BVwG W173 2297568-1

BVwGW173 2297568-117.2.2025

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W173.2297568.1.00

 

Spruch:

 

W173 2297568-1/4E

 

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 26.07.2024, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 26.07.2024 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 17.05.2024 die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG). Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor.

1.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) wurde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Dr.in XXXX , führte in ihrem Gutachten vom 04.06.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes ausführte:

„…………………

Anamnese:

Es besteht eine rezidivierend depressive Störung, anamnestisch 2016 und 2020 Z.n. Burn out Syndrom, Z.n. Psy-Reha 2017 und 2021, außerdem chronisches Schmerzsyndrom im BWS-Bereich, Cervikobrachialgie rechts, Gonarthrose beidseits, Osteoporose, Migräne, chronische Verstopfung, rezidivierende Abdominalkoliken, Histaminintoleranz und fragliche Laktoseintoleranz

Derzeitige Beschwerden: Schubartig Rückenschmerzen vor allem rechtsseitig, oft mit Atemnot verbunden, depressiv verstimmt, Angstzustände, Schlafstörungen, sehr lärmempfindlich, chronisch müde, Merkstörung, Knieschmerzen rechts, Fersenschmerzen beidseits bei Fersensporn, meidet Menschenansammlungen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Trittico, Chondrosulf, Magnesium, Calcium, Prolia, bei Bedarf Desloratadin

Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, Beruf: AMS/Krankenstand (Büroangestellte)

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

03.05.2024 Psychiatrischer Befund, Dg.: rez. depressive Erkrankung- dztw. mittelgradig depressive Episode, chronisches Schmerzsyndrom, anankastisch selbstunsichere Persönlichkeit, testpsychologisch Handlungszwänge 30.04.2024 Sonografie rechtes Kniegelenk: Verglichen mit der Voruntersuchung vom

29.06.2023 unverändert ein kleiner Reizerguss suprapatellar, die Flüssigkeitslamelle in der

Bakerzyste ist bei der heutigen Untersuchung nicht zu differenzieren. Flüssigkeitslamelle im Bereich des Pes anserinus wie bei geringgradiger Bursitis anserina. Darüberhinaus sonographisch keine Auffälligkeiten.

07.03.2024 GZ XXXX , Dg.: Schmerzen BWS mit Ausstrahlung in Rippenbögen, Cervikobrachialgie re., Osteoporose, Hyperlipidämie, chron. Gastritis, rezid. Depressio

14.03.2024 Röntgen beide Kniegelenke: Mediale Gelenkspaltverschmälerung als Ausdruck einer Varusgonarthrose. Ansatzverkalkung der Quadricepssehne an der Patella, links ausgeprägter als rechts. Verkalkungen des medialen als auch den lateralen Meniskus beidseits, rechts ausgeprägter als links, im Sinne einer kalzifizierenden Chondrose.

05.03.2024 XXXX , Dg.: Dorsalgien bei deg. Veränderung der BWS, Cervikobrachialgien bei deg. Veränderungen mit rez. Kribbelparästhesien rechte > linke obere Extremität, bel.abh. Gonalgie re.>li., re bek. Meniskusschaden und Arthrose, Osteoporose, Nikotinabusus, Psychovegetativer Erschöpfungszustand

06.11.2023 Orthopädischer Befund, Dg.: Dorsalgie, Rippenneuralgie re, Cervicobrachialgie re, intraforam. DP L2/3 re, Hämangiom Th8 li, DP C6/7 lateral li, Impingement Schulter re

10.03.2021 GR XXXX , Dg.: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, Nikotinabusus, Zervikalneuralgie, Osteochondrose C3 - C6, Polyarthralgie, Osteopenie, Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Migräne, Gastritis,

Chronische Obstipation / Rez Abdominalkoliken, Histaminintoleranz, fragl Laktoseintoleranz, Keine Allergie bekannt

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut

Größe: 158,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 135/75

Klinischer Status – Fachstatus:

55-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Extremitäten: OE: Beide Schultergelenke in allen Ebenen diskret bewegungseingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, Pinzettengriff mit allen Fingern möglich, sonst die Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: Beide Kniegelenke endlagig beugegehemmt, Streckung beidseits frei, die übrigen Gelenke alteresentsprechend frei beweglich, WS: HWS in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: 5cm. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten möglich, Zehengang beidseits durchführbar, Fersengang wird wegen Schmerzen (Fersensporn) nicht demonstriert.

Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage gedrückt, weinerlich, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Wiederkehrende depressive Episoden, anankastische Persönlichkeit

1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz bei regelmäßiger

medikamentöser Monotherapie und Zustand nach zwei stattgehabten Psy-Reha-Aufenthalten

03.06.01

30

2

Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, chronisches

Schmerzsyndrom mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie erforderlich, die Migräne und Osteoporose mitberücksichtigt

02.02.02

30

3

g.Z. Histaminintoleranz, fragliche Lactoseintoleranz, wiederkehrende

Bauchkoliken, chronische Verstopfung

Unterer Rahmensatz bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand

07.04.04

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige

Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Bluthochdruck, da ohne Therapiekonsequenz, Hyperlipidämie, da kein Hinweis auf Folgeschäden,

Gastritis und Verdacht auf Glaukom, da diesbezüglich keine Befunde (aktuelle Gastroskopie, Visus, Gesichtsfeld) vorliegen

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ---

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ---

X Dauerzustand

XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x JA……………………….

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

………………………“

 

1.2. Das Gutachten vom 04.06.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Es wurden keine Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht.

1.3. Mit Bescheid vom 26.07.2024 wurde der Antrag der BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie mit einem Grad der Behinderung von 40 % nicht die vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 04.06.2024. Dieses war dem Bescheid angeschlossen.

1.4. Die BF bekämpfte den Bescheid vom 26.07.2024 mit Beschwerde vom 07.08.2024, die bei der belangten Behörde am 08.08.2024 einlangte. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Ihre depressive Episode sei mit einem sozialen Rückzug verbunden. Sie könne das Haus nicht mehr verlassen. Die Schmerzen in Zusammenhang mit ihrem Fersenspornleiden würden immer intensiver werden. Ihre chronische Gastritis, ihre Hypertonie- und Hyperlipidamie- und Glaukomleiden seien nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei die wechselseitige Beeinflussung der Leiden falsch beurteilt worden. Es werde die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Bereich der Psychiatrie, der innere Medizin und der Augenheilkunde beantragt.

1.5. Am 19.08.2024 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die die BF im Rahme ihrer Beantragung der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG vorgelegt hat, ergab sich, dass sie vor allem unter einer Erkrankung leidet, die eindeutig der Fachrichtung der Psychiatrie zuzuordnen ist. Die BF hatte bereits mehrere Rehabilitationsaufenthalte auf Grund ihrer psychischen Erkrankung in Anspruch genommen. Bereits im Jahr 2017 hielt sich die BF im Zentrum für psychosoziale Gesundheit im XXXX 42 Tage auf. Es wurden eine Anpassungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades, Zwangsstörung, Trauerredaktion auf Grund des Todes ihrer Eltern und Schlafstörungen diagnostiziert. Eine Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie, eine psychotherapeutische Betreuung und eine somatische Kontrolle wurden empfohlen.

Die BF nahm auch einen Rehabilitationsaufenthalt im Gesundheitsressort in XXXX vom 27.02.2021 bis 10.03.2021 in Anspruch. Dort wurde der BF eine weitere fachärztliche Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie und eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Wiederum wurden neben einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert.

Die BF hat auch Behandlungen durch Fachärzte für Psychiatrie in Anspruch genommen. Dazu wurden in einen nervenärztlichen Befund von Dr. XXXX vom 31.05.2023 Konzentrations- und Merkproblemen, rezidivierende depressive mittelgradig ausgeprägte Störung und subjektive kognitive Defizite diagnostiziert. Die BF wurde auch für arbeitsunfähig beurteilt. Dr. XXXX , klinische Psychologie und Arbeitsmedizin, hat sie dazu untersucht.

Außerdem legte die BF einen mit 29.11.2029 datierten Befund vor. Darin bestätigte Dr. XXXX wiederum eine rezidivierende depressive Episode mittleren Grades. Der BF wurde das Medikament Willburtin XR RET vorgeschrieben. Weiters wurden darin Reha-Aufenthalte der BF nahegelegt und eine fehlende Belastung, eine schnelle Erschöpfung sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsreduktion diagnostiziert.

Die belangte Behörde hat zur weiteren Überprüfung der Leiden der BF ein Gutachten von Dr. XXXX aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 04.06.2024 eingeholt.

Im Gutachten vom 04.06.2024 ordnete sie dieses Leiden zwar unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Sie stützte sich dabei auf eine monotone Therapie und zwei Reha-Aufenthalte. Die weiteren Behandlungen wie beispielsweise die Einholung eines psychologischen und arbeitsmedizinischen Gutachtens ließ die Gutachterin außer Acht. Die Arbeitsunfähigkeit der BF und weitere psychiatrischen Befunde fanden nicht eine ausreichende Berücksichtigung. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen fand nicht statt.

Das Gutachten vom 04.06.2024 erweist sich damit als nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Mangels Fachkenntnisse der begutachtenden Medizinerin aus dem genannten Bereich der Allgemeinmedizin ist zu ihrer psychischen Erkrankung weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem von der BF vorgebrachten psychischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden im vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aber aus dem Gutachten vom 04.06.2024 und aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass die BF schon seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der von der BF vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind.

Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 04.06.2024 ist daher hinsichtlich des psychischen Leidens der BF und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar. Es kann daher in der Folge auch keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321).

Die erforderliche Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der BF jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF zur Beurteilung ihrer psychischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden der BF zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

2. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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