BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W173.2254303.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.09.2022, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geb. am XXXX , türkische Staatsbürgerin (in der Folge Beschwerdeführerin, BF), beantragte am 11.06.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung führte sie Osteochondrosen, Vertebrostenose, Meniskuszyste rechts, Omalgie sowie Morbus Behcet an. Dem Antrag schloss die BF diverse medizinische Befunde an, darunter zwei Befunde des Orthopädiezentrums Wien Süd der Fachärzte für Orthopädie Dr. XXXX vom 09.04.2021, sowie von Dr. XXXX vom 26.04.2021 und ein MTR vom 25.11.2020 zu beiden Kniegelenken an. Sie legte auch eine Kopie ihres Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis zum 09.04.2025 vor.
2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, ein. Aus den beiden Sachverständigengutachten wurde eine Gesamtbeurteilung gezogen.
2.1. Die beauftragte Sachverständige, Frau Dr.in XXXX , führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.09.2021, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, folgendes aus:
„…………………
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , FA für Orthopädie vom 26.04.2021
immer wieder exazerbierende Lumboischialgie
Varusgonarthrose bds. mit zunehmender Befundverschlechterung der
degen. Veränderungen des Kniegelenks re und des Reizzustandes
sowie Vergrößerung der Meniskuszyste
Omalgie re mit Bewegungseinschränkung bei Omarthrose
M.Behcet,
rezidivierende multilokulare Gelenksschmerzen
chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Dr. XXXX , FA für Orthopädie vom 09.04.2021
Coxarthrose !i.,
Osteochondrosen,
Vertebrostenose,
beginnende knöcherne Vertebrostenose L2/L3,
Vergrößerung Meniskuszyste re.,
Omalgie dext.,
incip. Varusgonarthrose bds,
rezidiv, multilokuläre Gelenksschmerzen,
Periarthrosis humero scapularis re.,
Cervicalsyndrom,
Lumbalgie, ISG Arthralgie/Blockierung,
FC -Arthrose LWS,
z.n. Cont. omi. dext. non ree, Cervicobrachialgie
Periarthrosis humero scapularis re.
Dr. med. univ. XXXX
Fa für Psychiatrie vom 12.03.2021 (schlecht lesbar)
depressive Störung
Dr XXXX Arzt für Allgemeinmedizin vom 24.03.2021
M.Behcet, chron. Schmerzsyndrom, chron. Unterbauchschmerzen,
ausgeprägte Osteochondrose C6/7,
chron. Omalgie re bei Om- u. AC-Arthrose u. Binnenrissen in Rotatorenmanschette
chron. Lumboischiaigie bei Discusprolaps L2/3 mit Vertebrostenose,
Discusprotrusionen L3-5, Osteochondrosen L4-S1,
Meniskusläsion 4 rechtes Knie medial, Varus-Gonarthrose bds.,
cerebrale Mikroangiopathien,
Myopie, Presbyakusus u. Tinnitus bei Innenohrläsion bds., Hörgeräte bds.,
obstruktives Schlafapnoesyndrom,
rezidivierend depressive Störung,
Stressinkontinenz und chron. rezidiv. Harnwegsinfekte bei Descensus vaginae,
Varikositas bei chron. venöser Insuffizienz 2
st.p. Katarakt-OP li 22.12.20 u. re 28.12.20
XXXX vom 09.02.2021
Ambulante Erstvorstellung Februar 2016 bei bekanntem M. Behcet (ED 2012) und bisheriger
Betreuung im XXXX .
Keine Aphten, keine Augenprobleme, keine Pustulose, somit derzeit weiterhin stabile Situation.
Laborchemisch stabil negative Entzündungsparameter ohne sonstige Auffälligkeiten. Aus rheumatologischer Sicht Colchizin unverändert weiter
XXXX Wien vom 12.07.2017
Uterovaginalprolaps, NNB, Vd a neurogene Blase, M Behchet, Diskopathien Protrusionen LWS 3/4, St p akut
Thyreoiditis. Pat mit dem Pessar zufrieden.
Untersuchungsbefund:
…………….
Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremitäten: Zehenspitzen und Fersenstand mit Anhalten gut durchgeführt, sowie Einbeinstand bds. gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, Varikositas bds,
Wirbelsäule: FB 0cm
Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt
Gesamtsmoblität-Gangbild:
Kommt mit Rollator, damit geht der AW flotten schnellen und großen Schrittes, Ent- und Bekleiden wird eigenständig durchgeführt
Freies Gehen: Der Oberkörper wird weit nach vorne gebeugt, die Hände im Kreuz, freies Gehen jedoch gut möglich.
………………………
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt | 02.01.01 | 20 |
2 | Degenerative Veränderungen der Gelenke unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung | 02.02.01 | 10 |
3 | obstruktives Schlafapnoesyndrom Fixer Richtsatz | 06.11.01 | 10 |
4 | M.Behcet Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik | 01.01.01 | 10 |
5 | Uterovaginalprolaps unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt | 08.01.06 | 10 |
6 | Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert | 03.06.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -
X Dauerzustand
……………………“
2.2. In seinem auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierenden Sachverständigengutachten vom 21.10.2021 führte der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für HNO, folgendes aus:
„…………………
Anamnese:
Sprachbarriere, Tochter übersetzt. Hörstörung beidseits seit ca. 2007. Hat Hörgeräte bds. seit ca. 2015 von ‚ XXXX ‘ in der XXXX .
Keine Operationen im HNO-Bereich.
Allergien keine.
Derzeitige Beschwerden:
Hörstörung beidseits, Tinnitus beidseits.
Nacken- und Rückenschmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
2 HdO-Hörgeräte.
Med: s. allgemeinmed. GA.
Sozialanamnese:
zu Hause - kann nicht mehr arbeiten
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2019-09 und 2020-01 Befunde von HNO-GP XXXX : Tinnitus bds., mittel- bis hochgradige Hörstörung bds, hat Hörgeräte, leichtgradiges OSAS; Nasenmuschelhypertrophie
Untersuchungsbefund: …………
Klinischer Status – Fachstatus:
Re Ohr: o.B.
Li Ohr: o.B.
Nase: Keine Schwellung, kein freies Sekret; Septum nach li
Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht, dzt. keine Aphten.
Zähne: tlw. fehlend, abgeschliffen
Tonsillen: bland.
Hals/Gesicht: keine Dolenzen (!), keine umschriebenen Schwellungen, Kopf frei beweglich.
Stimme: normal
Klin. Hörprüfung: W im Kopf, + r+
1 v 2; 4 V 4
Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kHz): re 20,20,50,50,40,40; li 25,30,50,40,35,45; d.i. eine mediocochleäre Hörstörung bds, Hörverlust nach Röser rechts 49%, links 46%.
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Rollator, aber recht flott
Status Psychicus:
orientiert, Duktus klar, ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB. | 12.02.01 | 30 |
2 | Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. | 12.02.02 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt ist
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine maßgebliche Nasenatmungsbehinderung liegt nicht vor.
M.Behcet wurde im allgemeinmed. GA berücksichtigt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -
X Dauerzustand
…………………“
2.3. Auf der Grundlage der beiden genannten Gutachten erstellte Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, am 21.10.2021 ein Gesamtgutachten, in dem auszugsweise folgendes ausgeführt wird:
„…………………
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB. | 12.02.01 | 30 |
2 | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt | 02.01.01 | 20 |
3 | Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. | 12.02.02 | 10 |
4 | Degenerative Veränderungen der Gelenke unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung | 02.02.01 | 10 |
5 | obstruktives Schlafapnoesyndrom Fixer Richtsatz | 06.11.01 | 10 |
6 | M. Behcet Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik | 01.01.01 | 10 |
7 | Uterovaginalprolaps unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt | 08.01.06 | 10 |
8 | Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert | 03.06.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-7 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine maßgebliche Nasenatmungsbehinderung liegt nicht vor.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -
X Dauerzustand
………………………………….“
3. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und die daraus gezogene Gesamtbeurteilung wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 05.11.2021 dazu vor, sie würde seit 2015 unter Ganzkörperschmerzen leiden, die mit hochdosierten Schmerzmitteln, Schmerzinfiltrationen und Physiotherapie behandelt würden. Die Schmerzen seien über die Jahre unerträglicher geworden. Im Jahr 2018 habe ihr Orthopäde Dr. XXXX binnen eines Monats zwei Mal im unteren Rücken rechts und links eine C-Bogen gezielte Infiltration bei Bandscheibenvorfällen durchgeführt. Durch die Therapie seien weitere Leiden hinzugekommen und es gehe ihr seither gesundheitlich schlechter, sodass sie auf einen Rollator angewiesen sei. Ohne diesen könne die BF ihr Gleichgewicht nicht herstellen und längere Strecken nicht ohne Hilfe bewältigen. Es sei ihr nicht möglich, selbstständig von ihrem Wohnort bis zur nächsten Autobushaltestelle zu gehen. Zur Bewältigung solcher Strecken, sowie bei Haushaltstätigkeiten sei sie auf ihren Ehemann und ihre Tochter angewiesen, die sie mit dem Auto bringen oder begleiten würden. Seit August 2021 werde sie infolge der Ganzkörperschmerzen in der Türkei therapiert. Dem Schreiben legte die BF ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Darunter finden sich unter anderem Röntgenbefunde, Befunde über MRT, einen Befund aus der Rheumaambulanz der Klinik XXXX vom 09.02.2021 sowie einen Befund des Wirbelsäulenzentrums des XXXX Spitals XXXX vom 22.06.2021.
4. Anlässlich des ergänzenden Vorbringens der BF holte die belangte Behörde ein auf Basis der Aktenlage erstelltes, weiteres Sachverständigengutachten, von Dr.in. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Die beauftragte Sachverständige führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 18.11.2021 folgendes aus:
„…………………
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
…………………
Nachgereichte Befunde
UROGYNÄKOLOGISCHE AMBULANZ, XXXX Wien vom 09.12.2019
Subjektiv besser, allerdings Sprachbarriere, Ringpessar wird verwendet, IAluril dürfte auswärts durchgeführt werden
DIAGNOSE: SUI
THERAPIE:
BBT weiter, E2, Knopfpessar
PROZEDERE:
Da es der Pat subjektiv besser gehen dürfte, keine Änderung des Managements derzeit - KO somit bei Verschlechterung der Symptome,
XXXX Wien vom 12.06.2018
Ring gut vertragen.
Klare subjektive Besserung auf allen Ebenen.
Harnverlust mehrmals täglich bei Husten oder schwerem Tragen, sie spürt den HV nicht immer
Vorlagenwechsel 1 x tgl.
Keine BOP-Symptome.
PROC
Die Pat. ist nicht ganz zufrieden mit der Verbesserung.
Sie wird nochmals aufgefordert, das BBT unter Anleitung weiter zu verfolgen (ganze 10 Sitzungen).
Sie möchte eine Operation vermeiden.
Rp Inkontinenz Pads Grösse 1 Mini Long
XXXX Wien vom 21.01.2021
Patientin kommt heute zur KO, HV eher schlechter geworden trotz regelm Tragen des Ringpessars;
weiters Senkungsbeschwerden mit Druckgefühl nach unten
Füllzystometrie = unauff., HD bei 290 ml, Stresstest im Liegen und Stehen neg.
Wechsel des pessars - ein Knopfpessar wurde neu eingesetzt
Terminiserung zur Senkungs OP
Dr. XXXX
Arzt für Allgemeinmedizin vom 24.03.2021
M.Behcet, chron. Schmerzsyndrom, chron. Unterbauchschmerzen,
ausgeprägte Osteochondrose C6/7,
chron. Omalgie re bei Om- u. AC-Arthrose u. Binnenrissen in Rotatorenmanschette
chron. Lumboischialgie bei Discusprolaps L2/3 mit Vertebrostenose,
Discusprotrusionen L3-5, Osteochondrosen L4-S1,
Meniskusläsion 4° rechtes Knie medial, Varus-Gonarthrose bds.,
cerebrale Mikroangiopathien,
Myopie, Presbyakusus u. Tinnitus bei Innenohrläsion bds., Hörgeräte bds.,
obstruktives Schlafapnoesyndrom,
rezidivierend depressive Störung,
Stressinkontinenz und chron. rezidiv. Harnwegsinfekte bei Descensus vaginae,
Varikositas bei chron. venöser Insuffizienz 2°
st.p. Katarakt-OP li 22.12.20 u. re 28.12.20
XXXX Österreich vom 14.06.2021
Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Zweifel an der Arbeitsfähigkeit wird eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit nach §8 ALVG in der Gesundheitsstraße vorgeschlagen.
Regelmäßige internistische, orthopädische und psychiatrische Kontrollen
Gesprächstherapie in Muttersprache
Dr. med. univ. XXXX
Fachärztin für Psychiatrie vom 21.01.2020
Rez. depressive Störung, dzt. mittelgradige depressive Episode
Frau XXXX leidet seit Jahren unter depressive Symptomatik,
anamnestisch war sie im Jahr 2003, 2007 in psychiatrischer Behandlung,
im Jahr 2017 und seit Juli 2019 bei mir in psychiatrischer Behandlung,
im Jahr 2016 war sie wegen therapieresistente Schmerzen in der
KH der XXXX in Behandlung.
Das klinische Bild ist weiterhin geprägt von: Ganzkörperschmerzen,
Stimmungsschwankungen, sozialer Rückzug, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit
und Durchschlafstörungen.
Ärztlicher Befundbericht vom 26.04.2021, Orthopädiezentrum
Anhaltende immer wieder exazerbierende Lumboischialgie mit vor allem
mehrmals in der Stunde einschießenden, die Mobilität einschränkenden
Schmerzen linke Leiste und ventraler Oberschenkel- ‚Ich muss mich
dann sofort hinsetzen und kann keinen Schritt weiter machen.‘
Bei multisegmentalen FC Arthrosen mit Vertebrostenose sowie
Bandscheibenschäden mit breitbasiger Bandscheibenherniation,
Zuletzt exacerbierter Schmerz linker Oberschenkel mit ausgeprägter
Hämatombildung bei z.n Sturz am 25.05.20 und Cont. Columnae vert.
lumbalis
ausgeprägte Schmerzen Knien bds bei Meniskuspathie und
Varusgonarthrose bds. mit zunehmender Befundverschlechterung der
degen. Veränderungen des Kniegelenks re und des Reizzustandes
sowie Vergrößerung der Meniskuszyste,
Mobilität zuhause mit Abstützen und außerhalb des Hauses mit Rollator
bei längeren Gehstrecken
anhaltende Omalgie re mit Bewegungseinschränkung bei Omarthrose
und ACG Arthrose und RM Pathologie mit Binnenrissen,
Z.n. Cont. omi. dext.non rec. nach Sturz am 17.03.2018
M.Behcet,
rezidivierende multilokuläre Gelenksschmerzen,
chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anhaltende Omalgie re mit Bewegungseinschränkung bei Omarthrose
und ACG Arthrose und RM Pathologie mit Binnenrissen,
Z.n. Cont. omi. dext.non rec. nach Sturz am 17.03.2018
M.Behcet,
rezidivierende multilokuläre Gelenksschmerzen,
chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Therapie: Orthopädische schmerztherapeutische Maßnahmen mit
mikroinvasiven Infiltrationen.
Analgetische, antiphlogistische intravenöse und orale Medikation
zeitweise auch mit Opioiden
Z.n. 2x Röntgen gezielte (C-Bogen) Infiltration im Bereich der
Facettengelenke sowie Wurzelblockade und Epiduralinfiltration.
Extension-Therapie
Laufende Magnetfeldtherapie
Wirbelsäulenzentrum
Wien XXXX vom 22.06.2021
Vorstellungsgrund
Die Pat. kommt mit Überweisung vom Orthopädiezentrum Wien Süd mit chronischem
Schmerzsyndrom, Coxarthrose li., beginnende Vertebrostenose L2/3, incipiente Varusgonarthrose
bds. mit der Bitte um Schmerztherapie
Status
Zehen- und Fersengang bds. möglich. Kraft L4-S1 seitengleich.
PSR und ASR bds. auslösbar.
Es zeigen sich diskrete Coxarthrosezeichen links.
Im HWS-Bereich zeigt sich ein Trapeziushypertonus bds.. KJA: 2 Querfinger.
Kopfrotation: 65-0-65. Die Schultern altersentsprechend frei beweglich.
Keine Herabsetzung der groben Kraft im Bereich der OE. BSR und TSR seitengleich auslösbar.
Aufgrund der Sprachbarriere erscheint eine sinnvolle physikalische und physiotherapeutische
Betreuung h.o. nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich
weiters siehe auch VGA vom 21.10.2021
Hörstörung beidseits 30%
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%
Tinnitus 10%
Degenerative Veränderungen der Gelenke 10%
obstruktives Schlafapnoesyndrom 10%
M. Behcet 10%
Uterovaginalprolaps 10%
Depressive Störung 10%
Gesamt-GdB 30%
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: ------------
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB. | 12.02.01 | 30 |
2 | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt | 02.01.01 | 20 |
3 | Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. | 12.02.02 | 10 |
4 | Degenerative Veränderungen der Gelenke unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung | 02.02.01 | 10 |
5 | obstruktives Schlafapnoesyndrom Fixer Richtsatz | 06.11.01 | 10 |
6 | M. Behcet Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik | 01.01.01 | 10 |
7 | Uterovaginalprolaps unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt | 08.01.06 | 10 |
8 | Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert | 03.06.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-7 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung.
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung anhand einer gründlichen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt.
Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden.
Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -
X Dauerzustand
…………………“
5. Mit Bescheid vom 22.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 30% fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das zuletzt eingeholte Aktengutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2021, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
6. Mit Schreiben vom 30.12.2021, eingelangt am 04.01.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2021. Sie wiederholte darin ihr Vorbringen aus ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 und brachte ergänzend vor, sie trage seit einem halben Jahr auch permanent Hörgeräte, da sie unter beidseitiger Schwerhörigkeit und beidseitigem Tinnitus leide. Seit 2003 leide sie auch unter einer depressiven Störung (dzt. Mittelgradige depressive Störung F33.1), die mit Antidepressiva behandelt würde. Ihre Selbstfürsorge sei beeinträchtigt, sie habe sich seit ihrer Erkrankung zunehmend isoliert, da sie im alltäglichen Leben beeinträchtigt sei und sich mit ihrer Gehhilfe schäme. Die Angst- und Panikstörung habe sich weiter verschlechtert. Der Beschwerde legte sie auch weitere medizinische Befunde eines Facharztes für HNO, eines Facharztes für Psychiatrie, eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Orthopädie bei.
7. Aufgrund der von der BF erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2021 beauftragte die belangte Behörde die Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und den Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für HNO, mit der Erstellung weiterer Sachverständigengutachten.
7.1. Im auf Basis der Aktenlage erstellten Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in. XXXX vom 13.01.2022 führte diese Nachfolgendes aus:
„…………………Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX
Arzt für Allgemeinmedizin vom 23.12.2021
Der allgemeine Gesundheitszustand von Frau XXXX hat sich in
den letzten Monaten verschlechtert, vor allem im Bereich des
Rückens und der Beine. Sie kann ohne Rollmobil kaum mehr gehen und
leidet unter chronischen Schmerzen am ganzen Körper, die trotz
zahlreicher Medikamente nicht in den Griff zu bekommen sind.
Tätigkeiten im Haushalt kann sie keine mehr durchführen, an eine
Arbeitsfähigkeit ist nicht mehr zu denken. Laut Orthopäde ist eine
Verbesserung der Situation nicht mehr zu erwarten und daher eine
Pensionierung auf Grund der Behinderungen die einzige vernünftige
Lösung.
Dr. med. univ. XXXX Fachärztin für Psychiatrie vom 27.12.2021
Bei Frau XXXX besteht neben einem Morbus Behcet ein chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungs- und Stützapparates. Hinsichtlich psychiatrischer
Diagnosen besteht eine chronifizierte Depressio in Kombination mit einer
Grenzbegabung.
Diagnose: Rez. depressive Störung, dzt. mittelgradige depressive Episode
Orthopädizentrum, Ärztezentrum XXXX vom 17.12.2021
Anhaltende immer wieder exazerbierende Lumboischialgie mit vorallem
mehrmals in der Stunde einschießenden, die Mobilität einschränkenden
Schmerzen linke Leiste und ventraler Oberschenkel- ‚Ich muss mich
dann sofort hinsetzen und kann keinen Schritt weiter machen.‘
Bei multisegmentalen FC Arthrosen mit Vertebrostenose sowie
Bandscheibenschäden mit breitbasiger Bandscheibenherniation,
Zuletzt exacerbierter Schmerz linker Oberschenkel mit ausgeprägter
Flämatombildung bei z.n Sturz am 25.05.20 und Cont. Columnae vert.
lumbalis
ausgeprägte Schmerzen Knien bds bei Meniskopathie und
Varusgonarthrose bds. und retropattellarathrose bds. mit zunehmender
Befundverschlechterung der degen. Veränderungen des Kniegelenks re
und des Reizzustandes sowie Vergrößerung der Meniskuszyste,
Mobilität zuhause nur mittels Abstützen und außerhalb des Hauses auf
Rollator angewiesen
Multisegmentale Neuroforamita Einengung L1-S1
anhaltende Omalgie re mit Bewegungseinschränkung bei Omarthrose
und ACG Arthrose und RM Pathologie mit Binnenrissen,
Z.n. Cont. omi. dext.non rec. nach Sturz am 17.03.2018,
M.Behcet,
rezidivierende multilokuläre Gelenksschmerzen,
chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
rezidivierende Depressive Störungen
Es besteht das Begehren der Patientin für die Bewilligung einer Frühpension
In Zusammenschau der Vorgeschichte, der Befunde und der Klinik befürworten wir das
Begehren des Patienten für eine Frühpension.
Aus fachorthopädischer Sicht ist der Patient am Arbeitsmarkt nicht vertretbar
MRT der LWS vom 10.12.2020
Multisegmenfale chronische Osteochondrosen mit breitbasigen
Diskusprotrusionen, insbesondere bei L2/L3 und L4/L5.
Zusätzlich teils knöchernen teils diskogene Vertebrostenosen der Segmente
L2/L3 bis L5/S1. Auch hier das Punctum maximum bei L2/L3 und L4/L5.
Offenbar Inaktivitätsatrophie der autochthonen Rückenmuskulatur
Röntgen vom 12.11.2020
HWS: Ausgeprägte Osteochondrose C6/7
BWS: rechtskonvexe Skoliose, Cobb-Winkel 14 Grad
LWS: Inzipiente Osteochondrose L4/5 und L5/S1
MRT der Kniegelenke vom 25.11.2020
Rechts: Rißbildung des med.Meniskus, Partialruptur der med.Kollateralbandes, Chondropathie Grad II
Links: Rißbildung des med.Meniskus, Partialruptur der med.Kollateralbandes, Chondropathie Grad II
XXXX vom 09.02.2021
Ambulante Erstvorstellung Februar 2016 bei bekanntem M. Behcet (ED 2012)
Keine Aphten, keine Augenprobleme, keine Pustulose, somit derzeit weiterhin stabile Situation-
Laborchemisch stabil negative Entzündungsparameter ohne sonstige Auffälligkeiten. Aus
rheumatoiogischer Sicht Colchizin unverändert weiter (Verträglichkeit gegeben
Befund: XXXX Österreich vom 14.06.2021, Wirbelsäulenzentrum, XXXX Spital XXXX vom 22.06.2022, XXXX Wien vom 21.01.2021, UROGYNÄKOLOGISCHE AMBULANZ, XXXX Wien vom 09.12.2019
sind bereits in der im Aktengutachten vom 17.11.2021 dokumentiert
weiters siehe auch VGA vom 17.11.2021
Hörstörung beidseits 30%
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%
Tinnitus 10%
Degenerative Veränderungen der Gelenke 10%
obstruktives Schlafapnoesyndrom 10%
M. Behcet 10%
Uterovaginalprolaps 10%
Depressive Störung 10%
Gesamt-GdB 30%
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: ……………………
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt | 02.01.01 | 20 |
2 | Degenerative Veränderungen der Gelenke unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung | 02.02.01 | 20 |
3 | obstruktives Schlafapnoesyndrom Fixer Richtsatz | 06.11.01 | 10 |
4 | M. Behcet Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik | 01.01.01 | 10 |
5 | Uterovaginalprolaps unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt | 08.01.06 | 10 |
6 | Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert | 03.06.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die HNO-Ärztlichen Leiden werden gesondert berücksichtigt. Keine Änderung der übrigen Leiden.
Auch die nachgereichten Befunde erbringen keine neuen Erkenntnisse.
Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden.
Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamt-GA
X Dauerzustand
…………………“
7.2. Der ebenfalls von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für HNO, führte in seinem Aktengutachten vom 03.02.2022 folgendes aus:
„…………………Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2021-12 Tonaudiometrie: HNO Facharztzentrum Dr. XXXX , Dr. XXXX + Dr. XXXX : Im Tonaudiogramm bds. pantonale Hörstörung, Hörverlust nach Röser rechts 59%, links 58%.
2021-12 Arztbrief HNO Facharztzentrum Dr. XXXX , Dr. XXXX + Dr. XXXX :
Dg: Ohren bds: unauffällig. Audio: mittelgrad. Innenohrläsion bds
mittelgrad. Innenohrläsion bds., Die Pat. ist auf das Tragen der Hörgeräte dringend angewiesen.
Mit den Geräten kann sie sich in einer ruhigen Umgebung verständigen. Eine jährliche Kontrolle wurde vereinbart.
2021-10 VGA HNO Facharzt Dr. XXXX : GdB von 30% bei Hörstörung beidseits
Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB.
Tinnitus aurium 10% GdB.
2021-11 VGA Allgemeinmedizin Dr.in XXXX , GbB von 30%.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Hörgeräte (HdO bds.)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Z3/K3, oberer Richtwert, da die Hauptsprachfrequenzen über 50db liegen. | 12.02.01 | 40 |
2 | Tinnitus aurium Unterer Richtwert, da kompensiert. | 12.02.02 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die allgemeinmedizinischen Leiden werden gesondert eingeschätzt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vgl. zum VGA zeigt sich eine leichte Zunahme der Hörschwäche bds im Audiogramm.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Im Vgl. zum VGA erfolgte eine Erhöhung um eine Stufe auf 40% GdB aus HNO-ärztlicher Sicht.
X Dauerzustand
…………………“
7.3. Im aus den genannten Einzelgutachten von Dr.in XXXX und Dr. XXXX erstellten Gesamtgutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.02.2022, wird auszugsweise folgendes ausgeführt:
„…………………
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Z3/K3, oberer Richtwert, da die Hauptsprachfrequenzen über 50db liegen. | 12.02.01 | 40 |
2 | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt | 02.01.01 | 20 |
3 | Degenerative Veränderungen der Gelenke unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung | 02.02.01 | 20 |
4 | obstruktives Schlafapnoesyndrom Fixer Richtsatz | 06.11.01 | 10 |
5 | M. Behcet Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik | 01.01.01 | 10 |
6 | Uterovaginalprolaps unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt | 08.01.06 | 10 |
7 | Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert | 03.06.01 | 10 |
8 | Tinnitus aurium Unterer Richtwert, da kompensiert. | 12.02.02 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-8 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlimmerung von Leiden 1. Keine Änderung der übrigen Leiden.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Anhebung des GdB um 1 Stufe
X Dauerzustand
…………………“
8. Die zusätzlich eingeholten Sachverständigengutachten wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2022 dem Parteiengehör unterzogen. Die BF äußerte sich dazu nicht.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 13.01.2022, Dr. XXXX vom 03.02.2022 sowie das von Dr.in XXXX erstellte Gesamtgutachten vom 03.02.2022, die allesamt einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
10. Mit Schreiben vom 01.04.2022, eingelangt am 07.04.2022, brachte die BF einen Vorlageantrag ein. Sie wiederholte darin ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass am 01.04.2022 eine somatoforme Störung im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms, sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom gemäß dem Befundbericht des Neurochirurgen, Herrn Dr. XXXX , diagnostiziert worden sei. Diese äußere sich durch eine dauerhaft vorhandene chronische Schmerzerkrankung. Sie sei deshalb ohne Rollator nicht mehr gehfähig. Der Neurochirurg habe ein kleinschrittiges Gangbild sowie Druckschmerzhaftigkeit an den Tenderpoints festgestellt. Zur Begründung habe er ausgeführt, dass unter Zusammenschau die gegenseitige Verstärkung der Funktionsbeeinträchtigungen durch das chronische Schmerzsyndrom mit Fibromyalgie und die organisch-manifesten Leiden mit ihren Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule, der Schultergelenke und der Kniegelenke zu berücksichtigen seien. Die belastungsunabhängig auftretenden Schmerzen im Kniescheibenbereich beider Gelenke sowie im Lendenwirbelsäulenbereich würden durch das manifeste chronische Schmerzsyndrom mit somatoformer Störung und der Fibromyalgiekomponente erheblich verstärkt werden, sodass sie häufigere Pausen machen und sich hinsetzen müsse. Am 14.03.2022 habe der Rheumatologe, Dr. XXXX folgende Krankheitsbilder diagnostiziert: Multisegmentale Neuroforamenstenosen L1-S1, Chronische Lumboischialgie, Morbus Behcet, Chronisches Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits und Stressinkontinenz. Die ständige Begleitung ihrer Schmerzen an unterschiedlichen Körperteilen erschwere ihren Alltag und mache ihr Leben unmöglich. Aufgrund der chronischen Schmerzen würde sie umfangreiche Schmerzmittel und Antidepressiva zu sich nehmen. Ihr Gehvermögen sei dadurch sehr eingeschränkt. Nach einem Ganzkörper MRT vom 22.02.2022 sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule wesentlich beeinträchtigt und die vorliegenden Funktionsstörungen würden sich auf die Gehfähigkeit auswirken, sodass die Benützung eines Rollators nötig sei. Aus diesem Grund habe sie auch einen baldigen Termin zur stationären Rehabilitation. Dem Vorlageantrag legte die BF diverse weitere medizinische Befunde bei, darunter einen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 17.12.2021.
11. Am 25.04.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, der unter der Aktenzahl W173 2254303-1 protokolliert wurde.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2022, W173 2254303-1/4E, wurde die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Die belangte Behörde wurde angewiesen ein auf der persönlichen Untersuchung der BF basierendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie einzuholen.
13. Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein. In seinem auf der persönlichen Untersuchung der BF basierenden Sachverständigengutachten vom 18.08.2022 stellte er auszugsweise Folgendes fest: „…………………
Anamnese:
Die Begutachtete erklärt, dass sie alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß
beantwortet habe. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Begutachtete vom SV noch gefragt, ob sie sonst zusätzlich noch etwas vorlegen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Die Begutachtete erklärt, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind.
SACHVERHALT:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
ANAMNESE:
bei Anamnese und Status bestehen erhebliche Sprachschwierigkeiten, deshalb wird die anwesende Begleitperson zum Dolmetschen zugezogen, für die Untersuchung selbst ist die BP nicht erforderlich;
seit dem letzten SVGA keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle;
Derzeitige Beschwerden:
ich kann nicht aufrecht gehen, muß Rollator benützen, habe im ganzen Körper Schmerzen, besonders Gelenkschmerzen in allen Gelenken
Gefühlsstörungen: Hände schlafen manchmal ein
Lähmungen: keine
Gehleistung: einige 100m mit Rollator
Stufensteigen: 1 Stockwerk mit Anhalten
VAS (visuelle Analogskala): 7,5
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
B: war gerade auf Reha
M: Duloxitin 30mg; Hydal ret. 2mg; Hydal ret. 4mg; Laxogol; Oleovit D3 gtt; Colctab 1mg; Diclovit b.B.; Lansoprazol 30mg;
HM: Rollator
Sozialanamnese:
Familie: verheiratet, 4 Kinder
Beruf / Arbeit: Krankenstand
Wohnung: 1. Stock; mit Lift
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2021/09: SVGA Dr. XXXX , AM: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt 02.01.01, 20%;
2 Degenerative Veränderungen der Gelenke, unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung, 02.02.01, 10%;
3 obstruktives Schlafapnoesyndrom, Fixer Richtsatz 06.11.01, 10%;
4 M. Behcet, Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik 01.01.01, 10%; 5 Uterovaginalprolaps, unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt 08.01.06, 10%;
6 Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 03.06.01, 10% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.; UZBÖVM nicht gegeben;
2021/10: SVGA Gesamtgutachten Dr. XXXX , AM: 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB. 12.02.01, 30%; 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt 02.01.01, 20%; 3 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekomepensiert. 12.02.02, 10%; 4 Degenerative Veränderungen der Gelenke unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle 02.02.01, 10%; 5 obstruktives
Schlafapnoesyndrom, Fixer Richtsatz 06.11.01, 10%; 6 M. Behcet Wahl dieser
Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik 01.01.01, 10%;
7 Uterovaginalprolaps unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt 08.01.06, 10%;
8 Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 03.06.01 10%; Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.; UZBÖVM: Der behinderungsbedingte Bedarf eines Rollators konnte anläßlich der ho Untersuchung nicht objektiviert werden. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar.
2021/11: Aktengutachten Dr. XXXX , AM: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung.
2022/01: Aktengutachten Dr. XXXX , AM: Die HNO-Ärztlichen Leiden werden gesondert berücksichtigt. Keine Änderung der übrigen Leiden. Auch die nachgereichten Befunde erbringen keine neuen Erkenntnisse.
2022/02: Aktengutachten Dr. XXXX , FA HNO: 1 Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Z3/K3, oberer Richtwert, da die Hauptsprachfrequenzen über 50db liegen, 12.02.01, 40%;
2 Tinnitus aurium Unterer Richtwert, da kompensiert. 12.02.02, 10%;
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H:
2022/02: SVGA Gesamtgutachten Dr. XXXX , AM: 1 Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Z3/K3, oberer Richtwert, da die Hauptsprachfrequenzen über 50db liegen. 12.02.01, 40%;
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt 02.01.01, 20%;
3 Degenerative Veränderungen der Gelenke unterer Rahmensatz, da
Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung 02.02.01, 20%;
4 obstruktives Schlafapnoesyndrom, Fixer Richtsatz 06.11.01, 10%;
5 M. Behcet, Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik 01.01.01, 10%; 6 Uterovaginalprolaps, unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt 08.01.06, 10%; 7 Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 03.06.01, 10%; 8 Tinnitus aurium Unterer Richtwert, da kompensiert. 12.02.02, 10%;
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.; UZBÖVM nicht gegeben;
Von AS / BF zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:
2022/04: Befund Dr. XXXX , FA XXXX . (?): Dg: Fibromyalgie; Pc: keine neurochirurg. Therapieoption (keine Infiltration oder Operation), ad Rheumatologie
2022/05: Befund Dr. XXXX , FA Innere Medizin und Rheumatologie: Dg: chron. Lumboischialgie,
Mb. Behcet, chron. Schmerzsyndrom, Gonarthrose bds., Stressinkontinenz, multisegmentale Neuroforamenstenosen L1-S1
2022/06: Reha-Klinik XXXX : Dg: Lumboischialgie bds., NFS L1-S1, multiseg. degen. Veränderungen, chron. Schmerzsyndrom, fragl. Fibromyalgie, chron. Depressio, Gonarthrose bds., Behcet-Krankheit, Stressinkontinenz; bei Aufnahme und Entlassung neurolog. Status unauffällig; Reha-Ziel großteils erreicht;
2022/07: Befund Dr. XXXX , FÄ Orthopädie: Dg: Lumboischialgie bds., Discusextrusion L2/3, Protrusion L4/5, Spondylarthrosen L3-S1, Cervikalsyndrom, chron. Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Mb. Behcet; Th: Infiltrationen, ad Knochendichtemessung;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut.
Ernährungszustand: Adipös
Größe: 159,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Hörvermögen: beeinträchtigt, Hörgerät bds. (siehe Vorgutachten)
Sehvermögen: beeinträchtigt (kein Befund vorhanden)
A) CAPUT/COLLUM: unauffällig
THORAX: unauffällig
Atemexkursion: 4cm
ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig
B) WIRBELSÄULE:
Im Lot
Schulter- und Beckengeradstand, steht vorgeneigt, Aufrichten aber gut möglich
Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein
Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits
Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein
Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt,
Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur
Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe
C) OBERE EXTREMITÄTEN:
Rechtshänderin
Nacken- und Kreuzgriff beidseits endlagig eingeschränkt
muskuläre Verhältnisse schlaff
Durchblutung unauffällig
Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig
Sämtliche großen und kleinen Gelenke der oberen Extremitäten sind beidseits
altersentsprechend bandfest, frei und schmerzfrei beweglich.
NEUROLOGIE obere Extremitäten:
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft
Sensibilität: ungestört
Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ
D) UNTERE EXTREMITÄTEN:
Valgusstellung: 5 Grad
OBERSCHENKEL:
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich
UNTERSCHENKEL:
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich
Sämtliche großen und kleinen Gelenke der unteren Extremitäten sind beidseits
altersentsprechend bandfest, frei und schmerzfrei beweglich.
Fußsohlenbeschwielung: normal
E) DURCHBLUTUNG: unauffällig
F) NEUROLOGIE untere Extremitäten:
Lasegue: bds. negativ; Bragard: bds. negativ
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar
Sensibilität: unauffällig
G) BEINLÄNGE:
seitengleich;
Gesamtmobilität – Gangbild:
Hilfsmittel: Rollator
Schuhwerk: normale HS
Zehenballen- und Fersenstand: beidseits angedeutet durchführbar
Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar
Anhalten: erforderlich beim Aufstehen / Stehen
An-und Auskleiden: ohne Hilfe durchführbar
Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig
Hocke: beidseits angedeutet durchführbar
Gangbild: im Untersuchungsraum vorgeneigt, kleinschrittig, aber symmetrisch; am Gang mit Rollator ohne Abstützung aufrecht gehend und flott ausschreitend;
Schrittlänge: 0,5 - 1,5 SL
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ in Zusammenarbeit mit der Tochter;
kooperativ; kein Hinweis auf relevante psychische Störung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens, mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Z3/K3, oberer Richtwert, da die Hauptsprachfrequenzen über 50db liegen. | 12.02.01 | 40 |
2 | Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades bei degenerativen Veränderungen Auswahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden und mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik wurde hierbei berücksichtigt. | 02.01.01 | 20 |
3 | Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades bei degenerativen Veränderungen Auswahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden und mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik wurde hierbei berücksichtigt. | 02.02.01 | 20 |
4 | Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – leichte Form Fixer Richtsatz | 06.11.01 | 10 |
5 | Morbus Behcet: Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen der Haut, Leichte Formen Fixer Rahmensatz
| 01.01.01 | 10 |
6 | Uterovaginalprolaps unterer Rahmensatz, da mit Pessar versorgt | 08.01.06 | 10 |
7 | Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert | 03.06.01 | 10 |
8 | Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Unterer Richtwert, da kompensiert. | 12.02.02 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Grad der Behinderung von Leiden 1 legt den Gesamtgrad der Behinderung fest.
Leiden 2 bis 8 erhöhen nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten ist bei der Untersuchung keine einschätzungsrelevante gesundheitliche Veränderung festzustellen, welche eine Neueinstufung bzw. Neubeurteilung erforderlich macht.
Auch aus den mitgebrachten Befunden (Neurochirurgie, Rehabilitationsaufenthalt, Orthopädie und Innere Medizin) sind gegenüber den Vorbefunden und Vorgutachten keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.
X Dauerzustand……………
1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonie auftreten? Nein
…………….
Begründung: Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an allen Extremitäten und der Wirbelsäule keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben und eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar ist. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten.
Die Notwendigkeit des verwendeten Rollators als behinderungsbedingtes Erfordernis kann bei der Untersuchung mittels der objektivierbaren Funktionsdefizite nicht nachvollzogen werden und ist somit nicht als behinderungsrelevant einzustufen.
…………………………..“
14. Mit Bescheid vom 02.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend führte sie aus, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung der BF beruhende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, vom 18.08.2022.
15. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2022 erhob die BF mit Schreiben vom 21.09.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die BF aus, mit dem Ergebnis nicht einverstanden zu sein. Es werde die Erhöhung des Prozentsatzes ihrer Behinderung beantragt. Sie könne ihr Gleichgewicht nicht halten und sich ohne Rollator nicht fortbewegen.
16. Am 03.10.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt erneut dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, der unter der gegenständlichen Aktenzahl protokolliert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF beantragte am 11.06.2021 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF ist türkische Staatsbürgerin und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich mit einer Gültigkeit bis zum 09.04.2025. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens, mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Z3/K3, oberer Richtwert, da die Hauptsprachfrequenzen über 50db liegen. | 12.02.01 | 40 |
2 | Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades bei degenerativen Veränderungen Auswahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden und mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik wurde hierbei berücksichtigt. | 02.01.01 | 20 |
3 | Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades bei degenerativen Veränderungen Auswahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden und mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik wurde hierbei berücksichtigt. | 02.02.01 | 20 |
4 | Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – leichte Form Fixer Richtsatz | 06.11.01 | 10 |
5 | Morbus Behcet: Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen der Haut, Leichte Formen Fixer Rahmensatz
| 01.01.01 | 10 |
6 | Uterovaginalprolaps unterer Rahmensatz, da mit Pessar versorgt | 08.01.06 | 10 |
7 | Depressive Störung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert | 03.06.01 | 10 |
8 | Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Unterer Richtwert, da kompensiert. | 12.02.02 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
1.3. Die medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF vorgenommen.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 v.H. Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch die Leiden 2-8 nicht erhöht, da es an einem wechselseitigen ungünstigen Zusammenwirken in behinderungsrelevanten funktionseinschränkenden Ausmaß fehlt.
1.5. Für die Verwendung eines Rollators besteht auf Grund der objektivierbaren Funktionsdefizite bei der BF keine behinderungsrelevante Notwendigkeit.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF wird auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 18.08.2022, sowie das ebenfalls in Teilen wiedergegebene und von der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende Gutachten von Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.02.2022, und das Aktengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 03.02.2022 verwiesen. Die beauftragten Sachverständigen gehen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, basieren auf der persönlichen Untersuchung der BF und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die genannten Aktengutachten von Dr.in XXXX und Dr. XXXX basieren auf den von der BF vorgelegten Befunden und beziehen diese umfassend in die Einschätzung ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen ein. Das nunmehr von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten deckt sich auch mit den im bisherigen medizinischen Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 03.2.2022 und der von Dr.in XXXX daraus gezogenen Gesamtbeurteilung vom 03.02.2022. Es kam zwischen den beauftragten Sachverständigen und ihren Gutachten zu keinen Abweichungen in der Einschätzung der Funktionsbeeinträchtigungen der BF und dem Grad der Behinderung der einzelnen Leiden, die sich auf den Gesamtgrad der Behinderung der BF auswirken würden.
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten waren allesamt als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren von der BF vorgelegten medizinischen Befunde, sowie ihr laufendes Vorbringen in den eingebrachten Stellungnahmen wurden in die Beurteilungen der Sachverständigen aufgenommen.
Die beigezogenen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Die Einschränkung des Hörvermögens der BF erreicht als führendes Leiden 1 einen Grad der Behinderung von 40%. Die Beurteilung, um welchen Grad der Störung es sich handelt und welcher Rahmensatz heranzuziehen ist, erfolgt anhand der Tabelle in der Einschätzungsverordnung. Der Sachverständige Dr. XXXX , FA für HNO, ordnete die Hörstörung der BF unter die Zeile 3 und Kolonne 3 der Tabelle ein und stellte damit eine mittelgradige Schwerhörigkeit der BF fest. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden der BF ergibt sich ein Hörverlust von 59% rechts und 58% links. Der Sachverständige zog dabei wegen der über 50db liegenden Hauptsprachfrequenz den oberen Richtwert heran und legte damit den Grad der Behinderung mit 40% fest. Dafür ist in der Tabelle bei einem Hörverlust von 40-60% ein Grad der Behinderung von 20-40% vorgesehen. Da der Hörverlust der BF an der oberen Grenze zur hochgradigen Schwerhörigkeit liegen, ist die Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz als nachvollziehbar und schlüssig zu werten. Eine höhere Einschätzung kommt nur bei einem höheren Prozentausmaß des Hörverlustes in Betracht, der sich jedoch aus den vorgelegten Befunden der BF nicht ergibt.
Die als Leiden 2 angeführten Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades erreichen einen Grad der Behinderung von 20% und wurden mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01. eingeschätzt. Es bestehen zwar klinische Beschwerden und mäßige radiologische Veränderungen. Bei der BF liegen jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vor. Es besteht keine Notwendigkeit einer Dauertherapie. Auch der Sachverständige Dr. XXXX , FA für Orthopädie, konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF bei der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule nur endlagige Einschränkungen feststellen. Es lagen keine Druck-, Klopf- oder Stauungsschmerzen vor. Vom genannten Sachverständigen wurde auch die Beschwerdesymptomatik berücksichtigt. Die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 20% ist daher nachvollziehbar. Für eine höhere Einschätzung wären maßgebliche radiologische Veränderungen und rezidivierende Episoden, die über Wochen andauern, sowie ein andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik oder physikalische Therapien und Analgetika erforderlich. Dies wurde von der BF in der Beschwerde weder vorgebracht, noch wurde eine solche Symptomatik durch den beauftragten Sachverständigen festgestellt. Wie aus dem Aufenthalt der BF in der Reha-Klinik XXXX im Juni 2022 hervorgeht, ist ihr neurologischer Status unauffällig. Nach dem zuletzt vorgelegten Befund von Dr. XXXX FÄ für Orthopädie, waren Infiltrationen erforderlich. Die Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht. Die Einordnung des Sachverständigen ist als nachvollziehbar und schlüssig zu werten.
Die bei der BF festgestellte generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades bei degenerativen Veränderungen (Leiden 3) wurde ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 20% mit dem oberen Rahmensatz der gewählten Positionsnummer 02.02.01. eingeschätzt. Der Sachverständige Dr. XXXX , FA für Orthopädie, ermittelte bei der persönlichen Untersuchung im Gutachten vom 18.8.2022 bei den oberen Extremitäten bei sämtlichen großen und kleineren Gelenken eine alterstentsprechende bestehende Bandfestigkeit mit einer freien und schmerzfreien Beweglichkeit. Die Sensibilität war ungestört. Dies gilt auch für die großen und kleinen Gelenke der unteren Extremitäten. Auch sie waren altersentsprechend bandfest, frei und schmerzfrei beweglich. Es lag bei den unteren Extremitäten eine unauffällige Sensibilität vor. Damit konnte nur eine geringfügige Funktionseinschränkung des Bewegungsapparates festgestellt werden. Der Sachverständige hat bei diesen geringgradigen Funktionseinschränkungen die klinischen Beschwerden und die mäßigen radiologischen Veränderungen in Verbindung mit der Beschwerdesymptomatik mitberücksichtigt. Mäßigen Funktionseinschränkungen konnten bei Leiden 3 vom genannten Sachverständigen nicht objektiviert werden, sodass eine höhere Einschätzung ausscheidet.
Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom der BF (Leiden 4) wurde mit einem Grad der Behinderung von 10% unter der Pos.Nr. 06.11.01 eingeschätzt, da es sich bei der BF um eine leichte Form der Erkrankung handelt, für die ein fixer Rahmensatz besteht. Es liegt bei der BF keine Indikation zur nächtlichen Beatmung vor, weshalb die Einordnung der Funktionsbeeinträchtigung unter eine Positionsnummer mit einem höheren Rahmensatz nicht in Betracht kommt. Die Einschätzung des Leidens ist daher schlüssig und ausreichend begründet.
Die Morbus Behcet Erkrankung (Leiden 5) wurde mit einem Grad der Behinderung von 10% eingeschätzt. Das Prozentmaß entspricht dem fixen Rahmensatz für leichte Formen entzündlicher, exanthematischer, toxischer, allergischer, infektiöser, immunologischer bzw. autoimmunologischer, nicht entzündliche Erkrankungen der Haut unter Pos.Nr. 01.01.01. Der fixe Rahmensatz von 10% ist anzunehmen, wenn die Erscheinungen weitgehend begrenzt sind, bis zu zwei Mal im Jahr für wenige Wochen auftreten und gut beherrschbar sind. In dem von der BF vorgelegten Befund der XXXX vom 9.2.2021 wurde eine stabile Situation bei dieser Erkrankung der BF beschrieben. Es lagen keine Apthen, Augenprobleme oder Pustulose vor. Für eine höhere Einschätzung wäre das länger andauernde Bestehen der Beschwerden, die zwar weitgehend begrenzt sind, jedoch trotz adäquater Therapie mit funktionellen Beeinträchtigungen einhergehen, notwendig. Da dies bei der BF von den beauftragten Sachverständigen nicht festgestellt wurde und sich auch aus den vorgelegten medizinischen Befunden nicht entnehmen lässt, war die Einschätzung des Leidens als leichte Form der Erkrankung als schlüssig zu werten und die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 10% nachvollziehbar.
Der als Leiden 6 angeführte Uterovaginalprolaps der BF wird mit einem Grad der Behinderung von 10% mit dem unteren Rahmensatz für Entleerungsstörungen der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades unter die Pos.Nr. 08.01.06. eingestuft. Das Leiden der BF wird mit einem Knopfpessar kompensiert. Dadurch kommt es nur zu einer geringen Restharnbildung. Dies ergibt sich aus dem Befund des XXXX vom 21.1.2021. Für einen höheren Grad der Behinderung wäre eine manuelle Entleerung bei erheblicher Restharnbildung notwendig, die bei der BF nicht festgestellt werden konnte. Die Einschätzung dieses Leidens mit dem unteren Rahmensatz ist daher als nachvollziehbar und schlüssig zu werten.
Die depressive Störung der BF (Leiden 7) wird ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10% und somit mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01. eingeschätzt. Die BF therapiert diese Gesundheitsbeeinträchtigung medikamentös unter fachärztlicher Aufsicht mit begleitender Psychotherapie, wie sich aus dem vorgelegten Befund von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin, vom 27.12.2021 hervorgeht. Es bestehen keine psychotischen Symptome, die mit Phasen von zwei Wochen andauern. Diese Einschätzung ist als nachvollziehbar und schlüssig zu werten. Es ergeben sich keine Hinweise, die eine höhere Einschätzung des Leidens begründen würden.
Die als Leiden 8 angeführten Ohrgeräusche (Tinnitus) der BF werden mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.02. und damit einem Grad der Behinderung von 10% eingeschätzt. Diese Beeinträchtigung der BF wird kompensiert. Es wurden von der BF auch in Verbindung mit der Tinnituserkrankung keine nennenswerten psychischen oder vegetativen Begleiterscheinungen vorgebracht. Die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 10% ist daher ausreichend begründet. Für eine höhere Einschätzung wären erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen erforderlich, die jedoch nicht festgestellt wurden. Somit ist die Einschätzung als nachvollziehbar zu werten.
Schlüssig wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX , FA für Orthopädie, in seinem Gutachten vom 18.8.2022 ausgeführt, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 durch die übrigen Leiden 2-8 nicht erhöht wird, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt. Auch die Sachverständige, Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem zusammenfassenden Gutachten vom 03.02.2022 fest, dass der Grad der Behinderung des Leiden 1 nicht durch die Leiden 2-8 erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Das Beschwerdevorbringen der BF, sie könne ihr Gleichgewicht nicht halten und sich ohne Rollator nicht fortbewegen, kann nicht überzeugen. Der Sachverständige Dr. XXXX , FA für Orthopädie, konnte in seinem Gutachten vom 18.8.2022 keine behinderungsbedingte Notwendigkeit für die Verwendung eines Rollators auf Grund der objektivierbaren Funktionsdefizite der BF bei der persönlichen Untersuchung feststellen. Dafür sprechen insbesondere die Einschätzungen der Leiden 2 und 3 der BF. Die Wirbelsäule der BF weis bei degenerativen Veränderung nur geringradige Funktionseinschränkungen mit mäßigen radiologischen Veränderung auf. Ebenso lagen bei Leiden 3 in Form der generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades bei degenerativen Veränderungen nur geringgradige Funktionseinschränkungen vor. Dies zeigte sich bei den großen und kleinen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten mit unauffälliger Sensibilität. Sie waren altersentsprechend bandfest, frei und schmerzfrei beweglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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