BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2257660.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Karin ZAHIRAGIC, Brünner Straße 130-134/1/2, 1210 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 13.06.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 13.06.2022 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 30.03.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigungen gab er unter anderem Erkrankungen an der Wirbelsäule und zusätzlich orthopädische Erkrankungen, eine klinisch gesicherte verminderte Bindegewebsstabilität, chronische Schmerzen und eine Polyneuropathie mit neuropathischen Schmerzen an. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen.
2. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 11.05.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.05.2022 beruhend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„……………
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 12.02.2020, ges. GdB 30%
Zwischenanamnese:
2021 Thermokoagulationen an der Lendenwirbelsäule im Orthopädischen Spital XXXX
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich habe ständig Schmerzen an der Wirbelsäule ausstrahlend in beide Beine. Ich habe Schmerzen an den Oberschenkeln bis zu den Füßen hinunter. Ich habe Schmerzen an den Fersen. Ich habe ständig Schmerzen an der Halswirbelsäule.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: (keine Liste) Euthyrox, Hydal, Hydromorphon, Movicol, Pregabalin, Ibumetin
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: 1 Walkingstock, Handgelenkschiene rechts, Lumbotrain.
Sozialanamnese: verh., arbeitet bei Telekom Austria
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
02/22 genetischer Befund bestätigt keine Bindegewebserkrankung
01/22 Neurologischer Befundbericht beschreibt bis auf Hypästhesie am rechten Unterschenkel unauffälligen neurolog. Status, NLG an OE unauffällig, als Hauptdiagnose ist ein chronisches Schmerzsyndrom angeführt, neben degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
09/21 anästhesiolog. Befundbericht beschreibt ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
04/22 unauffälliger Lungenbefund
03/22 MR rechter Fuß beschreibt geringe Degeneration und geringes Knochenmarködem am Achillessehnenansatz
03/22 MR linkes Handgelenk beschreibt Ganglion und geringe Degeneration.
04/22 MR ges. Wirbelsäule beschreibt geringe Degeneration an der Halswirbelsäule, nervale Strukturen sind frei, non rezenter Keilwirbel BWK 11, diskret BWK 10 und Degeneration, Degeneration mit Discopathie de Lendenwirbelsäule 04/22 MR linker Fuß beschreibt kein Knochenmarködem, unauffälliger Befund an den Bändern, Fersensporn 7 mm.
04/22 MR rechtes Handgelenk beschreibt Degeneration des TFCC und geringe
Degeneration
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös
Größe: 187,00 cm Gewicht: 114,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: deutlich adipös, mediane alte Narbe und zirkuläre Narbe in Höhe des Unterbauches.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am rechten Ring- und Kleinfinger als bamstig, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Die Hände unauffällig, keine Schwellung oder Rötung.
Handgelenke: vom äußeren Aspekt her unauffällig, keine Rötung oder Schwellung. Es wird Endlagenschmerz bei Bewegung angegeben.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S 20-0-110 beidseits, F 100-0-40 beidseits. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C6 beidseits, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH7 beidseits, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, Zehenballen- und Fersenstand möglich, Einbeinstand ist möglich, Anhocken wird auch ansatzweise nicht ausgeführt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird lokal an der rechten Großzehe als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Knie und Sprunggelenke ergussfrei und bandfest.
Deutliche Gegeninnervation bei der Untersuchung der Hüften, es werden Schmerzen im Kreuz bei der Beugung angegeben.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90*) 15-0-35 beidseits, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Ausgeprägter Rundrücken. Regelrechte Lendenwirbelsäule. Kein auffälliger Hartspann.
Druckschmerz wird entlang der gesamten Lendenwirbelsäule angegeben.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt.
Insgesamt mangelnde Compliance.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Turnschuhen mit 1 Walkingstock zur Untersuchung, begleitet von seiner Gattin im E-Rollstuhl. Das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Trägt eine Handgelenkschiene rechts. Die Fingerfertigkeit beim Entkleiden ist völlig ungestört. Trägt ein Lumbotrain.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Lumbalgie Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit und ohne Wurzelreizzeichen. | 02.01.02 | 30 |
2 | chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz dieser Position, da Therapiereserven. Depressive Begleitreaktion ist miterfasst | 04.11.02 | 30 |
3 | Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige radiologische Veränderungen ohne relevante Einschränkungen. | 02.02.01 | 20 |
4 | Zustand nach Magenbypassoperation Unterer Rahmensatz dieser Position, da komplikationsloser Verlauf, berücksichtigt Adipositas | 07.04.02 | 10 |
5 | Hypothyreose Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös substituiert. | 09.02.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen Leidensüberschneidung mit Leiden 2 und wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Polyneuropathie ist nicht befunddokumentiert,
Der ständige Gebrauch einer Handgelenkschiene rechts ist weder befundmäßig noch auf Grund des klinischen Befundes nachvollziehbar.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Leiden 2 und 3 werden zusätzlich berücksichtigt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung
Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
Ja
(…)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: | |||
Ja | Nein | Nicht geprüft |
|
| | | Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. |
| | | Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit |
| | | Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. |
…………………“
2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.05.2022 wurde mit Schreiben vom 12.05.2022 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu mit Schreiben vom 29.05.2022 eine Stellungnahme ab. Er führte darin einleitend aus, das Schreiben nicht alleine konzipiert zu haben, sondern es nur mit Hilfe seiner Frau verfasst zu haben. Es sei ihm aufgrund der Schmerzen und Konzentrationsprobleme nicht möglich, sich entsprechend auszudrücken.
Der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , habe es verabsäumt, sämtliche Therapiemaßnahmen mit ihren Nebenwirkungen und deren fehlenden Wirksamkeit zu erfassen. Nach jeder physiotherapeutischen Behandlung seien neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen. Ungeachtet dessen habe er den ärztlichen Ratschlägen folgend - soweit es ihm möglich gewesen sei - Übungen, Medikamente etc. ausprobiert. Unvollständig seien auch seine vom Sachverständigen aufgezählten Beschwerden, die nicht nur in Form von Schmerzen, sondern auch in Form von weiteren Symptomen auftreten würden. Die Symptome würden auch in den ärztlichen Befunden bestätigt. Dazu habe er eine Liste erstellt, die seiner Stellungnahme angeschlossen sei. Im Hinblick auf seinen mit Februar 2021 beginnenden Krankenstand habe er die ÖGK kontaktiert. Selbst die Chefärzte der ÖGK hätten seine Beschwerden als im Einklang mit den Befunden stehend beurteilt. Dem von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen seien neben der Liste seiner Beschwerden auch die damit übereinstimmenden ärztlichen Befunde vorgelegen. Daraus gehe hervor, dass er nicht seinen Beruf ausüben könne. Tätigkeiten könnten von ihm maximal innerhalb von fünf bis zehn Minuten erledigt werden. Würde er diesen Zeitraum überschreiten, habe er starke Schmerzen, sodass er auf ein Akutschmerzmedikament zurückgreifen müsse. Dr. XXXX habe seine Schmerzen aufgezählt. Er sei nicht in der Lage, sein tägliches Leben zu meistern. Er sei auch in seinem sozialen Leben eingeschränkt.
Er habe dem beauftragten Sachverständigen eine Medikamentenliste überreicht. Die Medikamente würden sich auch aus den medizinischen Befunden ergeben. Der Sachverständige habe aber nicht alle relevanten Befunde erfasst. Sie seien von ihm noch dazu falsch gelesen bzw. interpretiert oder kopiert worden. Unter Bezugnahme auf die aufgezählten Punkte erfolge in seiner Stellungnahme eine Richtigstellung. Die Befunde dazu seien auch seiner Stellungnahme angeschlossen. Es seien auch weitere in seiner Stellungnahme angeführten Diagnosen hinzuzufügen. Zu seiner vom Sachverständige angeführten mangelnden Compliance würde er eine Erklärung einfordern. Der vom Sachverständigen ermittelte Grad der Behinderung sei nicht nur für ihn, sondern auch von für seine Ärzte nicht nachvollziehbar. Dazu bezog sich der BF auf einzelne Positionsnummer der Einschätzungsverordnung samt ermittelter Prozentsätze zu seinen Leiden. So sei sein chronisches Schmerzsyndrom nicht mit einem Prozentsatz von 30% zu bewerten. Zutreffend wäre eine Einstufung mit 40%. Eine Operation würde nur zusätzliche Probleme schaffen, sodass eine solche soweit wie möglich zu vermeiden sei. Nur im Notfall sollte darauf zurückgegriffen werden. Dies sei durch Studien belegbar. Unschlüssig sei auch die Ausführung des Sachverständigen, wonach es zu keiner Änderung im Vergleich zum Vorgutachten gekommen sei. Dies könne anhand der vorgelegten Befunde eindeutig widerlegt werden. Die Bindegewebs-Systemerkrankung zeige sich in vielen Beschwerden. Auch die wechselseitige Beeinflussung der Leiden sei vom Sachverständigen nicht richtig beurteilt worden. Er könne selbst in einer geschützten Werkstätte oder einem integrativen Betrieb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er hätte auch ohne einen festgestellten Grad der Behinderung keinen Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz. Widersprüchlich seien auch die Angaben des Sachverständigen zu der ihn zur Untersuchung begleitender Person. Er habe nämlich seine Frau mitgebracht. Nordic-Walking-Stöcke seien für ihn mit einer Entlastung im Hinblick auf seine Schmerzen verbunden. Außerdem könne er mit ihrer Hilfe die Balance halten. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen könne er 300-500 Meter nicht ohne Schmerzen bewältigen. Er habe Einschränkungen, aus denen auf den Grad der Behinderung geschlossen werden könne. Es sei daher das Gutachten mit den vorliegenden Befunden zu vergleichen. Daraus ergebe sich eine Diskrepanz, wonach der Grad der Behinderung in der Höhe von 30% zu niedrig eingestuft worden sei. Die Befunde seien daher vom Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen worden. Es ergebe sich ein großer Unterschied zwischen den vorgelegten Befunden und dem Gutachten. 3. Auf Grund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Der beauftragte Sachverständige führte in seiner auf Basis der Akten erstellten Stellungnahme vom 13.06.2022 Folgendes aus:
„…………………
Antwort(en):
Der BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.
Anamnese und Beschwerden werden so angeführt, wie vom Befragten angegeben.
05/22 Orthop. Befundbericht beschreibt Plantarfasciitis bds, Senkspreizfuß beidseits, Befund ist in Leiden 3 berücksichtigt.
04/22 Lungenbefund beschreibt Normale statische Ventilationsparameter, bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden
Die übrigen Befunde lagen zum Untersuchungszeitpunkt vor und sind im GA berücksichtigt.
Die vorgebrachte Argumentation ist nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.
…………………“
4. Mit Bescheid vom 13.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 30.03.2022 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG ab und legte im Spruch seinen Grad der Behinderung mit 30 % fest. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2022 und vom 13.06.2022 würden einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden. Der BF erfülle mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
5. Mit E-Mail vom 27.07.2022 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.06.2022 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unzulässiger Beweiswürdigung. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten samt ergänzender Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, sei nicht nachvollziehbar. Dies betreffe den Aufenthalt des BF in XXXX und die gescheiterten medikamentösen Therapieversuche. Darüber hinaus sei die Liste seiner derzeitigen Beschwerden unvollständig. Die festgestellten Diagnosen würden nicht nur Schmerzen auslösen, sondern auch hochgradige Einschränkungen mit sich bringen. Er könnte neben alltäglichen Dingen auch seinen Beruf nicht uneingeschränkt ausüben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. XXXX werde verwiesen. In der Folge ging der BF auf seiner Ansicht nach unvollständige und teilweise falschen Wiedergaben im Gutachten von Dr. XXXX ein. Dies betreffe insbesondere die Zitate unter 01/11, 02/22, 03/22 und 04/22. Der genannte Sachverständige habe in seinem Gutachten keine Spezifizierung zu den Degenerationen vorgenommen. Auch angenommene prozentuelle Einschätzungen des GdB seien unzutreffend. Die chronischen Schmerzen seien mit einem GdB von 40% einzustufen, zumal genau die diesbezügliche Beschreibung auf ihn zutreffe. Seit Jahren werde er mit opoidhaltigen und anderen Medikamenten in Hinblick auf seine Schmerzen behandelt. Aber auch Punkt 04.11.03 zum GdB von 50% der Einschätzungsverordnung treffe auf ihn zu, da das polytope Krankheitsbild zu viele Problemstellen aufweise, um mit Operationen und einer SCS-Implantation die Schmerzen - vor allem die bereits entstandenen Schäden – völlig zu beseitigen. Der Sachverständige habe außerdem die Lungenprobleme auf Grund der Corona-Erkrankung völlig außer Acht gelassen. Vorgelegte Befunde würden im Widerspruch zur Einschätzung der Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates mit einem GdB von 20% stehen. Bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung bestehe nicht nur zwischen Leiden 1 und 2 eine maßgebliche, wechselseitige, ungünstige Leidensbeeinflussung. Unzutreffend seien auch die Ausführungen zur Begleitperson im Gutachten. Er könne auch nicht eine Wegstrecke von 300-500 Meter binnen 10 Minuten bewältigen. Er hätte auch ohne Geräte große Schmerzen, die für ihn selbst ohne Gehen groß seien. Würde er dann eine zusätzliche Hydal-Tablette einnehmen, sei er trotzdem nicht schmerzfrei. Auf Grund der Erschöpfung müsse er sich hinlegen und würde sofort einschlafen. Er befinde sich auch seit Februar 2021 wegen seiner Schmerzen im Krankenstand. Sie würden sich teils lokal, teils ausstrahlend und teils neuropathisch auswirken. Es sei ihm unmöglich zu arbeiten, mit den Kindern zu spielen bzw. den Haushalt zu erledigen oder sich zu entspannen. Es komme ihm ein Gesamt- GdB von über 50% zu. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze oder die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehende, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben werde. Weitere medizinische Befunde waren angeschlossen.
6. Am 29.07.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W162 zugeteilt. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W201 neu zugeteilt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens in der Beschwerde vom 27.07.2022 holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In der Folge wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W201 abgenommen und der Gerichtsabteilung W173 neu zugeteilt.
7. In dem Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.10.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.06.2023 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„…………………
Vorgeschichte:
TE, OP Nasenseptumdeviation 2007, Magenbypass OP 2008, Bodylift 2008 und 2009
2021 Thermokoagulation L3-S1 bds
Reha 2020, 2022 und 2021
Corona Infektion 2/2022, keine stat. Behandlung, Fieber, Krämpfe, Atemprobleme, Geruchsverlust, Müdigkeit, etwa eine Woche, anhaltende Probleme mit Atemnot und Müdigkeit
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Spitalsaufenthalt.
5/2023 XXXX Lungenrehabilitationsheilverfahren
Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stwk mit Lift Berufsanamnese: KS seit 2/2021, BUP beantragt, 1 x abgewiesen. Angestellter Telekom
Medikamente: Hydal 1,3 mg, Pregabalin, Fentanyl Pflaster, Euthyrox, Multivitamine, Vit B, Ca, Oleovit D3, Omega 3, Gerebokan, Aclasta, Fermed b Bed, Ibumetin
Allergien: O, Nikotin: 0
Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden:
‚Schmerzen habe ich in den Gelenken, Kribbeln und Ameisenlaufen im linken Fuß. Schmerzen habe ich in der LWS In beide Beine ausstrahlend, habe immer Schmerzen, auch im Sitzen. Die Coronafolgen sind unverändert, habe Müdigkeit, Wortfindungsstörungen, vor allem bei Stress. Schmerzen habe ich in den Handgelenken, Sprunggelenken, Füßen, Schwellung in den Händen. Die Hände schlafen immer wieder ein. Die Bindegewebsschwäche wird derzeit abgeklärt. Beschwerden habe ich in den Beinen, von den Hüften bis zu den Füßen, Kribbeln, die Füße fühlen sich an wie in einem Schraubstock, Gefühlsstörungen vor allem im Winter.
Ich habe ein Lipom im rechten Fußgewölbe plantar, derzeit keine OP geplant. Schmerzen habe ich in der gesamten WS, abhängig von der Belastung, Ausstrahlung in die Beine. Schmerzen im linken Sprunggelenk, trage orthopädische Einlagen. Ich habe einen Fersensporn bds, hatte schon 3 x eine Stoßwellentherapie. Seit 2020 haben sich die Beschwerden verschlimmert. Die Reha in XXXX hat nicht viel gebracht.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, die Gattin fährt‘
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös.
Größe 189 cm, Gewicht 110 kg, 43 a,
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, keine Cyanose, keine Dyspnoe, beim Reden und Ausziehen und Anziehen keine Atemnot, kein Husten während der Begutachtung.
HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: Narben Bauch gesamte Circumferenz nach Lifting, Narben Oberarme und Oberschenkel.
jeweils unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schmerzen in Handgelenken, Ellbogengelenken, Schultergelenken.
Schultergelenke, Ellbogengelenke bds: unauffällig
Handgelenk bds äußerlich unauffällig, Schmerzauslösung bei maximaler Palmarflexion
Druckschmerz 2. Strahl dorsal und im Bereich des Daumens
Fingergelenke unauffällig
Hände funktionell unauffällig, kräftiges Hantieren beim Anlegen des Mieders
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke S 80/0/70 bds, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken-und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich, Die Beinachse Ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird in den Füßen, im Bereich der 1. und 2. Zehe, als gestört angegeben.
Schmerzen in Hüftgelenken und Sprunggelenken
Hüftgelenke bds endlagige Beugeschmerzen, Kniegelenke und Sprunggelenke und Füße äußerlich unauffällig, gutes Abrollen.
Druckschmerzen Ferse plantar bds, jedoch Fersenstand bds möglich.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Haften S 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in alten Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, R und F je 20°
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mitteilebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, Schiene am rechten Handgelenk, Lendenstützmieder, das Gangbild ist ohne Gehhilfe hinkfrei.
Das Aus-und Ankleiden wird selbstständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig:
Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Lumbalgie
02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.
2. Chronisches Schmerzsyndrom
04.11.02 30%
Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Schmerzen ohne Nachweis neurologischer Defizite, keine gehäuften stationären oder ambulanten Aufenthalte, depressive Begleitreaktion inkludiert, Therapiereserve vorhanden.
3. Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat
02.02.01 20%
Oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich der Handgelenke, Sprunggelenke, Foße, mit mäßigen radiologischen Veränderungen ohne relevante funktionelle Einschränkung.
4. Restriktive Ventilationsstörung
06.07.01 20%
2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da mäßig ausgeprägt, keine Sauerstoffdiffusionsstörung, radiologischer Befund unauffällig, stabiler Verlauf, inkludiert geringgradige intermittierende reversible periphere Obstruktion.
5. Zustand nach Magenbypassoperation
07.04.02 10%
Unterer Rahmensatz, da komplikationsloser Verlauf, berücksichtigt Adipositas.
6. Hypothyreose
09.01.01 10%
Unterer Rahmensatz, da medikamentös substituiert.
7. Polyneuropathiesyndrom
04.06.01 10%
Unterer Rahmensatz, da sensible Störungen im Bereich der Füße.
ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 30%
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird und teilweise Leidensüberschneidung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 83-86, 49-55
Vorgebracht wird, dass die zahlreichen Behandlungen nicht beachtet worden seien und Medikamente im Gutachten nicht erwähnt worden seien.
Dem wird entgegengehalten, dass im Vorgutachten trotz Aufforderung in der Vorladung keine ärztlich bestätigte Liste vorgelegt wurde. Die in den Befunden vorzufindenden Medikamente wurden aufgelistet. Die zahlreichen Behandlungen werden erwähnt und beachtet.
Neben den Schmerzen habe er auch hochgradige Müdigkeit und Erschöpfung, Schlafstörungen, geringe Belastbarkeit, Kraftverlust von Händen, Muskelzuckungen und Beschwerden, Schwindel, Konzentrationsprobleme etc. Dies führe zu Einschränkungen im Alltag und Beruf.
Dem wird entgegengehalten, dass das Schmerzsyndrom einschließlich depressiver Begleitreaktion korrekt eingestuft wurde. Ein psychiatrisches Erstgespräch hat (Dr. XXXX 14.6.2023 (Depressive Störung, Erstgespräch, Cerebokan bei Gedächtnisstörungen bei Zn Covid-19 Infektion) und erst nach Erstellung des Vorgutachtens stattgefunden und ist einmalig.
Es liege sehr wohl eine Bindegewebserkrankung vor.
Dem wird entgegengehalten, dass keine Bindegewebserkrankung objektivierbar ist.
Es sei ein PNP Syndrom festgestellt worden, Abweichungen im NLG, welche die radikuläre Genese bestätigen.
Das inzipiente Polyneuropathiesyndrom wird neu eingestuft, da dokumentiert. Ein radikuläres Defizit ist nicht objektivierbar.
Die Lunge sei nicht unauffällig, es liege eine bronchiale Obstruktion vor, ein Medikament sei verordnet worden.
Das Lungenleiden wird neu eingestuft.
Er habe ein Lipom am Fußgewölbe und Schmerzen und Knochenmarködeme.
Er habe ein Ganglion und Schmerzen im linken Handgelenk.
Inzipiente Intertarsalarthrose und Fersensporne seien nicht beachtet worden.
Die Degeneration im Handgelenk sei wichtig und nicht erwähnt.
Die Aufbrauchserscheinungen des Bewegungsapparates seien höher einzustufen.
Diese Veränderungen sind in Leiden 3 erfasst. Relevante funktionelle Einschränkungen liegen nicht vor.
Zahlreiche Befunde des Orthopäden und MRT würden das WS Leiden mit maßgeblicher
Verschlimmerung seit 2019 belegen.
Es sei nicht richtig, dass nur mäßige Funktionsbehinderungen ohne neurologische Defizite und Wurzelreizzeichen vorlägen.
Dem wird entgegengehalten, dass es richtig ist, dass mäßige Funktionsbehinderungen ohne neurologische Defizite und Wurzelreizzeichen vorliegen, siehe aktueller Status, Lasegue negativ, kein motorisches Defizit objektivierbar, mäßige funktionelle Einschränkungen, keine höhergradigen radiologischen Veränderungen insbesondere kein Hinweis auf Wurzelkompression.
Das WS Leiden und das chronische Schmerzsyndrom seien laut EVO höher einzustufen.
Beide Leiden wurden korrekt eingestuft. Wurzelreizzeichen sind nicht objektivierbar. Die Einschätzung des chronischen Schmerzsyndroms wird ausführlich begründet.
Es liege eine Veränderung zum Vorgutachten vor, da damals weder das chronische Schmerzsyndrom, die PNP, die gescheiterten Therapien, die Knorpel- und Bänderschäden der Handgelenke, die Plantarfasciitis durch die Fersensporne, die Knochenmarködeme durch die Überlastung der Reha, ein großer Teil des Wirbelsäulenleidens und die Lungenprobleme nach der Corona Erkrankung bestanden hätten.
Dem wird entgegengehalten, dass die Hauptleiden auch 2020 schon bestanden haben und die weiteren Leiden nicht in einem Ausmaß vorliegen, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung bestehen würde.
Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde korrekt ermittelt, siehe Begründung.
Er benötige eine Handgelenksschiene rechts, ein Lumbotrain, Nordic Walking Stöcke.
Er könne nicht 10 min ohne große Schmerzen gehen.
Aus dem Vorbringen ist keine Änderung der Beurteilung abzuleiten.
ad 4) Stellungnahme zu medizinischen Beweismitteln:
Abl. 117 MRT der LWS 15.4.2021 (Protrusionen L3-S1, keine VS, geringe bis mäßige Facettengelenksarthrose)
Abl. 116 Befund KH XXXX 26.05.2021 (Lumbalgie, Facettensyndrom, Thermokoagulation L3-S1 links)
Abl. 114- 115 Befund KH XXXX 2.6.2021 (Lumbalgie, Facettensyndrom, Thermokoagulation L3-1.4 rechts)
...Befunde untermauern getroffene Einschätzung
Abl. 113 Nuklearmedizin 18.10.2021 (Struma. Euthyreose)
Abl. 111 Augenärztlicher Befund 8.11.2021 (Visus 1,0)
...Keine neuen Informationen
Abl. 109 Dr. XXXX FA für Orthopädie 6.12.2021 (chron. Lumbalgie, chron. cervikocephales Syndrom)
Abl. 100-108 Entlassungsbericht RZ XXXX 17.2.2022 (Lumboischialgie, chron. Schmerzsyndrom, Zn Thermokoagulation L3-L5/S1 bds, Deckplattenimpression L1, Facettengelenksarthrose L3-L5/S1,
Discusbulging L3/L4, L4/L5, L5/S1, CVS, Protrusion C4/C5 mit rad. Symptomatik, Struma, Zn
Magenbypass)
Abl. 93-96 MRT kraniocervikaler Übergang 8.3.2023 (atlantoaxiale Dysfunktion, Verdickung der Bänder und Kapselstrukturen, Aufbrauch der subarachnoldalen Pufferzone ohne Myelonkontakt)
MRT LWS 9.3.2023 (breitbasige BS Protrusion L4 - S1, Einengung der NF L3/4, L4/5, L5/51, ggr.
Skoliose, Facettensyndrom, Wirbeldeformierungen im unteren Thorakalbereich bei Osteoporose)
Abl. 18 = 70 = 72 MRT ges. WS 27.1.2020 (keine VS, mäßige degen. Veränderungen)
Abl. 19 = 20 MRT der HWS 31.3.2021 (Protrusionen und beginnende degen. Veränderungen)
AbI. 21-26 FA für Orthopädie 2019-2020 (Lumbalgie links bei Facettenarthrose L3-S1, DP L3-L5/S1)
Abl. 27-30 58-59 Schmerzordination 9/2021 bis 10/2021 (chron. Lumbalgie bds, chron. Schmerzsyndrom, Facettenarthrose L3-S1)
...Befunde stehen in Einklang mit der Einschätzung der orthopädischen Leiden, keine maßgebliche Verschlimmerung objektivierbar.
Abl. 31 = 60 Dr. XXXX 10.1.2022 (Discopathie, NLG vom 20.05.2021 unauffällig,
chronifiziertes Schmerzsyndrom)
Abl. 32 = 61 NLG vom 2.2.2022 (OE unauffällig, UE: ggr. radikuläre Symptomatik bzw. incip PNP)
...Neueinstufung der PNP, kein motorisches Defizit, daher in Einklang mit Einstufung
Abl. 33, 34 = 62-63 Institut für Humangenetik 16.2.2022 (keine deutlichen Hinweise auf Hypermobilität, daher keine molekulargenetische Untersuchung)
...Befund wird beachtet und korrekt beurteilt.
Abl. 64 Befund Dr. XXXX Lungenfacharzt 14.4.2022 (normale statische Parameter, VC 78%, bronchiale Obstruktion, Zn SARS COV 2 Infektion, OXIS TH)
Ab. 65 Röntgen Rippen bds. 6.4.2022 (unauffälliger Thorax, keine Rippenfraktur)…Befund wird in neu eingestuftem Lungenleiden beachtet
Abt. 66 MRT Fuß rechts Handgelenk links 9.3.2022 (Fuß unauffällig, Incip Arthrose HG)
Abl. 67 MRT linker Fuß, rechtes Handgelenk 27.4.2022 (incip Arthrosen intertarsal, Fersensporn 7mm. TFCC deutlich degenerativ, aktivierte Rhizarthrose)
Abl. 68, Befund Dr. XXXX FA für Orthopädie 18.5.2022 (Plantarfasciitis bds, Senkspreizfuß bds)
Abl. 69 MRT ges WS 21.4.2022 (Keilwirbel BWK 11, multisegmentale Protrusionen)
Abl. 74 Internist Nord 11.2.2022 (Discopathie HWS, DP L5L/5, L5/S1, MI 1⁰, Struma, Magenbypass 2008, Adipositas. Hydromorphon, Hydal, Pregabalin, Euthyrox, Movicol, Novalgin.)
…Sämtliche orthopädischen Leiden werden korrekt eingestuft
Abl. 75 MR Angio A. thor. und abd. 28.4.2022 (Min Ektasie)
…nicht behinderungsrelevant
ad 5) Ist eine Veränderung zu den Gutachten 1. Instanz objektivierbar?
ad a) Gutachten Abl. 37-39, 79:
Hinzukommen von Leiden 4 und 7, da anhand der Dokumente objektivierbar, keine Änderung der weiteren Leiden und des GesGdB.
ad b) Gutachten Abl. 13-15:
Hinzukommen von Leiden 2, 3, 4 und 7, da anhand der Dokumente objektivierbar, keine Änderung der weiteren Leiden und des GesGdB.
ad 6) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 7) Nachgereichte Befunde:
Befund Dr. XXXX Lungenfacharzt 12.7.2022 (TLC erniedrigt, keine Diffusionsstörung)
Abl. 56-57 Dr. XXXX FA für Orthopädie 29.4.2022 (Lumboischialgie, Facettenarthrose L3/L4, Prolaps L4/L5 und L5/S1, Dorsalgie, Discusherniationen CB/C7, Arthralgie linkes Handgelenk, Incip. PNP, chron. Schmerzsyndrom, Hgr Verdacht auf Ehlers Danlos Syndrom (in laufender Abklärung, polytrope Ansatztendinopathie und Polyarthralgie. Keine Besserung durch Therapie.)
Dr. XXXX FA für Orthopädie 12.09.2022 (bek. Diagnosenliste, Osteoporose)
Dr. XXXX FA für Orthopädie 30.09.2022 (bekannte Diagnosenliste, Beginn mit Schmerzpflaster)
Dr. XXXX FA für Unfall- und Handchirurgie 2.6.2023 (Dp C6/C7, incip. Polyarthrose beide Hände, Ganglion)
MRT rechtes Handgelenk 21.6.2022 (Ödem Os lunatum, ggr. Erguss, Partialruptur Discus triangularis)
Dr. XXXX FA für Innere Medizin und Rheumatologie 25.7.2022 (Schmerzen in der LWS,
Parästhesien in den Fingern)
MRT HWS 8.3.2023 (DP C6/C7, Myelonkontakt, grenzwertiger Prolaps C4/C5, funktionsabhängig Spinalkanalstenose C6/C7, relativ C4/5, C5/6, deutlich Einengung der NF C3/4 und C4/5, ggr. Skoliose, kein Wirbelgleiten)
MRT BWS 9.3.2023 (Dp Th1/2, Th 6/7, WK Deformierungen bei Osteoporose, massiv verstärkte Thorakalkyphose, ggr. Osteochondrose)
Befund Dr. XXXX Lungenfacharzt 24.11.2022 (VC 76%, restriktive Ventilationsstörung)
Bericht XXXX Lungenrehabilitationsheilverfahren bei Z.n. COVID 19 2/2022 vom 2.5.2023 (chron. Müdigkeitssyndrom, Zn COVID 19 Infektion, Zn Magenbypass, Va EDS, Osteoporose, PNP. chron. Schmerzsyndrom, cervikocephales Syndrom, Prolaps L4/L5, L5/S1, Skoliose Cobb Winkel 27° thorakal, NF Stenose C6/C7 mit Tang. Radix links, Dorsalgie, Struma multinodosa)
CT Thorax 2.8.2022 (unauffällig)
Befund Dr. XXXX Lungenfacharzt 29.9.2022 (VC 54%, bronchiale Obstruktion der kleinen Atemwege, schwergradig reduzierte Vitalkapazität)
Dr. XXXX 14.6.2023 (Depressive Störung, Erstgespräch, Cerebokan bei Gedächtnisstörungen bei Zn Covid-19 Infektion)
Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würden.
…………………“
7.1. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.10.2023 wurde unter Einräumung einer 2-wöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Der BF stellte mit E-Mail vom 24.11.2023 einen Fristerstreckungsantrag zur Vorlage weiterer ärztlicher Befunde. Nach einer Fristerstreckung stellte der BF einen weiteren Fristerstreckungsantrag, wobei ihm die Frist für die Stellungnahme vom Bundesverwaltungsgericht letztmalig bis zum 30.01.2024 verlängert wurde.
7.2. Mit E-Mail vom 31.01.2024 gab der BF wiederum mit Hilfe seiner Frau eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass ihn die Sachverständige DDr.in XXXX zwar nach seinen Symptomen gefragt habe, jedoch nie in welcher Weise ihn diese im Berufs- und Alltagsleben einschränken würden. Viele seiner Symptome seien für einige Minuten unter Schmerzen ertragbar, da bei kurzzeitigen Bewegungen Schwindelgefühle mit Parästhesien durch die orthopädischen Erkrankungen der Halswirbelsäule und der Kopfgelenke besser auszuhalten seien als mehrfache Wiederholungen der Bewegungen. Bei 5-minütigen Gehen würden sich nach kürzester Zeit Ermüdungserscheinungen, sehr starke Schmerzen und Muskelschwäche einstellen. Kopfdrehungen nach links oder rechts seien eingeschränkt möglich. Hingegen den Kopf länger in einer Position zu halten, führe zur drohenden Ohnmacht. Obwohl ihn seine Frau während der Untersuchung mehrmals an Dinge habe erinnern müssen, sei davon im Gutachten nichts erwähnt.
Die familiäre Bindegewebsschwäche sollte als eigenständiges Leiden gewertet werden. Die chronischen Schmerzen würden durch die Wirbelsäulen- und Gelenksschmerzen verursacht. Diese würden zu einem großen Teil durch die familiäre Bindegewebsschwäche hervorgerufen. Entgegen den Ausführung im Gutachten sollten auch die Leiden 1,2 und 3 mit der familiären Bindegewebsschwäche in direkter Leidensbeeinflussung stehen.
Die Bindegewebserkrankung sollte als Grunderkrankung in Erwägung gezogen werden. Es sei auch die Einstufung des Schmerzsyndroms nicht korrekt erfolgt. Er müsse seit 2019 opioidhaltige Medikamente dagegen nehmen ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung. Daraus lasse sich ein GdB von 50% ableiten. Eine völlige Schmerzfreiheit sei nicht erreichbar. Eine Wirbelsäulenoperation sei bei Patienten mit schwachem Bindegewebe oft mit Komplikationen und Folgekrankheiten verbunden und sollte daher als letztmögliche Lösung in Betracht gezogen werden. Er habe noch dazu einen genetischen Immundefekt. Seine umfangreichen Therapien hätten bisher zu keiner Besserung geführt. Das Abhängigkeitsrisiko steige im Hinblick auf den Medikamentenkonsum bei opioidhaltigen Medikamenten unverhältnismäßig. Weitere Therapieoptionen gebe es nicht mehr. Hinsichtlich der familiären Bindegewebsschwäche bezog sich der BF auf die Ausführungen von Dr. XXXX . Genetische Testungen seien teuer und seine Symptome nicht spezifisch genug, um von einer bekannten genetischen Erkrankung sprechen zu können. Dr. XXXX habe durch eine NLG ein Polyneuropathie-Syndrom diagnostiziert und ausgeführt, dass das NLG andere Abweichungen zeige, die eine radikuläre Genese bestätigen würden. Ihren Ausführungen zufolge spreche vieles dafür, dass beides vorliege. Entgegen den Ausführungen von DDr. XXXX hätten zahlreiche MRT-Untersuchungen bestätigt, dass wiederholt höhergradige radiologische Veränderungen mit Hinweisen auf Wurzelkompressionen bestehen würden. Auch Physiotherapeuten und Ärzte hätten in Zusammenhang mit Reha-Maßnahmen diese Einschränkungen bestätigt. Druck- und Kopfschmerz sei auch bei der Untersuchung zur Gutachtenserstellung angegeben worden. Darüber hinaus werde auf Befunde zur HWS 4/5, HWK 5/6, HWK 6/6, der BWS, der LWS (LKW 3 /4, LKW 4/5, LWK 5/S1) und der Kopfgelenke hingewiesen. Im Hinblick darauf, dass der BF im Jahr 2020 bereits fünf Bandscheibenvorfälle erlitten habe und im Jahr 2023 insgesamt 17 gezählt werden hätten können, könne wohl – entgegen den Ausführungen der beauftragten Gutachterin – von einer Verschlimmerung gesprochen werden. Zudem würden die nachgereichten Befunde sehr wohl neue Erkenntnisse mit sich bringen. Auch wenn Schmerzen schwer zu objektivieren seien, würden in seinem Fall alle Schmerzen befundbelegt sein. Es kämen darüber hinaus über Jahre hinweg weitere Erkrankungen hinzu, sodass von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei. Dies werde durch Befunde zu Wirbelsäulen- und Gelenksschäden bestätigt. Sie seien nicht als gering, sondern nunmehr als mäßiggradig einzuschätzen. Dem Vorbringen waren weitere Befunde angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stellte am 30.03.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Der BF ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet er das 65. Lebensjahr. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Lumbalgie
- Chronisches Schmerzsyndrom
- Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat
- Restriktive Ventilationsstörung
- Zustand nach Magenbypassoperation
- Hypothyreose
- Polyneuropathiesyndrom
1.3. Die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen.
1.4. Der BF kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen.
1.5. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF stützen sich auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.10.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.06.2023 beruhte. Dieses Gutachten wurde auf Grund des Vorbringens des BF gegen das von der belangten Behörde beauftragte, oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2022, ebenso auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.05.2022 beruhend, eingeholt.
Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von der Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert. Diese Ausführungen treffen auch auf das von der belangten Behörde beauftragte Gutachten von Dr. XXXX vom 11.05.2022 zu, das ebenso auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und die chronische Lumbalgie wurde von der Sachverständigen DDr.in XXXX als führendes Leiden 1 angeführt. Dieses Leiden stufte sie nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades), mit dem unteren Rahmensatz und mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Es lagen zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen vor. Jedoch fehlte es an objektivierbaren Wurzelkompressionszeichen. Zum gleichen Ergebnis kam bereits der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Vorgutachten vom 11.05.2022. Er erfasste unter Leiden 1 ebenso degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eine chronische Lumbalgie. Er kam auch zum Schluss, dass dieses Leiden unter die Positionsnummer 02.01.02. mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% auf Grund der mäßigen Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit und den fehlenden objektivierbaren Wurzelreizzeichen einzustufen war.
Sofern der BF zur Einstufung von Leiden 1 vorbrachte, zahlreiche orthopädische Befunde sowie MRT-Befunde zum Wirbelsäulenleiden würden eine maßgebliche Verschlimmerung seit 2019 belegen, und daraus den Schluss zog, dass nicht nur mäßige Funktionsbehinderungen ohne neurologische Defizite und Wurzelreizzeichen vorliegen würden, ist beispielsweise auf den radiologischen Befund des Ambulatoriums XXXX vom 15.04.2021 zur LWS verwiesen, das der BF oftmals – teilweise sogar monatlich (z.B. 09.03.2022, 06.04.2022, 27.04.2022) – aufsuchte. In diesem wurde festgestellt, dass seit der MRT-Untersuchung am 27.01.2020 kein durchgreifender Befundwandel eingetreten ist.
Auch die Ausführungen der Sachverständigen DDr.in XXXX zum aktuellen Status sind dem BF zu diesem Vorbringen entgegenzuhalten. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 20.06.2023 wurde zu seiner Wirbelsäule erhoben, dass der Lasegue Test negativ war und keine motorischen Defizite bestanden. Es lagen auch nur mäßige funktionelle Einschränkungen vor, da es an höhergradigen radiologischen Veränderungen und insbesondere an Hinweisen auf eine Wurzelkompression fehlte. Der Schultergürtel und das Becken waren horizontal und standen im Lot. Die Krümmungsverhältnisse waren regelrecht und die Rückenmuskulatur symmetrisch. Der BF verspürte auch nur einen mäßigen Hartspann und einen Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. Es war aber auch die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich. Der Finger-Boden-Abstand des BF betrug 30 cm. Die Muskeleigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar. Zu den seiner Stellungnahme vom 29.01.2024 zum Gutachten der Sachverständigen vorgelegten neuen medizinischen Unterlagen wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass diese dem Neuerungsverbot gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegen und im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen sind. Sie könnten in einem allfälligen neuerlichen Antragsverfahren zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach BEinstG Berücksichtigung finden.
Diese obigen Ausführungen der Sachverständigen werden darüber hinaus durch sonstige vorgelegte Befunde untermauert. Im erwähnten radiologischen Befund des Ambulatoriums XXXX vom 15.04.2021 zeigten sich keine Wirbelkörperhöhenminderungen, kein signifikantes Bulging (Bandscheibenvorwölbung) oder eine Protrusion und auch keine relevante lumbale Vertebrostenose. Die physiologische Lendenlordose wurde als abgeflacht beschrieben. Im Segment L3/4 wurde eine links mediolaterale bis foraminal reichende Protrusion, aber ohne signifikante Vertebrostenose oder foraminale Stenose und ohne einen Anhalt für einen Kontakt zu den lokoregionären Wurzeln diagnostiziert. Im Segment L5/S1 zeigte sich eine breitbasige Bandscheibe-Bulging mit einer Berührung der intraforaminalen L5 Wurzel. Auf der Höhe L3/4 wurden eine geringe Facettengelenksarthrose und auf der Höhe L4/5 und L5/S1 eine mäßiggradige Facettengelenksarthrose und im Segment L5/S1 ein winziger Gelenkserguss festgestellt. Wie der anschließende Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrums des orthopädischen Spitals XXXX vom 26.05.2021 belegte, hielt sich der BF dort vom 25.05.2021 bis 26.05.2021 aufgrund eines Facettensyndroms der LWS beidseits auf. Es wurde eine Thermokoagulation der Facettengelenke der L3/L4, L4/L5 und L5/S1 links durchgeführt, wobei keine Komplikationen erwähnt wurden. Von 01.06.2021 bis 02.06.2021 hielt sich der BF wiederum in diesem Wirbelsäulenzentrum auf, wo eine weitere Thermokoagulation – diesmal rechts der L3 und L4 sowie L5 – durchgeführt wurde. Im diesbezüglichen Patientenbrief vom 02.06.2021 wurde darauf hingewiesen, dass die Operation komplikationslos durchgeführt und der BF schmerzfrei nach Hause mit der Empfehlung einer 2-wöchigen Schonung entlassen werden konnte.
Im Arztbrief von XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17.11.2020 wurde ausgeführt, dass ein therapeutisches Gespräch stattfand und der Facharzt eine Umstellung der Schmerzmedikation auf Hydal empfahl. Diese Empfehlung geht auch aus dem Arztbrief desselben Facharztes vom 14.12.2020 hervor, wobei eine Intensivierung weiterer Therapiemaßnahmen angedacht wurde. Die weiteren Arztbriefe des Facharztes Dr. XXXX vom 26.01.2021, 23.03.2021, 28.06.2021, 19.07.2021 und vom 06.12.2021, einschließlich der Röntgenbefunde vom 31.03.2021, 04.03.2021 und vom 15.04.2021, beinhalten weitere Adaptierungen der Medikation und die Planung fortführender Therapiemaßnahmen, wie beispielweise den erwähnten Aufenthalt im orthopädischen Spital XXXX . Der Arztbrief des Facharztes Dr. XXXX vom 29.04.2022 bestätigte die orthopädisch-fachärztliche Behandlung des BF seit dem Jahr 2019, worauf auch älteren Befunde dieses Facharztes aus dem Jahr 2019 schließen lassen. Im Hinblick auf eine Besserung seiner Wirbelsäulenbeschwerden wurden notwendige operative Maßnahmen in Aussicht gestellt.
Wie bereits im Vorgutachten des Sachverständigen Dr. XXXX erörtert, wonach der BF deutlich adipös war (187,00 cm, 114,00 kg), wird dies auch durch die Sachverständige DDr.in XXXX bestätigt. Auch die vorgelegten Befunde verweisen auf eine vorliegende Adipositas. Im Entlassungsbericht der Klinik XXXX vom 17.02.2022 wurde zudem unmissverständlich erklärt, dass durch eine gezielte Reduktion des Zuckerkonsums und einer bewussten Auswahl an hochwertigen pflanzlichen Fetten, bei einer gleichzeitigen Anpassung der täglichen Gesamtenergiezufuhr, eine Optimierung des Lebensstils herbeigeführt werden könnte. Ebenso legten die betreuenden Ärzte im genannten Entlassungsbericht dem BF die Fortführung der erlernten heilgymnastischen Übungen nahe, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreichen zu können. Auch wurde im internistischen Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 11.02.2022 auf eine Adipositas hingewiesen. Im Arztbrief des Instituts für Humangenetik der medizinischen Universität XXXX vom 16.02.2022 wurde ebenfalls auf eine starke Adipositas mit der Notwendigkeit einer chirurgischen Intervention eingegangen. Zudem wurde auch eine intensive physiotherapeutische Unterstützung im Hinblick auf seine Wirbelsäulenprobleme empfohlen.
Auch die vorgelegten MRT-Befunde, mit denen sich die Sachverständige XXXX intensiv auseinandergesetzt hat, decken sich mit ihrer Einschätzung des Leidens 1. Darüber hinaus wird auch in einem aktuellen Befund vom 09.03.2023 der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie von Dr. Andreas Förg, der auch der Sachverständigen vorlag und von ihr im Gutachten berücksichtigt wurde, zur Lendenwirbelsäule festgestellt, dass keine nachweisbare Spinalkanalstenose aufrecht unter natürlicher Gewichtsbelastung sowie in den Funktionsuntersuchungen vorlag. Es fehlten auch ein aktueller Nachweis für einen Prolaps oder Sequester bzw. einer frischen Wirbelfraktur.
Für einen höheren Grad der Behinderung müssten gemäß der Einschätzungsverordnung rezidivierende und anhaltende Dauerschmerzen und eventuell episodische Verschlechterungen sowie radiologische und/oder morphologische Veränderungen vorliegen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag bestehen. Wie bereits im Einklang mit der Einschätzungsverordnung erörtert wurde, sind auf Grund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der chronischen Lumbalgie rezidivierende Episoden mehrmals pro Jahr sowie folglich ein andauernder Therapiebedarf gegeben. Schmerzen können allerdings durch medikamentöse sowie physikalische Therapien und Heilgymnastik verbessert werden.
Außerdem könnte der BF durch eine Gewichtsabnahme und einen zuckerreduzierten und gesünderen Lebensstil erheblich zu einem besseren Gesundheitszustand beitragen. Es ergibt sich aus den vorgelegten Befunden nicht, warum dem BF eine Ernährungsumstellung nicht möglich wäre. Die vorgelegten Befunde legen auch nicht dar, dass der BF bis auf die wenigen kurzen Aufenthalte im orthopädischen Spital XXXX und in der Klinik XXXX bereits intensiv physikalische Therapien in Anspruch genommen hätte. Der BF behauptete in der Stellungnahme vom 01.06.2022 zwar, dass er schon mehrmals an Therapien gescheitert wäre und durch die Behandlungen weitere Probleme entstanden wären. Darauf lassen die vorgelegten Befunde aber nicht schließen. Es werden im Gegenteil in den Befunden mehrfach Therapien und ein gesünderer Lebensstil empfohlen, was jedenfalls nicht zu mehr gesundheitlichen Problemen führen würde. Gefahren in Form von gesundheitlichen Problemen im Fall eines gesünderen Lebensstils und mehrfachen Therapie wurden in keinem Befund aufgezeigt. Eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung wäre angesichts der Therapieoption der Reduktion des Körpergewichts und eines gesunden Lebensstils bei Leiden 1 auch nicht gerechtfertigt.
Als Leiden 2 führte die Sachverständige Dr.in XXXX das chronische Schmerzsyndrom an. Dieses stufte sie, wie bereits zuvor der Sachverständige Dr. XXXX im Vorgutachten vom 11.05.2022, unter die Positionsnummer 04.11.02 (mittelschwere Verlaufsform), mit dem unteren Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein. In dieser Einstufung inkludierte die Sachverständige die depressiven Begleitreaktionen. Die gegen die Einstufung vorgebrachten Ausführungen des BF neben den Schmerzen auch an einer hochgradigen Müdigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen, an geringer Belastbarkeit, Kraftverlust in den Händen, Muskelzuckungen, Schwindel und an Konzentrationsproblemen zu leiden, können nicht überzeugen. Der BF zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige bei der Beurteilung des psychopathologischen Status als allseits orientiert, wies eine Merkfähigkeit, eine unauffällige Konzentration und Antrieb und eine ausgeglichene Stimmungslage auf. Auch aus dem ärztlichen Befundbericht von Dr. in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 10.01.2022 ging hervor, dass der BF bewusstseinsklar und allseits orientiert war. Abgesehen davon geht aus einem vom BF zuletzt vorgelegten psychiatrischen Befund von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 14.06.2023 hervor, einmalig ein psychiatrisches Erstgespräch mit dem BF geführt und nur das pflanzliches Arzneimittel Cerebokan verschrieben zu haben. Befunde für die Absolvierung von speziell psychotherapeutischen Maßnahmen legte der BF auch nicht vor.
In den Befunden vom 23.09.2021 und vom 28.09.2021 von Dr. XXXX , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, wurden unter anderem neuropathische Schmerzen von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend bis zur Fußsohle erfasst und ein schnelles Gehen und Laufen als quasi unmöglich eingestuft sowie zusätzlich ein Kältegefühl in den Beinen festgestellt. Im Befund von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 10.01.2022 wurden in die Beine ausstrahlende Schmerzen und Kälteempfindlichkeit bestätigt. Diese genannten Befunde ließ die Sachverständige DDr.in XXXX auch in ihre Beurteilung einfließen und stellte rezidivierende Schmerzen fest. Sie konnte jedoch im Einklang mit den weiteren aktuelle Befunden und der persönlichen Untersuchung keine neurologischen Defizite feststellen. Abgesehen davon sind neben den bereits absolvierten therapeutischen Maßnahmen noch Therapiereserven vorhanden, die vom BF nicht ausgeschöpft wurden. Beispielsweise finden sich in den Befunden zwar häufige Arztbesuche, stationäre oder ambulante Aufenthalte wurden jedoch vom BF nur selten in Anspruch genommen.
Auf Grund der fehlenden neurologischen Defizite und der bestehenden Therapiereserven ist die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30 % nachvollziehbar, auch wenn der BF in der Stellungnahme vom 31.01.2024 angab, täglich an Schmerzattacken zu leiden, sodass eine Einstufung von Leiden 2 mit einem höherer Grad der Behinderung vorzunehmen wäre. Um einen Grad der Behinderung in der Höhe von 40 % im Sinne der Positionsnummer 04.11.02 der Einschätzungsverordnung zu erreichen, müsste neben der Einnahme von opioidhaltigen Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung und fast täglichen Schmerzattacken auch ein Nachweis für neurologische Defizite vorliegen und die Therapiereserven ausgeschöpft sein. Da diese Voraussetzungen in Übereinstimmung mit den Befunden - wie bereits oben dargelegt - nicht objektiviert sind, war ein höherer Grad der Behinderung nicht indiziert.
Die Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat wurden von der Sachverständigen DDr.in XXXX als Leiden 3 erfasst. Das Leiden ordnete sie - wie auch der Sachverständige Dr. XXXX im Vorgutachten vom 11.05.2022 zuvor – unter die Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit dem oberen Rahmensatz und mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Dafür sprachen Beschwerden des BF im Bereich der Handgelenke, Sprunggelenke und Füße, auf die er sich auch in seiner Beschwerde und Stellungnahme bezog. Relevante funktionellen Einschränkungen konnte die Sachverständige weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF noch in den vorgelegten Befunden feststellen. Bei der persönlichen Untersuchung des BF am 20.06.2023 waren die Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke äußerlich unauffällig. Eine maximale Palmarflexion löste Schmerzen aus. Druckschmerzen zeigten sich im 2.Strahl dorsal und im Bereich des Daumens. Ansonsten waren die Hände funktionell unauffällig. Für diese Untersuchungsergebnisse spricht auch, dass der BF beim Anlegen des Mieders kräftig hantieren konnte. Außerdem waren bei der persönlichen Untersuchung des BF durch die Sachverständige die Schultern, die Ellbogen, der Unterarm, die Daumen und Langfinger frei und die Handgelenke beidseits bis zu 0/0/70 beweglich. Es waren der Grob- und Spitzgriff, der Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar und der Faustschluss und das Fingerspreizen beidseits ohne irgendeine Auffälligkeit möglich. Die grobe Kraft war seitengleich vorhanden und der Tonus und die Trophik unauffällig. Der BF konnte auch sicher freistehen und den Zehenballen- und Fersengang beidseits ohne sich anzuhalten oder einzusinken durchführen. Ohne Anhalten gelang ihm auch der Einbeinstand. Darüber hinaus war die Beinachse im Lot und die Beinlänge ident. Zusätzlich hatte der BF symmetrische Muskelverhältnisse. Die Hüftgelenke wiesen beidseits endlagige Beugeschmerzen auf. Die Kniegelenke und die Füße waren aber äußerlich unauffällig und ein Abrollen gut möglich. Trotz Schmerzen in den Sprunggelenken und plantar beidseitigen Druckschmerzen der Ferse gelang dem BF aber der beidseitige Fersenstand. Auch wenn der BF selbständig gehend mit Halbschuhen und einer Unterarmstützkrücke sowie mit einer Schiene am Handgelenk und einem Lendenstützmieder zur Untersuchung erschien, war es ihm möglich, ohne Gehhilfe hinkfrei zu gehen. Auch das Aus- und Anziehen gelang ihm selbständig im Sitzen.
Den Ausführungen im Gutachten von Dr. XXXX ohne große Schmerzen eine Wegstrecke von 300-500 Meter in 10 Minuten zu bewältigen, hielt der BF in seiner Stellungnahme vom 29.05.2022 entgegen, ohnehin schon ohne Gehen starke Schmerzen zu haben. Bei der Bewältigung von 500 Meter in Form von Gehen müsse er nicht nur noch zusätzlich das Schmerzmittel Hydal 1,3 mg in Kapselnform zur Schmerzreduktion einnehmen, sondern darüber hinaus sich aus Erschöpfungsgründen hinlegen, wobei er sofort einzuschlafe. Diese Symtome würden sich bei kaltem Wetter trotz Thermokleidung und Wärmezufuhr noch verstärken. Dieses Vorbringen des BF vermag insofern nicht zu überzeugen, zumal aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht der Klinik XXXX vom 17.02.2022 hervorgeht, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Entlassung cirka eine halbe Stunde mit Pausen spazieren gehen konnte. Es wird lediglich angeführt, dass sich bei Kälte seine Schmerzsymtomatik verschlechterte. Der BF konnte auch in gutem Allgemeinzustand den Rehabilitationsaufenthalt abschließen.
Das vom BF vorgebrachte Lipom am Fußgewölbe, die Knochenmarködeme, das Ganglion, die inzipiente Intertarsalarthrose, die Fersensporne, die Degeneration im Handgelenk und die daraus entstandenen Schmerzen wurden von der Sachverständigen in der Einschätzung dieses Leidens offenkundig miterfasst, zumal sie auf Beschwerden im Bereich der Handgelenke, der Sprunggelenke und Füße mit mäßigen radiologischen Veränderungen ohne relevante funktionelle Einschränkungen bei der Einstufung verwies. Der Feststellung der Sachverständigen zu seinem hinkfreien Gangbild ist der BF in seiner Stellungnahme vom 29.01.2024 auch nicht entgegengetreten.
Die obigen Feststellungen decken sich mit der Einschätzungsverordnung, wonach leichte Beschwerden mit einer geringen Bewegungs- und Belastungseinschränkung für die von der Sachverständigen getroffene Einschätzung vorausgesetzt werden. Sie stehen auch im Einklang mit den weiteren vorgelegten Befunden. Die MRT-Befunde vom 09.03.2022 zum rechten Fuß und linken Handgelenk sowie vom 27.04.2022 zum linken Fuß und rechten Handgelenk zeigten eine inzipiente Arthrose bei beiden Handlenken und beim linken Fuß. Ein kleiner Fersensporn wurde beim rechten Fuß im Ausmaß von bis zu 7 mm beim linken Fuß diagnostiziert. Eine deutliche degenerative Veränderung mit einem Einriss am ulnaren Ansatz war beim rechten Handgelenk zu finden. Auch der MRT-Befund vom 21.06.2022 wies nur gringes bis mäßiggradiges Gelenksgeschehen an der rechten Hand sowie eine beginnende Arthrose am Daumensattelgelenk auf. Ebenso führte Dr.in XXXX , Fachärztin für Unfall- und Handchirurgie, im Befundbericht vom 02.06.2023 als Diagnosen an, dass eine beginnende Bouchardarthrose an sämtlichen Fingern, ein Discusprolaps C6/7, eine Rhizarthrose und ein Ganglion artic man sin vorlagen. Hinsichtlich der Füße diagnostizierte Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Befund vom 18.05.2022 eine beidseitige Plantarfasciitis und einen beidseitigen Senkspreizfuß und empfahl neben bettenden Einlagen eine Stoßwellentherapie.
Die Sachverständige stufte dieses Leiden bereits unter dem oberen Rahmensatz ein. Damit die nächst höhere Positionsnummer 02.02.02. der Einschätzungsverordnung erreicht werden könnte, müssten mäßige Funktionseinschränkungen je nach Art um Umfang des Gelenkbefalls und eine geringe Krankheitsaktivität gegeben sein, was sich nicht aus den vorgelegten Befunden ergibt. Eine solche mäßige Funktionseinschränkung ist auch nicht im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige hervorgekommen. Eine höhere Einstufung ist daher auszuschließen.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.05.2022 wurde als Leiden 4 die restriktive Ventilationsstörung von der Sachverständigen DDr. XXXX neu in ihre Bewertung übernommen. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 06.07.01 (leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung) mit zwei Stufen unter dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 % erfasst. Für diese Einstufung spricht, dass das Leiden mäßig ausgeprägt war und keine Sauerstoffdiffusionsstörung vorlag. Außerdem bestand ein stabiler Verlauf. Die geringgradige intermittierende reversible periphere Obstruktion war in dieser Einschätzung inkludiert.
Diese Einstufung steht auch im Einklang mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des BF durch die beauftragte Sachverständige am 20.06.2023. Die Lunge erwies sich als symmetrisch und elastisch. Die Atemexkursion konnte mit einem sonoren Klopfschall als seitengleich bewertet werden. Das Vorliegen einer Cyanose oder Dyspnoe konnte ausgeschlossen werden. Der BF litt weder beim Reden noch beim Aus- und Anziehen an einer Atemnot oder einem Husten.
Darüber hinaus findet diese Einstufung von Leiden 4 seine Bestätigung in den vom BF vorgelegten Befunden. Auch wenn der BF im April 2022 einen Unfall erlitt, ergaben sich aus dem anschließend durchgeführten Röntgen der Rippen im Ambulatoriums XXXX am 06.04.2022, dass der BF keine Schäden an den Thoraxorganen erlitten hat. Im anschließenden unauffälligen radiologischen Befundbericht von Dr.in XXXX , Lungenfachärztin, vom 14.04.2022 wurde zwar ein Zustand nach einer SARS-COVID-19 Infektion im Februar 2022 und ein Struma nodosa (knotige Vergrößerung der Schilddrüse) diagnostiziert. Allerdings betrug die Vitalkapazität der Lunge des BF 78 % des Sollwertes sowie der des FEV1-Werts 99%. Die bronchiale Obstruktion der kleinen Atemwege zeigte sich vor allem in der Fluss-Volumenkurve. Die Atemstromlimitierung in den kleinen Atemwegen konnte nach einer Bronchospasmolyse verbessert werden. Der spätere radiologische Befund des Ambulatoriums XXXX vom 02.08.2022 zeigte keine signifikanten Läsionen im unteren Zervikalbereich, keine Pleuragrenzen oder Pleuraergüsse und auch keine Lungenfibrose oder Bronchiektasien. Zudem wiesen die Lungenflügel eine normale Struktur und Dichte auf. Pulmonale Rundherde oder Konsolidierungen könnten nicht nachgewiesen werden. Die die große Luft leitenden Wege der Lunge waren normal, weit definiert und unauffällig. Angesichts dieser Ergebnisse war auch keine pulmonale Therapie erforderlich.
Im abschließenden Befund von Dr.in XXXX Lungenfachärztin, vom 29.09.2022 konnte eine Vitalkapazität von 54 % des Sollwertes und ein FEV1-Wert in der Höhe von 63 % vom Sollwert festgestellt werden. Es handelte sich dabei in Relation um eine normale Vitalkapazität, auch wenn eine bronchiale Obstruktion der kleinen Atemwege vorlag, die vor allem in der Fluß-Volumenkurve zur Geltung kam. Es fand aber eine Besserung der Atemstromlimitierung in den kleinen Atemwegen nach einer Bronchospasmolyse statt. In ihrer darauffolgenden Kontrolle am 24.11.2022 wurde schon eine Vitalkapazität von 76 % des Sollwertes und ein FEV1-Wert von 72% vom Sollwert erreicht. Eine pulmonale Therapie schied angesichts dieser Ergebnisse aus.
Im Hinblick auf die COVID-Infektion nahm der BF unter anderem eine stationäre pulmonale Rehabilitation von 11.04.2023 bis 02.05.2023 im Klinikum XXXX in Anspruch. Im diesbezüglichen Entlassungsbericht wurden unter anderem die Diagnosen chronisches Müdigkeitssyndrom und der Zustand nach einer Covid-19 Infektion erstellt. Hinsichtlich des Zustandes seiner Lunge nach der Covid-19-Erkrankung wurden keine relevanten postentzündlichen Auffälligkeiten in beiden Lungenflügel erkannt, auch wenn Überblähungszeichen auf Grund der konstitutionellen Bedingungen des BF vorlagen. Außerdem konnte der im Rahmen der Rehabilitation behandelnde Arzt kein Infiltrat, kein Pleuraerguss und auch keinen Rundherd erkennen.
Zum Vorbringen des BF, dass die Lunge nicht unauffällig sei, weil eine bronchiale Obstruktion vorliege und Medikamente verordnet worden seien, merkte die Sachverständige auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen zutreffend an, dass das Lungenleiden in ihrem Gutachten neu und in korrekter Weise eingestuft wurde. Für einen höheren Grad der Behinderung würde es auch an den Grundlagen fehlen, zumal sich in den Befunden ein stabiler Verlauf sowie eine günstige Prognose der Erkrankung zeigte. Eine irreversible mittelgradige Funktionseinschränkung, die Voraussetzung für die nächsthöhere Positionsnummer der Einschätzungsverordnung wäre, lässt sich jedenfalls weder aus den vorgelegten Befunden noch aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung durch die beauftragte Sachverständige ableiten.
Der Zustand nach einer Magenbypassoperation wurde von der Sachverständige DDr.in XXXX als Leiden 5 erfasst. Wegen eines komplikationslosen Verlaufes stufte sie dieses Leiden unter der Positionsnummer 07.04.02 (Teilentfernung des Magens), mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 % ein. Auch der Sachverständige Dr. XXXX ordnete im Vorgutachten vom 11.05.2022 diesen von ihm als Leiden 4 erfassten Zustand nach der Magenbypassoperation unter die gleiche Positionsnummer mit dem gleichen Grad der Behinderung ein, wie dies durch die Sachverständige in ihrer späten Bewertung erfolgte. Die bereits oben erwähnte und erörterte Adipositas des BF erfasste die Sachverständige auch unter diesem Leiden 5. Bei einer Größe von 189 cm und 110 kg stellte sie einen adipösen Ernährungszustand fest, den bereits der Sachverständige Dr. XXXX im Vorgutachten vom 11.05.2022 vermerkte. Wie oben bereits erwähnt wurde insbesondere im Befund des Instituts für Humangenetik der XXXX vom 16.02.2022 sowie im internistischen Arztbrief des XXXX vom 11.02.2022 auf eine erhebliche Adipositas hingewiesen. Auch wenn im bereits oben erwähnten Entlassungsbericht der XXXX vom 17.02.2022 angeführt wurde, dass eine gezielte Reduktion des Zuckerkonsums und eine bewusste Auswahl an hochwertigen pflanzlichen Fetten bei einer gleichzeitigen Anpassung der täglichen Gesamtenergiezufuhr eine Optimierung des Lebensstils herbeigeführt werden kann, hat der BF bisher keine entsprechenden Schritte dazu gesetzt oder erwähnt. Auch beim stationären Reha-Aufenthalt im Klinikum XXXX vom 11.04.2023 bis 02.05.2023 erhielt der BF angesichts seiner Adipositas-Erkrankung eine Ernährungsberatung und die Empfehlung zu einer Reduktionskost. Die festgestellten Überblähungszeichen waren auch auf die Konstitution des BF zurückzuführen. Mit einer ihm zumutbaren Gewichtsabnahme mit einem zuckerreduzierten und gesünderen Lebensstil könnte er erheblich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes beitragen. Wie bereits oben angeführt ergeben sich auch keine Umstände, die gegen eine Ernährungsumstellung und eine Gewichtsreduktion des BF sprechen würden. Die Magenbypassoperation würde zudem ein solches Vorhaben unterstützen. Die Gewichtsreduktion wurde dem BF den Befunden folgend bereits mehrfach nahegelegt.
Die Einstufung des Leidens 5 durch die Sachverständige ist nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung liegen nicht vor. Der Magenbypass im Jahr 2008 wurde in den vorgelegten Befunden zwar als Diagnose angeführt, nähere Erläuterungen hinsichtlich allfälliger auftretender Beschwerden infolge dieser Operation fanden sich in den Befunden jedoch nicht. Der BF brachte dazu im Rahmen der persönlichen Untersuchung auch keine Beschwerden bzw. Einwendungen in seiner Stellungnahme und in seiner Beschwerde gegen die Einstufung von Leiden 5 vor.
Als Leiden 6 listete die Sachverständige Dr.in XXXX die Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion), die vom Sachverständige Dr. XXXX im Vorgutachten vom 11.05.2022 als Leiden 5 geführte wurde, auf. Die Sachverständige stufte dieses Leiden unter der Positionsnummer 09.01.01. (endokrine Störungen leichten Grades), mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 % ein. Diese Einstufung führte die Sachverständige auf die medikamentöse Substitution zurück. Der BF wurde mit dem Schilddrüsenhormon Euthyrox behandelt.
Auf Grund der Einnahme dieses Medikaments ist der BF hinsichtlich dieses Leidens beschwerdefrei, was sich aus dem ambulanten Patientenbrief der Klinik XXXX vom 18.10.2021 ableiten lässt. Diese Beurteilung stimmt auch mit der Einschätzungsverordnung überein, wo gemäß der gewählten Positionsnummer 09.01.01. und dem Behinderungsgrad von 10 % durch therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleistet werden kann. Das Leiden ist auch durch die medikamentöse Substitution gut einstellbar. Des Weiteren wird darin beschrieben, dass auch keine bis nur eine geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit bestehen darf, welche sich auch nicht aus den vorgelegten Befunden ergab. Die Erkrankung ist stabil, das Alltagsleben weitestgehend ungehindert möglich und die Freizeitgestaltung wird aufgrund dieses Leidens nicht eingeschränkt. In den vorgelegten medizinischen Befunden befinden sich auch keine Hinweise darauf, dass die Einstufung nicht korrekt und ein höherer Grad der Behinderung angezeigt wäre.
Das Polyneuropathiesyndrom wurde von der Sachverständigen DDr.in XXXX als Leiden 7 angeführt. Dieses Leiden stufte sie unter der Positionsnummer 04.06.01 (sensible und motorische Ausfälle leichten Grades) mit dem unteren Rahmensatz und mit einem Grad der Behinderung von 10 % ein. Die dazu von der Sachverständige DDr.in XXXX festgestellten sensiblen Störungen im Bereich der Füße bestätigen diese Einstufung, wobei auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF die Durchblutung in den unteren Extremitäten gegeben war und keine Ödeme vorlagen. Der BF gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine gestörte Sensibilität in den Füßen im Bereich der 1. und 2. Zehe an. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF, Abweichungen bei der Messung der Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) würden eine radikuläre Genese bestätigen, ist entgegengehalten, dass es an einem solchen radikulären Defizit fehlt. Auch aus dem elektroneurographischen Befund von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 02.02.2022 ergab sich, dass im Bereich beider Nervus Peronei nur eine geringgradig verminderte maximal motorische NLG und eine normal sensible antidrome NLG bestand und sich die restlichen Parameter als altersgemäß erwiesen. Der BF kam auch zur persönlichen Untersuchung in Halbschuhen und einer Unterarmstützkrücke. Mit Hilfe der Schiene am rechten Handgelenk sowie eines Lendenstützmieders konnte er auch ohne Gehhilfe hinkfrei gehen.
Da sich die Einordnung des Grades der Behinderung gemäß der Positionsnummer in der Einschätzungsverordnung an den Ausfallserscheinungen orientiert, war demnach ein höherer Grad der Behinderung nicht indiziert. Die Einstufung der Sachverständigen ist nachvollziehbar.
Die Einwendung des BF zum Vorliegen einer Bindegewebserkrankung kann nicht überzeugen, da einerseits eine solche im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden konnte, andererseits dies auch durch die vorgelegten medizinischen Befunde nicht bestätigt wurde. Im Schreiben der XXXX vom 16.02.2022 wurde nämlich ausgeführt, dass zwar angesichts der klinischen Symptomatik eine verminderte Bindegewebsstabilität in der Wirbelsäule vermutet werden kann, welche mütterlicherseits familiär gehäuft auftrat, jedoch deutliche Hinweise auf eine besondere Hypermobilität oder auf eine stark beeinträchtigte Narbenbildung fehlten und auch keine spezifischen klinischen Befunde hinsichtlich Aorten-Erweiterung oder andere arterielle Gefäßschäden vorlagen. Es wurde daher festgehalten, dass erst bei weiteren zusätzlichen Hinweisen auf eine Bindegewebserkrankung eine molekulargenetische Untersuchung mit Hilfe des Bindegewebspanels durchgeführt werden würde. Auch wenn der BF in der Stellungnahme vom 31.01.2024 keine Einwendungen gegen die Ausführungen von Dr. XXXX von der XXXX vorbrachte, sei ihm erläutert worden, seine Beschwerden seien real. Es würde keinen Unterschied mache, ob seine Bindegewebsschwäche einen Namen trage oder nicht, da es keine ursächlichen therapeutischen Möglichkeiten gäbe.
Die Sachverständige Dr.in XXXX fasste schließlich schlüssig zum Gesamtgrad der Behinderung zusammen, nämlich dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wurde, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst wurde und teilweise eine Leidensüberschneidung vorlag. Die weiteren Leiden erhöhten den Grad der Behinderung nicht, da es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung im Hinblick auf Leiden 1 fehlte.
Dem Einwand des BF in der Stellungnahme vom 01.06.2022, dass zahlreiche Behandlungen nicht beachtet und Medikamente nicht erwähnt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständige DDr.in XXXX sämtliche Behandlungen und Medikamente, welche in den vorgelegten Befunden dokumentiert wurden, nachvollziehbar in ihrem Gutachten berücksichtigt hat. Eine ärztlich bestätigte Auflistung der Medikamente fehlte.
Der Vollständigkeitshalber ist auch zu erwähnen, dass der vorgelegte augenärztliche Befund vom 08.11.2021 zu keinem anderen Grad der Behinderung führte, da keine maßgebliche Seheinschränkung im Sinne der Einschätzungsverordnung vorlag. Ebenso führte der vorgelegte MR-Angiographie-Befund des Röntgenzentrums XXXX vom 28.04.2022, wonach eine minimale Ektasie der Aorta ascendens mit knapp 4 cm Maxmaldurchmesser und keine pathologischen Veränderungen beschrieben wurde, zu keiner behinderungsrelevanten Diagnose.
Schlussendlich kam die Sachverständige Dr.in XXXX zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 % beträgt, wodurch die Voraussetzung für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG nicht erfüllt ist. Das Vorbringen des BF ist – wie oben erörtert wurde - nicht geeignet, dem schlüssigen Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX substantiiert entgegen zu treten. Dieses war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren vom BF vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da das führende Leiden 1 nicht durch die Leiden 2 und 3 erhöht wird und der Gesamtgrad in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird und teilweise Leidensüberschneidungen vorliegen, erhöhten die weiteren Leiden nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 % vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Wie oben ausgeführt wurde das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.10.2023 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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