BVwG W173 2254303-1

BVwGW173 2254303-120.6.2022

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W173.2254303.1.00

 

Spruch:

 

W173 2254303-1/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag der XXXX , geb. am XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.03.2022, OB: XXXX , betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

 

A)

Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , geb. am XXXX , türkische Staatsbürgerin (in der Folge Beschwerdeführerin, BF), beantragte am 11.06.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung führte sie Osteochondrosen, Vertebrostenose, Meniskuszyste rechts, Omalgie sowie Morbus Behcet an. Dem Antrag schloss die BF diverse medizinische Befunde an, darunter zwei Befunde des Orthopädiezentrums XXXX der Fachärzte für Orthopädie Dr. XXXX vom 09.04.2021, sowie von Dr. XXXX vom 26.04.2021 sowie ein MTR vom 25.11.2020 zu beiden Kniegelenken an. Sie legte auch eine Kopie ihres Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis zum 09.04.2025 vor.

2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, ein. Aus den beiden Sachverständigengutachten wurde schließlich eine Gesamtbeurteilung gezogen.

2.1. Die beauftragte Sachverständige, Frau Dr.in XXXX , führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.09.2021, das auf der persönlichen Untersuchung der BF basiert, folgendes aus:

„…………………

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX , FA für Orthopädie vom 26.04.2021

immer wieder exazerbierende Lumboischialgie

Varusgonarthrose bds. mit zunehmender Befundverschlechterung der

degen. Veränderungen des Kniegelenks re und des Reizzustandes

sowie Vergrößerung der Meniskuszyste

Omalgie re mit Bewegungseinschränkung bei Omarthrose

M.Behcet,

rezidivierende multilokulare Gelenksschmerzen

chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Dr. XXXX , FA für Orthopädie vom 09.04.2021

Coxarthrose !i.,

Osteochondrosen,

Vertebrostenose,

beginnende knöcherne Vertebrostenose L2/L3,

Vergrößerung Meniskuszyste re.,

Omalgie dext.,

incip. Varusgonarthrose bds,

rezidiv, multilokuläre Gelenksschmerzen,

Periarthrosis humero scapularis re.,

Cervicalsyndrom,

Lumbalgie, ISG Arthralgie/Blockierung,

FC -Arthrose LWS,

z.n. Cont. omi. dext. non ree, Cervicobrachialgie

Periarthrosis humero scapularis re.

Dr. med. univ. XXXX

Fa für Psychiatrie vom 12.03.2021 (schlecht lesbar)

depressive Störung

Dr. XXXX

Arzt für Allgemeinmedizin vom 24.03.2021

M.Behcet, chron. Schmerzsyndrom, chron. Unterbauchschmerzen,

ausgeprägte Osteochondrose C6/7,

chron. Omalgie re bei Om- u. AC-Arthrose u. Binnenrissen in Rotatorenmanschette

chron. Lumboischiaigie bei Discusprolaps L2/3 mit Vertebrostenose,

Discusprotrusionen L3-5, Osteochondrosen L4-S1,

Meniskusläsion 4 rechtes Knie medial, Varus-Gonarthrose bds.,

cerebrale Mikroangiopathien,

Myopie, Presbyakusus u. Tinnitus bei Innenohrläsion bds., Hörgeräte bds.,

obstruktives Schlafapnoesyndrom,

rezidivierend depressive Störung,

Stressinkontinenz und chron. rezidiv. Harnwegsinfekte bei Descensus vaginae,

Varikositas bei chron. venöser Insuffizienz 2

st.p. Katarakt-OP li 22.12.20 u. re 28.12.20

XXXX vom 09.02.2021

Ambulante Erstvorstellung Februar 2016 bei bekanntem M. Behcet (ED 2012) und bisheriger

Betreuung im XXXX .

Keine Aphten, keine Augenprobleme, keine Pustulose, somit derzeit weiterhin stabile Situation.

Laborchemisch stabil negative Entzündungsparameter ohne sonstige Auffälligkeiten. Aus rheumatologischer Sicht Colchizin unverändert weiter

XXXX Wien vom 12.07.2017

Uterovaginalprolaps, NNB, Vd a neurogene Blase, M Behchet, Diskopathien Protrusionen LWS 3/4, St p akut

Thyreoiditis. Pat mit dem Pessar zufrieden.

Untersuchungsbefund:

…………….

Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.

Untere Extremitäten: Zehenspitzen und Fersenstand mit Anhalten gut durchgeführt, sowie Einbeinstand bds. gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermidert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, Varikositas bds,

Wirbelsäule: FB 0cm

Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt

Gesamtsmoblität-Gangbild:

Kommt mit Rollator, damit geht der AW flotten schnellen und großen Schrittes, Ent- und Bekleiden wird eigenständig durchgeführt

Freies Gehen: Der Oberkörper wird weit nach vorne gebeugt, die Hände im Kreuz, freies Gehen jedoch gut möglich.

………………………

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt

02.01.01

20

2

Degenerative Veränderungen der Gelenke

unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung

02.02.01

10

3

obstruktives Schlafapnoesyndrom

Fixer Richtsatz

06.11.01

10

4

M.Behcet

Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik

01.01.01

10

5

Uterovaginalprolaps

unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt

08.01.06

10

6

Depressive Störung

unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert

03.06.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -

X Dauerzustand

……………………“

2.2. In seinem auf der persönlichen Untersuchung der BF basierenden Sachverständigengutachten vom 21.10.2021 führte der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für HNO, folgendes aus:

„…………………

Anamnese:

Sprachbarriere, Tochter übersetzt. Hörstörung beidseits seit ca. 2007. Hat Hörgeräte bds. seit ca. 2015 von ‚ XXXX ‘ in der XXXX .

Keine Operationen im HNO-Bereich.

Allergien keine.

Derzeitige Beschwerden:

Hörstörung beidseits, Tinnitus beidseits.

Nacken- und Rückenschmerzen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

2 HdO-Hörgeräte.

Med: s. allgemeinmed. GA.

Sozialanamnese:

zu Hause - kann nicht mehr arbeiten

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2019-09 und 2020-01 Befunde von HNO-GP XXXX : Tinnitus bds., mittel- bis hochgradige Hörstörung bds, hat Hörgeräte, leichtgradiges OSAS; Nasenmuschelhypertrophie

Untersuchungsbefund:…………

Klinischer Status – Fachstatus:

Re Ohr: o.B.

Li Ohr: o.B.

Nase: Keine Schwellung, kein freies Sekret; Septum nach li

Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht, dzt. keine Aphten.

Zähne: tlw. fehlend, abgeschliffen

Tonsillen: bland.

Hals/Gesicht: keine Dolenzen (!), keine umschriebenen Schwellungen, Kopf frei beweglich.

Stimme: normal

Klin. Hörprüfung: W im Kopf, + r+

1 v 2; 4 V 4

Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kHz): re 20,20,50,50,40,40; li 25,30,50,40,35,45; d.i. eine mediocochleäre Hörstörung bds, Hörverlust nach Röser rechts 49%, links 46%.

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt mit Rollator, aber recht flott

Status Psychicus:

orientiert, Duktus klar, ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hörstörung beidseits

Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB.

12.02.01

30

2

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt ist

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine maßgebliche Nasenatmungsbehinderung liegt nicht vor.

M.Behcet wurde im allgemeinmed. GA berücksichtigt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -

X Dauerzustand

…………………“

2.3. Auf der Grundlage der beiden genannten Gutachten erstellte Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, am 21.10.2021 ein Gesamtgutachten, in dem auszugsweise folgendes ausgeführt wird:

„…………………

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hörstörung beidseits

Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB.

12.02.01

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt

02.01.01

20

3

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

4

Degenerative Veränderungen der Gelenke

unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung

02.02.01

10

5

obstruktives Schlafapnoesyndrom

Fixer Richtsatz

06.11.01

10

6

M. Behcet

Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik

01.01.01

10

7

Uterovaginalprolaps

unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt

08.01.06

10

8

Depressive Störung

unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert

03.06.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-7 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine maßgebliche Nasenatmungsbehinderung liegt nicht vor.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -

X Dauerzustand

………………………………….“

3. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und die daraus gezogene Gesamtbeurteilung wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 05.11.2021 dazu vor, sie würde seit 2015 unter Ganzkörperschmerzen leiden, die mit hochdosierten Schmerzmitteln, Schmerzinfiltrationen und Physiotherapie behandelt würden. Die Schmerzen seien über die Jahre unerträglicher geworden. Im Jahr 2018 habe ihr Orthopäde Dr. XXXX binnen eines Monats zwei Mal im unteren Rücken rechts und links eine C-Bogen gezielte Infiltration bei Bandscheibenvorfällen durchgeführt. Durch die Therapie seien weitere Leiden hinzugekommen und es gehe ihr seither gesundheitlich schlechter, sodass sie auf einen Rollator angewiesen sei. Ohne diesen könne die BF ihr Gleichgewicht nicht herstellen und längere Strecken nicht ohne Hilfe bewältigen. Es sei ihr nicht möglich, selbstständig von ihrem Wohnort bis zur nächsten Autobushaltestelle zu gehen. Zur Bewältigung solcher Strecken, sowie bei Haushaltstätigkeiten sei sie auf ihren Ehemann und ihre Tochter angewiesen, die sie mit dem Auto bringen oder begleiten würden. Seit August 2021 werde sie infolge der Ganzkörperschmerzen in der Türkei therapiert. Dem Schreiben legte die BF ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Darunter finden sich unter anderem Röntgenbefunde, Befunde über MRT, einen Befund aus der Rheumaambulanz der Klinik XXXX vom 09.02.2021 sowie einen Befund des Wirbelsäulenzentrums des Orthopädischen XXXX 22.06.2021.

4. Anlässlich des ergänzenden Vorbringens der BF holte die belangte Behörde ein auf Basis der Aktenlage erstelltes, weiteres Sachverständigengutachten, von Dr.in. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Die beauftragte Sachverständige führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 18.11.2021 folgendes aus:

„…………………

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

…………………

Nachgereichte Befunde

UROGYNÄKOLOGISCHE AMBULANZ, XXXX Wien vom 09.12.2019

Subjektiv besser, allerdings Sprachbarriere, Ringpessar wird verwendet, IAluril dürfte auswärts durchgeführt werden

DIAGNOSE: SUI

THERAPIE:

BBT weiter, E2, Knopfpessar

PROZEDERE:

Da es der Pat subjektiv besser gehen dürfte, keine Änderung des Managements derzeit - KO somit bei Verschlechterung der Symptome,

XXXX Wien vom 12.06.2018

Ring gut vertragen.

Klare subjektive Besserung auf allen Ebenen.

Harnverlust mehrmals täglich bei Husten oder schwerem Tragen, sie spürt den HV nicht immer

Vorlagenwechsel 1 x tgl.

Keine BOP-Symptome.

PROC

Die Pat. ist nicht ganz zufrieden mit der Verbesserung.

Sie wird nochmals aufgefordert, das BBT unter Anleitung weiter zu verfolgen (ganze 10 Sitzungen).

Sie möchte eine Operation vermeiden.

Rp Inkontinenz Pads Grösse 1 Mini Long

XXXX Wien vom 21.01.2021

Patientin kommt heute zur KO, HV eher schlechter geworden trotz regelm Tragen des Ringpessars;

weiters Senkungsbeschwerden mit Druckgefühl nach unten

Füllzystometrie = unauff., HD bei 290 ml, Stresstest im Liegen und Stehen neg.

Wechsel des pessars - ein Knopfpessar wurde neu eingesetzt

Terminiserung zur Senkungs OP

Dr. XXXX

Arzt für Allgemeinmedizin vom 24.03.2021

M.Behcet, chron. Schmerzsyndrom, chron. Unterbauchschmerzen,

ausgeprägte Osteochondrose C6/7,

chron. Omalgie re bei Om- u. AC-Arthrose u. Binnenrissen in Rotatorenmanschette

chron. Lumboischialgie bei Discusprolaps L2/3 mit Vertebrostenose,

Discusprotrusionen L3-5, Osteochondrosen L4-S1,

Meniskusläsion 4° rechtes Knie medial, Varus-Gonarthrose bds.,

cerebrale Mikroangiopathien,

Myopie, Presbyakusus u. Tinnitus bei Innenohrläsion bds., Hörgeräte bds.,

obstruktives Schlafapnoesyndrom,

rezidivierend depressive Störung,

Stressinkontinenz und chron. rezidiv. Harnwegsinfekte bei Descensus vaginae,

Varikositas bei chron. venöser Insuffizienz 2°

st.p. Katarakt-OP li 22.12.20 u. re 28.12.20

XXXX Österreich vom 14.06.2021

Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Zweifel an der Arbeitsfähigkeit wird eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit nach §8 ALVG in der Gesundheitsstraße vorgeschlagen.

Regelmäßige internistische, orthopädische und psychiatrische Kontrollen

Gesprächstherapie in Muttersprache

Dr. med. univ. XXXX

Fachärztin für Psychiatrie vom 21.01.2020

Rez. depressive Störung, dzt. mittelgradige depressive Episode

Frau XXXX leidet seit Jahren unter depressive Symptomatik,

anamnestisch war sie im Jahr 2003, 2007 in psychiatrischer Behandlung,

im Jahr 2017 und seit Juli 2019 bei mir in psychiatrischer Behandlung,

im Jahr 2016 war sie wegen therapieresistente Schmerzen in der

KH der XXXX in Behandlung.

Das klinische Bild ist weiterhin geprägt von: Ganzkörperschmerzen,

Stimmungsschwankungen, sozialer Rückzug, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit

und Durchschlafstörungen.

Ärztlicher Befundbericht vom 26.04.2021, Orthopädiezentrum

Anhaltende immer wieder exazerbierende Lumboischialgie mit vor allem

mehrmals in der Stunde einschießenden, die Mobilität einschränkenden

Schmerzen linke Leiste und ventraler Oberschenkel- ‚Ich muss mich

dann sofort hinsetzen und kann keinen Schritt weiter machen.‘

Bei multisegmentalen FC Arthrosen mit Vertebrostenose sowie

Bandscheibenschäden mit breitbasiger Bandscheibenherniation,

Zuletzt exacerbierter Schmerz linker Oberschenkel mit ausgeprägter

Hämatombildung bei z.n Sturz am 25.05.20 und Cont. Columnae vert.

lumbalis

ausgeprägte Schmerzen Knien bds bei Meniskuspathie und

Varusgonarthrose bds. mit zunehmender Befundverschlechterung der

degen. Veränderungen des Kniegelenks re und des Reizzustandes

sowie Vergrößerung der Meniskuszyste,

Mobilität zuhause mit Abstützen und außerhalb des Hauses mit Rollator

bei längeren Gehstrecken

anhaltende Omalgie re mit Bewegungseinschränkung bei Omarthrose

und ACG Arthrose und RM Pathologie mit Binnenrissen,

Z.n. Cont. omi. dext.non rec. nach Sturz am 17.03.2018

M.Behcet,

rezidivierende multilokuläre Gelenksschmerzen,

chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anhaltende Omalgie re mit Bewegungseinschränkung bei Omarthrose

und ACG Arthrose und RM Pathologie mit Binnenrissen,

Z.n. Cont. omi. dext.non rec. nach Sturz am 17.03.2018

M.Behcet,

rezidivierende multilokuläre Gelenksschmerzen,

chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Therapie: Orthopädische schmerztherapeutische Maßnahmen mit

mikroinvasiven Infiltrationen.

Analgetische, antiphlogistische intravenöse und orale Medikation

zeitweise auch mit Opioiden

Z.n. 2x Röntgen gezielte (C-Bogen) Infiltration im Bereich der

Facettengelenke sowie Wurzelblockade und Epiduralinfiltration.

Extension-Therapie

Laufende Magnetfeldtherapie

Wirbelsäulenzentrum

Wien XXXX vom 22.06.2021

Vorstellungsgrund

Die Pat. kommt mit Überweisung vom Orthopädiezentrum XXXX mit chronischem

Schmerzsyndrom, Coxarthrose li., beginnende Vertebrostenose L2/3, incipiente Varusgonarthrose

bds. mit der Bitte um Schmerztherapie

Status

Zehen- und Fersengang bds. möglich. Kraft L4-S1 seitengleich.

PSR und ASR bds. auslösbar.

Es zeigen sich diskrete Coxarthrosezeichen links.

Im HWS-Bereich zeigt sich ein Trapeziushypertonus bds.. KJA: 2 Querfinger.

Kopfrotation: 65-0-65. Die Schultern altersentsprechend frei beweglich.

Keine Herabsetzung der groben Kraft im Bereich der OE. BSR und TSR seitengleich auslösbar.

Aufgrund der Sprachbarriere erscheint eine sinnvolle physikalische und physiotherapeutische

Betreuung h.o. nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich

weiters siehe auch VGA vom 21.10.2021

Hörstörung beidseits 30%

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%

Tinnitus 10%

Degenerative Veränderungen der Gelenke 10%

obstruktives Schlafapnoesyndrom 10%

M. Behcet 10%

Uterovaginalprolaps 10%

Depressive Störung 10%

Gesamt-GdB 30%

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hörstörung beidseits

Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB.

12.02.01

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt

02.01.01

20

3

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

4

Degenerative Veränderungen der Gelenke

unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung

02.02.01

10

5

obstruktives Schlafapnoesyndrom

Fixer Richtsatz

06.11.01

10

6

M. Behcet

Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik

01.01.01

10

7

Uterovaginalprolaps

unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt

08.01.06

10

8

Depressive Störung

unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert

03.06.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-7 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine Änderung.

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.

Die bei der Begutachtung anhand einer gründlichen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt.

Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden.

Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen.

Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.

Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -

X Dauerzustand

…………………“

5. Mit Bescheid vom 22.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 30% fest. Die Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Aktengutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2021, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.

6. Mit Schreiben vom 30.12.2021, eingelangt am 04.01.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2021. Sie wiederholte darin ihr Vorbringen aus ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 und brachte ergänzend vor, sie trage seit einem halben Jahr auch permanent Hörgeräte, da sie unter beidseitiger Schwerhörigkeit und beidseitigem Tinnitus leide. Seit 2003 leide sie auch unter einer depressiven Störung (dzt. Mittelgradige depressive Störung F33.1), die mit Antidepressiva behandelt würde. Ihre Selbstfürsorge sei beeinträchtigt, sie habe sich seit ihrer Erkrankung zunehmend isoliert, da sie im alltäglichen Leben beeinträchtigt sei und sich mit ihrer Gehhilfe schäme. Die Angst- und Panikstörung habe sich weiter verschlechtert. Der Beschwerde legte sie auch weitere medizinische Befunde eines Facharztes für HNO, eines Facharztes für Psychiatrie, eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Orthopädie bei.

7. Aufgrund der von der BF erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2021 beauftragte die belangte Behörde die Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und den Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für HNO, mit der Erstellung weiterer Sachverständigengutachten.

7.1. Im auf Basis der Aktenlage erstellten Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in. XXXX vom 13.01.2022 führte diese Nachfolgendes aus:

„…………………Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX

Arzt für Allgemeinmedizin vom 23.12.2021

Der allgemeine Gesundheitszustand von Frau XXXX hat sich in

den letzten Monaten verschlechtert, vor allem im Bereich des

Rückens und der Beine. Sie kann ohne Rollmobil kaum mehr gehen und

leidet unter chronischen Schmerzen am ganzen Körper, die trotz

zahlreicher Medikamente nicht in den Griff zu bekommen sind.

Tätigkeiten im Haushalt kann sie keine mehr durchführen, an eine

Arbeitsfähigkeit ist nicht mehr zu denken. Laut Orthopäde ist eine

Verbesserung der Situation nicht mehr zu erwarten und daher eine

Pensionierung auf Grund der Behinderungen die einzige vernünftige

Lösung.

Dr. med. univ. XXXX Fachärztin für Psychiatrie vom 27.12.2021

Bei Frau XXXX besteht neben einem Morbus Behcet besteht ein chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungs- und Stützapparates. Hinsichtlich psychiatrischer

Diagnosen besteht eine chronifizierte Depressio in Kombination mit einer

Grenzbegabung.

Diagnose: Rez. depressive Störung, dzt. mittelgradige depressive Episode

Orthopädizentrum, Ärztezentrum XXXX vom 17.12.2021

Anhaltende immer wieder exazerbierende Lumboischialgie mit vorallem

mehrmals in der Stunde einschießenden, die Mobilität einschränkenden

Schmerzen linke Leiste und ventraler Oberschenkel- ‚Ich muss mich

dann sofort hinsetzen und kann keinen Schritt weiter machen.‘

Bei multisegmentalen FC Arthrosen mit Vertebrostenose sowie

Bandscheibenschäden mit breitbasiger Bandscheibenherniation,

Zuletzt exacerbierter Schmerz linker Oberschenkel mit ausgeprägter

Flämatombildung bei z.n Sturz am 25.05.20 und Cont. Columnae vert.

lumbalis

ausgeprägte Schmerzen Knien bds bei Meniskopathie und

Varusgonarthrose bds. und retropattellarathrose bds. mit zunehmender

Befundverschlechterung der degen. Veränderungen des Kniegelenks re

und des Reizzustandes sowie Vergrößerung der Meniskuszyste,

Mobilität zuhause nur mittels Abstützen und außerhalb des Hauses auf

Rollator angewiesen

Multisegmentale Neuroforamita Einengung L1-S1

anhaltende Omalgie re mit Bewegungseinschränkung bei Omarthrose

und ACG Arthrose und RM Pathologie mit Binnenrissen,

Z.n. Cont. omi. dext.non rec. nach Sturz am 17.03.2018,

M.Behcet,

rezidivierende multilokuläre Gelenksschmerzen,

chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

rezidivierende Depressive Störungen

Es besteht das Begehren der Patientin für die Bewilligung einer Frühpension

In Zusammenschau der Vorgeschichte, der Befunde und der Klinik befürworten wir das

Begehren des Patienten für eine Frühpension.

Aus fachorthopädischer Sicht ist der Patient am Arbeitsmarkt nicht vertretbar

MRT der LWS vom 10.12.2020

Multisegmenfale chronische Osteochondrosen mit breitbasigen

Diskusprotrusionen, insbesondere bei L2/L3 und L4/L5.

Zusätzlich teils knöchernen teils diskogene Vertebrostenosen der Segmente

L2/L3 bis L5/S1. Auch hier das Punctum maximum bei L2/L3 und L4/L5.

Offenbar Inaktivitätsatrophie der autochthonen Rückenmuskulatur

Röntgen vom 12.11.2020

HWS: Ausgeprägte Osteochondrose C6/7

BWS: rechtskonvexe Skoliose, Cobb-Winkel 14 Grad

LWS: Inzipiente Osteochondrose L4/5 und L5/S1

MRT der Kniegelenke vom 25.11,2020

Rechts:Rißbildung des med.Meniskus, Partialruptur der med.Kollateralbandes, Chondropathie Grad II

Links: Rißbildung des med.Meniskus, Partialruptur der med.Kollateralbandes, Chondropathie Grad II

XXXX vom 09.02.2021

Ambulante Erstvorstellung Februar 2016 bei bekanntem M. Behcet (ED 2012)

Keine Aphten, keine Augenprobleme, keine Pustulose, somit derzeit weiterhin stabile Situation-

Laborchemisch stabil negative Entzündungsparameter ohne sonstige Auffälligkeiten. Aus

rheumatoiogischer Sicht Colchizin unverändert weiter (Verträglichkeit gegeben

Befund: XXXX Österreich vom 14.06.2021, Wirbelsäulenzentrum, Orthopädisches Spital XXXX vom 22.06.2022, XXXX Wien vom 21.01.2021, UROGYNÄKOLOGISCHE AMBULANZ, XXXX Wien vom 09.12.2019

sind bereits in der im Aktengutachten vom 17.11.2021 dokumentiert

weiters siehe auch VGA vom 17.11.2021

Hörstörung beidseits 30%

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%

Tinnitus 10%

Degenerative Veränderungen der Gelenke 10%

obstruktives Schlafapnoesyndrom 10%

M. Behcet 10%

Uterovaginalprolaps 10%

Depressive Störung 10%

Gesamt-GdB 30%

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: ……………………

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt

02.01.01

20

2

Degenerative Veränderungen der Gelenke

unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung

02.02.01

20

3

obstruktives Schlafapnoesyndrom

Fixer Richtsatz

06.11.01

10

4

M. Behcet

Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik

01.01.01

10

5

Uterovaginalprolaps

unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt

08.01.06

10

6

Depressive Störung

unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert

03.06.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die HNO-Ärztlichen Leiden werden gesondert berücksichtigt. Keine Änderung der übrigen Leiden.

Auch die nachgereichten Befunde erbringen keine neuen Erkenntnisse.

Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden.

Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe Gesamt-GA

X Dauerzustand

…………………“

7.2. Der ebenfalls von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für HNO, führte in seinem Aktengutachten vom 03.02.2022 folgendes aus:

„…………………Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2021-12 Tonaudiometrie: HNO Facharztzentrum Dr. XXXX , Dr. XXXX + Dr. XXXX : Im Tonaudiogramm bds. pantonale Hörstörung, Hörverlust nach Röser rechts 59%, links 58%.

2021-12 Arztbrief HNO Facharztzentrum Dr. XXXX , Dr. XXXX + Dr. XXXX :

Dg: Ohren bds: unauffällig. Audio: mittelgrad. Innenohrläsion bds

mittelgrad. Innenohrläsion bds., Die Pat. ist auf das Tragen der Hörgeräte dringend angewiesen.

Mit den Geräten kann sie sich in einer ruhigen Umgebung verständigen. Eine jährliche Kontrolle wurde vereinbart.

2021-10 VGA HNO Facharzt Dr. XXXX : GdB von 30% bei Hörstörung beidseits

Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits im mittleren Frequenzbereich Hörverlust bis 50dB.

Tinnitus aurium 10% GdB.

2021-11 VGA Allgemeinmedizin Dr.in XXXX , GbB von 30%.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Hörgeräte (HdO bds.)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits

Tabelle Z3/K3, oberer Richtwert, da die Hauptsprachfrequenzen über 50db liegen.

12.02.01

40

2

Tinnitus aurium

Unterer Richtwert, da kompensiert.

12.02.02

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die allgemeinmedizinischen Leiden werden gesondert eingeschätzt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vgl. zum VGA zeigt sich eine leichte Zunahme der Hörschwäche bds im Audiogramm.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Im Vgl. zum VGA erfolgte eine Erhöhung um eine Stufe auf 40% GdB aus HNO-ärztlicher Sicht.

X Dauerzustand

…………………“

7.3. Im aus den genannten Einzelgutachten von Dr.in XXXX und Dr. XXXX erstellten Gesamtgutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.02.2022, wird auszugsweise folgendes ausgeführt:

„…………………

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits

Tabelle Z3/K3, oberer Richtwert, da die Hauptsprachfrequenzen über 50db liegen.

12.02.01

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

oberer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliegt

02.01.01

20

3

Degenerative Veränderungen der Gelenke

unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit jedoch ohne funktionelle Einschränkung

02.02.01

20

4

obstruktives Schlafapnoesyndrom

Fixer Richtsatz

06.11.01

10

5

M. Behcet

Wahl dieser Positionsnummer, da unter laufender Therapie ohne Symptomatik

01.01.01

10

6

Uterovaginalprolaps

unterer Rahmensatz, da mit Pressar versorgt

08.01.06

10

7

Depressive Störung

unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert

03.06.01

10

8

Tinnitus aurium

Unterer Richtwert, da kompensiert.

12.02.02

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-8 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlimmerung von Leiden 1. Keine Änderung der übrigen Leiden.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Anhebung des GdB um 1 Stufe

X Dauerzustand

…………………“

8. Die zusätzlich eingeholten Sachverständigengutachten wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2022 dem Parteiengehör unterzogen. Die BF äußerte sich dazu nicht.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 13.01.2022, Dr. XXXX vom 03.02.2022 sowie das von Dr.in XXXX erstellte Gesamtgutachten vom 03.02.2022, die allesamt einen Bestandteil der Begründung bilden würden.

10. Mit Schreiben vom 01.04.2022, eingelangt am 07.04.2022, brachte die BF einen Vorlageantrag ein. Sie wiederholte darin ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass am 01.04.2022 eine somatoforme Störung im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms, sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom, gemäß dem Befundbericht des Neurochirurgen, Herrn Dr. XXXX , diagnostiziert worden sei. Diese äußere sich durch eine dauerhaft vorhandene chronische Schmerzerkrankung; sie sei deshalb ohne Rollator nicht mehr gehfähig. Der Neurochirurg habe ein kleinschrittiges Gangbild sowie Druckschmerzhaftigkeit an den Tenderpoints festgestellt. Zur Begründung habe er ausgeführt, dass unter Zusammenschau die gegenseitige Verstärkung der Funktionsbeeinträchtigungen durch das chronische Schmerzsyndrom mit Fibromyalgie und die organisch-manifesten Leiden mit ihren Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule, der Schultergelenke und der Kniegelenke zu berücksichtigen seien. Die belastungsunabhängig auftretenden Schmerzen im Kniescheibenbereich beider Gelenke sowie im Lendenwirbelsäulenbereich würden durch das manifeste chronische Schmerzsyndrom mit somatoformer Störung und der Fibromyalgiekomponente erheblich verstärkt werden, sodass sie häufigere Pausen machen und sich hinsetzen müsse. Am 14.03.2022 habe der Rheumatologe, Dr. XXXX folgende Krankheitsbilder diagnostiziert: Multisegmentale Neuroforamenstenosen L1-S1, Chronische Lumboischialgie, Morbus Behcet, Chronisches Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits und Stressinkontinenz. Die ständige Begleitung ihrer Schmerzen an unterschiedlichen Körperteilen erschwere ihren Alltag und mache ihr Leben unmöglich. Aufgrund der chronischen Schmerzen würde sie umfangreiche Schmerzmittel und Antidepressiva zu sich nehmen. Ihr Gehvermögen sei dadurch sehr eingeschränkt. Nach einem Ganzkörper MRT vom 22.02.2022 sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule wesentlich beeinträchtigt und die vorliegenden Funktionsstörungen würden sich auf die Gehfähigkeit auswirken, sodass die Benützung eines Rollators nötig sei. Aus diesem Grund habe sie auch einen baldigen Termin zur stationären Rehabilitation. Dem Vorlageantrag legte die BF diverse weitere medizinische Befunde vor, darunter einen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 17.12.2021.

11. Am 25.04.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde stützte sich zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der BF auf die eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten für HNO.

Bereits bei der Antragstellung zur Ausstellung eines Behindertenpasses und in weiterer Folge auch in ihrer Beschwerde sowie dem Vorlageantrag legte die BF diverse medizinische Befunde vor, aus denen der belangten Behörde bekannt sein musste, dass die BF an orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. Es geht bereits aus den mit dem Antrag vorgelegten Befunden des Orthopädiezentrums XXXX vom 09.04.2021 und vom 26.04.2021 klar hervor, dass die BF an Schmerzen in diversen Körperbereichen leidet, die sie in ihre Mobilität und ihrem Alltag deutlich einschränken und sie sich nur mit einer Gehhilfe fortbewegen kann. Insbesondere leidet die BF an Coxarthrose, Omarthrose, Varusgonarthrose und mulitsegemtaler Arthrose mit Vertebrostempse. Die BF legte auch im weiteren Ermittlungsverfahren diverse Röntgen und MRT Befunde vor, aus denen sich ihre orthopädischen Leiden ergeben. Trotz der Nachweise dieser orthopädischen Beeinträchtigungen hat die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens über die Ausstellung eines Behindertenausweises lediglich Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Allgemeinmedizin und HNO eingeholt. Da mehrere Teile der Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF jedoch orthopädischer Natur sind, genügen die Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Allgemeinmedizin und aus dem Fachbereich HNO nicht, um die Leiden und auch das Zusammenwirken der Leiden der BF umfassend beurteilen zu können.

Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin sowie des Facharztes für HNO, sind hinsichtlich der umfassenden Beurteilung und Einstufung des Leidenszustandes der BF und der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht vollständig nachvollziehbar und mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes der BF. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Ermittlungsergebnisse ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern und ein Gutachten der Fachrichtung Orthopädie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der BF jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, erforderlich gewesen. Darauf aufbauend ist der Gesamtgrad der Behinderung der BF zu ermitteln.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung des Grades der Behinderung zur beantragten Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zur Beurteilung der Leiden der BF ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF und anschließend ein Gesamtgutachten über die eingeholten Sachverständigengutachten der unterschiedlichen Fachbereiche, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung der BF zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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