ASVG §4 Abs2
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W167.2220561.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Helmut PICHL und Maximilian WEH über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführerin = BF), vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, XXXX für die Tätigkeit als Notarzt bei der BF an den in der Anlage zum Bescheid angeführten Tagen in den Jahren XXXX NICHT der Versicherungspflicht gemäß ASVG und AlVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer GPLA für die Jahre XXXX bei der BF wurde festgestellt, dass Notärzt:innen für die BF tätig waren, die nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet aufscheinen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Vollversicherungspflicht für die im Spruch genannte Person für deren Tätigkeit als Notarzt/Notärztin bei der BF gemäß § 4 Absatz 2 ASVG für die im Anhang des Bescheides angeführten Zeiten fest.
3. Gegen diesen Bescheid erhob BF näher begründete Beschwerde, in der sie die Entscheidung durch Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Nach Beendigung der Aussetzung des BVwG-Verfahrens während des anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzgericht (BFG) fand XXXX eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdegegenständliche Tätigkeit der im Spruch genannten Person als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst erfolgte vor dem Jahr 2016.
1.2. Diese Tätigkeit als Notarzt/Notärztin wurde entlohnt, war aber weder Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen der im Spruch genannten Person.
1.3. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) stellte der Prüfer der ÖGK fest, dass die Notarzttätigkeiten der einzelnen Ärzte/Ärztinnen nicht im Rahmen von freien Dienstverhältnissen durchgeführt worden seien, sondern dass von Dienstverhältnissen iSd § 47 Abs. 2 EStG auszugehen sei. Das Finanzamt folgte dem, nahm eine Dienstnehmereigenschaft der Notärzt:innen an und setzte den Dienstgeberbeitrag für die BF für die XXXX fest. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens behob das BFG diese Bescheide des Finanzamtes, da die Notärzt:innen aufgrund der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 lit a und c ASVG nicht dem ASVG unterlägen und daher auch keine Dienstgeberbeiträge zu leisten seien; gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Weitere Feststellungen sowie eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen im Bescheid bzw. in den Beschwerden und im Vorlageschreiben erübrigen sich im Hinblick auf die unten angeführte Rechtslage.
Zu 1.1. Die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt (Bescheid S. 19 u.a. mit Verweis auf die landesgesetzliche Regelung), ergibt sich aus der Rechtsgrundlage und den entsprechenden Verträgen und ist nicht strittig, wie zuletzt auch in der Verhandlung bestätigt wurde.
Zu 1.2. Die SVA gab mit Schreiben vom XXXX im Verwaltungsverfahren bekannt, dass die beschwerdegegenständliche Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder den Hauptberuf noch die Haupteinnahmequelle darstellte (zitiert im Bescheid S. 18) und die diesbezüglichen Honorare als steuerliche Einkünfte im Sinne des § 22 EStG erfasst wurden (zitiert im Bescheid S. 19). Im Verwaltungsakt ist zudem ersichtlich, dass der im Spruch genannten Person im Verwaltungsverfahren u.a. zu diesem Schreiben die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Stellungnahme eingeräumt wurde (Schreiben der belangten Behörde vom XXXX ). Auch im Beschwerdeverfahren wurde dies nicht bestritten. Darüber hinaus bestätigte der Rechtsvertreter der BF, dass die im Spruch genannte Person in den verfahrensgegenständlichen Jahren jeweils weniger XXXX für die Tätigkeit bei der BF verdient hat. Dies wurde der ÖGK im Beitragsnachverrechnungsverfahren zur Kenntnis gebracht, diese ist diesen Angaben nicht entgegengetreten. Aus dem HVB-Auszug ist zudem ersichtlich, dass die im Spruch genannte Person in den beschwerdegegenständlichen Jahren bei namentlich genannten Arbeitgeber:innen tätig war und dort ein deutlich höheres Entgelt bezogen hat als durch die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin.
Zu 1.3. Die Feststellungen beruhen auf der Entscheidung des BFG sowie den Angaben der BF, dass kein Rechtsmittel erhoben wurde. Das BFG kam betreffend den Dienstgeberbeitrag nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren und mit nachvollziehbarer Argumentation zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht erfüllt seien und somit keine Dienstverhältnisse vorlagen; das BFG verneinte insbesondere das Vorliegen einer persönlichen Weisungsgebundenheit der Notärzt:innen bzw. deren Einbindung in den geschäftlichen Organismus der BF. Das BFG bejahte ein Tätigwerden der Notärzt:innen im Rahmen freier Dienstverträge, verneinte aber im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs. 4 lit a und c ASVG deren Versicherungspflicht nach ASVG, weshalb auch keine Dienstgeberbeiträge gemäß § 41 FLAG 1976 zu leisten seien. Daher setzte sich das Bundesfinanzgericht auch nicht mit der Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG auseinander.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich liegt – wie in der Beschwerde beantragt – gemäß § 414 Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Pflichtversicherung.
Vollversicherung.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;[….]14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderc) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oderd) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)
§ 49 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
Entgelt.
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:[…]26a. Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;
[…]
§ 694 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (86. Novelle)
§ 694. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 3b, 11 Abs. 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 9a, 42b Abs. 5, 49 Abs. 3 Z 26a, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 225 Abs. 1 Z 2a, 255 Abs. 7, 308 Abs. 1a, 3a und 4, 311 Abs. 9, 347 Abs. 5, 446 samt Überschrift, 631 Abs. 2 sowie 689 Abs. 1, 1a, 2 und 4;2. …[…].
(2) bis (4) […]
(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.
3.2. Maßgebliche Judikatur
Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 49 Abs. 3 ASVG vorliegt.
(VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218)
Nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit einer Notärztin bzw. eines Notarztes "im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG erfolgt, sind die Einzelheiten der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Land und den Unternehmen. Es genügt, dass es sich im Ergebnis um eine Teilnahme am öffentlichen Rettungsdienst handelt, also an der Bereitstellung der dem Land obliegenden Leistungen. Im bloß privaten Rahmen erbrachte Tätigkeiten wären hingegen - unabhängig von der Art der Tätigkeit - nicht erfasst, findet die Ausnahme vom Entgeltbegriff (und damit von der Pflichtversicherung) nach dem ASVG doch darin ihre sachliche Rechtfertigung, dass damit die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sichergestellt werden soll.
(VwGH 02.07.2024, Ro 2021/08/0011)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die beschwerdegegenständliche Tätigkeit erfolgte vor dem Jahr 2016. Ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist im Beschwerdeverfahren strittig. Hierzu ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich eine neue gesetzliche Regelung getroffen wurde, welche im Beschwerdefall zur Anwendung kommt.
§ 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 bestimmt, dass Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten, welche den Entgeltbegriff für das ASVG definieren. Diese Bestimmung ist nach der Übergangsbestimmung des § 694 Absatz 5 ASVG auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 01.01.2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.
Voraussetzung für ein nach dem ASVG versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist daher u.a. die Entgeltlichkeit.
Der Beschwerdefall betrifft einen landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst (vergleiche auch VwGH 02.07.2024, Ro 2021/08/0011). Somit fallen aufgrund der Bestimmung des § 694 Absatz 5 ASVG in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Ziffer 26a ASVG die beschwerdegegenständlich an die im Spruch genannte Person geleisteten Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin unter die Ausnahme des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG, da diese weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildete.
Da die Ausnahme vom Entgeltbegriff auch zur Ausnahme von der Pflichtversicherung nach ASVG führt (vergleiche VwGH 02.07.2024, Ro 2021/08/0011), liegt im Beschwerdefall kein gemäß § 4 ASVG versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weshalb auch keine Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 lit.a AlVG besteht. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass zwischenzeitlich auch § 2 Abs. 2a Z 2 FSVG um „Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG“ ergänzt wurde.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
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