GGG Art.1 §2 Z4
GGG Art.1 §26 Abs5
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2122442.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 31.12.2015, Zl. 100 Jv 76/14d-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags an die Beschwerdeführerin (BF)und die XXXX sowie der Erhebung einer Vorstellung durch die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.12.2015, zugestellt am 13.1.2016, die BF als zweite Zahlungspflichtige – neben dem ersten Zahlungspflichtigen XXXX – zur ungeteilten Hand zur Zahlung der für die Einverleibung eines Pfandrechts entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 28.920,00 (Bemessungsgrundlage EUR 2.410.000,00) verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin und die Pfandgläubigerin (die BF) zur Zahlung der Eintragungsgebühren verpflichtet wären, weil das Pfandrecht zugunsten der BF auf einem abgeschriebenen Grundstück eingetragen wurde und mit einem Eigentümerwechsel verbunden war.
2. Mit Schriftsatz vom 10.2.2016 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie in keiner Form an der Abschreibung der Teilgrundstücke, der Eröffnung einer neuen Einlage und der Einverleibung des Eigentumsrechts hieran für die XXXX beteiligt gewesen wäre und daher auch nicht zahlungspflichtig für die Eintragungsgebühren sei. Auch sei TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da kein neues Pfandrecht erworben worden wäre. Das gegenständliche Pfandrecht sei nicht neu eingetragen worden, sondern im Zuge der Grundstücksabschreibung lediglich in eine neue EZ mitübertragen worden.
Eine allfällige Gebühr müsse zudem Anmerkung 10 zu TP 9 GGG berücksichtigen, was eine Eintragungsgebühr von EUR 36,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 3.000,00) statt EUR 28.920,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 2.410.000,00) ergeben würde. Die Eintragung gereiche der BF nicht zum Vorteil. Die BF habe keine Möglichkeit gehabt, die gegenständlichen Grundbuchvorgänge in irgendeiner Form zu beeinflussen. Sollte eine Eintragungsgebühr anfallen, für welche die BF hafte, habe die BF weder den Anfall noch die Höhe der Gebühr beeinflussen können. Das sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht der BF, der auch sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die bestehende Rechtslage nach dem GGG so interpretiere, dass eine Zahlungspflicht des Pfandgläubigers für eine (ohne sein Zutun oder zu seinem Vorteil) entstandene Eintragungsgebühr per se angenommen würde, so werde für diesen Fall bereits jetzt eine Vorlage dieser Rechtsfrage (Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 lit. b Z 4 GGG und § 25 GGG) durch das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), ausdrücklich angeregt.
3. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 (eingelangt am 02.03.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund des Gesuchs der XXXX , vertreten durch Notar Dr. Johann BRÜNDL, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom 20.3.2009 unter anderem die Abschreibung der Grundstücke XXXX vom Gutsbestand der Liegenschaft XXXX , die Eröffnung der neuen Einlagezahl XXXX hiefür, die Einverleibung des Eigentumsrechtes darauf für die XXXX sowie des Pfandrechtes zugunsten der XXXX und die Anmerkung der Simultanhaftung als Nebeneinlage mit der Haupteinlage XXXX Alm bewilligt und im Grundbuch eingetragen.
Mit der Neueröffnung der XXXX war ein Wechsel des Eigentums an den Grundstücken XXXX verbunden.
1.2. Das gegenständliche Pfandrecht zugunsten der XXXX bestand als Simultanhypothek im Zeitpunkt der Eintragung auf XXXX für deren Kreditforderung im Höchstbetrag von EUR 2.410.000,00 und war zuvor seit 17.8.2007 (Beschluss des BG Saalfelden betreffend die Pfandrechtseintragung in den XXXX ) auch auf XXXX (damals als Haupteinlage), auf XXXX (damals als Nebeneinlage, mittlerweile gelöscht) und auf XXXX (damals als Nebeneinlage, mittlerweile gelöscht) eingetragen.
1.3. Zwischen dem Beschluss vom 17.08.2007 und jenem vom 20.03.2009 liegt weit mehr als ein Jahr Zeitabstand.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage ist daher maßgeblich.
Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG sind für die Eintragungsgebühr derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig. Lt. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 (Bemerkung 6 zu § 25 GGG) ist daher auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig, wenn der Liegenschaftseigentümer um die Einverleibung des Pfandrechts ansucht.
Die Verpflichtung zur Eintragung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG trifft grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete und Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (VwGH 19.5.1988, 87/16/0036).
Sucht um die Einverleibung des Pfandrechtes der Grundeigentümer an, so ist auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (VwGH 11.12.1986, 86/16/0026).
Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6) 1,2 vH vom Wert des Rechtes.
Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 (GBG)) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Gemäß § 14 Abs. 2 GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.
Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des § 26 Abs. 2 GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, Zl. 90/16/0186).
Gemäß § 15 GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.
Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100).
Wenn die Einverleibung des Pfandrechts aufgrund von zwei Grundbuchsgesuchen durchgeführt wurde, die in einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Monat gestellt wurden, kann keine Rede davon sein, dass die Eintragung gleichzeitig beantragt worden wäre, weshalb ein Raum für eine Gebührenbefreiung bleibt. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 unter E 26 zu TP 9 GGG angeführte Judikatur des VwGH).
Nach Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechts von der Eintragungsgebühr befreit.
Dieser Befreiungstatbestand für die Eintragungsgebühr unterscheidet nicht zwischen der Eintragung von Eigentums- und Pfandrecht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Bemerkung 18a zu TP 9 GGG.
Die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper bewirkt – im Falle einer Verschiedenheit der Eigentümer – den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer der EZ, zu deren Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies geht auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von der Eintragungsgebühr befreit sind. Für die Entstehung der Gebührenschuld ist dabei allein entscheidend, dass in den Grundbuchseingaben die Abschreibung und Zuschreibung derjenigen Grundstücke, über die der Antragsteller jeweils Kaufverträge abgeschlossen hatte, beantragt worden ist und dass diese Eintragungen vom Gericht bewilligt und auch vollzogen worden sind (VwGH 26.6.2003, 2003/16/0049).
Ist mit der Abschreibung und Neueröffnung einer EZ ein Eigentumswechsel verbunden, greift die Gebührenbefreiung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG nicht (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0219; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 TP 9 GGG E 29a).
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).
Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Einleitend ist festzuhalten, dass aus § 2 Z 4 GGG folgt, dass die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage jene zum 20.03.2009 ist. Da zu diesem Zeitpunkt die Anm. 10 zu TP 9 GGG nicht existierte, ist auf die diesbezüglichen Argumente der BF nicht näher einzugehen.
In XXXX wurde auf Antrag des Vertreters der XXXX vom Bezirksgericht Saalfelden eine Simultanhypothek zugunsten der BF im Höchstbetrag von EUR 2.410.000,00 eingetragen. Dadurch ist der Anspruch gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG, gemäß der die Eintragungsgebühr 1,2% (somit gegenständlich EUR 28.920,00) beträgt, auch entstanden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen der Abschreibung von Grundstücken, der Mitübertragung eines auf dem ursprünglichen Grundstück bestehenden Höchstbetragpfandrechtes und dessen Eintragung in die neu eröffnete EZ, wobei für diese als Eigentümer andere Personen einverleibt werden als für die ursprüngliche EZ, die Gebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG entsteht (vgl. zuletzt VwGH 28.3.2014, Zl. 2013/16/0218 und 0219).
Die Ausnahmeregelung der Anm. 7 zu TP 9 GGG kommt nicht zur Anwendung, weil vor der Eintragung in XXXX bereits andere Einlagezahlen von der Simultanhypothek umfasst waren und somit die Eintragung weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig (gegenständlich liegt ein zeitlicher Abstand von mehr als einem Jahr vor) begehrt wurde.
Die Ausnahmeregelung der Anm. 12 zu TP 9 GGG kommt nicht zur Anwendung, weil es im gegenständlichen Fall im Rahmen der Abschreibung des Grundstücks zu einer Änderung des Eigentumsrechts kam.
Als Pfandgläubigerin gereicht es der BF zum Vorteil, auch in der neuen XXXX die Simultanhypothek eingetragen zu haben (vgl. dazu auch die Judikatur unter 3.2.2.).
3.2.4. In der Entscheidung VfGH G14/12 vom 30. Juni 2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der VfGH hegte auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.
3.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abzuweisen war. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH zu unterbleiben.
3.2.6 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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