BVwG W170 2241685-1

BVwGW170 2241685-14.4.2023

AVG §34 Abs1
AVG §34 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2241685.1.00

 

Spruch:

 

W170 2241685-1/35Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels vom 01.03.2021, Zl. Jv 76/21m-39, beschlossen:

A)

Gegen XXXX wird gemäß §§ 34 Abs. 1 und 3 AVG, 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 726 verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 23.03.2023 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellung:

1.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde über XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, W170 2241685-1/14E, bereits eine Ordnungsstrafe verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 20.12.2021 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hatte; die gegen diesen Beschluss erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.02.2023, Ra 2022/03/0167-5, zurückgewiesen.

1.2. Trotzdem hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23.03.2023 unter anderem folgende Formulierungen verwendet:

„Das Landesgericht Wels praktiziert leicht beweisbar seit 2004 durch Missbrauch Ihrer Amtsgewalt eine klassische Täter-Opfer-Umkehr, dazu besteht von Seiten des Beschwerdeführers seit 2006 kein geringster Zweifel mehr. Bereits 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Unterhaltsrekursgericht dem LG Wels in 21 R247/04 das erste Mal finanziell betrogen durch die gesetzeswidrige Aberkennung von 2 Gesetzen, nämlich des Einkommenssteuergesetzes und §49 Ärztegesetz.“

„Trotz Thematisierung dieses Justizirrtums bzw Gerichtsbetruges in allen Gerichtseingaben des Beschwerdeführers ab 2004 haben die selbigen beteiligten Richter nicht gesetzeskonform den Justizfehler in 3 Folgeunterhaltsverfahren korrigiert ( Kinderunterhaltsverfahren 21 R 291/06 LG Wels ,Oppositionsklage 4C66/07 BG Wels, und in der 12 Jahre dauernden Ehegattenunterhaltsfeststellungsklage 8C 22/05 BG Grieskirchen ) sondern zur Selbstverteidigung und zum Schutze vor Strafverfolgung der beteiligten Richter den Justizbetrug vorsätzlich blind in alle 3 weiteren Gerichtsverfahren übernommen und somit in 3 weiteren Gerichtsverfahren jedes Mal vorsätzlich 2 Gesetze gesetzeswidrig in Missbrauch der Amtsgewalt zum signifikantem Schaden des Beschwerdeführers abgeschossen. Der Beweis ist vom Beschwerdeführer längst erbracht, daß die beteiligten Richter gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2004 bis heute kein FAIRES Gerichtsverfahren entgegen Ihrer Amtseidpflicht mehr gewährleistet haben“

„4. […] zum Beweisthema vorsätzlicher Prozessbetrug am Beschwerdeführer durch den Richter XXXX an das Rekursgericht LG Wels und an den OGH Wien und Antrag auf Herbeischaffung der digitalen Tonbandaufnahme vom 24.8.2018 aus dem Strafverfahren 16 U 183/19 BG Wels, zum Beweisthema, daß in diesem Tonband von Minute 52-58 der Vorsatz des Amtsmissbrauches von XXXX dreist angekündigt wurde.“

„6. Antrag auf Zeugeneinvernahme der pensionierten LG XXXX zum Beweisthema: Jahrelanges kriminell organisiertes Justizmobbing gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2004 und vorsätzliche Betrugsrechtssprechung am LG Wels in 4 Unterhaltsverfahren. XXXX hat ab 2012-2020 in seinem Büro im LG Wels wiederholt Rechtberatung des Beschwerdeführer durchgeführt in mehr als 15 Stunden persönlichen Gesprächen und dabei dem Beschwerdeführer unmissverständlich die oben und unten genannte Gesetzeswidrigkeiten in allen 4 Unterhaltsbeschlüssen wiederholt bestätigt.“

„7. Antrag auf Zeugeneinvernahme der pensionierten LG XXXX zum Beweisthema : Kriminell organisiertes Justizmobbing am LG Wels gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2004 und Beihilfe zur Vertuschung der vorsätzlichen Betrugsrechtssprechung am LG Wels insbesondere durch die LG Richterin XXXX in allen 4 Unterhaltsverfahren. XXXX ist für den Beschwerdeführer ab 19.6.2012 die zentrale Person des organisierten Justizmobbings und wird verdächtigt den vorsätzlich gesetzeswidrigen OGH Beschluss 7 0B25/17b organisiert zu haben durch Ihren ehemaligen Arbeitskollegen am LG Wels dem ehemaligen Arbeits-und Sozialrichter und jetzigen OGH Richter XXXX , der den schweren kriminellen Gerichtsbetrug im Aufteilungsrekursbeschluss 21R 286/19m LG Wels als OGH Richter quasi abgesegnet hat.“

„8. Antrag auf Zeugeneinvernahme des OGH Richters XXXX zum Beweisthema : OGH Beilhilfe zur Vertuschung von seit 2004 andauerndem Jahrelangem vorsätzlichen Gerichtsbetrug am LG Wels in 4 Unterhaltsverfahren im OGH Beschluss 7 OB 25/17b, in welchem XXXX wahrscheinlich als XXXX der Berichterstatter war und er deshalb verdächtigt wird, daß er Jahrelangen Gerichtsbetrug am LG Wels in 4 Unterhaltsverfahren in Missbrauch seiner Amtsgewalt legalisiert hat, um ehemalige Richterkollegen vor Strafverfolgung zu schützen!“

„9. Antrag auf Zeugeneinvernahme des leitenden Staatsanwaltes XXXX zum Beweisthema: Justizmobbing und Gerichtsbetrug am LG Wels gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2004, weil diese Staatsanwälte h in der Justizgerichtsbetrugscausa XXXX trotz wiederholter Anzeigen wegen §302 ihrer befreundeten Richterkollegen, die 1 Stock tiefer arbeiten, sich NICHT für befangen erklärten und seit spätestens 2017 seit Eintreffen des gesetzeswidrigen OGH Gefälligkeitsbeschlusses 7 OB 25/17b den längst bewiesenen vorsätzlichen Amtsmissbrauch gegenüber dem Beschwerdeführer im Einflussbereich des LG Wels verstuschen und schubladieren um in Missbrauch Ihrer Amtsgewalt eine strafrechliche Verjährung des §302 für Ihre befreundeten Richterkollegen herbeizuführen zu wollen , obwohl es auf Grund des seit 2004 ständig wiederholten Amtsmissbrauches in der immer wieder selbigen Gerichtsstraf-SACHE und durch die immer selbigen Betrugsrichter keine strafrechtliche Verjährung-mehr gibt“

„Es wird auf Beilage 2 verwiesen, der Beschwerdeführer zweifelt als Organmediziner und Facharzt seit spätestens 2006 überhaupt nicht mehr daran, daß es sich bei XXXX tatsächlich um eine geistig abnorme richterliche Rechtsbrecherin handelt, die offensichtlich als Haupttäterin überzeugt ist, daß Ihr vorsätzlicher zigfach wiederholter Gerichtsbetrug gegenüber dem Beschwerdeführer seit Beschlussfassung 21R 291/06 LG Wels NIEMALS aufgedeckt werden kann wegen eines gut funktionierenden Justiznetzwerkes bis zum OGH. XXXX ist mit hoher Wahrscheinlichkeit diejenige Richterin war, die in den allermeisten Gerichtsbetrugsbeschlüssen gegenüber dem Beschwerdeführer ab 2006 beteiligt war, insbesondere war sie die Berichterstatterin im schweren Gerichtsbetrugsbeschluss 21R 286/19m , mit einem finanziellem Schaden von mehr als 304.000 Euro alleine in diesem Gerichtsverfahren.“

„Es besteht von Seiten des Beschwerdeführer kein geringster Zweifel am vorsätzlichen Amtsmissbrauch beteiligter Richter am LG Wels seit spätestens Beschlussfassung 21R 291/06 LG Wels, in welchen der Gerichtsbetrug in 21R 247/04 (Erklärung siehe unten und in Beilagen) das Erste Mal in Missbrauch der Amtsbefugnis von der Schwester des Berichterstatters im Beschluss 21 R 247/04 LG Wels XXXX der Gerichtsbetrug durch seine Schwester XXXX BLIND in den Kinderunterhaltsbeschluss 21 R 291/06 übernommen wurde, um die beteiligten Richter im ersten Betrugsbeschluss 21R 247/04LG Wels – hier Ihren Bruder XXXX – vor Strafverfolgung und langwieriger Wiederaufnahme des Ehegattenunterhaltsverfahren 4 C 50/03 BG Wels ,zu schützen“

„Daraus folgt, daß XXXX in Panik geraten ist und mit fiktiv herbeigezogenen Gründen in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis ein Betretungsverbot verhängte, um Richterkollegen vor Strafverfolgung zu schützen.“

„Die zentrale amtliche Gerichtsperson zur Vertuschung des nun 19 jährigen Gerichtsbetruges und Amtsmissbrauches ab 2004 am LG Wels ist die mittlerweile pensionierte LG Wels XXXX .“

„ XXXX ist für den Beschwerdeführer die suspekte Hauptorganisatorin des Vertuschens des Amtsmissbrauches und Gerichtsbetruges in der Justizkorruptionscausa XXXX ab dem 19.6.2012, nach einem an diesem Tag stattgefundenem persönlichem Gespräch mit XXXX in Ihrem Büro im 1 Stock des LG Wels, von 3.5 Stunden Dauer.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde – gemäß § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.

Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn

• sich diese auf die Sache beschränkt,

• in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und

• die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.

Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.

Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.

Die Darstellung der (aus Sicht des Beschwerdeführers stattgefundenen) Ereignisse in den genannten Gerichten haben nichts mit der gegenständlichen Sache zu tun, da auch ein objektiv stattgefundenes oder subjektiv wahrgenommenes Fehlverhalten von Richtern nichts mit der Verhängung eines Hausverbotes zu tun hat, dies insbesondere auch deshalb, weil Gegenstand des Verfahrens ein Hausverbot im Bezirksgericht Wels ist während die festgestellten Formulierungen gegen Richterinnen und Richter anderer Gerichte gerichtet sind.

Darüber hinaus lassen Formulierungen wie „Das Landesgericht Wels praktiziert leicht beweisbar seit 2004 durch Missbrauch Ihrer Amtsgewalt eine klassische Täter-Opfer-Umkehr“, „[…] sondern zur Selbstverteidigung und zum Schutze vor Strafverfolgung der beteiligten Richter den Justizbetrug vorsätzlich blind in alle 3 weiteren Gerichtsverfahren übernommen und somit in 3 weiteren Gerichtsverfahren jedes Mal vorsätzlich 2 Gesetze gesetzeswidrig in Missbrauch der Amtsgewalt zum signifikantem Schaden des Beschwerdeführers abgeschossen“, „[…] um Beweisthema vorsätzlicher Prozessbetrug am Beschwerdeführer durch den Richter XXXX […]“, „Jahrelanges kriminell organisiertes Justizmobbing gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2004 und vorsätzliche Betrugsrechtssprechung am LG Wels in 4 Unterhaltsverfahren […]“, „Kriminell organisiertes Justizmobbing am LG Wels gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2004 und Beihilfe zur Vertuschung der vorsätzlichen Betrugsrechtssprechung am LG Wels insbesondere durch die LG Richterin XXXX […]“, „ XXXX ist für den Beschwerdeführer ab 19.6.2012 die zentrale Person des organisierten Justizmobbings und wird verdächtigt den vorsätzlich gesetzeswidrigen OGH Beschluss 7 0B25/17b organisiert zu haben durch Ihren ehemaligen Arbeitskollegen am LG Wels dem ehemaligen Arbeits-und Sozialrichter und jetzigen OGH Richter XXXX , der den schweren kriminellen Gerichtsbetrug im Aufteilungsrekursbeschluss 21R 286/19m LG Wels als OGH Richter quasi abgesegnet hat.“, „[…] OGH Beilhilfe zur Vertuschung von seit 2004 andauerndem Jahrelangem vorsätzlichen Gerichtsbetrug am LG Wels […]“, „[…] daß er Jahrelangen Gerichtsbetrug am LG Wels in 4 Unterhaltsverfahren in Missbrauch seiner Amtsgewalt legalisiert hat, um ehemalige Richterkollegen vor Strafverfolgung zu schützen!“, „[…] weil diese Staatsanwälte h in der Justizgerichtsbetrugscausa XXXX trotz wiederholter Anzeigen wegen §302 ihrer befreundeten Richterkollegen, die 1 Stock tiefer arbeiten, sich NICHT für befangen erklärten und seit spätestens 2017 seit Eintreffen des gesetzeswidrigen OGH Gefälligkeitsbeschlusses 7 OB 25/17b den längst bewiesenen vorsätzlichen Amtsmissbrauch gegenüber dem Beschwerdeführer im Einflussbereich des LG Wels verstuschen und schubladieren um in Missbrauch Ihrer Amtsgewalt eine strafrechliche Verjährung des §302 für Ihre befreundeten Richterkollegen herbeizuführen zu wollen“, „Es wird auf Beilage 2 verwiesen, der Beschwerdeführer zweifelt als Organmediziner und Facharzt seit spätestens 2006 überhaupt nicht mehr daran, daß es sich bei XXXX tatsächlich um eine geistig abnorme richterliche Rechtsbrecherin handelt, […]“, „Es besteht von Seiten des Beschwerdeführer kein geringster Zweifel am vorsätzlichen Amtsmissbrauch beteiligter Richter am LG Wels seit spätestens Beschlussfassung 21R 291/06 LG Wels, in welchen der Gerichtsbetrug in 21R 247/04 […]“, „Daraus folgt, daß XXXX in Panik geraten ist und mit fiktiv herbeigezogenen Gründen in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis ein Betretungsverbot verhängte, um Richterkollegen vor Strafverfolgung zu schützen.“, „Die zentrale amtliche Gerichtsperson zur Vertuschung des nun 19 jährigen Gerichtsbetruges und Amtsmissbrauches ab 2004 am LG Wels ist die mittlerweile pensionierte LG Wels XXXX .“ und „ XXXX ist für den Beschwerdeführer die suspekte Hauptorganisatorin des Vertuschens des Amtsmissbrauches und Gerichtsbetruges in der Justizkorruptionscausa XXXX ab dem 19.6.2012, nach einem an diesem Tag stattgefundenem persönlichem Gespräch mit XXXX in Ihrem Büro im 1 Stock des LG Wels, von 3.5 Stunden Dauer.“ die einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form absolut vermisse, da willkürlich Richterinnen und Richter des (schweren) Betrugs verdächtigt bzw. beschuldigt werden und diesen Dienstpflichtverletzungen angedichtet werden, obwohl gegen diese keinerlei Verfahren geführt werden oder solche im Ansatz erkennbar sind. Insbesondere die Behauptung, es handle sich bei einer namentlich genannten Richterin tatsächlich um eine geistig abnorme richterliche Rechtsbrecherin sprengt jedenfalls die Grenzen zulässiger Kritik an Organen der Gerichtsbarkeit. In einer Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer alle Personen, die sich nicht entsprechend seiner Vorstellung verhalten, als Verbrecher bezeichnet. Das schließt nicht aus, dass einzelne Entscheidungen möglicherweise rechtswidrig gewesen sind; hiefür steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg zur Verfügung – Hinweise auf Vorsatz hat der Beschwerdeführer jedenfalls ebensowenig aufgezeigt wie für „Prozessbetrug“. Insbesondere, dass der Beschwerdeführer die seiner Meinung nach falsche Rechtsprechung nach einer diese bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes weiter als falsch kritisiert und – anstatt sich sachlich mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auseinanderzusetzen – diesen bzw. zumindest einzelne Richter des Obersten Gerichtshofes dann auch als Teil des „kriminellen Justiznetzwerkes“ sieht, ohne hiefür Beweise vorlegen zu können, zeigt, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers nur um Gedankenkonstrukte handelt.

Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers daher nicht auf die Sache und werden nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht, sodass über die Frage, ob die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen, nicht weiter entschieden werden muss.

Daher ist – im Lichte der Vielzahl der unpassenden Bemerkungen und vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund gleichartig geäußerter Beleidigungen bzw. strafrechtlich relevanter Vorwürfe mit Beschluss vom 01.02.2022 eine Ordnungsstrafe erteilt wurde – eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Vielzahl und der Art der Beleidigungen durch den Beschwerdeführer sowie die bereits im Verfahren wegen einer früheren Eingabe verhängte Ordnungsstrafe, die offenbar noch wirkungslos geblieben ist, die Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten; dies zeigt sich vor allem darin, dass selbst höhere Ordnungsstrafen seitens der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu keiner Verhaltensänderung geführt haben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war bezüglich der Ordnungsstrafe gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht durchzuführen, in der Hauptsache wird eine solche durchgeführt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und sich bei der Entscheidungsfindung von jener leiten lassen. Daher ist die Revision unzulässig.

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