BVwG W185 2000261-1

BVwGW185 2000261-17.2.2014

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2000261.1.00

 

Spruch:

W185 2000261-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Iran - Islamische Republik, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl.13 14.740 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran - Islamische Republik, brachte am 12.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 12.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Medikamente gegen Allergien einnehmen müsse, diese jedoch nicht mit sich führe. Der Einvernahme könne er jedoch ohne Probleme folgen. Hinsichtlich der Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. drei Jahren mit einem Schlepper in die Türkei gereist sei und sich dort ca. eine Woche lang aufgehalten habe. Danach sei er mittels Schlepper in einem Schlauchboot illegal nach Griechenland eingereist. Dort sei er ca. eineinhalb Jahre lang aufhältig gewesen, dies in den Städten XXXX, XXXX und XXXX. Von Griechenland sei er teilweise mit dem Auto und teilweise zu Fuß weiter nach Albanien gereist, wo er zwei Wochen aufhältig gewesen sei. Die weitere Route führte mit dem Auto bzw. zu Fuß nach Montenegro, wo er ein Monat aufhältig gewesen sei. Von dort sei er nach Kroatien weitergefahren, wo er nach ca. vier Tagen aufgegriffen und nach Montenegro abgeschoben worden sei. In Montenegro sei er zwei Monate in Schubhaft gewesen und erhielt einen Abschubbescheid des Inhalts, dass er das Land innerhalb von drei Tagen zu verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch noch zwei weitere Monate illegal in Montenegro aufgehalten. Von dort sei er in der Folge nach Serbien gereist, wo er sich ca. zwei Monate befunden habe. Vor seiner Einvernahme durch die Migrationsbehörden habe er das Land verlassen und sei nach Ungarn gereist. Dies sei vor ca. sieben bis acht Monaten gewesen. Bei der Einreise in Ungarn sei er aufgegriffen worden und in das Flüchtlingslager Debrecen gebracht worden. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Bei der Einvernahme sei ihm ein afghanischer Dolmetscher zugeteilt worden, welcher als Sunnite negativ gegen Iraner eingestellt gewesen sei. Der Dolmetscher habe seine Angaben so verdreht, dass der Beschwerdeführer vor ca. drei Monaten einen negativen Asylbescheid bekommen habe. Dagegen habe er berufen und vor ca. einer Woche den zweiten negativen Bescheid erhalten. Einen weiteren Antrag habe er nicht gestellt. Stattdessen sei er vor zwei Tagen mit dem Zug von Debrecen nach Györ gefahren und in der Folge mit einem PKW nach Wien. Am heutigen Tag habe er sich ein Zug-Ticket nach München gekauft und habe mit dem Zug dorthin ausreisen wollen. Dabei sei er jedoch aufgegriffen worden.

In dem negativen Bescheid in Ungarn sei angeführt worden, dass dem Beschwerdeführer bei Rückführung in den Iran keine Gefahr drohen würde und er zurückkehren könne. Dies sei jedoch unrichtig. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er ohne religiöses Bekenntnis sei und deswegen auch beim Militärdienst Probleme gehabt hätte. Ab seinem 15. Lebensjahr habe er sich nicht mehr an die strengen muslimischen Regeln gehalten. Als er mit 24 Jahren seinen Militärdienst absolvieren habe müssen, hätten die Behörden dies sofort bemerkt. Er habe sich nicht an die Gebetszeiten gehalten. Daraufhin sei er ein Monat lang in einer Kaserne inhaftiert worden. Auch habe er im Fastenmonat nicht gefastet. Vom Kommandanten seien ihm daraufhin mit einem Gewehrkolben vier Zähne ausgeschlagen worden. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er sei untergetaucht und habe ca. zwei bis drei Monate nach diesem Vorfall den Iran verlassen.

Die sanitären Verhältnisse und allgemein die Unterbringung im Lager Debrecen seien sehr schlecht gewesen. Dies habe er im Flüchtlingslager Debrecen auch einem UNHCR-Vertreter dargelegt. Daraufhin sei er jedoch von der Polizei noch schlechter behandelt worden.

Das Bundesasylamt richtete am 15.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 24.10.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST Ost am 14.11.2013, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Lager Debrecen Fotos gemacht habe. Diese würden zeigen, wie schmutzig es dort sei. Auch habe er gefilmt, wie die Polizei im Lager eine Reihe von Schwarzafrikanern angegriffen habe.

Über Befragen, ob er in der Europäischen Union bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Lichtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte habe, wurde dies vom Beschwerdeführer verneint. Auch lebe er nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Soweit er wisse, habe er in Ungarn bereits zweimal einen negativen Asylbescheid bekommen. Man habe ihm mitgeteilt, dass kein Asylverfahren mehr anhängig sei. Daraufhin sei er in Ungarn nur mehr notdürftig versorgt worden. Weiters habe man ihm mitgeteilt, dass er innerhalb von drei Tagen entweder einen neuen Asylantrag stellen könne oder in Schubhaft genommen und in den Iran abgeschoben würde. Über Vorhalt, dass nach Auskunft der ungarischen Behörden das zweite Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er seiner Erinnerung nach bereits zwei negative Bescheide erhalten hätte. Er könne versuchen, die Bescheide aus Ungarn zu erhalten.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass mit Ungarn ein Konsultationsverfahren geführt werde und Ungarn am 22.10.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus Österreich nach Ungarn auszuweisen. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in Ungarn weder arbeiten dürfe, noch ein Bankkonto eröffnen könne. Deshalb möchte er nicht nach Ungarn zurück. Seines Wissens nach hätte in den Jahren 2012 und 2013 kein Iraner in Ungarn einen positiven Asylbescheid erhalten. Iraner würden in Ungarn auch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Außerdem befürchte er, dass er in Ungarn in Schubhaft genommen und in den Iran oder nach Serbien abgeschoben würde. In Serbien sei er von der Polizei geschlagen worden. Er habe diesbezüglich noch eine Narbe auf der Nase.

Der Beschwerdeführer bestritt, dass in Ungarn eine ausreichende medizinische Versorgung bestünde. Er habe Ausschläge am ganzen Körper. In Ungarn habe er nur schmerzstillende Tabletten, jedoch "keine Medikamente" bekommen. In Österreich sei er wegen dieser Ausschläge bei einem Arzt in Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert, bis 20.11.2013 ärztliche Bestätigungen über die von ihm genannten Hautausschläge vorzulegen.

Zur Lage in Ungarn führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die Polizei dort auf der Straße sehr oft angehalten, beschimpft und gefragt habe, warum er nicht aus Ungarn "verschwinden" würde. In Ungarn könne man sich auch nicht gegen Polizeiübergriffe beschweren.

In Österreich habe er keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen. Schlussendlich wolle er noch angeben, dass er in Ungarn nur einen sunnitischen Dolmetscher beigestellt bekommen hätte, der nur Dari gesprochen habe und daher nicht alles verstanden habe, was der Beschwerdeführer gesagt habe. Den Dolmetscher der gegenständlichen Befragung habe er jedoch einwandfrei verstanden und habe er der Einvernahme gut folgen können. Einwendungen gegen die Rückübersetzung der gesamten Niederschrift wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei illegal nach Österreich eingereist. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder er solche zu erwarten hätte. Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beinhalten detaillierte Ausführungen zur Verfahrenssituation, zu Inhaftierungsvoraussetzungen sowie insbesondere auch zur Aufnahmesituation und zur Situation der Dublin II-Rückkehrer. Dies unter detaillierter Angabe aktueller Länderinformationsquellen. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur Drittstaatssicherheit Serbiens, zum Non-Refoulement-Gebot, zu Versorgung und Unterbringung der Asylwerber sowie zur medizinischen Versorgungslage in Ungarn getroffen.

Aus dem - unsubstantiierten - Behauptungen des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein ausreichender Hinweis, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn rechtswidriger Weise eine Schubhaft oder Haft drohe. Zwangsmaßnahmen könnten in Ungarn im Rechtsweg bekämpft werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur mangelhaften medizinischen Versorgung seine substanzlos und nicht glaubwürdig. Er habe in Ungarn Medikamente erhalten. Die medizinische Versorgung in Ungarn sei gewährleistet.

Ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Die Ausweisung stelle sohin keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht dar.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich in der Folge auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung ergeben. Es seien auch keine besonderen, bescheinigten außergewöhnlichen Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 15.12.2013, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.12.2013, die Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfasssungswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, relevierte. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Asylantrag zuzulassen und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den Bescheid nach § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Länderbericht des US Department of State on Human Rights Practices 2012 Bezug nehmend auf die Erkenntnisse des Ungarischen Helsinki Kommitees auf zahlreiche Fälle fehlender Identifikation von Asylwerbern bzw. Zwangsrückführungen durch die ungarische Polizei an der serbisch-ungarischen Grenze, hinweise. In einem im Februar 2012 publiziertem Bericht habe das HHC die Praktiken des ungarischen Asylwesens, insbesondere die Hindernisse beim Zugang zu Verfahren zur Prüfung der Schutzwürdigkeit für die durch die Dublin-Verordnung zurückgeführten Personen, das Fehlen von angemessenen Aufnahmebedingungen und der exzessiven Anwendung von Schubhaft kritisiert. Im Oktober 2012 habe der UNHCR Kritik an Ungarn aufgrund dessen Praxis, Serbien als sicheren Drittstaat anzusehen und dementsprechend Rückschiebungen von Asylwerbern durchzuführen, gerichtet. Der Bericht habe den übrigen Mitgliedsstaaten empfohlen, keine Asylwerber nach Ungarn abzuschieben, die zuvor möglicherweise in Serbien gewesen seien. Auch seien die schlechten sanitären Bedingungen und die Misshandlungen von Insassen in den ungarischen Flüchtlingslagern berichtet worden. In einigen Gebieten Ungarns würde das Asylsystem nicht den internationalen Standards entsprechen. Das Gesetz ermögliche administrative Haft von Asylwerbern während anhängiger Verfahren, erhöhe die maximale Länge der Schubhaft von 6 auf 12 Monate und ermögliche die Inhaftnahme von Familien mit Kindern bis zu 30 Tagen.

Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids würden die Berichte des UNHCR beiläufig erwähnen, jedoch nicht im Detail darauf reflektieren. Die Länderberichte würden kein differenziertes Bild der eigentlichen Situation in Ungarn zeichnen.

Am 01. Juli 2013 sei eine neuerliche Änderung der Asylgesetze in Kraft getreten, welche die Inschubhaftnahme von Asylwerbern für bis zu 6 Monate vorsehen würden. Laut UNHCR würde die Schubhaft als Mittel zur Migrationskontrolle angewandt, da es den illegalen Eintritt unter Strafe stelle und eine Weiterreise verhindere. Dies stehe im Widerspruch zu den in Art. 5 EMRK verankerten Rechten auf Freiheit und Sicherheit.

Die Behörde hätte sich auf die Berichte internationaler NGO-s und des Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen bedienen müssen. Hätte sie dies getan, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung ein Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung werden könne. In der Folge sei eine Abschiebung nach Ungarn nicht mit den in Art. 3 EMRK garantierten Rechten vereinbar. Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass Österreich gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und ein inhaltliches Asylverfahren zu führen.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der individuellen Lage im Falle einer Rückkehr nach Ungarn brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:

Das Bundesasylamt komme zu dem Schluss, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf ergebe, dass ihm eine medizinische Behandlung vorenthalten worden sei oder in Zukunft vorenthalten werden könnte. Dem sei entgegen zu halten, dass die Behörde den Sachverhalt nicht so weit ermittelt habe, um zu diesem Schluss gelangen zu können. Nach wie vor sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, an welcher Erkrankung er leide. Er befinde sich erst seit zwei Monaten in Österreich und habe somit noch nicht Zeit gehabt, fundierte medizinische Behandlung zu erhalten und Befunde vorzulegen. Wegen fehlender Dolmetscher sei das Gespräch mit Ärzten schwierig und würden auch Termine nur längerfristig zu erhalten sein. Einen aussagekräftigen Befund habe er daher noch nicht erhalten, sondern lediglich eine Auflistung von Medikamenten, welche er einnehmen müsse. Er habe Ausschläge am ganzen Körper und sei auch in Behandlung. Derartige Symptome könnten solche einer schwerwiegenden Erkrankung sein, welche umgehende Behandlung erfordern würde. Das Bundesasylamt hätte daher in Form einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen feststellen lassen müssen, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer leide und in der Folge zu klären gehabt, ob für diese Erkrankung medizinische Behandlung in Ungarn zur Verfügung stehe oder nicht. Bereits deshalb sei es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es im Fall seiner Ausweisung zu einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten kommen würde. Die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versorgungslage seien pauschal mit dem Argument abgetan worden, dass dies keine Verletzung der persönlichen Rechte zur Folge hätte und sich kein Hinweis auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Umstände des ungarischen Asylsystems finden lassen würden. Die Behörde unterlasse es, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln zu konkreten Misshandlungen und Missständen entgegenzutreten oder diese auch nur Mindestbeachtung zu schenken. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer auferlegt, die entsprechenden Fotos und das Video der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht auf Anhieb gelungen. Am 04.12.2013 habe er jedoch diese Bild- und Videodokumente, die konkrete Akte der Misshandlung durch Polizeikräfte in Ungarn zeigen und die schlechten Hygiene- und Versorgungsbedingungen darstellen würden, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, der Behörde zukommen lassen. Damit habe der Beschwerdeführer ganz konkrete persönliche Umstände, in denen seine durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch eine in ihrer Gesamtheit als unmenschliche Behandlung zu qualifizierenden Versorgungs- und Unterbringungssituation verletzt worden sei, nicht nur angeführt, sondern auch bewiesen. Die Behörde habe sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt. Dadurch sei das Verfahren mit einem schweren Mangel behaftet.

Aufgrund der oben dargestellten Berichte des UNHCR wäre auch zu prüfen gewesen, inwiefern gegenständlich eine Gefahr der Verletzung durch indirektes Refoulment, nämlich einer Kettenabschiebung nach Serbien, bestehe. Vor seiner Einreise nach Ungarn habe er sich in Serbien aufgehalten und sei dort auch misshandelt worden.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht vollständig ermittelt worden. Bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen könne nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es im Fall der Ausweisung nach Ungarn zu einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte komme, wodurch Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO verpflichtet wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den durch diesen persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.

Der Beschwerdeführer reiste am 12.10.2013 aus Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet ein. Am 12.10.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt richtete am 15.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem Ungarn mit einem am 24.10.2013 eingelangten Schreiben gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist in Ungarn noch anhängig.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer nahm sowohl in Ungarn als auch während seines Aufenthalts in Österreich ärztliche Behandlung in Anspruch und nimmt auch Medikamente ein.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder besondere familiäre Bindungen noch private Bindungen besonderer Intensität.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der hygienischen Bedingungen, der medizinischen Versorgung und der mangelnden Aktualität der Länderfeststellungen, bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Ungarn bietet, welches durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten einzelnen Berichte nicht in Zweifel gezogen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 3 Abs. 2 bzw Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung. Die Zuständigkeit Ungarns ist zwischenzeitig auch nicht nach Art 16 Abs 3 Dublin Verordnung erloschen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Ungarn hat seine Zuständigkeit auf der Grundlage des Art 16 Abs 1 lit c Dublin Verordnung bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung des Antrages bereit erklärt. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Ungarn leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs 2. Dublin-Verordnung als zuständig.

Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Ungarn und der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der VwGH führte dazu insbesondere weiter aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulments durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn insbesondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen [...] was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen offenkundiger Gründe eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Der Gerichtshof der Euoropäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013,

C-394/12, SHAMSO Abdulahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niederlegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, der ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshofe der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlauft aus: In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann [....] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht [...].

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Ungarn davon ausgeht, dass das ungarische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in Ungarn keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen nach Ungarn grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.

Die Ausführungen in der Beschwerde zum ungarischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zu befürchten habe, nach seiner Rückkehr nach Ungarn inhaftiert zu werden, ist Folgendes festzuhalten:

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass in Ungarn seit 1.7.2013 neue Regelungen in Bezug auf die mögliche Inhaftierung von Asylwerbern (asylum detention) gelten würden, wonach Asylwerber 6 Monate lang inhaftiert werden könnten, ist festzuhalten, dass bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid diesbezüglich umfangreiche Feststellungen getroffen hat. Die Behörde hat ausgeführt, dass Asylwerber nur inhaftiert werden können, wenn spezielle taxativ aufgezählte Haftgründe vorliegen. Diese Gründe liegen im Wesentlichen in seitens der Asylwerber zu vertretenden Verfahrensverzögerungen. Es wird zunächst eine Haft nur für 72 Stunden verhängt und muss binnen 24 Stunden eine Verlängerung beim Bezirksgericht beantragt werden. Das Gericht kann die Haft zweimal auf insgesamt 60 Tage verlängern. Es erfolgt somit jedenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung. Insgesamt betrachtet indizieren diese neuen ungarischen Gesetzesbestimmungen, die keine flächendeckende von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern für 6 Monate vorsehen, per se keine unmenschliche Behandlung. Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Ungarn untergetaucht sei, sodass er bei einer Rückkehr nach Ungarn nunmehr seine Anhaltung im Rahmen der "asylum detention" befürchte, ist entgegen zu halten, dass die Mitwirkung am Verfahren in seinem eigenen Verantwortungsbereich gelegen ist und liegt (vgl auch AsylGH, 26.11.2013, S2 438.759-1/2013/4E).

Zum Vorbringen, dass die Rechtsmittelfrist von 15 Tagen auf nunmehr 8 Tage verkürzt worden sei, ist festzuhalten, dass in Österreich die Rechtsmittelfrist für Beschwerden nach § 22 Abs 12 AsylG eine Woche beträgt. Die Kürze der österreichischen Frist wurde nicht in Zweifel gezogen; es erscheint daher nicht zielführend, die auf nunmehr 8 Tage verkürzte Rechtsmittelfrist Ungarn dahingehend zu relevieren, dass dadurch die Gefahr einer Fristversäumung "dramatisch steige". Jede der Jurisdiktion eines Staates unterworfene Person ist verpflichtet und ist es ihr zumutbar, sich insbesondere auch über geltende Fristen zu erkundigen und diese zu beachten.

UNHCR beobachte, dass Ungarn nicht länger die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages verneint, wenn der Asylwerber vor seiner Ankunft in Ungarn über Serbien oder die Ukraine gereist ist. Solche Asylwerber würden nicht länger nach Serbien oder die Ukraine rücküberstellt. Zusätzlich hätte der Zugang zum Asylverfahren für Dublin II-Rückkehrer Verbesserungen erfahren, wenn die entsprechenden Asylverfahren noch keine endgültige inhaltliche Entscheidung erfahren hätten. Solche Asylwerber hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Anträge nach ihrer Rückkehr, wenn sie einen formalen Antrag stellten, die Überprüfung des früheren Asylantrags wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und könnten den Ausgang ihres Verfahrens in Ungarn abwarten.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn ist noch offen. Er hat somit keine Problematik einer Folgeantragstellung - inkl der Möglichkeit einer Inhaftierung - zu gewärtigen.

Das HHC hat im Juni 2013 festgehalten, dass die ungarische Asylbehörde ihre Position hinsichtlich Serbien als (vermeintlich) sicheren Drittstaat für Asylwerber geändert hat. Die Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien statt einer inhaltlichen Prüfung besteht nach jetziger Erkenntnislage eindeutig nicht mehr.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an Ausschlägen leide und in Ungarn keine medizinische Versorgung erhalten habe bzw befürchte, nach seiner Rückkehr nach Ungarn keine solche zu erhalten, ist einerseits auf die diesbezügliche, anders lautende Feststellung im Länderbericht zu verweisen und anderseits darauf, dass der Beschwerdeführer angab, dass er in Ungarn sehr wohl Tabletten erhalten hätte, jedoch "Medikamente". Dass es sich bei Tabletten jedoch sehr wohl um Medikamente handelt, ist notorisch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich in ärztlicher Behandlung und hat nach eigenen Angaben eine "Auflistung von Medikamenten" erhalten, die er einnehmen müsse. Es ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rückführung nach Ungarn ihm die entsprechenden Medikamente mitgegeben werden oder er in Ungarn entsprechende Medikamente erhält.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Bundesasylamt gehalten gewesen wäre, ihn von einem medizinischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, und durch das Unterlassen dieser Vorgangsweise einen wesentlichen Ermittlungsfehler begangen habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich in ärztlicher Behandlung ist und es am behandelnden Arzt gelegen wäre, weitere ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht seitens der Behörde vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass das von ihm im Lager in Ungarn gedrehte Video eines Übergriffs der ungarischen Polizei auf Schwarzafrikaner von der Behörde nicht gewürdigt worden sei, so ist hiezu festzuhalten, dass die Hintergründe des angeblich überschießenden Polizeieinsatzes im Lager im Dunklen blieben und der Übergriff nicht seiner Person gegolten hat. Bei Übergriffen seiner Person gegenüber wäre der Beschwerdeführer auf die (funktionierenden) rechtsstaatlichen Instrumentarien Ungarns verwiesen. Es ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn kein Rechtschutz gewährt würde.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Ein konkretes Vorbringen, warum gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung nach Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde nicht erstattet und ist eine solche auch nicht zu erkennen. Eine Bedrohung durch die Familie seiner Ex-Frau in Ungarn erscheint ausgeschlossen. Nach eigenen Angaben wolle er (lediglich) deshalb nicht nach Ungarn zurück, da er dort keine Arbeit finden könne, er jedoch seine Familie erhalten müsse.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt und besteht ein solches auch nicht (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor. Ein allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedsstaat wurde nicht vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC nicht zu befürchten ist.

Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Im Beschwerdefall sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der ausgesprochenen Ausweisung hervorgekommen. Es ist weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig noch verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Personen, zu denen ein enger Familienbezug besteht.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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