AWG 2002 §24 Abs1
AWG 2002 §24 Abs4
AWG 2002 §24a Abs1
AWG 2002 §25 Abs1
AWG 2002 §25a
BVergG §103 Abs3
BVergG §103 Abs4
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §12 Abs3
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §2 Z8
BVergG §20 Abs1
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2 Z2
BVergG §319 Abs1
BVergG §319 Abs2
BVergG §320 Abs1
BVergG §322 Abs1
BVergG §322 Abs2
BVergG §6
BVergG §69 Z3
BVergG §70 Abs1
BVergG §70 Abs2
BVergG §70 Abs3
BVergG §75 Abs1
BVergG §75 Abs2
BVergG §75 Abs3
BVergG §75 Abs4
BVergG §75 Abs5
BVergG §75 Abs6
BVergG §76
BVergG §83 Abs1
BVergG §83 Abs2
BVergG §83 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
ABGB §914
AWG 2002 §24 Abs1
AWG 2002 §24 Abs4
AWG 2002 §24a Abs1
AWG 2002 §25 Abs1
AWG 2002 §25a
BVergG §103 Abs3
BVergG §103 Abs4
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §12 Abs3
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §2 Z8
BVergG §20 Abs1
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2 Z2
BVergG §319 Abs1
BVergG §319 Abs2
BVergG §320 Abs1
BVergG §322 Abs1
BVergG §322 Abs2
BVergG §6
BVergG §69 Z3
BVergG §70 Abs1
BVergG §70 Abs2
BVergG §70 Abs3
BVergG §75 Abs1
BVergG §75 Abs2
BVergG §75 Abs3
BVergG §75 Abs4
BVergG §75 Abs5
BVergG §75 Abs6
BVergG §76
BVergG §83 Abs1
BVergG §83 Abs2
BVergG §83 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2008585.2.00
Spruch:
W187 2008585-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und Mag. Corinna GREGER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Antrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in dem Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" der Auftraggeberin BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H., Mosetigasse 1, 1230 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, vom 6. März 2014, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Antrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, das Bundesverwaltungsgericht möge "die Nicht-Zulassung zur Teilnahme vom 27.05.2014 für nichtig erklären;", wird gemäß § 103 Abs 4 BVergG abgewiesen.
2. Der Eventualantrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, das Bundesverwaltungsgericht möge "in eventu: das gegenständliche Vergabeverfahren für nichtig erklären;", wird gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zurückgewiesen.
B)
Der Antrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, "der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühr zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen auferlegen", wird gemäß § 319 BVergG abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Am 6. Juni 2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juni 2014 eingelangt, beantragte die Bewerbergemeinschaft 1. AAAA, 2. BBBB, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, "das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2. die Nicht-Zulassung zur Teilnahme vom 27.05.2014 für nichtig erklären; 3. in eventu: das gegenständliche Vergabeverfahren für nichtig erklären; 4. der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühr zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen auferlegen". Nach Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, des Auftraggebers und Darstellung des Sachverhalts bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Nicht-Zulassung zur Teilnahme vom 27. Mai 2014 für nichtig zu erklären sei. Die Mitglieder der Antragstellerin seien seit vielen Jahren erfolgreich im Bereich Bau- und Entsorgungsleistungen, Sanierung sowie in verwandten Bereichen tätig. Der Vertrauensschaden betrage an Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere die Ausarbeitung des Teilnahmeantrags, € 100.000 sowie der bisherigen Rechtsberatungs- und Rechtsverfolgungskosten € 14.000, deren Höhe vom Rechtsvertreter durch Unterfertigung dieses Schriftsatzes bescheinigt werde. Dieser Aufwand sei frustriert, wenn die Antragstellerin nicht zur Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen werde. Zudem entstehe beiden Mitgliedern der Antragstellerin durch den Verlust der Chance auf den gegenständlichen Auftrag ein zusätzlicher Schaden. Sie seien beiden als dynamische Unternehmen seit vielen Jahren in Sanierungsprojekten tätig. Der drohende Schaden sei nur durch die Aufhebung der rechtswidrigen Nicht-Zulassung zur Teilnahme zu verhindern. Die Auftraggeberin stelle die Erfüllung der Eignungskriterien des Schlüsselpersonals Hauptpolier in Abrede, weil dieser mit der mit Nachreichung vorgelegten Projektliste nicht Projekte mit den für die einschlägige Berufserfahrung geforderten Projekteigenschaften nachgewiesen habe. Dies sei unzutreffend. Für den Projektleiter sei die Mindestanforderung fünf Jahre Berufserfahrung als Projekt- oder Bauleiter bei Altlastensanierung oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien in den letzten zehn Jahren. Aufgrund des Wortes "oder" reiche die Erfüllung eines der drei Tatbestandsmerkmale. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass Liegenschaften mit Kontaminationen keine kontaminierten Liegenschaften sein sollten. Gerade bei Gleisanlagen, Bahnhöfen und Umschlaganlagen bestünden regelmäßig Kontaminationen. Dementsprechend sei Gleisaushubmaterial mit einer bestimmten Kontaminationswahrscheinlichkeit entsprechend zu qualifizieren. Aus der Beilage zum Schlüsselpersonal Hauptpolier ergebe sich, dass der Genannte unter anderem Referenzprojekte zu Ver- und Umladestellen mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit habe. Dementsprechend handle es sich bei dem Projekt "XXXX" nicht nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern aufgrund der rechtlichen Qualifikation um die Sanierung einer kontaminierten Liegenschaft. Das Projekt "XXXX" sei einem Frachtenbahnhof gleichzusetzen. Beim Projekt "XXXX" sei auch die XXXX Teil der Leistung und enthalte die Beschreibung sogar ausdrücklich den Hinweis XXXX. Die Auftraggeberin verkenne die Rechtslage grob, wenn sie derart kontaminierte Liegenschaften nicht als solche anerkenne. Zur angeblichen Unvollständigkeit der übermittelten Anlagebescheide wird ausgeführt, dass alle relevanten Teile der Anlagebescheide übermittelt worden seien. Außerdem seien sämtliche wesentliche Informationen öffentlich zugänglich. Die Auftraggeberin habe die Möglichkeit gehabt, zu erkennen, dass die ordnungsgemäße Behandlung der genannten Abfälle sichergestellt sei. Das benannte Subunternehmen, dem die Auftraggeberin die Zuverlässigkeit abgesprochen habe, habe bescheinigt, dass keine Sozialversicherungsbeiträge offen seien und auch das Abgabenkonto einen Nullstand oder sogar ein Guthaben aufweise. Es liege somit keine Unzuverlässigkeit des Subunternehmers vor. Zum angeblich fehlenden Nachweis der ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung der Abfälle wird ausgeführt, dass eine andere Anlage als von der Auftraggeberin angenommen die endgültige Behandlung der Abfälle durchführe. Auch sei die CCCC gar nicht als Subunternehmerin zu nennen gewesen. Der Vorhalt, dass die Zusage der CCCC nur für den Fall einer akzeptablen Einigung erfolgt sei, gehe ins Leere, da die CCCC zur Verrechnung angemessener Preise und Bedingungen schon aufgrund des Unionsrechtes unmittelbar verpflichtet sei. Die Auftraggeberin hätte die von der CCCC ausgestellte Bestätigung als Nachweis zur Eignung der Verfügbarkeit des Subunternehmers anerkennen müssen.
Am 10. Juni 2014 reichte die Antragstellerin eine Beilage zum Nachprüfungsantrag nach.
Am 13. Juni 2014 legte die Auftraggeberin zu W187 8561-1 die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor, erteilte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, sprach sich nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Erstattung einer inhaltlichen Stellungnahme.
Am 16. Juni 2014 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2008585-1/10E eine einstweilige Verfügung. Darin untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, die Einladung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber zu versenden und den Zuschlag zu erteilen.
Am 17. Juni 2014 erstatte die Auftraggeberin eine Stellungnahme zum Antragsvorbringen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Teilnahmeantrag samt Nachreichungen mit größter Sorgfalt und Augenmaß geprüft worden seien. Angesichts der vorliegenden nicht verbesserten bzw nicht verbesserbaren Mängel im Teilnahmeantrag und den nachgereichten Unterlagen habe keine Möglichkeit bestanden, die Antragstellerin zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens zuzulassen. Wen die Auftraggeberin als geregnet für die Schlüsselfunktionen des Projektleiters, Bauleiters und Poliers ansehe, sei ua durch die geforderte Berufserfahrung festgelegt worden. In den geforderten Beilagen ./9.1, ./9.2 und ./9.3 der Teilnahmeunterlage sei ua die Beschreibung der Projektinhalte gefordert worden. Diese seien von der Antragstellerin nicht ausgefüllt worden. Mit der Nachforderung vom 24. März 2014 sei noch einmal klargestellt worden, worum es der Auftraggeberin ginge. Diese Angabe sei auf die Erteilung jener Information gerichtet gewesen, die zur Beurteilung der Eignung erforderlich seien. Für den Hauptpolier seien fast durchgehend "herkömmliche" Bauprojekte aber keine Altlastensanierung oder Sanierungen kontaminierter Liegenschaften oder Deponien genannt worden. Herkömmliche Bauprojekte unterschieden sich jedoch wesentlich von der ausgeschriebenen Leistung. Die im Nachprüfungsantrag näher erörterten Projekte der genannten Schlüsselperson "XXXX", "XXXX" und "XXXX" genügten nach richtigem technischen Verständnis nicht den Mindestvorgaben, da es sich nicht um eine Sanierung kontaminierter Liegenschaften iSd für das gegenständliche Projekt geforderten technischen Leistungsfähigkeit handle. Lediglich das Projekt "XXXX" erfülle die Räumung einer Altlast, sei aber mit einer Dauer von sieben Monaten zu kurz. Zur Befugnis zur ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g und 17217g habe die Antragstellerin keine oder nur unvollständige Bescheide vorgelegt. Das EDM-Portal sei ungenügend, weil darin keine anlagenbezogene Genehmigungen und keine Anlagenbescheide ersichtlich seien. Zur Zuverlässigkeit der Subunternehmerin DDDD zur Befugnis zu ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 18407, 58107, 91101 und 91101-77 sei anzuführen, dass der Rückstand an Steuerkonto zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises bereits seit 1 1/2 Monaten fällig gewesen sei, er sei keineswegs gering, weil er nicht nur den Großteil der gesamten quartalsweisen Steuervorschreibung sondern auch den Großteil des eingezahlten Stammkapitals des Subunternehmers ausmache, und es handle sich um keine "kurzfristigen Schwankungen". Ob die CCCC als Subunternehmer oder als Subsubunternehmer genannt sei, gehe am Problem vorbei. Die Antragstellerin habe den Nachweis der ordnungsgemäßen endgültigen Entsorgung der Abfälle nachzuweisen. Da die Erklärung der CCCC vom 11. April 2014 datiere und damit lange nach dem eignungsrelevanten Zeitpunkt liege, sei eine "Nachnominierung" des Subunternehmers unzulässig. Aus den Unterlagen gehe keine Befugnis des Subunternehmers DDDD zur ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung der genannten Abfallarten hervor. Es gebe keine Indizien für die marktbeherrschende Stellung der CCCC und damit zur Verpflichtung zu Übernahme der Abfälle. Die Auftraggeberin beantragt daher, den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück-, in eventu abzuweisen und Akteneinsicht nur in die nicht auszunehmenden Teile des Aktes zu gewähren.
Am 7. Juli 2014 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Festlegungen in Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen Referenzen "Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften" sein müssten. Es seien daher auch Tätigkeiten zuzurechnen, die selbst keine originären Sanierungsprojekte sein mögen, die jedoch im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien erfolgt seien. Sämtliche von der Antragstellerin vorgewiesenen Projekte erfüllten diese Anforderungen. Für die Planung und Bewilligung der von der Antragstellerin genannten Projekte seien dieselben Materiengesetze wie für das gegenständliche Projekt anwendbar. Dies gelte auch für konzentrierte Verfahren und Infrastrukturprojekte, da sämtliche Umweltgefährdungen zu entfernen seien. Der Begriff kontaminierte Liegenschaft sei in den Teilnahmeunterlagen nicht definiert. Referenzprojekte iSd Punktes
4.3.4 der Teilnahmeunterlagen müssten nicht mit entsprechenden behördlichen Bewilligungen verbunden sein und die Kontaminationen zur Gänze entfernt sein. Die Auftraggeberin habe nicht geprüft, ob die Projekte inhaltlich entsprächen und die Antragstellerin nicht zur Aufklärung aufgefordert. Die vorgelegten Bescheide gemäß §§ 24 und 25 AWG enthielten die entsprechenden Schlüsselnummern. Damit sei nachgewiesen, dass die anlagenrechtliche Genehmigung vorliege. Dass die Bescheide gemäß §§ 37 ff AWG die Schlüsselnummern nicht enthielten sei daher nicht relevant und könne die Nicht-Zulassung zur Teilnahme nicht rechtfertigen. Das EDM-Portal enthalte auch die Verweise auf genehmigte Anlagen. Die Schlüsselnummern 17214g und 17217g könnten auch in der Anlage der CCCC entsorgt werden. Bei dem Rückstand der Subunternehmerin DDDD hätte die Auftraggeberin die Steuerrückstände näher prüfen müssen. Es bestehe ein bedeutender Unterschied zwischen Subunternehmern und Subsubunternehmern. In der Beantwortung von Frage 74 in der 6. Anfragebeantwortung habe die Auftraggeberin selbst zugestanden, dass die Vergabe von Leistungsteilen von einem Subunternehmer an einen Subsubunternehmer grundsätzlich nicht eingeschränkt sei. Im Hinblick auf die marktbeherrschende Stellung der CCCC sei deren Verfügbarkeit grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die Antragstellerin hält ihre Anträge aufrecht.
Am 14. Juli 2014 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin genauso wie in der Nachreichung vom 16. April 2014 nicht darlegt, welche konkreten Projekte aus welchen Gründen die Eignungsanforderungen erfüllen sollten und wie die geforderte Mindestberufserfahrung des Hauptpoliers von fünf Jahren in den letzten zehn Jahren erfüllt werden solle. Die allgemeine Angabe von Projekten "zB für die XXXX oder die XXXX" sei dafür nicht ausreichend. Der "Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften" sei ausschreibungskonform im Gesamtzusammenhang zu verstehen und auszulegen. Die Auftraggeberin habe mit der Nachforderung vom 24. März 2014 sehr wohl nachgefragt. Nach der Antwort bestand kein weiterer Bedarf danach. Zum Nachweis zur Befugnis zur ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g und 17217g eigne sich das EDM-Portal nicht, weil es keine anlagenbezogenen Genehmigungen enthalte. Die vorgelegten Anlagenbescheide seien unvollständig und die einzelnen Seiten schwer zuordenbar. Die Subunternehmerin DDDD habe mit € 22.000, die er über sechs Wochen hinweg nicht bezahlt habe, ungeachtet seiner Bilanzsumme gravierende Steuerrückstände. Eine Prüfpflicht bestehe nur, wenn Anhaltspunkte für ein Versehen oder Ähnliches bestünden. Die knappen Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung der CCCC seien nicht nachvollziehbar. Es sei Aufgabe des Bieters und nicht des Auftraggebers, die Eignung des Subunternehmers nachzuweisen. Die Auftraggeberin hält ihre Anträge aufrecht.
Am 16. Juli 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin brachte Herr Dr. Bernt Elsner, Rechtsvertreter der Antragstellerin, vor, dass im Punkt 11 fünfter Unterpunkt der Teilnahmeunterlagen das Verbot festgelegt sei, dass ein Unternehmen bei den in Punkt 4.1.2 lit a, b und c der Teilnahmeunterlagen genannten Leistungsteilen bei mehreren Angeboten als Subunternehmer auftrete. Die Leistungen der CCCC fielen darunter. Auf Grund ihrer marktbeherrschenden Stellung müsse die CCCC allen Unternehmern gleichermaßen zur Verfügung stehen. Darauf habe die CCCC auch hingewiesen. Entweder widerspreche diese Bestimmung Art 102 AEUV oder es müsse der Hinweis auf die Verfügbarkeit der CCCC auch ohne entsprechende Bestätigung anerkannt werden. Herr Dr. Stephan Heid, vergebende Stelle, brachte vor, dass die Auftraggeberin im Punkt 11 der Teilnahmeunterlagen bereits dafür Sorge getragen habe, dass es in vergabekonformer Weise zu einer Mehrfachbeteiligung von Subunternehmern kommen könne. Diese Bestimmungen sei in Folge einer entsprechenden Anfrage der Antragstellerin (vierte Anfragebeantwortung Frage 42) noch weitergehend in Richtung einer zulässigen Mehrfachbeteiligung von Subunternehmern liberalisiert worden. Der Antragstellerin wäre es daher möglich gewesen unter Achtung dieser Bestimmungen eine ausschreibungskonforme Subunternehmererklärung auch bei CCCC einzuholen. Herr Dr. Bernt Elsner brachte vor, dass sich die Einschränkung der Geltung der Ausnahmen im Punkt 11 der Teilnahmeunterlagen lediglich auf die nicht in Punkt 4.1.2 lit a bis c der Teilnahmeunterlagen genannten Leistungen beziehe. Herr Dr. Bernt Elsner legte den Bescheid des Landehauptmanns von Kärnten vom 11. Dezember 2006, 7-A-AT-1/46/06, über die Kenntnisnahme der Anzeige der Änderungen der bestehenden Abfallwirtschaftsbehandlungsanlage der GGGG vor. Unter Punkt V sind die Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g und 17217g genannt. Nach Einsichtnahme in diesen Bescheid durch den vorsitzenden Richter und die Auftraggeberin wird er der Antragstellerin zurückgegeben. Ebenso legte er die der Nachreichung beigelegenen Bescheide des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. November 2008 über das Sammeln gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle vollständig vor. Diese nehmen auf den vorgenannten Anlagenbescheid Bezug. Der Senat und die Auftraggeberin nehmen darin Einsicht. Die Bescheide werden danach der Antragstellerin zurückgegeben. Herr Dr. Bernt Elsner legte eine Auskunft aus dem Steuerkonto der DDDD vom 14. Juli 2014, erstellt über Finanz-Online, zum Nachweis, dass zum 27. Februar 2014 ein Guthaben auf dem Steuerkonto bestanden habe, vor. Diese wird als Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift genommen. Herr Dr. Stephan Heid brachte vor, dass alle in der heutigen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Bescheide und Kontoauszüge) nach dem relevanten Stichtag für die Vorlage von Nachweisen spätestens am 16. April 2014 erfolgt sei und damit als verfristet vergaberechtlich unbeachtlich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. führt unter der Bezeichnung "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch. Der CPV-Code ist 90722000 - Umweltsanierung. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 175 Mio. ohne USt. Dazu veröffentlichte die Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt der EU und im Amtlichen Lieferungsanzeiger eine Bekanntmachung. Die Teilnahmefrist ist am 27. Jänner 2014 abgelaufen. Die Antragstellerin hat fristgerecht einen Teilnahmeantrag abgegeben. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 sowie vom 24. März 2014 wurde die Antragstellerin zur Aufklärung einzelner Punkte in ihrem Teilnahmeantrag aufgefordert. Die Antragstellerin hat fristgerecht die Nachreichungen erbracht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ist die Antragstellerin von der Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der 2. Stufe des Vergabeverfahrens verständigt worden. (Auskunft der Auftraggeberin).
Die Teilnahmeunterlagen lauten auszugsweise wie folgt:
"...
1.3 Ausgangslage und Ausschreibungsziele
1.3.1 Ausgangslage
1.3.1.1 Standortbeschreibung
Die Altlast N6 ist eine ehemalige Kiesgrube im Westen des Gemeindegebietes Wiener Neustadt, die von 1974 bis 1990 vornehmlich mit Industrieabfällen verfüllt wurde.
Sie liegt außerhalb von geschlossenem Siedlungsgebiet und grenzt im Osten und Süden unmittelbar an das Kiesabbaugebiet der Fa. CEMEX. Im Westen und Norden schließt Waldgebiet an die Deponie an. In unmittelbarer Nähe befindet sich die Anschlussstelle "Wiener Neustadt West" der Südautobahn A2. Die genaue Lage des Standortes ist in der Übersichtskarte gemäß Abbildung 1 dargestellt.
...
Die Altlast befindet sich im Grundwasserschongebiet des Wasserwerkes Wiener Neustadt West und liegt innerhalb des gemäß "Natura 2000" ausgewiesenen Schutzgebietes "Steinfeld".
...
1.3.2 Terminvorgabe
Der Beginn der Arbeiten ist für das erste Halbjahr 2015 geplant. Das Vorhaben soll in maximal 10 Jahren ab Beginn der Arbeiten abgeschlossen sein.
...
1.4 Ausschreibungsgegenstand
1.4.1 Abgrenzung und allgemeine Beschreibung
Der Ausschreibungsgegenstand besteht in der Beauftragung eines Auftragnehmers mit der Erbringung von Dienst- und Bauleistungen. Vergaberechtlich ist der Ausschreibungsgegenstand als Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG zu qualifizieren.
Das gegenständliche Vergabeverfahren umfasst sämtliche Leistungen zur Sanierung der Altlast N6 "Aluminiumschlackendeponie" durch Räumung und Behandlung der abgelagerten Abfälle.
Der Ausschreibungsgegenstand umfasst daher insgesamt im Wesentlichen folgende Leistungsbilder:
Errichtung und Rückbau der erforderlichen Infrastruktur;
Räumung der Altlast;
(Vor‑)Behandlung der Aluminiumkrätzestäube;
Transport der Abfälle;
Behandlung der Abfälle (Beseitigung / Verwertung):
Behandlung des kontaminierten Untergrundes in situ;
Wiederverfüllmaßnahmen.
Die BALSA führt im gegenständlichen Fall die Sanierung der Altlast, welche gemäß § 18 ALSAG in die Kompetenz des Bundes fallt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch.
...
1.4.6 Abfallarten und -mengen
Nach den Ergebnissen der Voruntersuchungen sind zusammengefasst insbesondere folgende Abfallarten bzw -mengen gemäß dem Schlüsselnummernkatalog der ÖNORM S 2100 zu erwarten:
Beschreibung Menge (Masse in to) Zutreffen H-Kriterien Qualität SN SN-Spez. g
Aluminiumkrätzestaub (Metallkrätze, gasbildend) ca 680.000 H3-A H13 (F1 NHI) gefährlicher Abfall 31224 g
Sägespäne, Spänplattenreste, Hackschnitzel und ähnliche Holzabfalle;
durch organische und anorganische Chemikalien verunreinigt; ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ca 22.000 - TOC > 5% 17211 17212 Sägespäne, Spanplättenreste, Hackschnitzel und ähnliche Holzabfalle;
durch anorganische Chemikalien verunreinigt; mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ca 26.000 H 13 (NH4+, F-) gefährlicher Abfall, TOC > 5% 17214 17217 g g
Sonstige mineralische Abfalle (sonstige verunreinigte Böden, Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial) ca 210.000 - Reststoff-/ Massenabfalldeponie 31424 37 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfalle, Stoff- und Gewebereste, Rückstände aus der Altpapierverarbeitung ca 22.500 - TOC > 5% 91101 58107 18407 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle ca 7.500 H13 (NH4+, F-) gefährlicher Abfall, TOC > 5%, 91101 77 g
Filterstäube, NE-metallhaltig (Filterrückstände aus der Sekundäraluminiumerzeugung) ca 10.000 - gefährlicher Abfall 31217 g
Filterstäube, NE-metallhaltig (Filterrückstände aus der Sekundäraluminiumerzeugung) ca 10.000 - Reststoff-/ Massenabfalldeponie 31217 88 g
Nach Durchführung einer ordnungsgemäßen und erfolgreichen chemisch-physikalischen (Vor‑)Behandlung der Aluminiumkrätzestäube (SN 31224 g) wird von anderen Abfallarten bzw -mengen auszugehen sein.
...
2.2 Verfahrensablauf
2.2.1 Zweistufiges Verfahren
Der Auftraggeber führt das Verhandlungsverfahren als Zweistufiges Verfahren durch.
In der ersten Stufe prüft der Auftraggeber die fristgerecht eingereichten Teilnahmeanträge der Bewerber in einem Eignungs- und Auswahlverfahren. Die Eignungs- und Auswahlkriterien müssen spätestens zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein.
In der darauf folgenden zweiten Stufe ermittelt der Auftraggeber das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot jener Bewerber, die in der ersten Stufe für die Angebotsabgabe ausgewählt wurden. Das Verhandlungsverfahren wird daher in der zweiten Stufe mit mehreren Bietern durchgeführt.
2.2.2 Erste Stufe
Der Auftraggeber prüft im Eignungsverfahren die Angaben und Nachweise der Bewerber in ihren Teilnahmeanträgen auf Vorliegen von Ausschlussgründen und Erfüllen der Eignungskriterien (zwingende Mindesterfordernisse). Der Auftraggeber behält sich vor, von den in die zweite Stufe einzuladenden Bewerbern zusätzlich zur Eigenerklärung (siehe Punkt 0.4) die Vorlage sämtlicher Eignungsnachweise zu verlangen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder Nichterfüllung der Eignungskriterien kann der Bewerber jedenfalls nicht zur Angebotsabgabe eingeladen werden.
Der Auftraggeber prüft und bewertet im Auswahlverfahren die Teilnahmeanträge der Bewerber nach den Auswahlkriterien gemäß Punkt 5. Die so geprüften und bewerteten Teilnahmeanträge werden nach der erreichten Punktezahl gereiht (zur Anzahl der einzuladenden Bewerber in die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens siehe Punkt 5).
Über die Prüfung der Teilnahmeanträge wird eine Niederschrift verfasst, in die der Bewerber insoweit Einsicht nehmen kann, als sie seinen Teilnahmeantrag betrifft. Die Einsichtnahme ist innerhalb der Anfechtungsfrist gegen die Nicht-Zulassung zur zweiten Stufe des Verfahrens nach vorheriger Terminvereinbarung zulässig.
...
3. AUSSCHLUSSGRÜNDE
Die Bewerber sind berechtigt, die vergaberechtliche Eignung - mit Ausnahme der Punkte 4.2 und 4.3 - mit der Mitgliedschaft beim Auftragnehmerkataster Österreichs (ANKÖ - www.ankoe.at ) durch Bekanntgabe ihrer ANKÖ-Mitgliedsnummer nachzuweisen. Die ANKÖ-Mitgliedsnummer ist im dafür vorgesehenen Feld unter Punkt 0.2 bzw bei Bewerbergemeinschaften in Beilage ./ 1 anzuführen. Alle Nachweise können, sofern der Bewerber zu deren Vorlage aufgefordert wird, gemäß §70 Abs 4 BVergG auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
3.1 Katalog an Ausschlussgründen
Bewerber werden - vorbehaltlich des § 68 Abs 3 sowie des § 73 Abs 1 letzter Halbsatz BVergG - nicht in die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens zur Angebotsabgabe eingeladen, wenn
...
f. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder
...
3.2 Nachweise für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Die Bewerber müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber unverzüglich wie folgt nachweisen können (durch Unterlagen des ANKO oder Einzelnachweis):
...
c. letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt (maximal drei Monate alt) und letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde (maximal drei Monate alt) oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Bewerbers, um die in Punkt 3.1 lit f geforderten Erfordernisse nachzuweisen.
Mit rechtsgültiger Unterfertigung des Teilnahmeantrages erklärt der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft Verbindlich, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen.
...
Die berufliche Zuverlässigkeit und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe müssen spätestens zum Ende der Teilnahmeantragsfrist gegeben sein und für die Dauer des gesamten Vergabeverfahrens bestehen.
3.3 Ausschlussgründe bei Subunternehmern
Der Subunternehmer oder das verbundene Unternehmen erklärt das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen mit rechtsgültiger Unterfertigung der Subunternehmererklärung (Beilage ./3).
Der Bewerber hat auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber entsprechende Nachweise zu erbringen.
4. EIGNUNGSKRITERIEN
Die Eignung des Bewerbers (der Bewerbergemeinschaft) wird zusätzlich zu den nicht vorhandenen Ausschlussgründen (siehe Punkt 3) anhand der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der technischen Leistungsfähigkeit nach den nachfolgenden Mindestkriterien geprüft.
Die Eignungskriterien müssen spätestens zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein.
4.1 Befugnis
Der Auftraggeber wird nur solche Bewerber zur Angebotsabgabe einladen, die befugt sind.
4.1.1 Bewerbergemeinschaft und Subunternehmer
Gemäß § 70 Abs 6 BVergG hat jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber nachzuweisen. Die Bewerbergemeinschaft muss daher insgesamt zur Leistungserbringung befugt sein.
Der Nachweis der Befugnis eines Subunternehmers (siehe Punkt 12) oder verbundenen Unternehmens ist für jeglichen Leistungsteil, den der Subunternehmer oder das verbundene Unternehmen ausführen soll, auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber zu erbringen.
Der Verweis auf die Befugnis eines Subunternehmers oder eines verbundenen Unternehmens ersetzt - unbeschadet dessen, dass der Bewerber zur Übernahme des gesamten Auftrages befugt sein muss - für jenen Leistungsteil, den der Subunternehmer oder das verbundene Unternehmen ausführen soll, den Nachweis der Befugnis des Bewerbers.
4.1.2 Österreichische Bewerber
Österreichische Bewerber müssen über alle für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen notwendigen gesetzlichen Befugnisse verfügen. Gleiches gilt für Subunternehmer (siehe Punkt 12), an die der Bewerber Leistungen zu vergeben beabsichtigt.
Der Bewerber muss seine aufrechte Befugnis auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Nachweise (Gewerbeberechtigung, Auszug aus Berufsregister, Bescheinigung der Berufsorganisation usw) belegen können. Dies gilt auch für den Fall der Beiziehung von Subunternehmern.
Folgende Befugnisse sind auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber in der 1. Stufe des Vergabeverfahrens unverzüglich nachzuweisen (abschließende Aufzählung):
a. Gewerbeberechtigung des Baumeisters (§ 99 GewO);
b. Gewerbeberechtigung der Sammlung und Behandlung von Abfallen (für Unternehmen, die keine sonstigen Gewerbeberechtigungen besitzen, § 32 Abs 1 Z 7 in Verbindung mit Abs 5 GewO);
c. Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung aller in Punkt 1.4.6 angeführten Abfallarten (§§ 24a ff AWG bzw §§ 24 ff AWG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 9/2011);
d. Erlaubnis zur Durchführung chemischer Analysen aller in siehe Punkt 1.4.6 angeführten Abfallarten (zum Beispiel Chemisches Laboratorium gemäß § 103 Z 2 GewO, Ingenieurbüro [Beratende Ingenieure] für Chemie gemäß § 134 Abs 1 GewO, Ziviltechniker [Ingenieurkonsulenten] für Chemie gemäß ZTG);
e. Erlaubnis zum Transport aller in den Teilnahmeunterlagen (siehe Punkt 1.4.6) angeführten Abfallarten (insbesondere gemäß GBG; bei gefährlichen Gütern auch gemäß GGBG samt den für die jeweilige Transportart [Kraftfahrzeug Eisenbahn oder Schiff] sonst einschlägigen Vorschriften);
f. Anlagenbezogene Genehmigungen für die vom Bewerber in Beilage ./10 angegebenen Behandlungsanlagen für alle in Punkt 1.4.6 angeführten Abfallarten und -mengen (ausgenommen jene der Schlüsselnummer 31224 g), insbesondere Genehmigungen nach §§ 37 ff AWG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (soweit nicht durch eine AWG-Genehmigung abgedeckt); für den Fall, dass die Genehmigungen nicht schlüsselnummerngenau vorliegen, hat der Bewerber dies für alle angeführten Abfallarten durch eine Bestätigung der zuständigen Anlagenbehörde oder eines behördlich bestellten Aufsichtsorganes bzw in seiner Stellung gleichwertigen Institution zu belegen;
g. Für den Fall der geplanten Verbringung von Abfall ins Ausland:
Noti?zierungsbescheid gemäß §§ 66 ff AWG
oder
alle Unterlagen des entsprechenden Antrags gemäß § 68 Abs 1 AWG samt Empfangsbestätigung des BMLFUW gemäß Art 8 EG-Verbringungsverordnung; die Vorlage des Notiizierungsbescheids ist spätestens bis zur Zuschlagserteilung erforderlich.
Sollten oben aufgezählte Befugnisse nicht vom Bewerber selbst abgedeckt sein, sind für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche im Teilnahmeantrag Subunternehmer zu nennen, da es sich in diesen Fällen um notwendige Subunternehmer gemäß Punkt 12 handelt.
Die Bewerber werden auf die geltenden berufsrechtlichen Ausübungsbestimmungen und -beschränkungen hingewiesen, insbesondere auf das Koalitionsverbot für Ziviltechniker gemäß § 21 Abs 3 ZTG (siehe auch Punkt 10).
Zusätzliche Befugnisse, die zur Ausführung der in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens angebotenen Leistungen erforderlich sind, werden in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens geprüft.
...
4.3 Technische Leistungsfähigkeit
Der Auftraggeber prüft das Vorliegen der technischen Leistungsfähigkeit anhand des Nachweises der Bewerber über in der Vergangenheit erbrachte Leistungen (Referenzen), Schlüsselpersonal und Kapazitätserklärungen.
4.3.1 Bewerbergemeinschaft, verbundene Unternehmen, Subunternehmer und sonstige Dritte
Zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit kann sich eine Bewerbergemeinschaft auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder stützen.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann durch den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (entweder durch ein mit dem Bewerber verbundenes Unternehmen oder durch einen Dritten) erbracht werden. In diesem Fall muss der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag durch Vorlage einer Solidarhaftungserklärung gemäß Muster in Beilage ./4 (Solidarhaftungserklärung von verbundenen Unternehmen bzw Dritten) des verbundenen Unternehmens bzw des Dritten oder eines materiell gleichwertigen Nachweises belegen, dass er im Falle der Auftragserteilung über die vom mit ihm verbundenen Unternehmen bzw über die vom Dritten beigestellte technische Leistungsfähigkeit (und somit über die erforderlichen Mittel des verbundenen Unternehmens oder des Dritten) verfügt und der Auftraggeber durch den Verweis des Bewerbers auf das mit ihm verbundene Unternehmen bzw auf den Dritten wirtschaftlich und rechtlich so gestellt wird, als ob die technische Leistungsfähigkeit beim Bewerber selbst vorliegen würde (das mit dem Bewerber verbundene Unternehmen bzw der Dritte muss daher selbst zumindest über die technische Leistungsfähigkeit verfügen, die beim Bewerber fehlt). Dies ist durch die (unten angeführten) vom Bewerber verlangten Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zu belegen.
Für den Fall, dass es sich beim Dritten um einen Subunternehmer handelt und der Bewerber diesen für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit benötigt ("notwendiger Subunternehmer"), hat dieser bereits mit dem Teilnahmeantrag die in Beilage ./3 beigeschlossene Subunternehmererklärung abzugeben.
4.3.2 Allgemeine Anforderungen an Referenzen und Schlüsselpersonal
Namhaft gemachte Referenzen werden im Rahmen der Eignungsprüfung nur dann gewertet, wenn der Bewerber (bzw das betreffende Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw das verbundene Unternehmen oder der allenfalls namhaft gemachte Dritte oder Subunternehmer) selbst Auftragnehmer oder Mitglied der beauftragten Arbeitsgemeinschaft war. Im Falle der Ausführung als Arbeitsgemeinschaft wird das Referenzprojekt im Rahmen dieser Eignungsprüfung nur dann berücksichtigt, wenn der betreffende Bewerber (bzw das Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw das mit ihm verbundenen Unternehmen oder ein allenfalls genannter Dritter oder Subunternehmer) das Referenzprojekt selbst (und nicht zum Beispiel durch Arbeitsgemeinschaftspartner, durch verbundene Unternehmen oder durch Subunternehmer) in technischer Verantwortung durchgeführt hat. Als Durchführung in "technischer Verantwortung" in diesem Sinne gelten ausschließlich folgende Tätigkeiten:
Technische Geschäftsführung (bei Vorliegen mehrerer Technischer Geschäftsführungen gilt jede Technische Geschäftsführung, die tatsächlich operative technische Verantwortung im Referenzprojekt hatte); oder
Projektleiter oder Projektleiter-Stellvertreter mit tatsächlich operativer technischer Verantwortung im Referenzprojekt; oder
Bauleiter oder Bauleiter-Stellvertreter mit tatsächlich operativer technischer Verantwortung im Referenzprojekt; oder
Hauptpolier oder Hauptpolier-Stellvertreter mit tatsächlich operativer technischer Verantwortung im Referenzprojekt.
Ein bewertbares Referenzprojekt liegt nur dann vor, wenn es aus zeitlicher, inhaltlicher, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht - im Sinne einer Gesamtbetrachtung - als zusammengehörig qualifiziert werden kann. Mehrere in diesem Sinn nicht zusammengehörige Einzelaufträge (etwa "Kleinaufträge" in einer Kette) werden nicht als ein Referenzprojekt qualifiziert und daher nicht gewertet; dies gilt nicht zur Erfüllung der Jahresmengen behandelten Abfalls bei den Referenzen über Behandlungsanlagen (Punkt 4.3.3 sowie Punkt 5.1).
Namhaft gemachte Referenzen müssen zumindest in jenen Teilen, die sich auf die verlangten Referenzleistungen beziehen, zum Zeitpunkt des Endes der Teilnahmeantragsfrist bereits in allen technisch wesentlichen Leistungen abgeschlossen sein.
Namhaft gemachte Referenzen gelten dann als im Referenzzeitraum erbracht, wenn sie zu Beginn des Referenzzeitraumes (zurückgerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung dieses Vergabeverfahrens) noch nicht durch (förmliche) Übernahme abgeschlossen waren.
Für die Bescheinigung von Referenzen ist das dafür vorgesehene Referenzblatt in den Beilagen ./8.1 bis ./8.4 (Unternehmensreferenzen) zu verwenden, für Schlüsselpersonal die dafür vorgesehenen Beilagen ./9.1 bis ./9.4.
Der Auftraggeber macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass allfällige Verbesserungen (behebbarer Mangel) nur im Hinblick auf Eignungskriterien zulässig sind. Eine Verbesserung bei Angaben zu Auswahlkriterien ist nicht zulässig (unbehebbarer Mangel).
Für jede nachgewiesene Referenz hat der Bewerber dem Teilnahmeantrag in den Beilage ./8.1 bis ./8.4 eine Auftraggeber-Bestätigung beizubringen, mit welcher der ehemalige Auftraggeber die Referenzangaben bestätigt, insbesondere dass der Bewerber den Auftrag fachgerecht und ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Bewerber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber zur Prüfung der angegebenen Referenzen mit den ehemaligen Auftraggebern Kontakt aufnimmt.
Handelt es sich beim Referenzauftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber, ist die jeweilige Beilage ./8.1 bis ./8.4 vom öffentlichen Auftraggeber auszustellen oder (durch seine Unterschrift in der dafür vorgesehenen Spalte) zu beglaubigen. Falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, kann sie durch eigene Erklärung des Bewerbers ersetzt werden.
Handelt es sich beim Referenzauftraggeber um einen privaten Auftraggeber, ist die jeweilige Beilage ./8.1 bis ./8.4 vom privaten Auftraggeber (durch seine Unterschrift in der dafür vorgesehenen Spalte) zu beglaubigen. Falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, kann sie durch eine einfache Erklärung des Bewerbers ersetzt werden.
Schlüsselpersonal wird grundsätzlich nur dann gewertet, wenn es dem Unternehmen des jeweiligen Bewerbers in einem unselbständigen Dienstverhältnis angehört. In allen anderen Fällen sind zusätzlich die Erklärungen gemäß Punkt 4.3.1 erforderlich.
Im Rahmen der geforderten "Berufserfahrung" werden lediglich Zeiträume von 12 Monaten als "Jahr" gewertet ("mindestens 5 Jahre" bedeutet daher "mindestens 60 Monate", wobei dieser Zeitraum nicht ununterbrochen erfüllt sein muss, und auch angefangene Monate gewertet werden).
4.3.3 Unternehmensreferenzen
Ein zwingendes Mindesterfordernis für die technische Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist der Nachweis von Referenzprojekt(en) mit folgenden Merkmalen:
Eignungsreferenz "Räumung von Abfallablagerungen": mindestens 1 Räumung von Abfallablagerungen innerhalb eines Referenzzeitraumes von 10 Jahren, bei der kumulativ folgende Tätigkeiten und Arbeitsschritte durchgeführt wurden:
etagenweiser und/oder schichtweiser Abbau eines Abfallkörpers im Ausmaß von insgesamt mindestens 100.000 Tonnen und einer Gesamtmächtigkeit von mindestens 6 m, wobei der Abbau in mindestens 2 Arbeits-/Abbauebenen unter Beachtung der Standsicherheit der freigelegten Abbaubereiche (durch Setzen entsprechender erdbau- bzw tiefbautechnischer Maßnahmen) erfolgte; und
Betrieb von Zwischenlagern zur Aufnahme geräumter/abgebauter Abfälle vor Transport zu weiteren Einsatz- und/oder Behandlungsstandorten; und
Räum- und Abtransportleistung von im Mittel mindestens 600 Tonnen Abfall pro Tag über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 40 Arbeitstagen oder mindestens 80.000 Tonnen über einen durchgehenden Zeitraum von 12 Monaten; und
Betrieb einer Schwarz-/Weißanlage gemäß den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln [Deutschland] BGR 128, aktualisierte Fassung Februar 2006) ; und
selektive Räumung von im Abfallkörper enthaltenen unterschiedlichen Abfallarten mit unterschiedlicher behandlungsrelevanter Abfallqualität; darunter insgesamt mindestens 1.000 Tonnen solcher Abfallarten, die in Folge Vorhandenseins gefahrenrelevanter Eigenschaften (H-Kriterien) als gefährliche Abfalle gemäß Abfallverzeichnisverordnung einzustufen sind;
Eignungsreferenz "Baugrubensicherungsmaßnahmen": mindestens 2 Baugrubensicherungsmaßnahmen mit Wandhöhen von mindestens 10 m Vertikalhöhe und einer gesicherten Fläche von mindestens 4.000 m², innerhalb eines Referenzzeitraumes von 5 Jahren;
Eignungsreferenz "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren":
mindestens 2 Projekte, bei dem mittels pneumatischer Verfahren (Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren) kontaminierte Untergrundbereiche oder Deponiekörper in-situ behandelt wurden, innerhalb eines Referenzzeitraumes von 10 Jahren;
Eignungsreferenz "Errichtung und Betrieb einer chemisch-physikalischen oder thermischen Behandlungsanlage":
mindestens 1 Errichtung (wobei für diese Referenz das "Errichten lassen" als Auftraggeber/Bauherr zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der "Errichtung" gleichgehalten wird) und Betrieb einer chemisch-physikalischen oder thermischen Behandlungsanlage (Errichtung und Betrieb der selben Anlage) für feste Abfalle mit einer tatsächlich behandelten Jahresmenge von im Mittel mindestens 20.000 Tonnen, wobei der Betrieb in diesem Ausmaß mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre aufrecht gewesen sein muss.
Der Bewerber hat die Mindestreferenzen mit dem Teilnahmeantrag in der dafür Vorgesehenen Beilage ./8.1 bis ./8.4 nachzuweisen.
4.3.4 Schlüsselpersonal
Ein zwingendes Mindesterfordernis für die technische Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist der Nachweis von für die Ausführung der vergabegegenständlichen Leistungen vorgesehenem Schlüsselpersonal mit folgenden Merkmalen:
1 Projektleiter, der folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
...
1 Bauleiter, der folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
...
1 Hauptpolier, der folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
Ausbildung mindestens Polierschule (oder gleichwertig);
mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Polier bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien in den letzten 10 Jahren;
ein Referenzprojekt, das sämtlichen Eigenschaften der Unternehmensreferenz "Räumung von Abfallablagerungen" gemäß Punkt
4.3.3 entspricht, als Polier (wobei diese Funktion über mehr als 50% der Ausführungszeit ausgeübt worden sein muss) innerhalb eines Referenzzeitraumes von 15 Jahren;
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
1 Betriebsleiter, der folgende Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
...
Der Bewerber hat das Schlüsselpersonal mit dem Teilnahmeantrag in der dafür vorgesehenen Beilage ./9.1 bis ./9.4 nachzuweisen.
Doppelnennungen von Personen sind unzulässig. Jeder Bewerber hat vier verschiedene Schlüsselpersonen zu nennen.
Das mit dem Teilnahmeantrag namhaft gemachte Schlüsselpersonal kann im Falle der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers während des Vergabeverfahrens gegen Namhaftmachung gleichwertiger Personen, die nachweislich die Mindestkriterien dieser Teilnahmeunterlagen erfüllen, ausgetauscht werden.
Der Auftraggeber kündigt an, dass der Austausch des Schlüsselpersonals auch in der Phase der Ausführung der Leistungen streng reglementiert (und auch pönalisiert) werden wird, um zu gewährleisten, dass das im Vergabeverfahren nominierte Schlüsselpersonal tatsächlich für die Ausführung der Leistungen zur Verfügung steht.
4.3.5 Kapazitätserklärungen
Ein zwingendes Mindesterfordernis für die technische Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist der Nachweis der Mindestkapazitäten durch die nachfolgenden Erklärungen:
Verbindliche Erklärung des Bewerbers über freie Kapazitäten in Behandlungsanlagen zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der in Beilage ./10 genannten Abfallmengen;
Verbindliche Erklärung der Betreiber der in Beilage ./10 vom Bewerber genannten Behandlungsanlagen über freie Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der in Beilage ./10 genannten Abfallmengen: durch Vorlage der unterzeichneten Subunternehmererklärung von jedem Betreiber (Beilage ./3).
Als ordnungsgemäße endgültige Behandlung ist der vollständige Abschluss der Behandlung, allenfalls auch über mehrere Behandlungsschritte, zu verstehen. Eine (Vor‑)Behandlung im Sinne des Punktes 1.4.3 stellt für sich alleine keinesfalls die geforderte ordnungsgemäße Behandlung dar.
...
7. ABGABETERMIN UND FORM DES TEILNAHMEANTRAGES
Der Bewerber hat seinen Teilnahmeantrag in einer gebundenen Originalausfertigung samt Datenträger (CD-ROM) und zwei Kopien je samt Datenträger (CD-ROM) in einem verschlossenen Behältnis mit der Aufschrift
...
Der Bewerber hat ausschließlich die grau unterlegten Felder des vorliegenden Teilnahmeantrages auszufüllen und die unter Punkt 0.2 angeführten Unterlagen beizulegen. Der Teilnahmeantrag ist vom Bewerber an der dafür vorgesehenen Stelle (Punkt 0.5 unten) einmal rechtsgültig (keine gescannten und farbkopierten Unterschriften!) zu unterfertigen. Die Erklärung einer Bewerbergemeinschaft (Beilage ./1) sowie die Kapazitätserklärung des Bewerbers (Beilage ./10) sind nicht gesondert zu unterfertigen, sondern gelten durch die Unterfertigung unter Punkt 0.5 als mitunterfertigt. Der Bewerber hat mit Abgabe des Teilnahmeantrags die Rechtsgültigkeit der Unterfertigung nachzuweisen, sofern der Teilnahmeantrag nicht von Personen unterfertigt wurde, deren Vertretungsbefugnis aus dem Firmenbuch ersichtlich ist. Der Nachweis kann durch Vorlage einer rechtsgültig unterfertigten Handlungsvollmacht erfolgen.
...
Unbeschadet einer etwaigen Behebbarkeit von Mängeln macht der Auftraggeber ausdrücklich darauf aufmerksam, dass nur vollständig ausgefüllte und mit allen Nachweisen versehene Teilnahmeanträge bewertet werden. Der Bewerber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in den Teilnahmeanträgen gemachten Angaben. Fehlende Angaben werden nicht gewertet, falsche Angaben und fehlende Nachweise führen zum Ausschluss des Bewerbers vom Verfahren.
...
12. SUBUNTERNEHMER
Der Bewerber ist grundsätzlich berechtigt, Teile der Leistungen an Subunternehmer weiterzugeben, die Weitergabe des gesamten Auftrages ist aber jedenfalls unzulässig, sofern es sich nicht um einen Kaufvertrag oder um die Weitergabe an ein verbundenes Unternehmen handelt.
Der Bewerber hat in seinem Teilnahmeantrag alle Subunternehmer zu nennen, die er zum Nachweis der Eignung benötigt (notwendige Subunternehmer).
In der Liste der Subunternehmer (Beilage ./2) ist jeder Subunternehmer genau zu bezeichnen und der Leistungsteil der Subunternehmerleistung anzugeben.
Mehrfachnennungen von Subunternehmern pro Leistungsteil sind zulässig.
Darüber hinaus hat der Bewerber den Nachweis zu erbringen, dass er über die Kapazitäten des jeweiligen Subunternehmers verfügt, dh dass der jeweilige Subunternehmer im Auftragsfall dem Bieter für die gesamte Laufzeit der Auftragserfüllung zur Verfügung steht (Beilage ./3).
Darin erklärt der jeweilige Subunternehmer, dass er die in der Teilnahmeunterlage gemäß Punkt 4 für seinen Leistungsteil festgelegten Eignungskriterien erfüllt, dass keine Ausschlussgründe gemäß Punkt 3 vorliegen und die darin festgelegten Nachweise auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber unverzüglich beibringen kann.
Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den §§ 72 und 73 BVergG bzw den Abschnitten 3 und 4 dieser Teilnahmeunterlage besitzt. Eine besondere technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Subunternehmers ist nur erforderlich, soweit sich der Bewerber zum Nachweis der von ihm selbst geforderten Leistungsfähigkeit auf den Subunternehmer beruft (siehe dazu die Punkte 4.2.1 und 4.3.1).
Ein Wechsel oder eine Nachnominierung eines Subunternehmers ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und darüber hinaus nur dann zulässig, wenn dieser die erforderliche Eignung besitzt und eine sachliche Notwendigkeit für den Wechsel besteht. Der Auftraggeber behält sich vor, für den neuen Subunternehmer alle Nachweise zu fordern, die vom Bewerber zu erbringen sind.
Zum Nachweis der Befugnis, finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit sowie im Rahmen des Auswahlverfahrens kann sich der Bewerber auf die Kapazitäten seiner Subunternehmer stützen. Näheres dazu siehe die Abschnitte 4.1, 4.2.1, 4.3.1 und 5.
..."
(Beilage ./2 zu den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die dritte Fragebeantwortung lautet auszugsweise wie folgt:
"...
11. Punkte 4.3.3 und 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen
In den Teilnahmeunterlagen zu o.a. Verfahren wird unter Punkt 4. Eignungskriterien / 4.3 Technische Leistungsfähigkeit / 4.3.3 Unternehmensreferenzen auf Seite 34 bzw. unter Punkt 4.3.4 Schlüsselpersonal auf Seite 35 ein Referenzprojekt gefordert, bei dem eine "selektive Räumung von im Abfallkörper enthaltenen unterschiedlichen Abfallarten mit unterschiedlicher behandlungsrelevanter Abfallqualität; darunter insgesamt mindestens 1.000 t solcher Abfallarten, die in der folge Vorhandenseins gefahrenrelevanter Eigenschaften (H-Kriterien) als gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung einzustufen sind.
Wir ersuchen um Bestätigung, dass diese Anforderung auch dann erfüllt ist, wenn mindestens 1.000 t durch selektive Räumung ausgehobene und nicht ausgestufte gefährliche Abfälle mit Begleitschein von der Baustelle abtransportiert und in dafür genehmigten Anlagen behandelt wurden.
Wir erlauben uns die Anmerkung, dass es für die Qualität dieser Referenz keinen Unterschied macht ob ein H-Kriterium erfüllt wurde oder nicht, da die gesamten Manipulationen (Räumung, Transport, Behandlung) in gleicher Weise ablaufen und somit als Maß für die Leistungsfähigkeit herangezogen werden können. Die zusätzliche Forderung nach einem H-Kriterium würde meines Achtens nach eine überschießende Forderung (Übermaßverbot) darstellen.
Antwort: Beim Zutreffen gefahrenrelevanter Eigenschaften (H-Kriterien) ergeben sich hinsichtlich Räumung, Transport und Behandlung der Abfälle besondere Anforderungen an das Projekt (zB Arbeitnehmerschutz, Transportverhältnisse, Behandlungsverfahren). Es macht daher für die Qualität der Referenz sehr wohl einen Unterschied, ob gefahrenrelevante Eigenschaften (H-Kriterien) zutreffen oder ob Abfälle aus bloß formalen Gründen als gefährlicher Abfall eingestuft wurden. Der Nachweis, dass "mindestens 1.000 t durch selektive Räumung ausgehobene und nicht ausgestufte gefährliche Abfälle mit Begleitschein von der Baustelle abtransportiert und in dafür genehmigten anlagen behandelt wurde" genügt daher nicht, da auch beim ausschreibungsgegenständlichen Projekt Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Kriterien) in großen Mengen zu räumen sein werden (siehe dazu Punkt 1.3.1.4 der Teilnahmeunterlagen).
...
15. Punkt 7 Teilnahmeunterlagen
Gemäß Punkt 6 Teilnahmeunterlagen ist der Teilnahmeantrag ‚in einer gebundenen Originalausfertigung samt Datenträger (CD-ROM) und zwei Kopien je samt Datenträger (CD-ROM)' abzugeben.
Ist es - vor dem Hintergrund der umfassenden Größe der Teilnahmeunterlagen und aus Gründen der Nachhaltigkeit - zulässig, die Beilagen zum Teilnahmeantrag in Papierform ausschließlich ein Mal im Original abzugeben (und nicht zusätzlich in Papierform zwei Mal in Kopie)? Sonst sind die Beilagen elektronisch auf den Datenträgern vorzulegen.
Antwort: Die Teilnahmeunterlagen sind auch in Papierform jeweils 3-fach (ein Original, zwei Kopien) abzugeben.
Aus Gründen der Nachhaltigkeit ersuchen wir allerdings die Bewerber, keine zusätzlichen Unterlagen abzugeben, die gemäß den teilnahmeunterlagen nicht verlangt sind.
16. Beilage ./10
Die Bewerber haben verbindliche Erklärungen über die freien Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der genannten Abfallmengen vorzulegen. Da die Mengen erst ab 2015 - 2016 anfallen werden und es zum heutigen Zeitpunkt unklar ist, wie viel während des siebenjährigen Ausführungszeitraums des Projektes, jedes Jahr anfallen wird, ist es schwierig, hierzu nun schon verbindliche Erklärungen des Betreibers dieser Anlagen zu erhalten. Wäre es ausreichend, dass die Bewerber eine Liste von möglichen Verwertungsanlagen heute einreichen, eventuell mit Bestätigung der Betreiber, dass zur Zeit für den Zeitraum 2015 - 2025 freie Kapazitäten zur Verwertung der anfallende Mengen besteht?
Antwort: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich um keinen siebenjährigen, sondern voraussichtlich um einen insgesamt zehnjährigen ausführungszeitraum handelt (siehe Punkt 1.3.2 der Teilnahmeunterlagen).
Mit Abgabe des Teilnahmeantrags und der Beilage ./10 von ihm genannten Behandlungsanlagen freie Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der darin genannten Abfallmengen bestehen.
Die Betreiber dieser Anlagen sind - sofern sie nicht mit dem Bewerber ident sind - gemäß Punkt 4.1.2 der Teilnahmeunterlagen als Subunternehmer zu nennen. Diese sind in der dem Teilnahmeantrag beizulegenden ‚Liste allfälliger Subunternehmer' (Beilage ./2) anzuführen und von jedem Subunternehmer ist eine ausgefüllte und unterzeichnete "Subunternehmererklärung" (Beilage ./3) dem Teilnahmeantrag beizulegen.
Die verbindliche Kapazitätserklärung gemäß Beilage ./10 bestätigt die freien Kapazitäten zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags. Sollten die erforderlichen freien Kapazitäten während des Vergabeverfahrens oder während des Ausführungszeitraums nicht mehr zur Verfügung stehen, so wird auf die Bestimmungen des Punktes 12 der Teilnahmeunterlagen hinsichtlich Wechsel oder Nachnominierung eines Subunternehmers verwiesen."
(Beilage ./4c in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin lautet auszugsweise und zusammengefasst wie folgt:
Unter Punkt 0.4 nannte die Antragstellerin zum Nachweis der Befugnis ua die Subunternehmerin GGGG für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen mit den Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214 und 31224 sowie die DDDD für die Sammlung gefährlicher Abfälle, die Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 91101 und 91101-77g sowie die Behandlung gefährlicher Abfälle mit der Schlüsselnummer 91101-77g. In der Liste der Subunternehmer auf dem Formblatt Beilage ./2 der Teilnahmeunterlagen nannte sie ua die GGGG für die thermische Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 31224, 17211, 17212, 17214 und 17217, die DDDD für die CP-Behandlung von Abfällen mit der Schlüsselnummer 91101-77 und die CCCC für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen mit den Schlüsselnummern 17214g, 17217g und 91101-77g.
Auf dem Formblatt Beilage ./3 der Teilnahmeunterlagen gaben ua die GGGG für die thermische Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 31224, 17211, 17212, 17214 und 17217, die DDDD für die Behandlung von Abfällen mit der Schlüsselnummer 91101-77 und die CCCC für "Behandlung von Abfällen (D10 und/oder D13) mit den Schlüsselnummern SN 17214g, 17217g und 91101 77 in der thermischen Behandlungsanlage XXXX" Subunternehmererklärungen ab.
Die Antragstellerin legte die Seiten 1, 7 bis 12 und 16 des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. November 2008, 7-AL-AWOE-44/1-2008 bei. Darin nimmt der Landeshauptmann von Kärnten die Anzeige der GGGG über Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 Abs 1 und 4 AWG 2002 zur Kenntnis. Die Schlüsselnummern 17211, 17212 und 17214 sind darin genannt.
Die Antragstellerin legte die Seiten 1, 3 bis 5 und 42 des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. November 2008, 7-AL-AWGE-3/1-2008 bei. Darin erteilt der Landeshauptmann von Kärnten der GGGG die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle gemäß § 25 Abs 1 AWG 2002. Die Schlüsselnummern 17214 und 17217 sind darin genannt.
Die Antragstellerin legte den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 5. September 2012, RU4-M10731/086-2012, über die Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung von ua Abfällen mit der Schlüsselnummer 91101 gemäß §§ 24a Abs 1 und 25 AWG 2002 an die DDDD bei.
Die Antragstellerin legte Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 8. August 2013 über die Kenntnisnahme der Anzeige der DDDD betreffend die Zwischenlagerung und Behandlung von ua Abfällen mit den Schlüsselnummern 18407, 91101 und 91101-77g sowie die Zwischenlagerung von ua Abfällen mit der Schlüsselnummer 58107g gemäß § 37 ff AWG.
Die Antragstellerin legte den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 21. Oktober 2013, RU4-M-10731/099-2013, vor, mit dem dieser der DDDD die Erlaubnis zur Behandlung von ua Abfällen mit der Schlüsselnummer 91101-77g gemäß §§ 24a Abs 1 und 25a AWG 2002 sowie die Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen mit ua den Schlüsselnummern 18407 und 91101 gemäß §§ 24a Abs 1 und 25a AWG 2002 erteilte.
Auf dem Formblatt Beilage ./9.3 der Teilnahmeunterlagen machte die Antragstellerin Herrn FFFF als Hauptpolier namhaft. Als "Berufserfahrung als Polier bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien in den letzten 10 Jahren (in Jahren)" gab sie "XXXX (2 Jahre) XXXX (2 Jahre) XXXX (2 Jahre) XXXX (1 Jahr) XXXX" an. Als "Beschreibung der Projektinhalte der von der Schlüsselperson ausgeführten Projekte sowie seiner ausgeübten Funktion" gab sie "Räumung und Herstellung von Baugruben auf Altstandorten, Verdachtsflächen und Altlasten Funktion als Hauptpolier" an.
Auf dem Formblatt Beilage ./10 der Teilnahmeunterlagen Entsorgungskonzept gab die Antragstellerin ua als vorgesehene Abfallbehandlungsanlage für Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211 und 17212 die GGGG und die DDDD, für Abfälle mit den Schlüsselnummern 17214g und 17217g die GGGG sowie für Abfälle mit den Schlüsselnummern 91191, 58107 und 18407 sowie 91191-77g die DDDD an.
(Beilage ./7e in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Nachforderung vom 24. März 2014 lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Die Prüfung des Teilnahmeantrags hat ergeben, dass nicht alle erforderlichen Nachweise beigelegt wurden bzw einige Punkte aufklärungsbedürftig sind. Wir ersuchen daher, sämtliche in der Anlage angeführten Nachweise zu erbringen bzw Aufklärungen zu erstatten.
...
Ergänzend weisen wir alle beteiligten Bewerbergemeinschaften auf folgende Umstände hin:
Sollten angesichts der in der Anlage angeführten Fragestellungen seitens Ihrer Bewerbergemeinschaft Bedenken hinsichtlich der Erfüllung von Eignungskriterien (Mindestanforderungen) bestehen, so räumen wir in der unten genannten Frist hiermit die Gelegenheit zur Verbesserung von Mängeln durch Nachnominierung von Eignungsreferenzen und Schlüsselpersonal ein.
Nach Ablauf der unten genannten Frist kommt eine Verbesserung von Mängeln der Eignung nur soweit in Betracht, als vom Auftraggeber die Aufklärung bzw Verbesserung zusätzlicher Umstände gefordert wurden hinsichtlich derer der Bewerber noch keine Gelegenheit zur Aufklärung bzw Verbesserung hatte. Sollten daher die laut Anlage geforderten Nachweise bzw Aufklärungen nicht vollständig und rechtzeitig einlagen, so kann dies das Ausscheiden bzw die Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrags nach sich ziehen.
Eine Nachnominierung eignungsrelevanter Subunternehmer ist ebenso wie die Nachnominierung von Auswahlreferenzen grundsätzlich nicht zulässig.
...
Wir fordern Sie daher auf, die fehlenden Nachweise bzw Aufklärungen gemäß der beiliegenden Anlage bis
längstens 7.4.2014, 12:00 Uhr (einlangend)
Per Telefax oder E-Mail zu übermitteln (Fax ..., E-Mail ...).
Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt die Bewerbergemeinschaft.
...
Anlagen zum Nachforderungsschreiben
Nummer Bezeichnung
1 Formular für Erklärungen
2 Gesamtliste der Nachforderungen und Aufklärungen
...
MG2.1 - Schlüsselpersonal Haupt-polier (FFFF)
Aufklärung der Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien für Herrn FFFF als Polier in den letzten 10 Jahren. (Beilage MG2.1a)
...
4. GGGG
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
... 4.4 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit f Teilnahmeunterlagen Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen für die Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 17211 und 17212 sowie mit den SN 17214g und 17217g
...
5. DDDD
Lfd Nr Gegenstand Vorzulegender Nachweis /
geforderte Aufklärung
... 5.3 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit f Teilnahmeunterlagen Erläuterung, wie in der genannten Anlage lauf vorgelegtem Bescheid (Zwischenlager) die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen georderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 17211 und 17212 erfolgen soll
Ergänzung der Subunternehmererklärung, in der nur SN 91101-77 angeführt ist
5.4 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit f Teilnahmeunterlagen Erläuterungen dahingehend, dass dieser Subunternehmer in allgemeiner (nicht unterfertigter) Beilage ./10 als subunternehmer für Abfälle der SN 91101, 58107 und 17407 genannt ist, in der vom Subunternehmer unterfertigten Beilage ./10 allerdings die SN 58107 fehlt und in seiner Subunternehmererklärung alle diese SN nicht umfasst sind
gegebenenfalls entsprechende Ergänzung der Subunternehmererklärung
Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen für die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 91101 und 18407 (im vorliegenden Bescheid ist nur die SN 58107 enthalten)
Erläuterungen, wie in der genannten Anlage ("Bodensortierung") die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 91101, 18407 und gegebenenfalls 58107 erfolgen soll
5.5 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit f Teilnahmeunterlagen Erläuterung, wie in der genannten Anlage laut vorgelegtem Bescheid (Zwischenlager) die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit der SN 91101-77 erfolgen soll
..."
(Beilage ./10e in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Nachreichung der Antragstellerin vom 16. April 2014 lautet auszugsweise und zusammengefasst wie folgt:
"...
MG2.1 - Schlüsselpersonal Hauptpolier (FFFF)
Aufklärung der Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien für Herrn FFFF als Polier in den letzten 10 Jahren. (Beilage MG2.1a)
PROJEKT Beschreibung Tätigkeit Zeitraum Anr. Monate
XXXX Polier 02/2007 - 05/2009 28
XXXX XXXX Polier 01/2006 - 04/2010 11
XXXX Polier 01/2010 - 08/2010 4
XXXX Polier 11/2011 - 07/2012 9
XXXX Polier 08/2012 - 01/2013 6
XXXX XXXX Polier 02/2013 - 06/2013 5
XXXX XXXX Polier 07/2013 - 01/2014 7
Summe in Monaten 70
..."
Zu Punkt 4.4 der Nachforderung gab die Antragstellerin an:
"Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit. f
Hiezu übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme (Beilage 4.4.a) der GGGG vom März 2014 und ergänzen wie folgt.
In der Beilage übermitteln wir einen Auszug der in der o.a. Stellungnahme angeführten anlagenbezogenen Genehmigungen
Beilage 4.4.b Bescheid 7-A-AT-1/50-2008 des Amts der Kärntner Landesregierung vom 10. November 2008
Beilage 4.4.c Bescheid 7-A-AT-1/18-2009 des Amts der Kärntner Landesregierung vom 30. Juni 2009
Des weiteren verweisen wir auf die abfallbezogenen Genehmigungen welche im Teilnahmeantrag vorgelegt wurden.
SN 17211 und 172012 Beischeid 7-AL-AWOE-44/1-2008 des Amts der Kärntner Landesregierung vom 14. November 2008 Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen für den Betrieb der Anlagenteile Drehrohrofenanlage und Wirbelschichtofen (Beilage 4.4.d)
SN 17214g und 17217g Bescheid 7-AL-AWGE-3/1-2008 des Amts der Kärntner Landesregierung vom 14. November 2008 Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen für den Betrieb der Anlagenteile Drehrohrofenanlage und Wirbelschichtofen (Beilage 4.4.e)"
In der Beilage 4.4.a beschreibt die GGGG den Ablauf der Behandlung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211 und 17212 sowie 17214g und 17217g in ihrer Anlage.
Die Anlage 4.4.b enthält die Seiten 1 und 2 des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 10. November 2008, 7-A-AT-1/50-2008, in dem der Landeshauptmann von Kärnten gemäß §§ 37 Abs 4 Z 2, 42 Abs 1 und 4, 47 Abs 1, 51 Abs 1 und 4 AWG 2002 iVm §§ 81 und 346 GewO 1994 die Anzeige der Asamer Becker Recycling GmbH unter Bezugnahme auf die Vorbescheide vom 22. September 2009 idF vom 30. Oktober 2008, 7-A-AT-1/37-2008 und 7-A-AT-1/44-2008, über die Hinzunahme zur Behandlung der Abfallarten der Schlüsselnummern 52707, 52717, 52722, 52723, 52724 und 31306 zu Kenntnis nimmt und gemäß § 78 Abs 1 AWG 2002 feststellt, dass die der GGGG genehmigten Abfallarten den genannten Abfallcodes entsprechen. Darin sind keine der in der Nachforderung genannten Schlüsselnummern erwähnt. Der Bescheid ist unvollständig.
Die Anlage 4.4.c enthält die Seiten 1 und 2 des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 30. Juni 2009, 7-A-AT-1/18-2009, in dem der Landeshauptmann von Kärnten die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung ua gemäß § 37 AWG 2002 zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Erneuerung der Wirbelschichtofenanlage einschließlich der Errichtung einer Turbinenanlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus der Abhitze des Abfallverbrennungsprozesses am bestehenden Betriebsgelände erteilt. Der Bescheid ist unvollständig. Schlüsselnummer sind in den vorgelegten Teilen des Bescheids nicht genannt.
Die Anlage 4.4.d enthält die Seiten 1, 7 bis 12 und 16 des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. November 2008, 7-AL-AWOE-44/1-2008. Darin nimmt der Landeshauptmann von Kärnten die Anzeige der GGGG über Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 Abs 1 und 4 AWG 2002 zur Kenntnis. Die Schlüsselnummern 17211, 17212 und 17214 sind darin genannt.
Die Anlage 4.4.e enthält die Seiten 1 und 3 bis 5 des des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. November 2008, 7-AL-AWGE-3/1-2008. Darin erteilt der Landeshauptmann von Kärnten der GGGG die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle gemäß § 25 Abs 1 AWG 2002. Die Schlüsselnummern 17214 und 17217 sind darin genannt.
Zu Punkt 5.2 der Nachforderung legte die Antragstellerin als Beilage 5.2.a "Daten des Steuerkontos" ausgestellt am 1. April 2014 vor, die für die DDDD einen seit 17. Februar 2014 fälligen Rückstand von €
12.968,75 ausweisen.
Zu Punkt 5.4 der Nachforderung legte die Antragstellerin folgendes Schreiben vor:
"5.4 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit. f
? 1. Bullet Point
In der Beilage ./10 "Liste vorgesehener Abfallbehandlungsanlagen" - Entsorgungskonzept wurde hinsichtlich der Schlüsselnummern 91101, 58107 und 18407, die in der Beilage ./10 als Paket (in einem Tabellenfeld) angeführt waren, die Fa. DDDD als befugter Sammler- und Behandler von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen namhaft gemacht.
Für diese Materialien ist es branchenüblich, dass die Transporte zu den Behandlungsanlagen nicht von dem aushebenden Unternehmen vorgenommen werden, da diese auch nicht kontinuierlich anfallen, sondern von befugten Abfallsammler und/oder -behandler Transportgebinde (Mulden) bereit gestellt werden in welche die Materialien eingebracht werden und der Abtransport zu den Behandlungsanlagen durch den Abfallsammler und Behandler erfolgt. In der von der DDDD mit Unterschrift bestätigten Liste Beilage ./10 wurden nur jene Schlüsselnummern (SN 91101 und SN 18407) ausgewiesen für welche die DDDD über eigene Behandlungsmöglichkeiten verfügt.
Die Abfälle SN 58107 werden von der DDDD mit den Restabfällen aus der Behandlung der vorangeführten Schlüsselnummern an die CCCC GmbH zur endgültigen Behandlung übergeben.
Siehe beiliegendes Schreiben DDDD (Beilage 5.4.a).
? 2. Bullet Point
In der Beilage 5.4.b wird die Subunternehmererklärung der DDDD mit den entsprechenden Ergänzungen vorgelegt.
3. und 4. Bullet Point
In der Beilage übermitteln wir Ihnen Auszüge aus dem Bescheid lt.
Vorlage
Zwischenlagerung und Behandlung
RU4-K-530/143-2013 Seite 3 SN 18407
der Abteilung Umweltrecht Seite 9 SN 91101
Vom 8. August 2013
(Beilage 5.4.c)
Zwischenlagerung
Seite 17 SN 58107
Zur "ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung" werden - wie oben angeführt - gemäß Punkt 4.3.5 die behandelten bzw. zwischengelagerten Abfälle durch den Subunternehmer als befugter Abfallsammler und Behandler der CCCC übergeben. Siehe Schreiben DDDD (Beilage 5.4.a) und CCCC (Beilage 5.5c)."
In Beilage 5.4.a teilt die DDDD in dem Schreiben vom 2. April 2014 mit, dass "der geforderte vollständige Abschluss der ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung (gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen) der Abfälle mit den SN 91101, SN 91101-77 und SN 18407 sowie die Behandlung der SN 58107 durch die CCCC erfolgen wird".
In Beilage 5.4.b gibt die DDDD eine neue Subunternehmererklärung für den Tätigkeitsbereich "Befugnis zum Sammeln und Behandeln der SN 91101, SN 91101-77, SN 18407 SN 58107" vom 2. April 2014 ab.
In Beilage 5.4.c legt die Antragstellerin die Seiten 1, 3, 9 und 17 des Bescheids des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 8. August 2013, RU4-K-530/143-2013, vor. Darin nimmt - so weit erkennbar - der Landeshauptmann von Niederösterreich die Anzeige der DDDD vom 8. Juli 2013 betreffend die Zwischenlagerung und Behandlung der genannten zusätzlichen Abfallarten zur Kenntnis. Darin sind ua die Schlüsselnummern 18407, 91101 und 58107 genannt.
Zu Punkt 5.5 der Nachforderung legte die Antragstellerin folgendes Schreiben vor:
"5.5 Befugnis gemäß Punkt 4.1.2 lit. f
Hinsichtlich der Schlüsselnummer SN 91101-77 übermitteln wir Auszüge aus den Bescheiden
Erlaubnis zur Sammlung
gefährlicher Abfälle
RU4-M-10731/086-2012
der Abteilung Umweltrecht RU4
vom 05. September 2012 Seite 2 SN 91101-77
(Beilage 5.5.a)
Erlaubnis zur Behandlung
gefährlicher Abfälle
RU4-M-10731/099-2013
der Abteilung Umweltrecht RU4
vom 21. Oktober 2013 Seite 3 SN 91101-77
(Beilage 5.5.a) Behandlungsverfahren D9, D15
R12, R13
Zur "ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung" werden gemäß Punkt
4.3.5 die Reste der behandelten Abfälle durch den Subunternehmer als befugter Abfallsammler und Behandler der CCCC übergeben. Siehe Schreiben DDDD (Beilage 5.4.a) und CCCC (Beilage 5.5.c).
Erklärung zu t.4 und 5.5
Die Fa. DDDD hat uns hierzu durch die vorgelegten Bescheide (Beilage 5.4.c, 5.5.a und 5.5.b) und die Bestätigung der CCCC (Beilage 5.5.c) befugt zu sein, Abfälle der Schlüsselnummern 18407, 58107, 91101 und 91101-77 in deren thermischer Anlage zu übernehmen, sowie die Bestätigung der CCCC - naturgemäß unter der Prämisse einer wirtschaftlichen Einigung -, bereit zu sein, diese Abfälle zur thermischen Behandlung zu übernehmen, den Nachweis der ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung erbracht, zumal das Erreichen einer wirtschaftlichen Einigung in der Sphäre der Bewerberin liegt."
In Beilage 5.5.a legt die Antragstellerin die Seiten 1 und 2 des Bescheids des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 5. September 2012, RU4-M-10731/086-2012, vor, in dem der Landeshauptmann von Niederösterreich der DDDD die Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle ua der Schlüsselnummer 91101-77 gemäß § 24a AWG 2002 erteilt.
In Beilage 5.5.b legt die Antragstellerin die Seiten 1 und 3 des Bescheids des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 21. Oktober 2013, RU4-M-10731/099-2013, vor, in dem der Landeshauptmann von Niederösterreich der DDDD die Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle ua der Schlüsselnummer 91101 gemäß § 24a AWG 2002 erteilt.
In Beilage 5.5.c legt die Antragstellerin die Bestätigung der CCCC vom 11. April 2014 vor, in dem diese bestätigt, dass sie befugt ist, Abfälle der Schlüsselnummern 18407, 58107, 91101 und 91101-77 in ihrer thermischen Behandlungsanlage XXXX zu übernehmen. "Sofern diese Abfälle unseren Annahmebedingungen entsprechen und wir eine für beide Seiten akzeptable wirtschaftliche Einigung treffen können, sind wir selbstverständlich gerne bereit, diese Abfälle von Ihnen zur thermischen Behandlung zu übernehmen. Unsere beiden Drehrohrofenlinien haben eine jährliche Gesamtkapazität von ca. 100.000 t. Da eine Mengenreservierung nicht ohne Abgeltung der uns daraus erwachsenden Unkosten erfolgen kann, können wir Ihnen derzeit nur anbieten, diese Abfälle im Rahmen unserer freien Kapazitäten zu übernehmen, sind aber gerne bereit, mit Ihnen eine gesonderte Vereinbarung über konkrete Mengen zu treffen."
...
(Beilage ./13e in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das Schreiben der Auftraggeberin an die Antragstellerin über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens vom 27. Mai 2014 lautet wie folgt:
"Im Namen der Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. bedanken wir uns für Ihre Bewerbung zur Teilnahme am oben angeführten Verhandlungsverfahren und bedauern mitteilen zu müssen, dass der Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschall AAAA / BBBB aus folgenden Gründen nicht zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen werden kann:
Mit Schreiben vom 24.3.2014 wurden Sie aufgefordert, bis zum Ablauf der Nachreichungsfrist am 7.4.2014, 12:00 Uhr, Aufklärungen und Nachreichungen gemäß Anlage 2 zu diesem Schreiben zu erbringen. Die Nachreichungsfrist wurde mit E-Mail vom 1.4.2014 auf 16.4.2014, 12:00 Uhr, verlängert.
Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 wurde ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
"Nach Ablauf der unten genannten Frist kommt eine Verbesserung von Mängeln der Eignung nur soweit in Betracht, als vom Auftraggeber die Aufklärung bzw Verbesserung zusätzlicher Umstände gefordert wird, hinsichtlich derer der Bewerber noch keine Gelegenheit zur Aufklärung bzw Verbesserung hatte. Sollten daher die laut Anlage geforderten Nachweise bzw Aufklärungen nicht vollständig und rechtzeitig einlangen, so kann dies das Ausscheiden bzw die Nichtberücksichtigung (les Teilnahmeantrags nach sich ziehen."
(Fettdruck auch im Original)
Rechtzeitig vor Fristablauf langten (persönlich abgegeben in Papierform sowie auch auf Datenträger) Nachreichungen ein. Nach Prüfung dieser Unterlagen verbleiben allerdings folgende eignungsrelevante Mängel:
1. Schlüsselpersonal "Hauptpolier"
Als Schlüsselpersonal "Hauptpolier" wurden in Beilage ./9.3 zum Teilnahmeantrag mehrere Personen, unter anderem Herr FFFF, genannt. Im Nachforderungsschreíben vom 19.2.2014 wurde aufgrund der Festlegung in Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen, jeweils eine Person zu nennen, Folgendes nachgefragt:
"Wir ersuchen Sie, uns mitzuteilen, welche der jeweils genannten Personen als Schlüsselperson für die jeweilige Funktion nominiert werden.
[...]
Alle anderen benannten Personen werden nicht geprüft und gelten daher weder als geeignet noch als vom Auftraggeber genehmigt."
Im Aufklärungsschreiben vom 25.2.2014 wurde sodann hinsichtlich des Hauptpoliers die Festlegung auf Herrn FFFF getroffen.
Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 wurde unter Punkt MG2.1 der Anlage 2 Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kostümierter Liegenschaften oder Deponien, für die die genannte Person in den letzten 10 Jahren (also von Januar 2004 bis Januar 2014 Begriffsdefinitionen) als Projekt- oder Bauleiter tätig war, samt jeweils monatsgenauer Angabe der Ausübung dieser Funktionen im jeweiligen Projekt
Auf die Begriffsdefinitionen der Funktionen in Punkt 1.2 der Teilnahmeunterlagen wird hingewiesen."
Hinsichtlich des Schlüsselpersonals und der Eignungsreferenzen erfolgte in diesem Nachforderungsschreiben folgende Klarstellung:
"Sollten angesichts der in der Anlage angeführten Fragestellungen seitens Ihrer Bewerbergemeinschaft Bedenken hinsichtlich der Erfüllung von Eignungskriterien (Mindestanforderungen) bestehen, so räumen wir in der unten genannten Frist hiermit die Gelegenheit zur Verbesserung von Mängeln durch Nachnominierung von Eignungsreferenzen und Schlüsselpersonal ein." (Fettdruck im Original)
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurde schließlich eine Liste von Projekten aus den Jahren 2005 bis 2014 angegeben, in der jeweils die schlagwortartigen Projektbezeichnungen, eine kurze Projektbeschreibung und der Projektzeitraum angeführt wurden. Aus den Beschreibungen ergibt sich, das es sich fast durchgehend nicht um Projekte mit den für die einschlägige Berufserfahrung geforderten Projekteigenschaften ("Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponie") handelte. Die bloße Angabe bei einigen Projekten, dass im Zuge von Gebäudeabbruch oder Bodenaushub auch Abfall für Reststoff- oder Massenabfalldeponien angefallen wäre, ist weder nach dem allgemeinen Begriffsverständnis noch vor dem Hintergrund der gegenständlichen Ausschreibung eine "Sanierung kontaminierter Liegenschaften". Sonstige Nachweise oder Erläuterungen wurden nicht vorgelegt.
Es wurde daher kein Nachweis für eine ausreichende Berufserfahrung des Schlüsselpersonals "Hauptpolíer" gemäß Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen erbracht.
2. Subunternehmer GGGG
Der Subunternehmer wurde gemäß Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag für den Leistungsteil "Thermische Behandlung SN 31224, 17211, 17212, 17214, 17217" genannt.
Gemäß Beilage ./10 zum Teilnahmeantrag wurde die GGGG zu den Abfallarten der SN 17211 und 17212 sowie der SN 17214g und 17217g genannt, und zwar jeweils als einziger Unternehmer. Da der für die SN 17211 und 17212 in Beilage ./10 zum Teilnahmeantrag ebenfalls genannte Subunternehmer DDDD mit Nachreichung vom 16.4.2014 für diese Abfallarten zurückgezogen wurde, handelt es sich bei der GGGG jedenfalls hinsichtlich der SN 17211 und 17212 um einen für die Eignung der Bewerbergemeinschaft "notwendigen" Subunternehmer.
Auch hinsichtlich der SN 17214g und 17217g handelt es sich um einen "notwendigen" Subunternehmer, da der Subunternehmer CCCC diese Abfallarten zwar laut Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag abdecken würde, aber in Beilage ./10 nicht genannt ist und daher auch von der gemäß Beilage ./10 mit dem Teilnahmeantrag verbindlich abgegebenen Erklärung der freien Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der dort genannten Abfallmengen nicht umfasst ist.
Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 unter Punkt 4.4 der Anlage 2 wurde Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen für die Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 17211 und 17212 sowie mit den SN 17214g und 17217g"
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurden lediglich unvollständige Auszüge aus Anlagenbeschieden vorgelegt. Es geht daraus daher kein Nachweis für die "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" von Abfällen der SN 17211, 17212, 17214g und SN 17217g in den genannten Anlagen vor.
Es wurden daher keine ausreichenden Abfallbehandlungsanlagen für die "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle gemäß Punkt 4.3.5 der teilnahmeunterlagen mit den SN 17211, 17212, 17214g und SN 17217g genannt.
3. Subunternehmer DDDD
Der Subunternehmer wurde gemäß Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag für den Leistungsteil "CP-Behandlung SN 91101-77" genannt.
Gemäß der nicht unterzeichneten "allgemeinen" Beilage ./10 zum Teilnahmeantrag wurde die DDDD zu den Abfallarten der SN 17211 und 17212 (neben dem ebenfalls genannten Subunternehmer GGGG), der SN 91191, 58107 und 18407 (als einziger Unternehmer) sowie der SN 91101-77g (ebenfalls als einziger Unternehmer) genannt. Es handelt es sich bei der DDDD hinsichtlich der SN 91101, 58107, 18407 und 91101-77g daher um einen für die Eignung der Bewerbergemeinschaft "notwendigen" Subunternehmer.
In einer vom Subunternehmer unterzeichneten Beilage ./10 zum Teilnahmeantrag wurden in der Zeile der SN 91101, 58107 und 18407 die Einschränkungen "SN 91101, 18407, Bodensortierung" gemacht und in der Zeile der SN 91101-77g die Einschränkungen "D15, R12, R13, Bodensortierung".
Im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 unter Punkt 5.2 der Anlage 2 wurde Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Kontoauszug der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertig (max 3 Monate alt, daher spätestens vom 27. 10.2013)"
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurde ein Ausdruck des Steuerkontos der DDDD vom 1.4.2014 vorgelegt, aus dem sich ein Rückstand von EUR 12.968,75, fällig seit 17.2.2014 ergibt. Daher wurde die Zuverlässigkeit dieses Subunternehmers nicht nachgewiesen.
Weiters wurde im Nachforderungsschreiben vom 24.3.2014 unter den Punkten 5.3 bis 5.5 der Anlage 2 Folgendes ergänzend nachgefragt:
"Erläuterung, wie in der genannten Anlage lauf vorgelegtem Bescheid (Zwischenlager) die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen georderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 17211 und 17212 erfolgen soll"
"Ergänzung der Subunternehmererklärung, in der nur SN 91101-77 angeführt ist"
"Erläuterungen dahingehend, dass dieser Subunternehmer in allgemeiner (nicht unterfertigter) Beilage ./10 als subunternehmer für Abfälle der SN 91101, 58107 und 17407 genannt ist, in der vom Subunternehmer unterfertigten Beilage ./10 allerdings die SN 58107 fehlt und in seiner Subunternehmererklärung alle diese SN nicht umfasst sind"
"gegebenenfalls entsprechende Ergänzung der Subunternehmererklärung"
"Vorlage anlagenbezogener Genehmigungen für die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 91101 und 18407 (im vorliegenden Bescheid ist nur die SN 58107 enthalten)"
"Erläuterungen, wie in der genannten Anlage ("Bodensortierung") die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit den SN 91101, 18407 und gegebenenfalls 58107 erfolgen soll"
"Erläuterung, wie in der genannten Anlage laut vorgelegtem Bescheid (Zwischenlager) die gemäß Punkt 4.3.5 Teilnahmeunterlagen geforderte "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle mit der SN 91101-77 erfolgen soll"
Mit Nachreichung vom 16.4.2014 wurden eine neue Subunternehmererklärung der DDDD (für den Leistungsteil "Befugnis zum Sammeln und Behandeln der SN 91101, 91101-77, 18407 und 58107") sowie Erläuterungen und Bescheide vorgelegt. Weiters wurde eine Bestätigung des Subunternehmers CCCC an den Subunternehmer DDDD vom 11.4.2014 vorgelegt, die zunächst bestätigt, dass die CCCC berechtigt ist, Abfälle der SN 91101, 91101-77, 18407 und 58107 in der thermischen Behandlungslage XXXX zu übernehmen, und weiters auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Sofern diese Abfälle unseren Annahmebedingungen entsprechen und wir eine für beide Seiten akzeptable wirtschaftliche Einigung treffen können, sind wir selbstverständlich gerne bereit, diese Abfälle von Ihnen zur thermischen Behandlung zu übernehmen.
[...]
Da eine Mengenreservierung nicht ohne Abgeltung der uns daraus erwachsenden Unkosten erfolgen kann, können wir Ihnen derzeit nur anbieten, diese Abfälle im Rahmen unserer freien Kapazitäten zu übernehmen, sind aber gerne bereit, mit Ihnen eine gesonderte Vereinbarung über konkrete Mengen zu treffen."
Aus diesen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
In der Anlage der DDDD erfolgt keine ordnungsgemäße und endgültige Behandlung der Abfälle mit den SN 91101, 91101-77 und 18407, sondern lediglich eine Zwischenbehandlung. Hinsichtlich der Abfallart mit der SN 58107 erfolgt in der Anlage der DDDD überhaupt keine Behandlung.
Sämtliche dieser Abfälle sollen laut den Angaben in Ihrer Nachreichung vom 16.4.2014 (zum Teil nach Zwischenbehandlung in der Anlage der DDDD) in der Anlage der CCCC ordnungsgemäß und endgültig behandelt werden, wobei die CCCC allerdings lediglich eine grundsätzliche Gesprächsbereitschaft zur Übernahme erklärt.
Nur die Abfälle mit der SN 91101-77g, nicht aber Abfälle mit den SN 91101, 18407 und 58107 in der von der Subunternehmererklärung (Beilage ./3 zum Teilnahmeantrag) der CCCC abgedeckt. Überdies ist der Subunternehmer CCCC in Beilage ./10 nicht genannt und daher auch von der gemäß Beilage ./10 mit dem Teilnahmeantrag verbindlich abzugebenden Erklärung der freien Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der dort genannten Abfallmengen nicht umfasst.
Die von der CCCC gegenüber dem Subunternehmer DDDD am 11.4.2014 abgegebene Erklärung ist nicht nur nicht gleichwertig mit dieser vom Bewerber geforderten verbindlichen Erklärung, sondern ist inhaltlich eine bloß unverbindliche Gesprächsbereitschaft, sowie ohne jede Mengenzusage Abfälle zu übernehmen. Überdies ist diese Erklärung am 11.4.2014 und daher nach Ende der Teilnahmefrist erfolgt, sodass sie gemäß Punkt 4, zweiter Absatz, der Teilnahmeunterlagen ("Die Eignungskriterien müssen spätestens mit Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein.") auch dann verspätet gewesen wäre, wenn sie sonst zum Nachweis der Eignung ausreichend gewesen wäre.
Es wurde daher keine ausreichenden Abfallbehandlungsanlagen für die "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" der Abfälle gemäß Punkt 4.3.5 der Teilnahmeunterlagen mit den SN 91101, 58107, 18407 und 91101-77g genannt.
Gemäß Punkt 2.2.1 der Teilnahmeunterlagen müssen die Eignungskriterien spätestens zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein. Da die Eignung Ihrer Bewerbergemeinschaft nicht nachgewiesen wurde, gemäß § 103 Abs 7 BVergG aber nur geeignete ("befugte, leistungsfähige und zuverlässige") Unternehmer zur Angebotslegung eingeladen werden dürfen, kann Ihre Bewerbergemeinschaft nicht zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen werden. Aufgrund der vom Gesetzt und Judikatur vorgeschriebenen Bietergleichbehandlung ist es dem Auftraggeber hinsichtlich der bereits konkret nachgefragten Umstande nicht möglich, eine nochmalige Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.
Letztlich weisen wir darauf hin, dass hinsichtlich der für den Subunternehmer HHHH genannten Referenzen (siehe Punkt 2.3 und 2.5 der Anlage 2 des Nachforderungsschreibens vom 24.3.2014) massive Mängel festgestellt wurden, da die relevanten Leistungen tatsächlich weder durch diesen Subunternehmer ausgeführt wurde noch diesem sonst zurechenbar sind. Diese Mängel wurden nur deshalb nicht eignungsrelevant, da durch die nachträgliche Vorlage der Eignungsreferenz "Belüftungs- oder Bodenluftabsaugverfahren" (Projekt "XXXX", Referenzinhaber AAAA), die diesbezügliche Eignung nachgewiesen werden konnte."
(Beilage ./20b in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt (Stellungnahme der Auftraggeberin)
Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €
3.078 (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG sind im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages), die Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Aufforderung zur Angebotsabgabe, sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw während der Angebotsfrist, das Ausscheiden eines Angebotes, die Widerrufsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung gesondert anfechtbar.
Unbeschadet der Regelung des § 20 Abs 1 BVergG muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 69 Z 3 BVergG beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen.
Gemäß § 70 Abs 1 BVergG hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre 1. berufliche Befugnis, 2. berufliche Zuverlässigkeit, 3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie 4. technische Leistungsfähigkeit zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Gemäß § 70 Abs 2 BVergG können Bewerber oder Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
Gemäß § 70 Abs 3 BVergG kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs 1 BVergG genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
Gemäß § 75 Abs 1 BVergG kann der Auftraggeber als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs 1 Z 4 BVergG je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in § 75 Abs 5 bis 7 BVergG angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den § 75 Abs 5 bis 7 BVergG angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.
Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er gemäß § 75 Abs 2 BVergG, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.
Gemäß § 75 Abs 3 BVergG Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls 1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson; 2. Wert der Leistung; 3. Zeit und Ort der Leistungserbringung; 4. Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde enthalten.
Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist gemäß § 75 Abs 4 BVergG der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.
Gemäß § 75 Abs 3 BVergG können als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:
1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen;
2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
6. bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
9. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
10. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
Gemäß § 76 BVergG kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat gemäß § 70 Abs 6 BVergG jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.
Gemäß § 83 Abs 1 BVergG ist die Weitergabe des gesamten Auftrages unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
Gemäß § 83 Abs 2 BVergG hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
Gemäß § 83 Abs 2 BVergG ist die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 70 Abs 2 bis 4 BVergG nachweisen.
Benötigt der Unternehmer Subunternehmer, um die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Befugnis nachzuweisen, so hat er gemäß § 103 Abs 3 BVergG die in Frage kommenden Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.
Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 77 BVergG als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist gemäß § 103 Abs 4 BVergG unter Bedachtnahme auf § 103 Abs 6 und 7 BVergG Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.
Gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1 Allgemeines
3.1.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. (Bund). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (st Rspr, zB BVwG 17. 6. 2014, W139 2003185-1/33E, W139 2005967-1/23E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 6 iVm Anh II Z 16 BVergG um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
3.1.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
Der Antragstellerin kommt jedenfalls Legitimation zur Überprüfung der Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens zu (VwGH 25. 1. 2011, 2009/04/0302). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht fehlen.
Der Nachprüfungsantrag erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 322 Abs 1 BVergG. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt. Es kam kein Grund für seine Unzulässigkeit iSd § 322 Abs 2 BVergG hervor.
3.2 Zu Spruchpunkt A) - inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags
3.2.1 Zu Spruchpunkt A) 1. - Nicht-Zulassung der Antragstellerin zur Teilnahme
3.2.1.1 Vorbemerkungen
Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Teilnahmeunterlagen nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065).
Die Teilnahmeunterlagen und die Ausschreibung sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Festlegungen der Teilnahmeunterlagen und die Ausschreibung sind der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Teilnahmeunterlagen und die Ausschreibung auszugehen (BVA 30. 4. 2009, N/0021-BVA/10/2009-28; 2. 5. 2011, N/0021-BVA/10/2011-33), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
Die Beurteilung der Teilnahmeanträge erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Teilnahmeunterlagen (BVwG 11. 2. 2014, W187 2000002-1/23E). Sie legen die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die nötigen Nachweise und das Verfahren fest. Dabei ist zwischen dem Vorliegen, der Erfüllung, der Eignungskriterien für Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit als Mindestanforderungen an Bewerber oder Bieter und den Mitteln zum Nachweis ihrer Erfüllung zu unterscheiden (BVA 16. 11. 2009, N/0106-BVA/05/2009-22).
Das Verfahren zur Prüfung der Teilnahmeanträge entsprechend der Ausgestaltung durch die Auftraggeberin stellt ein im Wesentlichen schriftliches Verfahren dar, das die Prüfung der Teilnahmeanträge ausschließlich auf Grundlage der vorgelegten Teilnahmeanträge und sonstigen Unterlagen vorsieht. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert des Teilnahmeantrags als Interpretationsmaßstab heranzuziehen. Dabei ist der Teilnahmeantrag in seiner Gesamtheit zu beurteilen (VwGH 16. 2. 2005, 2004/04/0030). Damit kommt dem, das der Bewerber hätte sagen wollen, keine Bedeutung zu, wenn es sich nicht aus dem Teilnahmeantrag erkennen lässt.
Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, selbständig Nachforschungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Eignungskriterien anzustellen. Dies ist Aufgabe des Bewerbers, allenfalls auf besondere Aufforderung der Auftraggeberin.
Bei jenen Angaben und Unterlagen, die Bewerber bereits mit dem Teilnahmeantrag machen und vorlegen mussten, stellt die Nachforderung vom 24. März 2014 einen Auftrag zur Verbesserung dar.
Relevanter Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung, der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ist - entgegen § 69 Z 3 BVergG - gemäß Punkt 4 der bestandsfesten Teilnahmeunterlagen der Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist.
Vorauszuschicken ist insbesondere auch, dass gemäß § 103 Abs 3 BVergG sämtliche notwendigen Subunternehmer bereits zum Ende der Teilnahmeantragsfrist feststehen mussten, die Antragstellerin sie in ihrem Teilnahmeantrag nennen musste und die Antragstellerin die Verfügbarkeit und die Leistungsfähigkeit der Subunternehmer für diesen Zeitpunkt nachzuweisen hat, da die Punkte 0.5 und 4 der Teilnahmeunterlagen festlegen, dass die Eignung zum Ende der Teilnahmeantragsfrist erfüllt sein musste.
Die Heranziehung von Subunternehmern liegt ganz im Ermessen des Bieters. Es ist seine Aufgabe, die Erbringung der Leistung zu organisieren und daher zu entscheiden, welche Leistungsteile er selbst zu erbringen beabsichtigt und welche Leistungsteile er durch andere Unternehmen erbringen lassen will oder muss (BVA 16. 12. 2011, N/0112-BVA/10/2011-32). Daher ist es auch seine Aufgabe, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass der namhaft gemachte Subunternehmer diesen Leistungsteil erbringen kann und dieser im Auftragsfall unbedingt zur Verfügung steht. Der Auftraggeber muss sich davon überzeugen und kann die entsprechenden Nachweise im Zuge der Prüfung der Teilnahmeanträge vom Bieter verlangen. Keinesfalls ist es Aufgabe des Auftraggebers, selbst die Nachweise für die Eignung oder Verfügbarkeit des Subunternehmers selbst von diesem zu beschaffen. Die Beschaffung und Vorlage der Nachweise ist jedenfalls Aufgabe des Bieters. Eine allenfalls marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ändert daran nichts. In keinem Fall wird die Verpflichtung zur Beschaffung von Nachweisen auf den Auftraggeber überwälzt.
3.2.1.2 Berufserfahrung des Hauptpoliers FFFF
Nach Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen muss der Hauptpolier eine entsprechende Referenz mit sämtlichen Eigenschaften der Unternehmensreferenz "Räumung von Abfallablagerungen" gemäß Punkt
4.3.3 der Teilnahmeunterlagen nachweisen. Das Referenzprojekt muss nach Punkt 4.3.2 der Teilnahmeunterlagen im Sinne einer Gesamtbetrachtung in zeitlicher, inhaltlicher, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht als zusammengehörig qualifiziert werden können. Das von der Antragstellerin im Teilnahmeantrag namhaft gemachte Projekt enthielt alle Angaben, um prüfen zu können, ob es den Anforderungen der Teilnahmeunterlagen genügt.
In Punkt MG2.1 der Nachforderung vom 24. März 2014 verlangte die Auftraggeberin die Angabe der Altlastensanierungen oder Projekte im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien für den Hauptpolier, Herrn FFFF, sowie Erläuterungen, inwiefern es sich bei den angeführten Projekten um einschlägige Projekte im Sinne von Punkt 4.3.4 der Teilnahmeunterlagen handelt. Als Berufserfahrung des nannte die Antragstellerin in der Nachreichung vom 16. April 2014 sieben Projekte im Zeitraum von Februar 2007 bis Jänner 2014. Die Angaben enthalten eine Kurzbezeichnung, einen Zeitraum und eine kurze Beschreibung.
Das Projekt "XXXX" im Zeitraum von Februar 2007 bis Mai 2009 umfasst den "XXXX". Daraus ergibt sich allerdings noch kein besonderer Nachweis, da die geschilderten Tätigkeiten zwar mit Gleisschotter, der aufgrund der Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln als gefährlicher Abfall qualifiziert werden kann, und mit Eisenbahnschwellen, deren Einordnung als gefährlicher Abfall aufgrund ihrer Behandlung mit Karbolineum zumindest strittig ist, zu tun hatte, aber der Umgang mit Baurestmassen und das Recycling von Betonabbruch und das Sieben von Gleisschotter normale Bautätigkeiten darstellen.
Das Projekt "XXXX" im Zeitraum von Jänner 2008 bis April 2010 mit elf anrechenbaren Monaten umfasste "XXXX". Bei normalem Bodenaushub ist zwar die Verfuhr auf eine Bodenaushubdeponie gefragt, fällt jedoch bei jeder Bautätigkeit an, bei der eine Fundamentierung erforderlich ist, die das Freimachen von Böden erfordert, zB bei jedem Haus. Eine besondere Erfahrung im Bereich der Altlastensanierungen oder mit Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften ist dadurch nicht nachgewiesen.
Das Projekt "XXXX" im Zeitraum von Jänner 2010 bis August 2010 mit vier anrechenbaren Monaten umfasste "XXXX". Die Tätigkeit der Erstellung einer grundlegenden Charakterisierung nach der DeponieVO 2008 und die Abfuhr von gefährlichem Abfall unter abfallchemischer Überwachung bezeugen Erfahrungen mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften. Die übrigen verführten Aushubmaterialarten gehören ebenso wie der Abbruch von Asphalt- und Betonoberflächen der normalen Bautätigkeit an.
Das Projekt "XXXX" im Zeitraum von November 2011 bis Juli 2012 mit neun anrechenbaren Monaten umfasste "XXXX". Die Grobbeschreibung des Projekts lässt Tätigkeiten erkennen, die mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften im Sinne der Ausschreibung zu tun haben.
Das Projekt "XXXX" im Zeitraum von August 2012 bis Jänner 2013 mit sechs anrechenbaren Monaten umfasste "CXXXX". Die Beschreibung lässt weder die Sanierung einer Deponie noch einer kontaminierten Liegenschaft erkennen und weist daher keine geforderte einschlägige Erfahrung nach.
Das Projekt "XXXX" im Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2013 mit fünf anrechenbaren Monaten umfasste "XXXX". Aus dieser knappen Beschreibung lässt sich zwar andeutungsweise erkennen, was die Antragstellerin zum Ausdruck bringen will. Es lässt sich jedoch nicht erkennen, wie und in welchem Umfang das Projekt den Vorgaben der Teilnahmeunterlagen entspricht.
Das Projekt "XXXX" von Juli 2013 bis Jänner 2014 mit sieben anrechenbaren Monaten umfasste "XXXX". Aus dieser Beschreibung lässt sich erkennen, dass Arbeiten wie die Herstellung einer Baugrube und ihre Sicherung sowie die Verführung von Bodenaushub normale Bautätigkeit darstellen. In welchem Umfang Abfälle anfielen oder wie diese ausgehoben, verführt und behandelt wurden, lässt sich aus dieser Beschreibung nicht erkennen.
Dem Teilnahmeantrag legte die Antragstellerin eine Bestätigung der ESW Consulting WRUSS Ziviltechnikergesellschaft mbH vom 22. Jänner 2014 bei, in der diese als "XXXX" bestätigte, dass ua bei den Projekten "XXXX" "XXXX" Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme ergäbe sich bei Wertung der genannten projekte insgesamt ein anrechenbarer Zeitraum von 20 Monaten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geforderte Erfahrung von fünf Jahren als Polier bei Altlastensanierungen oder Projekten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Liegenschaften oder Deponien in den letzten 10 Jahren durch die Angaben der Antragstellerin nicht nachgewiesen wurden.
Die Teilnahmeunterlagen müssen klar festlegen, was der Auftraggeber von dem Bewerber verlangt (BVA 11. 12. 2007, N/0104-BVA/09/2007-042). Diese Anforderung erfüllen die Teilnahmeunterlagen im gegenständlichen Vergabeverfahren in Verbindung mit den umfangreichen Fragebeantwortungen. Dementsprechend ist ein Aufklärungsersuchen eindeutig zu formulieren, dass der Bewerber genau weiß, was er aufzuklären oder nachzureichen hat (). Das Aufklärungsersuchen ist an alle Bieter zu richten, die sich in der gleichen Situation befinden und muss sich auf alle Punkte des Angebots erstrecken, die einer Erläuterung bedürfen (EuGH 19. 19. 2013, C-336/12, Manova, Rn 34 f). Dabei muss der Auftraggeber alle Bieter gleich behandeln (EuG 10. 2. 2009, T-195/08, Anwerpse Bouwerken/Kommission, Rn 79). Diese Grundsätze für die Prüfung von Angeboten sind auf Bewerbungsunterlagen der ersten Stufe im nicht offenen Verfahren übertragbar (EuGH 19. 19. 2013, C-336/12, Manova, Rn 38), wegen ihrer Gleichartigkeit wohl auch im Verhandlungsverfahren. Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin genügt, indem sie alle Bewerber am 24. März 2014 aufgefordert hat, ihre Teilnahmeanträge zu ergänzen oder zu erläutern. Ein weiteres Aufklärungsersuchen würde nach ständiger Rechtsprechung dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen und wäre daher unzulässig (zB EuGH 29. 3. 2012, SAG ELV Slovensko, Rn 42 ff; BVA 15. 3. 2013, N/0009-BVA/03/2013-22).
Auf dieser Grundlage hat die Auftraggeberin die nötige Berufserfahrung des Hauptpoliers nicht nachgewiesen.
3.2.1.3 Nachweis für die "ordnungsgemäße endgültige Behandlung" von Abfällen der Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g und 17217g durch die Subunternehmerin GGGG
Nach Punkt 4.1.2 lit f der Teilnahmeunterlagen haben die Bewerber die anlagenbezogenen Genehmigungen zur Behandlung aller in Punkt
1.4.6 der Teilnahmeunterlagen genannten Abfallarten nachzuweisen. Dazu zählen auch die Abfälle mit den Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g und 17217g.
Die Antragstellerin verfügt selbst nicht über die Befugnis zur ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung von Abfällen der Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g und 17217g. Sie macht die Subunternehmerin GGGG namhaft, um diese Befugnis nachzuweisen. Bei dieser Subunternehmerin handelt es sich daher um eine notwendige Subunternehmerin. Der Nachweis ihrer Befugnis entscheidet damit auch über die Befugnis der Antragstellerin.
Das EDM Portal enthält keine Daten, welche Anlagen Abfälle welcher Schlüsselnummer behandeln dürfen.
Aus der ERAS-Datenbank ergibt sich, dass die zur Sammlung und Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g und 17217g namhaft gemachte Subunternehmerin ABGR zur Sammlung und Behandlung dieser Abfallarten befugt ist.
Dem Teilnahmeantrag legte die Antragstellerin die Seiten 1, 7 bis 12 und 16 des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. November 2008, 7-AL-AWOE-44/1-2008 bei. Darin nimmt der Landeshauptmann von Kärnten die Anzeige der GGGG über Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 Abs 1 und 4 AWG 2002 zur Kenntnis. Die Schlüsselnummern 17211, 17212 und 17214 sind darin genannt.
Dem Teilnahmeantrag legte die Antragstellerin die Seiten 1, 3 bis 5 und 42 des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. November 2008, 7-AL-AWGE-3/1-2008 bei. Darin erteilt der Landeshauptmann von Kärnten der GGGG die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle gemäß § 25 Abs 1 AWG 2002. Die Schlüsselnummern 17214 und 17217 sind darin genannt.
Der Nachlieferung vom 16. April 2014 legte die Antragstellerin die Seiten 1, 4 und 5 des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. November 2008, 7-AL-AWGE-3/1-2008 bei. Darin erteilt der Landeshauptmann von Kärnten der GGGG die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle gemäß § 25 Abs 1 AWG 2002. Die Schlüsselnummer 17217 ist darin genannt.
Im AWG 2002 ist zwischen der Bewilligung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß §§ 24 ff und der Bewilligung einer Anlage gemäß §§ 37 ff zu unterscheiden. Die vorgelegten Bescheide betreffen lediglich Genehmigungen zum Sammeln und Behandeln gemäß § 24 ff AWG 2002 und damit keine Anlagengenehmigungen. Die Antragstellerin hat damit für die Subunternehmerin GGGG keine Anlagengenehmigung für die Behandlung der genannten Schlüsselnummern 17211, 17212, 17214g und 17217g vorgelegt.
3.2.1.4 Zuverlässigkeit der Subunternehmerin DDDD
Die DDDD weist - zum Ausstellungszeitpunkt der Auskunft des Finanzamtes vom 1. April 2014 seit sechs Wochen nicht bezahlte - Rückstände auf ihrem Steuerkonto in der Höhe von € 12.968,75 auf. Die Auftraggeberin hat nicht zur Aufklärung aufgefordert. Sie sieht darin einen Ausschlussgrund verwirklicht. Sie bringt vor, dass dieser Betrag einen Großteil des quartalsweise fälligen Steuerbetrags und einen Großteil des einbezahlten Stammkapitals ausmacht.
Der Ausschlussgrund ist unionsrechtlich vorgegeben. Der Europäische Gerichtshof hat unlängst ausgesprochen, dass Art 49 und 56 AEUV einer innerstaatlichen Rechtsnorm nicht entgegenstehen, nach der Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn die Differenz zwischen geschuldeten und entrichteten Sozialbeiträgen mehr als € 100 und gleichzeitig mehr als 5 % des geschuldeten Betrags ausmachen (EuGH 10. 7. 2014, C-358/12, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici). Gleiches muss für Steuerbeträge gelten.
Der Betrag nimmt sich zwar in Anbetracht der Bilanzsumme gering aus. Allerdings kann angesichts der regelmäßigen Steuerschuld der Betrag als hoch angesehen werden, da er einen Großteil dieser quartalsweise mit 17. Februar 2014 fälligen Steuerschuld von € 16.843,06 ausmacht. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auskunft von dem Steuerkonto der DDDD stammt von einem Zeitpunkt, der nach dem relevanten Stichtag gemäß Punkt 3.2 der Teilnahmeunterlagen liegt, und vermag daher für den Stichtag keine Auskunft zu liefern. Zum relevanten Stichtag hat die Antragstellerin daher keinen Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geliefert und den Ausschlussgrund verwirklicht.
3.2.1.5 Nachweis der "ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung" von Abfällen der Schlüsselnummern 91101, 18407, 58107 und 91101-77g durch die Subunternehmerin DDDD
Nach Punkt 4.1.2 lit f der Teilnahmeunterlagen haben die Bewerber die anlagenbezogenen Genehmigungen zur Behandlung aller in Punkt
1.4.6 der Teilnahmeunterlagen genannten Abfallarten nachzuweisen.
In dem Teilnahmeantrag nannte die Antragstellerin die DDDD in dem Formblatt nach Beilage ./10 der Teilnahmeunterlagen als ihre Subunternehmerin für die ordnungsgemäße endgültige Behandlung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 91101, 58107, 18407 und 91101-77g. Im Zuge der Nachreichung kam hervor, dass die namhaft gemachte Subunternehmerin selbst nur eine Zwischenlagerung vornehmen kann und die CCCC als Sub-Subunternehmerin benötigt.
Nach Punkt 4.3.5 der Teilnahmeunterlagen hat ein Bewerber eine "Verbindliche Erklärung der Betreiber der in Beilage ./10 vom Bewerber genannten Behandlungsanlagen über freie Kapazitäten zur ordnungsgemäßen und endgültigen Behandlung der in Beilage ./10 genannten Abfallmengen" beizubringen.
Die DDDD verfügt über die Genehmigung zu Sammlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 91101 (Bescheid des LH v NÖ 5. 9. 2012, RU4-M10731/086-2012). Mit Bescheid des LH v NÖ vom 8. August 2013, RU4-K-530/143-2013, nahm dieser die Anzeige betreffend die Zwischenlagerung und Behandlung von ua Abfällen mit den Schlüsselnummern 18407, 91101 und 91101-7g sowie die Zwischenlagerung von ua Abfällen mit der Schlüsselnummer 58107g gemäß § 37 ff AWG zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013, RU4-M-10731/099-2013, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der DDDD die Erlaubnis zur Behandlung von ua Abfällen mit der Schlüsselnummer 91101-77g gemäß §§ 24a Abs 1 und 25a AWG 2002 sowie die Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen mit ua den Schlüsselnummern 18407 und 91101 gemäß §§ 24a Abs 1 und 25a AWG 2002.
Die CCCC ist Subunternehmerin der Subunternehmerin DDDD zur ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung von Abfällen mit den Schlüsselnummern 91101, 91101-77, 58107 und 18407.
Der Nachlieferung vom 16. April 2014 lag ein unverbindliches Schreiben der CCCC vom 11. April 2014 bei, durch das sie sich nicht verpflichtete, sondern lediglich in Aussicht stellte, in Verhandlungen zu treten. Auch gab sie keine Zusage über die zu behandelnden Mengen ab. Damit liegt keine verbindliche Zusage der CCCC über die Behandlung der genannten Abfälle und keine verbindliche Erklärung über freie Kapazitäten zur ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 91101, 91101-77, 58107 und 18407 vor.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass die CCCC über Kapazitäten in ausreichendem Maß verfügt und deshalb keine unbedingte Erklärung notwendig ist, verkennt sie den Zweck der Subunternehmererklärung. Diese muss unbedingt abgegeben sein und den gesamten Leistungsteil abdecken (idS BVA 1. 12. 2008, N/0133-BVA/14/2008-40).
3.2.1.6 Zusammenfassung
Gemäß § 103 Abs 4 BVergG ist Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 77 BVergG als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Unternehmern, die nicht als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, keine Gelegenheit zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben ist. Diesem Mangel an Eignung ist der ungenügende Nachweis im Zuge der Prüfung der Teilnahmeanträge gleichzuhalten. Der Auftraggeber bringt dieses Ergebnis der Prüfung der Teilnahmeanträge durch die Entscheidung zur Nicht-Zulassung zur Teilnahme zum Ausdruck.
Wie unter den Punkten 3.2.1.1 bis 3.2.1.5 dieses Erkenntnisses ausgeführt, hat die Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht ihre Eignung nicht entsprechend den Vorgaben der Teilnahmeunterlagen nachgewiesen. Daher hat sie die Auftraggeberin gemäß § 103 Abs 4 BVergG zu Recht nicht zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen.
3.2.2 Zu Spruchpunkt A) 2. - Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens
Wie oben dargestellt, weist das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag ab. Daher muss es über den Eventualantrag gesondert absprechen.
Gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht vor Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen zuständig. Die Liste der gesondert anfechtbaren Entscheidungen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung findet sich in § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG. Diese Liste ist abschießend (Sachs in Schramm/?Aicher/?Fruhmann, BVergG² [2012] § 2 Z 16 Rz 46; Thienel in Schramm/?Aicher/?Fruhmann, BVergG² [2012] § 312 Rz 129). Das Vergabeverfahren findet sich nicht in der Aufzählung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Nichtigerklärung des "gegenständlichen Vergabeverfahrens" zuständig.
3.3 Zu Spruchpunkt B) - Ersatz der Pauschalgebühr
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt, da das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag abwies. Der Ersatz der bezahlten Pauschalgebühr findet daher nicht statt.
3.4 Zu Spruchpunkt C) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Begründung der Entscheidung zitiert. Sie ist einheitlich und widerspruchsfrei.
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