BVwG W173 2298139-1

BVwGW173 2298139-117.2.2025

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W173.2298139.1.00

 

Spruch:

 

W173 2298139-1/4E

 

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 07.08.2024, OB 11218426900012, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 07.08.2024 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 01.03.1024 die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG). Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor.

1.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Dr. XXXX , führte in seinem Gutachten vom 02.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes ausführte:

„…………………

Anamnese: Erstbegutachtung keine Operationen

HIV seit 2000 bekannt, Viruslast sei nicht mehr nachweisbar

Depressionen mit Angst-/Panikstörung seit ca. 2021 bekannt, diesbezüglich kein stat. Aufenthalt, oder Reha, intermittierend Psychotherapie, keine Medikation, bisher einmaliger Kontakt mit Psychiater (Dr. XXXX , 2021)

Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt „über zunehmende Verschlechterung ihrer Angststörung mit Zwängen, eine richtige Panikattacke habe sie schon länger nicht mehr gehabt“ Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dovato

Sozialanamnese: seit ca. 2 Jahren bei der Firma XXXX als Sachbearbeiterin beschäftigt, keine

Kündigungsgefahr, kein relevanter Krankenstand, Partnerschaft seit ca. 2015, 17-jähriger Sohn, wohnt in einer Gemeindewohnung im 4. Stock ohne Lift, Kein Pflegegeld

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-7 MRT linkes Knie: 1 Reguläre Abgrenzung der Kreuzbänder, intakter

Außenbandapparat. Geringer suprapatellarer Reizerguss, schmale Markierung der Bursa kein Hinweis auf expansive Bakerzyste. 3. Geringes Weichteilödem praepatellar und entlang der Patellasehne ohne Signalalteration der Sehne selbst. Reguläre Abbildung der Knochenmarksräume, kein Hinweis auf relevante Ödemzonen. Regulärer Innen- und Außenmeniscus, kein Hinweis auf Ruptur. Reguläre Gelenksknorpelabschnitte, geringe Chondromalazie Grad II bis III am Retropatellarknorpel

2021-6 Dr. med. univ. XXXX Fachärztin für Psychiatrie: Panikattacken F41.0, Zwangsstörung F42, Stp.depressive Episode, Schädlicher Gebrauch von Alkohol F10.1, HIV pos;

2021-6 MRT rechtes Knie: 1. Die Menisci zeigen normale Form, Höhe und Signalintensität ohne Hinweis auf eine rezente Rissbildung. 2. Die Kollateralbänder und die Kreuzbänder sind durchgehend abgrenzbar. Kein Hinweis auf eine Ruptur oder Teilruptur. 3. Winzige subchondrale Zystenbildungen in Höhe der Eminentia intercondylaris loco typico. Kleine Knorpeldefekte am medialen Femurcondylus wie bei Chondromalazie Grad II. Ein Knochenmarksödem ist nicht nachweisbar. 4. Die Patella ist zentriert. Kleine Knorpeldefekte an der Patellahinterfläche wie bei Chondropathia patellae Grad II. 5. Inzipienter Gelenkserguss. Schlitzförmige Bakerzyste an der Fossa poplitea mit einer Gesamtgröße von ca. 3 cm. Obwohl das Tibiofibulargelenk regulär erscheint findet sich offensichtlich vom Gelenk ausgehend eine lobulierte septierte ca. 5,8 cm große zystische Struktur, welches wie ein Ganglion imponiert und sich nach caudal und dorsal erstreckt. Eventuell eine zusätzliche sonografische Abklärung empfohlen. MRT des rechten Sprunggelenks: Es findet sich ein diffuses Weichteilödem mit Signalalterationen im Subcutangewebe. An der mitabgebildeten Tibiavorderkante zeigt sich ein regulärer Befund. Für Periostitis ist MR-morphologisch kein Hinweis. Kein Knochenmarksödem. Auch die übrigen Skelettabschnitte zeigen einen regulären Befund ohne Hinweis auf weitere Knochenmarksödemzonen. Die Talusrolle ist regulär. OD-Defekte sind nicht nachweisbar. 1. 2. 3. Minimale Gelenksflüssigkeitsansammlungen im tibio Fibulotalargelenk, diskrete Signalalterationen am Ligamentum taiofibularis anterior und tibiotalares anterior, offensichtlich bei Zustand nach älterer Partialruptur mit Fibrosierung. Ansonsten sind die Bandstrukturen und die Sehnen regulär. Ansatztendinopathie der Plantarissehne mit ca. 3 mm breiter Knochenmarksödemzone unmittelbar am Calcaneus. Die Achillessehne sie ist unauffällig.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: 41-jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänderin

Ernährungszustand: gut

Größe: 174,00 cm, Gewicht: 69,00 kg, Blutdruck: 130/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose; Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig, Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche

Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer, Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffälligNacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme, PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose, FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,

Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen

Status Psychicus: Bewusstsein klar, gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik,

Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

erworbene Immunschwäche

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine Symptomatik unter Therapie

10.03.13

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -----

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: die degenerativen Gelenksveränderungen ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung und Depression-/Angststörung ohne für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderlicher, fortlaufender fachärztlicher Verlaufsdokumentation, erreicht keinen Grad der Behinderung

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x JA

…………………………

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

……………………………..“

 

1.2. Das Gutachten vom 02.07.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Es wurden keine Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht.

1.3. Mit Bescheid vom 07.08.2024 wurde der Antrag der BF vom 01.03.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie mit einem Grad der Behinderung von 10 % nicht die vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 02.07.2024. Dieses war dem Bescheid angeschlossen.

2. Die BF bekämpfte den Bescheid vom 07.08.2024 mit Beschwerde vom 25.08.2024. Darin bezog sie sich auf ihre am 16.07.2024 erhobenen Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX habe nur körperliche Defizite, nicht aber ihr psychisches Leiden berücksichtigt. Diese seien trotz ihrer Hinweise darauf nicht beachtete worden. Im Gutachten vor Dr. XXXX seien die von ihr dazu vorgelegten Befunde bei der Einschätzung ihres Grades der Behinderung außer Acht gelassen worden.

3. Am 24.09.2024 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die die BF im Rahme ihrer Beantragung der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG vorgelegt hat, ergab sich, dass sie unter einer Erkrankung leidet, die eindeutig der Fachrichtung der Psychiatrie zuzuordnen ist. Die BF hat eine Behandlung ihres Leidens bereits bei Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Geriatrie und Psychotherapie, in Anspruch genommen. Die genannte Fachärztin führte in ihrem Befund vom 14.06.2021 zum psychischen Leiden der BF als Diagnose Panikattacken F41.0, Zwangsstörung F42, Stp.depressive Episode, schädlicher Gebrauch von Alkohol F 1 0. l und HIV pos. an. Im Rahmen ihrer Untersuchung gab die BF ein Zwangsverhalten, das sich beispielsweise in Form eines wiederholten Einschaltens des Lichts zeigte, eine starke Panikattacke beim Schwimmen in der Mitte eines Sees und Müdigkeit verbunden mit massiven Einschlafstörungen an. Sie versuchte, die Probleme mit Alkoholkonsum zu bewältigen. Für die medikamentöse Behandlung ihres Leidens wurden der BF Trittico Ret Tbl 1 50mg, OST 0-0-0-1 /3 bis 2, Adjuvin Ftbl 50mg ½-0-0-0 nach 1-0 Tg verordnet. Es handelt sich dabei um psychopharmakologische Medikamente. Eine Kontrolle im 6-wöchigen Abstand war vorgesehen.

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der Leiden der BF ein Gutachten von Dr. XXXX aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 eingeholt. In seinem Gutachten fand das psychische Leiden der BF bei der Einschätzung des Grades der Behinderung überhaupt keine Berücksichtigung. Er erwähnte lediglich eine allltagsrelevante, anhaltende Einschränkungen, die einer erforderlichen fortlaufenden fachärztliche Verlaufsdokumentation bedarf. Auch wenn es der BF weiterhin möglich ist, einen Beruf auszuüben, wäre es erforderlich gewesen, das psychische Leiden der BF in der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen.

Das Gutachten vom 02.07.2024 erweist sich damit als nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Mangels Fachkenntnisse des begutachtenden Mediziners aus dem genannten Bereich der Allgemeinmedizin ist zu ihrer psychischen Erkrankung weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem von der BF vorgebrachten psychischen Leiden und dem dazu vorgelegten Befund im vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aber aus dem Gutachten vom 02.07.2024 und aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass die BF schon seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der von der BF vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind.

Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 ist daher hinsichtlich des psychischen Leidens der BF und somit in der Folge bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar. Es kann keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321).

Die erforderliche Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der BF jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF zur Beurteilung ihrer psychischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden der BF zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

2. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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