BVwG W167 2249228-1

BVwGW167 2249228-114.7.2022

B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs3 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2249228.1.02

 

Spruch:

 

W167 2249228-1/31E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Bosnisch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:

 

A)

I. Die Dolmetschgebühren werden mit

€ 365,86 (inklusive USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Sie beantragte für seine Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 233,76 bzw. 248,16 (inklusive USt) sowie € 132,10 (inklusive USt). Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren. Die Dolmetscherin hat im Rahmen des Parteiengehörs zur Erhöhung der ersten Honorarnote keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren

Der Anspruch auf Dolmetschgebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte (vergleiche § 38 Abs. 1 GebAG).

Die Geltendmachungsfrist des § 38 Abs. 1 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhal-tung Anspruchsverlust bewirkt. Verzeichnet der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden. (Doka-lik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 4, (2017) § 38 GebAG, Rz. 6).

Mit XXXX brachten Sie beim Bundesverwaltungsgericht den ersten gebührenrechtli-chen Antrag für Dolmetscher (Gebührennote XXXX ) ein. Die Frist zur Geltendmachung Ihres Gebührenanspruches endete nach Ablauf der 14-tägigen Frist, somit am XXXX . Sie legten die Honorarnote jedoch erst mit XXXX per ERV vor und erhöhten in dieser die Gesamtgebühren von € 233,76 auf € 248,16 (plus € 12 für die elektronische Übermittlung, wodurch sich die Zwischensumme als Basis für die Berechnung der USt und damit auch die USt sowie die Gesamtsumme erhöhten). Aufgrund der verspäteten Geltendmachung ist der Anspruch mit der Gesamthöhe der ursprünglich beantragten Honorarnote iHv von € 233,76 begrenzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der Honorarnote XXXX verzeichneten Gebühren von € 132,10 (inklusive USt). Daher waren diese Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 GebAG).

Sohin waren die Dolmetschgebühren in der Gesamthöhe von € 365,86 (€ 233,76 plus € 132,10) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

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