblich abgestimmter Beschilderung gekennzeichnet. Die Grundrisse beider Geschoße inkl. geplantem Farbleitsystem sowie Schaubilder zum Farbleitsystem und der Beschilderung liegen den Unterlagen bei.

 

... [Anm im Konzept befinden sich zwei Fotos des Farbleitsystems und ein Grundrissplan mit einer Darstellung des Farbleitsystems]

 

4 Raumkonzept

 

Die Einrichtung am Therapieort AAAA ist vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Krankenanstalten, seit 2011 genehmigt und wird regelmäßig von der Sanitätsbehörde überprüft. Die Einrichtung verfügt über einen Einschaubericht der Sanitätsbehörde, sowie über eine genehmigte Haus- und Anstaltsordnung. Die Einrichtung ist mit einem befristeten Mietvertrag bis 2026 gemietet. Eine räumliche Erweiterung um 550m² ist möglich. XXXX .

 

Die Einrichtung am Therapieort NNNN wird nach der Vertragsvergabe und den in Aussicht genommenen Umbauarbeiten gemäß den Vorgaben und einschlägigen Standards erfolgen. Selbstverständlich wird ein Einschaubericht durch die Sanitätsbehörde erfolgen, dies gilt auch für die Genehmigung der Haus- und Anstaltsordnung. Die Räumlichkeiten sind durch unbefristete Mietverträge gesichert und darüber hinaus besteht die Option XXXX im Erdgeschoß im selben Stockwerk über eine Erweiterung vorzunehmen.

 

4.1 Räumliche Ausstattung

 

Die räumliche Ausstattung der Therapieorte erfüllt mindestens (plus Übererfüllung) die Vorgaben der medizinischen Leistungsprofile der PVA der jeweiligen Indikationsgruppen.

 

Die Therapieräume sind natürlich belüftet oder mit einer mechanischen Belüftung ausgestattet. Es gibt Spender für Handdesinfektion sowie Wasser in den Therapieräumen. Die Böden sind sehr gut/leicht zu reinigen und rutschfest. Die gesamte Einrichtung ist funktionsgerecht ausgestattet. Eine Kühlung, sowie wenn nötig mechanischer Sonnenschutz, ist in den gesamten Therapieräumen vorhanden.

 

[Anm: Es folgen Beschreibungen der Räume und ihrer Ausstattung sowie ein Raumplan als Tabelle mit den Spalten Farbleitsystem, Geschoß, Raumnummer, Raumbezeichnung, Nutzfläche und Raumhöhe]"

 

Anzumerken ist, dass die Antragstellerin die angekündigten Schaubilder zur Beschilderung dem Angebot nicht beilegte.

 

(Orientierungskonzept der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.7 Das Therapeutische Konzept im Angebot der Antragstellerin hat einschließlich zwei Seiten Deckblatt und Inhaltsverzeichnis zehn Seiten und lautet:

 

"1. Therapeutisches Konzept

 

1.1. Gegenstand und Motivation

 

Unter Rehabilitation werden in Summe alle koordinierten Maßnahmen und Leistungen verstanden, die zur weitgehenden Wiederherstellung der körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen sowie zur Erlangung der individuell größtmöglichen Selbstständigkeit benötigt werden. Die Entstehung der meisten Erkrankungen erfolgt multifaktoriell und erfordert auch eine multimodale Behandlung. Bei der multimodalen Therapie handelt es sich um ein individuelles, auf die persönliche Krankengeschichte des Patienten abgestimmtes Behandlungskonzept, das Therapieansätze aus verschiedenen medizinischen Disziplinen miteinander verknüpft. Dieses Konzept basiert auf der Erkenntnis, dass Menschen Funktionsstörungen und Schmerzen je nach individueller physischer und psychischer Situation verschieden wahrnehmen. Ziel der Therapie ist nicht mehr ausschließlich die Linderung des Schmerzes, sondern generell auch eine Besserung und Stabilisierung der körperlichen, psychischen und sozialen Gesundheit zu ermöglichen sowie die berufliche Wiedereingliederung zu fördern.

 

XXXX .

 

XXXX .

 

1. XXXX .

 

2. XXXX .

 

3. XXXX

 

4. XXXX .

 

5. XXXX .

 

6. XXXX .

 

... [Anm: Im Konzept folgt eine Darstellung der Abläufe in einem Diagramm]

 

1.3. Ablauf der ambulanten, multimodalen, modularen Rehabilitation

 

Jeder Patient ist in seinem Erleben und Wahrnehmen der Erkrankung individuell, daher bedarf es auch einer patientenorientierten, individuellen Planung.

 

Diese bestmögliche auf den Patienten zugeschnittene Rehabilitation soll mit koordinierten Maßnahmen und Leistungen die Menschen schnellstmöglich und optimal auf ihrem Weg zurück begleiten und zur weitgehenden Wiederherstellung der körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen sowie zur Erlangung der individuell größtmöglichen Selbstständigkeit bzw. beim Wiedereintritt in das Berufsleben (ver)helfen (Abbildung 2).

 

1.3.1. Rahmenbedingungen - Patientenpartizipation und Zielvereinbarung

 

Zielführende Rehabilitation soll innovativ sein. Sie muss sich an Leistungsangeboten orientieren, die zur Gegenwart und zur Zukunft passen bzw. muss sie sich den Anforderungen anpassen, die sich aufgrund der Veränderung in der Gesellschaft und Arbeitswelt ergeben. Eine gute Rehabilitation erfordert die Orientierung an den Bedürfnissen und Zielen der Patienten und deren Partizipation. Die Patienten müssen von Anfang an informiert werden, dass die gesteckten Therapieziele nur mit aktiver Mitarbeit zu realisieren sind. Das interdisziplinäre Reha-Team spielt bei der Umsetzung solcher partizipativer Ansätze eine entscheidende Rolle. Zielführend kann dabei sein, dass man den Patienten das Prinzip der Freiwilligkeit hervorhebt.

 

1.3.2. REHA-BOARD

 

Im mindestens einmal in der Woche stattfindenden ‚REHA-BOARD' wird der Patient vom Reha-Arzt dem interdisziplinären Reha-Team (Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Ergotherapeut, Diätologe, usw.) vorgestellt und es werden gemeinsam die Reha-Ziele (Somatische, funktionsbezogene, edukative Ziele sowie Ziele im psychischen und sozialen Bereich) mithilfe der S.M.A.R.T. Regel (Abbildung 1), der Zielsetzungstheorie von Locke und Latham (Storch, 2009), formuliert und in einem ICF-strukturierten Teamprotokoll dokumentiert. Dies ist die Basis für die Erstellung des modularen, individuellen Reha-Plans. Selbstverständlich erfüllt unser Konzept die medizinischen Leistungsprofilen der PVA. So kann man die Rehabilitationsziele auf der Ebene von Aktivitäten, Funktionen und Teilhabe erstellen. Für den Rehabilitationserfolg maßgebend ist die Formulierung von präzisen Zielen in Hinblick auf Aktivitäten und Funktionen sowie Teilhabe. Die Zeitperspektiven zum Erreichen der jeweiligen Ziele können sich im Einzelfall natürlich unterscheiden (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), 2008).

 

... [Anm: Es folgt eine Tabelle der Zielkriterien anhand der S.M.A.R.T. Regel]

 

1.3.3. Qualitätssicherung und Evaluation

 

Kontinuierliche Evaluierungen sollen während des Rehabilitationsprozesses durchgeführt werden, um die bestmöglichen Rehabilitationsziele zu erzielen bzw. um den Therapieplan gegebenenfalls anzupassen.

 

Die Evaluation ist als eine formative sowie auch eine summative Evaluation der Rehabilitation mit einem triangulativen methodischen Ansatz geplant. Diese Kombination soll komplementäre Ergebnisse liefern, um ein breiteres und umfassenderes Bild der ambulanten Rehabilitation zu erhalten. Die Ergebnisse der formativen Evaluation sollen in rhythmischen Abständen in die Rehabilitation einfließen.

 

Strukturqualität der Rehabilitations-Einrichtung

 

• Abbildung personeller, technischer, diagnostischer, therapeutischer Ressourcen (Strukturmerkmale)

 

• Abfrage zu konzeptionellen Grundlagen der Rehabilitationseinrichtung, zum internen Qualitätsmanagement, zur internen Kommunikation und zur Personalentwicklung

 

Prozessqualität/Behandlungsqualität

 

• Qualitätsscreening: Peer-Review-Verfahren

 

• Dokumentation der therapeutischen Leistungen

 

• Sozialmedizinische Beurteilung

 

Ergebnisqualität

 

• Behandlungserfolg aus Sicht des Patienten

 

• Behandlungserfolg aus Sicht der Reha-Einrichtung

 

• Behandlungserfolg aus Sicht des betreuenden/zuweisenden Arztes

 

• Behandlungserfolg aus Sozialmedizinischer Sicht

 

... [Anm: Es folgt ein Ablaufdiagramm der ambulanten Rehabilitation]

 

2. Interdisziplinarität ICF

 

...

 

3. Förderung der Teilhabe

 

Ein zentrales Ziel der Rehabilitation ist die Teilhabe. In der teilhabeorientierten Rehabilitation sollten, falls nötig und möglich, die nächsten Angehörigen, wichtige Bezugspersonen (mit Zustimmung des Patienten) mit einbezogen werden. Die Familie ist für einen Großteil der Menschen der Lebensmittelpunkt, und sie stellt somit einen wichtigen Teil des sozialen Kontextes dar. Familie und Angehörige können zur nachhaltigen Erreichbarkeit der Rehabilitationsziele beitragen. Teilhabeziele können unter Umständen erst nach Wochen oder Monaten erreicht werden, während die Ziele der Aktivitäten und Funktionen zeitlich kürzer erreichbar sind oder auch umgekehrt (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), 2008).

 

3.1. Förderung der beruflichen Teilhabe

 

Leistungen zur Förderung der beruflichen Teilhabe umfassen neben den allgemeinen Teilhabezielen auch alle notwendigen Hilfen, mit denen die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit - erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden soll. Ziel der beruflichen Teilhabe ist eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben (Löschau, 2018).

 

Die berufliche Integration ist sowohl für den Rehabilitanden als auch aus ökonomischer Sicht der Ansatz mit den größten Erfolgsaussichten, um nachhaltig und effektiv die Auswirkungen von Krankheit und Behinderung auf die berufliche Teilhabe positiv zu beeinflussen. Oft kann dieses Ziel durch geringfügige Adaptierungen am Arbeitsplatz, Anpassung von Arbeitsabläufen oder durch eine Veränderung der persönlichen Einstellung zur Arbeit (Deutsche Rentenversicherung, 2015) erreicht werden.

 

In Österreich bietet die PVA seit einigen Jahren das RehaJET-Programm an. Reha-JET steht für ‚Rehabilitation für Job, Erwerbsfähigkeit und Teilhabe'. Bei der Durchführung der medizinischen Reha wird besonders auf die Funktionseinschränkungen der Patienten eingegangen, und dahingehend trainiert, um wieder am beruflichen Leben teilnehmen zu können. Die RehaJET Stufe I wird als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation in allen PVA-Einrichtungen angeboten. Die RehaJET Stufe II ist für Patienten mit ‚besonderen beruflichen Problemlagen (BBPL)' vorgesehen und wird bisher in drei Kompetenzhäusern ( XXXX , XXXX sowie XXXX ) durchgeführt. In die RehaJET Stufe III fallen Patienten, die ihren Beruf nicht mehr ausüben können, und diese werden außerhalb der PVA betreut (z. B. XXXX ) ( HHHH , 2018).

 

Ein wesentlicher Bestandteil der ICF ist, eine Interaktion zwischen den Ebenen Gesundheitsproblem, Strukturen, Funktionen, Aktivitäten, Teilhabe und dem Kontext (Umweltfaktoren und personenbezogene Faktoren) herzustellen. Die Zielsetzung und die entsprechenden Behandlungsmaßnahmen leiten sich somit aus dem Teilhabeziel ab und können unterschiedlich sein, z. B. eine Verletzung der Hand bei einem Musiker (volles Bewegungsausmaß der Finger und ohne Schmerzen) oder einem Maurer (benötigt die volle Handkraft für die Arbeit).

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Deutsche Rentenversicherung, 2018)

 

• Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes

 

• Berufsvorbereitung

 

• Individuelle berufliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung

 

• Berufliche Anpassung und Weiterbildung

 

• Berufliche Ausbildung

 

• Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

 

• Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe

 

Die medizinische, ambulante Rehabilitation ist eine wichtige und geeignete Maßnahme, in dem berufliche Problemlagen diagnostiziert und bearbeitet werden können. Zugleich kann mit dem Rehabilitanden der weitere berufsbezogene Unterstützungsbedarf im Anschluss an die medizinische Rehabilitation (z. B. weitere Beratung durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) geklärt und organisatorisch vorbereitet werden.

 

Von Vorteil ist auch die Kommunikation in der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen in der Rehabilitation relevanten Institutionen (inter-institutionelle Kommunikation zw. behandelndem Arzt, Reha-Einrichtung, Sozialarbeiter, XXXX , Betriebsarzt usw.) (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.V., 2016).

 

Wichtige Institutionen zur beruflichen Teilhabe:

 

XXXX /

 

XXXX .

 

3.2. Förderung der sozialen Teilhabe

 

Mit Hilfe der ICF wird die Betrachtung um die soziale Dimension der Teilhabe erweitert und orientiert sich damit noch stärker an den individuellen Zielen und Bedürfnissen der Patienten. Durch die Förderung zur sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen wieder befähigt werden ein aktives und gleichberechtigtes Leben in der Gemeinschaft zu führen.

 

Leistungen zur sozialen Teilhabe

 

• Leistungen für Wohnraum (z. B. Hilfe bei Beschaffung, Umbau, Ausstattung und Erhalt von Wohnraum)

 

• Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags (z. B. Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Haushaltsführung, der Lebensplanung, der Freizeitgestaltung sowie der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Gestaltung sozialer Beziehungen und sportlicher Aktivitäten)

 

• Leistungen zum Erwerb und zur Erhaltung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. Schulung lebenspraktischer Handlungen, Vorbereitung auf das Arbeitsleben, Verbesserung der Kommunikation)

 

• Leistungen zur Förderung der Verständigung (z. B. bei Hör- und Sprachbehinderungen)

 

• Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. barrierefreie Computer)

 

• Leistungen zur Mobilität (z. B. Beförderung durch einen Fahrdienst)

 

• Leistungen zur Beschaffung eines Autos oder zum Erwerb des Führerscheins)

 

Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen unterstützen Menschen bei der Bewältigung der Folgen ihrer Krankheit. Sie sind auch während des gesamten Rehabilitationsprozesses von großer Bedeutung, insbesondere durch ihre "Betroffenenkompetenz", die zu großer Akzeptanz bei den Rehabilitanden führt und dadurch auch eine niederschwelligere Beratungs- und Hilfestruktur für die Betroffenen ermöglicht (Deutsche Rentenversicherung, 2018).

 

4. Entlassungsmanagement und Teilhabeberatung

 

Der teilhabeorientierte Entlassungsbericht erfüllt zusätzlich zur Funktion eines Arztbriefes insbesondere auch die Funktion einer sozialmedizinischen Feststellung und Empfehlung. Eine ICF-strukturierte Dokumentation ermöglicht einen strukturierten Übertrag in den Rehabilitationsentlassungsbericht und erleichtert dadurch die nachfolgenden Planungen und Entscheidungen der Sozialleistungsträger. Die ICF Dokumentation kann außerdem entscheidend zur Qualitätssicherung einer kontext- und teilhabeorientierten Rehabilitation beitragen (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabiliation (BAR) e. V., 2016). Die umfangreiche Erfassung von Gesundheitsfaktoren einer Person soll dazu beitragen, dass die Rehabilitationsmöglichkeiten besser genutzt werden können und es auch zu einer die Gesundheitseinrichtung übergreifenden Optimierung der Patientenversorgung kommt. Neben einer optimalen, nach individuellen Bedürfnissen geplanten ambulanten Rehabilitation geht es im Entlassungsmanagement auch darum, einen Transfer der erworbenen Kompetenzen in den Alltag sicher zu stellen und den jeweiligen individuellen Prozess der Krankheitsbewältigung zu unterstützen. Die Sicherstellung der Versorgung nach der ambulanten Rehabilitation erfordert eine ganzheitliche Bedarfserfassung und interdisziplinäres Vorgehen. Um einen nahtlosen Übergang zwischen der Rehabilitation und der Nachsorge zu fördern, ist eine individuelle Begleitung durch ein Case-Management. eine ‚Rehanurse' oder Sozialarbeiter, welches mit Institutionen wie ambulante gesundheitliche und soziale Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen usw. vernetzt ist, hilfreich. Dies kann durch Information, Beratung und das Anstoßen von Unterstützungsleistungen geschehen.

 

‚Nachsorge ist die beste Prävention'

 

Unter Nachsorge versteht man eigentlich die Therapie nach einer Behandlung, aber man kann mit der Nachsorge auch Vorsorge betreiben. Sie soll eine Verschlechterung des Zustandes oder ein Stehen bleiben in einem optimierbaren Zustand verhindern. Für einige Patienten der ambulanten Rehabilitation ist die zeitlich begrenzte Dauer in einer ambulanten Einrichtung nicht ausreichend, um den Behandlungserfolg auch anhaltend zu stabilisieren. Viele Therapien sind langfristig effektiver, wenn sie über den Zeitraum der Rehabilitation hinaus fortgeführt werden (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR)).

 

Kooperationspartner (beispielhaft):

 

• XXXX

 

• XXXX

 

• XXXX

 

• XXXX

 

• XXXX

 

• XXXX

 

• XXXX

 

• XXXX

 

4.1. Mobile Nachsorge

 

Von großer Bedeutung ist auch die Entwicklung der telemedizinischen Nachsorge, bei denen die Patienten über Internet, E-Mail oder SMS nachbetreut werden. Zur Optimierung der Nachsorge werden seit einigen Jahren diese Informations- und Kommunikationstechnologien genutzt. Grundvoraussetzung zur Teilnahme an der mobilen Nachsorge ist die Akzeptanz der eingesetzten Technologien, diese wird vermutlich in den nächsten Jahren zunehmen (Deutsche Rentenversicherung, 2014). Unterschiedliche Smartphone-Apps (z. B. ‚Finger Motion' (Evolaris), Physio Vital (Novartis Pharma GmbH) etc.) sind in Erprobung und die ersten Erfahrungen sind sehr vielversprechend. Geplant sind Telefoncoachings (nach 3 Wochen/6 Wochen), mit denen eruiert wird, ob die Empfehlungen zur Nachsorge umgesetzt werden konnten bzw. ob die Patienten noch weitere Informationen bzw. Hilfestellung benötigen.

 

Literaturverzeichnis:

 

..."

 

(Therapeutisches Konzept der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.8 Das Inbetriebnahmekonzept im Angebot der Antragstellerin hat einschließlich zwei Seiten Deckblatt und Inhaltsverzeichnis elf Seiten und lautet:

 

"...

 

1 Einleitung

 

Um dem Ziel der ambulanten Rehabilitation auf höchstem Niveau gerecht zu werden, hat die Bieterin AAAA Kooperationen mit den Subunternehmern NNNN (ONK, chron. Schmerz), OOOO (PSY), PPPP (BSR, STV) geschlossen.

 

Seit 2013 besteht die NNNN am Standort XXXX und besitzt besondere Fähigkeiten in der für die Umsetzung der IND ONK sowie chronischer Schmerz und der Implementierung des ICF in der täglichen Praxis.

 

Seit über 30 Jahren betreibt der OOOO ambulante Rehabilitation, Wiedereingliederungsprogramme und Arbeitsassistenz und ist damit prädestiniert in der Umsetzung der IND PSY.

 

Die PPPP ist bekannt als erfahrener Anbieter in der Umsetzung innovativer Rehabilitationsansätze inclusive ICF in den IND STV und BSR.

 

...

 

4 Zeitplan

 

Bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Zentrumslösung mit den Therapieorten XXXX und XXXX wurden bzw. werden folgende Maßnahmen gesetzt (Anhang XXXX Zeitplan Therapieort AAAA , Anhang XXXX Zeitplan NNNN ).

 

XXXX ,

 

4.1.1 Therapieort AAAA

 

Am Therapieort AAAA können die angebotenen Indikationen - mit Einschränkung bei der IND BSR - bereits ab dem Abschluss eines Rahmenvertrags gestartet werden - siehe im Detail in P. 4.2.1. Seit 2016 bestehen Umbaupläne werden Pläne für Umbau und Erweiterung in der Einrichtung AAAA betrieben.

 

Seit 21.12.2018 ist der Umbau gestartet und ist zu einem wesentlichen Teil erledigt. Es werden XXXX zusätzliche Einzel- und Gruppentherapieräume mit der entsprechenden Infrastruktur, umgesetzt. Die Baumaßnahmen sollen in ca. 8-10 WO ab jetzt abgeschlossen sein - XXXX . Bei Invertragnahme der IND PSY wird mit XXXX 01.04.2020 XXXX eine Erweiterung der XXXX Fläche XXXX um 550m² durchgeführt XXXX . Der Umbau wird mit einer Vorlaufzeit einem Zeitraum von 8 Wo projektiert. Am 01.06. XXXX 2020 wird diese Fläche zusätzlich zur XXXX Verfügung stehen.

 

4.1.2 NNNN

 

Die Planungsarbeiten für einen Umbau im Fall der Vertragsvergabe sind bereits abgeschlossen. XXXX . In den bestehenden Therapieräumlichkeiten sind Umbauarbeiten geplant, die innerhalb von ca. 9 Wochen vollzogen werden können. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches Ärztezimmer, ein Krisenzimmer, einen Aufenthaltsraum sowie zwei Umkleideräumlichkeiten für das Personal, XXXX .

 

4.2 Frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt

 

Es bestehen am Therapieort AAAA seit jeher Reserve- bzw. Überkapazitäten, sodass überwiegend XXXX ein unmittelbarer XXXX Beginn möglich ist. XXXX .

 

XXXX baulichen Veränderungen und die behördlichen Genehmigungen für den Therapieort Hall werden innerhalb von 3 Monaten XXXX realisiert und stellt der Abschluss der baulichen Veränderungen damit auch den frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt XXXX dar.

 

4.2.1 Therapieort AAAA

 

XXXX )

 

Seit 2011 XXXX IND HKE II und III und PUL III laufend durchgeführt, die IND PUL II seit März 2018. In den laufenden Rehabilitationsverfahren HKE II und III, PUL II und III besteht eine sofortige Erweiterungsmöglichkeit ( XXXX Überkapazität XXXX ).

 

• Die IND HKE 19 ambTP in der Phase II bereits umgesetzt, zusätzliche Kapazitäten möglich

 

• Die IND PUL 14 ambTP in der Phase II bereits umgesetzt, zusätzliche Kapazitäten möglich

 

• Die IND STV (Betriebsbewilligung 2015) ausgeschriebene 12 ambTP II sofort umsetzbar

 

• Die IND NEU (pos. Bedarfsprüfung 2017) Phase III sofort umsetzbar

 

• XXXX

 

• XXXX .

 

4.2.1.2 Umsetzung 3 Monate nach Vertragsvergabe

 

• IND PSY (Betriebsbewilligung 2017) 14 ambTP II und III im 1 OG der AAAA : Start sofort

 

• Ab 30.06.2020 Durchführung IND PSY im EG Grabenweg 9, Vollbetrieb mit 40 ambTP je nach Zuweisungen

 

XXXX

 

• IND BSR: Betriebsbewilligungsverfahren im Laufen XXXX .

 

• XXXX .

 

4.2.1.3 Vollbetrieb mit allen Therapieplätzen in allen Indikationen

 

Laut den bisherigen Erfahrungen seit 2011 ist mit einer jährlichen Steigerung von 20% bis 30% zu rechnen, sodass bis zum Ende der ersten Vertragslaufzeit der Vollbetrieb XXXX in allen Indikationen (Phase II) HKE (42), PUL (36), STV (40), PSY (36), BSR (40), XXXX und zusätzlich allen erforderlichen Rehabilitationen der Phase III erreicht wird.

 

4.2.2 NNNN

 

XXXX

 

• IND ONK: Betriebsbewilligungsverfahren im Laufen für die ausgeschriebenen ambTP in Phase II in den bestehenden Räumlichkeiten der NNNN

 

• XXXX .

 

• Das planungsfachliche Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH vom 31.01.2019 zum

 

• Ansuchen auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium mit der Bezeichnung "Gesundheits- und Rehabilitationszentrum Therapie Austria", Hall (nunmehr : NNNN ) kann entnommen werden, dass für das beantragte Leistungsangebot der ambulanten onkologischen Rehabilitation (Phase II und III) als auch für die multimodale Schmerztherapie ein entsprechender Bedarf besteht. In diesem Zusammenhang halten wir weiters ausdrücklich fest, dass unser Zentrum weiterhin auch für die Phase III der Indikation ONK, die zwar in der Ausschreibung der Stufe I, nicht mehr jedoch in der Ausschreibung der Stufe II vorgesehen war, im Rahmen des bisherigen Angebotes für die Stufe I wie auch für den in der planungsfachlichen Stellungnahme festgestellten Bedarf der Gesundheit Österreich GmbH dargestellt durchzuführen bereit und imstande ist. Dies trifft auch für einen gegebenenfalls festzustellenden Bedarf für eine multimodale Schmerztherapie zu.

 

4.2.2.2 Vollbetrieb

 

Da es bislang für die Indikation XXXX keine Erfahrungswerte für den Zeitraum der Inbetriebnahme bis zum Vollbetrieb gibt, wird an dieser Stelle festgehalten, XXXX erste bzw. zweite XXXX . Daher möchten wir für die ‚ XXXX vorerst 30 ambTP für die Phase II angeben. Jedenfalls können die in der Ausschreibung angegeben XXXX für die Phase II erreicht werden und der Vollbetrieb spätestens 2020 erfolgen.

 

Zusammenfassung:

 

Die Indikationen HKE XXXX PUL sind bereits umgesetzt XXXX . STV und NEU können sofort umgesetzt werden. Alle anderen Indikationen XXXX .

 

XXXX .

 

XXXX Monate XXXX .

 

Der Vollbetrieb laut Angebot wird laufend ab der ersten Vertragsperiode umgesetzt.

 

..."

 

Weiters detailliert die Antragstellerin die Inbetriebnahmezeitpunkte der Therapien für die einzelnen Indikationen. Die Zeitpläne enthalten den Ablauf der Baumaßnahmen, organisatorischen Maßnahmen, Anschaffung von Geräten und Anstellung und Einschulung von Personal der beiden Erweiterungen der jeweiligen Standorte in einem Zeitraum von drei Monaten beginnend mit der Vergabe. Zur Strukturqualität nennt die Antragstellerin die verantwortlichen Ärzte und einige Verantwortliche namentlich, andere Kategorien von Mitarbeitern ohne Angabe von Namen oder Anzahl sowie einen groben Überblick über ihre Schulung. Zur räumlichen Ausstattung verweist die Antragstellerin auf die sanitätsbehördliche Genehmigung des Bestandes und Erweiterungsmöglichkeiten. Zur Ausstattung laut medizinischen Leistungsprofilen nennt sie eine Reihe von vorhandenen Geräten.

 

(Inbetriebnahmekonzept der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.9 Die vergebende Stelle erstellte für jedes Angebot einen gesonderten Vorprüfbericht. Für das Angebot der Antragstellerin lautet er wie folgt:

 

"...

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

..."

 

(Vorprüfberichte in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.10 Die Bewertungskommission bestand aus QQQQ , RRRR SSSS und TTTT als stimmberechtigte Mitglieder. Weitere zehn Personen nahmen an der Kommissionssitzung am 21. August 2019, 17.15 Uhr bis 17.45 Uhr, als nicht stimmberechtigte Mitglieder teil. QQQQ ist Vorsitzender, RRRR stellvertretender Vorsitzender und TTTT Mitglied des Verwaltungsrats der vergebenden Stelle. SSSS ist Obmann der vergebenden Stelle. Das nicht stimmberechtigte Mitglied HHHH ist Chefarzt der vergebenden Stelle. GGGG ist Ärztin bei der vergebenden Stelle. Auch die übrigen nicht stimmberechtigten Mitglieder der Bewertungskommission sind Mitarbeiter der vergebenden Stelle. Der Vorprüfbericht stand den Mitgliedern der Bewertungskommission ab 14. August 2019 zur Einsicht auf einem Laufwerk im Bereich der vergebenden Stelle zur Verfügung. Die Sitzung der Bewertungskommission begann mit einer allgemeinen Einführung in die Bewertung der Ausschreibung. Danach wurden einzelne Lose ua das verfahrensgegenständliche bewertet. In zumindest einem anderen Los änderte die Bewertungskommission die Bewertung in einzelnen Punkten. (Protokoll der Sitzung der Bewertungskommission in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussage von Frau EEEE in der mündlichen Verhandlung)

 

1.11 Die Bewertungskommission übernahm die Bewertung und deren Begründung aus dem Vorprüfbericht. Zusammengefasst ergab sich folgende Bewertung:

 

 

"Ranking

Bieter

Punkte

1

BBBB

89,88

2

CCCC

76,94

3

UUUU

65,12

4

AAAA

60,60

   

 

(Protokoll

der Sitzung der Bewertungskommission in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.12 Am 27. September 2019 gab die Auftraggeberin der Antragstellerin die nachstehende Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt:

 

"...

 

Wir danken für Ihre Teilnahme am oben angeführten Vergabeverfahren und teilen Ihnen mit, dass beabsichtigt ist, mit den folgenden Bietern entsprechend der im Rahmen der kommissionellen Bewertung vorgenommenen Bieterreihung eine Rahmenvereinbarung abzuschließen.

 

 

Rang

Bieter

Punkte

1

BBBB

89,88

2

CCCC

76,94

   

 

Das Angebot der AAAA ist für das gegenständliche Los an 4. Stelle gereiht und erreichte insgesamt 60,60 Gesamtpunkte. Aufgrund Ihres Ergebnisses im Los Innsbruck kommt das Angebot für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung demnach nicht in Betracht, zumal durch die vorgereihten Bieter der ausgeschriebene Bedarf in allen Indikationen vollständig abgedeckt werden kann.

 

Die von Ihnen mit dem Angebot erreichten Punkte gliedern sich wie folgt auf (hinsichtlich der ‚subjektiven' Bewertungskriterien verweisen wir auf das beiliegende Prüfprotokoll):

 

 

Zuschlagskriterien - Thema (1. Ebene)

maximale Punkte

erreichte Punkte

medizinisch-therapeutische Aspekte

60 Punkte

33,12 Punkte

organisatorische Aspekte

35 Punkte

24,43 Punkte

Räumlichkeiten

5 Punkte

3,05 Punkte

Summe

100 Punkte

60,60 Punkte

   

 

Demgegenüber stellt sich die punktemäßige Bewertung des letzten noch zu berücksichtigenden Angebots der ‚ CCCC ' wie folgt dar:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Die Stillhaltefrist endet am 7.10.2019, 24:00 Uhr.

 

..."

 

Diesem Schreiben war das Angebotsprüfungsprotokoll des Angebots der Antragstellerin angeschlossen.

 

(Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.13 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. (Auskünfte der Auftraggeberin)

 

1.14 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

19.440. (Verfahrensakt)

 

2. Beweiswürdigung

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

3.1 Anzuwendendes Recht

 

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2019/44, lauten:

 

"Einzelrichter

 

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

 

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:

 

"Anwendungsbereich

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

 

...

 

Erkenntnisse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) ..."

 

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, lauten:

 

"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

 

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

 

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

 

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

 

(2) ...

 

Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

 

Zuständigkeit

 

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

 

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

 

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

 

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

(3) ...

 

Einleitung des Verfahrens

 

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

 

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

 

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

(2) ...

 

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

 

§ 346. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) ...

 

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

 

§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

 

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

 

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

(2) ...

 

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

 

§ 376. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.

 

(2) ...

 

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage."

 

3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idgF, lauten:

 

"Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

 

§ 13. (1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

 

(2) Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.

 

(3) Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gemäß § 46, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Festlegung.

 

(4) Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

 

...

 

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

 

§ 16. (1) ...

 

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

 

1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

 

2. bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.

 

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder

 

1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder

 

2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

 

(4) Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

 

(5) ...

 

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

 

§ 20. (1) ...

 

(2) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Auftraggeber kann Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.

 

(3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

 

(4) ...

 

...

 

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

 

§ 141. (1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 1 und 6, 6, 9, 10, 12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 20 Abs. 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 51, 87a, 98, 99a und 140 Abs. 9 sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

 

(2) Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 30 Abs. 2 bzw. 38 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

 

(3) ...

 

(5) Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.

 

(6) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 7, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

 

1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder

 

2. wenn auf Grund der in § 30 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.

 

(7) ..."

 

3.2 Maßgebliche Rechtslage

 

3.2.1 Am 21. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

3.2.2 Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Vergabeverfahren am 6. Juli 2018 eingeleitet wurde, ist es nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, dem BVergG 2006, zu Ende zu führen und zu beurteilen.

 

3.2.3 Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen.

 

3.3 Formale Voraussetzungen

 

3.3.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

 

3.3.1.1 Auftraggeberinnen im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 sind die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB). Sie sind als Sozialversicherungsträger bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften und nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberinnen gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 und § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 (st Rspr zB BVwG 3. 12. 2015, W114 2116410-1/13E; 20. 12. 2018, W187 2208747-2/26E; 14. 1. 2019, W123 2210191-2/19E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen nicht prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 iVm Anh IV BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert, jener des gegenständlichen Loses eben falls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2006 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

 

3.3.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 342 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.

 

3.3.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und die Rahmenvereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 342 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

 

3.3.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

 

3.3.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte. Die Pauschalgebühr wurde nach Aufforderung vollständig entrichtet.

 

3.3.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag zulässig ist.

 

3.4 Zu Spruchpunkt A) - Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags

 

3.4.1 Vorbemerkungen

 

3.4.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchen Bietern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, da ihr Angebot - zusammengefasst - nicht entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung bewertet worden sei. Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass das Angebot der Antragstellerin entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung bewertet worden sei.

 

3.4.1.2 Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um die Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrags. Aufgrund des Auftragswerts ist von einem grenzüberschreitenden Interesse auszugehen (zB BVwG 24. 7. 2018, W134 2196559-2/27E, W134 2196568-2/24E, W134 2196974-2/22E), weshalb die Grundsätze des AEUV, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die sich aus ihnen ergebende Pflicht zur Transparenz gelten (zB EuGH 19. 4. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, Rn 36). Wenn jedoch die Antragstellerin die Einhaltung von Bestimmungen des BVergG 2006 verlangt, die § 141 Abs 1 BVergG 2006 ausdrücklich von der Anwendung auf nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge ausnimmt, ist ihr zu entgegnen, dass eine privatrechtliche Erklärung keinen Einfluss auf die Geltung eines Gesetzes haben kann, es sei denn, dass das Gesetz das ausdrücklich einräumt. Das BVergG 2006 räumt dem Auftraggeber jedoch nicht die Befugnis ein, durch eine Festlegung in der Ausschreibung oder eine andere - privatrechtliche - Erklärung den Geltungsbereich des Gesetzes auszuweiten oder einzuschränken, insbesondere als Folge einer Bezeichnung eines Vergabeverfahrens Bestimmungen in Kraft zu setzen (zB VwGH 16. 10. 2013, 2010/04/0092; 14. 10. 2015, 2013/04/0097). Vielmehr ergibt sich der Geltungsbereich des Gesetzes aus dem Gesetz selbst, indem § 141 Abs 1 BVergG 2006 die anwendbaren Bestimmungen ausdrücklich nennt (zur Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen auf Grundlage der RL 2004/18/EG : EuGH 17. 3. 2011, C-95/10, Strong Segurança, Rn 30; 22. 10. 2015, C-552/13, Grupo Hospitalario Quirón, Rn 25), weshalb im Umkehrschluss die nicht in § 141 Abs 1 BVergG 2006 genannten Bestimmungen des BVergG auf die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen nicht anwendbar sind. Ein Bieter kann sich nicht auf nicht anwendbare Bestimmungen des Gesetzes berufen (EuGH 18. 11. 2010, C-226/09, Kommission/Irland, Rn 40). Von der Möglichkeit, die der EuGH dem Mitgliedsstaat oder allenfalls dem Auftraggeber eingeräumt hat, Bestimmungen für prioritäre Dienstleistungen auch für nicht prioritäre Dienstleistungen einzuführen (EuGH 17. 3. 2011, C-95/10, Strong Segurança, Rn 45), haben weder der Gesetzgeber des BVergG 2006 noch die Auftraggeberinnen im gegenständlichen Vergabeverfahren Gebrauch gemacht. Daher ist auf das Vorbringen, dass Bestimmungen des BVergG 2006, die § 141 Abs 1 BVergG 2006 von der Anwendung auf nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge ausnimmt, auf das gegenständliche Vergabeverfahren anwendbar sein sollen, nicht weiter einzugehen. Das gilt insbesondere für die Gestaltung des Vergabeverfahrens in Bindung an die Verfahrenstypen des § 25 BVergG 2006 und Anwendung der Ausscheidensgründe des § 129 BVergG 2006, wobei zu letzterem anzumerken ist, dass der Auftraggeber keinem Angebot den Zuschlag erteilen darf, das den Festlegungen der Ausschreibung widerspricht (zB EuGH 29. 4. 2004, C-496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, Rn 116). Das Vergabeverfahren ist daher ausschließlich auf Grundlage der in § 141 BVergG 2006 für anwendbar erklärten Bestimmungen des BVergG 2006 und der bestandsfesten Festlegungen der Auftraggeberinnen zu beurteilen (BVwG 21. 4. 2017, W187 2149628-2/16E).

 

3.4.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit ist auch der Bewertungsmaßstab bestandsfest festgelegt und kann nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.

 

3.4.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Teilnahmeunterlage kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der gegenständlichen Auswahl der Bieter für den Abschluss der Rahmenvereinbarung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt", Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

 

3.4.1.5 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.

 

3.4.1.6 Gemäß § 141 Abs 6 BVergG 2006 ist der Auftraggeber verpflichtet, allen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Diese Verpflichtung leitet sich aus Art 2a RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU ab (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173), die nicht zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen unterscheidet. Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG legt fest, dass Aufträge im Sinn der Richtlinie ua auch Rahmenvereinbarungen umfassen und damit den Rechtsschutz jenem der Vergabe von Aufträgen gleichstellen (Hamer in Steinicke/Vesterdorf (Hrsg), EU Public Procurement Law [2018], Art 33 RL 2014/24/EU Rz 11). Damit treffen die Verpflichtungen des Art 2a RL 89/665/EWG zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung samt Begründung und der Einhaltung einer Stillhaltefrist auch die Entscheidung, mit welchen Bietern der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung abschließen will, ungeachtet der besonderen Festlegungen der Richtlinie für den Abruf aus der Rahmenvereinbarung.

 

In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 141 Abs 7 BVergG 2006, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

 

Das maßgebliche Kriterium, ob die mitgeteilten Informationen ausreichen, ist, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173 mwN).

 

3.4.1.7 Auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen wird die Fachkunde der Kommissionsmitglieder aus Sachlichkeitsüberlegungen zu fordern sein (zum Sektorenbereich, in dem eine Forderung der Fachkunde der Kommissionsmitglieder ebenfalls fehlt: VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/04/0001, 0002). Es muss nicht jedes Mitglied der Kommission das Fachwissen zur Beurteilung des gesamten Angebots mitbringen. Es genügt, wenn die Kommission in Summe über das nötige Fachwissen zur Beurteilung der Angebote verfügt (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E). Da es keine verbindliche Vorschrift gibt, kann ein Bieter die Bekanntgabe der Größe und Zusammensetzung der Kommission von Vornherein nicht auf Grundlage einer Norm verlangen (BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E); allerdings stellt das gänzliche Fehlen von Angaben darüber einen Verstoße gegen das Transparenzgebot dar (BVwG 11. 2. 2014, W187 2000002-1/23E). Der Auftraggeber muss auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen das gebündelte Fachwissen der Kommission für alle Bieter in gleicher Weise gewährleisten (BVwG 31. 1. 2017, W139 2141722-2/27E).

 

Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat (BVA 24. 1. 2012, N/0119-BVA/13/2011-19). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu (EuGH 14. 7. 2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 29 f). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens beschränkt (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E).

 

Dass bei Vorliegen bereits einer Rechtswidrigkeit die Angebotsbewertung anhand eines abweichenden Maßstabes zu überprüfen bzw "aus Prinzip" aufzuheben wäre, lässt sich dem BVergG 2006 nicht entnehmen und stünde mit der Vorgabe des § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, wonach nur wesentliche Rechtswidrigkeiten zur Nichtigerklärung führen, nicht in Einklang (VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/04/0001, 0002).

 

3.4.1.8 Zu prüfen ist daher, ob die Zuschlagskriterien eine objektive Bewertung der Angebote zulassen, die Auftraggeberinnen verpflichtet gewesen wären, die Antragstellerin zur Verbesserung aufzufordern und mit ihr Verhandlungen zu führen, die Bewertungskommission fachkundig besetzt war, die Bewertung anhand der bekannt gegebenen Beurteilungsaspekte erfolgte und die Angaben der Antragstellerin berücksichtigte. Aus der Beantwortung insbesondere der Frage nach der Tauglichkeit der Zuschlagskriterien ergibt sich, ob die Auftraggeberinnen verpflichtet sind, das Vergabeverfahren zu widerrufen.

 

3.4.2 Zur Tauglichkeit der Zuschlagskriterien

 

3.4.2.1 Die Zuschlagskriterien sind in drei Ebenen formuliert, "Themen", "Kriterien" und "Subkriterien". Zu Subkriterien und, wenn keine Subkriterien angegeben sind, zu Kriterien sind Aspekte beispielhaft angegeben, anhand derer die Kommission die Angebote bewerten sollte. Die Bewertung erfolgt in jedem Kriterium und Subkriterium durch eine Punktevergabe auf einer Skala von 1 bis 10, wobei 1 die schlechteste und 10 die beste Bewertung darstellt. Die Ausschreibung enthält eine umfangreiche Darstellung, was in welchem Kriterium bewertet werden soll. Die Aspekte zeigen der Antragstellerin ergänzend zu den Kriterien selbst, worauf die Auftraggeberinnen bei der Vergabe des Auftrags Wert legen. Weiters sind die Themen, Kriterien und Subkriterien in ihrer Bedeutung gewichtet. Ein durchschnittlich verständiger Bieter kann daher erkennen, worauf die Auftraggeberinnen bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung Wert legen. Die Bewertungskommission kann erkennen, welche Aspekte sie insbesondere bei der Bewertung der Angebote berücksichtigen muss. Eine Nachprüfung der Überschreitung des Ermessens der Bewertungskommission ist möglich, da das Kriterium oder Subkriterium vorgeben, was zu bewerten ist und die - beispielhaft - genannten Aspekte in Verbindung mit den insbesondere an den Auftraggeber gerichteten (VwGH 18. 6. 2012, 2010/04/0011) Grundsätzen des AEUV einer Bewertung Grenzen setzen.

 

3.4.2.2 Da somit eine Bewertung der Angebote möglich ist, erweisen sich die bestandsfest festgelegten Zuschlagskriterien als geeignet und stellen keinen Grund für einen verpflichtenden Widerruf der Ausschreibung dar. Davon zu unterscheiden ist die Handhabung dieser Zuschlagskriterien, die unter 3.4.5 behandelt wird.

 

3.4.3 Zur Verpflichtung der Auftraggeberinnen zur Aufforderung zur Verbesserung und zu Verhandlungen

 

3.4.3.1 Die Ausschreibung verlangt von den Bietern ebenso wie die Aufforderung zur Abgabe der Letztangebote, das Angebot und insbesondere den Fragenkatalog "AMB" und die Beilagen dazu klar und eindeutig auszufüllen. Die Gestaltung des Vergabeverfahrens durch die Auftraggeberinnen konnte bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen in einem selbst gestalteten Verfahren unter Beachtung der in § 141 Abs 2 BVergG 2006 genannten Grundsätze erfolgen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um unionsrechtliche Grundsätze handelt und die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens gemäß § 19 Abs 1 BVergG 2006, die über diese hinausgehen, bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen nicht anwendbar sind.

 

3.4.3.2 Die Auftraggeberinnen haben das Vergabeverfahren in der Ausschreibungsunterlage 2. Fassung, die für die Abgabe der verfahrensgegenständlichen Letztangebote 2. Fassung maßgeblich war, so gestaltet, dass die Letztangebote Grundlage der Bewertung sein sollten. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe hatte die Antragstellerin die Möglichkeit, die Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage 2. Fassung nachprüfen zu lassen. Da sie das unterließ, ist sie ebenso wie alle anderen Bieter, die Auftraggeberinnen, die vergebende Stelle und das Bundesverwaltungsgericht daran gebunden. Daran vermag eine allenfalls andere Auslegung durch die Antragstellerin nichts ändern, wenn sich der Inhalt der Ausschreibung objektiv ermitteln lässt.

 

3.4.3.3 Die allgemeinen Bestimmungen über die Angebotsprüfung gemäß § 123 ff BVergG 2006 sind gegenständlich nicht anwendbar. Die Verpflichtung zur Aufforderung zur Verbesserung besteht daher auf Grundlage des Gesetzes ebenso wenig wie aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (zB EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko ua, Rn 38), zumal auch der Europäische Gerichtshof gegenüber einer Verbesserung von Angeboten eine sehr zurückhaltende Position einnimmt. Die Auftraggeberinnen können bei Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu Verbesserung auffordern (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 37). Allerdings liegt die Grenze einer möglichen Verbesserung dort, wo die Antragstellerin durch die Verbesserung ihres Angebots eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung erreichen kann (zB VwGH 26. 2. 2003, 2001/04/0037, VwSlg 16.031 A/2003), was insbesondere dann vorliegt, wenn sich durch die Verbesserung die Reihung der Angebote verändert. Im vorliegenden Verfahren rügt die Antragstellerin ein Unterlassen der Aufforderung zur Verbesserung in Punkten, die Grundlage der Bewertung des Angebots sind. Ziel dieser Rüge ist wahrscheinlich, eine bessere Bewertung des Angebots zu erreichen. Damit hätte es die Antragstellerin in der Hand, über eine Verbesserung ihres Angebots eine bessere Bewertung ihres Angebots und damit eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition zu erreichen. Daher hätte die Auftraggeberin die Antragstellerin nicht zur Verbesserung ihres Angebots auffordern dürfen.

 

3.4.3.4 Gleiches gilt für die Rüge, dass die Auftraggeberinnen keine Verhandlung mit der Antragstellerin geführt haben. Die Auftraggeberinnen habe in der Ausschreibungsunterlage 2. Fassung die Verhandlungspflicht ersatzlos gestrichen. Damit waren sie auf Grundlage der Festlegungen der Ausschreibung nicht verpflichtet, Verhandlungen zu führen. Wenn sich die Antragstellerin auf die gesetzlichen Festlegungen über Verpflichtung zur Führung von Verhandlungen in einem Verhandlungsverfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beruft, ist zuerst anzumerken, dass diese Norm bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen nicht anwendbar ist und daher diese Verpflichtung nicht gilt. Daran vermag auch die Bezeichnung als Verhandlungsverfahren in der Bekanntmachung der Ausschreibung nichts ändern. Wie oben ausgeführt, könnten die Auftraggeberinnen nicht anwendbares Recht nicht durch eine eigene Erklärung zu anwendbarem Recht machen. Daher könnte auch eine Bezeichnung als Verhandlungsverfahren die gesetzlich vorgesehene Verhandlungspflicht bei der Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrags in Kraft setzen. Die Auftraggeberinnen könnten sich jedoch durch eine eigene Festlegung dazu verpflichten. Wie bereits ausgeführt, haben sie gerade diese Verpflichtung aus der Ausschreibung 2. Fassung gestrichen, sodass sie nicht zu Verhandlungen verpflichtet waren. Schließlich ist anzumerken, dass auch in einem Verhandlungsverfahren typischerweise nicht mehr über Letztangebote verhandelt wird, weil gerade diese Grundlage der abschließenden Bewertung und Ermittlung des Angebots für den Zuschlag sein sollen.

 

3.4.4 Zur Zusammensetzung der Bewertungskommission

 

3.4.4.1 Die Ausschreibung legt das Verfahren, wie die Bewertungskommission auf Grundlage des Vorprüfberichts die Angebote bewertet, und ein diesbezügliches Abstimmungsverfahren fest. Die Ausschreibung unterscheidet implizit zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern der Bewertungskommission. Sie legt allerdings weder die Anzahl der Mitglieder der Bewertungskommission noch bestimmte Personen als Mitglieder der Bewertungskommission fest. Entsprechend den obigen Ausführungen verlangt keine Norm, dass der Auftraggeber die Größe und Zusammensetzung einer Bewertungskommission im Vorhinein bekannt gibt.

 

3.4.4.2 Die Bewertungskommission setzte sich aus vierzehn Mitgliedern zusammen, von denen lediglich vier stimmberechtigt waren. Die stimmberechtigten Mitglieder gehören den politisch besetzen Gremien des Selbstverwaltungskörpers an. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Bewertungskommission sind Mitarbeiter der vergebenden Stelle. Sie gehören unterschiedlichen Abteilungen der vergebenden Stelle an und bringen insgesamt den nötigen Sachverstand zur Prüfung und Bewertung der Angebote mit. Somit ist in der Bewertungskommission der nötige Sachverstand vertreten. Allerdings nehmen die sachverständigen Mitglieder zwar an der Beratung teil, da die Ausschreibung bei der Erörterung keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Arten von Mitgliedern macht. An der Abstimmung nehmen die sachkundigen Mitglieder der Bewertungskommission allerdings nicht teil.

 

3.4.4.3 Das Bewertungsverfahren ist durch die Diskussion und anschließende Abstimmung samt Präsens- und Konsensquoren sowie Zweifelsregeln, die jedenfalls eine Entscheidung ermöglichen sollen, festgelegt. Die Ausschreibung legt fest, dass die Mitglieder der Bewertungskommission das gesamte Vorprüfergebnis im Überblick und darüber hinaus ausgewählte - besonders bewertungs- bzw ergebnisrelevante - Details der Vorprüfung überprüfen. Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die Bewertungskommission keine vollständige eigenständige Prüfung und Bewertung der Angebote vornehmen soll, sondern sich auf das Ergebnis des - fachkundig erstellten - Vorprüfungsberichts stützen und diesen der eigenen Entscheidung zugrunde legen soll. Dadurch nimmt der Vorprüfbericht die Entscheidung der Bewertungskommission nicht vorweg, sondern unterzieht ihn einer Prüfung durch die Bewertungskommission und ermöglicht ihr, Angebote davon abweichend zu bewerten.

 

3.4.4.4 Gerade bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen enthält das BVergG 2006 keine Vorgaben für die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten, die Bewertung und die Bekanntgabe dieser Modalitäten an die Bieter. Überdies sind diese Festlegungen bestandsfest geworden. Daher kann das Fehlen der Bekanntgabe der Anzahl der Mitglieder der Bewertungskommission und ihrer Namen nicht mehr aufgegriffen werden. Zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens kann jedoch jede Entscheidung des Auftraggebers und damit die konkret erfolgte Besetzung der Bewertungskommission gemacht werden, da sie zusammen mit der angefochtenen Entscheidung und der Beantwortung der danach erfolgten Auskunftsersuchen erstmals Publizität gewonnen hat.

 

3.4.4.5 Die Fachkunde der Kommissionsmitglieder insgesamt liegt vor. Fraglich ist lediglich, ob die Fachkunde der stimmberechtigten Mitglieder zur Willensbildung ausreicht. Die stimmberechtigten Mitglieder hatten spätestens eine Woche vor der Sitzung der Bewertungskommission die Ergebnisse der Vorprüfung und aller Angebote zur Verfügung, waren auch durch Besprechungen mit den vorprüfenden Personen vorinformiert und konnten in der relevanten Sitzung auf die Fachkunde der nicht stimmberechtigten Mitglieder zurückgreifen. Überdies fand zu Beginn der Sitzung der Bewertungskommission eine zweistündige Präsentation der Ausschreibung, der Bewertungskriterien, die für alle Lose gleich waren, und der Vorprüfungen statt. In andren Losen gab es kleinere Änderungen der Bewertung gegenüber dem Vorprüfungsbericht, im gegenständlich Los unterblieben Änderungen. Von einer fehlenden Fachkunde der Kommission kann daher nicht gesprochen werden.

 

3.4.5 Zur Bewertung des Angebots der Antragstellerin

 

3.4.5.1 Die Antragstellerin bemängelt die Bewertung ihres Angebots in einzelnen Subkriterien. Die Bewertung erfolgte durch eine Bewertungskommission. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Angebote anstelle dieser Kommission selbständig neu zu bewerten. Der Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts besteht darin zu prüfen, ob sich die Kommission an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten hat und dabei die Grundsätze des § 141 Abs 2 BVergG 2006, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes gehalten hat. Dabei muss das Bundesverwaltungsgericht den Freiraum des Auftraggebers bei der Bewertung der Angebote berücksichtigen. Vorauszuschicken sind auch, dass in jedem Subkriterium zwischen 1 und 10 Punkte vergeben wurden und dass die genannten bewertungsrelevanten Aspekte in der Ausschreibung nicht abschließend, sondern bloß beispielhaft genannt sind, sodass die Auftraggeberinnen auch weitere Aspekte berücksichtigen konnten. Allerdings müssen sie diese begründen, wenn sie diese herziehen wollen.

 

3.4.5.2 Den Grundsatz "Erweiterung vor Neuvergabe" haben die Auftraggeberinnen im Subkriterium "Erweiterung einer bestehenden Einrichtung" bewertet. Im Gegensatz zum Vorbringen der Antragstellerin haben die Auftraggeberinnen das Kriterium "frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt" bewertet und dabei durch bei einem bereits laufenden Betrieb die Möglichkeit der sofortigen Betriebsaufnahme bewertet, wobei sie - zu Recht - auch die Wahrscheinlichkeit der Betriebsaufnahme zu dem vom Bieter angegebenen Zeitpunkt nach Maßgabe des Standes des Bewilligungsverfahrens berücksichtigt haben.

 

3.4.5.3 Im Gegensatz zu den Angaben der Antragstellerin legt die Ausschreibung fest, auf welcher Grundlage die Bewertung der Angebote erfolgen sollte. Dies ist der Fragebogen "AMB" und die Beilagen dazu. Weitere abgegebene Unterlagen wie ein allfälliges Begleitschreiben fließen nach den Festlegungen der Ausschreibung nicht in die Bewertung der Angebote ein. Die Berücksichtigung der Beilagen zum Fragebogen "AMB" im Angebot der Antragstellerin durch die Bewertungskommission war insofern möglich, als diese Unterlagen den Mitgliedern der Kommission bereits eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestanden sind und sich die Kommissionmitglieder diese in ihrer Vorbereitung auf die Sitzung ansehen konnten. Schließlich soll eine Sitzung ja nicht dem Studium der vorbereitenden Unterlagen, sondern eine Beschlussfassung dienen.

 

3.4.5.4 Auch irrt die Antragstellerin, wenn sie meint, dass genehmigte Therapieplätze nachzuweisen gewesen wären. In der Ausschreibung war lediglich die Antragstellung verlangt. Daher konnten die Auftraggeberinnen auch nichts Anderes bei der Angebotsbewertung verlangen, zumal auch kein entsprechendes Zuschlagskriterium vorgesehen war.

 

3.4.5.5 Im Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 2 von 10 Punkten bewertet. In der Ausschreibung sind der Umgang mit bzw die Berücksichtigung von arbeitsplatzbezogenen Stressoren bzw beruflichen Problemsituationen, die Qualität und des Umfangs arbeitsplatzbezogener therapeutischer Maßnahmen und die Effizienz (insbesondere der Nachhaltigkeit) und der Umfang der Maßnahmen, welche zum Erhalt des Arbeitsplatzes und der Arbeitsfähigkeit bzw Wiedereingliederung in das Berufsleben beitragen, als beispielhafte bewertungsrelevante Aspekte genannt. Die Antragstellerin hat in ihrem medizinisch-therapeutischen Konzept unter Berufung auf Literatur eine allgemein gehaltene Darstellung der Bedeutung der Förderung der beruflichen Teilhabe und eine Liste von ebenso allgemeine gehalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie nennt zwei Organisationen, die Hilfestellung leisten können, und stellt die Indizierung einer breitangelegten Sozialpartnerinitiative in den Betrieben in Aussicht. Sie schlägt jedoch auch nicht einmal beispielhaft konkrete Maßnahmen vor, die in bestimmten Fällen zu ergreifen wären. Angebote, wie sie die Maßnahmen umsetzen will, enthält das Angebot nicht einmal ansatzweise. Auf die Aspekte zur Bewertung des Angebots geht die Antragstellerin nicht im Detail ein. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist darin jedoch keine einzige konkrete Maßnahme zu sehen. Die Bewertung mit 2 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.6 Im Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 2 von 10 Punkten bewertet. In der Ausschreibung sind die Qualität und der Umfang der Maßnahmen zur Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen (zB Aufbau sozialer Netzwerke), die Qualität und der Umfang der Maßnahmen zur Förderung der Strukturierung des Tagesablaufes und die Qualität und der Umfang der Maßnahmen zur Förderung der Planung individueller Erholungs- und Freizeitaktivitäten als beispielhafte bewertungsrelevante Aspekte genannt. Die Antragstellerin schlägt eine Reihe möglicher Maßnahmen vor, ohne konkret darzustellen, wie sie diese umsetzen will. Auf die Aspekte zur Beurteilung der Angebote geht sie nur am Rande ein. Angebote, wie sie die Maßnahmen umsetzen will, enthält das Angebot nicht einmal ansatzweise. Die Bewertung mit 2 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.7 Im Subkriterium "Entlassungs- und Teilhabeberatung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 7 von 10 Punkten bewertet. In der Ausschreibung ist die Effizienz und Strukturiertheit der Planung und Initiierung von Nachsorgemaßnahmen (medizinisch, pflegerisch, beruflich und/oder soziale poststationäre Unterstützung; Nahtstellenmanagement) als beispielhafter bewertungsrelevanter Aspekt genannt. Im Angebot sind nach einer allgemeinen Darstellung der Bedeutung der Nachsorge Kooperationspartner beispielhaft genannt. Die Antragstellerin nennt eine mobile Nachsorge auch unter Einsatz des Telefoncoachings und der Telemedizin nach Abschluss der Rehabilitation. Die Angaben sind nicht sehr konkret, sodass sich eine bestimmte Methode erkennen ließe. Die Bewertung mit 7 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest den beispielhaft genannten Aspekt und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.8 Im Subkriterium "Strukturqualität/Personelle Ausstattung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 2 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Bewertung der Übererfüllung der Personalkennzahl der im medizinischen Leistungsprofil angeführten Berufsgruppen beispielhaft als zu berücksichtigenden Aspekt. Darüber hinaus sind die Bieter eingeladen, gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen, die dann einer Bewertung zugeführt werden sollen. Die Antragstellerin hat die Kooperation mit zusätzlichen Konsiliarärzten diverser Fachrichtungen, wie Schlafmediziner, Allergologe, etc., Rehanurse, die Kooperationen mit OOOO und einem Medizin Informatiker sowie eine breite fächerübergreifende schlafmedizinische Untersuchung und Beratung bei medizinischer Notwendigkeit in ihrem Angebot angeführt. Weitere Angaben hat sie in diesem Punkt nicht gemacht. Die Auftraggeberinnen merken dazu an, dass konkrete Angaben fehlen. Die Angaben der Antragstellerin lassen nicht erkennen, wodurch sich die Ausstattung des Standortes oder das vorhandene Personal auszeichnet und eine besondere Struktur und Qualität des Personals aufweist. Die Bewertung mit 2 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest den beispielhaft genannten Aspekt und die Bewertung liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.9 Im Subkriterium "Prozessqualität" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Bewertung der Qualität und Durchführung von zusätzlichen ärztlichen bzw fachärztlichen Konsultationen, der Qualität und Durchführung von zusätzlichen Einzeltherapien

"Psychotherapie"/"Psychologie"/"Diätologie", der Qualität und der Durchführung zusätzlicher Skills Trainings im Einzel- und/oder Kleingruppensetting mit maximal 5 Personen und weiterer bzw zusätzlicher Leistungsangebote (zB Reduktion der Gruppengrößen, zusätzliche Therapieminuten) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Darüber hinaus sind die Bieter eingeladen, gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen, die dann einer Bewertung zugeführt werden sollen. Die Antragstellerin bietet eine Reihe verschiedener Leistungen relativ wenig konkret an. Es fehlen etwas Angaben zu Gruppengrößen. Es ist kaum erkennbar, wie diese Leistungen umgesetzt werden sollen. Der Auftraggeberin ist zuzustimmen, dass Leistungen wie die "sowohl-als-auch-Medizin" nicht nachvollziehbar sind. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.10 Im Subkriterium "Ergebnisqualität" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Bewertung der Durchführung von freiwilligen Nachhaltigkeitsmessungen bzw Evaluierungen und des zusätzlichen Angebotes der Patientennachbetreuung (zB telefonisch, Telemedizin) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Darüber hinaus sind die Bieter eingeladen, gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen, die dann einer Bewertung zugeführt werden sollen. Die Antragstellerin bietet gemeint ist offensichtlich eine Bewertung des Behandlungserfolgs aus Sicht des Patienten, der Rehabilitationseinrichtung, der zuweisenden Haus- oder Fachärzte und sozialmedizinischer Sicht sowie randomisierte Einzel Peer-review Verfahren sowie ein Entlassungsmanagement durch SMS nach 3 und 6 Wochen, Telemedizin etc sowie die im medizinisch-therapeutischen Konzept dargestellte Förderung der sozialen und beruflichen Teilhabe an. Die Auftraggeberinnen merken dazu an, dass es sich um eine knappe, stichwortartige Darstellung der Überlegungen zur Ergebnisqualität handle und Angaben von konkreten Maßnahmen fehlte. Teilweise seien die Angaben nicht nachvollziehbar. Insofern ist den Auftraggeberinnen zuzustimmen, dass die Angaben der Antragstellerin nicht konkret vorschlagen, wie die Ergebnisqualität "gemessen" werden soll. Maßnahmen zur Nachbetreuung der Patienten nennt sie nur beispielhaft, ohne konkret anzuführen, wie sie diese umsetzen will. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.11 Im Subkriterium "Individuelle Betreuung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 7 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt Rückzugsmöglichkeiten und Ruhezonen in der ambulanten Einrichtung, die zusätzliche Möglichkeit für Sozialberatung, die Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung, die zusätzliche Möglichkeit für psychologische Gespräche, zusätzliche Konsultationen bei psychischen Belastungssituationen, die Interventionsmöglichkeit bei krisenhaften Situationen, die Abklärung besonderer beruflicher Problemlagen und berufsbezogene Rehabilitationsangebote beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet eine Reihe von Maßnahmen teilweise in Kooperation mit anderen Institutionen stichwortartig an. Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass die Maßnahmen wenig konkret und teilweise nicht nachvollziehbar sind. Festzustellen ist, dass die Maßnahmen nur oberflächlich genannt sind. Eine konkrete Art der Durchführung ist nicht genannt. Die Bewertung mit 7 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.12 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Eignung/Tauglichkeit der Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen ohne Begleitperson (zB bei Seh- Hör- Gehbehinderung) und die Kosten für diese Leistungen (unentgeltlich, kostenpflichtig, sozial gestaffelt) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet für Seh-, Hörbeeinträchtigte eine Individualbetreuung in der Rehabilitation wie bisher, je nach Grad der Beeinträchtigung auch eine zusätzliche kostenlose Pflegeassistenz an. Es besteht zudem Barrierefreiheit im gesamten Areal der beiden Therapieorte. Bei Sprachbarrieren ist eine Kooperation mit XXXX möglich. In diesem Zusammenhang denkt die Antragstellerin an, rehabilitative Maßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund als eigenen Block mit Dolmetscher zu veranstalten. Die Auftraggeberinnen bemängeln ein knappe Darstellung einiger konkreter Angebote. Angaben zu Kosten fehlen ebenso wie Angaben zu taktilen Leitsystemen, Assistenzhunden und zu Leistungen für Patienten mit Hör- und Sehbehinderungen. Insofern ist den Auftraggeberinnen zuzustimmen, dass insbesondere Angaben zu den Kosten fehlen und die vorgeschlagenen Maßnahmen wenig konkret sind. Ein Verweis auf eine Vorgangsweise wie bisher kann die Darstellung der Vorgansweise nicht ersetzen. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.13 Im Subkriterium "Nachhaltigkeit" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 4 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Unterstützung der Nachhaltigkeit der Lebensstiländerungen und die Unterstützung der Nachhaltigkeit der Verbesserungen der sozialen und/oder beruflichen Teilhabe beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet Nachsorge durch eine individuelle Begleitung durch eine Rehanurse, Sozialarbeiter, Case-Management in Vernetzung mit Institutionen wie ambulanten gesundheitlichen und sozialen Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, etc als hilfreich sowie telemedizinische Methode und eine ICF-strukturierte Erfassung von Gesundheitsfaktoren einer Person als Untersetzung der Nachsorge an. Die Auftraggeberinnen bemängeln die knappe Übersichtsdarstellung der Überlegungen zur Nachhaltigkeit und wenig konkrete Angaben. Die Antragstellerin macht keine konkreten Ausführungen zu Lebensstiländerungen und zur sozialen und/oder beruflichen Teilhabe, obwohl das die in der Ausschreibung genannten Aspekte sind. Die telemedizinische Betreuung ist ebenfalls nur beispielhaft genannt, wobei auch die Verfahren, Patienten zu erreichen, nur als Beispiele genannt sind. Die von der Antragstellerin genannten Formulierungen lassen die Umsetzung in der Praxis offen. Die Bewertung mit 4 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.14 Im Subkriterium "Dauer der Maßnahme" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 2 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt das Konzept zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens in räumlicher Hinsicht und das Konzept zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens in organisatorischer Hinsicht beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Sie führt aus, dass es beim Subkriterium "Dauer der Maßnahme" um Maßnahmen zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens auf die Dauer eines stationären Heilverfahrens (3-wöchig) geht, sofern sich die Patienten im Krankenstand befinden. Die Antragstellerin bietet aufgrund von räumlichen Überkapazitäten und der Erweiterung der Öffnungszeiten sowie der Ausweitung auf sechs Werktage die rasche Verfügbarkeit weiterer Kapazitäten an. Weiters bietet sie kostenloses Bioessen und kostenlose Snacks an. Sie schlägt vor, die Schulungen überwiegend in den ersten 20 Tagen durchzuführen und das Training als verlängerte Phase III auf zwölf Monate auszudehnen. Die Auftraggeberinnen bemängeln neben der knappen Darstellung der Überlegungen zur Dauer der Maßnahme das Fehlen konkreter Angaben zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens. Insofern ist festzustellen, dass die Antragstellerin keine konkreten Aussagen zu den Möglichkeiten der - nachgefragten - Verkürzung der Therapie macht. Sie bringt räumliche und zeitlich Kapazitäten ins Spiel, ohne darzulegen, inwiefern sich diese auf eine Verkürzung der Therapie auswirken. Auf weitere therapeutische Aspekte geht die Antragstellerin nicht ein. Die Bewertung mit 2 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.15 Im Subkriterium "Berufsbegleitende Absolvierung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 4 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Berücksichtigung der Berufstätigkeit und Flexibilität bei der Terminplanung, die Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung, die zusätzliche Möglichkeit für psychologische Gespräche zur Aufarbeitung der Mehrfachbelastung und die zusätzliche Möglichkeit zur Aufarbeitung beruflicher Stressoren und Belastungssituationen beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet an, Teile des Leistungsprofils der Phase II auch am späten Nachmittag und Samstagen anzubieten, um noch mehr Flexibilität für Berufstätige zu erlangen. Die Phase III soll überwiegend zu Randzeiten, zB am Morgen oder nach 16.00 Uhr angeboten werden. Die Antragstellerin verweist auf längere Öffnungszeiten und die individuelle Anpassung der Therapiepläne, auf Einzelsettings, eine Vernetzung mit Betriebsärzten und Betriebspsychologen und eine Beratung bei der indikationsgerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Sie verweist auf andere Organisation für eine mögliche Kooperation. Sie hält eine Kürzung der Rehabilitationsmaßnahmen für möglich. Die Auftraggeberinnen bemängeln die stichwortartige Auflistung von Überlegungen zur berufsbegleitenden Absolvierung und wenig konkrete Angaben. Den Auftraggeberinnen ist insofern zuzustimmen, dass die Angaben der Antragstellerin wenig konkret sind. Zu erwähnen sind sicherlich die Öffnungszeiten und die Möglichkeit, die Therapien flexibel zu gestalten. Allerdings lassen die Ausführungen der Antragstellerin nicht erkennen, wie sie die Bedürfnisse berufstätiger Menschen in die Organisation der Rehabilitation einplant. Die Bewertung mit 4 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.16 Im Kriterium "Frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 von 10 Punkten bewertet. Nach der Ausschreibung bedeutet "frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt", dass die angebotene Kapazität für einen auf den derzeit aktuellen Planungsgrundlagen beruhenden Abruf gemäß Beilage ./5 und sämtliche qualitativen Angebotsangaben hinsichtlich der benötigten Infrastruktur (inklusive allfälliger erforderlicher behördlicher Genehmigungen, baulicher Maßnahmen etc) und hinsichtlich dem notwendigen Personalstand für die Zuweisung von Patienten verfügbar ist und alle Vorlaufzeiten bereits eingerechnet sind. Die Antragstellerin bietet einen frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt unmittelbar nach Abschluss der Rahmenvereinbarung an. Lediglich bei der Indikation ONK benötigt sie drei Monate Vorlaufzeit. In der Indikation PSY benötigt sei bei einer größeren Anzahl von Zuweisungen eine Erweiterung der Betriebsanlage. In der Antwort vom 26. April 2019 gab die Antragstellerin den Auftraggeberinnen bekannt, dass sie nicht sofort mit einer Zuweisung für die gesamte ausgeschriebene Kapazität rechne. Teilweise sind noch Erweiterungen der Betriebsanlage der Antragstellerin im Gange (PSY, ONK, NEU) und im sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahren (BSR). Die Auftraggeberinnen schlagen daher vor, den 30. Juni 2020 als frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt der Bewertung zugrunde zu legen. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.17 Im Subkriterium "Fuß- und Radweg" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 8 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Erreichbarkeit zu Fuß oder mit dem Rad abhängig von Gelände, Barrierefreiheit und die Verfügbarkeit von gesonderten Fuß- und Radwegen in unmittelbarer Umgebung zur bestehenden bzw geplanten Einrichtung beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet gute fußläufige Verbindungen zu Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel an. Als Radweg nennt sie den Inntal Radweg ab Weer bis Telfs (mit kurzen Unterbrechungen). Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass Radwege zur Einrichtung nicht verifiziert werden konnten. Die Antragstellerin bringt dagegen vor, dass das Radwegenetz in Innsbruck sehr gut sei und jeder Standort in Innsbruck in einer Kombination von Radweg und Straße erreichbar sei. Jeder Patient könne mit dem Fahrrad zum Standort in Innsbruck oder Hall fahren. Anzumerken ist, dass die Bewertung das Bestehen von Radwegen bewerten solle, die Antragstellerin lediglich den Inntal Radweg erwähnt und die Zufahrt zu den eigenen Einrichtungen nicht erklärt hat. Die Bewertung mit 8 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.18 Im Subkriterium "Erreichbarkeit mit Verkehrsmitteln im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 6 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11.00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich "Scotty") aus der Ortsmitte des Eignungsstandortes zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung, die Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11.00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich "Scotty") aus dem je Los in der Beilage ./5 ("Bedarf und Erreichbarkeit") angegebenen Ort am Rande der 30 min Isochrone zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung und die Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11.00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich "Scotty") aus dem je Los in der Beilage ./5 ("Bedarf und Erreichbarkeit") angegebenen Ort am Rande der 45 min Isochrone zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Bewertung des Angebots der Antragstellerin ergibt sich rechnerisch aus den in der Ausschreibung genannten Quellen, dem Routenplaner der ÖBB, den die Auftraggeberinnen zur Bewertung des Angebots herangezogen haben. Die Angaben der Antragstellerin in ihrem Angebot weisen keinen Bezug zu einer bestimmten Quelle und auf die Erreichbarkeit zu einer bestimmten Uhrzeit auf, sondern enthalten Fahrzeiten von Bahnverbindungen. Die Bewertung mit 6 von 10 Punkten ergibt sich aus den genannten Quellen rechnerisch und entspricht den Vorgaben der Ausschreibung.

 

3.4.5.19 Im Subkriterium "Erreichbarkeit mit dem privaten PKW" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 9 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt das Parkraumkonzept für PatientInnen und BesucherInnen hinsichtlich der Effizienz (ein Parkraumkonzept ist unter anderem dann effizient, wenn die vorhandenen Parkflächen bezogen auf die Nutzer optimal genutzt werden und jedenfalls in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen), die Art und der Kostenpflicht der Parkmöglichkeiten für Patientinnen und Besucherinnen (entgeltlich oder unentgeltlich, im Freien oder überdacht) und die Zufahrtsmöglichkeiten mit dem privaten PKW beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin nennt für beide Standorte kostenlose Stellplätze in der Nähe und Anbindungen an das überörtliche Straßennetz, ohne jedoch die innerstädtischen Verbindungen näher zu erläutern. Es fehlt jedoch eine Sicherstellung der Nutzung der Parkmöglichkeiten für Patienten und Besucher sowie eine Darstellung der Zufahrtsmöglichkeiten zu den jeweiligen Einrichtungen. Die Bewertung mit 9 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.20 Im Subkriterium "Öffnungszeiten" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 8 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Öffnung der Einrichtung am Tagesrand - in den Morgen- und Abendstunden (zusätzlich zu den vorgenannten Mindestöffnungszeiten) abhängig von Häufigkeit und Ausmaß und die Öffnung der Einrichtung an Samstagen abhängig von Häufigkeit und Ausmaß beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Aus dem Inbetriebnahmekonzept muss eindeutig und nachvollziehbar hervorgehen, dass die angeführten Öffnungszeiten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Beweislast hierfür liegt beim Bieter. Mindestkriterium ist eine Öffnung der Einrichtung montags bis freitags jeweils im Zeitraum von 8.00 bis 18.00 Uhr. Die Antragstellerin bietet Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 7.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr an. Die Auftraggeberinnen kommen zu dem Schluss, dass insgesamt 19 Stunden pro Woche über dem Minimum geöffnet sind und es sein gutes Angebot ist. Die Bewertung mit 8 von 10 Punkten ist anhand dieser Beurteilung durch die Auftraggeberinnen nicht nachvollziehbar. Eine Bewertung mit 10 Punkten in diesem Subkriterium würde zu 0,28 gewichteten Punkten mehr führen.

 

3.4.5.21 Im Subkriterium "Orientierbarkeit" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 7 vom 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Effizienz und Strukturiertheit des vorhandenen Orientierungskonzepts (Beschriftungen, Farbleitsystem) beispielhaft als zu berücksichtigenden Aspekt. Die Antragstellerin die - zukünftige - Umsetzung eines Orientierungskonzepts an beiden Standorten an, das auf einem Farbleitsystem aufbaut. Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass die Antragstellerin entgegen ihrer Ankündigung im Orientierungskonzept keine Schaubilder zur Beschriftung beigelegt hat. Das Leitsystem wirkt wie ein guter Ansatz. Mangels Beilage der Beschriftung ist das Konzept nicht vollständig nachvollziehbar. Die Bewertung mit 7 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.22 Im Subkriterium "Fort- und Weiterbildung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 3 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Qualität und die Effizienz der Maßnahmen für die Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals (zB Art, Umfang und Zeitabstände der Maßnahmen/Schulungen) und die Qualität und Effizienz der Maßnahmen für die Fort- und Weiterbildung des sonstigen Personals (zB Art, Umfang und Zeitabstände der Maßnahmen/Schulungen) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet eine Reihe von Fortbildungen an, ohne jedoch sehr konkret auf Details einzugehen. Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass es sich lediglich um eine Aufzählung der Schulungen handle, ohne konkret auf einzelne Berufsgruppen einzugehen, und ein Hinweis auf Schulungen von nicht medizinischem Personal fehle. Es finden Schulungen auf verschiedene Weisen und an unterschiedlichen Institutionen statt. Die Schulungen und Weiterbildungen sind wenig konkret genannt. Es fehlen auch Angaben zur Häufigkeit, zu den betroffenen Berufsgruppen und der Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Schulungen und Weiterbildungen. Die Bewertung mit 3 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.5.23 Im Subkriterium "Qualitätssicherung und Risikomanagement" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 6 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Effizienz des eingesetzten Qualitätssicherungssystems samt Rückmeldesystem für Patientinnen, Angehörige und Auftraggeberin und die Qualität und die Bewertung der Effizienz des eingesetzten Risikomanagements beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet eine Qualitätssicherung entsprechend dem Qualitätssicherungs-Handbuch > >Beschreibung des QM-Systems< <" (Stand Nov. 2018) praktiziert, wobei Grundlage die Richt- und Leitlinien sowie das Prozedere der ÖNORM EN ISO 9001:2015 "Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen". sind. Es wird ein Risikomanagement entsprechend dem > >Handbuch Melde- und Review-Prozess Risikomanagement< < praktiziert. Grundlage sind die Richt- und Leitlinien sowie das Prozedere der ONR 4900:2014 "Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Begriffe und Grundlagen - Umsetzung von ISO 31000 sowie die ONR 49001:2014 Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Risikomanagement - Umsetzung von ISO 31000 in der Praxis. Die Erarbeitung und Durchführung des Risikomanagements erfolgt in Kooperation mit Univ.-Prof. Dr. med. Wolfgang Buchberger, M.Sc., Head of Institute of Quality and Efficiency in Medicine, Department of Public Health, Health Services Research and HTA, UMIT - Private University for Health Sciences, Medical Informatics and Technology. Die Auftraggeberinnen bezeichnen die Maßnahmen als gute Ansätze. Sie merken lediglich an, dass die Antragstellerin keine Zertifizierung anstrebt, obwohl diese an keiner Stelle in der Ausschreibung verlangt war und auch nicht unter den beispielhaft genannten Aspekten genannt ist. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten ist in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Eine Bewertung mit 10 Punkten in diesem Subkriterium würde zu 2,63 gewichteten Punkten mehr führen.

 

3.4.3.24 Im Kriterium "Übererfüllungsgrad Strukturqualitätskriterien Räumliche Ausstattung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 7 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt das (Nicht‑)Vorhandensein von Multifunktionsräumen und deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit, die Ausstattung des Bereiches "Empfang/Rezeption", die Ausstattung des "Umkleidebereiches", die Ausstattung der "Sanitärräume" und die Ausstattung des "Ruheraums" beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin stellt die an beiden ihren Standorten vorhandenen Räumlichkeiten an beiden Standorten mit der Größe und Nutzung dar. Die Auftraggeberinnen erteilen für die nachvollziehbare Nutzung der Multifunktionsräume aus therapeutischer Sicht, für die Ausstattung der Empfangsrezeption und den Ruheraum jeweils 2 Punkte, für den Föhn im Umkleideraum 1 Punkt. Sie sehen in der Ausstattung der Sanitärräume keine Übererfüllung der Anforderungen. Bewertet wird in diesem Subkriterium die Übererfüllung von Mindestanforderungen. In der Beschreibung der Sanitärräume kann keine Übererfüllung erkannt werden. Es kann den Auftraggeberinnen auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Umkleideräume nicht als Übererfüllung betrachten und lediglich das Vorhandensein eines Föhns bewerten. Die Bewertung mit 7 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission. Allerdings fehlt die Begründung für die Punktevergabe vor allem für jene Räume, für die sie keine Punkte vergeben hat. Eine Bewertung mit 10 Punkten in diesem Subkriterium würde zu 1 gewichteten Punkt mehr führen.

 

3.4.3.25 Im Kriterium "Beschreibung der Einrichtung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 7 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Qualität und Ästhetik von vorhandenen Allgemeinflächen (zB Wartebereiche) und die Einbindung der Einrichtung in kommunale Strukturen (zB Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten etc) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin erwähnt für beide Standorte die verkehrsgünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und an das hochrangige Straßennetz sowie in der Nähe verfügbarer Parkplätze, die Nähe von Einkaufs- und Verpflegungsmöglichkeiten, einer Apotheke, Tankstellen etc in dem Fragenkatalog "AMB". Im Orientierungskonzept stellt die Antragstellerin die Verkehrsanbindung und die räumliche Ausstattung sowie die Ausstattung der Räume dar. Die Auftraggeberinnen erachten die Anbindung an kommunale Strukturen gut aufbereitet und beschrieben. Hinsichtlich der allgemeinen Beschreibung der Einrichtung selbst findet sich im Orientierungskonzept noch ein Hinweis auf Sonnenschutz und Belüftung bzw die Aussage, dass die Standards der Sanitätsbehörden eingehalten werden. Bewertet wird in diesem Subkriterium der öffentliche Raum der Einrichtung im Inneren, dh Allgemeinflächen wie Wartebereiche, und im Äußeren, dh die Einbindung in kommunale Strukturen. Die Auftraggeberinnen führen nicht an, welche Angaben ihnen fehlen. Die Einhaltung der Standards der Sanitätsbehörden sollten bei einem Rehabilitationszentrum selbstverständlich sein. Die Einbindung beider Standorte in kommunale Strukturen ist dargestellt und scheint den Patienten die Erreichbarkeit und eine Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zu gewährleisten. Besondere ästhetische Aspekte der Allgemeinbereiche in den Einrichtungen der Antragstellerin sind hingegen nicht genannt. Die Ausstattung der Warteräume ließe sich noch als qualitative Aspekte werten. Die Bewertung mit 7 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.3.26 Im Kriterium "Raumkonzept" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 4 von 10 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt das gesamtheitliche und stimmige Raumkonzept, insbesondere im Hinblick auf die Bereiche, Untersuchung, Einzeltherapie, Gruppentherapie, Vorträge und Workshops beispielhaft als zu berücksichtigenden Aspekt. Die Antragstellerin nennt die Wahl der beiden Therapieorte ein klares Bekenntnis zur Kundenorientierung, weil sie für zumindest zwei Drittel der Tiroler Bevölkerung gut erreichbar seien und großzügige Parkplätze, ein großzügiges Flächenangebot, Ausbaufähigkeit, durchgehenden Barrierefreiheit sowie Nähe zu Wohnort und Arbeitsplatz böten. Danach listet sie die Anzahl der Räume und ihre Verwendung für beide Standorte auf. Im Orientierungskonzept finden sich nähere Beschreibungen der einzelnen Räume unter Angabe des Verwendungszwecks, der Größe und der Ausstattung. Die Auftraggeberinnen stellt fest, dass im Wesentlichen die einzelnen Räumlichkeiten aufgezählt werden, sich genaue Raumpläne im Orientierungskonzept finden. Kurze Erläuterungen zur Anordnung einzelner Bereiche wie Therapieräume, Schulungsräume, Multifunktionsräume in der Einrichtung fehlen. Nach Aufklärung gab die Antragstellerin an, woher sie sich die Verpflegung für Patienten mit der Indikation PSY zuliefern lässt. Die Antragstellerin bemängelt, dass sich die Küche im Mitarbeiterbereich befindet. Bewertet wird in diesem Kriterium das ganzheitliche und stimmige Raumkonzept, dh die Anordnung und die Lage der Räume zueinander sowie die Tauglichkeit im Hinblick auf die Zwecke der Rehabilitationsmaßnahmen, die funktionale Tauglichkeit. Das Orientierungskonzept der Antragstellerin enthält keine Erläuterungen für die Anordnung der Räume und die Nutzung für Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne einer Gruppierung oder Schwerpunktsetzung. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Antragstellerin findet sich im Orientierungskonzept nur für einen Standort ein Lageplan, der jedoch zur Darstellung des Leitsystems eingefügt ist. Daher lässt sich gerade über die Anordnung der Räume und das Raumkonzept unter dem Blickwinkel der einzelnen Therapien über den zweiten Standort auf Grundlage des Angebots keine Aussage treffen, da auch das Orientierungskonzept keine verbale Aussage darüber trifft. Die Bewertung mit 4 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest den beispielhaft genannten Aspekt und liegt daher im Freiraum der Kommission.

 

3.4.6 Zusammenfassung

 

3.4.6.1 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bewegt sich die Bewertung der Kommission im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibung und überschreitet den Rahmen für das das eingeräumte Ermessen nicht. Allerdings fehlt in den drei Kriterien und Subkriterien "Öffnungszeiten", "Qualitätssicherung und Risikomanagement" und "Übererfüllungsgrad Strukturqualitätskriterien Räumliche Ausstattung" die Begründung für die Bewertung und macht die Bewertung nicht nachvollziehbar. Dies belastet die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.

 

3.4.6.2 Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 jedoch nur möglich, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Bei einer Änderung der Bewertung des Angebots würde die Antragstellerin in den drei Kriterien und Subkriterien 3,91 Punkte mehr erzielen. Ihr Angebot erzielte 60,60 Punkte. Unter Berücksichtigung der höchstens zusätzlich erreichbaren 3,91 Punkte würde ihr Angebot 64,51 Punkte erzielen und läge weiter hinter dem zweitgereihten Angebot, das mit 76,94 Punkten bewertet wurde. Daher würde die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Reihung der Angebote nicht ändern und hätte keinen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Somit kommt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage und der Nachprüfungsantrag ist abzuweisen.

 

3.5 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

 

3.5.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.5.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.3 und 3.4 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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