BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2119346.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard
MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2015, IFA:
1092654308 / 151649091 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.10.2015 nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.10.2015 erfolgte eine Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei (bP). In dieser Erstbefragung führte die beschwerdeführende Partei die oben angeführten Personalien mit der Maßgabe an, dass sie am XXXX geboren worden wäre. Zur Reiseroute befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie vor ca. einem Monat aus der Türkei kommend illegal nach Griechenland mittels eines Schlauchbootes gelangt wäre. Sie hätte in Griechenland einen Landesverweis erhalten. In Folge wäre sie über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich gelangt. Hier habe sie in Folge einen Asylantrag gestellt.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer von Deutschland mit Datum 08.10.2015.
4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes ergaben sich für das BFA in Bezug auf das Vorliegen einer Minderjährigkeit Zweifel an den angegebenen Geburtsdaten der beschwerdeführenden Partei. Diese wurde in Folge zu einer radiologischen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters geladen. Das am 18.11.2015 vorliegende Ergebnis dieser Untersuchung lautet: GP 31, Schmerling 4. (AS. 51)
4. Das Bundesamt richtete aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt. Die deutsche Dublin Behörde stimmte daraufhin mit schriftlicher Erklärung vom 30.11.2015 der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu. Hierbei teilten die deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter demselben Namen, jedoch mit dem Geburtsdatum 0XXXX, geboren in XXXX (Iran) und nicht wie in Österreich angegeben mit dem Geburtsdatum
XXXX geboren XXXX (Afghanistan), in Erscheinung getreten ist.
5. Am 17.12.2015 wurde die beschwerdeführende Partei nach durchgeführter Rechtsberatung einer Befragung im Zulassungsverfahren durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei gab die beschwerdeführende Partei insbesondere befragt zu ihrem Alter an, dass dieses Alter in Deutschland aufgrund eines griechischen Dokumentes, welches sich nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers befinden würde, in Deutschland festgehalten worden wäre. Sie hätte keine Möglichkeit in Deutschland erhalten dieses Alter richtig zu stellen. Es hätte in Deutschland keinen Dolmetscher gegeben. Es wären ihr ausschließlich nur die Fingerabdrücke und dieses Dokument abgenommen worden. Später hätte sie dieses Dokument weggeworfen. (As. 107 ff.) In Griechenland hätte die beschwerdeführende Partei selbst ein falsches Geburtsdatum angegeben, da sie befürchtet hätte, dass sie als Minderjähriger nicht das Land verlassen hätte dürfen. Ihr wahres Alter wäre ihr aufgrund der Information ihrer Eltern bekannt. Sie würde jedenfalls auf die Vornahme einer vollen Abklärung ihres Alters innerhalb einer "großen" Altersfeststellung bestehen. (As. 111) Hierauf wurde die bP aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Alter in Österreich und Deutschland, der Tatsache des Verschweigens einer Asylantragstellung in Deutschland, bzw. widersprüchlicher Angaben im bisherigen Verfahren, sowie der Nichtvorlage geeigneter Dokumente, erklärte die Behörde die bP daraufhin für Volljährig. Befragt zu den Gründen für die Stellung eines Asylantrages in Österreich führte die bP aus, dass sie deshalb nach Österreich gekommen wäre, da sie keinen Asylantrag in Deutschland hätte stellen wollen und Deutschland nicht ihr Zielland gewesen wäre. Ergänzend führte sie aus, dass sie wenn sie in Deutschland hätte bleiben wollen, dort auch geblieben wäre. Sie hätte von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Es wäre ihr lieber, dass wenn sie nach Deutschland kommen würde, dass sie nach Afghanistan zurückkehren müsste. Sie wolle nur in Österreich bleiben. Diese Ausführungen wonach sie lieber nach Afghanistan zurückkehren wolle, anstelle nach Deutschland zurückzukehren wurden von der beschwerdeführenden Partei mehrmals wiederholt und ausgeführt. (AS. 110 ff.)
5. Mit Stellungnahme zur Volljährigkeitserklärung des Ast vom 17.12.2015 wurde ausgeführt, dass aus Sicht des gesetzlichen Vertreters das Vorgehen nicht gesetzeskonform sei. Nach der Einholung einer Handwurzeluntersuchung, in Verbindung mit differenzierenden Altersangaben in Deutschland, wahrheitswidrigen Angaben in der Erstbefragung, dem volljährigen Erscheinungsbildes wären all dies nur Indizien für eine Volljährigkeit. All dies würde zwar einen Zweifel an den Altersangaben der beschwerdeführenden Partei erwecken. Jedoch wären diese Indizien alleine nicht ausreichend um die Minderjährigkeit zu beweisen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hätte eine multifaktorielle Altersfeststellung durchgeführt werden müssen. Diese würde aus mindestens drei Untersuchungen bestehen. Das Alter des Antragstellers könne aufgrund der vorliegenden Informationen nicht bestimmt werden. Eine Volljährigkeitsbeurteilung könne nicht ausschließlich auf Grundlage des Handwurzelröntgens vorgenommen werden. Die Vorgehensweise des BFA sei somit aufgrund der vorliegenden Bestimmungen unrechtmäßig. Es läge somit weiterhin eine "zweifelhafte Minderjährigkeit" des Antragstellers iSd § 13 Abs. 3 BFA - VG vor. Auch gehe das BFA davon aus, dass die Volljährigkeit aufgrund seiner in Deutschland getätigten Angaben zu gelten habe. In Deutschland wäre die bP jedoch niemals zu seinem Alter befragt worden. Dies hätte die bP auch während der Befragung explizit angegeben. Es könne nicht automatisch auf die Angaben in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossen werden. Es wäre somit weiterhin von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin - III - Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Begründend wird hinsichtlich der Volljährigkeit ausgeführt, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben der bP zu ihrem Geburtsalter, des Verschweigens der Asylantragstellung in Deutschland bzw. der Nichtvorlage von geeigneten Dokumenten, sowie des Ergebnisses der vorgenommenen röntgenologischen Altersabklärung, die Behörde vom Vorliegen einer Volljährigkeit ausgehen würden. Deutschland wäre für die volljährige Person weiterhin der zuständige Dublin Staat. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Hierin wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das Bundesamt Zweifel an der angegebenen Minderjährigkeit des Antragstellers angezeigt hätte. Aus diesem Grund wäre eine Altersfeststellung angeordnet worden. Diese Zweifel wären jedoch nicht innert einer durchgeführten multifaktoriellen Altersfeststellung ausgeräumt worden. Vielmehr wäre bereits nach einer ersten röntgenologischen Untersuchung in Zusammenschau mit der eingeholten Zustimmung von Deutschland zur Wiederaufnahme der beschwerdeführende Partei diese für Volljährig erklärt worden. Aus diesem Grund wären wesentliche verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt worden. Es würde daher inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegen. Die bP hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme über die Feststellung ihrer Volljährigkeit in Deutschland gehabt. Es würde somit eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegen. Ebenso wäre eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Lage vorgenommen worden. Sollte der bP nach Italien (sic!) abgeschoben werden, so wäre davon auszugehen, dass dieser auf der Straße leben würde. Dies würde zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK und 4 GRC führen. Aus diesem Grund würden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie auf Gewährung einer aufschiebenden Wirkung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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