BVwG W185 2266588-1

BVwGW185 2266588-16.2.2024

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2266588.1.00

 

Spruch:

 

 

W185 2266592-1/6E

W185 2266588-1/7E

W185 2266590-1/6E

BeschlusS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) mj. XXXX , geb. XXXX , und 3) mj. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Des Irak, die mj. Beschwerdeführer vetreten durch die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2023, Zlen. XXXX (1), XXXX (2) und XXXX (3), beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen (im Folgenden: mj.) Zweit- und des mj. Drittbeschwerdeführers (alle gemeinsam infolge: die Beschwerdeführer).

Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2022 für sich und die mj. Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge hat die Erstbeschwerdeführerin am 27.09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht (GR1…..).

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2022 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Gemeinsam mit ihren zwei Kindern – den mj. Beschwerdeführern - sei sie nach Österreich gereist. Diese seien seit ihrer Geburt in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin. Zwei ihrer Kinder, die sie mit ihrem ersten Ehemann habe, befänden sich noch in Griechenland; diese seien der Erstbeschwerdeführerin in Griechenland von den Behörden „abgenommen“ worden. Den Herkunftsstaat habe die Erstbeschwerdeführerin im August 2018 legal auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen (Aufenthalt 8 Tage). Von dort aus sei sie nach Griechenland weitergereist, wo sie sich etwa 4 Jahre aufgehalten habe. In der Folge sei sie auf dem Luftweg nach Österreich gelangt. In Griechenland habe die Erstbeschwerdeführerin um Asyl angesucht. Sie habe dort einen Aufenthaltstitel, allerdings „keinen Pass“ bekommen. Ihr jetziger Ehemann, XXXX , geb. XXXX , befinde sich in Österreich und habe einen negativen Bescheid bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben.

Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) am 20.10.2022 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Griechenland.

Mit Schreiben vom 20.10.2022 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass die Erstbeschwerdeführerin am 27.09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht habe. Die mj. Beschwerdeführer seien in Griechenland geboren und am 25.05.2021 in das Verfahren einbezogen worden. Die Erstbeschwerdeführerin hätte am 27.07.2020 und der Zweitbeschwerdeführer am 30.06.2022 in Griechenland subsidiären Schutz erhalten; der Drittbeschwerdeführer habe ein „isochronous residence permit“ erhalten (vgl. AS 37 zu W185 2266592-1). Die Erstbeschwerdeführerin habe eine von 27.07.2020 bis 26.07.2021, sodann verlängert bis 26.07.2023, der Zweitbeschwerdeführer eine von 30.06.2022 bis 29.06.2023, der Drittbeschwerdeführer eine von 10.06.2022 bis 26.07.2023 gültige Aufenthaltsgenehmigung („residence permit“). Ein Reisedokument habe die Erstbeschwerdeführerin im Gegensatz zu den mj. Beschwerdeführern nicht erhalten (vgl. AS 38 zu W185 2266592-1).

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.12.2022 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Ihr gehe es gesundheitlich gut. Der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin, der Vater des Zweitbeschwerdeführers, lebe nach wie vor in Griechenland. Mit diesem und zwei Kindern - XXXX , geboren am XXXX im Irak, und XXXX , geboren am XXXX im Irak - sei sie in Griechenland zunächst in einer Unterkunft untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführer hätten in Griechenland subsidiären Schutz erhalten. Sie hätten Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von EUR 420,- bezogen; ihr nunmehriger Ex-Mann habe nicht gearbeitet. Der Genannte habe die Erstbeschwerdeführerin mehrmals bedroht und geschlagen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Griechenland hilflos gewesen, es habe ihr dort niemand geholfen. Sie habe ihren Ex-Mann zwar mehrmals angezeigt, gegen ihn jedoch nichts „in der Hand gehabt“. Die Polizei habe diesen lediglich verwarnt. Die Scheidung sei dann Ende 2019 bzw. Anfang 2020 erfolgt. Ihr Ex-Mann - und nicht die Behörde - habe ihr in der Folge die oben erwähnten zwei Kinder abgenommen; für diese habe die Erstbeschwerdeführerin das Sorgerecht. Die Behörden seien auf der Seite ihres Ex-Mannes gewesen, die Erstbeschwerdeführerin habe ihre beiden Kinder nicht zurückbekommen. Die Erstbeschwerdeführerin könne in Griechenland nicht mehr sicher leben, ihr Leben sei dort gefährdet. Sie habe ihren jetzigen Ehemann, XXXX , den Vater des mj Drittbeschwerdeführers, im Jahr 2020 in Griechenland kennengelernt und von August bzw. September 2020 bis Juni bzw. Juli 2021 mit diesem in Griechenland gelebt. Die griechische Heiratsurkunde, welche der jetzige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt habe, wurde in Kopie zum Akt genommen (AS 87, 97 ff zu W185 2266592-1). Nach den weiteren Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin sei sie islamisch verheiratet und ein Anwalt in Griechenland „habe ihnen die Übersetzung gemacht“; vom irakischen Staat habe sie noch keine Bestätigung erhalten. Der Vermittler, ein Scheich, habe allerdings versprochen, dass die Eheschließung staatlich registriert werden würde; bis jetzt sei dies aber noch nicht geschehen. Ihr Ehegatte habe in Griechenland kein Asyl bekommen und befinde sich seit Juni oder Juli 2021 in Österreich. Sie habe ihn erst hier wieder getroffen. Nach seiner Ausreise nach Österreich hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Genannte täglich telefonisch Kontakt gehalten. Die Beschwerdeführer seien in Griechenland medizinisch versorgt worden; die mj. Beschwerdeführer hätten etwa auch Impfungen erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, da sie in Griechenland nicht in Sicherheit weiterleben könne. Sie habe seit 2020/2021 „keine Leistungen“ bzw. in Griechenland keine Unterstützung mehr bekommen; die Situation sei dort „nicht gut“ gewesen. Ihr jetziger Ehemann habe ihr unregelmäßig 2 x EUR 50,-- oder EUR 100,-- pro Monat zukommen lassen. Im August 2021 sei der Erstbeschwerdeführerin in Griechenland subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Aktuell gehe die Erstbeschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach; sie habe auch noch keinen Deutschkurs besucht. Sie lebe mit ihren beiden Kindern zusammen, ihr jetziger Ehemann lebe alleine. Dies wegen der Grundversorgung. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag der Erstbeschwerdeführerin gem. § 4a AsylG zurückzuweisen und diese nach Griechenland auszuweisen, erklärte die Genannte, dass ihr Leben in Griechenland gefährdet sei. Wenn sie zurückkehren müsse, würde ihr „etwas passsieren“. Sie wolle, dass ihr die österreichischen Behörden helfen, dass sie ihre Kinder von ihrem Ex-Mann „zurückbekomme“. Die Erstbeschwerdeführerin werde auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren; dies aufgrund der Gewaltätigkeit ihres Ex-Mannes. Für ihre Kinder gäbe es in Österreich keine Probleme, auch die in Griechenland aufhältigen Kinder, für die die Erstbeschwerdeführerin das Sorgerecht habe, sollten nach Östereich kommen dürfen.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.01.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland, Stand 17.05.2022, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (durch das Bundesverwaltungsgericht – infolge auch BVwG - gekürzt):

[….]

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 17.05.2022

Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und verlieren damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen bezüglich der Unterbringung. Generell sind für den Erhalt von Leistungen das Vorliegen einer Residence Permit Card (RPC), einer Steuernummer (AFM) und einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) erforderlich (AIDA 6.2021).

Residence Permit Card

Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021).

Die für den Erhalt der RPC erforderlichen Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen, zumal zur Beantragung ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde nicht ausreicht. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021).

Eine RPC ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 7.4.2022).

Reisedokument

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2021).

Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:

 Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022).

 Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022).

Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt etwa 80,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022).

Steueridentifikationsnummer (AFM)

Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Es wird berichtet, dass die Behörden zum Teil zusätzliche Bedingungen an die Ausstellung knüpfen sollen, die zum Teil kaum oder nicht erfüllbar seien (RSA/ProAsyl 4.2021).

Sozialversicherungsnummer (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis und einer Korrespondenzadresse beantragt werden. Laut RSA/Stiftung Pro Asyl benötigt man darüber hinaus auch eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die Voraussetzungen für die Gewährung der AMKA und auch die Wartefristen können sich laut UNHCR lokal unterscheiden (ACCORD 26.8.2021).

Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen

Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).

ESTIA (ESTIA II)-Programm

Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm ist ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wird (IOM 25.3.2022). Das Programm wendet sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte. Nach einer Gesetzesänderung können letztere das Programm nun aber nicht mehr sechs Monate, sondern nur noch 30 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus in Anspruch nehmen (ACCORD 26.8.2021).

Zusätzlich zur Unterbringungskomponente bietet das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a). Derzeit sind folgende Auszahlungsbeträge vorgesehen:

MIT Bereitstellung von Mahlzeiten

Familiengröße Betrag in EUR

Einzelpersonen über 18 Jahre 75

Ein Paar, oder ein Elternteil mit Kind 135

eine dreiköpfige Familie 160

eine Familie aus vier oder mehr Personen 210

OHNE Bereitstellung von Mahlzeiten

Familiengröße Betrag in EUR

Einzelpersonen über 18 Jahre 150

Ein Paar, oder ein Elternteil mit Kind 270

eine dreiköpfige Familie 320

eine Familie aus vier oder mehr Personen 420

(UNHCR o.D.a)

Seit dem 1. Oktober 2021 ist nicht mehr das UNHCR, sondern das griechische Ministerium für Migration und Asyl für die komplette Abwicklung des ESTIA-Programms und somit auch die Verteilung der Gelder über das monatliche Guthaben auf Bankkarten zuständig. In den Monaten nach dem Übergang des Bargeldhilfeprogramms von UNHCR auf die griechische Regierung gab es Probleme mit der Auszahlung der Gelder. Schätzungsweise 36.000 Menschen haben kein Geld erhalten. Für anerkannte Flüchtlinge, die in ESTIA-Wohnungen leben, ist die Situation nicht besser, Ende November 2021 waren es rund 2.500. Die Zahl derjenigen, die nach dem Bescheid über das Ende der Unterbringungszeit, einen Monat nach der positiven Entscheidung über ihren Asylantrag, weiterhin dort wohnen, ist unbekannt. Diese Menschen hungern in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum, da ihre Leistungen nach Erhalt eines positiven Asylbescheids früher gestrichen wurden (ProAsyl 23.12.2021).

Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 7.4.2022) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“)

HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz (IOM 25.3.2022). Die Laufzeit endet - vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung - im Juni 2022 (IOM o.D.). Eine diesbezügliche Entscheidung des Migrationsministeriums bzw. der griechischen Regierung wird im Herbst erwartet. Die Weiterführung von HELIOS ist mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln zumindest bis Ende Juli 2022 gewährleistet (VB 12.5.2022). Die Finanzierung erfolgt seit Beginn des Jahres 2022 nicht mehr aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), sondern durch das griechische Ministerium für Migration und Asyl (IOM 25.3.2022). Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (ProAsyl 4.2021).

Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vgl. Aida 6.2021).

HELIOS bietet folgende Leistungen an:

 Durchführung von griechischen Sprach- und Integrationskursen zur Erlangung sozialer und kultureller Kompetenzen. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.).

 Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/ ], sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vgl. IOM o.D.).

 Individuelle Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u. a. durch Berufsberatung. Darüber hinaus Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM 25.3.2022).

 Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschrittes der Begünstigten sowie Bereitstellung entsprechender Beratung und Unterstützung im Umgang mit den öffentlichen Ämtern, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM 25.3.2022)

 Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vgl. ACCORD 26.8.2021).

Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS:

 Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).

 Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022).

 Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).

 Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).

 Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vgl. SRF 3.8.2020).

Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben (ProAsyl 4.2021). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 12.5.2022).

Für anerkannte Flüchtlinge, die noch in Lagern leben, verweist das Ministerium auf das Recht auf Zugang zum HELIOS-Integrationsprogramm, das unter anderem Unterstützung für eine unabhängige Unterkunft für 6 bis 12 Monate ab der Zuerkennung des Status bietet. Es verweist auch auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und auf Leistungen, die die Menschen beantragen können. Um das HELIOS-Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Flüchtlinge jedoch erhebliche Schwierigkeiten überwinden, nämlich eine Wohnung aus eigenen Mitteln anmieten, da ein Mietvertrag Voraussetzung für Mietzuschüsse ist. Und so machen anerkannte Flüchtlinge inzwischen den größten Teil der rund 3.000 informellen Bewohner in den Lagern aus, da sie sonst obdachlos auf der Straße leben müssten (Pro Asyl 23.12.2021).

Derzeit werden Gespräche mit dem Ministerium für Migration und Asyl geführt, um diese Kriterien zu erweitern. Bislang (Stand März 2022) wurden über 34.000 Begünstigte in das HELIOS-Projekt aufgenommen, von denen mehr als 16.000 Mietzuschüsse für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 25.3.2022).

Laut IOM haben bis Februar 2022 34.532 Personen im Rahmen von HELIOS Mietbeihilfe in Anspruch genommen (IOM o.D.). Dieser Mietenzuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt (162 € bei einem Einpersonenhaushalt; bis zu 630 € für einen Haushalt mit sechs oder mehr Personen). Die Überweisung des Geldes erfolgt auf das persönliche griechische Bankkonto der Nutznießer (ACCORD 26.8.2021).

Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausbezahlt. Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 12 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 4.4.2022). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (ProAsyl 4.2021). Außerdem kann von HELIOS nur ein relativ geringer Teil der Personen mit internationalem Schutz unterstützt werden. Abgesehen von HELIOS sind derzeit keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Wohnraumbeschaffung bekannt (ACCORD 26.8.2021).

Das Programm endet nach sechs Monaten. Je nach Unterkunft variiert der Beginn der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen). Es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch vier Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das HELIOS-Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 7.4.2022).

Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vgl. UNHCR 31.3.2022).

Migrantenintegrationszentren (KEMs)

Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022):

a. Information und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen

Folgende Leistungen werden angeboten:

 Information von Migranten über rechtliche Verfahren in Zusammenhang mit ihrem legalen Aufenthalt in Griechenland,

 psychosoziale Unterstützung (insbesondere für Drittstaatsangehörige in prekären Situationen (z. B. Frauen, Kinder),

 die Bereitstellung von Überweisungsmechanismen zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z.B. NGOs,

 die Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter,

 die Bereitstellung von Informationen über Sprachkurse für Erwachsene, die in den Gemeinden angeboten werden sowie

 die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022).

b) Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.)

c) Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).

d) Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.)

Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) bietet in Athen und Thessaloniki schutzbedürftigen Personen, Frauen und Minderjährigen, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Obdachlosigkeit wurden, Beratungsdienste, psychosoziale Unterstützung und kurzfristige Unterbringung bei Obdachlosigkeit an (EKKA o.D.a; EKKA o.D.b).

Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wir etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en ), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/ ) und dem griechischen Roten Kreuz ((https://communityengagementhub.org/wp ) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms.

Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vgl. HR-HD o.D.).

Organisation für Sozialleistungen (OPEKA)

OPEKA bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar:

https://opeka.gr

https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de

Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der Residence Permit Card

Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am HELIOS Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).

Wohnmöglichkeiten

Seit Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (ProAsyl 4.2021, VB 7.4.2022).

In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022).

Lebenshaltung

Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei Weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von z.B. Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede Einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022).

Bildung

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Intergrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 6.2021).

Sozialleistungen

Das Gesetz gewährt Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und Sozialleistungen, ohne dabei zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden. Zudem genießen sie dieselben Rechte und Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige (AIDA 6.2021).

Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 6.2021).

Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vgl. AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021).

Auch andere Sozialleistungen kommen für Schutzberechtigte aufgrund der langjährigen Aufenthaltsvoraussetzungen in den meisten Fällen nicht infrage. So ist beispielsweise für die Beantragung der Geburtenzulage ein 12-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Griechenland mit Vorlage der entsprechenden Steuererklärungen nachzuweisen (RSA 3.2021).

Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis aber schmälert der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei anerkannten Schutzberechtigten kommen neben Verständigungsschwierigkeiten vor allem auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2021).

Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine vorläufige AMKA für Fremde, die sogenannte PAAYPA beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA ist dieser hingegen beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Betroffene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 7.4.2022). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 7.4.2022). Laut RSA und Pro Asyl haben Schutzberechtigte ohne reguläre oder vorläufige Sozialversicherungsnummer im Krankheitsfall jedenfalls keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und müssen die Kosten für ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente selbst tragen (ProAsyl 4.2021). Um die Impfkampagne gegen Covid-19 zu beschleunigen, wurde in den Lagern auf dem Festland mit Impfungen begonnen, bevor die vorläufige Impfnummer (PAMKA) für all jene Personen vorliegt, die bislang über keine Sozial- oder Gesundheitsversicherungsnummer verfügen (UNHCR 06.2021).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 5.5.2021).

Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022).

Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 4.2020).

Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Nach einer Gesetzesreform, die im März 2022 in Kraft tritt, können Personen, die AMKA haben, aber nicht versichert sind, keine Medikamente oder Untersuchungen mehr von Privatärzten verschrieben bekommen. Solche Verschreibungen dürfen nur noch von Angehörigen der öffentlichen Gesundheitsberufe, einschließlich Ärzten in Aufnahmeeinrichtungen, ausgestellt werden (ProAsyl 3.2022).

Zugang zum Arbeitsmarkt

Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Auf seiner Informationsseite für anerkannte Flüchtlinge weist UNHCR darauf hin, dass für eine legale Anstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt werden. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) sei nach einer Gesetzesänderung nun nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.).

Voraussetzung ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.).

Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und diverse bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2021).

Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 7.4.2022).

Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die sich aus dem Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern ergeben können, die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 6.2021).

Die Nationale Integrationsstrategie sieht mehrere Maßnahmen vor, um den Zugang zur Beschäftigung für Personen mit internationalem Schutzstatus zu verbessern. Dazu gehört ein Pilotprogramm zur Berufsausbildung für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentralmazedonien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium und ein Beschäftigungsprogramm im Agrarsektor für 8.000 Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Entwicklung der Landwirtschaft. Diese Maßnahmen wurden bis dato allerdings noch nicht umgesetzt. Hindernisse gibt es auch bei der Erteilung der Steuernummer (AFM), was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung bei der Arbeitsagentur weiter erschwert (AIDA 6.2021).

Quellen:

- [….]

Die Behörde führte weiter aus, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführer schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Beschwerdeführer seien in Griechenland subsidiär schutzberechtigt. Es liege ein Familienverfahren vor, die Familie bestehe aus der Erstbeschwerdeführerin, dem mj Zweit- und dem mj Drittbeschwerdeführer. Die mj. Beschwerdeführer hätten bis zur ihrer Einreise in Österreich gemeinsam mit ihrer Mutter in Griechenland gelebt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wären oder diese dort zu erwarten hätten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder eine Verletzung durch Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte drohen könne. Selbst bei Vorliegen der von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten „Gefährdung“ in Griechenland, könne den Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland entnommen werden. Es bestehe jedenfalls die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten seien, sei festzustellen, dass in Griechenland ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet sei. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde, lägen nicht vor. Es bestehe kein Hinweise darauf, dass Griechenland die Status-, Verfahrens- oder Auhnamerichtlinie nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte. Die Beschwerdeführer hätten in Griechenland den Status von subsidiär Schutzberechtigten und es könne nicht erkannt werden, dass ihnen gesetzlich gewährleistete Rechte in Griechenland verweigert werden würden. In Österreich befinde sich der traditionell angeheiratete Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin; dieser sei auch der Vater des mj Drittbeschwerdeführers. Mit den Genannten bestehe kein gemeinsamer Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Dem Genannten sei in Östereich kein Schutzstatus zuerkannt worden; die Entscheidung sei aktuell beim BVwG anhängig. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich im Verhältnis zu ihrem nunmehrigen „Mann“ um ein schützenswertes Familienleben handle. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar nach muslimischen Recht verheiratet, diese Ehe habe in Österreich aber keine Gültigkeit. Aufgrund der negativen Entscheidung die das Bundesamt bezüglich des Mannes der Erstbeschwerdeführerin getroffen habe, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht von einem Bleiberecht ausgehen können. Zwar gehe aus der Beziehung der traditionell verheirateten Ehepartner ein gemeinsames Kind hervor, in einer Gesamtschau aller Umstände vermöge dies allein aber nicht zu überzeugen, dass eine innige Verbundenheit zwischen den Beteiligten vorliege. Es habe kein nachweisbarer gemeinsamer Haushalt bestanden und sei das Vorliegen eines besonderen Naheverhältnisses in Anbetracht aller Umstände stark zu bezweifeln. Im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer könne man von keiner intensiven Bindung ausgehen, es finde daher kein Eingriff in das Familienleben, den Vater des Drittbeschwerdeführers betreffend, statt. Vor allem, da sich der jetzige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin auch seines unsicheren Verbleibs in Österreich bewusst sein müsse. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Durch die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Werde durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer sei in § 61 FPG gesetzlich vorgesehen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Anordnung der Außerlandesbringung im Hinblick auf die Beschwerdeführer auf unzulässige Weise in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht eingegriffen werden würde. Die Abschiebung in den Zielstaat sei daher zulässig.

Gegen die Bescheide wurden fristgerecht, im Wesentlichen gleichlautende, Beschwerden erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die griechischen Behörden nichts unternommen hätten, als der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin ihr die Kinder weggenommen habe. Aus Angst vor ihrem Ex-Mann und ohne Unterstützung seien die Beschwerdeführer nach Österreich gekommen, da sich der Vater des Drittbeschwerdeführers hier befinde und die Beschwerdeführer in Griechenland in einer ausweglosen Lage gewesen sein. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Erstbeschwerdeführerin „bleiben dürfen“, weil diese und ihr Ex-Mann zum Zeitpunkt seiner Geburt schon getrennt gewesen seien. Beim Drittbeschwerdeführer sei ein Herzproblem festgestellt worden; genauere Informationen und Befunde würden nachgereicht werden. Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Griechenland komplett auf sich alleine gestellt sein. Die Erstbeschwerdeführerin sei sprachunkundig und stelle sich die Situation von Rückkehrern nach näher zitierten Berichten als äußerst schwierig dar. Da regelmäßig und gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, existenzsichernder Arbeit oder anderen Hilfen bzw. staatlichen Leistungen anzunehmen sei, bestehe die Gefahr von Verelendung und extremer materieller Not, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK verstoße. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung würde sich davon ausgehen lassen, dass die Beschwerdeführer in Griechenland adäquat versorgt werden würden. Indem die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, habe diese das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland den alarmierenden Lebensbedingungen ausgestetzt sein, die Menschen mit internationalem Schutz dort vorfinden würden. Sie würden nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert werden, sondern auch mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards sowie einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG könne für Griechenland (weiterhin) nicht gelten. Die mangelhafte Unterbringungssituation und die ständige Angst vor dem Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin, stelle auch eindeutig eine Kindeswohlgefährdung für den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer dar. Vor allem auch die nach wie vor unklare gesundheitliche Situation des Drittbeschwerdeführers mache eine Rückkehr der Beschwerdeführer unmöglich und stelle diese auch eindeutig eine Kindeswohlgefährdung des Drittbeschwerdeführers dar. Es sei unklar, ob der Genannte auch in Griechenland weiterhin die nötigen Untersuchungen und Behandlungen bekommen würde, um sein Leiden konkret zu diagnostizieren und im Weiteren auch zu therapieren. Auch wäre der Kontakt des Drittbeschwerdeführers zu seinem derzeit in Österreich lebenden Vater durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer verunmöglicht. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf ein Familienleben und regelmäßigen Kontakt zueinander; dies wäre durch eine Außerlandesbringung extrem erschwert.

Mit Beschluss des BVwG vom 06.02.2023 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Seit zumindest 19.07.2023 bestand ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer mit dem „Ehemann“ der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Drittbeschwerdeführers.

Mit E-Mail vom 15.01.2024 wurde seitens des Bundesamtes bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführer sowie XXXX , geb. XXXX , per 01.11.2023 aus der Grundversorgung entlassen wurde. Als Abmeldegrund wurde „unbekannter Aufenthalt“ angegeben. Eine Abmeldung der Genannten im ZMR ist bis dato nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich das erkennende Gericht auch auf die aktualisierten Länderfeststellungen zu Griechenland vom 31.01.2024, Version 6, stützt, denen keine relevante Verbesserung der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zu entnehmen ist. Diese Version der Länderberichte liegt der Behörde von Amts wegen vor.

Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.

Die Erstbeschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, suchte am 27.09.2018 in Griechenland um internationalen Schutz an. Der mj. Zweit- sowie der mj. Drittbeschwerdeführer, beide irakische Staatsangehörige, wurden in Griechenland geboren und am 25.05.2021 in das Verfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin einbezogen.

Die Beschwerdeführer sind in Griechenland subsidiär schutzberechtigt. Am 27.07.2020 wurde der Erstbeschwerdeführerin und am 30.06.2022 dem mj. in Griechenland der Status von subisdiär Schutzberechtigten zuerkannt; der Drittbeschwerdeführer hat ein „isochronous residence permit“ erhalten (vgl. AS 37 zu W185 2266592-1).

Die Erstbeschwerdeführerin hat eine von 27.07.2020 bis (verlängert) 26.07.2023, der Zweitbeschwerdeführer eine von 30.06.2022 bis 29.06.2023 und der Drittbeschwerdeführer eine von 10.06.2022 bis 26.07.2023 gültige Aufenthaltsgenehmigung („residence permit“) erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Gegensatz zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer kein Reisedokument erhalten (vgl. AS 38 zu W185 2266592-1). Die Genannten haben in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden.

Die Erstbeschwerdeführerin ist von ihrem ersten Mann (und Vater des mj Zweitbeschwerdeführers) geschieden und seit 2020 traditionell mit dem seit Juni oder Juli 2021 in Österreich aufhältigen XXXX , geb. XXXX verheiratet (Anm: Lebensgemeinschaft). Die Erstbeschwerdeführerin hat insgesamt vier Kinder, darunter die beiden mitgereisten mj. Beschwerdeführer; zwei weitere Kinder der Genannten halten sich in Griechenland auf. Der Vater der beiden in Griechenland aufhältigen Kinder ist der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin; der Genannte hält sich nach wie vor in Griechenland auf. Der Vater des Drittbeschwerdeführers ist der nunmehrige Ehemann (nach traditionellem Ritus) der Erstbeschwerdeführerin.

Insgesamt hielt sich die Erstbeschwerdeführerin etwa 4 Jahre lang in Griechenland auf. Dort hat sie ihren eigenen Angaben zufolge zunächst eine Unterkunft erhalten und dort mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann und ihren ersten beiden, im Irak geborenen, Kindern gelebt. Sie haben dort zunächst Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Nach der Scheidung von ihrem ersten Mann lebte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen „Ehemann“ in Griechenland zusammen. Nach dessen Ausreise aus Griechenalnd hat der Genannte den Beschwerdeführern monatlich geringe Geldbeträge überwiesen. Die Beschwerdeführer wurden nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Griechenland medizinisch versorgt; so wurden ihre Kinder dort auch geimpft.

Die Beschwerdeführer sind der griechischen Sprache nicht mächtig.

Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt.

Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig oder erwerbstätig, sondern lebte seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Integrationsbemühungen sind nicht ersichtlich.

In Österreich hält sich der „Ehegatte“ der Erstbeschwerdeführerin nach traditionellem Ritus und Vater des mj Drittbeschwerdeführers auf. Seit etwa Mitte 2023 bestand ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer mit XXXX in Österreich.

Die Beschwerdeführer und XXXX wurden mit 01..11.2023 aufgrund unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen, sind jedoch im ZMR noch aufrecht gemeldet.

Die Behörde unterließ Ermittlungen bzw. traf keine Feststellungen zu den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere zur Unterbringungs- und Versorgungslage, die die Beschwerdeführer nach der Rückkehr als Schutzberechtigte nach Griechenland konkret erwarten würden. Die Behörde hält fest, dass die Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten haben und ihnen sämtliche Versorgungsleistungen zugestanden hätten. Auch medizinische Versorgung hätten die Beschwerdeführer erhalten. Selbst im Falle einer Zurückweisung nach Griechenland wäre eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch den jetzigen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, von dem sie bereits in der Vergangenheit unterstützt worden sei, möglich. Der Staat Griechenland bzw die griechischen Behörden hätten der Erstbeschwerdeführerin, auch wenn sie – angeblich – nicht den erwünschten positiven Ausgang erzielen habe können, bei ihren Schwierigkeiten mit dem Ex-Mann geholfen. Die Erstbeschwerdeführerin sei von verschiedenen Seiten unterstützt worden. Darauf, was die Beschwerdeführer aktuell im Hinblick auf Unterbringung bzw. insbesondere die (medizinische) Versorgung in Griechenland zu erwarten hätten bzw. ob diese konkret gewährleistet sein würden, geht die Behörde nicht konkret ein.

Zur konkreten Situation und den zu erwartenden Lebensumständen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, hat die Behörde jedoch keine hinreichenden Ausführungen erstattet. Die Behörde traf etwa keine hinreichenden gesicherten Feststellungen dazu, ob die (besonders vulnerablen) Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrung, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen haben werden. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen.

Eine Kindeswohlprüfung ist zur Gänze unterblieben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auch das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens gemäß Art 8 EMRK erneut zu prüfen und zu bewerten haben (Stichwort: Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen).

Der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt wurde in wesentlicher Hinsicht ungenügend ermittelt, um eine valide Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zu ihrer Staatsangehörigkeit, der Asylantragstellung in Griechenland sowie zu ihrem dortigen Aufenthalt, ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Akteninhalt (Eurodac-Treffermeldung zu Griechenland und Inhalt des Antwortschreibens der griechischen Behörde).

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften und auch plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Aus dem vorgelegten, von der Erstbeschwerdeführerin als Heiratsurkunde bezeichneten Dokument in griechischer Sprache, ergibt sich das Datum 19.03.2020; einem weiteren Stempel ist das Datum 04.12.2020 zu entnehmen. Wann genau die traditionelle Eheschließung mit dem nunmehrigen „Ehemann“ erfolgte, war sohin nicht zweifelsfrei festzustellen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet ist (vgl. Bescheid, AS 139 zu W185 2266592-1).

Dass die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland im Jahr 2018 zunächst eine Unterkunft erhielt, in welcher sie mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann und den nach wie vor in Griechenland aufhältigen zwei gemeinsamen Kindern lebte und anfangs auch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, hat sie selbst glaubhaft angegeben. Dass sie nach ihrer Scheidung von ihrem inzwischen in Österreich befindlichen „traditionellen Ehemann“ eine monatliche finanzielle Unterstützung erhielt, berichtete sie nachvollziehbar und glaubhaft. Dies ebenso wie die Vaterschaft des nunmehrigen „Ehemannes“ hinsichtlich des mj Drittbeschwerdeführers.

Dem Schreiben der griechischen Behörde vom 20.10.2022 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin am 27.09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat und die mj. Beschwerdeführer in das Verfahren einbezogen worden sind. Aus dem Dokument ergibt sich weiters, dass das Verfahren am 29.05.2019 zugelassen wurde und die Erstbeschwerdeführerin am 27.07.2020 und der Zweitbeschwerdeführer am 30.06.2022 subsidiären Schutz erhalten haben; der Drittbeschwerdeführer hat ein „isochronous residence permit“ erhalten (vgl. AS 37 zu W185 2266592-1).

Dass die Beschwerdeführer Aufenthaltsgenehmigungen („residence permit“) erhalten haben, ist dem o.a. Schreiben der griechischen Behörden zu entnehmen. Diese hat auch mitgeteilt, dass die mj. Beschwerdeführer jeweils ein Reisedokument erhalten haben; dies im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin (vgl. AS 38 zu W185 2266592-1). Die Behörde stellte zugrunde legend auch fest, dass die Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und somit (grundsätzlich) auch Schutz vor Verfolgung gefunden haben.

Für das Gericht besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführer – entgegen ihren Angaben - der griechischen Sprache mächtig sind. Über Obdachlosigkeit in Griechenland hat die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht berichtet.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem entsprechenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt; sie leiden weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland grundsätzlich entgegenstehen würden. Insbesondere wurden im Hinblick auf die vermeintliche Herzerkrankung des Drittbeschwerdeführers keine medizinischen Unterlagen nachgereicht. Den Länderfeststellungen zu Griechenland ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige haben. In der Praxis ist der Zugang allerdings durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden.

Dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig bzw. die Erstbeschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist, sondern sämtliche Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen/bezogen, ergibt sich aus den aktuellen (zuletzt am 16.01.2024 veranlassten) GVS-Auszügen sowie den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Es wurden keine Dokumente vorgelegt, die auf Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Österreich schließen lassen würden.

Die Erstbeschwerdeführerin gab explizit an, abgesehen von den mitgereisten mj. Beschwerdeführern und ihrem traditionell geheirateten Ehegatten in Österreich über keine Angehörigen oder Verwandte zu verfügen (AS 5 zu W185 2266592-1). Wie die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme ausführte, lebt sie mit den mj. Beschwerdeführern in einer Familiengemeinschaft. Seit etwa Mitte 2023 besteht auch ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem „traditionellen Ehemann“, wie den eingeholten ZMR-Abfragen zu entnehmen ist.

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten und auf den vom BVwG ergänzend hiezu herangezogenen, am 31.01.2024 aktualisierten Berichten. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen.

Nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung der Lage der Beschwerdeführer und den diese in Griechenland nach einer Rückkehr erwartenden Lebensbedingungen vor. Die Beweiserhebung des Bundesamtes stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass die Beschwerdeführer aufgrund der in den Länderfeststellungen dargestellten Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte.

Neu zu bewerten wird auch die Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs in das inzwischen bestehende Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK sein. Dies unter Beachtung des Kindeswohls, welches in der Entscheidung der belangten Behörde keinerlei Niederschlag gefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).

Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

[…]

 

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

[…]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

[…]

 

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[…]

 

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

[…]

 

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. […]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mwN).

Den Beschwerdeführern wurde in Griechenland der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen wären.

Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Zurückweisung der Asylanträge jedoch aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Grund, dass bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 12).

Es ist daher geboten, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rz 90, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 13).

Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, „wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“ (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, „wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Jawo, Rz 92, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 90; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 14).

Aus den den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland sowie den vom erkennenden Gericht zusätzlich dazu herangezogenen aktualisierten Berichte vom 31.01.2024 geht hervor, dass Schutzberechtigte mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung verlieren. Weiter ist den Länderberichten zu entnehmen, dass der Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer (an den Erhalt einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer ist wiederum die Inanspruchnahme weiterer Rechte geknüpft) und die Ausübung zahlreicher weiterer Rechte eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), auch Residence Permit Card, RPC genannt, voraussetzen, wobei deren Gültigkeit für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr beträgt und um ein Jahr verlängert werden kann sowie durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren geht. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz nachgewiesen werden. Schutzberechtigte, die während des Asylverfahrens in einem Flüchtlingslager oder in einer anderen Unterkunft untergebracht waren, sind seit Juni 2020 grundsätzlich verpflichtet, diese innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung zu verlassen. Ohne Aufenthaltserlaubnis eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als fünf Jahre in Griechenland nachweisen kann.

Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021, aus, dass sich „ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar ergibt, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“

Wenn auch sich das zitierte Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus den nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland, ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen.

Dem jüngst ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 13.06.2023, E 818/2023-11, lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber bereits rund fünf Jahre in Griechenland als anerkannter Flüchtling aufhältig gewesen war, dort über eine Wohnung und eine Arbeitsstelle verfügt hat und bereits ein erster, nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland gestellter Asylantrag im Bundesgebiet negativ entschieden und der Beschwerdeführer hierauf nach Griechenland überstellt worden war. Dessen ungeachtet sprach der VfGH zum nunmehr zweiten negativ entschiedenen Asylantrag des BF im Bundesgebiet aus, dass im Hinblick auf die in den Länderfeststellungen wiedergegebene Berichtslage Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, anzustellen gewesen wären und behob die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erweisen sich auch im vorliegenden Fall die Ermittlungen der Behörde zur konkreten Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in entscheidenden Punkten als unzureichend. So wäre insbesondere zu klären gewesen, ob die Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland spezielle Integrationsmaßnahmen angeboten würden.

Wie vom Gericht aufgezeigt, fehlen Ermittlungen zu einem nunmehr allenfalls bestehenden schützenswerten Familienleben der Beschwerdeführer mit dem nunmehrigen „Ehemann“ der Erstbeschwerdeführerin in Österreich und vor allem auch Erwägungen und Feststellungen zum Kindeswohl; dies va den leiblichen Sohn des „Ehemanns“ - den mj Drittbeschwerdeführer - betreffend.

Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt Ermittlungsmängel anhaften, die nicht durch das Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgabe nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).

Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsbedarfs kann das BVwG die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG mangelhaft, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.

Im fortgesetzten Verfahren wären seitens der Behörde daher die gebotenen Ermittlungen anhand des in der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur dargelegten Maßstabes vorzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.

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