B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §4 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004502.1.00
Spruch:
W178 2004502-1/ 9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Galla & Herget Rechtsanwälte OG, Margaretenstraße 22/12, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 07.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner im Rahmen der gerichtlich angeordneten Fürsorgeerziehung absolvierten Lehre in der Zeit seiner Unterbringung in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Kaiserebersdorf vom 09.06.1965 bis zum 31.12.1965 sowie vom 01.03.1966 bis zum 30.09.1966 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 15.04.2013 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) fest, dass Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer - BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrling in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiserebersdorf, 1110 Wien, in der Zeit vom Juni 1965 bis November 1966 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
Zur Begründung wurde angeführt, dass der BF als Zögling der Erziehungsanstalt Kaiserebersdorf von einem angestellten Meister zum Lehrling ausgebildet worden sei, es liege allerdings keine Eingliederung in einen Betrieb eines Arbeitgebers vor. Es fehle die Über- und Unterordnung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, denn die seitens der Erziehungsanstalt ausgeübte Disziplinargewalt sei nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt worden, sondern liege in der Jugendfürsorge. Die Sachbezüge, die er von der Fürsorgeanstalt erhalten habe, hätten ihm auch dann gewährt werden müssen, wenn er keine Berufsausbildung erhalten hätte. Die Berufsausbildung könne nicht zwangsweise vorgenommen werden, dem Zögling stehe es vielmehr frei, sich einer solchen zu entziehen. Bei der genannten Berufsausbildung sei er zwar als Lehrling im Sinne der Gewerbeordnung zu betrachten, aber nicht als Lehrling aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht.
Der BF befinde sich seit 01.03.2012 in Alterspension, somit sei ein Nachkauf von Zeiten der Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG im Hinblick auf den bereits erfolgten Stichtag gemäß § 223 Abs 2 ASVG nicht möglich.
I.2. Gegen diesen Bescheid hat der BF, vertreten durch Galla & Herget Rechtsanwälte OG, rechtzeitig Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben. Er brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach "unter einem Lehrverhältnis im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 ASVG ein Arbeitsverhältnis zu verstehen" sei, "das als Lehrverhältnis im Rahmen der Rechtsordnung eine Regelung gefunden hat, in der die in einem solchen Lehrverhältnis stehende Person ausdrücklich als Lehrling bezeichnet worden ist" (VwGH vom 23.05.1962, 0439/60). Gerade dieser Umstand sei gegenständlich gegeben. Ganz offensichtlich sei das Lehrverhältnis im Rahmen der Rechtsordnung erfolgt. Wie aus dem Gesellenbrief des Einspruchswerbers vom 19.10.1966 zu entnehmen sei, sei er ausdrücklich als Lehrling bezeichnet worden.
Weiters habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung nicht nachgekommen sei.
I.3. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dem Einspruch keine Folge gegeben und den Bescheid der WGKK bestätigt.
In der Begründung verweist die Einspruchsbehörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.1957, Zl. 771/55, zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Lehrverhältnissen in Erziehungsanstalten: In diesem Erkenntnis habe der VwGH bei einem Fürsorgezögling keine wirtschaftliche Abhängigkeit gesehen, weil die Sachbezüge auf jeden Fall auch dann zu gewähren gewesen wären, wenn er sich der Berufsausbildung widersetzt hätte. Ebenso wird auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 22.04.1937, Zl A 1417/36, SlgNr 1339/A, betreffend die Versicherungspflicht eines Fürsorgezöglings der Erziehungsanstalt Eggenburg hingewiesen, in welchem dieser in einer anstaltseigenen Lehrwerkstätte zum Lehrling ausgebildet worden sei. In diesem Erkenntnis werde ausgeführt, dass kein Lehrverhältnis zu einem Arbeitgeber zustande gekommen sei, der Fürsorgezögling sei daher nicht der Versicherungspflicht unterlegen. An dieser rechtlichen Beurteilung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Lehrherr Inhaber einer Gewerbekonzession gewesen sei.
Weiters weist die Einspruchsbehörde drauf hin, dass bei einem mittels Gerichtsbeschluss in die verfahrensgegenständliche Anstalt eingewiesenen Zögling von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit niemals die Rede sein könne, da er die Bezüge auf jeden Fall erhalten müsse, auch dann, wenn er sich einer Berufsausbildung widersetze. Von Leistung und Gegenleistung könne nicht gesprochen werden. Der Zögling sei wohl formal Lehrling im Sinne der Gewerbeordnung, nicht aber Lehrling im Sinne des Arbeits- und des Sozialversicherungsrechtes. In der Sozialversicherung können nur solche Personen als Lehrlinge angesehen werden, welche in der Wirtschaft in einem freien Beschäftigungsverhältnis in ähnlicher Weise wie Arbeiter, Gehilfen eingegliedert seien. Dies treffe jedoch bei dem Zögling, der für einen durch seinen freien Willen unbeeinflussbaren, vom Gericht bestimmten Zeitraum in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige untergebracht sei, auf keinen Fall zu. Die Beurteilung sei aufgrund der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt vorzunehmen, auch anhand der damals vorherrschenden Rechtsprechung, die keine andere Auslegung zulasse.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (vormals Berufung) vom 29.11.2013. Der BF beruft sich darauf, dass der Gesellenbrief vom 19.10.1966 ihn ausdrücklich als Lehrling bezeichne. Er sei weiters zu den Arbeiten bei Erziehern und Beamten herangezogen worden. Er sei daher persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen. Es fehle auch nicht an Entgeltlichkeit, weil - wie die Behörde zu Recht anführe - in der Sozialversicherung das Anspruchsprinzip herrsche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Über den BF, geboren am 27.02.1949, wurde mit Beschluss des Jugendgerichtshofes vom 07.06.1957 die Fürsorgeerziehung angeordnet. Mit Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 02.06.1965 wurde der sich damals in Untersuchungshaft befindliche BF gemäß §§ 2, 28 und 37 JGG 1961 vorläufig in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiserebersdorf eingewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass beim BF eine "unzureichende Erziehung, vor allem unzureichende Freizeitüberwachung" festzustellen sei; der BF und seine Mutter haben sich nach der Begründung des Beschlusses mit der Einweisung einverstanden erklärt. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 25.08.1965 wurde diese Einweisung gemäß § 2, 28 JGG 1961 bestätigt. Mit Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 28.02.1966 wurde die Fürsorgeerziehung wegen Sicherstellung auf andere Weise (Heimaufenthalt durch Gerichtsurteil) nach § 30 Abs 1 JWG aufgehoben.
Mit dem oben genannten Urteil des Jugendgerichtshofes vom 25.08.1965, 3 Vr 607/65, Hv 121/65 wurde der Bf zu 4 Monaten strengem Arrest verurteilt, wobei die Vollziehung der Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit vorläufig aufgeschoben wurde. In der Begründung führt der Jugendgerichtshof aus, dass der Angeklagte XXXX einer konsequenten und energischen Erziehung bedürfe, weshalb die vorläufige Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu bestätigen sei.
Laut Bestätigung des Österreichischen Staatsarchives vom 12.02.2013 war der BF in der Anstalt "Kaiserebersdorf" vom 02.06.1965 bis 28.10.1966 angehalten.
Der BF war vom 08.07.1963 bis 14.05.1965 im Betrieb XXXX als Maler-Lehrling beschäftigt, vom 09.06.1965 bis 31.12.1965 und vom 01.03.1966 bis 30.09.1966 (lt. Lehrzeugnis vom 30.09.1966) setzte er die Lehre in der Lehrwerkstätte der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige fort. Die Berufsschule mit zweijährigem Aufbau für Maler hat er laut Abschlusszeugnis vom 01.07.1966 erfolgreich abgeschlossen. Im Akt des Gerichtes befindet sich auch der Gesellenbrief als Maler, Anstreicher und Lackierer vom 19.10.1966.
Der Aufenthalt des BF beruhte daher nicht auf einer strafrechtlichen Verurteilung, sondern in einer Erziehungsmaßnahme.
Ab 13.12.1966 befand sich der Bf in einer Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX und
war unbestritten pflichtversichert (vgl. reproduzierte Stammkarten im Akt der WGKK).
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Wiener Gebietskrankenkasse, den Akt des Landeshauptmannes von Wien sowie durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren des Gerichtes, insbesondere Einsichtnahme in die im österreichischen Staatsarchiv befindlichen Unterlagen, die den Parteien zum Parteiengehör übermittelt wurden.
Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem glaubwürdigen Vorbringen des BF, das durch die im Akt liegenden Dokumenten bestätigt wird.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
III.3.1 Zuständigkeit
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zu A)
III.3.2 Gesetzliche Bestimmungen in der Sache:
Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 ASVG in der im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 1965 bis November 1966 anzuwendenden Fassung sind die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
III.3.3 Sache des Verfahrens
Es wird auf hingewiesen, dass der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, der die Sache des Verfahrens definiert insofern widersprüchlich ist, als er im Spruch die Beschäftigung als Lehrling erwähnt, gleichzeitig aber im Spruch § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 zitiert; in der rechtlichen Würdigung wird allerdings auf die - die Lehrlinge betreffende - Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 ASVG verwiesen. Das Gericht geht daher davon aus, dass Sache des Verfahrens die Versicherungspflicht als Lehrling nach § 4 Abs. 1 Z. 2 ASVG ist.
Es ist daher zu prüfen, ob der Bf als Lehrling beschäftigt war und daraus die Pflichtversicherung resultiert.
III.3.4 Pflichtversicherung nach dem Wortlaut des § 4 Abs 1 Z 2
ASVG:
Der BF hat unbestritten eine Lehre zum Maler absolviert und mit Gesellenbrief abgeschlossen. Unter Anwendung des oben zitierten Pflichtversicherungstatbestandes ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass der BF als Lehrling im Sinne der Z 2 des § 4 Abs 1 ASVG in der in den Jahren 1965 und 1966 geltenden Fassung der Pflichtversicherung unterlag. Eine Ausnahmeregelung war im ASVG (§ 5) nicht normiert.
Es ist zu prüfen, ob der Aufenthalt in der Bundesanstalt eine Strafhaft war, die nach ständiger Judikatur nicht der Pflichtversicherung unterlag oder ob es sich um eine Erziehungsmaßnahme handelte.
Das Gericht geht nach eingehender Beschäftigung mit den Beschlüssen und Urteilen des Jugendgerichtshofes davon aus, dass es sich um eine Fürsorgemaßnahme handelte. Dies insbesondere deswegen, weil der BF nur zur einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, bei gleichzeitiger Verfügung der Fortsetzung des Aufenthaltes in der Anstalt zu Erziehungszwecken. Der BF war ab 02.06.1966 zwar auf Verfügung des Strafgerichts (vorher aufgrund der Verfügung des Jugendgerichtshofes) in der Bundesanstalt, aber zu keiner Zeit zur Verbüßung einer Haft. Er ist daher wie eine Person zu behandeln, die während der Bewährungszeit im Arbeitsleben verbleiben kann. Die Tätigkeit war aufgrund der Umstände mit einem "Mehr" an persönlicher Abhängigkeit behaftet als allgemein bei einem Lehrverhältnis üblich; das allein gibt ihm aber noch nicht den Charakter einer Anhaltung im Sinne des Strafvollzuges.
III.3.5 Ausschluss der Pflichtversicherung aufgrund der Judikatur des VwGH:
Die von den Behörden herangezogene Judikatur des VwGH vom 03.07.1957, Zl. 771/55, auch vom 04.12.1957, Zl. 1836/56, und des Bundesgerichtshofes vom 22.04.1937, Zl A 1417/36, SlgNr 1339/A schließen trotz der Lehrlingseigenschaft die Versicherungspflicht aus:
Zitat aus dem Erkenntnis 1836/56: "Aus dem Wesen des Beschäftigungsverhältnisses als entgeltliche Unterordnungsbeziehung (vgl. A IV unten) ergibt sich, dass Dienstnehmer im Sinne des ASVG nur eine Person sein kann, an deren Arbeit ein Erwerbszweck beteiligt ist, wobei jedoch nicht die Notwendigkeit des Erwerbes der Beweggrund sein muss. Auch wer durch andere Motive - z.B. durch wissenschaftliches Interesse, durch künstlerische Intentionen, aus Gründen der körperlichen oder geistigen Konstitution aus Langeweile u. dgl. - bestimmt wird, in unselbständiger Stellung zu arbeiten, ist Dienstnehmer, wenn neben der Erreichung des angestrebten Zweckes
- z.B. wissenschaftlicher Erkenntnis, künstlerischer Entfaltung, körperlicher oder geistiger Gesundung, Zerstreuung u.dgl. - auch der Erwerbserlös hingenommen und nicht abgelehnt wird. Diese die Funktion des Erwerbes nicht ausschließende Unterordnungsbeziehung Dienstnehmer - Dienstgeber zieht die Grenze gegenüber anderen Gestaltungsweisen sozialer Über- und Unterordnung. So sind z.B. die Über- und Unterordnungsbeziehungen Eltern - Kinder, Lehrer - Schüler, Erzieher - Zögling, Alter - Jugend, Aufseher - Häftling ebenso wie die der Ordensangehörigen zu ihren Oberen ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht imstande, die Sozialversicherungspflicht zu begründen. Deshalb hatte der Verwaltungsgerichtshof - im Einklange mit dem Bundesgerichtshofe - schon unter der Geltung des alten Rechtes einen Fürsorgeerziehungszögling, dessen soziale Unterordnung nicht der Beziehung Meister - Lehrling, sondern der Beziehung Erzieher - Zögling entsprang, nicht als sozialversicherungspflichtig erkannt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1957, Zl. 771/55). Aus denselben Gründen hatte der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls im Einklange mit dem Bundesgerichtshofe - die Sozialversicherungspflicht von Ordensangehörigen verneint, weil die
- primär gemeinschaftsbetonte - Unterordnungsbeziehung des Ordensangehörigen zu seinem Oberen nicht identisch ist mit einem Beschäftigungsverhältnisse des Dienstnehmers zum Dienstgeber (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1953, Zl. 2452/52 und 2453/52)."
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkenntnisse nicht zum ASVG, sondern zu Vorläufergesetzen (die des VwGH zur RVO) ergangen sind.
Richtig ist, dass die Höchstgerichte den Fokus ihrer Überlegungen auf das Fürsorgeverhältnis legten, das das Lehrverhältnis überlagerte.
III.3.6 Es stellt sich die Frage, ob die Judikatur aufgrund des hier festgestellten Sachverhaltes anwendbar ist.
Das Gericht würdigt den oben dargelegten Sachverhalt in der Hinsicht, dass der Aufenthalt des BF in der Anstalt aus zwei Ebenen bestand: Einerseits unterlag er einem Autoritätsverhältnis (Über- und Unterordnungsverhältnis) aufgrund der fürsorgerechtlichen Einweisung, bestätigt durch das Urteil des Jugendgerichtshofes, wofür seine Erzieher zuständig waren. Andererseits unterlag er während der Arbeitszeit der Autorität eines Berufsausbildners (Meisters)betreffend die fachliche Ausbildung und die fachliche Autorität. Diese beiden Ebenen sind nach Auffassung des Gerichtes zu trennen.
Die Judikate des VwGH aus 1957 und des Bundesgerichtshofes aus 1937, auf die sich die WGKK und der Landeshauptmann von Wien beziehen, sind vor dem Hintergrund der 1957 und 1937 bestehenden Rechtsordnung zu lesen:
Es hat sich in der österreichischen Rechtsordnung schon insofern eine grundlegende Änderung ergeben als die Grundrechtslage um bedeutende Anspruchsgrundlagen erweitert wurde. Es ist auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EGMR), die in Österreich mit 03.09.1958 in Kraft getreten ist, zu verweisen, ebenso auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die Judikatur ist daher schon aus diesem Grund nicht unhinterfragt zu übernehmen.
Beachtlich ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 07.07.2011 (Stummer gg. Österreich), in dem es zwar um die pensionsversicherungsrechtliche Relevanz der Arbeit von Strafgefangenen ging, in dem der EGMR aber die Konformität mit Art 14 EMRK nicht mit der unterschiedlichen Natur der Arbeit eines Häftlings und eines sonstigen abhängig Beschäftigten begründete. Unter Beachtung der Begründung dieses Urteils kann bei einer Person, die gar nicht als Strafgefangener angehalten worden war, sondern als Fürsorgezögling (also in einem weniger intensiven Autoritätsverhältnis und diesbezüglich auch schutzwürdiger ist, weil nicht in diesem Maße oder gar nicht selbst verschuldet), nicht mehr damit argumentiert werden, dass bei einem Lehrling in einer Erziehungsanstalt das Wesen der Über- und Unterordnung wie bei einem Arbeitsverhältnis und die Einordnung in einen Betrieb fehle. Wie oben dargestellt war der BF in die Lehrwerkstätte wie ein sonstiger Lehrling eingegliedert und in seinem arbeitsbezogenen Verhalten dem Ausbildner unterworfen; in der übrigen Zeit war er in seiner Lebensgestaltung der Fürsorgeautorität unterworfen. Die Tatsache allein, dass er sich den Ausbildungsbetrieb für die Fortsetzung seiner Lehre nicht aussuchen konnte, kann ein "normales" Lehrverhältnis nicht ausschließen.
Die Judikatur der Höchstgerichte ist nicht unbeeinflusst vom Wandel gesellschaftlicher Werte. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Judikatur des VwGH bzw die darin enthaltene Wertung unhinterfragt nach 58 bzw. 78 Jahren anzuwenden ist.
Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dass die damals geltende Gesetzeslage anzuwenden ist, ist zuzustimmen, weil die Sozialversicherungspflicht zeitraumbezogen zu beurteilen ist.
Es war nicht der gesamte Zeitraum des Aufenthaltes des BF in der Bundesanstalt heranzuziehen, sondern nur die Zeiten innerhalb dieses Zeitrahmens, in welchen sich der BF laut Lehrzeugnis der Lehrwerkstätte der Berufsschule Wien 11, Kaiser-Ebersdorf, vom 30.09.1966 in der Lehre befunden hat.
Im Übrigen hat sich seit dem letzten Judikat des VwGH eine anderslautende Judikatur gebildet, wenn auch nicht des VwGH, der zu dieser Frage nicht angerufen worden war, sondern der bis zum Ende des Jahres 2013 agierenden Berufungsinstanz, vgl. Bescheid vom 27.12.2012, GZ: BMASK-429306/0001-II/A/3/2012 (SVSlg 60.151).
III.3.7. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit gründet auf dem Prinzip des Anspruchslohnes, wonach bei entsprechender Beschäftigung der zumindest nach den Vorschriften (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Gesetz) zustehende Lohn gebührt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III.3.8 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil u.a. die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. bzw es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Im gegenständlichen Fall entspricht das Erkenntnis nicht der - wenn auch seit 1957 bestehenden - Judikatur des VwGH, sodass die Revision zuzulassen ist. Es wäre nach Auffassung des Gerichts der Rechtssicherheit dienlich, die Judikatur einer Überprüfung zu unterziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
