BVwG W167 2257511-1

BVwGW167 2257511-16.3.2023

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2257511.1.00

 

Spruch:

 

 

W167 2257511-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer) gegen den Spruchpunkt 2 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (belangte Behörde) vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

1. Betreffend den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. In Stattgabe der Beschwerde wird festgestellt, dass XXXX von 01.01.2020 bis XXXX .2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG unterlag.

 

B)

1. Die Revision gegen Spruchpunkt A.1. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Die Revision gegen Spruchpunkt A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Über Antrag des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer von XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1) und dass der Beschwerdeführer von 01.01.2019 bis XXXX .2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 2).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er lediglich den Spruchpunkt 2 bekämpfte.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Von XXXX übte der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Personalvermittler aus.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2019 bis XXXX .2020 verfügte der Beschwerdeführer über keine Gewerbeberechtigung.

Ab dem XXXX verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“. Im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung war der Beschwerdeführer ebenfalls als Personalvermittler tätig.

Mit E-Mail vom XXXX .2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung für Freiberufler (nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG), in welcher er angab von XXXX Personalvermittlung ausgeübt zu haben (Punkt 1), dass seine Einkünfte aus der unter Punkt 1 beschriebenen Tätigkeit – allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten- voraussichtlich die Versicherungsgrenze überschreiten – wobei sich diese Erklärung auf das Kalenderjahr 2020 bezieht und bis auf Widerruf auch für die Folgejahre gilt (Punkt 2), sowie dass die Einkünfte der Jahre 2016, 2017, 2018 bereits die Versicherungsgrenze überschritten hätten (Punkt 3). Beigefügt waren laut E-Mail die Gewerbeanmeldung und die Einkommenssteuerbescheide 2016, 2017 und 2018.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 3.719,64 aus.

Es liegt derzeit kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden aus dem angefochtenen Bescheid (S. 2) übernommen, durch die Ergebnisse der Verhandlung (Verhandlungsschrift OZ 14 dazu, dass kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2020 vorliegt, die Tätigkeit als Personalvermittler auch im restlichen Jahr 2020 ausgeübt wurde und für das Jahr 2019 ganz bewusst keine Angaben gemacht worden waren da noch keine Einkommenssteuererklärung für 2019 abgegeben worden war siehe S. 4) ergänzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der Beschwerdeführer bekämpfte mit fristgerecht eingebrachter und zulässiger Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2019 bis XXXX NICHT der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1) ist somit rechtskräftig.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher, ob für das Jahr 2019 und für 01.01.2020 bis XXXX .2020 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorliegen.

Eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer) lag mangels Gewerbeberechtigung nicht vor. Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterscheidet zwei unterschiedliche Fälle: Die Pflichtversicherung tritt aufgrund der ex ante-Erklärung des Versicherten ein, dass seine Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten werden (Opting-in) oder andernfalls erst im Nachhinein z.B. nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, wenn die in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschritten wurde.

3.2. Maßgebliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der in den Jahren 2019 und 2020 maßgeblichen Fassung

§ 2 GSVG

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[…]

§ 4 GSVG

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:[…]5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;[…]

§ 6 GSVG

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. […]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4;4. nach Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 5 frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.

[…]

§ 7 GSVG

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. […]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) nicht übersteigen werden;4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;5. in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

[…]

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019

3.3.1. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Das System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. (VwGH 29.03.2006, 2003/08/0160)

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN). (VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120)

3.3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Nach Ablauf eines Beitragsjahres ist eine Überschreitungserklärung für dieses Beitragsjahr mit der Wirkung, dass die Pflichtversicherung aufgrund der Überschreitungserklärung festzustellen wäre, nicht mehr möglich. Für ein abgelaufenes Beitragsjahr können allfällige weitere Veranlassungen nur auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids, aus dem sich für dieses Jahr eine Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze ergibt, getroffen werden. (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag [Hrsg] GSVG/SVSG11 [2022] § 2 Rz 95).

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, wobei eine Bindung an die einkommensteuerrechtliche Beurteilung im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht (vergleiche oben VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120).

Da der Beschwerdeführer im bzw. für das Jahr 2019 keine Versicherungserklärung abgegeben hat, konnte erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festgestellt werden, ob eine Pflichtversicherung bestanden hat.

Daher ist im Beschwerdefall unter Heranziehung des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2019 festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2019 vorliegen. Hierbei besteht eine Bindung an die einkommenssteuerrechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2019 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 3.719,64 aus. Diese Einkünfte liegen unter der Versicherungsgrenze für das Jahr 2019 in der Höhe von EUR 5.361,72. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2019 nicht, wie auch bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat.

Soweit der Beschwerdeführer auf § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG verweist („Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten“) betrifft diese Bestimmung lediglich die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG. Über die Beitragsgrundlagen wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, weshalb diese auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

Daher hat die belangte Behörde zu Recht keine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2019 festgestellt.

Die Beschwerde war somit diesbezüglich abzuweisen.

3.4. Zur Stattgabe der Beschwerde betreffend den Zeitraum 01.01.2020 bis XXXX

3.4.1. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheids der belangen Behörde (im Folgenden: SVS) ausgesprochen, dass der Revisionswerber vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt. […] Der insbesondere im Jahr 2010 als Aufsichtsrat tätige Revisionswerber habe am 7. April 2010 gegenüber der SVS eine Überschreitungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Versicherungserklärung) abgegeben. […] Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, die dahin gehe, dass eine Versicherungserklärung „nur für die Zukunft“ Rechtsfolgen auslösen würde. Eine „rückwirkende Krankenversicherung“ sei nicht denkbar. […] Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass eine für ein bestimmtes Jahr abgegebene Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG das unwiderrufliche Eintreten der Versicherung mit der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder bei deren Aufrechterhaltung mit dem 1. des betreffenden Kalenderjahres (im vorliegenden Fall ab 1. Jänner 2010) zur Folge hat (VwGH 5.11.2003, 2000/08/0085; 9.9.2015, Ra 2015/08/0034). […] (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0074)

3.4.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Am XXXX .2020 hat der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung für das Jahr 2020 abgegeben. Seine Tätigkeit als Personalvermittler hat er bereits vor dem Jahr 2020 ausgeübt und nach dem XXXX .2020.

Daher stimmen die zugrundeliegenden Sachverhalte im Beschwerdefall und im Erkenntnis VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0074 betreffend die Pflichtversicherung dahingehend überein, dass in beiden Fällen die Versicherungserklärung (Überschreitungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) unterjährig abgegeben wurden, die Tätigkeit aber bereits zu Beginn des Jahres weiterhin ausgeübt wurde. Daher trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im genannten Fall auch auf den Beschwerdefall zu. Somit war die die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG ab dem 01.01. des Beitragsjahres, in dem die Überschreitungserklärung abgegeben wurde, also ab dem 01.01.2020 festzustellen.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung im Beschwerdefall aufgrund der Abgabe der Überschreitungserklärung nur pro futuro – also ab XXXX .2020 – möglich wäre. Die Einkommensteuerdaten 2020 seien seitens der Finanzbehörde noch nicht übermittelt worden, die Feststellung der Pflichtversicherung könne erst mit Einlangen der Einkommensteuerdaten erfolgen. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde auf VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die Sachverhalte und Rechtsfragen unterschiedlich, weshalb diese Judikatur nicht auf den Beschwerdefall zutrifft. Der vom VwGH beurteilte Sachverhalt betraf eine am 12.07.2001 eingelangte „Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG“ betreffend die selbständigen Erwerbstätigkeit „Projektplanungen“ im Tätigkeitszeitraum „1999 bis 28.2.2000, ab 1.9.2001 wieder“, ergänzt um den Hinweis „dazwischen Karenz-Geldbezug“. Die Frage, ob die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich die im Formular genannten Beträge (Versicherungsgrenze) für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 übersteigen würden, wurde für die Jahre 1999, 2000 und 2001 jeweils mit „ja“ beantwortet. Im weiteren Verfahren wurde der Karenzurlaub mit 14.02.2000 bis zum 16.08.2001 angegeben und ausgeführt, dass es in dieser Zeit nicht möglich gewesen sei, irgendwelche Tätigkeiten auszuüben. Beim VwGH von der Versicherten angefochten wurde lediglich der im Instanzenzug ergangene Spruchpunkt betreffend die Feststellung, dass auch im Zeitraum vom 14.02.2000 bis 16.08.2001 (dem Karenzurlaub) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG eine Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung bestehe. Inhaltlich ging es in diesem Zusammenhang insbesondere um den Begriff der „betrieblichen Tätigkeit“:

„ 3. Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, welches nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spiele dabei keine entscheidende Rolle, worauf auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht hinweist.4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich aber die den angefochtenen Bescheid tragende Auffassung der belangten Behörde als rechtlich verfehlt, dass der Versicherungserklärung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2001, sie werde in den Jahren "1999, 2000 und 2001 die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten", für Zeiträume vor dem 12. Juli 2001 rechtliche Bedeutung zukommt. Diese Versicherungserklärung löst nämlich nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein (vgl. den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.4.1 . Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit darin - losgelöst von einem von ihr in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Einkommen und dessen Feststellung in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid - festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitraum vom 14. Februar 2000 bis 11. Juli 2001 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen ist, als rechtswidrig.4.2 . Der angefochtene Bescheid war daher in seinem ersten Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.“

Es folgen Ausführungen des VwGH betreffend das Vorbringen, die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin bestehe unabhängig von ihren Einkünften der Jahre 2000 und 2001 von Februar 2000 bis zur Abgabe der Versicherungserklärung deshalb nicht, weil sie in diesem Zeitraum „kindheitsbedingte Karenzzeiten“ zurückgelegt, welche aber im hier zu beurteilenden Beschwerdefall nicht relevant sind.

Nach dem oben angeführten Erkenntnis VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0074 ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine (rückwirkende) Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Abgabe der Versicherungserklärung im jeweiligen Beitragsjahr ab dem 01.01. möglich. Daher war im Beschwerdefall die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2020 bis XXXX .2020 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG festzustellen.

Daran ändert auch nichts, dass die Tätigkeit als Personalvermittler ab dem XXXX nicht mehr als Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt wurde, sondern im Rahmen einer Gewerbeberechtigung. Dies trägt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dem Umstand Rechnung, dass sich erst im Laufe eines Beitragsjahres die (mögliche) Überschreitung der Versicherungsgrenze abzuzeichnen kann bzw. jemand die Möglichkeit des Opting-ins in die Pflichtversicherung geltend machen möchte. Die Tätigkeit im weiteren Beitragsjahr im Rahmen einer Gewerbeberechtigung fällt zwar unter einem anderen Tatbestand der GSVG Pflichtversicherung, allerdings sieht § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG vor, dass Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten zusammen zu rechnen sind. Dementsprechend kann sich ein (mögliches) Überschreiten der Versicherungsgrenze auch erst nach Beendigung einer Tätigkeit bzw. im Zuge der nunmehrigen Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ergeben. Ein Abgehen von VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0074 lediglich aufgrund der Beendigung der Tätigkeit im Rahmen der Freiberuflichkeit scheint daher nicht geboten. Festgehalten wird auch, dass im Beschwerdefall lediglich die Versicherungspflicht im Zeitraum der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit zu beurteilen ist.

Der Beschwerde war somit bezüglich des Zeitraums 01.01.2020 bis XXXX .2020 stattzugeben und die Versicherungspflicht aufgrund der Versicherungserklärung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs.1 Z 4 zweiter Satz GSVG festzustellen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit bzw. Zulässigkeit der Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.1. Die Revision gegen Spruchpunkt A.1. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

3.5.2. Die Revision gegen Spruchpunkt A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor, ob die Abgabe einer Überschreitungserklärung im Beitragsjahr rückwirkend für bereits vergangene Monate im Beitragsjahr auch zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu versichernde Tätigkeit bereits eingestellt worden ist bzw. zwar weiter ausgeübt wird, aber unter einen Versicherungstatbestand des GSVG fällt, siehe dazu auch 3.4.2.

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