BVwG W170 2238916-1

BVwGW170 2238916-14.2.2021

BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §118 Abs1 Z4
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §53 Abs2
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2238916.1.00

 

Spruch:

 

W170 2238916-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von BezInsp XXXX , BA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Kreuzberger, gegen den als Einleitungsbeschluss bezeichneten Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.12.2020, Zl. 2020-0724-989, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, der als Einleitungsbeschluss bezeichnete Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos behoben und das Verfahren

1. hinsichtlich des Vorwurfes, BezInsp XXXX , BA habe es bis zum 17.08.2020 unterlassen, ihre Standesveränderung, nämlich die am 13.03.2020 erfolgte Scheidung, der Dienstbehörde zu melden, gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 und Z 4 BDG eingestellt sowie

2. hinsichtlich des Vorwurfes, sie habe am 07.09.2020 im Dienst während eines Einsatztrainings auf der XXXX vor mehreren Beamten ihrem Vorgesetzten Oberst XXXX ein intimes Verhältnis mit BezInsp XXXX unterstellt und wörtlich gesagt „Außerdem versteh ich nicht, was XXXX gegen mich hat. Ich glaube da XXXX schnaxelt mit der XXXX “, gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. BezInsp XXXX , BA ist eine bis dato unbescholtene dienstführende Polizeibeamtin der Landespolizeidirektion XXXX , die zwar die Ausbildung zur leitenden Beamtin absolviert hat, aber noch nicht auf eine entsprechende Planstelle ernannt wurde.

1.2. BezInsp XXXX , BA war bis zum 13.03.2020 mit KontrInsp XXXX verheiratet und wurde von diesem an diesem Tag geschieden. KontrInsp XXXX hat die Scheidung am 24.04.2020 der Dienstbehörde gemeldet, BezInsp XXXX , BA erst am 18.08.2020, nachdem sie hiezu ausdrücklich aufgefordert worden ist.

1.3. Mit Meldung vom 15.09.2020 teilte ChefInsp XXXX dem Bezirkspolizeikommando XXXX mit, dass BezInsp XXXX , BA am 07.09.2020 an einem Einsatztraining auf der XXXX teilgenommen habe. Über RevInsp XXXX habe ChefInsp XXXX erfahren, dass AbtInsp XXXX gehört habe, dass sich BezInsp XXXX , BA beleidigend über Obst XXXX geäußert und die Behauptung aufgestellt habe, dass dieser mit BezInsp XXXX eine sexuelle Beziehung pflege.

Mit Aktenvermerk vom 18.09.2020 dokumentierte AbtInsp XXXX , dass er während eines Einsatztrainings auf der XXXX am 07.09.2020 gehört habe, dass BezInsp XXXX , BA, als sie mit ihrem Freund, einem Einsatztrainer, und einer „Kollegin aus XXXX mit Namen XXXX “ zusammengestanden sei „sinngemäß über nachstehendes gesprochen haben: [Anmerkung: Grammatikfehler im Original] ‚Der XXXX bringt mit seinen Vernehmungen und auch sonst nicht viel weiter und stellt dabei Suggestivfragen. Außerdem verstehe ich nicht, was XXXX gegen mich hat. Ich glaub, da XXXX ‚schnaxelt‘ mit der XXXX .‘“

Beiden Meldungen ist die Überraschung der Meldungsleger, dass BezInsp XXXX , BA, die nicht in der Obersteiermark verwendet wird, am Einsatztraining habe teilnehmen dürfen, weil die Örtlichkeit TÜPL XXXX nur für Beamte aus der Obersteiermark gedacht sei, zu entnehmen.

Mit E-Mail vom 29.09.2020 gestand BezInsp XXXX , der Lebensgefährte von BezInsp XXXX , BA, dass nicht diese die oben dargestellten Äußerungen von sich gegeben habe, sondern er selbst. Dies bekräftigte BezInsp XXXX über Aufforderung der Dienstbehörde mit E-Mail vom 18.10.2020. Er führte aus: „Die von XXXX angeführten Vorwürfe sind schlicht und ergreifend falsch und entsprechen nicht den Tatsachen. Der durch XXXX angefertigte Amtsvermerk entspricht ebenso nicht der Wahrheit. XXXX und ich haben uns an diesem Tag in einer Pause unterhalten. Insp XXXX gab uns gegenüber mehrmals an, dass sie durch BzI XXXX gemobbt wurde. Laut Insp XXXX Aussagen wurde ‚Psychoterror‘ gegen sie ausgeübt. Sie erzählte von Fällen in denen XXXX angestiftet hätte, Insp XXXX zu ‚testen‘, denn sie würde sich nicht für den Polizeidienst eignen. In weiterer Folge wurde Insp XXXX durch Obst XXXX über die Bestandteile der Glock befragt. Insp XXXX war laut eigenen Angaben sehr nervös aber erleichtert, dass sie alle Fragen des Herrn Obst beantworten konnte. Insp XXXX gab weiters an, dass sie versucht hat, eine Einteilung mit Abschluss der Polizeischule auf die PI XXXX zu erwirken. Weiters gab sie an, dass angeblich in ‚letzter Minute‘ interveniert wurde, um eine Ernennung auf die PI XXXX zu vereiteln. Sie wurde dann gegen ihren Willen und entgegen ihres Wunsches auf die PI XXXX versetzt. Sie schrieb dieses ‚Intervenieren‘ dem Obst XXXX und in weiterer Folge BzI XXXX zu. Im Zuge des Gespräches, welches XXXX anscheinend versucht hat mitzuhören, stellte Insp XXXX eine rhetorische Frage. ‚Warum macht der XXXX alles, was die XXXX will?‘ Mir war bewusst, dass diese[r] Frage eigentlich keiner Antwort bedurfte, dennoch entgegnete ich ihr mit einem Schmunzeln (um dies als Spaß anzubringen) ‚Tja, vielleicht haben sie ja was miteinander.‘ Wie auch immer XXXX unter der Verwendung des Gehörschutzes (neben uns übte das Jagdkommando) auf einige Meter Abstand (laut seiner eigenen Einschätzung ca. 3 Meter) den Satz ‚Der XXXX bringt mit seinen Vernehmungen und auch sonst nicht viel weiter und stellt dabei Suggestivfragen. Außerdem verstehe ich nicht, was XXXX gegen mich hat. Ich glaub, da XXXX ‚schnaxelt‘ mit der XXXX .‘, von meiner Lebensgefährtin gehört haben soll, ist mir unklar. [...]“

Am 24.11.2020 wurde Insp XXXX durch ein Organ der LPD XXXX niederschriftlich einvernommen zum gegenständlichen Vorfall vom 07.09.2020 und gab an, dass der Einsatztrainer und Freund von BezInsp XXXX , BA sinngemäß geäußert habe, dass Obst XXXX und BezInsp XXXX vielleicht ein Verhältnis haben würden. Ausdrücklich bekräftigte Insp XXXX , dass BezInsp XXXX , BA diese Aussage nicht getätigt habe.

BezInsp XXXX , BA wurde zu dem gegenständlichen Vorwurf bis dato nicht einvernommen, bestritt aber, die inkriminierte Äußerung getätigt zu haben. Vielmehr habe BezInsp XXXX in den Raum geworfen: „Vielleicht haben’s was miteinander?“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung(en) ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst im der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahrens aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).

3.2. Zum Faktum „Nichtmelden der Scheidung“:

Gemäß § 53 Abs. 2 BDG hat der Beamte, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, seiner Dienstbehörde (1.) eine Namensänderung, (2.) eine Standesveränderung, (3.) jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt, (4.) eine Änderung des Wohnsitzes, (5.) den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe und (6.) den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu melden.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung der Meldung nach § 53 Abs 2 Z 4 BDG die Wirkung eines Dauerdeliktes hat, bei dem nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung von der Dienstpflichtverletzung erfasst ist. Die Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG beginnt daher erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes zu laufen (VwGH 28.07.2000, 93/09/0182).

Allerdings wurde die Scheidung von KontrInsp XXXX und BezInsp XXXX , BA der Dienstbehörde – wenn auch durch KontrInsp XXXX – bereits am 24.04.2020 gemeldet und liegt daher – wenn man der ausdrücklichen, durch die vorherige Meldung sinnlos gewordenen, Meldung keinen Selbstzweck unterstellen will – keine Verpflichtung der BezInsp XXXX , BA mehr vor, eine entsprechende Meldung zu erstatten. Daher liegt auch keine Dienstpflichtverletzung wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt vor.

Somit ist der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben, der entsprechende Spruchteil zu beheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG einzustellen, weil die BezInsp XXXX , BA zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Selbst wenn man die Meldepflicht aber als gegeben ansehen würde, so wäre die diesbezügliche Schuld der BezInsp XXXX , BA im Lichte der Meldung des KontrInsp XXXX gering, da diese – wie gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht – dann irrtümlich davon ausgegangen ist, dass es dieser Meldung nicht mehr bedarf, die Tat hätte keine Folgen nach sich gezogen und wäre überdies eine Bestrafung nicht geboten, um BezInsp XXXX , BA von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten, zumal diese über die – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegebene – Verpflichtung zur zusätzlichen Meldung der Standesänderung belehrt wurde (und nach der erfolgten Belehrung die Meldung auch erstattet hat) und auch nicht zu sehen ist, dass es eines Disziplinarverfahrens bedarf, um der Dienstpflichtverletzung durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Somit wäre diesfalls der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben, der entsprechende Spruchteil zu beheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG einzustellen, weil die Schuld der BezInsp XXXX , BA gering ist, die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um BezInsp XXXX , BA von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

3.3. Zu Faktum „Äußerungen im Rahmen des Einsatztrainings am 07.09.2020“:

Für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG geht es um die Klärung genügender Verdachtsgründe, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Ein Verdacht ist bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum („Subsumtionsspielraum“) bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038).

Gegenständlich liegen unterschiedliche Aussagen vor. Während AbtInsp XXXX die gegenständliche Aussage von BezInsp XXXX , BA gehört haben will, bestreitet diese, die Aussage getätigt zu haben; vielmehr habe BezInsp XXXX in den Raum geworfen, dass Obst XXXX und BezInsp XXXX etwas miteinander haben könnten. Dies wird von BezInsp XXXX bestätigt, dieser gesteht im Wissen, dass das Verhalten von der Dienstbehörde als disziplinär relevant gesehen wird, ein, die Aussage getätigt zu haben. Auch die – selbst laut den Ausführungen von AbtInsp XXXX anwesende – Insp XXXX bestätigt, dass die inkriminierten Ausführungen von XXXX getätigt worden sind und nicht von BezInsp XXXX , BA. Es mangelt daher selbst an der einfachen Wahrscheinlichkeit, dass BezInsp XXXX , BA die inkriminierte Äußerung gemacht hat und liegt daher kein für die Einleitung hinreichender Tatverdacht vor.

Darüber hinaus stellt die einmalige, mündliche Äußerung: „Ich glaub, da XXXX ‚schnaxelt‘ mit der XXXX .‘“ keine Dienstpflichtverletzung dar, da diese weder geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der BezInsp XXXX , BA zu erschüttern noch diese Aussage ein Verhalten darstellt, das gegen das Gebot, als Vorgesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterin Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. BezInsp XXXX , BA hat im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Verhaltensweisen gesetzt oder Arbeitsbedingungen geschaffen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Zur Frage, ob die inkriminierte einmalige, mündliche Äußerung geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der BezInsp XXXX , BA zu erschüttern, ist auszuführen, dass das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft ist. Das Verhalten zwischen Kollegen wird ua durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt, nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht „auf die Goldwaage gelegt werden“ (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Genau um einen solchen Grenzfall handelt es sich bei dieser Aussage, die im Rahmen eines kameradschaftlichen, ungezwungenen Gesprächs fiel, bei dem keiner der beiden Betroffenen anwesend war und das ohne den Aktenvermerk des AbtInsp XXXX schon längst in Vergessenheit geraten wäre. Es liegt daher jedenfalls keine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor.

Zu § 43a BDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass man nach den Erläuterungen 488 BlgNR 24. GP , S. 9, zu § 29a LDG 1984 idF 2009/I/153, unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird, versteht (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002- III/7/2005). Schon § 26 der DP enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Im Gegensatz dazu findet sich in den §§ 43 bis 45 BDG 1979 keine ausdrückliche Regelung, welche die Art und Weise des Umgangs von Bediensteten miteinander bzw. den allgemeinen ‚Betriebsfrieden‘ zum Inhalt hat. Mobbinghandlungen sind jedoch schon nach derzeitiger Rechtslage als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können. Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing‘ zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht § 43a BDG deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt‘ wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt‘ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört‘ wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff ‚Diskriminierung‘ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.

Auch diese Grenze erreicht die einmalige, mündliche Äußerung (so sie gefallen ist) noch nicht und ist daher auch im Lichte des § 43a BDG keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen.

Somit ist der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben, der entsprechende Spruchteil zu beheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG einzustellen, weil die BezInsp XXXX , BA zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

3.4. Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge auf Einvernahme mehrerer Zeugen waren abzuweisen, da es auf sie nicht ankam, da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass der Beschwerde stattzugeben war. Aus demselben Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu folgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig.

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