B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2013847.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, IFA: 1019777402, Verfahrenszahl: 14653438, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2014 im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen, stellte im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Namen XXXX, zu führen.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei aus dem Iran kommend in die Türkei gefahren und von dort nach Bulgarien gelangt. In Bulgarien sei er von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden und habe nicht um Asyl angesucht. Er sei dann drei Monate in Haft gewesen und über Serbien nach Ungarn gelangt, wo er aufgegriffen und in einem Camp für Asylwerber untergebracht worden sei. Er sei nach zwanzig Tagen weiter nach Österreich gefahren und sofort aufgegriffen worden.
Das Bundesamt leitete ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 stimmten die ungarischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III - VO zu. Hierbei führten die ungarischen Behörden hinsichtlich der Personalien der beschwerdeführenden Partei aus, dass diese in Ungarn den Namen XXXX angegeben hätte.
Am 27.08.2014 erhielt die beschwerdeführende Partei eine Rechtsberatung und bei der taggleich durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA brachte er zunächst vor, er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Der Beschwerdeführer gab an, dass die bisher im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Nach seiner Gesundheit gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut, seine Hand funktioniere nicht, er habe vom Arzt Medikamente erhalten, welche keine Wirkung zeigen würden. Er wolle in zwei Monaten wieder zum Arzt gehen, habe aber keine Befunde vorzulegen. Er sei gestresst und schlafe wenig. Er habe keine Angehörigen in Österreich, habe einen Cousin in Schweden. Er gehe einer Beschäftigung nach und habe ein/zwei Tage einen Deutschkurs besucht, sei kein Mitglied eines Vereins. Nach Vorhalt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, sei nicht zuerst in Ungarn, sondern in Bulgarien gewesen und wolle nicht nach Ungarn zurück. Er sei schon in verschiedenen europäischen Ländern gewesen und habe Probleme mit der ungarischen Mafia. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Ungarn eingesperrt zu werden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er sei zwanzig Tage lang in Ungarn gewesen. Er und ein Freund seien von einem ungarischen Schlepper um Geld gebracht, sein Freund sei von diesem sogar eingesperrt worden, woraufhin der Beschwerdeführer die Polizei um Hilfe ersucht habe und diese beim Schlepper gewesen sei und andere Flüchtlinge gefunden habe, woraufhin der Beschwerdeführer vom Schlepper mit Geldforderungen konfrontiert worden sei. Die Nachfrage, ob er sich an die Behörden gewendet habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es der ungarischen Rechtslage entspreche, dass er eingesperrt werden könnte. Nach Vorhalt der Berichtslage zu Ungarn gab der Beschwerdeführer an, dass es in den anderen Mitgliedstaaten keine Haft gebe, nur in Ungarn. Nach Vorhalt der Auskunft der ungarischen Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits gesagt habe, dass er bei der Angabe seines Geburtsdatums in Ungarn einen Fehler gemacht habe. Er habe in Ungarn gelogen, da er dort nicht bleiben habe wollen. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen seine Rückkehr nach Ungarn aus, wolle lieber nach Afghanistan zurück. Der anwesende Rechtsberater beantragte, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache, da der Beschwerdeführer scheinbar psychisch angeschlagen sei, an einer noch unbestimmten Krankheit leide und in Ungarn von der Mafia verfolgt werde. Der Beschwerdeführer könne von ungarischen Behörden nicht geschützt werden, sondern seien Asylwerber vielmehr Diskriminierungen seitens der Behörden ausgesetzt.
Am 16.09.2014 erfolgte eine ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren. Danach liege beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vor und bestehe der Verdacht auf Impulskontrollstörung, wobei keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen anzuraten seien. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen, es bestehe keine suizidale Einengung. Affekthandlungen seien im Rahmen der Impulskontrollstörung niemals auszuschließen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Ungarn, die im konkreten auf die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Punkte detailliert eingehen.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den vorliegenden Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und seinen Angaben würde sich kein Hindernis einer Überstellung des Beschwerdeführers ergeben. Aus der Zustimmungserklärung Ungarns habe sich die Zuständigkeit Ungarn ergeben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn verfolgt zu werden und ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Überstellung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen sei, er sei geschlagen und misshandelt worden und habe Probleme mit der ungarischen Mafia gehabt. Die ungarische Polizei habe Hilfe verweigert. Der Beschwerdeführer sei psychisch krank, habe erneut am 25.10.2014 einen Suizidversuch unternommen, da er Angst vor einer Abschiebung nach Ungarn habe. Die belangte Behörde hätte daher zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht gesetzeskonform sei. Im eingeholten Gutachten sei sehr wohl eine tiefgreifende psychische Störung im Verhalten des Beschwerdeführers diagnostiziert worden. Die untersuchende Ärztin habe keine suizidale Einengung gesehen, der Beschwerdeführer aber am 25.10.2014 seinen dritten Suizidversuch verübt. Die drohende Abschiebung erzeuge eine derartige Stresssituation für den Beschwerdeführer, die lebensbedrohlich sei. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken und werde durch die drohende Abschiebung die Gefahr ausgelöst, dass der Beschwerdeführer sich etwas antue. Die untersuchende Ärztin habe eine Einzelfallzusicherung der Behörden verlangt, dass der Beschwerdeführer in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde und psychologische Betreuung habe. Dies sei nicht bei jeder Unterbringung der Fall. Die belangte Behörde habe verabsäumt, diese Voraussetzung zu überprüfen und nicht ausreichend geklärt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ohne Gefährdung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK nach Ungarn abgeschoben werden könnte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er von der Polizei keine Unterstützung gehabt habe. Im Fall des Beschwerdeführers sei die drohende Inhaftierung nicht mit seinen Rechten nach Art. 3 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer habe mit einer sechsmonatigen Inhaftierung zu rechnen, habe in Ungarn niemals einen Asylantrag stellen wollen und sei nach Österreich weitergereist. Die Abschiebung des Beschwerdeführers gehe mit einer sofort drohenden Inhaftierung des Beschwerdeführers und damit einer Gefährdung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Rechte einher. Auszugsweise zitierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Berichte zu den Umständen in Haft in Ungarn aus dem Jahr 2012. Gegen eine Inhaftierung gebe es keinen Rechtsschutz. In Ungarn habe der Beschwerdeführer keine ausreichende medizinische Versorgung wegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit der Ärzte, zu weit entfernter Arztstationen, mangelnder Information und komplizierterer Behandlungen. In Ungarn gebe es keine Behandlung von Posttraumatischer Belastungsstörung oder Depressionen. Der Beschwerdeführer sei nach seinem Suizidversuch in einem Krankenhaus behandelt worden. Die belangte Behörde hätte konkret abzuklären gehabt, ob der Beschwerdeführer Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung und Medikamenten habe. Die vom Bundesamt eingeführten Länderberichte seien nicht ausreichend. Es gebe Berichte über schlechte Aufnahmebedingungen in den ungarischen Asylzentren, mangelnde Sicherheit, Korruption und Schutzunwilligkeit der Polizei, Rassismus, mangelhafte medizinische Versorgung und katastrophale hygienische Bedingungen sowie unzureichende Nahrungsversorgung. Die Behörde habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerde angeschlossen war ein vorläufiger Artzbrief des XXXX vom 26.10.2014, wonach der Beschwerdeführer wegen Med. Intoxikation in suizidaler Absicht i.R.e. Anpassungsstörung von 25. bis 26.10.2014 stationär behandelt worden sei. Dem Beschwerdeführer, der auf eigenen Wunsch entlassen wurde nach glaubhafter Distanzierung von Suizidabsichten und bei fehlender akuter Gefährdung, wurden eine regelmäßige Medikamenteneinnahme und fachärztliche Weiterbetreuung empfohlen.
Mit Datum 05.11.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
Mit Datum 9. Dezember wurden im Zuge einer Beschwerdeergänzung die medizinischen Befunde vom 11.11.2014 des XXXX die beschwerdeführende Partei vorgelegt, sowie auf den stationären Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei vom 25.10.2014 bis zum 26.10.2014 verwiesen. Hierzu wurde ergänzend ausgeführt, dass es der beschwerdeführenden Partei gegenwärtig zwar besser gehen würde, sich ihr Gesundheitszustand jedoch bei einer drohenden Überstellung nach Ungarn drastisch verschlechtern könnte. Es wurde hierzu der Antrag gestellt ein psychiatrisches Gutachten über eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere aufgrund drohender Selbst- und Fremdgefährdung einzuholen. Aus dem Arztbrief vom 11.11.2014 ist als psychopathologischer Status zusammenfassend zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei wach, klar, allseits orientier, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration ohne Befund sei. Es bestehe kein Hinweis für produktive Symptomatik, keine Ich - Störung vorliegen würde. Die Stimmung sei gedrückt, die subjektive Befindlichkeit negativ, die Impulskontrolle wäre erhalten. Es würde eine chronische SMG vorliegen. Der Patient könne versprechen sich hier nichts anzutun und derzeit bestehe kein Hinweis auf eine akute Selbst- /Fremdgefährdung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Ungarn, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Ungarns durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ."
Art. 18 Dublin-III-VO lautet:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Ungarns basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Ungarn schließen lassen würde.
So die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie möglicherweise in Haft genommen werden würde bzw. es dort zu mangelnder Versorgung und Problemen mit der Mafia/Schleppern kommen würde, so ist hierzu auszuführen, dass dieserart Ausführungen auf reinen Spekulationen beruhen. Ein lückenloser Schutz gegen allfällige Bedrohungen ist auch in Österreich für niemanden möglich. So Übergriffe in Ungarn stattgefunden haben, so hat sich die beschwerdeführende Partei in Ungarn an die diesbezüglichen Stellen zu wenden und diese Ansprüche dort geltend zu machen. Dass die ungarischen Behörden rechtswidrige Übergriffe tolerieren würden, bzw. den Rechtsschutz bei Übergriffen verweigern, kann den unzweifelhaften Länderberichten zu Ungarn nicht entnommen werden. Konkretes Vorbringen, dass hierzu die beschwerdeführende Partei einer unmittelbaren und im besonderen Maße treffenden Gefahr unmittelbar ausgesetzt worden wäre, bzw. bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn ausgesetzt sein würde, wurde nicht erstattet. Aus sämtlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass sie keinerlei konkrete Angaben zu einer ihr unmittelbar und konkret drohenden Gefährdung erstattet hat. Auch sind aus sämtlichen Ausführungen keinerlei konkrete und die beschwerdeführende Partei konkret betreffende unmittelbare Gefährdungen hins. Art. 3 EMRK ableitbar. Dies auch insbesondere nicht aus den Angaben hinsichtlich der Schubhaftpraxis in Ungarn.
Wenn die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie in Ungarn keine Unterbringung oder ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, ist dieses Vorbringen unter Beachtung der aktuellen Länderinformationen als auch hinsichtlich des Amtswissens zur asylrechtlichen Situation in Ungarn in der Weise zu beurteilen, dass aus solch einem unspezifischen Vorbringen keinerlei derart konkrete grobe Verletzungen von Versorgungs- oder auch Verfahrensvorschriften erkennbar sind, die tatsächlich eine unmittelbare Verletzung von Bestimmungen des Art 2 bzw. Art. 3 oder Art. 8 EMRK ableiten ließen, bzw. hieraus systemische Mängel in Ungarn im Asylsystem zu erkennen sind. Dem Grundsatz der Beweislastumkehr folgend ist von einer grundsätzlichen Sicherheit Ungarns für die beschwerdeführende Partei auszugehen. Nur dann, wenn substantielles Vorbringen erstattet wird, welches per se genügend Substrat bietet an dieser grundlegenden Situation im Einzelfall zu zweifeln, sind ergänzende individuelle Nachforschungen anzustellen. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, welches Anlass böte, an dieser grundlegenden Sicherheit Ungarns in Bezug auf die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu zweifeln.
Zu Selbstmorddrohungen hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass "vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B2400/07 [erkannte], dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer
schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. ... Es
hindern auch Selbstmorddrohungen eines ausgewiesenen Fremden den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes setzt." (vgl. VfGH, 16.09.2010, U 614/10).
Hinsichtlich des sich aus dem Verfahren ergebenden Suizidversuchs der beschwerdeführenden Partei wird ausgeführt, dass ein solcher nach der oben zitierten Judikatur einen Staat nicht grundsätzlich daran hindern kann, Abschiebungen zu vollziehen. Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei wird bei Vollzug der Überstellung die durchführende Behörde angehalten sein, in Hinblick auf eventuelle Selbstmorddrohungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen besondere Sorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, 7702/04, Salkic und andere/Schweden und AsylGH 19.11.2013, Zl. B5 438.714-1/2013/3E).
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Auch gehen die aktuellen Länderfeststellungen ausführlich auf die Veränderungen der Rechtslage nach den Gesetzesänderungen in Ungarn insbesondere nach dem 1.Juli 2013 ein. Hierzu ist ergänzend auf ein Erkenntnis des EGMR CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA mit Datum 3. Juli 2014 (Application no. 71932/12) zu verweisen. In diesem Entscheid wird ausführlich auch die geänderte Rechtslage erörtert und ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn systemische Verletzungen aufgrund dieser geänderten Rechtslage gegenwärtig nicht erkennbar sind.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die ungarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die aktuellen psychischen gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Partei seit dem 26. Oktober nicht mehr in dauerhafter stationärer Behandlung befindet bzw. gegenwärtig keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie nicht reisefähig wäre. Es ist insbesondere auszuführen, dass sich die beschwerdeführende Partei ausschließlich am 25. und 26.10.2014 stationär in Behandlung befunden hat. Bereits am 26.10.2014 wurde seitens der behandelnden Ärzte bei der Entlassung im vorläufigen Arztbrief festgehalten, dass eine akute Selbstmordgefährdung nicht mehr anzunehmen sei, der Patient sich glaubhaft von Suizidabsichten distanziert und es wurde eine ambulante Nachkontrolle empfohlen. Ebenso belegt der im Zuge der Beschwerdeergänzung vorgelegte Arztbrief vom 11.11.2014, dass eine akute Suizidalität nicht gegeben ist und eine Selbst- als auch Fremdgefährdung auszuschließen sei. Somit liegen zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung keine besonderen Hinweise vor, die eine akute und unmittelbare Selbst- als auch Fremdgefährdung der beschwerdeführenden Partei unmittelbar indizieren würden. Impulsbedingte Handlungen können, dies wurde auch bei der durch das BFA durchgeführten PSY III Untersuchung explizit festgehalten, jedoch nie ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung des Gesundheitszustandes bzw. des Ausschlusses einer Selbst- als auch Fremdgefährdung nicht zu folgen. Dies zumal die Abklärung des psychischen Zustandes bereits nachweislich, umfassend und aktuell durchgeführt worden ist. Eine akute Art. 3 EMRK Gefährdung durch das Vorliegen einer aktuell vorliegenden unmittelbar anzunehmenden Suizidalität der beschwerdeführenden Partei ist somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage gegenwärtig nicht anzunehmen. Vielmehr ist sämtlichen medizinischen Arztbriefen zu entnehmen, dass sich die beschwerdeführende Partei glaubhaft von Suizidabsichten distanziert. Laut den aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.
g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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